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Die Beerdigung findet Freitag, den 1. Mai, 15 Uhr in Hansen statt.

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Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Familie Schlag Familie Freitag Familie Velten.

Für die vielen Beweise aufrichtiger Teilnahme sowie für die zahlreichen Karten. Kranz- und Blu­menspenden bei dem Hinscheiden meiner unvergeß­lichen lieben Frau und Tochter

Emma Block, geb. Weisel

sagen wir hiermit innigsten Dank. Besonders dan­ken wirdem Herrn Piarrer lürdietrostreichen Worte, dem Gesangverein, sowie allen, die der teuren Ent­schlafenen das letzte Geleit gaben.

Im Namen der Hinterbliebenen:

Karl Block.

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Samstag, 2. Mai.

7.15 bis 8.15: Frühkonzert des Homburger Kurorchesters. 10.20 bis 10.50: Als deutscher (Zunge in einer französischen Schule. Französisch und deutsch erzählt von Ulrich Hessel, Paris. 12.10: Schallplattenkonzert. 15: Stunde der Ju­gend. 16.30: Aachmittagskonzert. 18.15: .Arten der Arbeitslosigkeit", Dortrag von Heinrich Ritz- mann. 18.45: .Zehn Jahre Akademie der Arbeit", Dortrag von Stadtrat Dr. Michel. 19.15: Spa­nischer Sprachunterricht. 19.45: Mein Poesie- Album, eine satirische Revue von Gerd Fricke. 20.30: 100 Minuten... Heiterer Abend. 22.30 bis 24: Tanzmusik.

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Ortsbausatzung

über das Schwarzlachgebiel.

Auf Beschluß des Stadtrats vom 27. März 1930 wird nach Begutachtung durch den Herrn Oberbürgermeister und den Kreisausschuß, mit Genehmigung des Herrn hessischen Ministers des Innern vom 20 Februar 1931 zu Nr. M. d.J. 19 608 auf Grund des Artikels 15 des Gesetzes, die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911, in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 1919 und der Artikel 2, 29, 37, 44 und 59 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der §§ 3 bis 5, 7, 9, 66 und 78 der Ausführungsverordnung zur Allgemeinen Bauordnung vom 1. Fe- bruar 1882, zu dem Bebauungsplan für das Gebiet zwischen der Main Weser-Bahn und Marburger Straße einerseits und dem Schwarzlachweg und der Straße Am Sandfeld andererseits folgende Ortsbau­satzung erlassen: 2815C

Storung der Feier der Sonn- und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel 224 des Hessi- schen Polizeistrafgesetzes untersagt hiernach gänzlich an Sonn, und Festtagen öffentliche oder geräusch­volle Hantierungen und Arbeiten derLandwirte, Fabrikanten, Handwerker und sonstigen Gewerbs­leute". Hiernach ist der Personenkreis, von dem die Sonntagsruhe gestört werden kann und soweit er von Ihnen erfragt wird, gtnau fcstgelegt.

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7.15 bis 8.15: Frühkonzert. 11.50: Schallplatten­konzert. 15.20:Das Mikrophon in der Schul­klasse." Unterrichtslektion aus der Schrvarzburg- Reformschule. 16.30: Dachmittagskonzert des Württembergischen Tonkünstlerorchesters. 18.10: Denkmalspflege im römischen Trier. Eine Unter­haltung zwischen Stadtbaurat Schmidt und Mu-

Zu Artikel 29 der Allgem. Bauordnung.

Gewerbebetriebe, die unter § 16 der RGO. fallen oder die durch Staub, Rauch, Dünste und üble Gerüche, Geräusche oder Erschütterungen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Anwohner herbei­führen, sind für das ganze Gebiet grund­sätzlich verboten.

Gewerbebetriebe die über das Maß des üblichen Kleinhanowerkbetriebes hinaus­gehen und nicht unter oorbenannte Be­stimmungen fallen können nur auf dem Baublock 6 zugelassen werden.

Für die übrigen Gebiete werden nur Gewerbebetriebe^uaelassen, die nicht unter die in Abs. 1 aufgeführten Betriebe fallen und nicht über das Maß eines Kleinhand­werkbetriebes hinausgehen.

_ . § 2.

Anerkannt

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einheitlich durchgeführt werden. Die Ent­fernung der Gebäudegruppen von der Nachbararenze hat mindestens 4 m zu be­tragen. Die Gebäude lind dreigeschossig zu errichten, d. h. zugelassen sind nicht mehr als zwei Bollgeschosse über dem Erd­geschoß. Die Bautiefe darf das Maß von 12 m nicht überschreiten.

§ 3.

Zu Artikel 37 und 59 der Allgemeinen Bauordnung und § 78 der Ausführungr- verordung zur Allgemeinen Bauordnung.

Die Errichtung von Seiten- und Hinter­gebäuden ist für die Baublöcke 1 bis 5 ver­boten. Als Hintergebäude gelten: Seiten­flügel und Seitengebäude, Mittelflügel und Mittelgebäude, Ouerflügel und Quer­gebäude. In den Baublöcken 6 sind solche zugelassen, bedürfen jedoch der besonderen Genehmigung der städtischen Baudeputa­tion.

Sofern über den dreigeschossigen Bauten Dachgeschosie errichtet werden, dürfen in denselben nur Räume eingebaut werden, die zu den in den Vollgeschossen liegenden Wohnungen als Nebenräume gehören. Die Errichtung von selbständigen Dachgeschoß- wohnungen ist verboten.

Die äußere Formenaebung der Bauten soll einheitlich durchgeführt werden.

§ 4.

Vorstehende Ortsbausatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gießen, den 25. April 1931.

Il)er Oberbürgermeister. J.D.: vr. Hamm.

Bekanntmachung.

Der in der Sitzung des Stadtrats vom 24. April 1931 feftgestMe Voranschlag der Stadt Gießen für das Rechnungsjahr 1931, ebenso die Voranschläge des Wohlfahrts­amts, der Elektrizitätswerke, des Gas- werks, des Wasserwerks, des Dolksbades, der Straßenbahn, der Studienanstalt und der Gewerbe, und Maschinenbauschule liegen vom Freitag, dem l.Mai 1931, ab während einer Woche im Stadthaus, Berg­straße, Zimmer Nr. 17, offen. Die Betei­ligten können innerhalb der Offenlegunbs- frist die Voranschläge einsehen und schrift­lich oder zu Protokoll Einwendungen gegen ihren Inhalt vorbringen.

Gießen, den 29. April 1931. (2815C

Der Oberbürgermeister. Dr. Keller.

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Briefkasten der Redaktion.

(Rechtsgutachten sind ohne Verbindlichkeit der Schrtftleitung.)

L. v. in h. Für die Anstellung von Lehrern im Auslande besteht beim Hessischen Kultusministerium in Darmstadt ein Dezernat unter der Leitung des Staatsrats Block. Die einschlägigen Bestimmungen können Sie bei dem zuständiaen Kreisschulamt Ihres Bezirks, also in Alsfeld, einsehen.

BJilrugie. Nach § 366 des Reichsstrafgesetzbuchs wird mit Geldstrafe bis zu 60 RM. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer den gegen die

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Ferner das lustige Beiprogramm

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Roikreuziag 1934.

Man schreibt uns: Am Sonntag, 14. Juni, fin­det wie alliährlich in ganz Deutschland der Rotkreuztag statt, bet dem eine Straßen- und Haussammlung (letztere Anfang Juni beginnend) veranstaltet wird. Jeder Deutsche weiß, wie un­gemein segensreich das Hilsswerk des Roten Kreu­zes ist, wie seine Wohlfahrtseinrichtungen zur Linderung der Dot beifragen, und wie die Tätig­keit der Freiwilligen Sanitätskolonnen vom Ro­ten Kreuz bei ieder größeren Deranstaltung nütz­lich und bei Unfällen geradezu unentbehrlich ist. Die Haupteinnahme der Rotkreuzvereine, die sie zur Destreitung der mit der Hilsstätigkeit jeder Art nun einmal verbundenen Ausgaben befähigt, besteht in dem Ergebnis des Rotkreuztags. Es ist deshalb zu hoffen, daß auch in diesem Jahre das deutsche Dolk nach Kräften durch Gaben da­zu beiträgt, dem Roten Kreuz die Erfüllung sei­ner gemeinnützigen Aufgaben au ermöglichen, in­dem jeder einzelne ein Scherflein dazu gibt. Dies