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e Nummer 16

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Ur. 10 Zweiter Blatt

Tietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)

Mittwoch,3. lantiar (952

Zeitfragen des Mittelstandes.

Der Begriff der wohlerworbenen Beamtenrechte.

Don Bürgermeister Dr. Dölsing, Alsfeld.

Die Reicksoerfassung vom 11. August 1919 ver­kündet in Artikel 129 Len Grundsatz-Die wohl­erworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich."

Der Begriff derwohlerworbenen Rechte" ist im Zeitalter der Notverordnungen recht aktuell gewor­den. Die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931 enthält im 2. Teil § 7 einen Eingriff von grundsätzlicher Bedeutung in das Besoldungs- recht der Kommunen, indem sic vorschreibt, daß eie in der Notverordnung ungeordnete allgemeine Ge- haltskürzung entsprechend auch für die Länder, Ge­meinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körper­schaften des öffentlichen Rechts gilt, und daß diese berechtigt und verpflichtet sind, die Dienstbezüge ihrer Beamten und Angestellten herabzusetzen, so­weit sie höher liegen als die Dienstbezüge gleichzu- bewertender Reichspeamten. Die Notverordnung be­stimmt dann im tz 7, Absatz 3, weiter:Soweit Be- zugsberechtigte wohlerworbene Rechte nach Artikel 129, Absatz l, der Reichsoerfassung haben, werden diese Rechte durch die vorgenannten Vorschriften nicht berührt." Die Notverordnung des Reichspräsi­denten vom 24. August 1931 zur Sicherung der Haus- Kalte von Ländern und Gemeinden und die in Aus- führung dieser Verordnung erlassenen hessischen Not- Verordnungen vom 21. September 1931 und 25. Sep­tember 1931 enthalten weitere Eingriffe in das Be­soldungsrecht der Beamten, für die Gemeindebcamten außer der allgemeinen Gehaltskürzung auch insbe­sondere noch durch die Angleichungsoorschriften, wo- noch ihre Bezüge nicht günstiger geregelt sein dürfen, als die Bezüge der vergleichbaren Staatsbeamten.

Angesichts der immer weitergehenden Eingriffe in das Bcamtenrecht muß die Frage geprüft werden, inwieweit derartige Vorschriften überhaupt mit dem Artikel 129 der Reichsverfassung vereinbar sind, der die wohlerworbenen Rechte der Beamten garantiert. Die Reichsverfassung hat die Auslegung des Be- griffe»wohlerworbene Rechte" der freien Aus- legung und der Rechtsprechung überlassen. Wer sich mit dieser Frage einmal näher befaßt, wird bald zur Erkenntnis kommen, daß cs sich hier um einen sehr strittigen Begriff handelt, je nach seiner Auslegung. Vorweg sei zur allgemeinen Charakteristik der Aus­legung betont, daß sowohl die herrschende Meinung als auch die Rechtsprechung auf dem Standpunkt stehen, daß der Begriff der wohlerworbenen Rechte" nicht zu weit ausgelegt werden darf, und daß es ein Irrtum ist, wenn ein Beamter etwa glaubt, daß ihm durch diese Bestimmung olles, was er an Gehalt bezieht oder was ihm in irgendeiner Weise in Aus- sicht gestellt oder zugesaat worden ist unter dem Schutz des Artikels 129 Der Reichsverfassung steht. Es ist unbestritten, daß der Artikel 129 der Reichs- Verfassung sowohl die Einrichtung des Berufsbeam- tenlums als verfassungsmäßige Einrichtung verfas­sungsrechtlich verankert als auch den einzelnen Be­amten subjektive Individualrechte gewährleistet in der Gestalt daß der Beamte ein unmittelbares und klagbares Recht besitzt, auf Grund dessen er, wenn er sich durch Gesetz ober Verwaltungsanordnung hin­sichtlich seiner wohlerworbenen Rechte beeinträchtigt fühlt, gerichtliche Klage erheben kann. (Dgl. Prof. Giese, Frankfurt a. TI., in der Zeitschrift des Reichs­bundes der höheren Beamten Nr. 11, November 1931; ferner: Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Horch, Mainz, für die Stadt Mainz.) Diese Aus­legung hat zun Folge, daß ein Eingriff in wohl­erworbene Rechte weder durch einfaches Reichsgesctz, noch durch Lanoesgesetz, noch durch Ortssatzungen der Städte und Gemeinden, sondern ausschließlich durch ein oerfassungsänderndes Reichsgesetz erfolgen kann (Reichsgericht Band 104, S. 61, zitiert bei Horch a. a. O.). Die Rechtsprechung des Reichsgerichts steht auf dem Standpunkt, daß nicht nur die beim Inkraft­treten der Reichsverfassung bestandenen Rechte allein alswohlerworbene Rechte" und verfassungsmäßig geschützte Rechte anzusehen seien, sondern daß auch spätere Gesetze, welche den Beamten bestimmte Rechte verleihen, mit ihrem Inkrafttreten den Be­amten gleichzeitig den Schutz der Reichsverfassung gewährleisten, daß also auch solche Rechte nur durch ein verfasfungsänderndes Reichsgesetz entzogen wer­den können. (Vgl. Horch o. a. O.) Den wohlerworbe­nen Rechten ist eine zeitliche Grenze infofern ge- zogen, als sie mit dem Ausscheiden des Beamten aus einem bestimmten Amte erlöschen. Kein Zweifel herrscht darüber, daß das Recht auf weiteres Auf- rürfen in Gehaltstufen nicht als ein wohlerworbenes Recht gelten kann. Don Wichtigkeit ist, daß die Recht- sprechung des Reichsgerichts auf dem Standpunkt steht, daß die Beamtenrechte nur insofern unter dem Schutz des Artikels 129 der Reichsverfassung stehen, als sie vorbehaltlos dem betreffenden Beamten emgeräumt worden sind.

Zusammenfassend lassen sich aus der Fülle der Materie etwa folgende posittve allgemeine Grundsätze aufstellen:

1. Als wohlerworbene Rechte" des Beamten im Sinne des Artikels 129 der Reichsverfassung wird nach der Rechtsprechung der höheren Ge- richte und nach der herrschenden Meinung unter den Schutz der Reichsverfassung gestellt das Recht auf die Dienstbezüge in der Höhe, wie sie dem Bewerber bei dem Diensteintritt oder spä- terhin entweder stillschweigend durch Hinweis auf das Gesetz ober ausbrücklich durch besondere Zusicherung zuerkannt worden sind, soweit nicht eine Vorbehaltsklausel eine Herabsetzung des Be- träges durch einfaches Reichsgesetz und folglich auch durch Notverordnung gestattet (vgl. Prof Giefe a. a. O. S. 152).

2. Es wird nur geschützt die absolute Höhe des Gehalts und der Rang des Amtes, d. h. die Der setzung in ein Amt von geringerem Rang ist nicht zulässig (vgl. Horch a. a. O.).

3. Dagegen hat der Beamte kein verfassungsmäßig geschütztes Recht auf eine bestimmte Einstufung und Einreihung in eine bestimmte Gehalts­gruppe.

Don besonderem Interesie ist dabei die aktuelle Frage, ob eine allgemeine prozentuale, durch Not­verordnung angeordnete Gehaltskürzung mit dem Grundsatz des Artikels 129 der Reichsverfassung ver­einbar ist. Die Frage ist umstritten. Der Reichs- finanzhof hält in einer Enftcheidung vom 25. März 1931 diese Kürzung für außjftg, während von nam­haften Rechtslehrem diese Auffassung als unhaltbar bezeichnet wird. Professor Giese kommt in seiner

mehrfach erwähnten Abhandlung zu dem Ergebnis, daß für die Landes-, Gemeinde, und Körperschaftsbeamten das ganze Kür­zungskapitel en bloc als oerfasfungs- widrig rechtsungültig ist (vgl. Professor Giese a. a. O. S. 152). Er begründet diesen Grund­satz damit, daß nach allgemein anerkannter Lehre das Notoerordnungsrecht des Reichspräsidenten feine Schranke in der Reichsverfassung findet. Notver­ordnungen können zwar die in Artikel 48II der Reichsverfassung ausgezählten Grundrechtsoorschris- ten suspendieren, müssen aber die übrigen Grund­rechte und vor allem den 1. Hauptteil der Reichs- Verfassung unangetastet lassen. So kann eine Notoer- orbnung auch nicht die Schranken durchbrechem die dem Reiche zugunsten der Länder gezogen sind. Dem­gegenüber kommt Rechtsanwalt Horch in seinem mehrfach erwähnten Gutachten zu dem Ergebnis, daß er die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen prozentualen Gehalts- kürzung bejaht, da auch Artikel 43 Absatz 1, bes hessischen Besoldungsgesetzes vom 30. März 1928 die gleiche Bestimmung wie das Reichsbesoldungs- ß enthält, wonach durch einfaches Gesetz eine berung der Besoldungsordnung erfolgen kann. Die gleichen Erwägungen, welche die Verfassungs­mäßigkeit der allgemeinen Kürzung der Bezüge der Reichsbeamten bejahen, treffen somit auch für die hessischen Staatsbeamten zu.

Hum Schlüsse noch einige Bemerkungen zu der von der hessischen Regierung auf Grund der Il.'Not- ocrordnung vom 25. September 1931 geplanten Neu­regelung der Besoldung der Gemeinbebeamten auf Grunb von Richtlinien für die Bemessung der Dienst­bezüge. Hier wird die Frage des Grundgehalts

Unter Volk steht vor schicksalhaften Entscheidun­gen. Die unausbleiblichen Folgen des verlorenen Weltkrieges wirken sich jetzt in einer zweiten Epoche sehr schmerzhaster Qlot und Entbehrung im deutschem Volke aus. Die nach der Inflation betriebene Pumpwirtschaft hatte eine Verschleie­rung unserer wirtschaftlichen und finanziellen Lage bewirkt. Ieht gibt es keine Kredite ohne neue politische Bindungen mehr, und diese lehnt die Reichsregierung mit Recht ab. Das ganze Volk würde sich heute gegen die Fortsetzung einet solchen selbstmörderischen Politik wehren. Cs bleibt unS also nur die Selbsthilfe auf der ganzen Linie der Innen- und Außenpolitik übrig. Außenpolitisch auch um deswillen, weil Frank­reich, gestützt auf seine gewaltige Waffen- und Goldrüstung, unsere Riederhaltung mit allen Mit­teln nach wie vor betreibt und leider alle Völker zu dieser Helotenaufgabe in seinen Dienst zwingt. Hinzu kommt die große weltwirtschaftliche und weltpolitische Krise, die' nicht nur eine Folge des Weltkrieges und unserer Tributlasten ist, son­dern auch sehr bedeutsame geistige und kulturelle Ursachen hat. Wir stehen am Ende eines sterbenden Zeitalters und wissen noch nicht, auf welchem geistigen Grunde sich ein neues Weltbild entwickeln wird, das wieder für eine längere Epoche Bestand hat. Eines aber ist sicher: Die neue gesellschaftliche Schichtung un­tere« Volkes wird davon bestimmt sein, welche Kulturlage die besitzlose Masse ein­nehmen wird. Diese wird bestimmend auch für die anderen Gesellfchaftsschichten sein. Der auf­reizende Unterschied tn früheren Iahrzehnten zwi­schen dem Reichtum und Luxus einer kleinen Ober­schicht und der Glendslage breiter Volksschichten scheint mir für die kommende Epoche vorüber zu sein. Das zwanzigste Iahrhundert ist das soziale Jahrhundert, alles drangt dahin, den nationalen Gedanken unlösbar mit dem sozialen zu verschmelzen. Wer sich national nennt, muß zugleich im höchsten Maße sozial sein und umgekehrt. So bildet sich ein neues Bürgertum aus den unteren Klassen des Volkes, das nicht mehr staatsverneinend, sondern staatsbejahend ist.

Die größte Sorge muh sein, daß wir bei der Reugestaltung unseres Volkslebens nicht nur ein auf Massenhaftigkeit abgestelltes ungegliedertes Arbeitervolk bekommen, sondern ein in gleich­berechtigte Berufsstände organisch gegliedertes Volk, in dem die einzelnen Berufsstände verantwortungsbewußt dem Staate die kleinen Sorgen und Röte durch Selbstver-

Die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 hat auch auf dem Gebiete der gesamten sozia­len Versicherung Aenderungen gebracht, die sich in ganz erheblichem Maße zu Ungunften der Ver­sicherten auswirken. Sie bedeutet eine Fortsetzung der großen Abbauaktion, die im Iuli v. I. mit der ersten Rotverordnung hinsichtlich der Kranken- und Arbeitslosen-Dersicherung einge.eitet wor­den ist.

In diesem Aufsatze sollen lediglich die ab 1. Ianuar 1932 eintretenden hauptsächlichsten Aen­derungen auf dem Gebiete der Angestellten­versicherung behandelt werden, die aller­dings im großen und ganzen auch für die Inva­lidenversicherung Geltung haben.

1. W ar tezeit § 53 Angestelltenversiche- rungsgesetz): Die Wartezeit betrug bisher 6) Dei- tragsmonate, wenn mindestens 30 Pflichtbeiträge geleistet waren, andernfalls erhöhte sie sich auf 90 Monate. Äünftig werden bei weniger als 60 Pflicktbeitragsmonaten zur Erfüllung der Warte­zeit 120 Deitragsmonate und für das Altersruhe­geld in jedem Falle gar 180 Deitragsmonate ver­langt, ohne Rücksicht darauf, wieviel Pflicht- oder freiwillige Beiträge entrichtet sind.

2. Rentenbeginn (§§ 28, 31. 36 a.a.0.): Während nach den bisherigen Bestimmungen Ruhegelder und Renten für rückliegende Zeiten nachgezahlt werden konnten, fällt dies in Zukunft vollständig weg. Alle Renten beginnen erst mit

eine Rolle spielen. Dabei wird zu beachten fein, daß nach dem in vorstehenden Ausführungen gegebenen Ueberblick über den Begriff derwohlerworbenen Rechte", falls ein Beamter in eine tiefere Gruppe, eingereiht werden sollte, ihm immer mindestens fein' gegenwärtiges Gehalt abzüglich der allgemeinen pro­zentualen Kürzungen verbleiben muß. Das ist eine zwingende Folgerung aus dem ganzen Geiste der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der Frage der .^wohlerworbenen Rechte". Als ein bemerkenswerter Spezialfall ist eine ber neuesten Reichsgerichtsent- fcheibungen heroorzuheben vom 3. Juli 1931, worin anerkannt wird, baß ein Bürgermeister, bem seitens seiner Anstellungskörperschaft durch die Bc- folbungsorbnung zugesichert worben war bauernd den unmittelbaren Staatsbeamten in ber Besoldung gleichgestellt zu werden, damit ein wohlerworbenes subjektives Recht erlangt hat, bas ihm burch Artikel 129 ber Reichsverfassung befonbers geschützt wirb. (Deutsche Bürgermeisterzeitung, Nr. 11 vom 15. No- oember 1931, S. 128.) Diese Entscheidung ist um des- willen von allgemeiner Bedeutung, weil damit der Standpunkt anerkannt wird, daß es unzulässig ist, andere als generelle, alle Beamten umfassende Ge- Haltskürzungen oorzunehmen, und daß es insbeson- dere als unzulässig gelten muß, Gehaltskürzungen nur einer einzelnen Beamtenkategorie, den Ge- meinbebeamten, und hier wieder in ganz besonderem und willkürlichem Maße den Gemeindewahlbeamten aufzuerlegen wie es neuerdings in den Ländern in Form von Richtlinien für die Besoldung der Ge­meindebeamten auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Haushalte von Ländern und Gemeinden vom 24. August 1931 ge- schehen ist.

waltung ihrer Angelegenheiten abnehmen und in harmonischer Zusammenarbeit dem Dolksganzen dienen. So könnte eine an sich geschlossene einige Ration wieder wachsen, di? auch nach außen hin aum Kampf um die deutsche Freiheit wieder ein­satzbereit ist.

In dieser Entwicklung haben die Angestell­ten als eine Mittelschicht unseres Vol­kes eine bedeutsame Aufgabe. Mit etwa 3,5 Mil­lionen Menschen stellen sie in vielerlei Beziehun­gen die Verbindung im Volk zwischen unten und nach oben und umgekehrt dar. Ein Staat, dem die breite Mittelschicht seiner Bürger fehlt, wird innerpolitisch stets heftigen Schwankungen und Erschütterungen ausgesetzt sein. Selbstverständlich müssen Lebensstil und Kulturlage die­ser M i t tels chich t . e in eigenes Ge­präge haben. Darum ist auch sozialpolitisch eine differenzierte Behandlung der Angestellten­schicht gegenüber der gewerblichen Arbeiterschaft vonnöten. Aus den Mittelschichten unseres Vol­kes müssen sich zuerst neue Lebens- und Gesell­schaftsformen herausbilden. Hier muß ein fester Kern aus dem Chaos unserer sozialen und gei­stigen Zerrissenheit entstehen, um den sich dann oben und unten die übrigen Volksschichten grup­pieren. Ie breiter und fester diese Mittelschicht, um so fester das Staatsgefüge. Die bedeutsamste Gruppe innerhalb der Ängestelltenschaft ist der DHV. mit feinen 400 000 Mitgliedern. Seine Ar­beit erstreckt sich seit Iahrzehnten nicht nur auf gewerkschaftliche Interessenvertretung, sondern ganz wesentlich auf berufliche und kulturelle, so­wie nationalpolitische Bildungsaufgaben. Er will das Derantwortungsbewuhtsein des einzelnen stär­ken für sich selbst, seine Familie, feinen Stand und nicht zuletzt für das Volk, dessen Wohlergehen er allen Wünschen und Interessen des einzelnen und des Standes übervrdnet.

Dieses Verantwortungsbewuhtsein gegenüber dem Ganzen verpflichtet den einzelnen zur höchsten Mitarbeit an Volk und Staat. Ietzt, wo es ums Ganze geht, .darf keiner etwa nur Kritik üben uftb auf den Wun- dermann warten, der uns erretten sott. Ietzt muß jeder Hand anlegen zur Rettung des Ganzen und zur treuesten Pflichterfüllung auf dem Posten, wohin ihn das Ähicksal gestellt hat, verbunden mit selbstloser Hingabe an das höchste, was wir hier auf Erden zu verteidigen bzw. neu zu erringen haben, nämlich die Freiheit und die Souveränität unseres Volkes.

dem 1. des Monats, der auf den Antragsmonat folgt, auch wenn der Berechtigte den Antrag nicht früher stellen konnte. Außerdem gilt, daß Ruhe­gelder toegxn Derussunsähigkeit von Dauer und Hinterblieoenen-Renten frühestens mit dem ersten Sage des Monats beginnen, der auf dem Monat folgt, in dem die dauernde Berufsunfähigkeit oder der Tod eingetreten ist. Das Ruhegeld wegen vorübergehender Derufsunfähigkeit beginnt mit dem ersten ^Tage des Monats, in dem die 26. Woche nach Beginn der vorübergehenden De­rufsunfähigkeit abgelaufen ist.

3. R e n t e n b e r e ch n u n g (8 60 a. a. O.): Die Rentenbeträge werden vom 1. Ianuar 1932 an für jede Auszahlung auf 10 Reichspfennige nach unten abgerundet. Dies kommt auch für die laufenden Renten in Frage.

4. Kinderzuschüsse und Waisen­renten (§§ 33, 34, 58 a. a. O.): Rach dem frühe­ren Gesetz wurden vorstehende Leistungen in der Regel bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, je­doch bei Derufsausbildung bis zum 21. Icchre und bei Gebrechlichkeit unter bestimmten Voraus­setzungen über diese Termine hinaus gewährt. Die Rotverordnung sieht eine Weitergewährung über das 15. Lebensjahr hinaus in keinem Falle vor. Bereits bewilligte Kinderzuschüsse und Waisen­renten. für Kinder, die beim Inkrafttreten der Verordnung das 15. Lebensjahr vollendet hatten, fallen weg. Ein Rechtsmittel ist dagegen nicht zulässig. Zur Stiefkinder und Enkel stehen in Zu­kunft Zuschüsse und Rente» überhaupt nicht mehr zu

5. Ruhen der Renten (§§'?la ff. a. a. O.): Die Vorschriften über das Ruhen von Renten werden wesentlich erweitert. Danach ruht daS Ruhegeld neben Krankengeld von mindestens einmonatiger Dauer aus der Sozialversicherung oder der Reichsversorgung, neben Verletz'.enrenten aus der Unfallversicherung, neben Deschäbiaten- und Dienstzeitrenten lohne Pslegezulagc, Fübrer- hundzulage und Zusahrente«. nach dem ReichS- versorgungsgesetz und den sonstigen DersorgungS- gesetzen, und neben Ruhegehältern und Warte­geldern auf Grund einer versicherungsfreien Be­schäftigung, z. B. von Beamten. Die Hin­terbliebenenrenten ruhen neben Hinter­bliebenenrenten aus bet Unfallversicherung. Wit­wenrenten dus der Reichsversorgung und Hinter- bttebenenbezügen auf Grund versicherungsfreier Beschäftigung (Beamte).

Soviel über den wesentlichen Abbau der Leistungen der Angestelltenversicherung durch die letzte Rotverordnung.

Wenn auf dem Gebiete der Kranken-, Arbeits­losen-, Unfall-, Invaliden- und Knappschaftsver­sicherung ein gewisser zwingender Anlaß gegeben war, die Leistungen dieser Versicherungen herab­zusetzen, um die Lebensfähigkeit dieser Einrichtun­gen zu erhalten, so ist es doch nicht recht ver­ständlich. wenn man nunmehr mit ber An­gestelltenversicherung noch- benjenigen Zweig der Sozialversicherung in den Abbau hineinziehen zu müssen glaubt, für den nicht der geringste Anlaß baAu vorliegt. Es ist eine Tatsache, baß bic An- gestetttenversicherung für absehbare Zeit durchaus auf gesunder Finanzlage ruht und nicht im ent­ferntesten mit den anderen notleidenden Dersiche- rungszweigen auf eine Stufe gestellt werden darf. Es liegt also kein zwingender Grund vor. auch der Angestelltenversicherung die Verschlechte­rungen der Leistungen, beispielsweise der Inva­lidenversicherung, aufzudrängen. Weder von der Verwaltung der Angestelltenversicherung, noch aus Angestellten- ober Arbeitgeberkreisen ist ein derartiges Verlangen gestellt worden. Im Ge­genteil wurde vielmehr von dem DerwaltungSrat der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, der sich zu gleichen Teilen aus gewählten, ehrenamt­lichen Vertretern ber Arbeitgeber unb ihrer An­gestellten zusammenseht, einstimmig folgende Ent- schuehung gefaßt: »Der Derwaltungsrat stellt mit Bedauern fest, daß bic mit ber Rotverordnung vom 8. Dezember 1931 bei der Invalidenversiche­rung als notwendig befundenen Einsparungsmaß­nahmen einfach auf die Versicherung der An­gestellten übertragen worden sind, ofmc die be­sonderen Verhältnisse dieses Versichertenkreises gebührend zu berücksichtigen und ohne die Or­gane der Selbstverwaltung zu hören. Der Der­waltungsrat erhebt Einspruch pezen eine sche­matische Angleichung der Leistungsvoraussetzungen und deS Leistungsumfanges der Angestettten- versicherung an die Invalidenversicherung, und verlangt die alsbaldige Wiederherstellung wesent­licher Rechte ber Versicherten nach Anhörung der Selbstverwaltungskörperschaften der Reichsvcr- sichemngsanstalt für Angestellte."

Oer Ausverkauf im Recht.

Don Landgerichtsrat Dr. Bergmann, Halle-S.

Eine überaus wichtige Rolle im Geschästsleben spielt ber Ausverkauf. Gerade in unserer jetzigen furchtbaren Wirtschaftskrisis mehren sich die Aus­verkäufe. Der Existenzkampf wird immer schwerer, öie Kaufkraft der Menge immer kleiner. Ieder Kaufmann sucht den anderen zu unterbieten, um überhaupt ein Geschäft zu machen Dazu erscheint der Ausverkauf als ein brauchbares Mittel. Leider liegt dabei auch die Gefahr eines un­moralischen Handelns nahe. Um dem nach Mög­lichkeit zu begegnen, hat das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb von 1909 einige Vor­schriften über den Ausverkauf erlassen. Diese enthalten jedoch, einem Bedürfnis ber Praxis entsprechen!), nicht nur Bestimmungen gegen ben unlauteren Ausverkauf, sondern regeln den Aus­verkauf überhaupt, also auch soweit tzr den An­schauungen eines ordentlichen Kaufmanns ent­spricht.

Es gibt Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstaltungen, sowie Sonderangebote. Die Unterscheidung ist keineswegs so einfach unb klar, wie mancher vielleicht glaubt. Bei ber großen Mannigfaltigkeit unseres Geschäftslebens kommen so viele Grenzsälle vor, daß es oft schwierig ist, die Sachlage richtig zu beurteilen. Es muß sehr oft, wie man im Iurlstendeutsch so schön sagt, von Fall zu Fall entschieden werden. Die Unter- scheldung ist aber von größter Wichtigkeit. Denn nur für die Ausverkäufe und ausverkaufsähn­lichen Veranstaltungen gelten die Beschränkungen des Wettbewerbsgesehes, für die Sonderangebote dagegen nicht. Die folgenden Ausführungen stützen sich hauptsächlich auf die Kommentare ..Das Wettbewerbsrecht" von Becher 1928 und Wettbewerbsgesetz" von Rosenthal 1930.

Unter Ausverkauf unb ausverkaussähnlichen Veranstaltungen versteht das Gesetz jeden Ver­kauf v->n Waren wegen Beendigung des Ge- fchäftsbetriebes, Aufgabe einer einzelnen Waren- gattung, oder Räumung eines bestimmten Waren­vorrates aus einem vorhandenen Bestand Es müssen also drei Voraussetzungen gleichzeitig ge­geben sein:

1- ein vorhandener Bestand,

2. ein bestimmter Warenvorrat,

3. Räumung.

Ob eS sich tim einen Teil- ober Totalausverkaus handelt, ist unerheblich. Gleichgültig ist auch, ob in ber Ankündigung das WortAusverkauf" gebraucht wird, oder nicht. Der Verkauf muß aus einem vorhandenen Bestände erfolgen, d. h. ber Warenbestand muh in dem Augenblicke vor­handen gewesen sein, als der Grund für den Ausverkauf entstanden ist. Werden die Waren zum Zwecke des Ausverkaufs erst angeschafft, so liegt ein strafbares Vorschieben von Waren vor. Dagegen ist ein vorhandener Bestand gegeben, wenn die Bestände beim Spediteur, in Lager­häusern oder auf dem Bahnhof liegen unb bet Geschäftsmann darüber verfügen kann-

Es muh sich um einen bestimmtenWaren- Vorrat handeln. Der Vorrat muh derartig von den anderen Waren getrennt sein, daß das

Angestellte und Volksnot.

Don Heinrich Auerbach, Frankfurt a. M., Gauvorsteher des DHD.

Angestellienversichemng unb Aotmorbmmg.

Don Walther Busse, Gießen.