Ür. 145 Zweites Blatt Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheften)Mittwoch, 24. Juni 1951
Das Recht im täglichen Leben.
Was ist Widerstand gegen die (Staatsgewalt?
VonLandgerichtsratOr.Bergmann,Hallea.S.
Was ist Widerstand gegen die Staatsgewalt? Das deutsche Strafgesetzbuch hat unter dieser Bezeichnung eine ganze Reihe verschiedener Tatbestände unter Strafe gestellt. In erster Linie denkt der praktische Jurist dabei an Verstöße gegen § 113 StGB. Daher sei im folgenden hauptsächlich diese Gesetzesvorschrift beleuchtet.
Der § 113 StGB, lautet: „Wer einem Beamten, welcher zur Bollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und 'Anordnungen der Verwaltungsbehörden, oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angreift, wird mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe ein. — Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlungen gegen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird/'
Bei jeder Verurteilung über Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz sind folgende Fragen zu prüfen: i. Welche Pers onen sind geschützt? 2. Befanden sich diese Personen in der rechtmäßigen Ausübng ihres Amtes? 3. Welche Handlung hat der Täter begangen?
Zu den geschützten Personen gehören namentlich: die zu Hilfsbeamten der Staaisanwalt- fchaft bestellten Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes, die Bahnpolizeibeamten, polizeiliche Exekutivbeamte (Amtsdiener), Landjäger, Nachtwächter Gemeindevorsteher, Gerichtsvollzieher. Unter den Schutz fallen ferner die von diesen Beamten zu ihrer Unterstützung zugezogenen Personen. Das können auch Privatpersonen sein. Immer aber muß eine Zuziehung vorliegen. Wer sich unaufgefordert einmischt, kann sich nur dann auf den Schutz des § 113 berufen, wenn der Beamte sich stillschweigend mit der Unterstützung einverstanden erklärt hat. Die Mannschaften der bewaffneten Macht sind die Mitglieder der Reichswehr. Verabschiedete Offiziere gehören nicht mehr dazu. Zu den Mannschaften der Gemeinde-, Schutz- und Bürgerwehr sind organisierte Bereinigungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Sicherheit zu rechnen. Die freiwillige Feuerwehr zählt nicht dazu. Wohl aber kann sie von den Beamten dazugezogen werden.
Die geschützten Beamten müssen sich in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes befunden haben. Die Beamten müssen also für die von ihnen Dorgenommene Amtshandlung sachlich, örtlich und zeitlich zuständig gewesen sein. Der Polizei steht z. B. die Durchführung eines privat- rechtlichen Anspruchs nicht zu. In einem Falle war die Polizei beauftragt worden, auf Grund eines Beschlusses des Bormundschaftsgerichtes ein Kind anderweit unterzubringen. Dem Polizeibeamten wurde Widerstand geleistet. Trotzdem konnte eine Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nicht erfolgen, weil es sich hier um die Durchführung eines privatrechtlichen Anspruchs handelte, für die die Polizei nicht zuständig war. Der Polizeibeamte befand sich daher nicht in der rechtmäßigen Ausübung feines Amtes.
Der Beamte muß örtlich zuständig fein. Handelt ein Polizeibeamter außerhalb feines Bezirks, so handelt er nur dann rechtmäßig, wenn er im Auftrage der dortigen Polizeibehörde tätig ist. Zeitlich zuständig ist z. B. der Nachtwächter nur des Nachts. Polizeibeamte befinden sich z. B. in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes, wenn sie bei öffentlichen Unruhen auf frischer Tat Betroffene behufs Feststellung ihrer Persönlichkeit festnehmen, oder wenn sie einen Festgenommenen bei Fluchtverdacht fesseln. Dagegen befindet sich ein Schutzmann z. B. nicht in rechtmäßiger Amtsausführung, wenn er bei ruhestörendem Lärm gegen eine nicht fluchtverdächtige Person einschreitet, aber die Prüfung der Legitimation ablehnt und die Person der Polizeibehörde vorführt.
Die strafbare Handlung des Täters besteht entweder in der Widerstandshandlung durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt oder in tätlichem Angriff.
Als Widerstand bezeichnet das Reichsgericht jede aktive Tätigkeit gegen den Beamten, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Vollziehung der Diensthandlung nicht zur Vollendung gelangen zu lassen. Nach Edermayer genügt aber auch jede Handlung, die die Amtshandlung nur erschweren soll. Ob der Widerstand Erfolg hat oder nicht, ist für die Strafbarkeit gleichgültig.
Durch Gewalt wird der Widerstand geleistet, wenn er sich unmittelbar oder mittelbar gegen die Person des Beamten richtet. Eine solche Gewalt liegt z. B. vor, wenn jemand einen Hund auf den Beamten hetzt. Sie ist ferner gegeben, wenn jemand den Beamten einschließt. Nicht gegeben dagegen ist sie, wenn lediglich eine Tür verschlossen wird, um dem Beamten den Eingang unmöglich zu machen. Bloßer passiver Widerstand, Ungehorsam, genügt nicht. Dagegen ist als aktiver Widerstand strafbar, wenn jemand, der feftgenommen werden soll, nicht nur stehen bleibt, sondern sich mit allen Kräften gegen den Erdboden stellt, so daß der Beamte ihn nur mit erheblicher Kraftanstrengung fortführen Fann. Die Bedrohung mit Gewalt muß so beschaffen fein, daß sie in dem Beamten eine die Amtshandlung hemmende Furcht vor Gewalt erwecken Fann. Ob sie ernstlich gemeint war, ist gleichgültig. Es genügt die Annahme des Täters, daß der Bedrohte sie für ernstlich halte. Ein solcher Fall liegt z. B. vor bei der Bedrohung mit einem ungeladenen Schießgewehr ober mit einer Kinderpistole.
Tätlicher Angriff ist jede Handlung, die darauf abzielt, den Beamten zu verletzen. Daß der Beamte auch tatsächlich getroffen wird, ist nicht notwendig. Wenn also ein Festgenommener zum Schlage gegen den Beamten aufholt, fo liegt tätlicher Angriff vor, auch wenn der Schlag abgewehrt wird oder fehlgeht.
In subjektiver Hinsicht muß der Täter wissen, daß er es mit einem Beamten zu tun hat, und daß dieser eine Amtshandlung oornimmt. Da
gegen ist nicht erforderlich, daß ihm beFannt ist, daß der Beamte in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes handelt.
Besonders schwer liegt der Fall, wenn ein Widerstand gegen die Staatsgewalt bei einer öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften begangen wird. Dann ist der Tatbestand des Aufruhrs gegeben. Bei einem solchen werden auch schon die bloßen Teilnehmer an der Zusammenrottung, die sonst gar nicht irgendwie tätlich geworden sind, mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft, während die Rädelsführer und diejenigen, die sich attip an dem Widerstand beteiligt haben, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden Fönnen. Eine Z u - fammenrottung ist anzunehmen, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen rechtswidrigen Handeln zufammentreten ober zusammen- halten, so baß sie nach außen hin als eine vereinte Macht ertennbar sinb. Oeffentlich ist bie Zusammenrottung nicht schon bann, wenn sie auf einem öffentlichen Platze ftattfinbet, fonbern nur bann, wenn bie ben Teilnehmern bewußte MöglichFeit besteht, baß sich beliebig viele Personen bet Bewegung an- schließen Fönnen. Teilnehmer ist jeber, ber sich in Kenntnis von bem strafbaren Zweck ber Zusammenrottung ber Menge anschließt. Dazu gehören auch biejenigen, bie sich nur aus Neugier ber Menge an- geschlossen haben, wenn sie nach Kenntnis ber Zwecke ber Zusammenrottung in ihr verbleiben. Man sieht, hier geht bie Strafvorschrift sehr weit.
In engem Zusammenhang mit bem Aufruhr steht ber Tatbestand des Auflaufs, §116 StGB. Dort heißt es: „Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen versammelte Menschenmenge von bem zuständigen Beamten ober Befehlshaber ber bewaffneten Macht aufgeforbert, sich zu entfernen, fo wird jeber ber Versammelten, welcher sich nach ber dritten Aufforderung nicht entfernt, wegen Aufkaufs mit Gefängnis bis zu 3 Monaten ober mit Gelbstrafe bestraft." Hier ist es unerheblich, ob bie Menge sich zu erlaubten ober unerlaubten Zwecken versammelt hatte!
In neuerer Zeit sinb zum Schutze ber allgemeinen Sicherheit noch weitere wichtige Gesetze ergangen, nämlich bas Gesetz über Schußwaffen unb Munition vom 12. April 1928, bas Gesetz wegen Waffenmißbrauchs vom 28. März 1931 unb bie Verorbnung zur BeFämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931. Durch bas Gesetz von 1928 ist bie Herstellung unb ber Hanbel mit Schußwaffen unb Munition an eine Genehmigung getnüpft. Ferner dürfen Schußwaffen unb Munition nur gegen Aushänbigung eines behördlich ausgestellten Waffen- unb Munitionsscheines überlassen, ober erworben werben. Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume ober befriebeten Besitztums eine Schußwaffe führt, muß ben Waffen- schein bei sich tragen. Personen unter 20 Jahren bürfen Feinen Waffenschein erhalten: ber unberechtigte Besitz von Schußwaffen ist strafbar. Aber
Eine Spinnerei unb Weberei L. unb H. in M. hatte gegen bie beklagte Firma '21. eine Sorbetung in Höhe von 30 345 Mark. 3m April 1926 würbe über das Vermögen ber beklagten Firma bie Geschäftsaufsicht angeorbnet, unb es kam zu einem Zwangsvergleich, nach bem für bie Gläubiger, also auch für bie Klägerin, eine Defriebigung in Höhe von 80 Prozent vorgesehen würbe. Die ersten beiden Ratenzahlungen auf bie Dergleichsquote hat bie Klägerin auch angenommen, in einer späteren Klage verlangte sie jedoch unter Anfechtung des Zwangsvergleichs auch noch Zahlung ber durch ben Vergleich in Höhe von 20 Prozent erlassenen Kausgeldforberung. Aach ihrer Klagebegründung ist ber Vergleich deshalb unwirksam, weil bie ben Grunbbesih betreffende Vereinbarung, nämlich die Bestellung eines Treuhänders für den Grundbesitz, ber Wahrung ber Formvorschrift bes § 313 DGD. bedurft hätte, unb weil bie Nichtigkeit bieses Teils des Vertrages bie Nichtigkeit des ganzen Vertrages herbeiführe.
Das Landgericht gab der Klage statt, bas Ober- landesgericht H. unb das Reichsgericht wiesen ledoch bie Anfechtungsklage ab. Nach ben Ausführungen bes Reichsgerichts stand ber Klägerin nach § 59 Abs. 2 ber Geschäftsaufsichtsverordnung gegen den Amtsgerichtsbeschluß, ber den Vergleich bestätigte, bie sofortige Beschwerde zu, sie hat jedoch von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht. Der rechtskräftig bestätigte Vergleich ist somit nach § 60 Abs. 1, Satz 1 der genannten Verordnung für und gegen bie Klägerin wirksam geworden. Nach Eintreten der Rechtskraft des Vergleichs gibt es eine Anfechtung
des Vergleichs nur in ben beiben Fällen, bie in § 64 ber genannten Verordnung genannt sind. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß bie von bet Rechtsprechung bes Reichsgerichts für den Zwangsvergleich im Konkursverfahren entwickelten Rechtsgrunbsähe unbedenklich auch auf ben Zwangsvergleich im Geschäftsauf- s i ch t s verfahren Anwendung finden bürfen, natürlich soweit nicht Abweichungen in der Geschäftshaus sicht sverorbnung vorgesehen sinb. Zum Zwanasvergleich im Konkursverfahren hat ber erste Zivilsenat bes Reichsgerichts in seiner Ent- scheibung vom 3. März 1904 (RGZ. Db. 57, S. 270) mit eingehenber Begründung festgelegt, bah ein rechtskräftiger Zwangsvergleich wegen Irrtums nicht angefochten werden Fann, unb es liegt bie Annahme im Sinne dieses Urteils, bah auch aus sonstigen Grünben ein Gläubiger einen rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich nicht nachträglich zu Fall bringen, ober ihn in seiner Wirksamkeit mindern kann. Ausgenommen sind hierbei bie Paragraphen 196 unb 197 ber Kon- kursordnung unb die Paragraphen 64 unb 65 der Geschäftsaufsichtsverordnung. Wenn eine Reichsgerichtsentscheidung vom 30. Oktober 1928 (RGZ. Dd. 122, S. 163) hiervon abweicht, so ändert dies an ber Sache nichts; benn bie En Scheidung bezieht sich lediglich auf das Verhältnis des Vergleich s b ü r g e n. Hieraus ist aber keineswegs ber Schluß zu ziehen, bah sie sich auch zu beziehen habe auf ben Vergleichsgläubiger.
Die hier in Rebe stehende Entscheidung des Reichsgerichts erfolgte am 21. März 1930, und sie trägt das Aktenzeichen VII 340/29.
Keine Haftpflicht des Hoteliers.
Eine Haftung des Hoteliers für Aus- gleiten des Gastes auf einem glatten Linv- leumbvben findet nicht statt. (BGB. § 825, 556, 558.)
Der Beklagte besitzt unb fuhrt ein Hotel. Der Kläger nahm bort Wohnung. Er glitt am Nachmittag bes Einmietetags auf bem mit Linoleum bedeckten Fußboden des Spielsaals aus und brach den Linken Oberarm. Der Kläger mochte den Beklagten für ben Schaden verantwortlich und behauptete, das Linoleum sei damals frisch gewachst und an ber Stelle, wo er gefallen fei, besonders glatt gewesen, der Beklagte habe es an entsprechenden Vorsichtsmaßregeln fehlen lassen. Das Landgericht hat bie Klage abgewiesen. Das Oberlanbesgericht München hat bie Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Aus ben Gründen: Der Besagte haftet dem Kläger, ben er als Gast gegen Entgelt ins Hotel ausgenommen hatte, sowohl als Vermieter nach Paragraphen 536, 538, 278 BGB., wie als Besitzer nach Paragraphen 823 Abs. 1, 931 DGB., wenn ber Unfall auf seine ober seines Personals Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Der Beklagte ist seinen Gästen gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, daß diese bie ihnen zur Verfügung stehenden Hotelräume tunlichst gefahrlos benutzen können. Unbestritten ist der Kläger am 4. März 1929 auf bem mit Linoleum Gelegten Boden des Speisezimmers zu Fall gekommen. Bestritten ist. ob es gerade an der von ihm behaupteten Stelle war. Die Feststellung dieser Stolle ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits. Die Der- Wendung von Lino.eum als Bodenbelag in Räumen von Gaststätten ist allgemein üblich unb zweckmähig. Zur Erhaltung des Linoleums ist notwendig, daß es von Zeit zu Zeit gewachst wirb, was vorübergehend eine besondere Glätte des Linoleums zur Folge hat. Es war Ausgabe des Klägers, nachzuweisen, daß sich das Linoleum zur Zeit des Unfalls in einem ordnungswidrigen Zustand befand. Dafür hat bie Beweiserhebung keine Anhaltspunkte ergeben. Es ist nicht bargetan, daß das Wachsen nicht sachgemäß und mit ber erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wurde. Die Zeugin, die am Tage vor bem Unfall das Linoleum wachste, spricht wohl davon, daß es wie ein Spiegel glänzte, daraus kann man aber nicht auf eine übermäßige, sich nicht notwendig aus einer sorgfältigen Behandlung des Linoleums ergebenden Glätte schließen. Dagegen spricht vor allem, daß am Tage des Wachsens, einem Sonntag, trotz des starken Verkehrs, keine Klage über zu große Glätte geäußert wurde. Deswegen, weil damals Frost herrschte und Schnee lag. brauchte das Wachsen des ßinoleumd nicht unterlassen zu werden. Cs war lediglich dafür zu sorgen, daß bie hierburch erhöhte Gefahr beim Betreten des frisch gewachsten Linoleums
abgeschwächt wird. Man darf aber vom Pe- klagten nicht mehr verlangen, als ihm billig erweise mit Rücksicht auf bie Verkehrssitte zuge- mutet werden farm. Zum Legen von Teppi.Au oder Matten im Speisezimmer war er nicht verpflichtet. Dies ist nicht üblich und auch nicht zweckmäßig. Aus frisch geglättetem Linoleum lose aufgelegte Teppiche ober Matten — ein Festmachen ist untunlich — hätten bie Gefahr des Ausgleitens nur noch verstärkt, da ber Teppich ebenso wie bie Matte leicht rutscht. Läufer, die nicht ben ganzen Doben bebecken, sinb in einem Zimmer bei größerem Verkehr, wie er b am als herrschte, noch gefährlicher. Notwendig war nur, bah die Gäste unmittelbar nach bem Wachsen durch einen auffälligen Anschlag auf bie Glätte des Linoleums aufmerksam gemacht und dadurch zur besonderen Vorsicht ermahnt wurden. Dies ist gegebenenfalls nicht geschehen. Der Unfall hat sich aber erst am Nachmittag des folgen- ben Tages ereignet. Zu d ieser Zeit war eine Warnung nicht mehr nötig. Denn das am Tage vorher, einem Sonntag, vormittags gewachste Linoleum war nach der Beweiserhebung zur Zeit des Unfalls infolge des starken Sonntagsverkehrs bereits wieder rauh geworden. Daran ändert der Umstand nichts, daß zur Zeit des Unfalls vereinzelte Stellen des Linoleums weniger abgetreten und noch glatt gewesen fein mögen. Mit solchen Möglichkeiten muß stets gerechnet toerben. Anders wäre die Sachlage, wenn nicht der starke Sonntagsverkehr dazwischen gelegen wäre und deshalb damit hätte gerechnet werden müssen, daß noch ein großer Teil des Linoleums feine ursprüngliche Glätte behalten hätte. Daraus, daß zur Zeit des Unfalls in der Nähe der Zimmertüre noch eine glatte Stelle war. kann keinesfalls auf ein nicht entsprechendes Verbürsten des Wachses an dieser Stelle geschlossen werden. Diese Glätte war nur darauf zurückzuführen. daß diese Stelle weniger abgetreten war. wie der übrige Zimmerboden. Nach der Beschaffenheit des Linoleums zur Zeit des Unfalls wäre ein Teppichbelag selbst dann nicht mehr nötig gewesen, wenn man solchen für die erste Glätte für erforderlich halten würde. Der- pachtet war der Bellagte, durch entsprechende Fußabstreifer den Gästen die Möglichkeit zu geben, das Schuhwerk tunlichst von Schnee und Eis zu reinigen. Dies ist geschehen. Nach der De- weiserhebung waren beim Eingang von ber Straße her Abstreifeisen und nächst dem Speisezimmer auch ein Abstreifer aus Eisendraht vorhanden Hiernach bestehen keine Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Dellagten oder seines Personals.
Die Klage wurde daher mit Recht abgewlesen. (Oberlanbesgericht München. I. ZS. Urteil vom 13. 11. 1930, L. 835. 30, Deutsche Richterzeitung vom 15. April 1931.)
auch derjenige wirb bestraft, ber es vorsätzlich ober fahrlässig unterläßt, zu verhindern, daß eine zu feiner Hausgemeinschaft gehörige Person unter 20 Jahren dem Gesetz zuwider eine Schußwaffe führt.
Eine Ergänzung hat dieses Gesetz durch das Gesetz gegen Waffenmißlirauch vom 28. März 1931 erfahren, welches die Verordnung gegen Waffenmißbrauch vom 25. Juli 1930 abgeloft hat. Danach wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, oder mit Geldstrafe bestraft, wer außerhalb feiner Wohnung, Geschäftsräume oder feines Besitztums Hieb, und Stoßwaffen führt. Dazu rechnen namentlich Degen, Dolche, Gummiknüppel und Schlagringe. Taschenmesser gehören nur dann hierher, wenn sie nachweisbar zu Kampfzwecken mitgeführt werden. Das ist hauptsächlich bei besonderer Gestaltung des Messers (zweischneidig, Größe und Form der Klinge) anzunehmen. Wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Alle Mittel zur Bewaffnung kommen hier als Gegenstände in Frage, die als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 StGB, anzufehen find, also nicht nur Hieb- und Stoßwaffen, sondern besonders auch Schußwaffen, aber z. B. auch Messer aller Art, Schraubenschlüssel, Spazierstöcke ufro. Im §5 der Verordnung vom 28. März 1931 zur Bekämpfung politischer Aus- schreitungen heißt es endlich: „Wer eine Schußwaffe unbefugt führt und eine Gewalttätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht, oder diese ondroht, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedacht ist, mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden."
Eine große Rolle spielt endlich auch die strafbare Handlung des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB. Eine solche ist gegeben, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht. Hier wird jeder, der an dieser Zusammenrottung teilnimmt, wegen Landfrie- densbruchs mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen, oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Der Landfriedensbruch des § 125 unterscheidet sich nur dadurch von dem Widerstand gegen die Staatsgewalt des § 115 StGB., daß es sich hier nicht um Gewalttätigkeiten gegen Beamte handelt.
Oie Fahrgeschwindigkeit des Kraftwagens.
Von Dr. jur. Hans Eber.
Jeder Kraftfahrer hat bie Verpflichtung, seine Fahrgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf etwaige Sonbervorschriften so einzurichten, daß er in dev Lage bleibt, seinen Verpflichtungen als Kraftfahrzeugführer Genüge zu leisten. Er darf nur so schnell fahren, daß er beim Auftauchen möglicher Hindernisse diesen ausweichen ober sein Fahrzeug bremsen kann. Insofern verlangen unsere Gerichte grundsätzlich vom Kraftfahrzeugführer bie Beobachtung einer gesteigerten Sorgfalt und stellen an ihn besondere Anforderungen. Zu dieser Sorgsaltspflicht gehört es auch, daß der Kraftfahrzeugführer mit der Möglichkeit rechnet, daß die Führer anderer Fahrzeuge aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Regeln über die Straßenbenutzung nicht genügend berücksichtigen. Selbst auf die Beachtung der Bestimmungen des Dorsahrrechts darf der Kraft- fahr^eugführer sich nicht ohne weiteres verlassen. Auch hier muß er immer auf «ine lieber tre- tung der Bestimmung über das Dorfahrtsrecht durch andere Fahrzeugführer gefaßt sein und sein Verhalten danach einrichten. Läßt der Kraftfahrzeugführer diese gesteigerte Sorgsaltspflicht außer acht, so kann er unter Umständen wegen der entstehenden Folgen zur Verantwortung, insbesondere zum Schadenersatz herangezogen werden.
In einer anderen Entscheidung hat das Reichsgericht bezüglich der Vorfahrtspslicht ausgeführt, daß der Kraftfahrzeugsührer, der hinter einem Radfahrer herfährt, eine so mäßige Geschwindigkeit einhalten muh, daß er seinen Wagenrechtzeitig zum Stehen bringen kann, falls der Radfahrer aus irgendwelchen Gründen zum Anhalten gezwungen ist oder aber in eine Seitenstraße einbiegen will. Besonders verlangen unsere Gerichte von dem Kraftfahrzeugführer, daß er Straßenkurven nur mit verminderter Geschwindigkeit befährt. Es bedeutet eine Außerachtlaf- sung der erforderlichen Sorgfalt, wenn der Krast- fahrzeugführer nicht durch rechtzeitige Ermäßigung ber Fahrgeschwindigkeit dafür sorgt, daß er die Kurve so langsam befährt, daß dadurch nicht etwa das Leben von Mitfahrern ober anderem Straßenbenuhern gefährdet wird.
Daß beim Eintreten der Dunkelheit eine besondere Verpflichtung zur Einhaltung nur mäßiger Geschwindigkeit gegeben ist. haben unsere Gerichte schon in mehrfachen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht. Die Praris hat bewiesen, daß die nächtliche Beleuchtung, insbesondere von Pferdefuhrwerken auf unbeleuchteten oder nur schwach beleuchteten Straßen und Chausseen, von bem Kraftfahrzeugführer schwer zu erkennen ist. Damit muß der Kraftfahrzeugführer rechnen, und er handelt schuldhaft, wenn er in solchen Fällen seine Fahrgeschwindigkeit nicht so einrichtet, daß er bei Behinderung des Ueberblicks über die Fahrbahn ober bei Beeinträchtigung ber Sicherheit des Fahrens in der Dunkelheit fein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum Stehen bringen kann.
Das Reichsgericht (Juristische Wochenschrift Heft 13/31) vertritt den Standpunkt, daß bie mindeste Forderung, bie ein Kraftfahrzeugsührer zu erfüllen hat, die fei, feine Geschwinbigkeit auf ein Maß herabzumindern, das ihn in den Stand seht, fein Fahrzeug rechtzeitig vor Hindernissen, die im Scheinwerfer! icht auf tauchen, zum Stehen zu bringen. Zu diesem Zwecke hat der Kraftfahrzeugführer die Fahrbahn ständig mit größter Aufmerksamkeit zu beobachten. Das gilt um so mehr, wenn er — wie es häufig geschieht — in der Mitte der Straße fährt, so daß dadurch, insbesondere bei Straßen mit geringerer Breite, bie Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit entgegen-


