Ht. 150 Zweites Blatt________________Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gderheffen)_____________Mittwoch, 29. Juni (952
Das Recht im täglichen Leben.
Das Milchgeld ist nicht immer pfändbar! Don Geschäftsführer Echnägelberger, Heft. Landbund, Alsfeld.
Mit der zunehmenden Verschlechterung der landwirtschaftlichen Verhältnisse im Südwesten deS Reiches gewinnt auch hier der Dollstreckungsschutz immer mehr an Bedeutung. Die Frage des landwirtschaftlichen Dollstreckungsschutzes ist in letzter Zeit bereits eine Wissenschaft für sich geworden. ES ist daher schon nicht mehr möglich, den gesamten Fragenkomplex einheitlich zu behandeln. Ich gre'.fe deshalb heute einen für die hiesige Gegend besonders wichtigen Punkt heraus, die Pfändbarkeit des Milchgeldes. Rach § 19 des dritten Teiles Kapitel VI der Rotperordnung vom 8. Dezember 1931 bestanden bisher Zweifel darüber, ob eine Forderung für Milchlieferungen als ein Gegenstand des beweglichen Vermögens anzusehen sei. Dieser Zweifelsfall ist jetzt durch die Rotverordnung vom 16. Juni 1932 geklärt. Der neue § 19a bestimmt folgendes:
»Eine Zwangsvollstreckung in Forderungen, die dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Lieferung von Milch oder Milch- erzeugnissen zustehen, ist auszuheben, wenn die untere Verwaltungsbehörde bescheinigt, daß dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung Mittel entzogen würden, die zur ordnungsmäßigen Fortführung der Wirtschaft, insbesondere zu Lohnzahlungen bis zur Ernte 1932 benötigt werden, und daß der Schuldner die Gewähr bietet, daß er diese Mittel zu dem bezeichneten Zwecke verwenden wird. Die Vorschrift des § 19 Absatz 2 findet Anwendung."
Fast zur gleichen Zeit, als die neue Rotver- vrdnung bekannt wurde, hat aus Grund der Rotverordnung vom 8. Dezember 1931 der Thüringer Landbund beim Landgericht Weimar eine Entscheidung erstritten, die zu demselben Ergebnis kommt, wie die neue Rotverordnung. Da die Gründe der Entscheidung des Weimarer Landgerichtes für die Beteiligten unter Umständen von Bedeutung sein können, lasse ich diese wörtlich folgen:
„Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden:
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Pfändung der Milchgeldfordcrungen rechtlich zulässig ist oder nicht, kommen § 811 Zifs. 3 und 4 ZPO. und § 19 der Rotverordnung vom 8. Dezember 1931 in Frage.
§ 811 Zifs. 3 und 4 ZDO. trifft nicht zu: er schützt nur körperliche Gegenstände, Sachen i. S. des § 90 BGB.
8 19 der Verordnung vom 8. Dez. 1931 macht Die Aufhebung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung von drei Voraussetzungen abhängig:
Es muß sich erstens um Gegenstände des beweglichen Vermögens handeln. Es ist die Frage hier zu beantworten: Sind Forderungen Gegenstände des beweglichen Vermögens im Sinne dieser Verordnung?
Auszugehen ist davon, daß die VO. vom 8. Dezember 1931 eine Verordnung ist, die in einer Zeit schwierigster wirtschaftlicher Verhältnisse mit ihrem dritten Teil dazu beitragen sollte die Lage der Landwirtschaft zu bessern. Die Landwirtschaft sollte einen über § 811 Ziff. 3 und 4 ZPO. hinausgehenden Schuh erhalten. Es sollte nicht nur Vieh und Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Betriebe bis zu einem gewissen Grade geschützt sein, sondern man wollte noch weiter gehen de Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der bedrohten Güter treffen. Reben diesem Zweck des § 19 der DO. vom 8. Dez. 1931 ist die Einteilung des 8. Buches der Zivilprozeßordnung und des dritten Teiles der DO. vom 8. Dezember 1931 für die Beantwortung der Frage von Bedeutung. Die ZPO. unterscheidet zwischen der Zwangsversteigerung in das bewegliche und unbewegliche Dermögen. Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Dermögen scheidet sie zwischen einer solchen in körperliche Sachen und in Forderungen nebst anderer Dermögensrechte. Sie faßt also Forderungen als bewegliches Dermögen auf. Die Der- vrdnung vom 8. Dezember 1931 unterscheidet nur zwischen Grundstücken und Gegenständen beweglichen Dermögens. Don Forderungen spricht sie nicht ausdrücklich. Die in der Verordnung vom 8. Dez. 1931 enthaltenen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung mußten sich aber als Ergänzungsbestimmungen der gründ.«'enden Regelung der ZPO. anpassen. Da der dritte Teil der Qkrorbnung vom 8. Dezember 1931 von der Einteilung des 8. Buches des ZPO. weder ab- weicht, noch ihr widerspricht, muß geschlossen werden, daß die Systematik der ZPO. übernommen wurde, daß „Zwangsvollstreckung in das bewegliche Dermögen" das gleiche bedeutet, wie .Zwangsvollstreckung in Gegenstände des beweglichen Dermögens" und daß damit die DO. vom 8. Dez. 1931, ebenso wie die ZPO., in das bewegliche Dermögen Forderungen einbegreift. Schließlich deutet noch die Ausdrucksweise des § 19, der von Gegenständen des be- weglichen Dermögens und Mitteln, nicht von Sachen oder körperlichen Gegenständen spricht, darauf hin. Die erste Doraussehung des § 19 der Verordnung vom 8. Dezember 1931 ist gegeben.
Die Gegenstände des beweglichen Dermögens müssen weiterhin im Falle der Zwangs- verwaltung von der Beschlagnahme ergriffen werden. Daß dies zutrifft, ergibt § 148 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Züxmgsverwaltung.
Dtc Bescheinigung der unteren Derwal- tungsbehörde, daß dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung Mittel entzogen würden, die zur ordnungsmäßigen Fortführung der Wirtschaft bis zur Ernte 1932 benötigt werden, und daß der Schuldner die Gewähr bietet, daß er die Milchgelder zur Entlohnung der Arbeiter, also zur ordnungsmäßigen Fortführung der Wirtschaft, verwenden werde, als dritte Doraussehung des § 19, hat der Schuldner beigebracht.
Rach § 19 der Verordnung vom 8. Dez. 1931 war somit der Beschluß des Amtsgerichts aufrechtzuerhalten. Rach §97 hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen."
Werm also der Milchlieferant durch eine Bescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde nach- weist, daß er daS Milchgeld zur ordnungsmäßigen Fortführung der Wirtschaft benötigt, unb daß das ©clb auch zu dem bezeichneten Zweck verwandt wird, dann muß ein etwaiger Pfändungs- und äleberweifungSbeschluh aufgehoben werdmr.
Zleischwarenverkaus aus Hausschlachtungen von Landwirten.
Die Frage, ob die fleischermäßige Verwertung seines Viehes durch den Landwirt zu den landwirtschaftlichen Nebengcwerben zu rechnen ist oder nicht, ist bestritten. Zu. dieser Frage liegt nun eine Entscheidung des Oberlondesgerichts Marienwerder vom 17. 9. 1931 vor (vgl. Juristische Wochenschrift 61. Jahrgang. Heft 22, 6.1595). Danach liegt ein anzeigepflichtiges Gewerbe nicht vor, wenn ein Landwirt in feinem Landwirtschaftsbetrieb gezogenes Lieh fchlachtetund das Fleisch im Kleinhandel verkauft.
Sowohl die Anzeigepflicht gegenüber der Polizeibehörde. wie die Anmeldepflicht zur Handwerksrolle besteht nur dann, wenn es sich um einen unter die Gewerbeordnung fallenden Betrieb handelt. Dies
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die sog. Restitution, findet sich sowohl im Straf-, als auch im Zivilprozeh. Hier soll nur kurz von der Wiedereinsetzung in letzterem die Rede sein.
Sine überaus wichtige Rolle im Rechtsleben spielen bekanntlich die F r i st e n. Man braucht dabei nur beispielsweise an die Verjährungsfristen mit ihrer materiell-rechtlichen Wirkung zu denken. Aber auch innerhalb eines schwebenden Prozeßverfahrens lausen um der geordneten, raschen und gesicherten Prozeßführung willen Fristen von verschiedener Art, deren Innehaltung von so hoher Wichtigkeit ist, daß ihre Versäumnis und Richtbeachtung einer Partei den größten Schaden zufügen kann.
Man unterscheidet im allgemeinen gesetzliche und richterliche Fristen. Rach den gesetzlichen Fristen sind besonders die „Rotfristen" charakterisiert, d. h. genauer bezeichnet. Diese sind immer im Gesetz als solche genau bezeichnet. Rach Paragraph 233 ff. der Zivilprozeßordnung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d. h. in die ursprüngliche Prozeßlage, einer Partei a u f Antrag dann zu erteilen, wenn die Partei durch Raturereignisse, oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Rotsrist einzuhalten. Hat eine Partei jedoch die Einspruchsfrist versäumt, so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann noch zu erteilen, wenn sie von der Zustellung eines Versäumnisurteils ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Raturereignisse entsprechen dein Begriff der höheren Gewalt des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese ist etwa als ein mit gewöhnlichen Mitteln nicht abwendbarer Zufall zu bezeichnen. Jedes eigene Verschulden einer Prozeßpartei schließt danach die Annahme höherer Gewalt aus. Aber auch eine durch die Handlung oder Llnterlassung eines Menschen herbei- geführte Verhinderung kann zur Gewährung der
Seitdem der Rundfunk in Aufnahme gekommen ist, geht der Kampf um die Beseitigung der Rund- funkstörungen. Auf verschiedenste Weise ist versucht worden, die Interessenkollision zwischen Rundfunkempfängern und sonstigen Benutzern elektrischer An- lagen zu beseitigen. Die Beseitigung der Störungs- quelle und dam.t eine Ausschaltung der Störung ist vielfach technisch nicht möglich. Der Kampf, der in einer Unzahl von Prozessen vor Gericht ausgefochten worden ist, geht daher nicht zuletzt darum, wer als Besitzer einer elektrischen Anlage irgendwelcher Art, also auch als Besitzer eines Rundfunkgeräts, gegenüber dem anderen ein Vorrecht hat.
Die Entscheidungen unserer Gerichte sind leider außerordentlich widerspruchsvoll und haben zu einer einwandfreien Klärung der Rechtslage nicht geführt. Es erscheint deshalb angebracht, die verschiedene Stellung der einzelnen Oberlandesaerichte, die sich mit der Frage der Beseitigung von Rundfunkstörungen beschäftigen, einmal kurz einander gegenüber- zustellen.
Zum Teil ist versucht roorben, die Beseitigung von Störungen durch Erlaß von Polizeioerordnungen zu unternehmen. Mit der Frage der Zulässigkeit einer derartigen Polizeiverordnung beschäftigt sich eine Entscheidung des OLG. Dresden (Jur. Wochenschrift 12 1932). Es war eine Polizeiverordnung „zum Schutze der Rundfunkempfänger" erlassen. Da- nach wurde u. a. der Betrieb von Hochfrequenz» j)eilgerälen und von anderen stromoerbrauchenden Apparaten innerhalb gewisser, näher bezeichneter Sperrzeiten an Werktagen, sowie an Sonn- und Festtagen verboten. Ferner war für Motore und Apparate, die gewerblichen Zwecken dienen, eine Meldepflicht vorgeschrieben. Für Zuwiderhandlun- gen war nach einer einmaligen Verwarnung eine Geldstrafe apgedroht. Das OLG. ist in eine Prüfung eingetreten, ob eine derartige Polizeioerord- nung zulässig sei, und fagt dazu, daß die genannte Polizeioerordnung eine Materie zum Gegenstand Hal, die sachlich dem Gebiet des Funkwesens an- gehört. Dieses Gebiet ist aber reichsrechtlich geregelt. Aus der (ausschließlichen) Kompetenz des Reichs folgt, daß auf dem Gebiete der Telegraphie und sonach auch mittelbar dem des Funkwesens den Ländern und Gemeinden das Recht der Gesetzgebung versagt ist, es sei denn, daß ihnen dasselbe im Einzelfalle vom Reiche in einem bestimmten Umfange ausdrücklich delegiert worden ist. Für das Funkwesen als Unterart des Telegraphenweiens sind sonach nur die Normen maßgebend, die das Reich durch Reichsgesetz festgesetzt hat. Daraus folgt insbesondere, daß, falls das Reich auf strafrechtlichem Gebiete Funkdelikte nur in bestimmten Erscheinungsformen für strafbar erklärt (z. B. nur als vor»
trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu, denn Schlachtungen und Fleischverkäufe der vorgenommenen Art stellen ein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Auf die landwirtschaiilichen Nebenae- wcrbe findet aber nach allgemeiner Ansicht die Gewerbeordnung ebensowenig Anwendung, wie auf die Landwirtschaft selbst. Maßgebend für diese Erwägung war, daß ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb in jedem Betrieb zu erblicken ist, besten ausschließliche oder hauptsächliche wirtschaftliche Grundlage die Landwirtschaft bildet, und daß es nicht gerechtfertigt ist, darüber hinaus noch zu verlangen, daß die in Frage stehende Betätigung in der Landwirtschaft üblich ist. Das Erfordernis der lieblich- feit würde zu regionalen Verschiedenheiten im Gewerberecht fuhren, die dem der Gewerbeordnung zugrunde liegenden Gedanken einer einheitlichen Regelung für das ganze Reichsgebiet widersprechen. Es kann sich in Fällen der ncrlicgenben Art nur darum handeln, ob die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs die Landwirtschaft bildet.
Der Angeklagte hatte in dem vom Oberlandes- gericht Marienwerder behandelten Falle aus feiner eigenen Landwirtschaft stammendes Vieh geschlachtet, zum Teil zu Wurst verarbeitet und dann im Kleinhandel verkauft. Er hat damit die bargelegten Gren- zen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht überschritten und also einen der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieb nicht ausgeübt.
Wiedereinsetzung unter Mmftänben geeignet sein.
Die Wiedereinsetzung in ten vorigen Stand muh innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben, d. h. beseitigt ist, und sie kann durch Parteivereinbarung (Vertrag) nicht verlängert werden. Rach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Rotfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung überhaupt nicht mehr beantragt werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung unterliegt der Entscheidung desjenigen Gerichts, dos die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zu treffen hat Der Antrag muß enthalten: 1. Die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, 2. die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung, 3. die Rachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder die Bezugnahme darauf, wenn diese bereits nachgeholt ist. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Rach Paragraph 466 der Zivilprozeßordnung kann ein Schwurpflichtiger die Folge der Versäumung des zur Eidesleistung bestimmten Serin ns dadurch beseitigen, daß er nachträglich bei dem Prozeßgericht die Abnahme des Eides beantragt. Dieser Antrag ist nur innerhalb der Rotsrist von einer Woche nach dem versäumten Termin zulässig. In diesem Falle wird vom Prozeßgericht von Amts wegen ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung bestimmt und den Parteien bekanntgegeben. Sollte die Abnahme des EideS vor dem Prozehgericht erfolgen, fo ist der Termin zugleich zur nachträglichen Abnahme des Eides und weiteren mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
lätzliche, nicht als fahrlässige), eine Bestrafung anderer Deliktsfarmen in Ergänzung des Reichsrechts durch Länder ober Gemeinden ausgeschlossen ist. Daraus ergibt sich weiterhin, baß die obengenannte Palizeiverordnung Gesetzeskraft nicht erlangt hat.
Wenn bas Gericht hier auch zu einer Ablehnung der Rechtsgültigkeit der Palizeiverordnung kommt, so ist damit aber noch nicht gesagt, daß nun grundsätzlich keinerlei Polizeiverordnungen erlassen werden können, die sich mit Fragen bes Funkrechts und damit mit dem Schutze vor Rundfunkstörungen beschäftigen. Wie Ministerialrat Dr. Neugebauer, der das Fernmelderecht kommentiert hat, ausführt, ist der Schutz bes Betriebs von Runbfunkernpfangs- anlagen nicht Gegenstand polizeilicher Fürsorge. Nur soweit befonbere lanbesrechtliche Bestimmungen be- stehen, könnte das Gebiet elektrischer Beeinflussung mehrerer elektrischer Anlagen untereinander zum Gegenstand polizeilicher Regelung gemacht werden.
Die Hauptstrafbestimmungen für Funkstörungen befinden sich in dem Gesetz über Fernmeldeanlagen. Danach wird mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, den Betrieb einer Funk- anlage zu verhindern oder zu stören, elektrische Arbeit verwendet oder für die Anlage bestimmte eiet- Irische Arbeit entzieht, wenn die Verhinderung oder Störung eingetreten ist. — Störungen im Funkoer. kehr sind danach nur unter einem ganz bestimmten Gesichtspunkt für strafbar erklärt. Unter die Strafbestimmungen fallen nur vorsätzliche Stö- rungshandlungen, außerdem wird sogar die Absicht der Störung zum inneren Tatbestand gefordert, so daß also das Bewußtsein des Täters allein von der eingetretenen Störung zu feiner Bestrafung nicht ausreicht.
Damit ist nun aber keineswegs gesagt, daß etwa der Rundfunkhörer schutzlos ist. Allerdings ist eine Reihe von Gerichten in rechtskräftigen Entscheidungen zu der Feststellung gelangt, daß durch das Gesetz über die Fernmeldeanlagen, nach dem Störungen des Betriebes elektrischer Anlagen durch eine spatere Anlage ober eine spätere Aenderung einer bereits bestehenben Anlage unzulässig find, die Bestim- mungen bes BGB. ausgeschlossen werden. Sowohl das Landgericht I Berlin, wie das Landgericht Schwerin haben in rechtskräftiger Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß durch bas Gesetz über die Fernmeldeanlagen ein Sonderrecht geschaffen fetz so daß daneben die allgemeinen Vorschriften bes BGB. über Besitz und Eigentum nicht anwendbar seien. Eine große Reihe von Gerichten hat sich aber dieser Auffassung nicht angeschlossen. Es sind eine Reihe von Entscheidungen bekannt, in denen die Gerichte auf Grund der Bestimmungen des 2GB. sehr wohl
die Störungen durch Rundfunkanlagen ober sonstige elektrische Apparate unterlagt haben
Durch diese verschiedenartigen Stellungnahmen der Gerichte ist leider dem Rundfunkhörer nur wenig geholfen, zeigen sie doch, bah es auch heute noch an einer einheitlichen Regelung ber Beseitigung von Störungen be» Runbfunkempfangs fehlt. Fest steht nur, baß tatsächlich dem Rundfunkempfänger ein Schutzanspruch gegen Staunten gegeben ist. Die Frage aber, wie weit dieser Störungsschuy im einzelnen geht, bleibt trotz aller Gerichtsentfcheidungen noch offen. Es ist bedauerlich, bah man hier noch nicht zu einer Regelung gekommen ist, nachbem ber Rundfunk weit über das Lerfuchsstadium hinaus zu einem allgemeinen Volksunterhaltungs. und Bildungsmittel geworden ist. Es erscheint angebracht, hier auf eine gesetzliche Regelung zu bringen, die einwandfreies Recht schafft.
ZeugniS-VerweigerimqSrecht im Strafprozeß.
Es kann täglich Vorkommen, daß jemand, auch wenn er noch nicht eidesfähig ist, wenn er also noch nicht 16 Jahre alt ist und zum Schwur kommen kann, Zeuge einer Handlung wird, die demnächst Gegenstand eines Strafverfahrens wird und in dem er vor die Polizei, die StaatSanwal- fchaft oder das Gericht geladen wird, um vor diesen Behörden Aussage über feine Wahrnehmungen zu machen.
Es fragt sich, ob er zunächst einer Ladung Folge zu leisten hat. Der verständige Staatsbürger. der einer geordneten Rechtspflege keine Hindernisse in den Weg legen will, wird stets sofort einer jeden Ladung Folge leisten. Einen Zwang zum Erscheinen eines Beschuldigten oder Zeugen kann jedoch nut das Gericht ausüben, das einen VorführungLbefehl zu erlassen in der Lage ist. wenn ein ordnungsmäßig geladener Zeuge nicht erscheint. Handelt eS sich um ein Ausbleiben in einer Hauptverhand- lung, so ist der Zeuge immer in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den Fall, daß sie nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Hast bis zu 6 Wochen zu verurteilen. Einer Ladung vor die Polizei oder die Staatsanwaltschaft muß niemand Folge leisten: eS gilt jedoch das oben allgemein Gesagte.
Unter gewissen Verhältnissen hat der Geladene ein ZeugnisverweigerungSrecht. über das die betreffenden Personen vor jeder Vernehmung unbedingt zu belehren sind. Zur Verweigerung deS Zeugnisses sind berechtigt:
l.Der Verlobte eines Beschuldigten. Sin lockeres „Verhältnis" genügt nicht zur ZeugniSverwei- gerung, sondern es muß ein gegenseitiges, ernsthaft gemeintes Eheversprechen vorliegen.
2. Der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, etwa Ehescheidung vorliegt.
3. Wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt (z. D. Großvater und Enkel), verschwägert, oder durch Annahme an KindeSstatt verbunden (Adoptiveltern und -kinder). ist oder in der Seitenlinie (z. D. VaterS Bruder) bis zum dritten Grade verwandt, oder b!S zum zweiten Grade verschwägert ist. auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Der Verzicht auf das Zeugnisverweige- rungsrecht kann noch während der Verhandlung widerrufen werden.
Zur Zeugnisverweigerung sind ferner berechtigt:
1. Geistliche über das. waS ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut wurde.
2. Verteidiger des Beschuldigten, über das. waS ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut ist.
3. Rechtsanwälte und Aerzte über daS, WaS ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist.
Die unter 2 und 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von dem Beschuldigten oder Angeklagten von der Verpflichtung zur Derufsverschwiegenheit entbunden worden sind.
Das Vorfahrtrecht.
3n den Kreisen der Kraftfahrer besteht über die Frage des DorfahrtrechtS noch immer Llnklarheit. Infolgedessen kommt manche Verletzung des genannten Rechts und damit auch manche Bestrafung vor. die hätte vermieden werden können. Zwar gab es eine Zeit, in der diese Frage sehr umstritten war und in der nicht nur bei den Kraftfahrern, sondern auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum stark voneinander abweichende Meinungen bestanden. Diese Zeit ist aber nun vorbei, nachdem das Reichsgericht grundsätzlich gesprochen und damit eine bindende Rechtsprechung herbeigeführt hat (Reichsgericht in Zivilsachen, Band 125 Seite 203 ff ). Die vielen Verurteilungen, die immer noch auf dem Gebiete des VorfahrtrechtS erfolgen, lassen es im Interesse der Krastlahrer ratsam erscheinen, die Grundsätze des Reichsgerichts noch einmal kur; zusammenzustellen.
Bei der Beantwortung der in Rede stehenden Frage ist auszugehen von dem § 24 KDO.. der die Absicht hat. Zusammenstöße an Kreuzungen, die für die Kraltfahrzeuge ganz besonders gefährlich sind, möglichst auszuschalten. In Verfolg dieser Absicht gilt die unumstößliche Bestimmung, daß derjenige Fahrer, der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtet ist. nur in dem Falle vor dem zur Vorfahrt berechtigten Fahrer die Kreuzung überfahren darf, wenn er nach Lage der gesamten Llmstände rnitBestimmtheit an - nehmen kann, daß er die Kreuzungsstelle bereite zu dem Zeitpunkte überfahren haben wird, in dem das andere Fahrzeug den Schnittpunkt der Fahrlinie erreicht hat. Der Rachdruck bei dieser Bestimmung liegt in den Worten „mit Bestimmtheit annehmen kann". das heißt mit anderen Worten, wenn er nach der Beschaffenheit der Fahrzeuge, nach der Entfernung beider Fahrzeuge von der Kreuzungsstelle, nach der Geschwindigkeit, mit der sie fahren, unbedingt damit rechnen kann, daß er noch früher über den Kreuzungspunkt hinüber kommen wird, als
Oie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rundsunkstörungen und ihre Verhütung.
Don Or. jur. Egon Ziehe.


