ber 1932.
Jhr statt
Leiden r treu*
leister Ludwig Schari- |t zur Ausführung w en gemäß § 16 fc: die Entwässerung rar schluh an die stäM Provinzialhaupls'^ vom 1. August M
September 1932, Heu. 3.$.:Dr.Ni wergebmg.
>n 500 Zentner aus* Speifefartoffeln für anftalt Dberfieffcn in Lege der öftentlid^ ien werden. %tmu- bis zum V Moder . W, emMerchen. inn auch geteilt ver- 6676D
läge.
September 1932. ooinzial-Pflegeanftalt
chveihmam
erhessen.
W 3. Ofiobet 1932 n) firämetmarfL
-i
itember 1932. germeifterei Lich. igi$eigeorbnder^
Men find Dere M neinben. M “ die ^kunst der IM -ändlervieh ist MH ie erforderlich. 6779D m ber Zeit °°n8br>
dai
< h < Z, Ull"1* Äwd**rr
yes's
■Ä
Mittwoch, 28. September 1952
Gietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)
llr. 228 Zweites Blatt
Das jRed?t im täglichen Leben
arglistige Täuschung kannte.
übte
der
Gast und Kischereikarie.
zum
einheitlich errichteten Testament nur der Tag bet Ort angegeben sind, die für den Beginn Niederschrift zutreffen.
Die Schwierigkeiten, die zum Prozeh führen, treten erst ein, wenn der Käufer festzustellen glaubt, dah die gekaufte Sache nicht völlig einwandfrei oder nicht so ausgefallen ist, wie er cS eigentlich erwartet hatte. Für Fehler der Kauf- fache, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertragsmäßig vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, hastet ber Verkäufer. Er haftet weiter auch für etwa zugesicherte Eigenschaften. Beides allerdings nur insoweit, als der Mangel dem Käufer bei Ab- schluh des Kaufes nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war. Hat der Käufer beispielsweise die gekaufte Sache eingehend besichtigt, so dah der Verkäufer mit Recht annehmen konnte, dah etwaige Fehler von ihm gesehen waren, so kann der Käufer sich nicht auf diese Mängel berufen. 3m übrigen kann die Haftung für etwaige Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Soll das in einem schriftlich niedergelegten Kaufvertrag, wie er ja häufig Über gröhere Objekte trotz der Formfreiheit des Kaufgeschäfts getätigt wird, ausgenommen werben so empfiehlt es sich für den Käufer vor Abschluß des Vertrages die zu kaufende coache vorher besonders eingehend zu besichtigen.
Hat der Verkäufer Mängel ber Sache zu vertreten so hat ber Käufer einen Anspruch entweder aus Rückgängigmachung des Kaufvertrages ober auf verhältnismäßige Herabsetzung bes Kaufpreises. Handelt es sich bei ber Kauf fache um eine solche, die ohne weiteres durch eine gleiche ersetzt werden kann (sog. Gattungssache), fo hat ber Käufer auch bas Recht den Umtausch ber Sache zu verlangen. Wohlgemerkt- Diese Rechte auf Rückgabe oder Preisminderung, ebenso tote das Recht auf Umtausch hat der Käufer aber -nur dann, wenn ber Kaufsache Mängel an-
Sportverein und Verkehrspslicht.
Oie Haftung für das Lleberfliegen von Fußbällen bei einem Spiel durch Unbefugte.
der Aufzeichnung erreicht hat.
Aus diesen Fällen und den in allgemeiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die Formvorschrift nicht zu übertreiben und die Ungültigkeit von Testamenten wegen Formverstoßes nach Möglichkeit zu vermeiden, wird der Grundsatz abgeleitet, daß eine sonst im Rechtsleben nicht übliche Reinlichkeit der Datierung nicht verlangt werden kann, und dah es deshalb unschädlich ist. wenn bei einem. wenn auch mit^ Unterbrechung. aber doch ~ und
I Schmiergelder als Ansechlungs- grund von Verträgen.
Gin Hauseigentümer hatte sein Haus verlaust ,unb dabei dem die Verhandlung für den Vertragsgegner führenden Angestellten Schmiergelder gezahlt Als der Käufer das erfuhr, wollte er den Kauf rückgängig machen und berief sich auf die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß derjenige, ber burch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung be» timmt worden sei. die Erklärung anfechten könne.
Das Reichsgericht hat kürzlich eine Entscheidung gefällt, die wegen ihrer weitgehenden Folgen allgemeine Beachtung verdient, auch für Gerneinde- sportplähe. Dem Urteil lag folgender Tatbestand zugrunde- Beim Spielen von Richtmitgliedern auf >em einem Sportverein gehörigen Sportplatz war durch lleberfliegen eines Fußballes eine dritte Person verletzt worden, welche den Sportverein auf Schadenersatz verklagte.
Als Revisionsinstanz entschied das Reichsgericht dahin: Wer einen die Umgebung durch die Möglichkeit des lleberfliegen^ von Bällen gefährdenden Fußballplatz hält, haftet auch, wenn bei einer Benutzung durch Unbefugte ein Ball überfliegt und Schaden verursacht. Zur Begründung dieses ehr weitgehenden Urteils führt das Reichsgericht aus. es sei festgestellt gewesen, daß beim Fußballspiel auf dem betreffenden Platze des Vereins in einer großen Anzahl von Fällen Bälle abgeirrt und dadurch mehrfach Fensterscheiben der Rachbarhäuser zertrümmert worden seien, und zwar auch nach einer vorgenommenen Verbesserung und Erhöhung der Einzäunung des Sportplatzes. Dies sei dem Verein bekannt gewesen. Aus diesen Tatsachen billigt das Reichsgericht die Folgerung, der Vorstand des beklagten Vereins habe damit rechnen müssen, daß auch künftig Bälle abirren und dabei Sach- und Personen- chaden verursachen würden. Es sei daher seine Pflicht gewesen, entweder durch Abänderung ber Einzäunung ein Heber।liegen der Bälle unmöglich zu machen, oder für Verlegung des Sportplatzes nach einem ungefährlichen Orte Sorge zu tragen. Dadurch, dah er beides unterlassen habe,
Der Kaufvertrag ist mit der Einigung von Verkäufer und Käufer über Kaufgegenstand und Preis abgeschlossen. Der Abschluß des Kaufes ist dabei grundsätzlich formfrei, b. h. es brauchen nicht irgendwelche Förmlichkeiten erfüllt zu werben. Auch der Einkauf eines außerordentlich teuren Objektes ist beispielsweise mündlich abgeschlossen gültig, bedarf nicht etwa der Schrift» form. Rur drei Arten des Kaufes: der Grundstückskauf. der Erbschaftskauf und ber Verkauf eines ganzen Vermögens bedürfen ber gerichtlichen ober notariellen Beurkundung.
3st der Kaufvertrag abgeschlossen worben, so hat ber Verkäufer bie Verpflichtung, bie Sache bem Käufer im vertragsmäßigen Zustanbe zu übergeben unb ihm das Eigentum an ber Sache zu verschaffen. Der Käufer hat bie Verpflichtung, Den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen unb weiterhin bie Sache abzunehmen. Das Eigentum an ber Kauffache geht normalerweise in bem Augenblick von dem Verkäufer auf den Käufer über, in dem die verkaufte Sache dem Käufer übergeben wird. Soweit wäre bie Rechtslage verhältnismäßig einfach.
Inhaber der Fischereikarte Hilst, b. h ihn bet der Ausübung der von ihm vorzunehmenden Handlungen nach seinen Anweisungen unterstützt. Handlungen, die er selbst nicht vornehmen kann, oder die ihm den Fang erleichtern, nach seinen Anordnungen an seiner Stelle vornimmt. Die Tätigkeit des Hilfspersonals ergänzt die Tätigkeit des Fifchenden, hat aber keinen eigenen selbständigen Charakter' er wird von dem Fischenden beschält.gt. zu seiner Unterstützung herangezogen. Ein eingeladener Gast, ber fischt, unterstützt nicht bie Tätigkeit bes Berechtigten, sondern er übt als Gleichberechtigter bie gleiche Tätigkeit 'aus. wie ber Berechtigte selbst. Ob er überhaupt etwas fängt, ist babei gleichgültig. Seine Tätigkeit hat bas gleiche Ziel, wie biejentge bes Berechtigten, sie ist ein selbständiges Fischen, und er ist daher verpflichtet, eine Fifchereikarte zu besitzen, andernfalls macht er sich strafbar. Ob er mit eigenem Gerät fischt, ist nicht ent- scheidend. Dr. D.
Kraft- unb Radfahrer auf der Landstraße.
Der Kraftfahrer hat grundsätzlich die Pflicht, jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zu beobachten. Es wird damit von ihm eine besondere Umsicht und Geistesgegenwart verlangt. Die Umsicht hat der Führer von vornherein zu betätigen, nicht erst im Augenblick der Gefahr; seine Aufgabe ist es namentlich, allen denkbaren Gefahren nach Möglichkeit oorzubeugen. Dazu gehört auch die rechtzeitige Abgabe von Warnungssignalen. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Kraftfahrer glaubt, daß feine Fahrbahn frei ist und sich die ihm etwa entgegenkommenden Wegebenutzer vorschriftsmäßig auf der linken Straßenseite halten.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Jur. Wochenschau 11/32) muß ein vorsichtiger Kraftwagen- sichrer auch mit Unbesonnenheiten anderer Wegebenutzer und mit zufälligen Ereignissen rechnen, die die vor ihm befindlichen Wegebenutzer von ihrem bisherigen Wege ab und in seine Fahrbahn führen konnten. Das hat das Reichsgericht insbesondere in einer Entscheidung betont, bei der es sich darum handelte, daß einem Kraftwagen mehrere hinter- einanberfabrenbe Radfahrer entgeaenkamen. Das Reichsgericht führt aus, daß in den Fällen, in denen mehrere Radfahrer hintereinanderfahren, die Mög- (ichkeit naheliegt, daß der erste dem folgenden den Ausblick nach vorn mehr oder minder verdeckt, oder daß die nachfolgenden darauf vertrauen, der Voran- fahrende werde auf die Sicherheit der Fahrtlinie achten. Daher darf der Kraftfahrer nicht ohne weiteres voraussetzen, jeder einzelne Radfahrer werde ihn schon aus weiter Entfernung bemerken, so daß er sich ohne Gefahr nähern könne. Vielmehr gebietet in solchen Fällen die Verkehrssicherheit, dah der Kraftfahrer alle ihm entgegenkommenden Wege- benutzet frühzeitig durch Warnungssignale auf sich aufmerksam macht.
Oie Sorgfaltspflichi bes Hausbesitzers.
Ein Hausbesitzer hatte einem als tüchtig bekannten Zimmermeister einen Reparaturaustrag gegeben. Infolge Unachtsamkeit bei der Ausführung war eine unbeteiligte Person zu Schaden gekommen. Die gegen den Hauswirt angestrengte Schadenersatzklage wurde vom Reichsgericht (Jur. Wochenschr. 18/32) abgewiesen, trotzdem der Hauswirt nichts zur lieber wachuna bei ber Durchführung der Arbeiten getan hatte. Das Reichsgericht begründete die Abweisung der Klage gegen den Hauswirt damit, daß derjenige, ber einen anerkannt tüchtigen Zimmermeister mit einer Arbeit beauftragt, im allgemeinen schon da- durch die im 'Verkehr erforderliche Sorgfalt an- wendet. Es bedeute eine Uederspannung der zu stellenden Anforderungen, wenn bei einer solchen Arbeit verlangt werbe, daß der Besitzer eines Grundstücks bie von einem tüchtigen Zimmermeister, also einem sachkundigen Bauhandwerker ausgesührte Arbeit durch einen weiteren Sachverständigen nachprüfen lasse.
Zn einem anderen Falle hatte ein Hauswirt, ber auswärts wohnte, bie Sorge für die bauliche Unterhaltung seines Hauses einem zuverlässigen, in Bau- fachen erfahrenen Verwalter übertragen. Auch hier ist eine gegen den Hauswirt anhängig gemachte Schadenersatzklage abgewiesen worben. Das Reichsgericht führte aus, daß ein nichtfachkundiger Haus- befitzer im allgemeinen der ihm obliegenden Sorg- faltspflicht genügt, wenn er die Sorge für die bauliche Unterhaltung des Gebäudes einem zuverlässigen und in Bausachen erfahrenen Verwalter überträgt und ihn allgemein beaufsichtigt, zumal dann, wenn er ortsabwesend ist. Als besondere Begründung für den ablehnenden Standpunkt führt das Reichsgericht weiter aus, daß von dem Verwalter in dem in Frage stehenden Fall mehrfach umfangreiche Jnstandsetzun- gen veranlaßt worden sind. Daraus konnte der Haus- wirt ersehen, daß der Verwalter keineswegs untätig für die Sorge seines Gebäudes gewesen war, und er hatte keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß die dem Verwalter übertragenen Aufgaben bei ihm in den besten Händen lagen. Es war deshalb auch nicht angängig, dem Hauswirt etwa eine Verletzung einer allgemeinen Sorgfaltspflicht über seine Kontrolltätig- keit hinaus vorzuwerfen.
der von dem Fischereiberechtigten zum Fischen eingeladen ist. eine Fischereikartc haben muß?
Mit dieser Frage befaßt sich ein Urteil des Oberlandesgerichts Darmstadt Str. S. vom 15- März 1932 (Hess. Rechtsprechung 32. Iahrg. Rr. 7 8 6.150. 151). Das erkennende Gericht hat dahin entschieden, daß der betreffende Gast, selbst wenn er nicht für sich selbst, sondern für den Berechtigten fischt, nicht als Hilfspersonal im Sinne des Art 39 des Fischereigesetzes anzusehen ist und daher im Besitze einer Fischereikarte sein muß. andernfalls er sich strafbar macht. , Fischen ist die Gesamtheit derjenigen Handlungen, die erforderlich sind, um die Fische in den Besitz des Fischenden zu bringen. In wessen Eigentum die Deute übergeht, ist für den Begriff des Fischens gleichgültig Jeder, der selbständig diese zur Erlangung der Fische notwendigen Handlungen vornimmt, fischt, und er bedarf, falls er nicht etwa selbst der Berechtigte ist. einer Fischereikarte. Hilfspersonal ist aber nur diejenige Person, die dem Berechtigten, oder dem
Hierzu sagt das Reichsgericht, daß die Annahme. daß für die Vertragspartei, welche einem Angestellten der Gegenpartei Schmiergelder gezahlt hat. eine Ossenbarungspslicht hinsichtlich nefer Tatsache dem Vertragsgegner gegenüber bestehe sich zum mindesten der Regel nach nicht rechtfertigen lasse. Eine Anfechtbarkeit auf Grund eigener arglistiger Täuschung des Schmiergeldgebers (§ 123 Abs. 1 BGB ) und eine Schadenersatzpflicht auf Grund Verschuldens beim Der» tragsschluß scheiden daher aus. Trotzdem bleibt ein Recht der Anfechtbarkeit bestehen, und zwar ift die Anfechtbarkeit aus der weiteren Be- ftimmung des BGB. herzuleiten, nach der für den Fall, daß ein Dritter die Täuschung verübt hat. eine Erklärung, die dem Dertragsgegner gegenüber abgegeben war, dann anfechtbar ist, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Danach ist das Verhalten des Dritten, hier des Beauftragten des Käufers, und des Erklärungsempfängers, in diesem Falle des Der- käusers. auseinanderzuhalten. Während dem Beauftragten eine arglistige Täuschung des Klägers selbst zur Last fallen muß, genügt bei dem Verkäufer. daß er die durch den Beauftragten ver-
habe er widerrechtlich und schuldhaft gegen eine ihm obliegende Verkehrspslicht verstoßen und da- durch die Verletzung der Klägerin verursacht. Das Gericht vertritt,die Auffassung, der Verein habe damit rechnen müssen, daß auch Unbefugte auf dem Sportplatz spielen würden, und er habe daher auch in dieser Beziehung den Mangel wirksamer Gegenvorkehrungen zu verantworten, wobei es keinen Unterschied mache, ob die Benutzung des Platzes berechtigt ober unbefugt war. Es war eine Pflicht des Vereins, diese Unfallgefahr von der bedrohten Rachbarschaft abzuwehren. Der Einwand, daß es den Verein nichts angehe, falls dritte Personen, die nicht Dereinsmitglieder sind, ohne Erlaubnis, vielleicht sogar gegen den Willen des Vorstandes, auf dem Platze spielen und hierbei Schnden anrichten, wurde aus diesen Gründen vom Reichsgericht zurückgewiesen. Rach Ansicht des Reichsgerichts würde der beklagte Verein dann nicht haften, wenn eine dritte Person auf dem Sportplätze irgendeine gefährliche Handlung vorgenommen hätte, zu welcher der Sportplatz nach feiner Einrichtung und seinem Zwecke nicht bestimmt ist.
Die Entscheidung des Reichsgerichts (Dgl. Juristische Wochenschrift 61. Iahrg. S. 2527) erscheint bedenklich und kann zu weittragenden Folgen führen. Cs geht zu weit, bem Verein bie Pflicht aufzuerlegen, baß er bas' Betreten des Platzes burch Unbefugte unter allen Umftänben verhindern soll, eine Forderung, bie auch praktisch undurchführbar ist.
Rach Art- 35 bes Abänderungsgesehes Fischereigeseh in ber Fassung vom 29 April 1911 bebarf derjenige. ber an Orten, an benen er zu fischen nicht berechtigt ist, ober ber über bie Grenzen seiner Berechtigung hinaus fischen will, einer Fischereikarte. Rach Art. 39 bes genannten Gesetzes kbarf das in Gegenwart des Inhabers der Fischereikarte beschäftigte Hilfspersonal keiner Fischereikarke. Cs fragt sich nun. ob ein Gast.
Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen ber Käufer ausdrücklich ausgemacht hat, daß er die Sache erst einmal auf Probe haben will. Unter einem Kauf auf Probe versteht man einen Kauf mit bem Vorbehalt, baß bie Sache nachträglich burch ben Käufer gebilligt wirb. Die Billigung des Kausgegenstanbes steht babei im Belieben bos Käufers, unb zwar muh sie entweder in einer vereinbarten, ober einer sonst angemessenen Frist erklärt werden. Erklärt in solchem Falle der Käufer, daß er die Kaussache billigt, dann wird ber Kaufabschluß bamit rechtsgültig. Billigt er bie Sache nicht, so hat er bas Recht, bem Verkäufer bie Sache wieder zurück- zugeben, ohne weiter verpflichtet zu fein.
Von bem Kauf auf Probe ist aber ber Kau nach Probe, ober Kauf zur Probe streng zu unterscheiden. Wer eine Sache zur Probe kauft, hat den Kaufvertrag endgültig abgeschlossen; nur mit dem Anheimstellen, daß er, wenn die Sache gefällt, voraussichtlich weitere Kaufgeschäfte ab» schließen wird. Kauft jemand nach Probe, so heißt es. daß bie Kaufsache bie Eigenschaften ber Probe haben muß. Sinb diese Eigenschaften nicht vor» Händen, so hat ber Käufer das Recht, Rückgängigmachung des Vertrages ober Herabsetzung bes Kaufpreises zu verlangen, darüber hinaus kann er Anspruch auf Schadensersatz stellen, wenn durch die mangelhafte Lieferung ihm ein Schaden entstanden ist.
Wie schon gesagt, hat der Verkäufer für Mängel ber von ihm verkauften Sache zu haften. Damit aber biefc Haftung nicht übermäßig lange bauert unb klare Rechtsverhältnisse geschaffen werben, sinb die Haftungsverpflichtungen des Verkäufers unb die damit begründeten Ansprüche des Käu- fers gesetzlich einer besonders luraen Verjährung unterworfen. Bei beweglichen Sachen beträgt diese Verjährungsfrist sechs Monate von ber Ablieferung ber Sache durch den Verkäufer. Bei ©ninb* stücken beträgt die Verjährungsfrist ein 3ahr. Dieser kurzen Verjährung unterliegen sowohl der Anspruch auf Rückgabe ber gekauften Sache unb auf evtl. Herabsetzung des Kaufpreises, wie auch ber eben genannte Anspruch auf Schadensersatz. Die kurze Verjährung gilt dagegen nicht, wenn der Verkäufer eine fehlerhafte Sache verkamt unb babei den Mangel ber Sache arglistig Der- schwiegen hat. Ebenso wenig gilt die kurze Ver- jährung. wenn etwa an Stelle ber tatsächlich gekauften Sache eine anbere Sache geliefert worden ift. Hier beträgt bie Verjährungsfrist breihig Jahre.
Das privaiieftameni.
Don Dr. jur. Walter Kries.
Das sog. orbentliche Privattestament ist die von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung seines letzten Willens unter Angabe von Ort unb Tag. Da dieses Testa- ment am einfachsten zu errichten ist, insbesondere feine weitere Mitwirkung von Gericht ober Ro- tar erforbert. anberfeits auch am leichtesten ge- änbert werden kann, ist es gleichzeitig bie beliebteste Testamentsform. f
Die schon eingangs gesagt, ist eigenhänbige Unterschrift des Erblassers Formersordemis bes pri- vatschristlichen Testaments, unb zwar eigenhändige Ramensunterschrift. Rach der Rechtsprechung unserer Gerichte (RG. i. Jur. Wochenschr. 20 32) ist babei nicht ausnahmslos die Unterzeichnung mit bem vollen Vor- unb Zunamen zu erforbern, es genügt vielmehr, insbesonbere bei Testamenten m (Briefform, unter gewissen Voraussetzungen bie Unterzeichnung mit bem Vornamen. Dabei ist ater grunbsählich an bem Ersorbernis der R a - mensunterschriftin bem Sinne festzuhalten, baß Unterzeichnungen, bie überhaupt keinen Teil bes Ramens enthalten, nicht mehr als Unterschrift im Sinne ber für bie Errichtung bes Privattestaments vorgeschriebenen Form gelten. Schriftstücke, unter benen sich ber Schreiber lebiglich als „euer Tater“ ober als „Eure treue Mutter' bezeichnet, sind keine gültigen Testamente.
Diese Ansicht, die vom Reichsgericht vertreten wird, sindet im übrigen unabhängig davon auch in einer Reihe anderer gerichtlicher Entscheidungen Zustimmung. So hat das Kammergericht zum Ausdruck gebracht, daß das privatschristliche De- ftament Unterzeichnung durch Ramensunterschrsit verlangt, aber nicht die Unterzeichnung mit dem Familiennamen. Es kann daher die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen nicht für ausgefchlossen erachtet werden. 3nsbe- sondere muß man bie Unterzeichnung von Mitteilungen. bie sich an bem Schreiber nahestehende Personen richten, mit dem bloßen Vornamen mindestens dann als zulässig und ausreichend anseh^ wenn sich aus dem durch die Unterschrift gedeckten T^te die Persönlichkeit des Schreibers für jeben Dritten mit Sicherheit ergibt. 3m übrigen erkennt das Kammergericht nicht nur bie Unteraei$nung des Testaments in solchen (fallen mit bem Tor- n-mcn als ausreichend an. sondern es steht auf dem Standpunkt, daß auch eine Verstümmelung des Ramens unter Umständen dann als ausreichend angesehen werden kann, wenn trotz der üorge- nommenen Verstümmelung noch für leben ber weiß, wie ber Erblasser heißt, erkennbar ist. baß das Geschriebene eine Verstümmelung bes dem Erblasser zustehenben Ramens ist.
Aehnliche Streitfragen wie sie hier bezüglich ber Unterschrift entstehen, gibt es häufig bezüglich der im pri^tschii t ichen Testament notwendigen Orts- angar-c. Ist das Testament an einem Orte begon- nen urb in einer Riederschrift beendet worden so ist die Rechtslage klar. Der Ort der Testamentser- richtung muß angegeben sein. Dabei ist die Zugabe bcS Ortes und Tages in dem Testament im Unterschied von der eigentlichen testamentarischen Der- füqung nicht Willenserklärung, sondern Zeugnis unb zwar ein Zeugnis, helfen Erteilung zugleich mit ber Ermächtigung, einen gesetzlichen Formal- att zu vollziehen, ausnahmsweise dem Seftator übertragen ist. So wenig den sonst hierzu berufe- non öffentlichen Organen ^steht den von ihnen vor genommenen Akt mit einer willkürlichen Orts oder Tagesangabe zu versehen, so wenig steht es auch im Belieben bes Crnchters eines Privattestaments.
Wie nun aber, wenn das Testament nicht in einem Zuge geschrieben worden ist, sondern an emem Ort begannäi an einem andern Ort die Nieder- schritt bann vollenbet würbe? Hier ist darauf ab» zustellen, ob bie in zwei Teilen durchgefuhrtc R,^ derschrist als ein einheitlicher Errichtungsakt bes Testaments anzusprcchen ist. die.Unterbrechung bei ber Errichtung also beispielsweise nur dadurch bedingt war. daß eben aus besonderen Gründen beispielsweise durch Transport m ein Krankenhaus. notwendige Abreise oder ahntt^ das Te ftament nicht an einem Orte zu ^nde g^uhrt werden konnte, ober ob der ersteTeil des Testaments lediglich als Entwurf gedacht war und erst die restliche Riederschrist den eigentlichen Willen des Testators zum Ausdruck bringen sollte. 3n diesen Fällen wurde das Testament nichtig fein wen es Die Angabe des Ortei nicht enthalt, in dem es zum Abschluß gebracht und damit erst rm Rechts- sinne errichtet worden ist. 3m anderen Saltc I g zwar eine ungenaue Datierung ^^.nw^ vor. sie würde aber nicht eine zur Richtigkeit führende Unrichtigkeit barstellen. So wäre beispielsweise auch ein Testament als ordnungsgemäß datiert anzusprechen. das vor Mitternacht begonnen und ohne neue Datierung erst nach Mitternacht beendet wurde. Weiterhin wäre das Testament gültig, das ein Reisender im Zuge wahrend oer Fahrt auffetzt und in dem Testament nur den Ort angibt, ben er bei Beginn ber Aufzeichnung durchfährt. nicht aber den Ort, den et bei Beendigung
I haften, die der Verkäufer zu vertreten hat. Will der Käufer die Sache zurückgeben oder Umtauschen, weil er sich inzwischen überlegt hat. daß ihm bie Sache nicht recht gefällt ober bah vielleicht der gekaufte Teppich doch nicht recht zum Zimmer paßt, die Form ber gekauften Möbel nicht bie richtige mehr erscheint, so bestehen biefc Rechte nicht. 3st ber Kauf einmal abgeschlossen, so ist daran nichts mehr zu ändern.
Der Kaufvertrag und seine Rechtsfolgen
Von Dr. jur. Bernhard Wichert.


