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06/09/1932 Frühausgabe
 
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Ur.209 Krtthausgabe

182. Jahrgang

Dienstag, 6. September 1952

Erschein» tägltd), außer Sonntags und Feiertags. Beilagen: Die DUuftTterte (Siebener Familienblätter Heimat im Bild Die Scholle

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Mit 4 Beilagen RM 1.95 Ohne Jllusttierte . 1.80 Zustellgebühr. , -.25

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MetzemrAnzeiger

General-Anzeiger für Gberhessen

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Thefredakteur

Dr. Friede. Wilh. Lange. Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Gange; für Feuilleton Dr H.TKyriot; für den übrigen Ted Ernst Dlumfchein und für den Anzeigenteil Max Filter, sämtlich in (Sieben

Oie neue Wirtschastöverordnung.

VielseitigeMaßnahmen zurBelebung der Wirtschafi und zu vermehrter Arbeitsbeschaffung durch Anreiz der privatwsttschastlichen Initiative und steuerliche Entlastung.

Das Ziel.

Berlin, 5. Sept. (WTB.) Amtlich wird miLg^teilt: Alle seicherigen Bemühungen zur Be- kämpsung der Arbeitslosigkeit haben leinen durch­greifenden Erfolg gehabt. Die Reichsregierung muhte sich daher zu weitgreifenden und einschneidenden Mahnahmen entschlie­ßen. Diesem Kampfe gegen die Arbeitslosigkeit soll di« Verordnung vom 4. September 1932 dienen. Reben einer Erweiterung des Programms für öffenttiche Arbeiten müssen wirksame Mahregeln zur Belebung der Pri­vatwirtschaft treten. Die Regierung trifft diese Maßnahmen, weil sie überzeugt ist, dah die Privatwirtschaft noch immer den besten Weg für ein« rationelle Befriedi­gung der wirtschaftlichen Bedürf­nisse der Menschen darstellt und daß es deshalb darauf ankommt, die in ihr schlummern­den Kräfte zu wecken. Damit die zu ergreifenden Schritte im späteren Berlauf nicht zu wirtschaft­lichen Rückschlägen führen, muh alles vermieden werden, was die Stabilität der Wäh­rung irgendwie beeinträchtigen könnte. Die wirt­schaftlichen Bestimmungen der Verordnung sind in enger Zusammen arbeit mit der Reichsbank ausgearbeitet worden.

Die Lebenshaltung und die Konsum­kraft der breiten Schichten der Bevölkerung find infolge der Deflation tief gesunken. Diese Entwicklung läht sich wirksam nur be­kämpfen durch eine grundlegende Besse­rung der Lage des Arbeitsmarktes. Die Verordnung gewährt deshalb der wirtschaft nur dort Erleichterungen, wo eine un­mittelbare Belebung der Produk­tion und damit des Arbeitsmarktes mit Sicher­heit zu erwarten ist. hieraus erwächst der Pri­vatwirtschaft die Verpflichtung, alles zu tun, um zunächst den Produktionsapparat für die zu erwartenden Ausgaben inftandzu- f e h e n.

Vermehrung der öffentlichen Arbeiten.

Bei der jetzigen Wirtschaftslage gilt es, den nach Erreichung des Tiefstandes der Krise zu er­wartenden natürlichen Aufschwung der Wirtschaft vorzubereiten. Hierzu dient zunächst das umfassende Programm für die D o r. nähme öfs-entlicher Arbeiten. Es kann auf einen Gesamtaufwand für solche Zwecke von nahezu 0,75 Milliarden Mark in den nächsten Mo- natcn gerechnet werden. Die Einsetzung dieser Mittel wird eine unmittelbar wirksam werdende Rachfrage nach wichtigen Produktionsmitteln Hervorrufen und da» mit einen weit über den Kreis der beteiligten Wirtscha tszweige hinausreichenden beleben­den Ein fluh auf die gesamte Wirt- s ch a f t ausüben.

Oie Beschäftigungsprämie.

Diesem von den öffentlichen Aufträgen aus­gehenden Antrieb der Volkswirtschaft wird nun auf breiter Grundlage ein für diePrivat- wirtschast bestimmter Antrieb hinzu- gefügt. Die Deschäftigungsprämie, zu der sich die Regierung trotz mancher Bedenken ent­schlossen hat, wird insbesondere den kleineren und mittleren Betrieben, die verhält» nismähig zahlreiche Arbeiter beschäftigen, zugute kommen. Sie bietet einen ft arten Antrieb auf erweiterte Einführung der Kurzarbeit. Sie wird weiter eine billigere Kostenberechnung ermöglichen, damit Preissteige­rungen vorbeugen und die Verbreiterung des Ab­satzes fördern. Die Beschäftigungsprämie bedeu­tet endlich eine sehr fühlbare Entlastung al­ler öffentlichen Haushalte, besonders der Haushalte der Gemeinden von den Kosten der Krisen- und Wohlfahrtsunterstützung.

Oie Steuererleichterungen.

Die Bcfdjäftigungsprämie allein würde sich nicht ausreichend auswirken können, solange die Unternehmer mit ständig steigenden Verlusten arbeiten müssen. Die vorgesehenen Steuer­erleichterungen, die sich nicht auf Ein­kommen- und Vermögenssteuern, sondern aus- schließlich auf unmittelbar auf der Produktion ruhende Steuern be­ziehen, sollen die Voraussetzungen dafür schassen helfen, den Umfang der Produktion zu erhöhen und die Arbeitsgelegenheiten dadurch zu ver- ...ehren.

Die Beseitigung der Beförderungs- [teuer für ein Jahr wird sich in voller Höhe in zusätzlichen Aufträgen der Reichs- bahn auswirken. Die Milderung der Um­satzsteuer wird nur deshalb gewährt, weil diese Steuer nur diejenigen trifft, die Umsätze machen und dadurch die Erzeugung fördern. Die Herab­

setzung der Grundsteuer neben der Be­reitstellung von bis zu 50 Millionen Mark als Zuschuß zu Reparaturen fürdenHaus- besitz soll in erster Reihe dazu dienen, die finanziellen Voraussetzungen für die Wiederherstel­lung der seit Fahren stark vernachlässigten städtischen und ländlichen Gebäude zu schaffen. Die R u ck - Vergütung auf Gewerbesteuern endlich bedeutet eine stark wirksame Entlastung der Pro­duktion.

Die für ein Jahr gewährten Steuererleichterun­gen find ein Vorgriff auf die Steuer­erträge künftiger Jahre. Dieser Vor­griff ist unbedenklich. Die in Betracht kommenden auf eine Reihe von Jahren verteilten Beträge sind, gemessen am Umfange des Reichshaus- hattes, verhältnismäßig unbedeutend. Ferner ist damit zu rechnen, dah die Steuereingänge nach Ueberwindung der IDirt- f d) a f t 5 f r i f e reichlicher fliehen wer­den, und dah dann die geplante Reform der öffentlichen Verwaltung sich in einer wesentlichen Senkung der Aus­gaben ausgewirkt haben wird.

Oie Gieuerguischeine.

Von der Privatwirtschaft wird erwartet, daß sie durch Vergebung von Reparaturausträgen, Durchführung privater und öffentlicher Arbeiten und sonstige zusätzliche Produktion die Arbeits- Möglichkeiten bald und erheblich steigert. Dazu bedarf sie in den meisten Fällen neuer zusätzlicher Kredite. Die Unterlage hier­für bieten die Steuergutscheine. Diese werden deshalb zum Lombard bei der Reichsbank zugelassen. Sie werden darüber hinaus aber auch als Unterlage für zusätzlichen Diskont­kredit bei den Danken und bei der Reichsbank dienen. Ferner werden sie an den Börsen ge­handelt werden.

Das Wirtschaftsprogramm kommt in erster Linie den mittleren und kleineren Betrieben zugute, weil sie am frühesten und stärksten an der Belebung der Wirtschaft be­teiligt sein werden. Der Hilfe für den gewerb- lichen Mittelstand dienen auch die Bestimmungen der Verordnung, nach denen erhebliche Beträge für langfristige Kredite an mittlere und kleinere

Betriebe sowie für gewerbliche Kreditgenosfen- I schäften und Konsumgenossenschaften, Die das | Depositengeschäft betre.ben, zur Verfügung ge­stellt werden.

Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft.

Für die Landwirtschaft wird die Rot- Verordnung in doppelter Hinsicht erleichternd wirken. Der unmittelbaren Entlastung dient die Ausgabe von Sieuergutscheinen in Höhe von 40 Prozent des Steuerbetruges bei der Grund­steuer und die Aufhebung der Umsatzsteuer für pasteurisierte Milch. Mittelbar wird sich das ganze Wirischaftsprogramm durch Schaffung von Kaufkraft belebend auf die landwirt­schaftlichen Warenmärkte auswirken.

Darüber hinaus hat die Re'chsregierung grund- fählich die Anwendung von Kontin­genten zur Entlastung des deutschen Marktes von übermäßiger landwirtschastlicher Einfuhr beschlossen. Zur Durchführung dieser Kontingen­tierung, die mit größter Beschleunigung erfolgen soll, wird mit den hauptbeteiligten Ländern in Verbindung getreten werden.

Ferner wird auf eine fühlbare Er­mäßigung der Zinslasten Hingearbeitet. Dies gilt nicht nur für den Personal-, sondern auch für den Realkredit. Diese Maßnahmen müs­sen fchneU in Gang kommen, da gegenwärtig 60 Prozent des Kleinbesitzes, 70 Prozent des Mittelbesihes und 80 Prozent des Großbesihes ihre Zinsen nicht mehr aus dem Detriebsrein- ertrag zahlen können, sie vielmehr aus der Substanz leisten.

Di« in der Verordnung zusammengefaßten Maßnahmen [teilen den Anfang einer um­fassenden, a u f Verminderung der Arbeitslos igkeit gerichteten Wirt­schaftspolitik dar. Sie werden in gerechter und insbesondere die sozialen Gesichtspunkte sorgfältig berücksichtigender Weise durchgeführt werden. Sie bedürfen deshalb zahlreicher Durch­führungsbestimmungen, bei deren Beratung den beteiligten Kreisen, namentlich Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Gelegenheit zur Mitarbeit ge­geben wird.

Das System der Sieuerguischeine.

Zu den einzelnen Abschnitten der Verordnung ist folgendes zu bemerken: Wie in der Einleitung ausgeführt, ist für die Wirtschaft eine Entlastung, und zwar insbesondere auf der Produktionsstule, unbedingt geboten. Run ist aber eine sofortige Herabsetzung von Steuern bei den noch immer sinkenden Einnahmen und bei dem gegenwärtigen Stande der Arbeitslosigkeit nicht möglich, da die öffentlichen Kassen einen sofortigen, toet- teren erheblichen Ausfall nicht vertragen würden. Auf der anderen Seite würde aber der Wirt­schaft auch nicht gedient sein, wenn ihr ledig­lich für die Zukunft Steuersenkungen in Aussicht gestellt würden, ohne ihr s o f o r t greif­bare und verwertbare Unterlagen für ihren Ge­schäftsbetrieb in die Hand zu geben. Dieser Aus­gleich zwischen den Interessen der öffentlichen Hand und denen der Wirtschaft ist durch das System der Steuergutfcheine gefunden worden. Solche Steuergutfcheine erhält jeder, der in der Zeit von 1.Oktober 1 932 b i s zum 1. Oktober 1 933 gewisse Steuern zahlt. Sie können in den Jahren 1 9 3 4 bis 1939 in einem noch näher zu erläuternden Umfang für Reichs steuern in Zahlung ge­geben werden. Gleichzeitig bieten sie aber m i t sofortigerWirkung und darin liegt das Entscheidende geeignete Ä r e b i t u n t er­lagen für neue Geschäfte. Der Staat erleidet also im Augenblick keine Einbuße, versieht aber die Wirtschaft mit einem wertvollen Kredit­instrument, das geeignet ist, bis jetzt aus Illi- quiditätsangst zurückgehaltene Geschäfte, darunter auch die Desriedigung aufgestautem Erhaltungs­bedarf, zur Durchführung zu bringen.

Steuergutfcheine sollen in Höhe von 40 Prozent in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30 September 1933 fällig gewordener und ent­richteter Umsatzsteuer, Gewerbesteuer unb ©runöfteuer gegeben werden. Wer also in der fraglichen Zeit 1000 Mk. Umsatzsteuer. 200 Mk Grundsteuer und 400 Mk. Gewerbesteuer zahlt bekommt 640 Mk. Steuergutscheine. Ist ein Steuerpflichtiger in dem Zeitpunkt, m dem der Anspruch auf Ausgabe eines Eteuergutscheins ent­steht mit Steuern im Rückstand, so kann die Finänzkasse den auszugebenden Steuergutschein zurückbehalten und als Sicherheit i. S. ter Reichsabgabenordnung behandeln. Das wird z. B. dann ch Frage kommen, wenn jemand von 1200 Mk. Umsatzsteuer, die er an sich zu zahlen hat, nur 150 Mk. bezahlt. Derrn die Voraussetzung für die Aushändigung von Steuergutscheinen muh

im allgemeinen sein, daß die fälligen Steuern fristgemäß richtig entrichtet werden.

Die Steuergutscheine lauten auf den Inhaber. Sie werden in Beträgen von 50, 100, 200, 1000, 10 000 und 20 000 Mk. ausgegeben. Die Steuer­gutfcheine können von 1934 ab in Höhe von je einem Fünftel für alle Reichs- ft e u e r n, d. h. also für Besitz- und Verkehrs- steuern, wie z. D. Vermögenssteuer, Erbschafts­steuer. Kapitalverkehrssteuer. Wechselsteuer, wei­ter aber auch für d i e Zölle und für die Verbrauchssteuern, z. D. Tabaksteuer, Zuckersteuer, Salzsteuer, Biersteuer, Brandwein­steuer usw., in Zahlung gegeben werden. Au s- geschloßen ist nur die Einkommens­steuer. Aber auch ohne die Einkommenssteuer bleibt noch ein ausreichendes Volumen für die Zahlung mit Steuergutscheinen übrig. Selbst wenn man die Steuergutscheine für die Mehr- beschäftigung von Arbeitern in voller Höhe, näm­lich 700 Millionen hinzurechnet, so würden jähr- lich nur 450 b i s 500 Millionen Mark Steuergutscheine für Zahlung von 6 bis 6,5 Mi lliarben Mark Reichssteuern zur Verfügung stehen. Ein breiter Markt ist also gesichert.

Neben Umsatzsteuer, Grundsteuer und Gewerbe­steuer tritt als vierter Maßstab die Beförde - rungsfteuer hinzu, die jetzt im wesentlichen nur noch von der Reichsbahn entrichtet wird.

Den Gesamtbetrag der auszugebenden Steuergutscheine für Steuerschulden kann man mit etwas über 1,5 Milliarden Reichsmark annehmen, und zwar auf Grund folgender Berechnung:

1. die Umsatzsteuer wird nicht mehr bringen als 1500 Millionen Reichs- Mill. RM. mark, davon 40 v. H. 600

2. das ®cmerbefteuerauftommen ist anzunehmen mit 600 Millionen Reichsmark, davon 40 v. H. 240

3. die Grundsteuer kann geschätzt wer­den auf 1280 Millionen Reichs­mark, davon 40 v. H. 612

4. die Beförderungsfteuer in voller

Höhe 170

zusammen 1522

Was das technische Verfahren anlangt, so werden die Steuergutscheine oonderFinanzkajsedes Finanzamtes, das für die Besteuerung der Steuerpflichtigen zuständig ist, auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgegeben. Der An­trag muß bis zum 31. März 1934 gestellt sein. So­

weit den Finanzämtern die Erhebung der Gewerbe­steuer und der Grundsteuer nicht obliegt das ist z. B. in Preußen der Fall haben die für die Erhebung dieser Steuern zuständigen Kassen dem Finanzamt des Steuerpflichtigen am Ende eines jeden Kalenderoierteljahres die Beträge anzuzeigen, für die Steuergutscheine ausgegeben werden können.

Um den St«u«rgutscheinen von vornherein einen möglichst hohen Wert zu sichern, sollen sie mit einem Agio versehen werden, das 4 Prozent jährlich beträgt. Selbstverständlia) gilt das Agio nur für die jeweils in einem Jahre in Zahlung zu gebende Tranche eines Steuergutscheins. Wenn also beispielsweise ein Steuergutschein über ins­gesamt 1000 Mark lautet, so werden im Jahre 1934 die erste Tranche mit 208 Mark, 1935 die zweite Tranche mit 216 Mark usw., 1938 b:e letzte Tranche mit 240 Mark in Zahlung genom­men. Wird aber die erste Tranche erst im zweiten Jahr (1935) in Zahlung gegeben, so wird auch sie nur mit 208 Mark in Zahlung genommen. Es besteht also für die Pflichtigen das Interelle, j« «in Fünftel des Gesamtbetrags im jeweiligen Ichr zur Anrechnung zu bringen.

Soweit die Steuergutfcheine nicht als Kredit­unterlagen verwertet werden, werden sie in den Jahren 1934 bis 1939 zur Steuerzahlung ver­wendet werden. Sie können auch ganz oder zum Teil veräußert werden. Das kann volkswirtschaft­lich wichtig sein, wenn es sich um di« Abzah­lung von Inlandschulden handelt, weil dadurch der Gläubiger einen eingefrorenen Kre­dit frei bekommt und damit seinerseits Kapital für die Durchführung neuer Geschäft« erhält. Die Steuergutfcheine werden an jeder Börse zum Börsen Handel zugelassen. Anschas- fungsgeschäfte von Steuergutscheinen sollen bör - [enums atz steuerfrei sein. Auch Landes­stempel und Gemeindestempel oder dergleichen dürfen nicht erhoben werden.

Weitere Maßnahmen.

Reben der großen Entlastung der Wirtschaft durch die Steuergutfcheine ist noch die Herab­setzung der Steuerverzugszuschläge vorgesehen. Der Zuschlag für Steuerrückstände betrug bisher 1,5 Prozent halbmonatlich, also 36Prozent auf das Jahr berechnet. Vom 16. September ab soll nunmehr der Verzugszu­schlag auf 1 Prozent halbmonatlich, also a u f 2 4 Prozent pro Jahr, herabgesetzt werden. Die Erhebung der Verzugszuschläge ist eine Maßnahme, die den notwendigen schnellen Eingang der Steuern fördern soll. Ein Verzicht erschien daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die Reichsregierung wird aber, wenn der Eingang der Steuern und die öffentliche Finanzlage es erlauben sollten, eine weitere Senkung in Erwägung ziehen.

Weiter ist im Interesse der Entlastung der Milchwirtschaft die Lieferung von Milch im Zwischenhandel von der Umsatz­steuer befreit worden. Bisher war die Steuerpflicht dann gegeben, wenn die Milch wäh­rend der Beförderung vom Erzeuger »um Ver­braucher pasteurisiert wird. Durch die Be­freiung soll den im Rahmen des Milchgesehes liegenden Bestrebungen betr. die hygienische Ge­staltung der gesamten Milchversorgung Rechnung getragen und damit insbesondere auch der bäuerlichen Veredelungswirt schast geholfen werden.

Um den aufgestauten Instandsetzungsbedarf ab­zubauen, ermächtigt die Verordnung den Reichs­finanzminister, für Instandsetzungsar- beiten an Gebäuden, für die Teilung von Woh­nungen und für den Ausbau gewerblicher Räume zu Wohnungen Reichsbeihilfen zu gewäh­ren. Dafür werden im ganzen 50 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Dadurch wird der Real- besih gegen Wertminderung oder Verfall ge­schützt und vor allem den kleinen und mittleren Betrieben Beschäftigungsgelegenheit gegeben.

Um Unterstützungsempfänger wieder zu Lohn­empfängern zu machen, hat die Verordnung im Zu[ammenhang mit den Vorschriften^ über den Steuernachlaß eine Deschäftigungsprämie aus­gesetzt. Ein Arbeitgeber, der in dem Wirtschafts­planjahr vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 im Durchschnitt eines Kalendervierteljahres mehr Arbeitnehmer beschäftigt als im Durchschnitt der Monate Juni, Juli und August 1932, erhält für jeden Arbeit­nehmer, den er über die frühere Destandzahl hinaus einstellt und ein Vierteljahr lang be­schäftigt, die Entschädigung von 100Mk. durch Ausstellung eines Steuergut­scheines. Das Reich wird für die Gewährung von Befchäftigungsprämien 700 Mill. Mk. bereit- steilen. Für den Arbeitgeber bildet die Prämie einen starken Anreiz zur Vermehrung seinerBelegschaft und zur Steigerung der Produktion. Erhöht er B. die Zahl der 'Beschäftigten um 25 v. H., so erhält er aus dem Steuergutschein 5 bis 6 v. H. der Lohnsumme als Zuschuß. Werden die Mittel für die Beschäf­tigungsprämien ganz ausgeschöpft, dann haben im Planjahr 1932 3d etwa 1,75 Millionen Ar­beiter und Angestellte durch wertschaffende Ar­beit Brot verdient.