Ausgabe 
15.11.1932 Frühausgabe
 
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nr. 269 KeühauSsabe

182. Zahrgang

Dienstag, 15. November (952

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Gießener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

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Dr. Friedr. Wilh. Lange. Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Lange; für Feuilleton Dr H.Tbyriot; für den übrigen Teil Ernst Dlumschein undiür denAn. zeigenteil t D. Th.Kümmel sämtlich in Biegen.

Oer französische Abrüstungsplan.

Veröffentlichung des Inhalts auf Anordnung Herriots.

Paris, 14. Rov. ($H.) Der französische Mi­nisterpräsident läßt nachstehenden Auszugaus dem Abrüstungsplan veröffentlichen:

Der französische Plan erseht nicht die Vor­schläge anderer Abordnungen und insbesondere nicht diejenigen des Präsidenten Hoover, dem er im Gegenteil verschiedene Grundsätze entnom­men hat. Die allgemeine Regelung des Friedens und die Rüstungseinschrän­kung, die die sranzösische Abordnung in Genf vokgeschlagen hat, ist von folgenden Gedanken­gängen getragen:

Kapitel 1.

Auf jeder Etappe der Verhandlungen ist immer mehr die zwingende Tatsache in den Vordergrund getreten, daß die Rüstungseinschränkungen im Sinne des Artikels 8 des Dölkerbundspaktes nur dann erhofft werden kann, wenn man der beson­deren Lage eines jeden Kontinents, ja sogar eines jeden Staates und insbesondere den Bemühungen der Regierungen Rechnung trägt, die diese Ein­schränkung mit den bestehenden oder noch zu schaf­fenden Sicherheitsbestimmungen verbinden.

Kapitel 2.

Der Vorschlag des Präsidenten Hoover, nach dem das Hauptziel der Konferenz darin bestehen soll, die Verteidigung durch die Herabsetzung der Angrisfswafsen zu stärken, hat einstimmige An­nahme gefunden. Die ersten Vorschläge und ins­besondere diejenigen des englischen Auhen- ministers beschränkten die Tragweite der quali­tativen Abrüstung auf das Material, und es war unmöglich, eine genaue Grenze zwischen den An­griffs- und Richtangriffswaflen zu ziehen. Als man über die effektiven Destände nach dieser Rich­tung hin verhandelte, ist man auf die Llmnöglich- kcit gestoßen, einen gemeinsamen Maßstab für die verschiedenen militärischen , Organisationen zu finden.

.Frankreich schlägt also vor, eine umfassende Lösung anzustreben, xie stufenweise die Forde­rung des militärischen Ausbaus verwirklicht, die entsprechend den besonderen politischen und technischen Bedingungen des betreffenden Ge­bietes eine Angriffspolilik erschweren soll. Rur auf diese weise, glaubt Frankreich, könne eine gerechte Lösung der deutschen Gleichberechti­gungsforderung gefunden werden.

Die französische Abordnung schlägt einen Ge­samtplan vor. der unter dem Vorbehalt eines allgemeinen Abkommens, in dem für sämtliche Mächte die Abrüstungs- und Kontroll­vorschriften festgesetzt sind, eine Reuregelung ent­hält, die geeignet erscheint, die Frage der Rü­stungseinschränkungen sowohl vom politischen, wie auch vom technischen Standpunkte zu lösen. Dieses noch zu trefsendc Abkommen werde die gegen­seitigen Maßnahmen in genauer Form feststellen, die die einzelnen Staaten in bezug auf Abrüstung und Kontrolle annehmen, und dafür werden sie als Gegenleistung auf dem Gebiet der Sicher­heit und unter Berücksichtigung der besonderen Lage eines jeden Staates gewisse Garan­tien erhalten.

Es besteht die Hoffnung, daß diejenigen Mächte, die sich diesem Aotommen nicht anschliehen, seine Anwendung dadurch ermöglichen, daß sic den von ihnen bereits unterzeichneten anderen _ Ab­kommen, wie dem Kelloggpakt mrd dem Völker- bundspakt, ihre volle Auswirkungsmöglichkeit geben. Ohne diese Annahme würde der gegen­wärtige Plan undurchführbar werden. Don der Erklärung Stimsons ausgehend, wonach ein be­waffneter Konflikt alle Unterzeichner des Kellogg- Paktes angeht, die gegenüber dem Angreifer ihre Reutrabtzät nicht bewahren dürfen, hat das erste Kapitel des französischen Vorschlages das Ziel, diese Grundsätze noch einmal von allen Staaten annehmen zu lassen.

Diese Staaten sollen sich insbesondere ver­pflichten, im Falle einer Verletzung des kellogg- pattes ihre wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu dem angceisenden Staat ab- zubrechen.

f ipitel 3

Kapitel 3 bezieht sich ganz besonders aus die europäischen Mächte. Das System, das darin auseinandergesetzt ist, kann nur dann angewandt werden, wenn zum mindesten eine große Anzahl der Mächte unter Berücksichtigung ihrer besonde­ren geographischen Lage ihm zustimmt. Er ent- hält sowohl politische, wie auch militärische Be­stimmungen. Die politischen Bestimmungen haben den Zweck, die Bedingungen festzulegen, unter denen ein unterzeichneter Staat das Recht auf älnterstützung der anderen Staaten hat.

Diese gegenseitige Unterstützung muh automatisch durch den Angriff oder Linsall irgendeines Staates in Kraft treten, wenn dieser Linfall auf Forderung des angegriffenen Staates durch einen besonderen Ausschuß festgestellt ist, dessen Mitglieder noch in Friedcnszeiten durch die diplomatischen Vertreter und die Militärattaches bei den gesamten Regierungen namhaft gemacht werden.

Sämtliche Unterzeichner des französischen Planes müssen auch dem allgemeinen Schieosgerichlsabkom-

men beitreten. Sollte sich die eine oder andere der unterzeichneten Mächte weigern, sich der friedlichen Regelung irgendeiner Streitfrage zu unterwerfen, oder einem Ichiedsgerichtlichen Urteil nachzukommen, oder aber sich weigern, den Feststellungen des Böl- kerbundsrates auf Verletzung eines internationalen Abkommens Gehör zu schenken, so kann der andere Teil den Rat mit der Frage befassen, der dann die notwendigen Maßnahmen zu treffen hat. Die unterzeichneten Mächte werden in der Durchführung der zu treffenden Beschlüsse mitwirken. Der Völ- kerbundsrat, und das ist wichtig, wird diese Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen haben.

Die Bestimungen militärischen Charak­ters haben einen doppelten Zweck. Sie sollen nach den Grundsätzen der Hooversäien Vorschläge den Angriffscharakter 6er Landheere herabsetzen, die dazu bestimmt sind die europäischen Grenzen zu verteidigen, und anderseits die gegenseitige Unter­stützung zugunsten einer der Unterzeichnermächte vorbereiten, indem sie die erste Hilfe regeln, die unverzüglich gebracht werden kann.

Um das erste dieser beiden Ziele zu erreichen, werden die Heere der unterzeichneten Mächte allmählich gleichmäßig geregelt. Diese Regelung besteht in der Schaffung eines zahlenmäßig beschränkten Rationalheeres mit kurzer Dienst­dauer Um die Gleichheit in der Entwicklung durchzuführen, ist vorgesehen, daß bei der Fest­stellung der effektiven Bestände in Ueberein- ffimmung mit Artikel 8 des Paktes die beson­deren Bedingungen eines jeden Staates und insbesondere die Ungleichheit und Verschieden­heit der Rekrutierungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Außerdem muh der militärischen Aus­bildung, die in den politischen Verbänden gegeben wird, ebenso wie der Wichtigkeit der Polizei Rechnung getragen werden. Die so geschaffene Rationalarmee wird über keinerlei bewegliches schweres Kriegsmaterial verfügen.

Was die erste Hilfe anlangt, so wird eine besondere Anzahl von Truppen, die über die den Rationalarmeen verbotenen Mittel verfügt, zur Verfügung des Völker­bundes gestellt, um sofort in Wirksamkeit tre­ten zu können. Diese Maßnahme ist erforderlich, da der neue militärische Aufbau es den Ra­tionalarmeen nicht ermöglicht, mit der gewünsch­ten Schnelligkeit in einen bewaffneten Konflikt einzugreifen. Andere Bestimmungen beziehen sich auf die unter Kontrolle des Völker­bundes stehenden Waffenlager in den einzelnen Staaten, die einem angegriffenen Staat zur Verfügung gestellt werden könnten, ferner auf bewegliches Kriegsmaterial, dessen Beibe­haltung durch das allgemeine Abkommen er­laubt werden könnte, das aber den Rational­armeen mit kurzer Dienstzeit untersagt wird. Außerdem beziehen sich die Bestimmungen auf die allmähliche Vereinheitlichung des Kriegsmaterials, dessen Herstel­lung kontrolliert und auf internationaler Grundlage geregelt wird.

Zwischen den unterzeichneten Staaten wird eine ständige und regelmäßige Kontrolle der Durch­führung der von ihnen übernommenen Ver­pflichtungen geschaffen.

Die Verwirklichung dieses Programms wird in Etappen erfolgen, wobei alle notwendigen Siche­rungen hinsichtlich der Efsektiv-Destände und der Schlagkraft der vorhandenen Stteitkräfte gegeben sein mühten, soweit damit keine Erhöhung der Rüstungen oder Rüstungs ausgaben von den Staa­ten in der Uebergangszeit vorgenommen werden.

Kapitel 4

hand.tt von den See,lreitkräften und von den überseeischen Streitkräften iKo- l o n i a l t r u p p e n), die von -em im Kapitel 1 dargelegten System nicht betcos' n und nur durch das al gen eine Abkommen geregelt werden tonnen.

Auf dem Geb.et dec Rüstungen zur See sieht der Abrüstungsplan den Fall vor. daß zw schen den intere fierten Mächten ein Mittel­meerpakt abgeschlossen wird, der eine ge­nügende Garantie für die gegenseitige Tlnter- stützung gibt, damit den unterzeichneten Staaten die Mögt chkeiten geboten werden, auf dem Wege der He abs tzung des Tonnengehaltes soweit als möglich zu gehen.

Auf alle Fälle und nach dem Wortlaut der Hooverschen Vorschläge fefbft muh

das Verhältnis, das augenblicklich zwischen den einzelnen Flotten besteht, auftechterhalten blei­ben. Infolgedessen müssen die Linschränkungs- bestimmungen auch auf die bestehenden See- streitkräfte ausgedehnt werden. Für diejenigen Mächte, die über Seestreitkräfte von weniger als 100 000 Tonnen verfügen, wird ein beson­

deres Abkommen getroffen werden müssen.

Der französische Plan sieht ferner vor, daß jeder unterze.chnende Staat, der über Seestreit- Iräfte verfügt, auf Anforderung des Völker­bundes hin sofort die dringende Hilfe le stcn muß. auf die ein angegriffener Staat An­recht hat. Diese Hilfe besteht darin, eine gewisse

Anzahl aller Schisfsgattungen zur Verfügung des Völkerbundes zu stellen. Die genaue Zahl muh noch besonders formuliert werden

Kapitel 5

Aus dem Gebiet der L u f t st r c i t k r ä f t e ist bereits im Rahmen des allgemeinen Abkom­mens das Verbot des Bombardements ausderLuft und die gleichmäßige Abschaf­fung aller Bombenflugzeuge beschlos­sen worden. Dieser Beschluß ist allerdings durch die Entschließung vom 23. Juli der Schaffung eines Systems untergeordnet worden, das es un­möglich machen soll, die Handelsluftfahrt für mili­tärische Zwecke heranzuziehen.

Die französische Abordnung schlägt deshalb ein Abkommen zwischen sämtlichen europäischen Luftfahrtmächten zur Schaffung einerEuro­päischen Vereinigung für Lufttransporte' vor, ebenso wie der französische Plan die Bildung von besonderen Luftheeren enthält, die dem Völkerbund zur Verfügung gestellt werden sollen. Ebenso enthält er Vorschläge für die Bildung einer europäischen Luststreitmacht auf inter­nationaler Grundlage, dessen Personal nach einem noch aufzustellenden Plan aus Freiwilli­gen aller Staaten herangezogcn werden soll.

Dresden, 14. Rov. (WTB-Funkspruch.) Der Reichskanzler ist zu seinem angekün­digten Staatsbesuch bei der sächsischen Regierung Montagm ttag in Dresden eingetroffen. M n sttrprä, ident Schieck entbot dem Reichs- kanz.ec den Willkomm. Die sächsische Regierung bearuße den Wun.ch enger per.önlicher Fühlung­nahme zwischen Reichsregierung und Ländern. Eine solche fei notwendig, auch bei der Lösung des großen Problems der Reichsreform. Die sächsische Regierung fei bereit zur Mitarbeit auf der Grundlage, daß dem Reiche das gege­ben werde, was eszurErhaltungund Fe­stigung seiner Autorität nach außen und innen brauche, daß aber das Eigenleben der Länder unter genauer Abgrenzung der bei­derseitigen Zuständigkeiten gewährleistet und den Ländern die Mitarbeit an der Gesetzgebung und Verwaltung im Reiche ermöglicht werde. Die Finanzirot rühre jetzt an dem Lebensnerv des Staates und seiner Gemeinden. Wenn man Sach­sen in dieser Zeit wirtschaftlicher Rot nicht :m Stiche lasse, werde es die ihm geographisch und geschichtlich gestellte Aufgabe, zwischen dem deutschen Rorden und dem Süden Mittler zu fein, auch weiterhin in unver­brüchlicher Reichstteuc erfüllen können.

Reichskanzler von Popen stattete dem Ministerpräsidenten feinen Dank tjfür die Begrüßung ab und wiederholte das Dekenn-tnis, daß

die Reichsregierung vor allem und ganz auf föderalistischem Boden stehl.

Wenn auch, so iuhr der Reichskanzler fort, in Zukunft es die besondere Sorge der Reichsreaie-

Die sranzösische Abordnung macht am Schluß ihres Vorschlages darauf aufmerksam, daß s ä m t- < liche Artikel ihres Planes Untereinan­der verbunden sind, und daß die 'Verwirk­lichung allmählich und parallel zur Entwicklung des Vertrauens und der Ausrichtigkeit in der Durchführung der übernommenen Verpflichtun­gen bestehen muh.

Oie Gleichberechtigungsfrage.

Paris, 14. Nov. (TU.) Die Stelle, die sich auf die deulfche Gleichberechtigungsfordc- r u n g bezieht, hat im französischen Abrüstungsplan folgenden Wortlaut:

Wenn die französifche Regierung gegen die Um­stände protestiert hat, unter denen die Gleich- berechtigungsforderung vorgebracht wurde, wenn sie den Wert der rechtlichen Beweis­führung, auf die sich die Forderung stützt, nicht an­erkannt und wenn sie auf dem Gedanken beharrt, daß jene Lösung, die eine A u s r ü st u n g nach sich zieht, als im Widerspruch zur Konferenz selbst stehend unannehmbar sein würde, so hat sie doch niemals geleugnet, daß die Frage selbst zu den Ausgaben gehört, die der Konferenz gestellt sind, orfjon am 29. Juli hat der Minister­präsident das vor dem allgemeinen 'Abrüstungs­ausschuß erklärt. Die französische Abrüstiingsabord- nung hat das feste Vertrauen, daß ihre Vorschläge es ermöglichen, im Interesse des allgemeinen Frie­dens dieser Frage durch eine allmähliche Gleichstellung der militärischen Bestimmungen, sowie durch eine gleichmäßige Beteiligung an den Lasten und Vorteilen der gemeinsamen Ak­tion unter Beendigung jeder Aufrüstung eine gerechte Lösung zu geben."

rung sein wird, den Ländern unter genauer Abgrenzung der beidersei'ttgen Zuständigkeit die Mitarbeit an der Gesetzgebung und Verwaltung im Reiche zu ermöglichen, so wird es nicht weniger wichtig fein, die Auto­rität des Reiches und seine r Re­gierung nach innen und außen in vol- fern Umfange zu wahren.

Der Reichskanzler wies bann auf die Be­mühungen der Reichsregierung zur Belebung der Wirtschaft hin und hob hervor, daß der Ruf der Reichsregierung gerade in Sachsen viel­fach Widerhall gefunden habe. Da

die Wirtschaftspolitik des Reiches in bestem Sinne eine Milteistandspolitik (ein solle,

so habe die Reichsregierung nicht gezögert, auch Sachs em entsprechend seiner bedrängten Lage bef cuttere Hilfe angedeihen zu lassen, vor allem durch Einbeziehung einiger Teile Sachsens in das Oithilsegebiet ui.ib durch Errichtung einer Gefchäftsftelle der I-ndustriebank in Dresden. Weiter habe sich die Reichsregieruiiz bereit er­klärt, bei e'.'ner Kreditgewährung an d i e sächsische Wirtschaft mitzuwtrkrn. Allerd'ngs seien die Verhandlungen darüber noch nicht abgeschlossen.

Die leichte Besserung, die schon heule auf man­chen Gebieten des Wirtschaftslebens verspürt werde, so schloß der Reichskanzler, sei eine zarte Pflanze, die mit der Sorgfalt äußersten Ver­trauens gehegt und gepflegt, nicht aber mit dem mitleidslosen Absatz gehässiger Parteipolitik zer­treten werden sollte. Die Reichsregierung werde dafür sorgen, daß der Gesundungsprozeß dec

Deutsche Seeoffiziere ehren die amerikanischen Gefallenen.

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Kapitän E. W a ß n e r, der Kommandant des deutschen KreuzersKarlsruhe" bei der Kranznieder­legung am Grabe desUnbekannten Soldaten", das sich in Washington befindet.

Oer Kanzlerbesuch in Dresden.

Sachsen bietet sich als Mittler an.

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