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Ur. 70 Zweites Blatt

Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheften)

Mittwoch, 25. März 1952

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Das jRed)f im täglichen Leben.

Krauenschulden und Haftung des Mannes. Don Georg Link», Rechtsanwalt, Grünberg.

Dor einiger Zeit war in einer Zeitung Ober- hellen- eine Annonce folgenden Inhalt- veröl- fentlicht worden:

Hiermit warne ich jedermann, mei­ner Frau ..... etwa- zu borgen, da

ich für nicht- hafte."

(Ortsangabe.)

Die betreffende Frau revanchierte sich in einer der folgenden Dummern nut der Erklärung:

Zur Ausschreibung des .......

vom .......:

Mein lieber Mann, mach Dir keine Sorgen! Auf Deinen Damen kynn ich nichts Leihen und nichts borgen." (Ortsangabe.)

Die Frau hatte die Lacher auf ihrer Seite. Es wirst sich die Frage auf: Haftet ein Ehemann für Frauenlchulden und kann er seine Haftung durch derartige Anzeigen in Zeitungen aus- lchliehen? Das häufige Auftauchen solcher Der- öffentlichungen beweist, wie wenig bekannt die gesetzlichen Destimmungen hierüber sind. Meist soll ja die betreffende Frau von ihrem Manne nur an den Pranger gestellt werden. Manchmal glaubt der auf diele Art das Publikum warnende Mann aber wirklich, er sei hierdurch unter allen Umständen davor gesichert, dast er für Schulden seiner Frau hafte, und könne einer Haftung seinerseits durch eine solche Veröffentlichung den Voden entziehen.

Rechtlich sind solche Vekanntmachungen meist völlig bedeutungslos. Denn es gibt Frauenlchul­den, für die der Ehemann überhaupt nicht haft­bar gemacht werden kann, und es gibt Frauen- schulden, für die er unter allen Umständen haftet.

Während vor 1900 eine Unmenge Güterrechts- ordnungen bestanden, ist durch das Dürgerliche Gesetzbuch ein einheitliches Güterrecht, die Der- waltungsgemeinfchaft der Ehegatten, eingeführt worden: es gilt für alle nach dem 31. Dezember 1899 geschloffenen Ehen, wenn die Eheleute nicht selbst andere Vereinbarungen vertraglich fest­gelegt haben. Solche abweichenden Vereinbarungen lind nur dann gültig, wenn der von den Ehe­leuten vereinbarte Güterrechtsvertrag gerichtlich oder notariell abgeschlos- s e n und zu seiner Wirksamkeit dritten Personen gegenüber in das bei dem zuständigen Amts­gericht gesührte Güterrechtsregister ein­getragen worden ist. Die meisten Ehen wer­den aber ohne besondere güterrechtliche Verein­barungen geschlossen und unterliegen somit ohne weiteres dem gefetzlichn Güterstand der Ter« waltungsgemeinfchaft (nicht zu verwech­seln mit Gütergemeinschaft).

Die Derwaltungsgemeinlchaft will, daß das Vermögen von Mann und Frau dem gemein­samen Zwecle der Ehe dienen soll. Mannes- vermögen und Frauenvermögen bleiben getrennt: die Frau bleibt Eigentümerin ihres Vermögens.

Das Frauenvermögen zerfällt in zwei Teile: 1. das Vorbehaltsgut. 2. das eingcbrachte Gut. Als Vorbehaltsgut gilt: a) die zu ihrem aus- schließlichen persönlichen Gebrauch bestimmten Sa­chen (Kleider. Schmucksachen usw.): b) was sie durch eigene selbständige Arbeit, oder den selb­ständigen Detrieb eines eigenen Erwerbsgeschäfts erwirbt: c) was ihr von dritter Seite als Vor­behaltsgut unentgeltlich zugewendet wird (Erb­schaft): d) was durch Vertrag zwischen den Ehe­gatten als Vorbehaltsgut erklärt worden ist. Dem Manne st ehe n am Vorbehaltsgut keinerlei Rechte zu. Hierüber kann die Frau frei verfügen und Verpflichtungen darauf eingehen: ober es ist auch dem Zugriff der Gläubiger der Frau ausgesetzt, ohne daß der Mann solche Zugriffe abwehren kann.

Das übrige Vermögen, das die Frau in die Ehe einbringt und das nicht Vorbehaltsgut ist. wird vom Gesetz als eingebrachtes Gut bezeichnet: an ihm steht dem Manne das Ver- waltungs- und Diltznießungsrecht zu. Ueber das eingebrachte Gut kann die <|rau nur mit Zu­stimmung des Mannes verfugen. Verfügungen der Frau über das eingebrachte Gut ohne die ehemännliche Zustimmung find unwirksam. Wenn z. B. die Frau einen zu ihrem eingebrachten Gut gehörigen Acker verkauft, fo kann der Käufer die Herausgabe des Grundstücks nicht verlangen, wenn der Ehemann diesen 'Verkauf nicht geneh­migt. Er braucht auch nicht zu dulden, daß sich Gläubiger, denen seine Frau allein etwas schul­det, aus dem eingebrachten Gut der Frau ohne feine Zustimmung befriedigen.

An diesen gesetzlichen Destimmungen über Haf­tung oder Dichthaftung der Frauenschulden am Vorbehalts- oder eingebrachten Gut kann der Mann durch Zeitungsanzeigen nicht- ändern, und sie sind insoweit zwecklos.

Haftbar ist jedoch der Mann für solche Rechts­geschäfte. die seine Frau auf Grund ihrer sog. Sch l ü s se l'g e w a l t mit dritten Personen ein- geht. Dach § 1357 BGD. ist die Frau berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises Ge­schäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten. Die innerhalb dieses Wirkungs­kreises von ihr vorgenommenen Geschäfte machen auch den Mann unmittelbar dem Gläubiger ge­genüber haftbar, wenn nicht aus den ganzen Umständen etwas anderes gefolgert werden muh. Auf Grund ihrer Schlüsselgewalt kann z. D. die Frau als gesetzliche Vertreterin ihres Mannes sämtliche Bedürfnisse für den Haushalt anschaffen, Kleider für ihre Familie besorgen, Dienstboten mieten und entlassen, Aufwendungen für Er­ziehung und Ausbildung der Kinder machen und dergleichen. In Familien mit mittleren und klei­neren Einkommen kann also die Frau innerhalb ihrer Schlüsselgewalt über einen immerhin nen­nenswerten Einkommensteil verfügen und damit auch ihren Ehemann unmittelbar belasten. Die Grenze dieser Wirksamkeit der Schlüsselgewalt wird durch Sitte und Herkommen, sowie durch die gesellschaftliche Stellung des Ehegatten be­stimmt.

Die Schlüsselgewalt der Frau erlischt mit der Auflösung der Ehe und auch dann, wenn die Ehe­gatten den gemeinschaftlichen Haushalt aufheben.

Ein« vom Manne getrennt lebende Frau kann keine Schlüsselgewalt ausüben und also hieraus ihren Mann nicht verpflichten.

Der Ehemann kann weiter die Schlüsselgewalt seiner Ehefrau entweder ganz a u f h e b e n, oder auch beschränken. Beschränkung und Aus­hebung muß er der Frau gegenüber erklären und zur Wirkung gegen Dritte in das Güter- rechtsregister eintragen lassen. Sie wird dann vom Gericht veröffentlicht. Die Frau kann sich hiergegen wehren, indem sie beim Dormundschafts­gericht beantragt, die Beschränkung aufzuheben, und das Gericht muh dem Antrag dann nachkom­men. wenn kein genügender Grund zur Aufhebung oder Beschränkung der Schlüsselgewalt vorlog und das Dorgehen des Mannes sich als Miß­brauch des Rechts herausstellt. Beschränkung der Schlüsselgewalt der Frau ist meist ein Vorläufer des Ehescheidungsprozesses, ein Beweis für das gespannte Verhältnis zwischen den Ehegatten.

Wer irgendwelche Ausbellerungsarbeiten ent­weder selbst ausführt, oder durch andere aus­führen läßt, ist dafür verantwortlich, daß die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um Schä­digungen dritter Personen auszu^chliehen. Das gilt auch in all den Fällen, in denen jemand mit der Ausführung von Ausbesserungsarbeiten Fach­firmen beauftragt. Zwar wird es dabei im all­gemeinen genügen, wenn man die Arbeiten einem Zuverlässigen Fachmann überträgt, auf dessen Ein- icht und Gewissenhafttgkeit man sich verlassen kann. Man kann in solchen Fällen nicht etwa ver­langen, daß der Auftraggeber als Laie die Maß­nahmen überprüft und etwa da eingreift, wo ihm deren Zweckmäßigkeit zweifelhaft ober nicht aus­reichend erscheint. Daraus folgt aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts 9. ZivSen. IX 563 30 noch nicht, daß der Auftraggeber von jeglicher Aufsichtspflicht frei ist. Eine solche bleibt grundsätzlich immer für ihn bestehen, nur hängt ihr Umfang unter sonst gleichen Umständen von der größeren oder geringeren Fachkenntnis und Zuverlässigkeit des mit der Arbeit Betrauten ab.

Die Art der Aufsichtspflicht hat sich insbeson­dere auch danach zu richten, wie weit etwa durch die Arbeiten Gefahren für andere Personen dro­hen können. Die Aufsichtspflicht wird beispiels­weise eine größere sein müssen, wenn etwa in einem Geschästslokal während der Geschäftsstunden Ausbesserungen vorgenommen werden, - - durch die Angestellte und Kundschaft unter Umständen Gefahren ausgesetzt werden, als wenn etwa solche Arbeiten nach Geschäftsschluß vorgenommen werden. In besonders wichtigen Fällen, bei de­nen also Gefahren für einen größeren Personen­kreis entstehen könnten, genügt es dabei auch nicht, baß etwa der Auftraggeber seinen Ange­stellten mit der Ueberwachung der Arbeiten be­auftragt. Bei einem Unfall, der sich gelegentlich von Ausbesserungsarbeiten während der Ge- schäftsstunden in einem Warenhaus ereignete, verlangte das Reichsgericht (9. ZivSen. 563 30), daß zwar nicht ein Vorstandsmitglied der Waren­hausgesellschaft ständig die Arbeiten zu über­wachen brauche, wohl aber hätte dieses nach Fer­tigstellung des Gerüstes zur Ausführung der Ar­beiten dieses besichtigen und für die Beseitigung etwaiger Mängel Sorge tragen müssen. Die Ent­scheidung zeigt, bah bas Reichsgericht in seiner Anforberung an bie Sorgfaltspflicht hohe An-

Zur gesetzlichen Miete gehören bie verschieden­sten Unkosten, bie auf dem Hause lasten. Sie Zu­schläge finb babei im einzelnen in gewissen Pro­zentzahlen ausgebrückt. Zu diesen gehören auch die bekannten vier Prozent der Grundmiete für sog. Schönheitsreparaturen.

Allerdings kennt hier bas Reichsmietengesetz insofern Sonberbestimnrungen, als auf Grund ver­traglicher Vereinbarung zwischen Mieter unb Ver­mieter der Mieter bie Ausführung der Schön- heitsreparaturen übernehmen kann und bafür nicht bie vier Prozent an ben Hauswirt abzufüh­ren hat. Diese Regelung führt jetzt bei bem Um­zugstermin am 1. April vielfach zu Streitigkeiten. Dicht nur, baß bie Frage immer mehr auftritt, was unter ben Begriff ber Schönheitsreparaturen fällt, breht sich der Streit meist barutn, ob unb wie weit die Abzüge für bie Schönheitsrepara­turen tatsächlich Verwenbung gesunden haben unb welche Auswirkungen ein beim Beziehen ber Wohnung vorhanbener schlechter Zustand hat.

Zu bem Begriff ber Schönheitsreparaturen an sich ist babei zu sagen, bah zu ihnen im allgemei­nen alle Ausbesserungen innerhalb ber Wohnung gehören, insbesonbere also bas Streichen von Fuhböben, Fenster unb Türen, bas Weißen der Wände unb Decken, das Tapezieren der Wohnung u. ä. Dicht dagegen zu den Schön- heitsreparaturcn gehören besondere Ausbes­serungen der Wohnung, beispielsweise Ersatz schlechten Fußbodens, also bas Einziehen neuer Sielen, Setzen neuer Oesen, ebenso auch der äußere Anstrich bes Hauses. Balkon- unb Flurtüren u. ä. Da das Streichen der Fuhböben zu ben Schon- heitsreparaturen zu rechnen ist, wirb man auch die notwendige Behandlung eines etwa vorhan­denen Stabfuhbobens zu den Schönheitsrepara­turen rechnen müssen, insbesondere bas sog. Ab­ziehen bes Parketts

Hat ber Hauswirt bie Schönheitsreparaturen übernommen, hat also ber Mieter bie vier Pro­zent jeweils an ben Hauswirt abgeführt, so gehen ihn bie Schönheitsreparaturen nichts weiter an, er braucht bei seinem Auszug aus der Wohnung auch nichts renovieren zu lassen, es sei denn, bah Schäben eingetreten finb, bie über ben Rahmen der üblichen Abnutzung hinausgehen. Soweit der Vermieter Reparaturen nicht ausgesührt bat, hat allerdings nicht etwa ber Mieter ein Recht, bie aufgesparte Summe für sich herauszuverlangeir, wie es schon der Fall gewesen. Anders, wenn

Eine Zeitungsanzeige ist also gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen überflüssig und wirkungslos. Mit einer Ablehnung der Haf­tung des Mannes für Schulden seiner Frau in Zeitungen ist dem Ehemann nicht gedient, weil ber Dritte bie Bekanntmachung gekannt haben muß: leben bie Ehehatten bereits getrennt, so ist sie birekt überflüssig, b. h. der Mann hastet bann gesetzlich nicht, weil von einem ..häus­lichen Wirkungskreis" ber Frau nicht gesprochen werben kann, wenn bie Ehegatten dauernd ge­trennt leben; sie ist ferner überflüssig, wenn es sich um Geschäfte handelt, die die Frau auherhalb ihre- häuslichen Wirkungskreises vorgenommen hat. denn diese gehen, auch beim Zusammenleben ber Ehegatten, über bie Schlüs­selgewalt hinaus unb bebürfen ber Zustimmung des Mannes. Solche Zeitungsanzeigen finb des­halb vom rechtlichen Standpunkt aus nicht emp­fehlenswert.

sprüche stellt. Es empfiehlt sich, danach zu han­deln, um sich vor etwaigen SchadenSersahforde- rungen zu bewahren.

2n einem anderen Falle hat das Reichsgericht zum Ausdruck gebracht, bah die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt hat, daß ber Unterneh­mer sich ber allgemeinen Aufsichtspflicht nicht ba- burch völlig entschlagen könne, baß er sie auf einen, wenn auch sorgfältig ausgewählten Ange­stellten ober Betriebsleiter überträgt. Tut er bieses. so trifft ihn dennoch der Vorwurf eines eigenen Verschuldens, weil seine Maßnahmen nicht als ausreichend anzusehen sind. Allgemeine Aufsichtsanordnungen b.eioen immer feine eigene Pflicht. Die hiernach immer bei ihm verbleibende Aufsichts- (Anweisung#- unb Kontroll--Pflicht kann nicht badurch geminbert werben, daß ber Unternehmer eine umfangreiche Bautätigkeit ent­faltet; je größer der Betrieb, um so sorgfältiger muß der Unternehmer bie baraus folgenden Kon­trollpflichten beachten. Behauptet er, bies im einzelnen Falle getan zu haben, so muß er ben Dachweis einer ausreichenden Organisation er­bringen, durch welche bie Einhaltung ber Auf­sichts- unb Kontrollpflicht gewährleistet ist. Das Maß ber Aufsicht, bas ber Unternehmer selbst anwenben muß, ist nicht danach zu bemessen, wie fein Betrieb eingerichtet ist, sondern fein Betrieb muß so eingerichtet fein, daß die erforderliche Auf­sicht gewährleistet bleibt. Der Unternehmer kann sich also nur dadurch entlasten, daß er feiner all­gemeinen Ueberwachungspf licht feinen Ange­stellten gegenüber nachgetommen ist. Er muß bartun, bah er bie Personen, denen er bie Er­füllung ber ihm obliegenden Derkehrssicherungs- pflichten übertaffen hat, in ber Erfüllung dieser Pflichten ausreichend beaufsichtigt, b. h. sie mit entsprechenben Anweisungen versehen unb den Umständen entsprechend kontrolliert hat.

Allerdings hat der Geschäftsherr, wenn ersieh längere Zeit hindurch von ber zuverlässigen Aus­führung seiner Anordnungen durch bestimmte An­gestellte überzeugt hat, nicht bie Pflicht, biefe stän­dig zu überwachen, wie überhaupt bas Maß an Aufsicht im einzelnen nach ben Umstänben bes einzelnen Falles zu bemessen ist. Denn bei Ver­richtungen gewöhnlicher, alltäglicher Art ist keine fortgesetzte Ueberwachung durch ihn selbst erfor­derlich, wohl aber bei solchen Verrichtungen, die besondere Gefährdungen mit sich bringen.

der Mieter selbst bie Schönheitsreparaturen aus­zuführen hatte. 3n biefem Falle kann ber Haus­wirt den Dachweis verlangen, bah bie dafür von dem Mieter einbehaltene Summe auch tatsächlich Verwendung gefunden hat. Soweit das nicht geschehen ist, kann der Haus­wirt entsprechende Ausbesserungen beim Auszug des Mieters verlangen. Hat der Mieter regel­mäßig die Schönheitsreparaturen aus.'ühren lassen, ist aber trotzdem bei feinem Auszug bie Wohnung in schlechtem Zustande, so wird man grundsätzlich feftftcllen müssen, in welchem Zustande die Woh­nung von ihm seinerzeit übernommen wurde. War bie Wohnung in besonbecs schlechtem Zustande, so wirb man von bem Mieter nicht verlangen können, bah er über den zur Verfügung stehenden Betrag für Schönheitsreparaturen hinaus mehr antoenbet, nur um bie Wohnung in besserem Zu- stanb zu verlassen, wie sie von ihm übernommen würbe.

Reparaturkosten für Schaben, bie burch beson­dere Ereignisse entstanden sind, beispielsweise durch Wasserrohrbrüche u. ä., gelten nicht als Schönheitsreparatur.

Eine besondere Frage ist bie, welche Rechte der Hauswirt hat, wenn der Mieter, der während seiner Mietszeit keine Schönheitsreparaturen hat ausführen lassen unb trotzdem ben Betrag dafür an ben Hauswirt nicht abgeführt hat, sich auch jetzt weigert, diese Reparaturen vorzunehmen. Sa ber Betrag für bie Schönheitsreparaturen als Teil ber Miete anzusprechen ist. hat der Vermieter gemäß ben allgemeinen Bestimmungen bes BGB. wegen dieser, wie wegen aller An­sprüche aus bem MietsVerhältnis, ein Pfand­recht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Dieses Pfandrecht ermächtigt den Vermieter, von ben eingebrachten Sachen des Mieters bei dessen Auszug so viel zurückzubehalten, als zur Deckung ber ihm zuftehenbcn Förberung erforderlich ist. Wieviel das im einzelnen Falle ist, wirb sich al- Icrbing# schwer feststellen lassen. Der Vermieter wirb in solchem Falle zweckdienlich durch einen Sachverständigen feststellen lassen, wie hoch bie etwa entstehenben Unkosten für bie nicht ausge­führten Schönhei tsreparaturen sich belaufen.

Häufig wird auch bei ber Ausführung der S chönheitsreparatüren der Vermieter verlangen, daß bie Schönheitsreparaturen von durch ihn zu beftimmenbe Handwerker ausgeführt werden. Die­ses Recht hat der Vermieter nur in dem Falle,

in den, der Mieter an ibn die vier Prozent für Schönheitsreparaturen abführt, also bie Schön­hei tSrcparaturen durch ben Vermieter veranlaßt unb ausgefübrt werben. Hat dagegen ber Mieter bie Verpflichtung zur Ausführung der Schön- heitsreHaraturen. fo ist eS auch dem Mieter über- lassen, in welcher Form er diese durchführt. ®r kann bie Reihenfolge der Arbeiten bestimmen und ebenso darüber entscheiden, von wem bie Ar­beiten vorzunehmen finb.

Das Erziehungsrechi der (Stiefeltern.

Von Dr. jur. ftarl Strafe.

In unserem Volksempfinden wurzelt der Ge­danke. daß zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nur in Ausnahmefällen ein Verhältnis Platz greift, wie es zwischen Eltern unb Kinbem be­stehen sollte. Das Wort von benbösen" Stief­eltern, und da insbesondere der bösen Stief­mutter, hat deshalb ja auch schon seit ältesten Zeiten in den vielfach uns überlieferten Sagen. Märchen unb Erzählungen Eingang gefunden. Leider ist auch heute noch viel Wahres daran. Erstaunlich ist. daß. trotzdem sich im Sprach­gebrauch die Bezeichnung Stiefkind vollkommen eingebürgert hat und auch in der Gesetzgebung das Wort Stiefkind viel gebraucht wird z. B. in den Besoldungsgesetzen ober in ber Verstche- rungsgesehgebung bei der Gleichstellung gegen­über ben leiblichen Kinbern nirgends eine gesetzliche Begriffsbestimmung darüber zu finden ist. wer als Stiefkind bezeichnet werben soll.

Grunbsählich versteht man barunter ein Kind aus früherer Ehe in seinem Verhältnis zu dem neuen Elternteil im Falle der Wieberverheira- tung. Von bieser Begriffsbestimmung muß man ausgehen, wenn man bie Frage nach bem Er­ziehungsrecht ber Stiefeltern beantworten will. Man muh ben Pflichtenkreis unb bamit auch den Kreis ber Rechte unterscheiden, ben auf ber einen Leite ber leibliche Elternteil sei es ber Vater, ober bie Mutter hat, unb ben Rechten- unb Pflichtenkreis, den ber neue angeheiratete Eltern­teil dem in bie Ehe mitgebrachten Kinb gegen­über hat. 2m Rahmen bieser Rechte und Pflich­ten spielt das Erziehungsrecht eine besondere Rolle, ist doch die Erziehung unb alle-, was mit ihr in unmittelbarer Beziehung steht, das erste unb wichtigste Gut, bas Eltern ihrem Kinde für# Leben mitgeben können. Gerade im Hinblick auf bie Fälle von Ueberschreitungen bes Züchtigungs­rechts ober gar Mißhanblungen von Stieskinbern gewinnt bie Beantwortung ber Frage nach bem Züchtigungsrecht Bedeutung, gehört doch das Züchtigungsrecht zu ben einfchneibenbsten Rechten der Crziehungsgewalt. Von vornherein muß barauf hingewiesen werben, baß von einem berechtigten Züchtigungsrecht nur insoweit ge­sprochen werben kann, als barunter bie Befugnis zur Anwendung angemessener Zuchtmittel zu ver­stehen ist. Jede darüber hinausgehende Heber- schreitung des Züchtigungsrechts ist eine körper­liche Mißhandlung des Kinde-, zu ber niemanb, also auch nicht die Eltern, ein Recht haben. Im übrigen finb weitere wichtige Bestanbteile bes Erziehungsrechts bas Recht, über bie Be­rufswahl des Kinbes zu entscheiden, wie auch das Recht über bie Bestimmung über bas Glau­bensbekenntnis bes Kinbes. Wem steht nun bie Erziehung bes Stiefkinbes zu? Dach ben Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht die Erziehung jedes Kindes bem Vater zu, neben bem Vater ber Mutter. Ist ber Vater ver­storben, so tritt die Mutter an die Stelle des Vaters, so baß besten Erziehungsrecht ihr nun­mehr in vollem uneingeschränkten Umfang zu­kommt.

Ganz anher# ist die Frage nach bem Er­ziehungsrecht des angeheirateten 6ltern teil#, also des Stiefvaters ober ber Stiefmutter, zu beantworten. Diese sind nach ben Rechtsregeln über bie Verwanbtschaft mit bem etieffinb überhaupt nicht verwanbi, Stief­vater wie Stiefmutter find vielmehr rechtlich mit den Kindern verschwägert. Deshalb kann, wenn der Vater oder bie Mutter des Kinbes nach bem Tode ihres Ehegatten erneut geheiratet haben, der neue Ehegatte, also ber Stiefvater ober bie Stiefmutter, bie elterliche Gewalt über das Stiefkind niemals erlangen. Trotzdem wird man auch den Stiefeltern dem Stiefkind gegenüber gewisse Rechte zubilligen müssen. Man kann babei mit Recht davon ausgehen, daß bie Ehe­gatten zur Lebensgemeinschaft berufen finb unb daß diese Lebensgemeinschaft alle Angelegen­heiten der Gatten umfaßt. Das gilt nach all­gemeiner, ber Rechtsanfchauung entsprechenben Dolksmeinung auch für das Stiefverhältnis zu ben Kindern des anderen Ehegatten, bas kraft der Verknüpfung durch das geschloffene Band ber Ehe, trotz des Fehlens ber Blutsverwanbtfchaft mit bem Stiefkinde, zu einer nahen Familien­beziehung gestaltet wirb. Daraus ergibt sich einmal, daß ber Stiefvater ober die Stiefmutter dem leiblichen Elternteil bes Kinbes keinerlei Schwierigkeiten bei besten Erziehung machen bürfen. ja, baß sie auf Grunb ber Ehe ver­pflichtet finb, biefe Erziehungsmaßnahmen soweit wie möglich zu unterstützen. Darüber hinaus wird man aber auch den Stiefeltern ihren Stieffinbern gegenüber ein gewisses eigenes Erziehungsrecht unb im Rahmen dieses auch ein angemessenes Züchtigungsrecht zuerkennen müssen. Zwar beruht dieses Recht nicht auf eigener Machtvollkommen­heit der Stiefeltern, wohl aber ist es aus dem Erziehungsrecht des leiblichen Elternteils abge­leitet Es liegt hier ein ähnliches Recht vor. wie es beispielsweise bem Lehrer zusteht, wenn biefem im Rahmen ber Schulorbnung unb Schul­zucht getoiffe Erziehungsrechte zugestanben wer­den. Hinzu kommt noch, daß gerade Stiefeltern häufig im Auftrage und in Vertretung des leib­lichen Elternteils die Erziehung bes Stieftinbes übernehmen werden. Das gilt ganz besonders für bie Stiefmutter, soweit es sich um kleine Kinber handelt. Ebenso wie die Mutter bei der vielfachen Abwesenheit des Mannes infolge seiner Derufspflichten diesen bei der Erziehung der Kin» der vertritt, geschieht das seitens der Stiefmutter Wenn ber Vater feinem Beruf nachgeht, überläßt er seine Kinber ihrer Obhut und überträgt ihr

Die AiisWspsW bei Aiisbefferungsarbeilen.

Von Or. jur. Hans Wittert.

Schönheitsreparaturen in der Wohnung.

Von Or. jur. Heins Hilter.