Ausgabe 
14.1.1931
 
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Luche; AeL b E'che; Ich, > 5/0 Zopfreijer, Luchen, Blocke, aus Elashau 'wie die mit F bezeichne, »erben nicht auegeboien. Erster Lecker, Friedrichs« Loubach 11. - 4HQ

en 20. 10} Uhr, im

ju Laubach aus verlch, c.: Ludenrain, hoher Rain, iasbiegei,Ttrickbera,Long, >, Eeisenberg,LchWnbeig, Lagerhaus, rm Lcheiler: - } 2. St, 4 Eiche, Kirjchb, t: 250 Luche 1, 400 2. abftg.), 11 Eiche, Kirfchb.;

120 HJeiferfnüppel, 600 Tireifer (Kirchberg, hoher n). Rot unterstrichene :n nicht ausgebvten. Aus. [fier Melchior, Lagerhaus jttnmf: Laubach 104. ersteigerung >olms-Laubach'chen Revier Arnsburg.

n 21. Januar, 10 Uhr, im iaaie zu Arnsburg aus den in, Kalkofen, Setterberg, äuserkopf. rm Eche.ter: 230 e, 6 Radel; Knüppel: 2 5 Je, 13 Radel; Stöcke: 40 Stammreifer: 326 Luche, trcifer: 380 Buche; Irm t aus Hain. 411^ ichene Nummern werben n, Auskunft erteilt Förster bürg, bei welchem auchM- bqabe von Fichtenbauhoß. d Derbftangen eingereicht

lerfletgerung.

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Er. U Zweites Blatt Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhefsen) Mittwoch, '4. Januar 1031

Das Recht im täglichen Leben.

Oer Kraftfahrer am schrankenloten Bahnübergang

Wit den Pflichten des Kranfahrers bei der An­näherung an einen schrankenlosen Bahnudergang hat sich in einer Entscheidung vom 31. War 1929 (Juristische Wochenschr.ft 59. Jahrgang S. 3428) daS Bayerische Oberste Landesgericht sehr em- gehend besaht und dabei für ine Sorgfalts- Pflicht der Kra.tfahrzeugfnhrer beachtendwerte Grundsätze von allgemeinem Interesse aufgestellt.

Delanntlich bilden Bahnübergänge, tnsbeson- dere die nicht mit Schranken versehenen einen Defahrpunkt erster Ordnung für den Kraft- verkehr für Leben und Gesundheit nicht nur der Insassen des Kraftfahrzeuges, sondern auch derjenigen des Eisenbahnzuges. Die 'Rücksicht auf diese wertvollsten und unersetzlichen Guter läßt cs gerechtfertigt erscheinen, von jedem Kraft­fahrer die äußerste Sorgfalt und Kraftanstren- gung zu verlangen, eine Auffassung, die allge­mein von der oberftrichterlichen Rechtsprechung anerkannt wird.

Diesen Grundsatz bringt auch das Bayerische Oberste Landesgericht in der oben erwähnten Entscheidung in sehr prägnanten Ausführungen zum Ausdruck. Das Urteil geht davon aus, daß der Kraftfahrer, der sich einem schranken­losen Bahnübergänge nähert, durch keine War­nungseinrichtung aus das gleichzeitige Heran- nahen eines Zuges aufmerksam gemacht wird. Das Pfeifen und Läuten der Maschine des ZugeS ist. wie die tägliche Erfahrung lehrt, nur ein unzureichendes Warnungsmittel. Der Kraft- fahrzeug,ührer muh in jedem Falle damit rechnen, dah in dem gleichen Zeitpunkt, in welchem er sich dem Uebergang nähert, auch ein Zug vorbei- fahren kann. Er darf die Fahrt über die Gleise nur wagen, wenn er sich vorher bestimmt und sicher überzeugt hat, dah in dem gleichen Zeit­punkt nicht ein Zug in Annäherung begriffen ist. Dies ist ein Gebot der gewöhnlichen, ganz all­gemein und In jedem Falle zu verlangenden Bor­sicht. Rur das Wah der Borsicht wird verschieden sein, je nach der gröberen oder geringeren Schwie­rigkeit. mit der die unbedingt erforderliche Ge* wihheit zu erlangen ist. Es ist gegebenenfalls von ihm zu fordern, dah et sich nur mitSchritt- geschwindigkeit an den Uebergang heran- tastet, um allenfalls sofort halten zu können, und es ist ihm sogar zuzumuten, dah er in geeignetem Abstande vor dem Uebergang anhält, sein Fahrzeug verläht und sich durch Um­schau vergewissert, wenn er sich in anderer Weise eine zuverlässige Kenntnis nicht verschaffen kann. Unter allen Umständen muh dem Kraftfahrzeug­führer die Sicherheit des Verkehrs, und zwar auch des Eisenbahnverkehrs, und namentlich die Rücksicht auf das Leben und die Gesundheit, sowohl der Insassen seines Fahrzeuges, wie der Fahrgäste des Eisenbahnzuges höhet stehen als die eigene Bequemlichkeit und das Bestreben, das Kraftfahrzeug seiner Zweckbestimmung ent­sprechend zu möglichst raschem Borwärtskommen zu gebrauchen. Hat ct sich durch pflichtwidrige Vernachlässicung der erforderlichen Sorg'alt ge­gen das Gesetz vergangen, so macht ihn selbst ein Milverschulden der Eisenbahn nicht straflos. Die Verantwortlichkeit des Kraftfahrers wird nicht durch die Möglichkeit ausgeschlossen, dah der Zusammenstoß auch bei pfkichlmähigem Ver­halten hätte eintreten können, sondern durch die

Gewihheit, ober einen an Gewißheit grenzenden Grad der Wahrscheinlichkeit, daß er auch bei An­wendung der gebotenen Vorsicht eingetreten wäre. (Reichsgerichtsurteil vom 17. Wat 1927.)

Die Anforderungen, die hiernach auf Grund der obersten Rechtsprechung an die Sorgfalt und Aufmerksamkeit der einen Bahnübergang be­fahrenden Kraftfahrzeugf^hrer gestellt werden, sind als hoch anzusehen, können jedoch nicht als überspannt bezeichnet werden, da es sich hier um die wertvollsten Güter, nämlich um die Sorge für menschliches Leben und Gesundheit, handelt.

Dr. V.

Reklameanlagen und Gtädie.

Für die Anbringung von auf die Straße hinaus wirkenden Reklameanlagen, insbesondere von Lichtreklamen, die über den Luftraum der Straße hinausragen, ist polizeiliche Genehmigung erforderlich. Darüber hinaus versuchen aber viel­fach Städte und Gemeinden, aus einer solchen Reklameantage für sich Kapital zu schlagen, indem sie als Eigentümer der Straße eine besondere Gebühr für die Anbringung derarti ger An­lagen verlangen. Dieses Bestreben der Städte ist infolge der Finanznot verständlich. Eine andere Frage dagegen ist die, ob ihre diesbezügliche Forderung auch rechtlich haltbar ist.

Das Reichsgericht (5. Z. S. 40/28) hat einen solchen Anspruch der Städte ab gelehnt und ein Feststellungsurtcil dahingehend erlassen, daß die Stadtgemeinden nicht berechtigt seien, bei Verweigerung der Zahlung der Gebühr eine Lichtreklameanlage, die in den Lustraum über die Straße hineinragt, zu beseitigen oder seine Beseitigung zu verlangen. Die Feststellung rich­tete sich gegen den Anspruch einer Gemeinde, die

als Eigentümerin des Straßengeländes die For- I berung gestellt hatte, für die Anlage eine jähr­liche Gebühr äu zahlen, andernfalls würde von der Gemeinde, als Eigentümerin des Strahengelän- des, die sich aus ihrem Eigentum erstreckende An­lage untersagt werden.

Das Reichsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dah für die Beurteilung der Frage, ob bii Gemeinde als Eigentümerin deS Straßengelän- des an der Ausschließung der Lichtreklame ein Interesse habe, es sowohl auf die augenblicklichen Verhältnisse ankomme, als auch auf die Mög­lichkeit künftiger Aenderung. Wenn beispielsweise die Stadtgcmeinbe selbst innerhalb des Strahen- raumes irgendwelche Anlagen errichten wolle und dabei die Reklame hinderlich sein könnte, so wäre eine Untersagung gerechtfertigt. Demgegenüber ist aber ein besonderer Gesichtspunkt entscheidend zu berücksichtigen, nämlich der, ob nicht dem Anleger an einer öffentlichen Straße infolge der Be­stimmung der Straße für den öffent­lichen Verkehr die Befugnis zurHal- tun g einer Lichtreklame über den Luftraum zusteht, wenn sie polizeilich ge­nehmigt ist und den Verkehr nicht behindert; ob also das Eigentum am Straßengelände durch die Widmung, für den öffentlichen Verkehr derart be­schränkt worden ist, dah diese Anlage geduldet werden muh. Diesem Gesichtspunkt, der sich schon aus den Bestimmungen des allgemeinen Land­rechts ergibt, hat das Reichsgericht ausschlag­gebende Bedeutung zugemessen. Die Lichtreklame­anlage ist dem Straßenverkehr und anderen dort befindlichen Anlagen nicht hinderlich, was sich daraus ergibt, daß die polizeiliche Genehmigung erteilt worden ist. Dann kann aber auch die Stadtgemeinde darüber hinausgehende Ansprüche nicht geltend machen. K. L.

Das neue Weingesetz.

Don Amtsgerichtsrat Frarz Gros, Gießen.

(Rachdruck verboten.)

Zweck dieser Zeilen ist es, den Geier in knappen Zügen mit den wefentlichsten Bestimmungen des neuen Weingesetzes vom 25. Juli 1930 bekanntzumachen.

Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen Weintraube hrrgestsllte Getränke. Aber auch $roienbeerenau8lc'ei, _ zu deren Herstellung Beeren benutzt Leeden, die über die Reife hinaus hängen bleiben, und fog. Dessert­weine fallen unter diesen Begriff, wie der Rot­wein, bejen Herstellung teilweise eine andere als die des Weißweines ist.

Von besonderer Wichtigkeit ist die Herstellung des sog. Verschnittweins. Man versteht hierunter solchen a. s Erzeugnissen verschiedener Herkunft. Rotwein bar, nur mit Rotwein ver­schnitten werden, es sei denn, daß er in Schaurn- weinsabrilen, Weinbrennereien oder Weinessig­fabriken verwendet wird, wobei es erlaubt ist, deutschem Rotwein bis zu einem Viertel der Gesamtmenge ausländischen Rotwein zuzu- setzen. Verboten ist es. brutschen Weißwein mit ausländischen Erzeugniisen zu vermischen. Die Herstellung des besonders in Baden und Würt­temberg i e breite enS,,illerwe'. e3 ist den Aus- I führungsbestimmungen Vorbehalten. Rach Gold­

schmidts Kommentar zum Weingrsetz wird Schil­lerwein auf dreierlei Art gewonnen. Einmal da­durch, daß weihe und blaue Trauben zusammen gelesen und gekeltert werden, sodann in ter Weise, baß man blaue Trauben kurz angähren läßt, und schließlich dadurch, daß dem Weißwein Rotwein zugeseht wird. Diese Schillerweine sind an ihrer schwachrötlichen, d. h. schillernden Färb: erkenn­bar. Dessertwein, d. h. schwerer süßer Wein süd­licher Herkunft, bars wieder nur Dessertwein zu- gesetzt werden, es sei denn, daß es sich um Aus­fuhr dessertwein handelt. Schließlich bestimmt bas Weingesetz, daß aus amerikanischen Ertrags­kreuzungen hergestellter Wein (sog. Hybri. en- wein), sowie Traubenmost und Traubenmallche nicht mit anderen Weinen verschnitten und nur als .Hybridenwein" in den Verkehr gebracht werben darf.

Ein besonderes Kapitel bildet die Zuckerung des Weines: Dem aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmost ober Wein und bei Herstellung von Rotwein auch der vollen Traubenmaische darf Zucker, auch in reinem Wasser gelöst, zugesetzt werden, um einem natür­lichen Mangel an Zucker ober Alkohol, oder einem natürlichen Uebermaf) an Säure insoweit abzu­helfen, als es der Beschaffenheit des aus Trauben

gleicher Art und Herkunft In guten Jahrgängen ohne Zusatz gewönne» Erzeugnisses entspricht. Dieser Zusatz darf jedo^ niemals mehr als ein Viertel der gesamten Flüssig­keit betragen. Auch darf die Zuckerung nur innerhalb der am Weinbau beteiligten Gebiete und nur in der Zeit von Beginn der Lese bis zum 31. Januar des der Ernte folgenden Jahres vor- genommen werden. Die Zuckerungsabsicht muh der Behörde mitgctcilt werden (in Hessen nach der Dollzugsordnung vom 20. Rovember 1930 der Ortspolizei, Polizeiamt o;er rg crmeister). Zur Zuckerung darf nur technisch reiner, nicht färbender Rüben-, Rohr-, Jnvert- (Trauben- und Fruchtzucker) ober Stärkezucker verwendet werden. Alkoholzusatz ist stets verboten. Bei der K e 11 e r- behanblung, unter der das Gesetz die nach Gewinnung der Trauben auf die Herstellung, Er­haltung and Zurichtung des Weines biZ zu seiner Abgabe an den Verbraucher gerichtete Tätigkeit versteht, dürfen dem Wein Stoffe irgendwelcher Art nur insoweit zugeseht werden, als die Keller­behandlung es ersordert; der Zusatz non Ob ft »einen zu Wein ist verboten. Auch hier ist Alkoholzusay unterlagt. Erlaubt ist da­gegen bei ber Wcinbercitung bic Verwendung frischer, gesunder, flüssiger Weinhefe (Drusen) zur Einleitung und Förderung ber Gärung, ober um Mängel von Farbe und Geschmack des Weines zu beseitigen, ferner die Entsäuerung mittels reinen kohlensauren Kalkes, das Schwefeln nach bestimm­ten Vorschriften, die Verwendung von reiner, gas­förmiger ober verdichteter Kohlensäure, von ge­wissen SchönungS- und Filtriermitteln und von ausgewaschener Holz- unb gereinigter Knochen­kohle. Erlaubt ist ferner das Behandeln ber Kork- stopfen unb das Ausspülen der Aufbewahrungs- gefähe mit aus Wein gewonnenem Alkohol, "ütc auch vom Reichsgelundheitsamt befürwortete Weinklärung miltcls reinen Ferrozyankaliums, so­fern im geklärten Weine seine Verbindungen nicht gelöst verbleiben, der Zusatz von Zuckerkulör. schließlich bei dem sog. Haustrunk, ber nur jeweils bis zum 31. Dezember hergestellt werden darf, bie Verwenbung von Zitronensäure bei der Verarbeitung getrockneter Beeren außerhalb solcher Betriebe, aus denen 'Dein gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wird. Rach der schon erwähn­ten Dollzugsverordnung muh die beabsichtigte Herstellung von Haastrunk der Ortspol.zeibehörd: angezeigt werden. Die Kreisämter sind zustän­dig, bie Herstellung von Haustrunk zu beschrän­ken oder unter besondere Aufsicht zu stellen. Haus- trunk darf nur im Haushalt des Her­stellers verwendet ober o h ne Entgelt an bie in seinem Betriebe Beschäftigten zu eige­nem Verbrauche abgegeben werden. Erlaubt ist auch bekanntlich die Herstellung von Getränken aus Stein-, Kcm- ober Veerenobst (z. B. von Apfel- ober Johannisbeerweinl, sowie aus Hage­butten ober Schlehen, aus frischen Rhabarbersten­geln, Malzauszügen ober Honig. Bei der ge­werbsmäßigen Herstellung dieser soeben an­gegebenen Getränkearten darf aber Wein nicht verwendet werden.

Verboten ist es, Traubenmaische oder »most und Wein, bie ganz ober teilweise aus amerika­nischen Ertragskreuzungen gewonnen worben fi.b, in ben Verkcbr zu bringen, unb solche Erzeugnisse bürfen (§ 15 bes Gesetzes) nicht zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, Sekt ober Schaumwein ähnlichen Getränken, von Weinbranb ober Weinessig verwenbet werden. Ausländische Trauben (T a f e 11 r a u b e n) dürfen nicht zur Bereitung von

Oie Mietaufhebungsk age.

Don Mar von Vliesen, Gerichtsa essor.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz­buches hat der Vermieter bas Recht, dem Mieter unter Einhaltung bestimmter Äünbigungsfriften die gemietete Sache zu kündigen, ohne dabei an be­sondere Voraussetzungen gebunden zu sein, es sei denn, daß eine bestimmte Mietszeit vereinbart ist. Nach dem heute geltenden Recht, wie es imGesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter" nieder­gelegt ist, muß ber Vermieter eines Gcbäubes ober eines Gebäudeteiles, wenn er bas Mietverhältnis beenbet wissen will, eine Klage auf Aufhebung des­selben erheben, der bas Gericht nur ftattgeben darf, wenn bestimmte, vom Gesetz bezeichnete Gründe für die Aufhebung gegeben sind. Nach der neuesten Fassung des Mieterschutzaesetzes hat zwar der Ver­mieter auch die Möglichkeit . der Kündigung, der Mieter kann aber, wenn er mit der Kündigung nicht einverstanden ist, den Vermieter auf den Pro- zcßweg zwingen.

Das Mieterschutzgesetz gilt nur für die Vermietung non Gebäuden unb Gebäudeteilen. Seine besonderen Schutzvorfchriften gelten nicht für die Vermietung etwa eines Lagerplatzes, oder eines möblierten Zim­mers; hier werden neben dem Raum bewegliche Sachen, nämlich Möbel, vermietet; auch pflegt zu­gleich mit dem Mietvertrag ein Dienstvertrag über bie Besorgung und bas Instandhalten des Zimmers abqeschlosten zu werden.

In den §§ 2 bis 4 des Mieterschutzgesetzes sind die Voraussetzungen bestimmt, die ausschließlich und allein einer Mietaufhebungsklage zum Erfolge zu verhelfen imstande sind. Am wichtigsten und prak­tisch bedeutsamsten sind die Aufhebungsgrunde des §2. Der Vermieter kann auf Aufhebung des Miet- verhältniffes klagen, wenn der Mieter, oder eine Person, die zu seinem Hausstände oder Geschäfts­betriebe gehört, sich einer erheblichen Belästigung des Vermieters, oder eines Hausbewohners schuldig macht. Es kommen also Belästigungen bes Mieters selber, wie seitens seiner Familienangehörigen, ober Dienstboten, ober Angestellten in Frage. Die Belästi­gung muß erheblich sein. Als erhebliche Belästigun­gen sinb etwa anzusehen grobe Mißhandlungen, tätliche Angriffe, Verstöße gegen bie Sittlichkeit, grobe Beleidigungen, Hausbiebstähle, Erregung be­trächtlichen ruhestörenben Lärmes,'Entwicklung üb­ler, in bie Räume eines Mitbewohners bringenden Gerüche, Einschleppen van Wanzen, gewerbsmäßige .Kuppelei, dauernder Streit mit ben Hausbewohnern ufro. Der Mieter unb bie anberen in Betracht kom- menben Personen müssen sich einer erheblichen Be­lästigung schuldig machen. Schuldhaftes Verhal­ten ist aber gegeben, wenn eine Person, ber man überhaupt ihre Hanblungen zurechnen kann, vor­sätzlich, d. h. wissentlich und willentlich, ober fahr­lässig, b. h. unter Außerachtlassung ber gebotenen unb zuzumutenden Sorgfalt, handelt. Kindern unter

7 Jahren unb Geisteskranken sinb ihre Handlungen nicht zuzurechnen, sie können nicht schuldhaft han­deln. Wer In der Trunkenheit handelt, handelt schuldhaft, unb zwar fahrlässig, es sei denn, daß er ohne Schuld in diesen Zustand versetzt worben ist. Ein weiterer Aufhebungsgrund ist es, wenn ber Mieter, ober eine ber genannten Personen den Mietraum ober bas Gebäube erheblich gefährdet, ei es burch unangemessenen Gebrauch der Miet- ache, ober Vernachlässigung ber gebotenen Sorg- alt. Durch unangemessenen Gebrauch wirb ber Mietraum ober bas Gebäube gesährbet, wenn etwa in ber Küche bes Mieters bauernb gewaschen wirb, was eine Schäbigung des Fußbobens, unter Um- ftänben sogar bie Bilbung von Hausschwamm, zur Folge haben kann. Gefährdung durch Vernachlässi­gung ber gebotenen Sorgfalt liegt z. B. vor, wenn ber Mieter wiederholt mit einer brennenden Petro­leumlampe auf ben Boden geht. Ein Grund zur Aufhebung des Mietverhältnisses ist es endlich, wenn der Mieter den Gebrauch des Mietraumes, ohne dazu befugt zu fein, einem Dritten überläßt und diesem bann weiter den Gebrauch beläßt. Ucber- laffung bes Gebrauchs bes Mietraumes fetzt voraus, baß ber vollstänbige Gebrauch, ber Besitz, die tat­sächliche Gewalt, an ben Dritten Übergeht. Dies ist nicht ber Fall bei Familienangehörigen, Dienst­boten unb Gästen. Es kommen hier nur Fälle in Betracht, wo ber Gebrauch bes Mieters bezüglich eines bestimmten Raumes für eine gewisse Zeit Dollftänbig ausgeschaltet ist, also z. B. wenn ber Mieter einem Verwandten ein Zimmer zum aus­schließlich eigenen Gebrauch für eine bestimmte Zeit einräumt, ober wenn er ein Zimmer untervermie­tet. Die Ueberlassung bes Gebrauches an einen Dritten ift unbefugt, wenn sie ohne bie Erlaubnis des Vermieters geschieht. Hat aber ber Mieter mit Erlaubnis bes Vermieters ben Gebrauch der Miet­sache einem Dritten überlassen, so kann bei Ver­mieter nicht nach der Ueberlassung bie Erlaubnis roiberrufen. Untervermietet ber Mieter also ein Zimmer mit Einwilligung bes Vermieters, und ist nachher bas Verhalten bes Untermieters ein ber- artig unangemessenes z. B. der Untermieter kommt jede Nackt unter Verursachung beträchtlichen ruhestörenden Lärmes nach Hause, daß den Ver­mieter die erteilte Erlaubnis gereut, so kann er sie nicht widerrufen. Befand er sich aber bei Erteilung ber Erlaubnis im Irrtum über wesentliche Eigen­schaften bes Untermieters, so kann er seine Erlaub­niserklärung wegen Irrtums anfechten. Damit wirb biefe hinfällig; es ist genau fo, als ob sie nie ge­geben worben wäre. Der Mieter hat bann also ohne die Erlaubnis des Vermieters untervermietet, unb bie Ueberlassung bes Gebrauchs an ben Unter­mieter war bemzusolge unbefugt.

Alle die erwähnten Gründe sind aber nut Bann geeignet, die Grundlage für die Aufhebung des Mietverhältnisses zu bllden. wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters das Verhalten fortsetzt,. oder es unterläßt, eine Ujm

mögliche Abhilfe zu schassen; z. D. er sorgt nicht dafür, daß ein Familienangehöriger eine Belästigung unterläßt, er verhindert nicht, dah die Küche weitrrhin a.s Waschraum benutzt wird, er kündigt dem Untermieter nicht, bzw. er erhebt feine Aufh.bungs Lrgr gegen ihn. Wenn freilich dos Verhallen des Mieters und der noti­gen in Frage kommenden Personen ein solches war. daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, so kann dieser sofort auf Aushebung klagen; z. B. der Mieter hat den Vermieter oder einen Angchör.gen mißhandelt, oder in gröbster Weise beleidigt. Halle srll.ich der Vermieter oder eine zu seinen Hausstände odcr Geschäftsbetriebe ge- bür ge Person die Belästigung durch eigenes Vcr.chulden reran.'aht, so findet eine Aufhebung des M.ellerhältnisses wegen erheblicher Belästi­gung nicht statt. Dio Vermieter muh die Auf­hebungsklage binnen sechs Monat-en von dem Zeitpunkt an erheben, in dem er von dem Auf- hebungsLrande Kenntnis erlangt hat. Sie Klage ist ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen des Aufhebungsgrundes ein Jahr verstrichen ist.

D.r Vermieter kann auch dann auf Aufhebung flogen, wenn der Mieter mit der Mieke im Rück­stände ist. Hat der Mieter den Mir.zins in kürzeren als v.e.teijährllchen Zeitabschnillen zu entrichten, so kann der Vermieter auf Auf­hebung klagen, wenn d:r Mieter mit einem Be­trage im Verzag ist, welcher den für die Dauer eines Monats za entr'.ch.enden Mietzins über­steigt. D.r Mie.cr hat z. B. im Monat 50 Mark zu zahlen. Hat er zwei Monate nicht gezahlt, so kann gegen ihn der Vermieter auf Aufhebung (lagen. Erreicht der rückständige Betrag aoer nicht den Mietzins für zwei Monate, so kann der Vermieter erst 14 Tage nach der Fälligkeit Ha­gen. Der Mieter hat am 31. Januar für den Januar 25 Mark bezahlt. Am 28. Februar be­zahlt cr nichts. Er ist also im Verzüge mit 75 Mark, einem den Mietzins für zwei Monate nicht cr.eichenden Betrage. Der Vermieter kann ihn erst 14 Tage nach der Fälligkeit, allo am 15. Mürz, verklagen. Ist der Mietzins in viertel­jährlichen oder .änge.en Zeitabschnitten zu ent­richten, so kann die Klage erst erhoben werden, wenn der M eter mit einem Betrage im Verzug ift. welcher den Mietzins für die Dauer eines Vierteljahres erreicht. Sind also vierteljährlich 150 Mar; zu entrichten, so muß der Mieter mit vollen 150 Mark im Verzüge fein. Bei nur ein­maligem Rückstände ist die Erhebung der Klage erst 14 Tage nach Fälligkeit zulässig. Ist also für das erste Quartal nichts bezahlt, so kann die Klage erst am 15. April erhoben werden. Immer aber mutz der Mieter im Verzug sein. d. h. seine Richtzahlung zu vcr.re en haben. Dies ist der Fall, wenn er absichtlich nicht gezahlt hat. ober feine Zahlung aus unentschuldbarem Versehen oder Irrtum unterlassen hat, oder aus, Mangel

an Geldmitteln im Rückstände geblieben ist. Das Gesetz hebt noch besonders hervor, dah entschuld­bare ölnkenntnis des Mieters über den Betrag, oder den Zeitpunkt der Fälligkeit, ober irrige Annahme eines Ausrechnungs-, Minderungs- odcr Zurückbehaltungsrechtes den Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses ausschlleßen.

Endlich kann der Vermieter die Aufhebungs- flage erheben, wenn für ihn aus besonderen Gründen ein so dringendes Interesse, an der Erlangung des Mietraumes besteht, daß auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Mieters bie Vcrenthaltung eine schwere ilnbilligleit für den Vermieter bedeuten würde. Wmn z. D. die Zahl dcr Kinder des Vermieters sich so vermehrt hall dah er unbedingt mehr Raum braucht, oder wenn der Vermieter ein Gewcrle beginnen unb in dem Mietraum eine Werkst.it le e.nrich'en will, so kann er auf Aushebung klagen. Dir Klage braucht sich nicht auf den g?famlen Mie raum zu richten, sie kann sich auch auf einen Teil d sselben erftreaen. Auch kann drr Richter dir Aushebung auf einen Teil d;s Mietraumes beschränken.

Wird das Mietvm:hültnis lediglich aus diesem zuletzt erwähnten, in der Person d:s Drrmie ers liegenden Grunde aufgehoben, so kann das Ge­richt auf Antrag des Mir ers den Vermieter im Urteil verpslichten, dem Mieter die für den Um* zug innerhalb des Gerneindebez'.rles e.forder­lichen Kosten ganz oder tciltcei e zu erse' e i. Eben­so ist in solchen F Ilen der D:rm.eler auf Antrag des Millers zur Sicherung ausre'.chrndm Er atz- raumes zu vecurleilen, es sei drnn, daß dir Ver­sagung eines solchen keine unbillige H rte für der Miller bcb,uten würde. Wird ein Qhie Verhältnis aufgehoben, weil brr Mieter einem Drillen ben Gebrauch unbefugt überlassen ha", ober mit btr Zahlung des MirtzinseS im Verzug ist, so kann das Gericht ben Vermieter zur Sicherung einer Ersahwohnung verurteilen.

Das Mietverhältnis ist für den Zeitpunkt au'zu* heben, für den eine zur Zeit der Klagerrhebunz ersolgende Kündigung zullssig sein würde, oder an dem das Mietverhlltnis ohnehin a'igelaufen wäre. Es kann aber auch auf Antrag des Ver­mieters mit sofvr.iger Wirkung auf gehe den wer­den. Dem Mieter tarnt auf seinen Antrag ei. c angemessene Frist zur Räumung gewährt w.rden. Diese Frist kann auf Antrag des Mieters einmal verlängert werden, und zwar höchstens um drei Monate.

Zuständig für bie Miefaufhebungsklage ist das Miellchöfsengericht, d. h. das Amtsgericht in der De'etzung mit einem Amtsrich er als Vorsitzenden und mehreren Bei itzem, die zur H Ijte te i Kreise der Hausbe itzer, zur H lste dem b'r Mieter ent­nommen sein müjen. Die Entscheidung erfolgt durch Urteil, das mit der Berufung beim Land­gericht angeiochlen werden kann.