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gliche Lerfüaung ift fln - Bergstraße 20 (cfaiihoun ausgeljängt. HMD* in 8. Februar 1932.
Gchcn Amtsgerichts Gieß.n , Orlsgerichtsvorstehee.
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llr. 54 Zweiter Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheften) Mittwoch, UL Februar VJ52
Das Recht im täglichen Leven.
Schäden noch vorhanden waren und evtl, besonderen Auftrag zur "Beteiligung dieser den erwirken, falte der Rachsehende selbst die Reparatur durchführen konnte, den Auftrag der Prüfung einer Anlage
geriet jetzt geklärt Di« Klägerin, eine
21. Mai 1927 ein ..Firma Martha St.“ Grund vollstreckbaren
nimmt, ist nicht nur dafür verantwortlich, bah er die in den Rahmen seiner fachmännischen Kenntnis fallenden Arbeiten selbst auefübrt. sondern er muh. weil er selbst die Ausführung nicht vornehmen kann, dann den erforderlichen weiteren Fachmann dazu heranziehen.
einen Lchä- nicht Wer über-
33. Mai 1927 den ObergerichtSvollzicher T. in Sprottau mit der Vornahme der Zwangsvollstreckung Der Gerichtsvollzieher lehnte den Auftrag, der ihm am 1. Juni zugegangen war, am
hat.
Berliner Firma, hatte am
Zahlungsurteil gegen die in Sprottau erwirkt. Auf Titels beauftragte iic am
dieser Mist stände dienenden Auftrag an eine sachverständig: Firma so zu fasten und ihm einen so weit g jenen Rahmen zu geben, bah der Träufln. alles zu tun hat. was jur Beseitigung der Mihstände erforderlich ist. 3m vorliegenden Falle ist der Auftrag gegeben worden. den Badeofen „nachzusehen" Rach der Ver- kehrsaufsassung konnte ein solcher Auftrag nur dahin aufgefagt werden, bah die Tctiagte leibst fest zustellen habe, was an der Badeeinrichtung geschehen müsse, um ste in einen für den Benutzer der Einrichtung brauchbaren, nicht mit Lebensgel ahr verbundenen Zustand zu versetzen. Damit gehörte es zu den vertraglichen Pflichten des Beauftragten, darauf hinzuweisen, welche
handelt worden, bei der es sich darum handelte, bah «inc Rauchrohrklappe eines Ofens schadhaft war und durch Ausströmen der Gale der Tod eines Menschen verursacht wurde. Per Wob- nungsinhaber hatte, da er auf den Schaden aufmerksam geworden war. die Dasgefellfchast ange- rufen und jemand bestellt der den Gasbadenlcn nachtehen sollte tf» war dann em Angestellter der Gasgeteltlchaft gekommen, der den Ofen nach- gefehen halte und dem Hauswirt mitteilte. dost eine Reparatur notwendig lei. Diele war geschehen. aber ohne Erfolg >o bah auf nochmalige Reklamation bei der Gasgelelllchaft wiederum ein Angestellter kam. der Ichliestlich dem Wohnungsinhaber den Ofen wieder übergab nut dem Bemerken, er lei nunmehr in Ordnung. Das war tatsächlich nicht der Fall, wie sich später durch den Tod eines Menschen herausstellte. der auf ausströmende Gale junidjufübren war
Das Reichsgericht hat die Dasgefelllchaft zum Schadenersatz verurteilt Ss fuhrt in feinen @nt- fcheidungsgründen aus. das; derjenige, der Mih- ftände an feiner Babeeinrichtung beobachtet, ohne die zur örleiuitnte der Fehlerquelle erforderliche Sachkenntnis zu besitzen, sich naturgemäh darauf beschränken wird, den der Beteiligung
Oer Staat hastet für verspätete Pfändung.
Gewih müssen die Ger chtevollzieher sehr sorgsam zu Werte gehen, ehe sie einen Pfändungsbefehl durchlühren. Aber wenn fie bei der Vornahme der Prüfung, ob der im Dollstreckungsurteil Genannt: wirklich derjenige ist. der die Pfändung rechtlich dulden soll, wegen geringfügiger Formmängel die Vollstreckung bis zur peinlich genau erfüllten Berichtigung verzögern, können sie dem Gläubiger damit so groben Schaden verursachen, bafj der Staat dafür aufkommen mutz. Das lehrt ein Vorfall, den do- ReichS-
punkt der Sefchadigung des Hauses nicht m Frage, da eine solche durch die ordnungsgemäste Anlage derartiger Antennen liicht erfolgt
Von besonderer Wichtigkeit ist es. bah der Vermieter die einmal erteilte Genehmigung zur Anlage der Antenne nicht ohne weiteres zuruckzieheii darf Dieses Recht bat er nur. soweit wichtige Gründe für die Zurückziehung der Erlaubnis vvr- liegen. 3u beachten ist. da st die Rechtsprechung auf dem Standpunkt steht, bah gegen die Hochantennen, die über die Strafte gezogen werden, feiten» der Gemeinden, denen die clrahen gehören. Einspruch erhoben werden darf.
wegen der nicht bevorrechtigten Forderungen Zwangsvollstreckungen nach Eröffnung deS Vergleichsverfahrens gegen den Schuldner vorzu- nehmen (§ 32 der DergleichSordnung). Trotzdem vorgenommene Pfändungen sind nichtig logt. Kiesow, Kommentar zur Dergleichsordnung, 3. Auflage». Auch die Ladung zum Offenbarungs- eid gehört zu den VollftreckungShandlungen im Sinne diefer Vorschrift.
Roch weiter gehen die Bestimmungen des § 33 der Vergleichsordnung, wonach Zwangsvollstreckungen, die zur Zett der Vergleichseröffnung zugunsten eines an ihm beteiligten Gläubigers gegen den Schuldner anhängig sind, für die Dauer des Verfahrens einstweilen einzuftellen sind ober gar die endgültige Einstellung und Aushebung der Vollstreckungsmatznahmen durch da« Vergleichsgericht aus Antrag der Vertrauens- Person angeorbnet wird, wenn dies im Interesse der an dem Vergleichsverfahren beteiligten Gläubiger geboten ist.
Es bleibt also dem sozialen Derficherungsträger nichts weiter übrig, als seine nicht bevorrechtigten Forderungen, soweit dies noch nicht geschehen. in das Gläubigerverzeichnis ausnehmen zu lassen, damit er über den Dergleichsvorschlag mit abstimmen kann und dadurch einen vollstreckbaren Titel erlangt. Rach H 75 der Dergleichsordnung ist nämlich der Auszug auS der Stimmliste in Verbindung mit dem Zwangsvergleich ein Dollstreckungstitel
Zweckmätzig wäre eS ja überhaupt, um dem Vergleichsgerichl. der Dertrauenspcrson und den Gläubigern eine genaue ileberfidjt über die gesamten Schulden des im Vergleichsverfahren befindlichen Schuldners zu geben, neben den nicht bevorrechtigten auch die bevorrechtigten und die Massefchulden anzumelden
Oie sozialen Versicherungsbeiträge im Vergleichsverfahren.
Don Walther Buffe. Gießen.
ordentlichen Gerichten erzwingen. Eine solche Klage wird immer dann Erfolg haben, wenn durch die Anlage berechtigte Interessen deS Dermielers nicht verletzt werden.
Dielfach werden auf dem Dach des MiethauseS bereits von anderen Mietern Hochantennen angebracht worden sein. Ein solcher Fall spricht einmal für, unter Umständen aber auch gegen den Erfolg einer derartigen Klage. Für daS Recht des Mieters, der seinerfeils nun auch noch eine Hochantenne anbringen toiII, sprechen die dort schon befindlichen Hochantennen deshalb, weil ja dadurch ein Präzedenzfall geschaffen ist. WaS dem einen Mieter recht und gestattet ist. gilt auch für den anderen und muh auch diesem gestattet werden. Allerdings kommt es darauf an, ob nicht durch die neue Antenne das Dach überlastet wird und durch die vielen Antennendrähte Störungen u Empfang eintreten. Liegt die Gefahr gegenteiliger Störungen vor. so kann der Mieter feigen Anspruch nicht durchsetzen. Austerdem darf durch die Qlntennenanlagc die Inanspruchnahme des Daches und der Schornsteine nicht übermäfjig werden. Es darf also keine Uebcrlaftung des Daches ein treten, durch die dieses in seiner Baufestigkell leiden könnte. Dor allen Dingen darf aber durch die kreuz und quer lausenden 3räble der Hochantennenanlage keine Störung für üc Reinigung der Herdanlagen durch den Schorn- teinfeger in Frage kommen. Die früher vielfach ufgetoorfene Frage, wie weil durch die Dach- itcnncn Blitzgefahr und damit Feuersgefahr für as Haus entsteht, ist inzwischen durch die Fvrt- chritte der Technik erledigt worden, so bah man i allgemein sagen fann: eine ordnungsgemäh an- I gelegte Dachantenne setzt baä Gebäude, an dem i fie sich befindet, einer erhöhten Blitzgefahr nicht aus.
Vielfach sind Hochantennen nicht derart angelegt, datz fie auf dem Dach befestigt werden, sondern zwei Mieter einigen sich darüber, datz sie die Tntennenardagc über den Hofraum von Fenster zu Fenster spannen wollen, oder ein Mieter zieht die Antenne von einem Fenster feiner Wohnung zu einem anderen Fenster. Der Hauseigentümer kann zwar nach allgemeiner Rechtsprechung Einspruch gegen die Benutzung des Luftraumes über seinem Eigentum, also übet seinem Hofraum, geltend machen, das gilt jedoch nur insoweit, als er nach Lage der Sache an der Ausschließung der Einw.rkung ein Interesse hat. Ein solches Interesse wird im allgemeinen bei Antenncnanlagcn von Fenster zu Fenster nicht vorliegen. Insbesondere kommt auch der Gerichte-
stand.
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft steht das Vcsamlgut im Gesamlhandseigenlum beider Ehegatten. Die Gütergemeinschaft endigt hier eben- falls mit der Rechtskraft eines d.e Scheidung aussprechenden Urteils. Für die Auseinandersetzung bei einer derartigen Gütergemeinschaft gelten auch hier zunächst die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung einer Gemeinschaft. Daneben enthält aber das Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit Sondervorfchriften. Danach kann jeder Ehegatte das Gericht zur Vermittlung über die Auseinandersetzung anrufen, wenn auftergericht- liche Einigungsversuche nicht zum Ziele führen. Zuständig für einen solchen Antrag ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ehemann zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinschaft seinen Wohnsitz halte. 3m übrigen ist das Verfahren dasselbe tote bei der Rachlatzauseinandersehung. Dem Anträge ist daher ein Verzeichnis der zum Gesamlgut gehörenden Gegenstände beizufügen. Das Gericht beraumt dann einen Verhandlungstermin an, zu dem beide Eheleute geladen werden, und es versucht, eine Einigung herbeizuführen. Erscheint nur ein Ehegatte, so entstehen gewisse Dersäumnisfolgen zuungunsten des nicht erschienenen Teils. Das Gericht stellt dann nämlich einen Teilungsplan au;, der dem nicht erschienenen Ehe- gatten unter Fristsetzung zur Stellungnahme über- fanbt wird. Ist er nicht damit einverstanden, so mutz er die Anberaumung eines neuen Termins beantragen und zu diesem Termin auch erscheinen. Andernfalls wird angenommen, datz er mit dem gerichtlich aufgestellten Teilungsplan einverstanden ist und den Teilungsplan bestätigt. Ein solcher bestätigter Auseinanderset-ungsplan ist für beide Eheleute in gleicher Weife verbindlich, wie eine vertragsmäßige Auseinandersetzung. Aus ihm kann sogar die Zwangsvollstreckung betrieben werden , ,, ...
Was für die allgemeine Gütergemeinschaft gilt, trifft in derselben Weise für das Gesamtgut bei den anderen Arten der Gütergemeinschaft zu
Außer feinem eigenen Vermögen kann ein Ehegatte von dem im Scheidungsurteil für allein, chuldig erklärten anderen Lbcgat ea auch a Tu t- jabe der diesem gemachten Gesäxmke verlangen, otoeit sie noch vorhanden sind. Sind beide Ehe- gatten für mitschuldig erklärt worden, so besteht hinsichtlich gemachter Schenkungen ein derartiges Widerrufsrecht nicht.
Gefährliche Ausbefferungsarbeiten.
Vielfach find die Hausschäden mit erheblichen Gefahren für die Wohnungsinhaber und Haus- genossen verbunden. Man denke nur an Ausbesserungen von Schäden der Licht- und Gasleitungen. evil. auch Zentralheizung und Oesen. Werden solche Ausbesserungen von dem damit Beauftragten nicht ordnungsgemäh ausgefuhrt, fo besteht die dringende Gefahr, daß für Die Hauseinwohner Schäden entstehen können. Es ist deshalb von Bedeutung, zu wissen, wie weit der Auftraggeber, der einen Fachmann mit der Beseitigung von Schäden betraut, feine Verantwortung an diesen abgibt.
Dieses Fragengebiet ist in einer Entscheidung des Reichsgerichts (Jur. Wochenschrift 13 30) bc-
Die Haftpflicht des Tierhalters.
Don Or. jur. Karl Breil
Wird durch ein -Tier ein Mensch getötet ober verletzt, oder eine Sache beschädigt, fo ist der Tierhalter zum Schadensersatz verpflichtet Diese Ersatzpslicht tritt nicht ein. wenn der Schade', durch ein Haustier verursacht wird. daS dem 2x- rufe, der ErwerbSiäiigkeit oder dem Unterhalt de» Tierhalters zu dienen bestimmt ist und entweder der Tierhalter bei der Beausfichtigung de» Tieres die im Derkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, ober auch der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden fein würde
Tiefe gesetzliche Vorschrift mußte vorn Reichsgericht aus einen Fall angewendet werden, bei dem es sich darum handelte, bah ein an sich frommes Pserb von einem erfahrenen Pfcrbe- psleger burch eine belebte Strafte zum Schmied geführt wurde und dabei infolge der Beunruhigung durch den Straßenverkehr einen Straften- Passanten durch Hufschlag iK’tlctjtc. Der Verletzte verlangte Schadensersatz mit der Begründung, bah infolge ber Tatsache, bah baS Pferd nicht, wie gewohnt, im Geschirr gegangen war, sondern frei geführt wurde, eine besondere Gefahr entstanden fei und bah deshalb ber Eigentümer des Pferdes sich damit nicht hätte begnügen dürfen, vieles einfach durch Betrauung eines zuverläs igen Fuhrmanns zum Schmied führen zu laffen. Der Anspruch war in erster Instanz anerkannt worden. Da» Gericht hatte dabei verlangt, der Fuhrherr hätte besondere Anweisungen erteilen müssen beispielsweise den Befehl, das Pferd emgelpann, in ein Fuhrwerk zur Schmiede zu bringen, um die Möglichkeit des Ausschlagen» auszufchalten.
Das Reichsgericht (Jur Wochenfchr. Heft 22 31» hat sich dieser Ansicht nicht angefchloffen und er klärt, daß sie eine Heberspannung der an die Sorgfalt bc» Pferbehalters bei ber Beaufsichtigung des Pserdes zu stellenden Ansorderungen bedeute. Bei der Prüfung, ob die im Verkehr er- »orderliche Sorgfalt beobachtet worben ist, dürfen die Erfahrungen eines gesunden Verkehrs als Grundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Verfahren» benutzt werben, unb e» ist diejenige Sorgfalt zu verlangen, die ein normaler, ordentlicher und gewissenhafter Mensch in ber betreffenden Lage im Verkehr anzuwenden pflegt. Eine völlige Gefahrenfreiheit im öffentlichen Verkehr, insbesondere in belebten Straften einer Stabt gibt es nicht, und es kann von einem Pferdehalter nicht verlangt werden, dast er feine Tiere nur in einer Weife, die jede Gefährdung für einen Dritten unmöglich macht, in den Verkehr hinein- brinqt. Dah Pferde auch durch lebhafte DerkehrS- gegenben der Stabt geführt werben, ist nicht zu Derrn ei ben. Man benfe nur an bie Benutzung von Vorspann oder daran, dast ein Wagen in eine VerkehrSstraste gefahren und später nach Be- unb
Antennenanlage in Mietwohnungen
Bon Or. jur. Gerhardt Berndt.
Eine für den Wohnungsmieter, wie den Hauswirt gleich wichtige Frage ist die des Rechts der Qlntennenanlagc. Zu vielfachen Reibungen ist es z. B. schon deshalb gekommen, weil ber Hausbesitzer gegen bie von seinem Mieter angelegte Hochantenne Einspruch erhoben hat. Zimmeran- tennen haben zu solchen Beanstanbungen kaum geführt. Grundsätzlich ist dabei auch zu sagen, bah die Anlage einer Zimmerantenne, wenn die postalische Genehmigung zum Rund unkempsang erteilt worden ist, durch den Hauswirt nicht beanstandet werden kann. Der Mieter hat nur bie Verpflichtung, auf Grund des Mietvertrages, beim Auszug aus ber Wohnung diese in dem Zustande zurückzulassen, in dem er sie erhalten hat. Abgesehen von den Schäden, die durch bie normale Benutzung entstehen, ist also ber Mieter beim AuSzug aus seiner Wohnung verpflichtet, die Antenne, bie er innerhalb ber Wohnräume errichtet hat. wieder abzunehmen und etwa baburch entstandene Schäden zu beseitigen.
Anders bei der Hochantenne. Selbstver- stündliche Voraussetzung für die Anlage e.ner Hochantenne ist es. daß diese einwandfrei angebracht wird. d. h also, die Anlage muh mit ber genügenden Sachkenntnis ausgcführt sein. Es ist dabei nicht erforderlich. daß bie Anlage von einem Fachmann, beispielsweise einem Radiomonteur, hergestellt wurde. Gegen die Anlage durch einen Laien werden dann keine Einwendungen zu machen sein, wenn die Anlage der fachmännischen Rach- prüsung standhält. Allerdings wird man in sol- chem Fakte dem Vermieter das Recht zugestehen müssen, dah er für den Fall, bah er Bedenken an der Fachkunde seines Mieters oder des von diesem "Beauftragten hat. verlangen kann, bah bie Hochantenne durch fachmännisch vorgebildete Kräfte gelegt wird Auf der anderen Seite darf dieses Verlangen aber nicht zu einer Schikane führen, bie von dem Mieter unberechtigte Gelb-unb Materialaufwendungen verlangt. 3m übrigen bars ber Mieter in teinem Falle eine Hochantenne etwa auf dem Dach des Haukes anbringen, ohne den Vermieter vorher gefragt zu Hadem Gegen derartige Eigenmächtigkeiten kann der "Vermieter Einspruch erheben.
Dem steht die Frage gegenüber, wie weit überhaupt der Vermieter ein Recht hat, sich gegen bie Errichtung einer Hochantenne auf dem Dach feines Hauses zu wenden. Grundsätzlich kann er gegen die Anlage Einspruch erheben. Will der Mieter demgegenüber seinen Willen durchdrücken, Io kann er trotz der feiner Ansicht nach klaren Sachlage die Bewilligung nur durch Klage vor den
Entladung wieder abgeholt wird. Die Strafte ist nicht etwa nur für Fahr,rüge, sondern auch für gerittene und geführte Pferde der orönung»- mästige Verkehrsweg. Allerdings find bei der Benutzung einer lebhaften DerkehrSstrafte besondere VorsichtSmahrcgeln geboten, wenn ein Pferd eine gefährliche Untugend hat. DaS traf aber im vorliegenden Falle nicht zu.
Ebenso lehnte das "Reichsgericht die Annahme einer Fahrlässigkeit des Führers des Pferdes ab. die vom Kläger darin erblickt wurde, dast er daS Pferd nur wenig entfernt von dem Rande des Bürgersteigs geführt hatte, obwohl eine Rot- Wendigkeit, es fo nahe am Bürgersteig entlang zu führen, nicht bestand unb weiter bann, bah er feine ganze Aufmerksamkeit nur bem vor ihm licgcnbcn Wege geschenkt, bie Umgebung be» Pferdes hinter unb neben sich unb dessen Standort aber nicht beobachtet hätte Diese Ansicht lehnt das Reichsgericht mit ber Begrünbung ab, bah zwar an bie Sorgfalt helfen, ber ein Pferd burch lebhaften Stadtverkehr führt, strenge Anforderungen zu stellen sind, biete finb aber in ben obengenannten beiben Anforderungen überspannt. Der Führer eine« Pserdes hat sich ebenso wie Fuhrwerke auf der rechten Seite ber Strabe (in feiner Gangrichtung gesehen) zu halten. Bei bem Schrittcmvo. in dem er sich bewegte, muhte er bei bem starken Fu' rwe.kSve> kehr stärk) g über- holcnde Fuhrwerke links an sich vor beifahren lassen. Da kann es nicht als Auherachtlassung der im "Verkehr erforderlichen Sorgfalt angesehen werden, wenn er sich mit bem ihm als ruhig und fromm bekannten, feit Jahren im Stadtverkehr bewährten Pferde rechts am Rande der Fahrbahn nahe dem "Bürgersteig gehalten hat.
Vermögensauseinandersetzung nach der Eyescheidung.
Bon Dr. jur. Hanns Wandrey.
Beim gesetzlichen ©üterftanb, ber immer bann zwischen den Eheleuten besteht, toenn sie einen notariellen Ehe vertrag nicht eingegangen sind, wirb ber Mann nicht Eigentümer der von seiner Frau in die Ehe eingebrachten ober von ihr währenb ber Ehe erworbenen Lachen. Er hat aber an ihnen Ein Verwaltung», unb Ruhniehungsrccht. Das hat zur Folge, ban bie Frau währenb be» Beste Herr» Der Ehe von ihm nicht bie Herausgabe ihres Vermögens unb insbesonbere ihrer Möbel verlangen fann. DaS gilt selbst bann, wenn bie Eheleute getrennt leben. In bietem Falle hat jeboch ber Mann, solange er ober seine Frau bie Herstellung deS ehelichen Lebens infolge deS VorlicgenS eines ScheibungSgrunbes verweigern können, feiner Frau die zur Führung eine» abgefonberten Haushalt» erforcerlichen Lachen berauszu e>en. fptocit fie nicht für ibn felbst unentbehrlich find. An den SigentumSverhältnifsen ändert sich dadurch nichts. ES ist für diele HerauSgabeverpflichtung auch un- erheblich, welchem von den Eheleuten bie Lachen geboren
Mit der Scheidung ber Ehe erlifcht jeboch baS Berwaltungs- unb "RuhniesjungSrecht be» Mannes. Jetzt kann bie Frau baher von ihm Herausgabe aller ihr gehörenben Gegenstände verlangen und nötigenfalls im Wege der Klage erzwingen. Sic muh dabei natürlich ihr Eigentum beweisen, wie jeder, der Ansprüche gegen einen andern geltend macht, wenn der Mann eS bc ft reitet. Die ge- sehliche Vermutung, bah alle im Drsih eines der Ehegatten befindlichen Gegenstände dem Manne gehören, gilt ihr gegenüber jeboch nicht. Denn biete Vermutung gilt nur nach auhen zugunsten ber Gläubiger bcs ManneS, nicht auch im Verhältnis der Ehegatten zueinander.
Herausverlangen kann die Frau auch solche HauShaltSgegcnstänbe, bie ber Mann währenb der Ehe an Stelle der von ihr eingebrachten, nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Stücke an- gefchasst hat, selbst wenn der Mann dazu eigene Mittel angewandt hat. Denn solche Gegenstände werden ohne weiteres Eigentum der Frau.
Haben ffibclcute, wie dies gerade heute vielsach geschieht, sich Linrichtungsgegenstände aus gemeinschaftlichem Verdienst angeschafft, fo find fie an ihnen Miteigentümer geworden. Die zwifchen ihnen bestehende Gemeinschaft kann dann nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften dadurch aufgehoben werden, dast bie im gemeinschaftlichen Eigentum ftchenben Sachen unteremanber verteilt ober, falle bies nicht möglich ist, öffentlich txr- fteigert werden unb ber Erlös geteilt wirb, wenn sich bie Gheleute nicht anderweitig einigen. DaS gilt auch für Grundstücke. Hier besteht noch ein er- le-chtertes Zwangsversteigerungsverfahrcn zur Aushebung solckxr Gemcinschasisvcrhältniste.
Bei der Gütertrennung gibt cs ein Verwaltung»- und Rutznics'ungsrecht des Mannes an den Veimögensstäckeii seiner Fr '.u überhaupt nicht. Im übrigen erfolgt hier bie Auscinandcrfehung nach ber Scheidung genau wie beim gefehlichen Güter-
BiSher war man in intcrefficrtcn Kreisen zum grohen Teil der Auffassung, dast die gesamten Beitragsrückstände zu den sozialen Versicherungen als bevorrechtigte Forderungen an dem Dergleichsversahren nicht beteiligt unb von bem Vergleich nicht betroffen werben. Diese Ansicht läfjt sich nicht ausrechterhalten.
Rach § 2 bcs Gesetzes über ben Vergleich zur Abwcnbung bc» Konkurse- lVergleichsorbnung) vom 5. Juli 1927 werben an bem Vcrgleichsver- sahren beteiligt unb von bem Vergleich betroffen bie Gläubiger, bie nicht bevorrechtigte Konkiirsgläubigcr wären, toenn statt bc» Vergleichsverfahrens bas Konkursverfahren eröffnet toorben wäre. Die Gläubiger, beten Forbcrungen im Falle bc« Konkurses bevorrechtigte Forbcrungen ober Massesorbcrun- gen wären, werben also an dem Vergteichs- versahren nicht beteiligt unb von bem Vergleich nicht betroffen. Dcmgemäh ist bas Vergleichsverfahren auf Beitragsforbcrungen ber sozialen Derfichcrungsträger. lotocit sie innerhalb eines Jahres vor ber Eröffnung beS Vergleichsverfahrens liegen, ober soweit sie währenb des Verfahren« entstanden find, ohne ©influh- Wegen dieser Beitragsforderungen ist also trotz des Ver- gleichrversahrcnS die Zwangsvollstreckung zuläsfig.
Anders ist cs mit den Deitragssorderungen, bie mehr als ein Jahr vor der Eröffnung des Dcrgleichsverfahtens zurückliegen Diese Rückstände haben im Konkursfalle nicht da« Vorzugsrecht des § 61 Rr. 1 der Konkursordnung und find somit als nicht bevorrechtigte Forderungen an dem Vergleichsverfahren beteiligt und dem Vergleich unterworfen. Der foziale Versicherungsträger wird also in diesem Falle beteiligter Gläubiger und ist nicht befugt,


