m.200 Arühausgave
182. Jahrgang
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Dr. Friedr Wilh. Lange. Derontworllich für Politik Dr Fr. Wilh. Lange, für Feuilleton Dr H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Blumschein und für öen Anzeigenteil Max Filler, sämtlich in (Biehen
Oie Gondergencyte und der Rechisgedanke.
Don
Die nachstehenden sachlichen Ausführungen über die Sondergerichte geben wir um so lieber wieder, als der Verfasser von feiner Stellung aus einen tiefen Einblick in das betreffende Gesetz hat. D. Red.
Seit einer Woche etwa sind in Deutschland, vorzugsweise zunächst im Lande Preußen, Sondergerichteander Arbeit! in den meisten Bezirken der Oberlandesgerichte mußten sie bereits ihre Tätigkeit in öffentlicher Sitzung aufnehmen Ihr Wirken wird von der Oefsentlichkeit besonders scharf und auch kritisch beobachtet, dabei doch aus einer ganz anderen Blickrichtung, als das etwa bei großen Sensationsprozessen der Fall ist. Im Bolksmund deckt sich der Begriff „Sondergericht" allzu leicht mit der Hcbcncu- flung, es handele sich um ein politisches Gericht, und von politisch beeinflußter Rechtsprechung halten nun einmal berechtigterweise alle deutsche Volksgenossen nichts. Erklärlich ist die Ansicht von dem politischen Gericht schon, man »braucht sich nur der vom Reiche vor vielen Jahren eingesetzten Sonder- gcrichte zu erinnern, deren Aufgabe es war, nach den Aufständen, beispielsweise in Mitteldeutschland oder im Ruhrgebiet, dem Recht wieder zur Geltung zu helfen und ihm Beachtung zu schaffen. Rur zu leicht konnte in der juristisch ungeschulten Bevölkerung dieser falsche Eindruck entstehen, weil die Sondergerichte eben Landfriedensbrecher und Hochverräter abzuurteilen hatten, die den kommunistischen Organisationen nahestanden, oder ihnen angehörten. Max Hölz, der Dandenführer im Plauener Land, der die ganze Bevölkerung unerträglich terrorisierte, wurde nach seiner Ergreifung von einem Sondergerichte abgeurteilt: gemessen an der Zahl seiner furchtbaren Terror- Handlungen ist er trotz des zunächst gerecht abgewogenen Hrteils außerordentlich gut weggekommen, weil er durch einen Gnädenakt nach relativ kurzer Zeit wieder die Freiheit erlangen, die Strafanstalt Sonnenburg mit einem Sanatorium in Sowjctrußland vertauschen konnte. Wer etwa nach diesem Gnadenakt allein sich schon ein Urteil über Sondergerichte bilden wollte, wer ihre Tätigkeit aus der Rechtsidee heraus beurteilen, besser, ihr eingliedern will, käme zu dem Schluß, daß diese spezielle Justiz wohl hart zugreife, aber in ihrer Wirkung durch die später wirksam werdende Gnadenpraxis beeinträchtigt werde. Das ist manchmal der Fall gewesen. Rach der Ankündigung der Reichsregierung will man diesmal jedoch hart bleiben.
Die Einsetzung von Sondergerichten durch Beschluß der Reichsregierung ist von der Allgemeinheit außerordentlich begrüßt worden, weil viele Wochen hindurch eine Reihe von Terrorakten durch das Land ging, die mit normalen Rechtsmitteln scheinbar nicht mehr zu dämpfen waren. Unter dem Gebot des von der Reichsregierung verordneten Burgfriedens nach der jüngsten Reichstagswahl flackerten überall Aufstände — allerdings von meist kleinen Gruppen — auf, Mord und Totschlag herrschten zu nächtlicher Stunde, Sprengstofsattentate versetzten die Bevölkerung in Aufregung, ein latenter Bürgerkrieg schien ausgebrochen zu sein. Der Appell an die Vernunft der radikalen Personen reichte nicht aus, um den dringend erforderlichen Frieden im Lande zu sichern, ihn überhaupt wieder herzu- stellen. Dabei bedeutete die abwartende und zögernde Haltung des Reichskabinetts bei der Beobachtung der kriegerischen Bewegung eine unerträgliche Geduldsprobe, und allgemein atmete das arbeitsame Bürgertum, die Menge der Gerechtigkeit verlangenden Deutschen auf, als endlich scharfe Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrors vorgeschrieben wurden. Das schneidigste und schärfste Instrument unter den Mitteln, mit denen die Regierung den Hnruhestiftern im eigenen Lande zu Leibe gehen wollte, war zweifellos dabei die Einsetzung der Sondergerichte.
Aber selbst in diesem Falle gelang es nicht, die Zustimmung aller Kreise der deutschen Bevölkerung zu erlangen. Die Terroristen selbst waren und bleiben Gegner dieser Gerichtsbarkeit: das ist ja verständlich. Darüber hinaus jedoch erhoben einzelne Juristen ihre Stimme gegen die Einrichtung der Sondergerichte, und hier muß schon schärfer und aufmerksamer hin- gehört werden. Einige von diesen Gegnern bewerteten das Hilfsmittel der Allgemeinheit gegen eine Gruppe von Unzufriedenen, denen Landfriedensbruch allein das gegebene Mittel schien, um ihre Ansicht kundzutun. als eine Verschlechterung der Rechtspflege. Aber das Eigentümliche dabei blieb der Rachsatz zu allen derartigen Beurteilungen: Es handelt sich bei der Einrichtung von Sondergerichten um eine Verschlechterung, die notwendig sei. Schnelljustiz allein könne dem wüsten und mörderischen Terror begegnen. Dieser muß bekämpft werden, darüber sind sich alle Juristen einig: aber die bestehenden Gesetze reichen nicht dazu aus. um rasch und entschieden den Aufruhr niederzukämpfen. Ein neues, be- sonders auf den Fall eingestelltes Recht v^- spricht Abhilfe, und daher sei die Verschlechterung des Rechtes doch auch wieder eine Verbesserung, der man zustimme/ und um derentwillen man die gerügte Verschlechterung wohl über eine gewisse Zeit hin ertragen könne, ja, sogar fordern müsse.
Worin liegt die angebliche Verschlechterung? Zur Beantwortung dieser <yrage muß man einmal auf die grundsätzlichen Bestimmungen der Rotverordnung über die Einrichtung von
Die Neuordnung der Wirtschaftspolitik.
Tiefgreifende, kühne Maßnahmen in weiter gespanntem Rahmen? — Reichstagsauflös.ung bei Aufhebung der Notverordnungen.
Berlin. 25. Aug. (XU.) In längeren Erörterungen beschäftigt sich die »D A Z", offenbar auf Grund guter Informationen, mit der Haltung und den Plänen des Reichskabinetts. .Wit Recht", so schreibt das Blatt, .wird der Bekanntgabe des Wirtschaftsprogramms durch Reichskanzler von Papen am Sonntag in Münster von allen politischen Kreisen das größte Interesse entgegengebracht. Die Spannung, mit der man dem Ergebnis der Ka- binettsberatungen entgegensieht, wird nicht enttäuscht werden.
L» wird sich um wichtige, tiefgreifende kühne Maßregeln handeln, und zwar in einem weiter gespannten Rahmen, als das bisher erwarte« worden ist.
Daß der Wechsel auf dem Posten des Staatssekretärs im Reichswirtschaftsministerium keinen Kurswechsel bedeutet, dürste sich aus der Be- kanntgabe des Wirtschaftsprogramms ergeben, an dem ja Dr. Trendelenburg noch bis zuletzt mitgearbeitet hat. Daß die Machtbestrebungen bestimmter gewerkschaftlicher Gruppen und die Versuche, von hier aus auf das Kabinett Einfluß zu nehmen, fort bauern werden, ist unschwer vorauszusehen. Es ist aber heute mehr denn je ausgeschlossen, daß diese Druckversuche eine Olen- Dcrung der Linie des Kabinetts bewirken können. Insbesondere sind die Befürchtungen, die in manchen Kreisen gegen die Rolle des Generals von Schleicher gehegt werden, durchaus nicht zutreffend. Es ist einwandfrei festzustellen, daß beispielsweise
die Verhandlungen des Reichswehrministers mit Vertretern der Rationalfozialiftifchen Partei dauernd im Auftrage des Reichskanzler» und des Reichskabinett» erfolgt find.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß hierbei Vereinbarungen zustande gekommen wären, die sich gegen diebisherigeLinie des Kabinetts richten. Im Gegenteil: Die Besprechungen sind zur Enttäuschung der Rationalsozialisten durchaus negativ verlaufen, was übrigens auch für die zwischen den Parteien unternommenen parlamentarischen Fühlungsversuche gilt, die zwar noch anhalten, aber allgemein als nicht mehr ersolgverheißend beurteilt werden. Heber die weitere innerpolitische Entwicklung einschließlich der Frage, ob etwa später eine Beteiligung der Rationalsozialisten an dem Reichskabinett durchführbar sein sollte, wird man wohl erst nach der
Auflösung de» Reichstag» klarer sehen können, die sofort erfolgen wird, falls sich eine Mehrheit für Aushebung der Rotverordnungen zusammenfinden sollte, also ohne die Abstimmung über die Mißtrauens- anträge abzuwarten. Die Auflösung ist infolge
dessen mit großer Wahrscheinlichkeit für den dritten ober vierten Tag des neuen Parlaments zu erwarten.
Kanzlerreise zum Reichspräsidenten.
Berlin, 26.Aug. (ERB.) Reichskanzler von Papen wird sich, wie die „DAZ." erfahren haben will, am Montag nach 7! eudeck begeben, um dem Reichspräsidenten über die politische Lage Bericht zu erstatten und die bevorstehenden wichtigen Entscheidungen zu besprechen. Der Reichskanzler wird sich infolgedessen — so teil« da» Blat« weiter mit — nach feiner Rückkehr von Münster nur kur; in Berlin aufhalten. Sein Besuch in Reudeck werde voraussichtlich Dienstag abend beendet sein.
London. 25. Aug. (TH.) Die rechtlichen Untersuchungen im englischen Auhenamt über die deutschen Gleichheitsansprüche in der Rüstungsfrage haben nach eingehender Prüfung 6er verschiedenen in Frage kommenden Verträge (Versailler Vertrag, Vries Elemenceaus an die deutsche Abordnung in Versailles. Locarnovertrag) ergeben, daß
an der juristischen Berechtigung der deutschen Forderung kein Zweifel mehr bestehen kann.
Man sei sich im englischen Außenministerium, so versicherte ein hoher Beamter desselben dem Londoner Korrespondenten der Telegraphen- Union, über die ethische und juristische Berechtigung der deutschen Gleichheitsansprüche vollkommen klar, und man stehe den deutschen Wünschen auf Beseitigung derdiskrimi- nierenben Bestimmungen burchaus verständnisvoll gegenüber. Die anfänglichen Bedenken, die man zuerst beim Aufwerfen bet beutschen Forberungen gehabt habe, unb bie Befürchtungen, bah sie zu einer ungünstigen Rückwirkung auf die internationale Lage führen könnten, hätten sich glücklicherweise nicht erfüllt, und
man sei jetzt in London der Ansicht, daß kein Schaden angerichtet sei.
Das Beste, was man von der Abrüstungskonferenz im Augenblick erhoffen könne, sei. daß sie sich im Rahmen der letzten Entschließung
Der Besprechung zwischen dem Reichspräsidenten und dorn Reichskanzler komm« nach Auffassung der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" besonder» deshalb größte Bedeutung bei, weil hier alle mit dem Reichstagszusammentritt in Verbindung flehenden Fragen endgültig geklärt werden sollen. Der Reichskanzler dürfie, so vermutet das Blatt weiter, vom Reichspräsidenten da» Dekret zur Auflösung de» Reichstags erbitten und erhalten. Gleichzeitig müßten die für die Zeit nach der Auflösung entstehenden Möglichkeiten vorbereitet werden. Dazu gehöre sowohl die Anberaumung de» kV a h 1 t e r m i n v für ein neues Parlament, wie die w a h l r e s o r m.
Zndustrieführer beim Nanzler
Berlin, 25. Aug. (CNB.) Wie wir erfahren, empfing der Reichskanzler heute abend die
Punkt für Punkt weiterentwickeln werde Man sei sich aber darüber vollkommen klar, daß nur langsam Fortschritte gemacht werden könnten. Die englische Diplomatie sei sich — ohne daß bisher amtliche Schritte in London unternommen worden seien — über bie beutschen Ziele klar unb rechne damit, daß die Deutschen vielleicht schon bald, sicherlich aber nach Wiederaufnahme der Genfer Verhandlungen und voraussichtlich innerhalb des allgemeinen Büros die Frage der Gleichberechtigung aufwerfen würden, obwohl dieser Punkt nicht in der Entscheidung enthalten sei. Man habe ihn — wie auch die französische Sicherheilsforderung — aus naheliegenden Gründen absichtlich aus der Entschließung weggelassen.
Bei aller Würdigung der deutschen Absichten gebe man sich aber in London der Hoffnung hin, daß die deutsche Politik unter Berücksichtigung der internationalen Lage ihre Geduld nicht verlieren, sich bei Borbringung ihrer Forderung des größten Taktes und Geschickes befleißigen und sich der weiteren Entwicklung auf der Abrüstungskonferenz anpassen werde. England sei zwar an deutsch-französischen Verhandlungen zur Regelung und Befriedung der europäischen Verhältnisse.
nicht unmittelbar interessiert, werde aber diese doch begrüßen, da sie zur Zeit die einzige Aussicht auf mögliche Fortschritte in den allgemeinen Abrüstungsverhandlungen boten.
Die Rüstungögleichheii.
Das englischeAuSwärtigeAmt erkennt dieBerechtigung der deutschenIorderung an
€>onbergerid)ten eingehen. Im Reichsgesetzblatt finden wir keineswegs einen neuen Delikt-Tatbestand geschaffen und fest umrissen. Rein, die Tatbestände selbst sind bereits im geltenden Strafgesetzbuch ausgezeichnet. Aber die Strafen für Gewalttaten aller Art, die im politischen Kampf begangen werden, sind zur Abwehr und Bekämpfung des Terrors ver - schärftunderhöht worden. Aus Gefängnisstrafe ist Zuchthausstrafe geworden, die Mindeststrafe für Zuchthaus aber, die nach dem Strafgesetzbuch ein Jahr beträgt, ist auf zehn Jahre erhöht worden, die Todesstrafe gilt fortan für jeglichen Angreifer, der einen politischen Gegner, einen Polizisten, einen Soldaten, überhaupt jeden Menschen, der im Dienste des Staates den Terror bekämpfen muh. tötet. Brandstifter und Spreng- ftoffattentäter müssen mit der gleichen Strafe rechnen, übrigens auch bann, wenn ein Unbeteiligter dabei zufällig sein Leben einbüht.
Mit diesen Strafverschärfungen ist schon eine ganze Menge anzufangen Ihre Androhung allein sollte schon genügen, hat vielleicht auch schon genügt, um stark abschreckend zu wirken. Das Sondergericht kann auf Grund dieser Bestimmungen recht energisch gegen alle Fälle vorgehen, in denen politische Gegner, oder auch Terroristen aus verbrecherischen Gelüsten Leben und Gesundheit der Allgemeinheit gefährden. Auf diesem Gebiete und mit derartigen Mitteln haben sich die Sondergerichte stets bewährt. Und die Juristen und Laien, die gegen diese neue Ausnahme-Institution etwas ein- zuwenden haben, werden sich wohl soviel Objektivität abringen können, wenn sie die Erhöhung und Verschärfung des Strafmaßes billigen. Selbst die entschiedensten Gegner der Todesstrafe haben ja in dem Kamps um diese Sühnemaßnahme zugegeben, daß ohne sie im Bürgerkrieg nicht auszukommen ist.
Wo könnten die Streiter wider das Sondergericht vielleicht mit etwas mehr Erfolg den Hebel anfetzen? Sind'es etwa die Vorschriften der Notverordnung, die den Gang des Verfahrens regeln? Gewiß, auf diesem Gebiete sind einige Bestimmungen erwähnenswert, verdienen Beachtung. Vielleicht vertragen sie auch kritische Würdigung.
Die Voruntersuchung gilt als wesentlicher Bestandteil eines Strafverfahrens, der verlangte Ausbau der Voruntersuchung beweist am besten, daß wir vom Ideal auch bei der Ausübung der ordentlichen, also der normalen Rechtspflege noch
etwas entfernt sind. Beim Verfahren, das vor dem Sondergericht anhängig gemacht wird, gibt es keine Voruntersuchung. Der Untersuchungsrichter kann sich sofort mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen. Keine Kammer braucht nach dem Ergebnis der Voruntersuchung zusammenzutreten, um darüber Beschluß zu fassen, ob die Tat- bestände ausreichen, das Hauptoerfahren zu eröffnen. Zur Ladung zum Termin, zur Hauptoerhand- luna waren bisher bestimmte, nicht zu kurz bemeßene Fristen einzuhalten, die dem Beschuldigten die Möglichkeit gaben, sich ausreichend um eine viel- leicht mögliche Entlastung zu kümmern, sich auf die Verteidigung einzurichten. Jetzt ist die Ladungsfrist auf 24 Stunden herabgesetzt. Es wird zuzugeben sein, daß diese Zeit nicht durchschnittlich ausreichen wird, um den Stoß der Anklage mit einiger Aus- sicht auf Erfolg zu parieren.
Und dann der Gang des Verfahrens. Auch hier weichen die neuen Bestimmungen zum Teil sehr erheblich von den bisher geltenden ab. Beispielsweise, was für den Strafverteidiger und den Angeklagten sehr wichtig ist: den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt jetzt das Sondergericht von sich aus völlig selbständig: niemand — auch der geschickteste 23er- leidiger nicht — vermag in den Entschluß der Richter hineinzureden. Dagegen ließe sich manches ein- wenden, - wenn nicht eben der Notstand gegeben wäre: Unter allen Umständen muß der Terror in Deutschland machtvoll bekämpft, müssen die Terroristen abgeschreckt und eingeschüchtert werden. Dieser hohe Zweck rechtfertigt schon einmal die Sonderbestimmungen, die mit dem modernen Rechtsgedanken sonst nicht allzu nahe verwandt sein mögen.
(Ein bedeutungsvolles und oft schätzenswertes Mittel gab die sonst geltende Strafprozeßorbnung dem Beschuldigten und seinem Verteidiger in die Hand: er konnte aus stichhaltigen Gründen, deren Bedeutung er nachzuweisen hatte, einen Richter, ein Gericht ab lei) n en. Auch im Sondergerichtsoerfahren wird diese Bestimmung nicht aufgehoben. Aber die Bedeutung dieser Mög- lichkeit scheint gemindert, wenn man in der Verordnung lieft, daß über die Ablehnung eines Rich- iers bas Sondergericht entscheidet, dem der Abgelehnte ongehört. Weiter: Das Sondergericht ist an keinen Beweisantrag gebunden, der vom Verteidiger, ober von seinem Mandanten
gestellt wird, ohne Einspruchsrecht kann das Verlangen abgelehnt werden, über den Kreis der bereits geladenen Zeugen hinaus noch andere zu nennen und zu laben. Hier finb besonbers bie Straf- oerteibiger mit scharfer Kritik zur Hanb: sic wissen aus ihrer Erfahrung so manchen Fall zu erzählen, ber rettungs- unb aussichtslos aussah unb sich ben- noch zum Günstigen, zum Guten roanbelte, als es gelang, mit Hilfe eines noch in letzter Minute aufgetriebenen Entlastungszeugen bie Sachlage in an- berem Lichte barzustellen. Aber man kann boch bei ber Art ber Straftaten, bie von ben Sonbergerich- ten obgeurteilt werben, ohne weiteres einroenben, wie stark unb offentunbig bas Recht ber Allgemein- beit über bem Recht bes Einzelnen steht, ber sich im politischen Kampfe entschloß, gefährliche unb die Oefsentlichkeit gefährdende Mittel anzuwenden. Der Mensch, der durch einen unglückseligen Zufall in eine Situation hineingeriet, bei der er zum Mittäter gestempelt wurde, ohne es im geringsten gewesen zu sein, wird die besten Zeugen in ber Umgebung haben, in bie ihn ein wibriges Geschick stieß. Im übrigen: es ist nur gut, wenn bie Furcht vor berartigen Eventualitäten abschreckenb auf bie Neugierigen wirkt, bie immer unb überall babei gewesen sein müssen. Der Täter aber — unsertwegen sogar ber Überzeugungstäter — muß nach Erlaß ber Notverorbnung über bie Sonbergeridjte burchaus barüber im Silbe fein, was er zu er- warten hat, wenn er sich als Terrorist aufführt. Unb sollte er sich dennoch zu hart bestraft fühlen, so gibt ihm bie gleiche Notverorbnung bas Recht in bie Hanb, seine Position zu verbessern: Noch nie finb bie Bestimmungen über bie Wieberaus. nähme eines abgeschlossenen Verfahrens so weit unb s o großzügig gewesen wie hier.
Man mag aus bem Charakter ber Notverorbnung über bie Sonbergeridjte herauslesen wollen, sie räumten mit ber Erziehungsibee bei Strafe unb Strafvollzug grünblich auf unb kehrten zurück zur an sich überrounbenen Abschreckungstheorie. Daß biefe Ansicht irrig ist, ergibt sich schon aus ber Zweckbestimmung: Sonbergerichte sprechen nicht für alle Ewigkeit Recht. Sie sind nur auf Zeit eingesetzt, und je eher ihre Tätigkeit abgeschlossen, aufgehoben werben kann, um so lieber ilt bas bem Gesetzgeber, ben Laien, ber Allgemeinheit --eben bem beutschen Volke, bas ben Terror übermunben haben will!


