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26/08/1932 Frühausgabe
 
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m.200 Arühausgave

182. Jahrgang

fciemig, zo. zuiguit (952

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Gießener Anzeiger

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Chefredakteur

Dr. Friedr Wilh. Lange. Derontworllich für Politik Dr Fr. Wilh. Lange, für Feuilleton Dr H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Blumschein und für öen Anzeigenteil Max Filler, sämtlich in (Biehen

Oie Gondergencyte und der Rechisgedanke.

Don

Die nachstehenden sachlichen Ausführun­gen über die Sondergerichte geben wir um so lieber wieder, als der Verfasser von feiner Stellung aus einen tiefen Einblick in das betreffende Gesetz hat. D. Red.

Seit einer Woche etwa sind in Deutschland, vorzugsweise zunächst im Lande Preußen, Son­dergerichteander Arbeit! in den meisten Bezirken der Oberlandesgerichte mußten sie be­reits ihre Tätigkeit in öffentlicher Sitzung auf­nehmen Ihr Wirken wird von der Oefsentlichkeit besonders scharf und auch kritisch beobachtet, da­bei doch aus einer ganz anderen Blickrichtung, als das etwa bei großen Sensationsprozessen der Fall ist. Im Bolksmund deckt sich der Begriff Sondergericht" allzu leicht mit der Hcbcncu- flung, es handele sich um ein politisches Gericht, und von politisch beeinflußter Rechtsprechung halten nun einmal berech­tigterweise alle deutsche Volksgenossen nichts. Erklärlich ist die Ansicht von dem politischen Gericht schon, man »braucht sich nur der vom Reiche vor vielen Jahren eingesetzten Sonder- gcrichte zu erinnern, deren Aufgabe es war, nach den Aufständen, beispielsweise in Mitteldeutsch­land oder im Ruhrgebiet, dem Recht wieder zur Geltung zu helfen und ihm Beachtung zu schaffen. Rur zu leicht konnte in der juristisch ungeschulten Bevölkerung dieser falsche Eindruck entstehen, weil die Sondergerichte eben Landfriedensbrecher und Hochverräter abzuurteilen hatten, die den kom­munistischen Organisationen nahestanden, oder ihnen angehörten. Max Hölz, der Dandenführer im Plauener Land, der die ganze Bevölkerung unerträglich terrorisierte, wurde nach seiner Er­greifung von einem Sondergerichte abgeurteilt: gemessen an der Zahl seiner furchtbaren Terror- Handlungen ist er trotz des zunächst gerecht ab­gewogenen Hrteils außerordentlich gut wegge­kommen, weil er durch einen Gnädenakt nach relativ kurzer Zeit wieder die Freiheit erlangen, die Strafanstalt Sonnenburg mit einem Sana­torium in Sowjctrußland vertauschen konnte. Wer etwa nach diesem Gnadenakt allein sich schon ein Urteil über Sondergerichte bilden wollte, wer ihre Tätigkeit aus der Rechtsidee heraus be­urteilen, besser, ihr eingliedern will, käme zu dem Schluß, daß diese spezielle Justiz wohl hart zu­greife, aber in ihrer Wirkung durch die später wirksam werdende Gnadenpraxis beeinträchtigt werde. Das ist manchmal der Fall gewesen. Rach der Ankündigung der Reichsregierung will man diesmal jedoch hart bleiben.

Die Einsetzung von Sondergerichten durch Be­schluß der Reichsregierung ist von der Allgemein­heit außerordentlich begrüßt worden, weil viele Wochen hindurch eine Reihe von Terrorakten durch das Land ging, die mit normalen Rechts­mitteln scheinbar nicht mehr zu dämpfen waren. Unter dem Gebot des von der Reichsregierung verordneten Burgfriedens nach der jüngsten Reichs­tagswahl flackerten überall Aufstände aller­dings von meist kleinen Gruppen auf, Mord und Totschlag herrschten zu nächtlicher Stunde, Sprengstofsattentate versetzten die Bevölkerung in Aufregung, ein latenter Bürgerkrieg schien ausgebrochen zu sein. Der Appell an die Vernunft der radikalen Personen reichte nicht aus, um den dringend erforderlichen Frieden im Lande zu sichern, ihn überhaupt wieder herzu- stellen. Dabei bedeutete die abwartende und zögernde Haltung des Reichskabinetts bei der Beobachtung der kriegerischen Bewegung eine un­erträgliche Geduldsprobe, und allgemein atmete das arbeitsame Bürgertum, die Menge der Ge­rechtigkeit verlangenden Deutschen auf, als end­lich scharfe Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrors vorgeschrieben wurden. Das schneidigste und schärfste Instrument unter den Mitteln, mit denen die Regierung den Hnruhestiftern im eigenen Lande zu Leibe gehen wollte, war zweifel­los dabei die Einsetzung der Sondergerichte.

Aber selbst in diesem Falle gelang es nicht, die Zustimmung aller Kreise der deutschen Be­völkerung zu erlangen. Die Terroristen selbst waren und bleiben Gegner dieser Gerichtsbar­keit: das ist ja verständlich. Darüber hinaus jedoch erhoben einzelne Juristen ihre Stimme gegen die Einrichtung der Sondergerichte, und hier muß schon schärfer und aufmerksamer hin- gehört werden. Einige von diesen Gegnern be­werteten das Hilfsmittel der Allgemeinheit gegen eine Gruppe von Unzufriedenen, denen Land­friedensbruch allein das gegebene Mittel schien, um ihre Ansicht kundzutun. als eine Verschlech­terung der Rechtspflege. Aber das Eigentümliche dabei blieb der Rachsatz zu allen derartigen Be­urteilungen: Es handelt sich bei der Einrichtung von Sondergerichten um eine Verschlechterung, die notwendig sei. Schnelljustiz allein könne dem wüsten und mörderischen Terror begegnen. Dieser muß bekämpft werden, darüber sind sich alle Juristen einig: aber die bestehenden Gesetze rei­chen nicht dazu aus. um rasch und entschieden den Aufruhr niederzukämpfen. Ein neues, be- sonders auf den Fall eingestelltes Recht v^- spricht Abhilfe, und daher sei die Verschlech­terung des Rechtes doch auch wieder eine Ver­besserung, der man zustimme/ und um derentwillen man die gerügte Verschlechterung wohl über eine gewisse Zeit hin ertragen könne, ja, sogar fordern müsse.

Worin liegt die angebliche Verschlech­terung? Zur Beantwortung dieser <yrage muß man einmal auf die grundsätzlichen Bestimmungen der Rotverordnung über die Einrichtung von

Die Neuordnung der Wirtschaftspolitik.

Tiefgreifende, kühne Maßnahmen in weiter gespanntem Rahmen? Reichstagsauflös.ung bei Aufhebung der Notverordnungen.

Berlin. 25. Aug. (XU.) In längeren Erörte­rungen beschäftigt sich die »D A Z", offenbar auf Grund guter Informationen, mit der Haltung und den Plänen des Reichskabinetts. .Wit Recht", so schreibt das Blatt, .wird der Be­kanntgabe des Wirtschaftsprogramms durch Reichskanzler von Papen am Sonntag in Münster von allen politischen Kreisen das größte Interesse entgegengebracht. Die Spannung, mit der man dem Ergebnis der Ka- binettsberatungen entgegensieht, wird nicht enttäuscht werden.

L» wird sich um wichtige, tiefgreifende kühne Maßregeln handeln, und zwar in einem weiter gespannten Rahmen, als das bisher erwarte« worden ist.

Daß der Wechsel auf dem Posten des Staatssekre­tärs im Reichswirtschaftsministerium keinen Kurswechsel bedeutet, dürste sich aus der Be- kanntgabe des Wirtschaftsprogramms ergeben, an dem ja Dr. Trendelenburg noch bis zuletzt mitgearbeitet hat. Daß die Machtbestrebungen be­stimmter gewerkschaftlicher Gruppen und die Versuche, von hier aus auf das Kabinett Ein­fluß zu nehmen, fort bauern werden, ist unschwer vorauszusehen. Es ist aber heute mehr denn je ausgeschlossen, daß diese Druckversuche eine Olen- Dcrung der Linie des Kabinetts bewirken können. Insbesondere sind die Befürchtungen, die in man­chen Kreisen gegen die Rolle des Generals von Schleicher gehegt werden, durchaus nicht zu­treffend. Es ist einwandfrei festzustellen, daß beispielsweise

die Verhandlungen des Reichswehrministers mit Vertretern der Rationalfozialiftifchen Partei dauernd im Auftrage des Reichskanzler» und des Reichskabinett» erfolgt find.

Es kann auch keine Rede davon sein, daß hierbei Vereinbarungen zustande gekommen wären, die sich gegen diebisherigeLinie des Kabinetts richten. Im Gegenteil: Die Bespre­chungen sind zur Enttäuschung der Rationalsozia­listen durchaus negativ verlaufen, was übri­gens auch für die zwischen den Parteien unter­nommenen parlamentarischen Fühlungsversuche gilt, die zwar noch anhalten, aber allgemein als nicht mehr ersolgverheißend beurteilt werden. Heber die weitere innerpolitische Entwicklung ein­schließlich der Frage, ob etwa später eine Betei­ligung der Rationalsozialisten an dem Reichs­kabinett durchführbar sein sollte, wird man wohl erst nach der

Auflösung de» Reichstag» klarer sehen können, die sofort erfolgen wird, falls sich eine Mehrheit für Aushebung der Rotverordnungen zusammenfinden sollte, also ohne die Abstimmung über die Mißtrauens- anträge abzuwarten. Die Auflösung ist infolge­

dessen mit großer Wahrscheinlichkeit für den drit­ten ober vierten Tag des neuen Parlaments zu erwarten.

Kanzlerreise zum Reichspräsidenten.

Berlin, 26.Aug. (ERB.) Reichskanzler von Papen wird sich, wie dieDAZ." erfahren haben will, am Montag nach 7! eudeck begeben, um dem Reichspräsidenten über die politische Lage Bericht zu erstatten und die bevorstehenden wichtigen Entscheidungen zu besprechen. Der Reichskanzler wird sich infolgedessen so teil« da» Blat« weiter mit nach feiner Rückkehr von Münster nur kur; in Berlin aufhalten. Sein Besuch in Reudeck werde voraussichtlich Dienstag abend beendet sein.

London. 25. Aug. (TH.) Die rechtlichen Untersuchungen im englischen Auhenamt über die deutschen Gleichheitsan­sprüche in der Rüstungsfrage haben nach eingehender Prüfung 6er verschiedenen in Frage kommenden Verträge (Versailler Vertrag, Vries Elemenceaus an die deutsche Abordnung in Versailles. Locarnovertrag) ergeben, daß

an der juristischen Berechtigung der deutschen Forderung kein Zweifel mehr bestehen kann.

Man sei sich im englischen Außenministerium, so versicherte ein hoher Beamter desselben dem Londoner Korrespondenten der Telegraphen- Union, über die ethische und juristische Berechti­gung der deutschen Gleichheitsansprüche voll­kommen klar, und man stehe den deutschen Wünschen auf Beseitigung derdiskrimi- nierenben Bestimmungen burchaus verständnisvoll gegenüber. Die anfäng­lichen Bedenken, die man zuerst beim Aufwerfen bet beutschen Forberungen gehabt habe, unb bie Befürchtungen, bah sie zu einer ungünstigen Rückwirkung auf die internationale Lage führen könnten, hätten sich glücklicherweise nicht erfüllt, und

man sei jetzt in London der Ansicht, daß kein Schaden angerichtet sei.

Das Beste, was man von der Abrüstungs­konferenz im Augenblick erhoffen könne, sei. daß sie sich im Rahmen der letzten Entschließung

Der Besprechung zwischen dem Reichspräsidenten und dorn Reichskanzler komm« nach Auffassung der Deutschen Allgemeinen Zeitung" besonder» deshalb größte Bedeutung bei, weil hier alle mit dem Reichstagszusammentritt in Ver­bindung flehenden Fragen endgültig geklärt werden sollen. Der Reichskanzler dürfie, so vermutet das Blatt weiter, vom Reichspräsidenten da» Dekret zur Auflösung de» Reichstags erbitten und erhalten. Gleichzeitig müßten die für die Zeit nach der Auflösung entstehenden Mög­lichkeiten vorbereitet werden. Dazu gehöre sowohl die Anberaumung de» kV a h 1 t e r m i n v für ein neues Parlament, wie die w a h l r e s o r m.

Zndustrieführer beim Nanzler

Berlin, 25. Aug. (CNB.) Wie wir erfahren, empfing der Reichskanzler heute abend die

Punkt für Punkt weiterentwickeln werde Man sei sich aber darüber vollkommen klar, daß nur langsam Fortschritte gemacht werden könnten. Die englische Diplomatie sei sich ohne daß bisher amtliche Schritte in London unternom­men worden seien über bie beutschen Ziele klar unb rechne damit, daß die Deut­schen vielleicht schon bald, sicherlich aber nach Wie­deraufnahme der Genfer Verhandlungen und vor­aussichtlich innerhalb des allgemeinen Büros die Frage der Gleichberechtigung aufwerfen würden, obwohl dieser Punkt nicht in der Entscheidung ent­halten sei. Man habe ihn wie auch die fran­zösische Sicherheilsforderung aus naheliegen­den Gründen absichtlich aus der Entschließung weggelassen.

Bei aller Würdigung der deutschen Absichten gebe man sich aber in London der Hoffnung hin, daß die deutsche Politik unter Berücksichtigung der internationalen Lage ihre Geduld nicht verlieren, sich bei Borbringung ihrer Forderung des größten Taktes und Geschickes befleißigen und sich der weiteren Entwicklung auf der Abrüstungs­konferenz anpassen werde. England sei zwar an deutsch-französischen Verhandlungen zur Rege­lung und Befriedung der europäischen Ver­hältnisse.

nicht unmittelbar interessiert, werde aber diese doch begrüßen, da sie zur Zeit die einzige Aussicht auf mögliche Fortschritte in den allgemei­nen Abrüstungsverhandlungen boten.

Die Rüstungögleichheii.

Das englischeAuSwärtigeAmt erkennt dieBerechtigung der deutschenIorderung an

>onbergerid)ten eingehen. Im Reichsgesetzblatt finden wir keineswegs einen neuen De­likt-Tatbestand geschaffen und fest um­rissen. Rein, die Tatbestände selbst sind bereits im geltenden Strafgesetzbuch ausgezeichnet. Aber die Strafen für Gewalttaten aller Art, die im politischen Kampf begangen werden, sind zur Abwehr und Bekämpfung des Terrors ver - schärftunderhöht worden. Aus Gefängnis­strafe ist Zuchthausstrafe geworden, die Mindest­strafe für Zuchthaus aber, die nach dem Straf­gesetzbuch ein Jahr beträgt, ist auf zehn Jahre erhöht worden, die Todesstrafe gilt fortan für jeglichen Angreifer, der einen politischen Gegner, einen Polizisten, einen Soldaten, überhaupt jeden Menschen, der im Dienste des Staates den Terror bekämpfen muh. tötet. Brandstifter und Spreng- ftoffattentäter müssen mit der gleichen Strafe rechnen, übrigens auch bann, wenn ein Unbe­teiligter dabei zufällig sein Leben einbüht.

Mit diesen Strafverschärfungen ist schon eine ganze Menge anzufangen Ihre Androhung allein sollte schon genügen, hat vielleicht auch schon genügt, um stark abschreckend zu wirken. Das Sondergericht kann auf Grund dieser Bestimmun­gen recht energisch gegen alle Fälle vorgehen, in denen politische Gegner, oder auch Terroristen aus verbrecherischen Gelüsten Leben und Gesundheit der Allgemeinheit gefährden. Auf diesem Gebiete und mit derartigen Mitteln haben sich die Sondergerichte stets bewährt. Und die Juristen und Laien, die ge­gen diese neue Ausnahme-Institution etwas ein- zuwenden haben, werden sich wohl soviel Objektivi­tät abringen können, wenn sie die Erhöhung und Verschärfung des Strafmaßes billigen. Selbst die entschiedensten Gegner der Todesstrafe haben ja in dem Kamps um diese Sühnemaßnahme zugegeben, daß ohne sie im Bürgerkrieg nicht auszukommen ist.

Wo könnten die Streiter wider das Sondergericht vielleicht mit etwas mehr Erfolg den Hebel anfetzen? Sind'es etwa die Vorschriften der Notverordnung, die den Gang des Verfahrens regeln? Gewiß, auf diesem Gebiete sind einige Bestimmungen erwäh­nenswert, verdienen Beachtung. Vielleicht vertragen sie auch kritische Würdigung.

Die Voruntersuchung gilt als wesentlicher Bestandteil eines Strafverfahrens, der verlangte Ausbau der Voruntersuchung beweist am besten, daß wir vom Ideal auch bei der Ausübung der ordentlichen, also der normalen Rechtspflege noch

etwas entfernt sind. Beim Verfahren, das vor dem Sondergericht anhängig gemacht wird, gibt es keine Voruntersuchung. Der Untersuchungs­richter kann sich sofort mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen. Keine Kammer braucht nach dem Ergebnis der Voruntersuchung zusammenzu­treten, um darüber Beschluß zu fassen, ob die Tat- bestände ausreichen, das Hauptoerfahren zu eröff­nen. Zur Ladung zum Termin, zur Hauptoerhand- luna waren bisher bestimmte, nicht zu kurz be­meßene Fristen einzuhalten, die dem Beschuldigten die Möglichkeit gaben, sich ausreichend um eine viel- leicht mögliche Entlastung zu kümmern, sich auf die Verteidigung einzurichten. Jetzt ist die Ladungsfrist auf 24 Stunden herabgesetzt. Es wird zuzugeben sein, daß diese Zeit nicht durchschnittlich ausreichen wird, um den Stoß der Anklage mit einiger Aus- sicht auf Erfolg zu parieren.

Und dann der Gang des Verfahrens. Auch hier weichen die neuen Bestimmungen zum Teil sehr erheblich von den bisher geltenden ab. Bei­spielsweise, was für den Strafverteidiger und den Angeklagten sehr wichtig ist: den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt jetzt das Son­dergericht von sich aus völlig selb­ständig: niemand auch der geschickteste 23er- leidiger nicht vermag in den Entschluß der Rich­ter hineinzureden. Dagegen ließe sich manches ein- wenden, - wenn nicht eben der Notstand gegeben wäre: Unter allen Umständen muß der Terror in Deutschland machtvoll bekämpft, müssen die Ter­roristen abgeschreckt und eingeschüchtert werden. Dieser hohe Zweck rechtfertigt schon einmal die Sonderbestimmungen, die mit dem modernen Rechtsgedanken sonst nicht allzu nahe verwandt sein mögen.

(Ein bedeutungsvolles und oft schätzenswertes Mittel gab die sonst geltende Strafprozeßorbnung dem Beschuldigten und seinem Verteidiger in die Hand: er konnte aus stichhaltigen Gründen, deren Bedeutung er nachzuweisen hatte, einen Richter, ein Gericht ab lei) n en. Auch im Sonder­gerichtsoerfahren wird diese Bestimmung nicht aufgehoben. Aber die Bedeutung dieser Mög- lichkeit scheint gemindert, wenn man in der Ver­ordnung lieft, daß über die Ablehnung eines Rich- iers bas Sondergericht entscheidet, dem der Abgelehnte ongehört. Weiter: Das Sonder­gericht ist an keinen Beweisantrag gebunden, der vom Verteidiger, ober von seinem Mandanten

gestellt wird, ohne Einspruchsrecht kann das Ver­langen abgelehnt werden, über den Kreis der be­reits geladenen Zeugen hinaus noch andere zu nen­nen und zu laben. Hier finb besonbers bie Straf- oerteibiger mit scharfer Kritik zur Hanb: sic wissen aus ihrer Erfahrung so manchen Fall zu erzählen, ber rettungs- unb aussichtslos aussah unb sich ben- noch zum Günstigen, zum Guten roanbelte, als es gelang, mit Hilfe eines noch in letzter Minute auf­getriebenen Entlastungszeugen bie Sachlage in an- berem Lichte barzustellen. Aber man kann boch bei ber Art ber Straftaten, bie von ben Sonbergerich- ten obgeurteilt werben, ohne weiteres einroenben, wie stark unb offentunbig bas Recht ber Allgemein- beit über bem Recht bes Einzelnen steht, ber sich im politischen Kampfe entschloß, gefährliche unb die Oefsentlichkeit gefährdende Mittel anzuwenden. Der Mensch, der durch einen unglückseligen Zufall in eine Situation hineingeriet, bei der er zum Mit­täter gestempelt wurde, ohne es im geringsten ge­wesen zu sein, wird die besten Zeugen in ber Um­gebung haben, in bie ihn ein wibriges Geschick stieß. Im übrigen: es ist nur gut, wenn bie Furcht vor berartigen Eventualitäten abschreckenb auf bie Neugierigen wirkt, bie immer unb überall babei gewesen sein müssen. Der Täter aber unsert­wegen sogar ber Überzeugungstäter muß nach Erlaß ber Notverorbnung über bie Sonbergeridjte burchaus barüber im Silbe fein, was er zu er- warten hat, wenn er sich als Terrorist aufführt. Unb sollte er sich dennoch zu hart bestraft fühlen, so gibt ihm bie gleiche Notverorbnung bas Recht in bie Hanb, seine Position zu verbessern: Noch nie finb bie Bestimmungen über bie Wieberaus. nähme eines abgeschlossenen Verfahrens so weit unb s o großzügig gewesen wie hier.

Man mag aus bem Charakter ber Notverorbnung über bie Sonbergeridjte herauslesen wollen, sie räumten mit ber Erziehungsibee bei Strafe unb Strafvollzug grünblich auf unb kehrten zurück zur an sich überrounbenen Abschreckungstheorie. Daß biefe Ansicht irrig ist, ergibt sich schon aus ber Zweckbestimmung: Sonbergerichte sprechen nicht für alle Ewigkeit Recht. Sie sind nur auf Zeit eingesetzt, und je eher ihre Tätigkeit abge­schlossen, aufgehoben werben kann, um so lieber ilt bas bem Gesetzgeber, ben Laien, ber Allgemeinheit --eben bem beutschen Volke, bas ben Terror übermunben haben will!