Ausgabe 
14.10.1931
 
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Hr. 240 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Mittwoch, 14. (Ditober 1931

Das Recht im täglichen Leben.

Inwieweit dürfen die Gemeinden Gebühren erheben?

Don Bürgermeister Or.Dölsing, Alsfeld.

Auf Grund der seitherigen Bestimmungen der Städte- und Landgemeindcordnung (Art. 193 StO. und Art. 186 LGO.) ergab sich für die hessischen Städte und Landgemeinden die Berechtigung, Gebühren" zu erheben. Die am 1. Oktober'd. I. in Kraft getretene neue hessische Gemeindeordnung stellt die von den Gemeinden zur Erhebung gelan­genden Gebühren begrifflich unter die Gemeinde­abgaben <Art. 106 der GO.). Aach Artikel 108 Absatz II der neuen hessischen Gemeindeordnung sollen die Gebühren in der Regel so bemessen sein, daß ihre Höhe dem Mähe der Benutzung oder In­anspruchnahme im Einzelfall entspricht. Die Ge­bühr ist zum Unterschied von der Steuer eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der Ge­meinde. Es wird also an dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit sestgehalten (vgl. Begrün­dung zu Art. 108 der GO.). Wenn der Art. 108 der neuen Gemeindeordnung allgemein bestimmt, dah Gebühren für die Benutzung von Einrichtun­gen erhoben werden können, die aus Gründen des Gemeinwohls von der Gemeinde unterhalten oder betrieben werden, sowie für Dienste, welche die Gemeinde aus solchen Gründen dem Einzelnen leistet, so ergibt sich aus dieser Definition, dah für die Gebührenerhebung die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde in erster Linie in Be­tracht kommen, als Einrichtungen, die aus Grün­den des Gemeinwohls von der Gemeinde betrieben werden, z. D. Schlachthäuser, Bolksbäder, Gas­anstalten, Elektrizitätswerke, Wasserwerke. In Anlehnung an die seitherigen Bestimmungen schreibt Artikel 78 der Gemeindeordnung vor, dah wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde grund­sätzlich so zu verwalten sind, dah durch die Ein­nahmen m i n d e ft e n s die der Gemeinde durch das Unternehmen erwachsenden Ausgaben ein- schliehlich Verzinsung und Tilgung des Anlage­kapitals aufgebracht werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zulässig, sofern das Unter­nehmen zugleich einem öffentlichen Interesse dient. Hinsichtlich der Frage, wie die Gebühren aus solchen Unternehmen zu bemessen sind, kommt demgemäh als Maßstab das Gegenleistungs- und das Kostendeckungsprinzip in Anwendung.

Bon besonderem Interesse ist dabei die Frage, ob auch Gebühren f ü r allgemeine Haushaltszwecke erhoben werden dürfen, d. h. ob etwa eine Gebührenerhöhung noch zulässig ist, wenn seither schon die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt wurden. Das Thü­ringische Oberverwaltungsgericht hat di.se Frage in einer bemerkenswerten Entscheidung (Juri­stische Wochenschrift 60. Jahrg., S. 2333) bejaht, die nach ihrem Tatbestände auch auf das hessische Jerwaltungsrecht übertragen werden kann. Das Thüringische Oberverwoltungsgericht vertritt den Standpunkt, dah die Entwicklung der öffentlichen Cinnahmcwirtfchast der deutschen Territorien zeige, dah Gebühren immer eine wichtige Rolle olsallgemeinesBedarssdeckungsmi- tc l gesp.elt hoben. Aach Ansicht des erkennenden Berichts darf einer Gebührenerhöhung nicht etwa i>er Gebührencharokter schon um deswillen ab- Sesprochen werden, weil sie nicht durch höhere Auf- tvcndungen der Gemeinde verursacht ist, bzw. ihr Ertrag nicht zur Deckung solcher Aufwendungen t-estimmt ist, da Gebühren auch für allgemeine Haushaltszwecke erhoben werden dürfen. Freilich Darf die Erhöhung nicht derartig sein, dah sich ein offenbares Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung feststellen läßt.

Auch die hessischen Bestimmungen der Artikel 78 »nd 108, Abs. II der neuen Gemeindeordnung lassen Sie vorstehend vertretene Auffassung zu. zumal Sie Vorschrift des Art. 108 der GO., Abs. II, wo- »ach die Gebühren in der Regel so bemessen werden sollen, dah ihre Höhe dem Mähe der Benutzung im Cinzelfalle entspricht, wie die Mo- »ive zu Artikel 108 der Gemeindeordnung aus­drücklich hervorheben, nur instruktioneller Aatur, also kein zwingendes Recht ist. Da die Gemeinden Hiernach die Gebührensätze, wenn auch nicht will- lürlich ins Angemessene, so doch in gewissem Um- ßange steigern können, so darf auch von den hessi- ßhen Genehmigungsbehörden erwartet werden, Sah sie diesen Grundsatz anerkennen, auch für die­jenigen Fälle, in denen ein Unternehmen schon »or der beantragten Erhöhung der Gebühren ein Illeberschuhbetrieb gewesen ist.

Die in den vorstehenden Ausführungen erwähnte Entscheidung des Thüringischen Verwaltungs- gerichtshoss behandelt den Fall, dah eineStadt- Memeindc die Schlachthofgebühren erhöht hatte, wogegen Veschwerde mit Antrag auf Ungültig­keitserklärung erhoben wurde mit der Begründung, kah der Schlachthof schon vor der Erhöhung ein 2leborschuhbetrieb gewesen sei.

ÄieprüfungdeSHandelsreMers

Eine für den Kaufmann außerordentlich wichtige Entscheidung hat das Reichsgericht gefällt. Es handelte sich um die Frage, wie weit ein Kauf- rnann auf seine Firma bezügliche Eintragungen in Las Handelsregister zur Vermeidung von Irr- . timern nochzuprüfen habe.

Gin Kaufmann erwarb ein Geschäft mit Firma unter Ausschluß der Forderungen und Schulden durch notariellen Vertrag. Bei der handelsgerichtlichen ' -ntragung wurde durch ein Versehen des Gerichtsbeamten der Aus- s H l u h nicht mit eingetragen, desglei­chen bei der Veröffentlichung in der Zeitung. Dem Kläger war vom Gericht die Benachrichtigung itber die Eintragung zugegangen. Er wurde später von den Gläubigern der alten Firma in Anspruch genommen. Den dadurch erlittenen Schaden klagte er gegen den Staat ein.

Das Reichsgericht wies die Klage ab und ver- langt von dem Kaufmann, dah er selbst sich von d<n Eintragungen hätte überzeugen müssen. Es führt in seiner Entscheidung aus, dah von der Bestimmung des Paragraphen 25 des Handels­gesetzbuches auszugehen sei. über deren Inhalt und Tragweite der Kaufmann sich vergewissern muhte, ali er das Geschäft unter Ausschluh der Haftung für die Schulde^ erwarb. Der Paragraph 25 be­stimmt, dah beim Erwerb eines Handelsgeschäftes vrit Firma Schulden und Verbindlichkeiten auf den

Neuerwerber übergehen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen in das Handelsregister eingetra­gen sind.

Diese Vorschrift, welche der Rechtssicherheit dient, ist im Leben eines Kaufmannes von der größten Bedeutung, und stellt für jeden Geschäfts­käufer die wesentlichste Rechtsvor­schrift dar. Wenn der Kläger über ihren In­halt unterrichtet war oder sich unterrichtet hätte, muhte er erkennen, dah, wenn er den Weg der handelsgerichtlichen Eintragung wählte, dieser nur dann zu dem erstrebten Ziele führte, wenn Ein­tragungen und Bekanntmachungen vorschrifts­mäßig erfolgten. Allerdings konnte er bei der Einfachheit des Rechtsvorganges damit rechnen, dah das Gericht ordnungsgcmäh verfahren würde. Immerhin war die Möglichkeit von Unregclmäßig- leiten und Versehen nicht ausgeschlossen: letztere konnten auch bei dem Druck der Deröfsentlichun- gen. unabhängig von dem Verhalten des Gerichts, eintreten. Deshalb konnte der Kläger einer Pflicht zur eigenen Verfolgung der

Angelegenheit nicht als enthoben erachtet werden. Er muhte sich s e l b st über die Bedeu­tung und den erforderlichen Inhalt der Eintra­gungen eigene Kenntnis verschaffen, um beur­teilen zu können, ob der gesetzlichen Vorschrift des Paragraphen 25 HGB. Genüge geleistet war. Dies muh um so mehr im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche der Ausschluh der Schulden für ihn hatte, gelten.

Diese Entscheidung des Reichsgerichts wird auf vielfach berechtigten Widerspruch stoßen. Es wird hier von der Privatperson verlangt, dah sie von sich aus behördliche Maßnahmen nachzuprüsen habe, trotzdem man unterstellen dürfte, daß der Privatmann sich darauf ohne weiteres verlassen kann und daß zum mindesten Versehen der Be­hörde. im vorliegenden Falle des Registerrichters, nicht zu seinen Lasten gehen. Trotzdem ist. solange das Reichsgericht seine Einstellung, wie sic in der voliegenden Entscheidung zutage tritt, nicht ändert, der Kaufmann im eigenen Interesse zur größ- t e n V o r s i ch t verpflichtet.

SWnMübereignung unD finebelungeuerlrag.

Don Or. Heinz Richter.

Die Sicherungsübereignung ist heute eines der beliebtesten Mittel, durch die sich der Gläubiger vor unliebsamen Verlusten zu schützen sucht. Die Sicherungsübereignung ist aber in demselben Maße ein beliebtes Mittel geworden, sich auf Kosten anderer Mitgläubiger für den Fall des Zusammenbruchs des Schuldners Vorteile zu ver- schafsen. Diese Gefahr ist um so größer, als es anderen Gläubigern unmöglich ist, zu erkennen, wie weit ein Schuldner Gegenstände, seien es Teile des Warenlagers, der Ausstattung der Geschäfts­räume o. a. durch Sicherheitsübereignung ande­ren übertragen hat. Es besteht daher die Ge­fahr, dah bei nicht völlig einwandfreiem Ver­halten des Schuldners der Gläubiger im Hinblick auf ein wohlgefülltes Warenlager, oder sonstige scheinbar vorhandene Werte des Schuldners, die­sem Kredite einräumt oder Waren liefert, trotz­dem er bezüglich der Erfüllung seitens des Schuld­ners größte Gefahr läuft, weil diesem eben von den scheinbar vorhandenen Vermögensgegenstän­den nichts oder so gut wie nichts gehört.

Aus Grund dieser Gefahren, die dem gutgläu­bigen Gläubiger drohen, hat das Reichsge­richt gewisse Richtlinien und Grundsätze für die Beurteilung von Sicherungs­übereignungsverträgen aufgestellt, die sich insbesondere daraus beziehen, dah ein solcher Vertrag dem Schuldner nicht jegliche geschäftliche Bewegungsfreiheit rauben darf, weil damit auch für die Gläubiger besondere Gefahren entstehen.

Man spricht in solchen Fällen von sog. Kne- belungs - wie auch Gläubigerabsper- rungsvcrträgen. Liegen solche vor, so ist im Ginzelfalke zu prüfen, ob sic gegen die guten Sitten verstohen und deshalb als nichtig anzu­sprechen sind. Derartige Kenebelungsverträge widersprechen insbesondere in ihrer Wirkung dem sittlichen Empfinden, wie das Reichsgericht in mehrfachen Entscheidungen zum Ausdruck ge­bracht hak. wenn durch sic, sei es auch zum Zwecke einer sogenanntenSanierung", ein Schuld­ner den wesentlichen Teil seines Vermögens einem Gläubiger überantwortet, ohne dah dies der Auhenwelt. also insbesondere den übrigen bereits vorhandenen oder künftigen Gläubigern, erkenn­bar wird. Man muh darin ein gegen die Übrigen Gläubiger gerichtetes, sit­tenwidriges Handeln erblicken, ohne Rück­sicht auf die Beweggründe, von denen dersanie­rende" Gläubiger sich leiten läßt, weil das Mit­tel, zu dem er gegriffen hat, sittenwidrig ist.

In den verschiedensten Entscheidungen des Reichsgerichts (Jur. Wochenschr. Heft 30 31) sind

die für die Beurteilung solcher Verträge mah- gebenden Grundsätze wie folgt zusammengefaht: Selbstverständlich ist jeder, der einem mit geschäft­lichen Schwierigkeiten kämpfenden Kaufmann Geld zur Ordnung seiner Verhältnisse (dieser Zweck wird dabei vorausgesetzt) zur Verfügung stellt, berechtigt, sich eine entsprechende Sicherheit aus­zubedingen, nur dürfen die geheim gehaltenen und nach außen hin zunächst nicht in Erscheinung tre­tenden Sicherungsmahnahmcn nicht so weit gehen, dah sie das gesamte oder säst das gesamte Ver­mögen des Schuldners dem Zugriff seiner übri­gen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger ent­ziehen und im wesentlichen nurfürben neuen Geldgeber Befriedigungsmöglich­keiten schaffen. Dieser Erfolg muh jedoch zwangsläufig eintreten, wenn mit den von dem Gläubiger empfangenen Geldern der Schuldner den Betrieb eines Geschäftes nicht aufrechtzu­erhalten vermag. Ein Vertrag, der solche Folgen auslöst, verstöht gegen das Rechts- und Billig­keitsgefühl aller anständig denkenden Menschen.

Daraus ergibt sich als besonders wichtig, dah zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit derartiger Verträge die Unterlagen beschafft werden müs­sen, aus denen sich ergibt, ob der Schuldner we­gen Mangels freier Mittel noch in der Lage bleibt, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten und seine anderen Gläubiger zu befriedigen. Die Feststel­lung der von der Sicherungsübereignung nicht be­troffenen Mittel des Schuldners, ihrer Bewer­tung und ihrer tatsächlichen Verwertbarkeit, die Frage, ob sie etwa durch anderweite Sicherungs­verträge gebunden, ober ihm sonst wirtschaftlich ober rechtlich mehr ober weniger entzogen sinb, ist hierbei von ganz befonberer Bedeutung. Da­bei ist von entscheidender Bedeutung, was hier­über dem Gläubiger, der sich sichert, bekannt ist. Weiter ist wesentlich für die Beurteilung der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit die Geheim­haltung solcher Verträge nach auhen hin: bei einer Reihe aufeinander folgender Verträge ist zu untersuchen, wie sie in ihrem Zusammenhang hinsichtlich der Richtigkeit, wie hinsichtlich der vor­sätzlich schadenstiftenden Sittenwidrigkeit zu beur­teilen sind.

Die Beurteilung, ob diese angegebenen Ge­sichtspunkte vorliegen, wird naturgemäß stets der Nachprüfung im Cinzelfalle Vorbehalten bleiben müssen. Die Grundsätze, die das Reichsgericht auf- gestellt hat, sind aber sowohl für den Gläubiger, wie auch für den Schuldner von Bedeutung, wol­len sich beide vor Schädigungen bewahren.

Pfändung bei Gewerbetreibenden.

Zn Handwerksbetrieben.

Aeben den persönlichen unentbehrlichen Gegen­ständen, wie notwendigen Kleidungsstücken. Haus­rat u. ä., dürfen bei Handwerkern auch alle die Gegenstände nicht gepfändet werden, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit un­entbehrlich sind. Die Bestimmung ist klar und berechtigt, denn es darf durch die Pfändung dem Handwerker nicht die Grundlage seiner Existenz entzogen werden. Im Rahmen dieser Vorschrift der Zivilprozeßordnung hatte sich das Kam­mergericht (Jur. Wochenschr. Heft 30 31) mit der Frage zu beschäftigen, ob Stoffvorräte, die der Schneider sich vielfach hält, um sie zu Kleidungsstücken seiner Kunden zu verarbeiten, pfändbar sind.

Gehören die Stoffe zu den Gegenständen, die zur persönlichen Fortsetzung des Schneiderhand- werks unentbehrlich sind? Das Kammergericht hat diese Frage verneint und führt dazu aus, baß nach ben eingangs genannten Bestimmungen ber Zivilprozeßordnung, bie ben Schulbncr vor ber Kahlpfändung schützen sollen, ihm alle die Gegenstände belassen werben müssen, ohne bie er seinen Beruf, ben er zur Zeit ber Pfänbung betreibt, nicht fortsehen kann. Es soll ihm bie Möglichkeit offenbleiben, burch Fortsetzung seiner eigenen Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu gewinnen. Trohbem wirb sich häufig ergeben, baß ber Schulbncr nach ber Pfänbung eine ge­wisse Umstellung seines Betriebes vornehmen muß: bas insbesonbere bann, wenn ber Schulbner bis zur Pfänbung mit Hilfskräften gearbeitet hat. Hier muß er ben Betrieb auf seine eigene Ar­beitskraft umstellen unb einschränkcn. Dagegen ist ber Schulbner nicht darauf angewiesen, seinen Betrieb burch Handarbeit unter Benutzung ein­fach ter Werkzeuge fortzusehen, wenn er bisher Ma chinen in seinem Betrieb gehabt hat. Diese Ma chinen sind soweit unpfändbar, als der Schuldner sie selbst bedienen kann und sie zur persönlichen Fortsetzung ber Erwerbstätig­keit braucht. So kann beispielsweise bem Schnei- bermeifter nicht seine Nähmaschine gepsänbct wer­ben. Ebenso gehören zu ben unentbehrlichen Gegenstänben auch alle bie Sachen, deren sich

sonst ber Handwerker in seinem Betriebe be­dienen muß. Dazu wäre beim Schneidermeister ein gewisser Vorrat an Material, wie Nadeln. Garn unb ähnliches zu rechnen. Der Stofs eines Schneidermeisters gehört bagegen zu biefen Ma­terialien nicht Gewiß kann ber Schneider ohne Stofs seine Erwerbstätigkeit nicht ausüben. Seine Tätigkeit ist aber auf bie Verarbeitung bes Stof,es gerichtet. Sie besteht barin, auf Grunb feiner Kenntnisse unb mit Hilfe seines Arbeits­gerätes aus bem Stoss einen Anzug ober einen Mantel herzustellen. Für diese Tätigkeit unb bas ist bie Erwerbstätigkeit bes Schneiders ist cs unerheblich, ob ber Schneiber ben Stoff vor­rätig hält, ober ber Kunbe ben Stoff beschafft. Für bie Crwerbstätigleit bes Schneibers ist die Unterhaltung eines Stofflagers nicht unentbehr­liche Vorbedingung. Im Verkehr, ist es vielmehr ebenso üblich, baß ber Kunbe ben Stoff liefert, als baß er ben Stoff vom Schneiber nimmt. Hält ber Schneider Stoffe vorrätig, so steht er insoweit nicht anders da als der Kaufmann, der ein Stoff- oder sonstiges Lager unterhält. Auch der Stoff, ben ber Schneiber vorrätig hält, ist Ware, bie zum Verkauf bestimmt ist. Die Unterhaltung eines Warenlagers burch ben Schneiber bient ber Bequemlichkeit ber Kunbschaft unb ermöglicht es bem Schneiber, auch aus bem Warenumsatz Gewinn zu ziehen: bagegen hat bie Unterhaltung eines Stosflagers mit bem Arbeits- prvzcß bes Schneibers unb bamit seiner Erwerbs­tätigkeit nichts zu tun. Waren, bie für ben Umsatz bestimmt sinb, können gepfänbet werben.

Bei Kleinkaufleuten.

Die Frage, ob unb wieweit bas Geschäfts­inventar eines Kleinkausmanns gepfändet werben darf, ist zum Nachteil von Gläubiger, wie auch Schulbner von ben Gerichten bisher verschieben beantwortet worben. Eine Reihe von Oberlandcs- gerichten, so beispielsweise das Kammergericht unb bas Oberste Lanbesgericht München, haben ausgeführt, baß Kleinkaufleute zu ben im Erwerbs­leben stchenben Leuten gehören, die überwiegend durch Handarbeit, ober aus persönlichen Leistun- gen, also nicht durch die Verwendung erheblichen Betriebskapitals unb durch Beihilfe nicht un­

beträchtlicher fremder Arbeitskräfte ihren unb ihrer Familien Unterhalt gewinnen- Bei ihnen darf also auch das zur Fortsetzung ber persön­lichen Erwerbstätigkeit unentbehr» l ich c Material und Arbeitsgerät nicht gepfändet werden. Daraus ergibt sich, daß beim Kleinkaufmann die Verhältnisse genau wie beim Handwerker liegen. Das Kammergericht führt weiter aus, daß die Tätigkeit des Klein­kaufmanns sich allgemein aus körperlicher unb geistiger zusammensehe. Der Kleinkaufmann zpchc aus persönlichen Leistungen seinen Erwerb uqd bedürfe dazu bestimmter Gegenstände, zu bene« beim Kleinkaufmann zum Verkauf der Ware beispielsweise ber zur Aufbewahrung bienenbe Schrank und ber zur Vorlegung ber Ware be­stimmte Tisch gehören. Im Gegensatz zu bicscr Ausfassung hält bas Oberlandesgericht Dresben (Juristische Wochenschrift Heft 30/31) bas Geschäftsinventar auch bes Klein- kaufmanns für grunbsählich pfänbbar. Es führt insbesonbere aus, baß grunbsählich nur ber Er­werb aus Hanbarbeit, ober sonstigen persönlichen Leistungen vor ber Pfänbung geschuht seien. Die Einnahmen bes Kaufmanns, möge es fich um einen großen ober kleinen Betrieb hanbcln, feien nicht Entgelt für seine persönliche Tätigkeit, fonbern ber aus bem Warenverkauf erzielte Ge­winn. Entscheidend sei, baß auf jeben Fall ber Erwerb nicht aus persönlichen Leistungen allein, wie sie bei ber Verkaufshandlung an sich erbracht werben müssen, fonbern aus ber Gesamtheit ber Geschäfte, also aus bem Hanbelsgewerbc als solchem gezogen werbe. Hinzu komme, baß beim Kaufmann nicht bas Geschäftsinventar, fonbern die Waren bie Gegenstänbe bilben, bic zur Fort­setzung ber Erwerbstätigkeit unentbehrlich seien. Leere Schränke unb Tische ermöglichten keinen Erwerb. Wenn baher bas Gesetz bie Unpfänbbar- leit eines gewissen Minbestvorrats an Waren nicht vorgesehen habe, so folge baraus zwingenb, daß auch bas Geschäftsinventar bes Kleinkauf­manns nicht pfänbungsfrei bleiben solle.

DasRechtamBienenschwarm

Die FachzeitschriftDie Rechtspraxis bes Z. b. 21." schreibt hierzu folgendes: Die Frage bes Eigentum, rechts am Bienenschwarm interessiert nicht allein bic Bcrufsimker, sondern auch solche Personen, die sich gelegentlich aus Liebhaberinteresse mit Bie'nenwirt- frbaft beschäftigen, wozu auch viele Schreber- unb Kleingärtner gehören. Es ist von Wichtigkeit, auch hier die rechtlichen Bestimmungen zu wissen, wie sich jemand verhalten soll, wenn ihm ein Bienenstand ausschwärmt, und der Schwarm sich auf fremde Grundstücke niederläßt. Dann kommt es häufig vor, daß Unberufene schnell bei der Hand sind, ben fluch, tigen und wertvollen Schwarm für sich einzufangen, ui der Meinung, daß cs sich um eine herrenlos ge- wordene Sache handelt. Nach § 961 BGB. wird ein ausziehender Bienenschwarm erst dann herrenlos, wenn der Eigentümer ihn nicht sofort verfolgt ober bie Verfolguna freiwillig aufgibt Damit ist natürlich nicht gesagt, daß die Tatsache bes Aufgebens ber Verfolgung durch den Eigentümer schon dann nor liegt, wenn der Eigentümer oder Verfolger nicht ohne weiteres zu dem Niederlassungsort des Schwär, mes gelangen kann, oder ihm gar der Zutritt zu dem Platze von dem Besitzer des Grundstücks ner boten wird. Denn im § 962 BGB. heißt es aus­drücklich, daß der Eigentümer des Bienenschwarms bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten barf, um ben Sck)warm an feiner Niederlaffungsstellc (Bäume, Sträucher, Baulichkeiten ufw.) einzufangen. Ist ber Schwarm in eine fremde, nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf sie sogar ber Eigentümer zum Zwecke des Einsangcns öffnen und dabei selbst die Waben herausnehmen ober heraus- brechen. Den dabei verursachten Schaden hat er dem Geschädigten zu ersetzen. Sehr häufig kommt es vor, daß ausziehende Bienenschwärme verschiedener (Eigentümer sich bei dem Flugweg vereinigen und sich in einem Schwarm niederlassen. Wer in solchen Fällen Eigentümer des Schwarmes ist, wirb im § 963 5B@S. dahin geregelt, daß die verfolgenden (Eigentümer ihrer Schwärme ein gemeinsames Recht nn dem eingefangenen Schwarm haben. Die einzelnen 21nteilred)te werden nach der Zahl der verfolgten Schwärme bestimmt. Dringt dagegen ein solcher gc- meinschaftlicher Schwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung ein, so erstrecken sich das (Eigentums» und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen bie Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentums- und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen. Will also ein Zinker sich seine Rechte an seinem Bienenschwarm sicherstellen, so darf er die Verfolgung des Schwarms nicht versäumen. Denn wird der Bienenschwarm nicht verfolgt und von anderen Leuten unverfolgt ange­troffen, so gilt er als herrenlos. (Er fapn dann nicht nur von jedermann eingefangen, sondern gemäß §§ 958, 959 BGB. als rechtmäßiges Eigentum an­gesehen werden.

Das Zeugnis beim Verdacht strafbarer Handlungen.

Häufig fommen Angestellte in den Verdacht straf­barer Handlungen, ohne daß ihnen diese trotz drin­gender Verdachtsgründe nachgewiesen werden kon- nen. Trotzdem nimmt in vielen Fällen ber Arbeit aeber bas zum Anlaß, ben Angestellten bei passender Gelegenheit zu entlassen. Jeder entlassene Angestellte hat Anspruch darauf, über seine Tätigkeit ein Zeug ms zu erhalten, in dem auf Wunsch des Angestellten auch über (eine Leistungen berichtet werden muß. Es fragt sich nun, wie weit der 2lrbeitgcbcr in einem derartigen Falle über den Verdacht der strafbaren Handlung Mitteilung im Zeugnis machen darf. Er kommt dabei in eine gewisse Zwangslage insofern, als das Zeugnis der Wahrheit ent­sprechen muß und bei unwahren Angaben unter Umständen der 'Arbeitgeber demjenigen zum Scha- d e n e r s a tz verpflichtet ist, ber auf Grunb des Zeug nlsses den Arbeitnehmer anstellt unb sich bann in feinen Erwartungen getäuscht sieht. Das Zeugnis, das der Arbeitgeber ausstellt, muß ein bic gesamte Tätigkeit des Angestellten zusainmenfassendes, auf Tatsachen gestütztes und durch diese zu belegendes Urteil sein. Grundsätzlich sollen also nur tatsächliche Vorgänge im Zeugnis Verwertung finden.

Nach der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts widerspricht diesem Grundsatz die Ausnahme