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gliche Lerfüaung ift fln - Bergstraße 20 (cfaiihoun ausgeljängt. HMD* in 8. Februar 1932.

Gchcn Amtsgerichts Gieß.n , Orlsgerichtsvorstehee.

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llr. 54 Zweiter Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheften) Mittwoch, UL Februar VJ52

Das Recht im täglichen Leven.

Schäden noch vorhanden waren und evtl, besonderen Auftrag zur "Beteiligung dieser den erwirken, falte der Rachsehende selbst die Reparatur durchführen konnte, den Auftrag der Prüfung einer Anlage

geriet jetzt geklärt Di« Klägerin, eine

21. Mai 1927 ein ..Firma Martha St. Grund vollstreckbaren

nimmt, ist nicht nur dafür verantwortlich, bah er die in den Rahmen seiner fachmännischen Kenntnis fallenden Arbeiten selbst auefübrt. son­dern er muh. weil er selbst die Ausführung nicht vornehmen kann, dann den erforderlichen weiteren Fachmann dazu heranziehen.

einen Lchä- nicht Wer über-

33. Mai 1927 den ObergerichtSvollzicher T. in Sprottau mit der Vornahme der Zwangsvoll­streckung Der Gerichtsvollzieher lehnte den Auf­trag, der ihm am 1. Juni zugegangen war, am

hat.

Berliner Firma, hatte am

Zahlungsurteil gegen die in Sprottau erwirkt. Auf Titels beauftragte iic am

dieser Mist stände dienenden Auftrag an eine sachverständig: Firma so zu fasten und ihm einen so weit g jenen Rahmen zu geben, bah der Träufln. alles zu tun hat. was jur Besei­tigung der Mihstände erforderlich ist. 3m vor­liegenden Falle ist der Auftrag gegeben wor­den. den Badeofennachzusehen" Rach der Ver- kehrsaufsassung konnte ein solcher Auftrag nur dahin aufgefagt werden, bah die Tctiagte leibst fest zustellen habe, was an der Badeeinrichtung geschehen müsse, um ste in einen für den Be­nutzer der Einrichtung brauchbaren, nicht mit Lebensgel ahr verbundenen Zustand zu versetzen. Damit gehörte es zu den vertraglichen Pflichten des Beauftragten, darauf hinzuweisen, welche

handelt worden, bei der es sich darum handelte, bah «inc Rauchrohrklappe eines Ofens schadhaft war und durch Ausströmen der Gale der Tod eines Menschen verursacht wurde. Per Wob- nungsinhaber hatte, da er auf den Schaden auf­merksam geworden war. die Dasgefellfchast ange- rufen und jemand bestellt der den Gasbadenlcn nachtehen sollte tf» war dann em Angestellter der Gasgeteltlchaft gekommen, der den Ofen nach- gefehen halte und dem Hauswirt mitteilte. dost eine Reparatur notwendig lei. Diele war ge­schehen. aber ohne Erfolg >o bah auf noch­malige Reklamation bei der Gasgelelllchaft wie­derum ein Angestellter kam. der Ichliestlich dem Wohnungsinhaber den Ofen wieder übergab nut dem Bemerken, er lei nunmehr in Ordnung. Das war tatsächlich nicht der Fall, wie sich später durch den Tod eines Menschen herausstellte. der auf ausströmende Gale junidjufübren war

Das Reichsgericht hat die Dasgefelllchaft zum Schadenersatz verurteilt Ss fuhrt in feinen @nt- fcheidungsgründen aus. das; derjenige, der Mih- ftände an feiner Babeeinrichtung beobachtet, ohne die zur örleiuitnte der Fehlerquelle erforder­liche Sachkenntnis zu besitzen, sich naturgemäh darauf beschränken wird, den der Beteiligung

Oer Staat hastet für verspätete Pfändung.

Gewih müssen die Ger chtevollzieher sehr sorg­sam zu Werte gehen, ehe sie einen Pfändungs­befehl durchlühren. Aber wenn fie bei der Vor­nahme der Prüfung, ob der im Dollstreckungs­urteil Genannt: wirklich derjenige ist. der die Pfändung rechtlich dulden soll, wegen gering­fügiger Formmängel die Vollstreckung bis zur peinlich genau erfüllten Berichtigung verzögern, können sie dem Gläubiger damit so groben Scha­den verursachen, bafj der Staat dafür aufkommen mutz. Das lehrt ein Vorfall, den do- ReichS-

punkt der Sefchadigung des Hauses nicht m Frage, da eine solche durch die ordnungsgemäste Anlage derartiger Antennen liicht erfolgt

Von besonderer Wichtigkeit ist es. bah der Ver­mieter die einmal erteilte Genehmigung zur An­lage der Antenne nicht ohne weiteres zuruckzieheii darf Dieses Recht bat er nur. soweit wichtige Gründe für die Zurückziehung der Erlaubnis vvr- liegen. 3u beachten ist. da st die Rechtsprechung auf dem Standpunkt steht, bah gegen die Hoch­antennen, die über die Strafte gezogen werden, feiten» der Gemeinden, denen die clrahen gehö­ren. Einspruch erhoben werden darf.

wegen der nicht bevorrechtigten Forderungen Zwangsvollstreckungen nach Eröffnung deS Ver­gleichsverfahrens gegen den Schuldner vorzu- nehmen (§ 32 der DergleichSordnung). Trotzdem vorgenommene Pfändungen sind nichtig logt. Kiesow, Kommentar zur Dergleichsordnung, 3. Auflage». Auch die Ladung zum Offenbarungs- eid gehört zu den VollftreckungShandlungen im Sinne diefer Vorschrift.

Roch weiter gehen die Bestimmungen des § 33 der Vergleichsordnung, wonach Zwangsvoll­streckungen, die zur Zett der Vergleichseröffnung zugunsten eines an ihm beteiligten Gläubigers gegen den Schuldner anhängig sind, für die Dauer des Verfahrens einstweilen einzuftellen sind ober gar die endgültige Einstellung und Aus­hebung der Vollstreckungsmatznahmen durch da« Vergleichsgericht aus Antrag der Vertrauens- Person angeorbnet wird, wenn dies im Interesse der an dem Vergleichsverfahren beteiligten Gläubiger geboten ist.

Es bleibt also dem sozialen Derficherungsträger nichts weiter übrig, als seine nicht bevorrechtig­ten Forderungen, soweit dies noch nicht ge­schehen. in das Gläubigerverzeichnis ausnehmen zu lassen, damit er über den Dergleichsvorschlag mit abstimmen kann und dadurch einen vollstreck­baren Titel erlangt. Rach H 75 der Dergleichs­ordnung ist nämlich der Auszug auS der Stimm­liste in Verbindung mit dem Zwangsvergleich ein Dollstreckungstitel

Zweckmätzig wäre eS ja überhaupt, um dem Vergleichsgerichl. der Dertrauenspcrson und den Gläubigern eine genaue ileberfidjt über die ge­samten Schulden des im Vergleichsverfahren be­findlichen Schuldners zu geben, neben den nicht bevorrechtigten auch die bevorrechtigten und die Massefchulden anzumelden

Oie sozialen Versicherungsbeiträge im Vergleichsverfahren.

Don Walther Buffe. Gießen.

ordentlichen Gerichten erzwingen. Eine solche Klage wird immer dann Erfolg haben, wenn durch die Anlage berechtigte Interessen deS Dermielers nicht verletzt werden.

Dielfach werden auf dem Dach des MiethauseS bereits von anderen Mietern Hochantennen ange­bracht worden sein. Ein solcher Fall spricht ein­mal für, unter Umständen aber auch gegen den Erfolg einer derartigen Klage. Für daS Recht des Mieters, der seinerfeils nun auch noch eine Hochantenne anbringen toiII, sprechen die dort schon befindlichen Hochantennen deshalb, weil ja dadurch ein Präzedenzfall geschaffen ist. WaS dem einen Mieter recht und gestattet ist. gilt auch für den anderen und muh auch diesem gestattet werden. Allerdings kommt es darauf an, ob nicht durch die neue Antenne das Dach überlastet wird und durch die vielen Antennendrähte Störungen u Empfang eintreten. Liegt die Gefahr gegen­teiliger Störungen vor. so kann der Mieter fei­gen Anspruch nicht durchsetzen. Austerdem darf durch die Qlntennenanlagc die Inanspruchnahme des Daches und der Schornsteine nicht übermäfjig werden. Es darf also keine Uebcrlaftung des Daches ein treten, durch die dieses in seiner Baufestigkell leiden könnte. Dor allen Dingen darf aber durch die kreuz und quer lausenden 3räble der Hochantennenanlage keine Störung für üc Reinigung der Herdanlagen durch den Schorn- teinfeger in Frage kommen. Die früher vielfach ufgetoorfene Frage, wie weil durch die Dach- itcnncn Blitzgefahr und damit Feuersgefahr für as Haus entsteht, ist inzwischen durch die Fvrt- chritte der Technik erledigt worden, so bah man i allgemein sagen fann: eine ordnungsgemäh an- I gelegte Dachantenne setzt baä Gebäude, an dem i fie sich befindet, einer erhöhten Blitzgefahr nicht aus.

Vielfach sind Hochantennen nicht derart ange­legt, datz fie auf dem Dach befestigt werden, son­dern zwei Mieter einigen sich darüber, datz sie die Tntennenardagc über den Hofraum von Fenster zu Fenster spannen wollen, oder ein Mieter zieht die Antenne von einem Fenster feiner Wohnung zu einem anderen Fenster. Der Hauseigentümer kann zwar nach allgemeiner Rechtsprechung Ein­spruch gegen die Benutzung des Luft­raumes über seinem Eigentum, also übet sei­nem Hofraum, geltend machen, das gilt jedoch nur insoweit, als er nach Lage der Sache an der Ausschließung der Einw.rkung ein Interesse hat. Ein solches Interesse wird im allgemeinen bei Antenncnanlagcn von Fenster zu Fenster nicht vorliegen. Insbesondere kommt auch der Gerichte-

stand.

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft steht das Vcsamlgut im Gesamlhandseigenlum beider Ehe­gatten. Die Gütergemeinschaft endigt hier eben- falls mit der Rechtskraft eines d.e Scheidung aus­sprechenden Urteils. Für die Auseinandersetzung bei einer derartigen Gütergemeinschaft gelten auch hier zunächst die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung einer Gemeinschaft. Daneben ent­hält aber das Reichsgesetz über die freiwillige Ge­richtsbarkeit Sondervorfchriften. Danach kann jeder Ehegatte das Gericht zur Vermittlung über die Auseinandersetzung anrufen, wenn auftergericht- liche Einigungsversuche nicht zum Ziele führen. Zuständig für einen solchen Antrag ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ehemann zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinschaft seinen Wohnsitz halte. 3m übrigen ist das Verfahren dasselbe tote bei der Rachlatzauseinandersehung. Dem Anträge ist daher ein Verzeichnis der zum Gesamlgut gehörenden Gegenstände beizufügen. Das Gericht beraumt dann einen Verhandlungs­termin an, zu dem beide Eheleute geladen werden, und es versucht, eine Einigung herbeizuführen. Erscheint nur ein Ehegatte, so entstehen gewisse Dersäumnisfolgen zuungunsten des nicht erschie­nenen Teils. Das Gericht stellt dann nämlich einen Teilungsplan au;, der dem nicht erschienenen Ehe- gatten unter Fristsetzung zur Stellungnahme über- fanbt wird. Ist er nicht damit einverstanden, so mutz er die Anberaumung eines neuen Termins beantragen und zu diesem Termin auch erscheinen. Andernfalls wird angenommen, datz er mit dem gerichtlich aufgestellten Teilungsplan einverstanden ist und den Teilungsplan bestätigt. Ein solcher bestätigter Auseinanderset-ungsplan ist für beide Eheleute in gleicher Weife verbindlich, wie eine vertragsmäßige Auseinandersetzung. Aus ihm kann sogar die Zwangsvollstreckung betrieben werden , ,, ...

Was für die allgemeine Gütergemeinschaft gilt, trifft in derselben Weise für das Gesamtgut bei den anderen Arten der Gütergemeinschaft zu

Außer feinem eigenen Vermögen kann ein Ehe­gatte von dem im Scheidungsurteil für allein, chuldig erklärten anderen Lbcgat ea auch a Tu t- jabe der diesem gemachten Gesäxmke verlangen, otoeit sie noch vorhanden sind. Sind beide Ehe- gatten für mitschuldig erklärt worden, so besteht hinsichtlich gemachter Schenkungen ein derartiges Widerrufsrecht nicht.

Gefährliche Ausbefferungsarbeiten.

Vielfach find die Hausschäden mit erheblichen Gefahren für die Wohnungsinhaber und Haus- genossen verbunden. Man denke nur an Aus­besserungen von Schäden der Licht- und Gas­leitungen. evil. auch Zentralheizung und Oesen. Werden solche Ausbesserungen von dem damit Beauftragten nicht ordnungsgemäh ausgefuhrt, fo besteht die dringende Gefahr, daß für Die Hauseinwohner Schäden entstehen können. Es ist deshalb von Bedeutung, zu wissen, wie weit der Auftraggeber, der einen Fachmann mit der Be­seitigung von Schäden betraut, feine Verant­wortung an diesen abgibt.

Dieses Fragengebiet ist in einer Entscheidung des Reichsgerichts (Jur. Wochenschrift 13 30) bc-

Die Haftpflicht des Tierhalters.

Don Or. jur. Karl Breil

Wird durch ein -Tier ein Mensch getötet ober verletzt, oder eine Sache beschädigt, fo ist der Tierhalter zum Schadensersatz verpflichtet Diese Ersatzpslicht tritt nicht ein. wenn der Schade', durch ein Haustier verursacht wird. daS dem 2x- rufe, der ErwerbSiäiigkeit oder dem Unterhalt de» Tierhalters zu dienen bestimmt ist und ent­weder der Tierhalter bei der Beausfichtigung de» Tieres die im Derkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, ober auch der Schaden bei Anwen­dung dieser Sorgfalt entstanden fein würde

Tiefe gesetzliche Vorschrift mußte vorn Reichs­gericht aus einen Fall angewendet werden, bei dem es sich darum handelte, bah ein an sich frommes Pserb von einem erfahrenen Pfcrbe- psleger burch eine belebte Strafte zum Schmied geführt wurde und dabei infolge der Beunruhi­gung durch den Straßenverkehr einen Straften- Passanten durch Hufschlag iKtlctjtc. Der Verletzte verlangte Schadensersatz mit der Begründung, bah infolge ber Tatsache, bah baS Pferd nicht, wie gewohnt, im Geschirr gegangen war, sondern frei geführt wurde, eine besondere Gefahr ent­standen fei und bah deshalb ber Eigentümer des Pferdes sich damit nicht hätte begnügen dürfen, vieles einfach durch Betrauung eines zuverläs igen Fuhrmanns zum Schmied führen zu laffen. Der Anspruch war in erster Instanz anerkannt worden. Da» Gericht hatte dabei verlangt, der Fuhrherr hätte besondere Anweisungen erteilen müssen beispielsweise den Befehl, das Pferd emgelpann, in ein Fuhrwerk zur Schmiede zu bringen, um die Möglichkeit des Ausschlagen» auszufchalten.

Das Reichsgericht (Jur Wochenfchr. Heft 22 31» hat sich dieser Ansicht nicht angefchloffen und er klärt, daß sie eine Heberspannung der an die Sorgfalt bc» Pferbehalters bei ber Beaufsich­tigung des Pserdes zu stellenden Ansorderungen bedeute. Bei der Prüfung, ob die im Verkehr er- »orderliche Sorgfalt beobachtet worben ist, dürfen die Erfahrungen eines gesunden Verkehrs als Grundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Verfahren» benutzt werben, unb e» ist diejenige Sorgfalt zu verlangen, die ein normaler, ordentlicher und gewissenhafter Mensch in ber betreffenden Lage im Verkehr anzuwenden pflegt. Eine völlige Gefahrenfreiheit im öffentlichen Ver­kehr, insbesondere in belebten Straften einer Stabt gibt es nicht, und es kann von einem Pferdehalter nicht verlangt werden, dast er feine Tiere nur in einer Weife, die jede Gefährdung für einen Dritten unmöglich macht, in den Verkehr hinein- brinqt. Dah Pferde auch durch lebhafte DerkehrS- gegenben der Stabt geführt werben, ist nicht zu Derrn ei ben. Man benfe nur an bie Benutzung von Vorspann oder daran, dast ein Wagen in eine VerkehrSstraste gefahren und später nach Be- unb

Antennenanlage in Mietwohnungen

Bon Or. jur. Gerhardt Berndt.

Eine für den Wohnungsmieter, wie den Haus­wirt gleich wichtige Frage ist die des Rechts der Qlntennenanlagc. Zu vielfachen Reibungen ist es z. B. schon deshalb gekommen, weil ber Haus­besitzer gegen bie von seinem Mieter angelegte Hochantenne Einspruch erhoben hat. Zimmeran- tennen haben zu solchen Beanstanbungen kaum ge­führt. Grundsätzlich ist dabei auch zu sagen, bah die Anlage einer Zimmerantenne, wenn die postalische Genehmigung zum Rund unkempsang erteilt worden ist, durch den Hauswirt nicht be­anstandet werden kann. Der Mieter hat nur bie Verpflichtung, auf Grund des Mietvertrages, beim Auszug aus ber Wohnung diese in dem Zu­stande zurückzulassen, in dem er sie erhalten hat. Abgesehen von den Schäden, die durch bie nor­male Benutzung entstehen, ist also ber Mieter beim AuSzug aus seiner Wohnung verpflichtet, die Antenne, bie er innerhalb ber Wohnräume errich­tet hat. wieder abzunehmen und etwa baburch entstandene Schäden zu beseitigen.

Anders bei der Hochantenne. Selbstver- stündliche Voraussetzung für die Anlage e.ner Hochantenne ist es. daß diese einwandfrei ange­bracht wird. d. h also, die Anlage muh mit ber genügenden Sachkenntnis ausgcführt sein. Es ist dabei nicht erforderlich. daß bie Anlage von einem Fachmann, beispielsweise einem Radiomonteur, hergestellt wurde. Gegen die Anlage durch einen Laien werden dann keine Einwendungen zu machen sein, wenn die Anlage der fachmännischen Rach- prüsung standhält. Allerdings wird man in sol- chem Fakte dem Vermieter das Recht zugestehen müssen, dah er für den Fall, bah er Bedenken an der Fachkunde seines Mieters oder des von diesem "Beauftragten hat. verlangen kann, bah bie Hochantenne durch fachmännisch vorgebildete Kräfte gelegt wird Auf der anderen Seite darf dieses Verlangen aber nicht zu einer Schikane füh­ren, bie von dem Mieter unberechtigte Gelb-unb Materialaufwendungen verlangt. 3m übrigen bars ber Mieter in teinem Falle eine Hochantenne etwa auf dem Dach des Haukes anbringen, ohne den Vermieter vorher gefragt zu Hadem Gegen derartige Eigenmächtigkeiten kann der "Vermieter Einspruch erheben.

Dem steht die Frage gegenüber, wie weit über­haupt der Vermieter ein Recht hat, sich gegen bie Errichtung einer Hochantenne auf dem Dach feines Hauses zu wenden. Grundsätzlich kann er gegen die Anlage Einspruch erheben. Will der Mieter demgegenüber seinen Willen durchdrücken, Io kann er trotz der feiner Ansicht nach klaren Sach­lage die Bewilligung nur durch Klage vor den

Entladung wieder abgeholt wird. Die Strafte ist nicht etwa nur für Fahr,rüge, sondern auch für gerittene und geführte Pferde der orönung»- mästige Verkehrsweg. Allerdings find bei der Benutzung einer lebhaften DerkehrSstrafte be­sondere VorsichtSmahrcgeln geboten, wenn ein Pferd eine gefährliche Untugend hat. DaS traf aber im vorliegenden Falle nicht zu.

Ebenso lehnte das "Reichsgericht die Annahme einer Fahrlässigkeit des Führers des Pferdes ab. die vom Kläger darin erblickt wurde, dast er daS Pferd nur wenig entfernt von dem Rande des Bürgersteigs geführt hatte, obwohl eine Rot- Wendigkeit, es fo nahe am Bürgersteig entlang zu führen, nicht bestand unb weiter bann, bah er feine ganze Aufmerksamkeit nur bem vor ihm licgcnbcn Wege geschenkt, bie Umgebung be» Pferdes hinter unb neben sich unb dessen Stand­ort aber nicht beobachtet hätte Diese Ansicht lehnt das Reichsgericht mit ber Begrünbung ab, bah zwar an bie Sorgfalt helfen, ber ein Pferd burch lebhaften Stadtverkehr führt, strenge An­forderungen zu stellen sind, biete finb aber in ben obengenannten beiben Anforderungen über­spannt. Der Führer eine« Pserdes hat sich ebenso wie Fuhrwerke auf der rechten Seite ber Strabe (in feiner Gangrichtung gesehen) zu halten. Bei bem Schrittcmvo. in dem er sich bewegte, muhte er bei bem starken Fu' rwe.kSve> kehr stärk) g über- holcnde Fuhrwerke links an sich vor beifahren lassen. Da kann es nicht als Auherachtlassung der im "Verkehr erforderlichen Sorgfalt angesehen werden, wenn er sich mit bem ihm als ruhig und fromm bekannten, feit Jahren im Stadtverkehr bewährten Pferde rechts am Rande der Fahrbahn nahe dem "Bürgersteig gehalten hat.

Vermögensauseinandersetzung nach der Eyescheidung.

Bon Dr. jur. Hanns Wandrey.

Beim gesetzlichen ©üterftanb, ber immer bann zwischen den Eheleuten besteht, toenn sie einen no­tariellen Ehe vertrag nicht eingegangen sind, wirb ber Mann nicht Eigentümer der von seiner Frau in die Ehe eingebrachten ober von ihr währenb ber Ehe erworbenen Lachen. Er hat aber an ihnen Ein Verwaltung», unb Ruhniehungsrccht. Das hat zur Folge, ban bie Frau währenb be» Beste Herr» Der Ehe von ihm nicht bie Herausgabe ihres Ver­mögens unb insbesonbere ihrer Möbel verlangen fann. DaS gilt selbst bann, wenn bie Eheleute getrennt leben. In bietem Falle hat jeboch ber Mann, solange er ober seine Frau bie Herstellung deS ehelichen Lebens infolge deS VorlicgenS eines ScheibungSgrunbes verweigern können, feiner Frau die zur Führung eine» abgefonberten Haus­halt» erforcerlichen Lachen berauszu e>en. fptocit fie nicht für ibn felbst unentbehrlich find. An den SigentumSverhältnifsen ändert sich dadurch nichts. ES ist für diele HerauSgabeverpflichtung auch un- erheblich, welchem von den Eheleuten bie Lachen geboren

Mit der Scheidung ber Ehe erlifcht jeboch baS Berwaltungs- unb "RuhniesjungSrecht be» Man­nes. Jetzt kann bie Frau baher von ihm Heraus­gabe aller ihr gehörenben Gegenstände verlangen und nötigenfalls im Wege der Klage erzwingen. Sic muh dabei natürlich ihr Eigentum beweisen, wie jeder, der Ansprüche gegen einen andern gel­tend macht, wenn der Mann eS bc ft reitet. Die ge- sehliche Vermutung, bah alle im Drsih eines der Ehegatten befindlichen Gegenstände dem Manne gehören, gilt ihr gegenüber jeboch nicht. Denn biete Vermutung gilt nur nach auhen zugunsten ber Gläubiger bcs ManneS, nicht auch im Ver­hältnis der Ehegatten zueinander.

Herausverlangen kann die Frau auch solche HauShaltSgegcnstänbe, bie ber Mann währenb der Ehe an Stelle der von ihr eingebrachten, nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Stücke an- gefchasst hat, selbst wenn der Mann dazu eigene Mittel angewandt hat. Denn solche Gegenstände werden ohne weiteres Eigentum der Frau.

Haben ffibclcute, wie dies gerade heute vielsach geschieht, sich Linrichtungsgegenstände aus ge­meinschaftlichem Verdienst angeschafft, fo find fie an ihnen Miteigentümer geworden. Die zwifchen ihnen bestehende Gemeinschaft kann dann nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften dadurch auf­gehoben werden, dast bie im gemeinschaftlichen Eigentum ftchenben Sachen unteremanber verteilt ober, falle bies nicht möglich ist, öffentlich txr- fteigert werden unb ber Erlös geteilt wirb, wenn sich bie Gheleute nicht anderweitig einigen. DaS gilt auch für Grundstücke. Hier besteht noch ein er- le-chtertes Zwangsversteigerungsverfahrcn zur Aushebung solckxr Gemcinschasisvcrhältniste.

Bei der Gütertrennung gibt cs ein Verwal­tung»- und Rutznics'ungsrecht des Mannes an den Veimögensstäckeii seiner Fr '.u überhaupt nicht. Im übrigen erfolgt hier bie Auscinandcrfehung nach ber Scheidung genau wie beim gefehlichen Güter-

BiSher war man in intcrefficrtcn Kreisen zum grohen Teil der Auffassung, dast die gesamten Beitragsrückstände zu den sozialen Versicherun­gen als bevorrechtigte Forderungen an dem Dergleichsversahren nicht beteiligt unb von bem Vergleich nicht betroffen werben. Diese Ansicht läfjt sich nicht ausrechterhalten.

Rach § 2 bcs Gesetzes über ben Vergleich zur Abwcnbung bc» Konkurse- lVergleichsorbnung) vom 5. Juli 1927 werben an bem Vcrgleichsver- sahren beteiligt unb von bem Vergleich be­troffen bie Gläubiger, bie nicht bevorrechtigte Konkiirsgläubigcr wären, toenn statt bc» Ver­gleichsverfahrens bas Konkursverfahren eröffnet toorben wäre. Die Gläubiger, beten Forbcrungen im Falle bc« Konkurses bevorrechtigte Forbcrungen ober Massesorbcrun- gen wären, werben also an dem Vergteichs- versahren nicht beteiligt unb von bem Vergleich nicht betroffen. Dcmgemäh ist bas Vergleichs­verfahren auf Beitragsforbcrungen ber sozialen Derfichcrungsträger. lotocit sie innerhalb eines Jahres vor ber Eröffnung beS Vergleichsver­fahrens liegen, ober soweit sie währenb des Verfahren« entstanden find, ohne ©influh- Wegen dieser Beitragsforderungen ist also trotz des Ver- gleichrversahrcnS die Zwangsvollstreckung zuläsfig.

Anders ist cs mit den Deitragssorderungen, bie mehr als ein Jahr vor der Eröffnung des Dcrgleichsverfahtens zurückliegen Diese Rück­stände haben im Konkursfalle nicht da« Vor­zugsrecht des § 61 Rr. 1 der Konkursordnung und find somit als nicht bevorrechtigte For­derungen an dem Vergleichsverfahren be­teiligt und dem Vergleich unterworfen. Der foziale Versicherungsträger wird also in diesem Falle beteiligter Gläubiger und ist nicht befugt,