Ausgabe 
10.6.1931
 
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Mittwoch, 10. Juni 1951

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhesstn)

Nr. 133 Drittes Blatt

Zeiifragen des Mittelstandes

augeben, wenn ihr (9efain 1000 Mark nicht übersteigt.

dem

bis 31. Dezember 1930 bezöge oder Kapitalzins stammt. Wi

;enem Gehalt, Lohn

urden z. B. einem

seniler, oyne iveuei«» uxi vui«. «"h lt-' , ,. , \ , u7 7

aber keiner näheren Ausführung, daß hiernach Dessert sich die Äonjunftur. so bessert slch dann bei Pfändungen wegen einer größeren Geldsumme I auch die Lage der Gläubiger.

vorerwähnten Vorschrift gefordert, daß die von der Pfändung ausgeschlossenen Gegenstände für die persönliche Fortsetzung des betreffenden Ge­werbebetriebes von feiten des Schuldners unent­behrlich sein müssen. Grundsätzlich unterliegen also die Fabrikate des Gewerbetreibenden, die Erzeug­nisse seiner Arbeit, auch die Auslagen im Schau­fenster. ohne weiteres der Pfändung. Es bedarf

Bestimmungen für das sonstige Vermögen an» ihr Gesamtwert den Betrag von

fähige Betriebe in ihrer Existenzfähigkeit zu erhalten und vor dem Erliegen zu bewahren.

Handwerk und Gchuldnernot.

Von Rechtsanwalt Or. von Köbte, Oberregierungsrat z. O.

Die Zahlen der Konkurse, der Vergleichsver­fahren, wie die der wirtschaftlichen Zusammen­brüche haben einen Umfang angenommen, wie er früher nicht denkbar war. Das Schuldner­verzeichnis der Gerichte Groß-Berlins über die Fälle, in denen in den letzten fünf Jahren der Offenbarungseid geleistet oder Haftbefehl er- lafsen war. weist gegenwärtig über 400 000 Da­men auf: ein furchtbares Symptom unserer Wirt­schaftslage!

Ein weiteres Menetekel bildet das Anwachsen der Mahnsachen bei den Amtsgerichten. 1925 wurden 6 654 735 Zahlungsbefehle erlassen: 1928 bereits 8 403 715. Die Zahl der Gütesachen stieg im gleichen Zeitraum von 2 232 835 auf 3 075 305. Wahlen beweisen! Von Gläubigerseite wird viel­fach eine Verschärfung der Vorschriften gegen die Schuldner beantragt: es wird u. a. gefordert, der Gläubiger solle wiederum, wie früher, be­rechtigt sein, sich den Gerichtsvollzieher nach seiner freien Wahl aussuchen zu dürfen, während setzt die Zuständigkeit von Amts wegen bestimmt ist. Vach Zeitungsnachrichten soll nun ein im Veichsjustizministerium ausgearbeiteter Gesetzem- wurf. der den Forderungen der Gläubiger nach Verschärfung weitgehend entgegenkommt, dem­nächst an das Reichskabinett gelangen und De- stimmungen enthalten, die eine Deschleunigung des Klageverfahrens, Einschränkungen der Inter­vention bei Zwangsvollstreckungen und wesentliche Verschärfungen bei Offenbarungseiden bringen sollen. Diese Meldungen sind den Tatsachen weit

sunden Landbevölkerung und über die notwendige Eindämmung einer zu weit gehenden Landflucht. So erblickt die Landwirtschaft in-der Erhaltung und in dem Schutz der durch lebensfähige Land­gemeinden und Landkreise bodenständigen Kultur für einen möglichst großen Teil des Gesamtvolkes eine wesentliche Voraussetzung zu einer gesunden wirtschaftlichen, sozialen, staatlichen und kulturel­len Fortentwicklung, wie anderseits das Handwerk das Ideal zukünftiger Tage nicht in der Schaf­fung von Riesenstädten, sondern in der Erhaltung von gesunden, lebenskrästigen Klein- und Mittel­städten sieht, weil diese der Entfaltung deutscher Kultur am günstigsten sind.

Die wirtschaftliche Verbundenheit sollte bei Handwerk und Landwirtschaft eine ständige ge­meinsame Arbeit zur Folge haben. Voraussetzung hierfür ist naturgemäß, daß beide Derussstände einander gleichberechtigte Anerkennung zollen und einander die freie, selbständige De russ aus Übung nicht beschneiden. Wie der Handwerker selbst, so sollte auch der Landwirt bei der Deckung seines täglichen Bedarfs an den Einkauf beim Hand­werksmeister denken. Dei der Preispolitik des Handwerks darf der Dauer nicht übersehen, daß das Handwerk sowohl bei seiner Preisbildung, wie bei seiner Lohnbildung zu den im Wirtschafts­prozeh abhängigen Schichten gehört. Das Hand-

Grundstücke, oder auch Teile von Grundstücken, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, sind vorläufig mit dem seitherigen Einheitswert. Die end- in der kaufmännischen Bilanz zu Buche stehen, evtl, vorläufig mildem seitherigen Einheitswert. Die end­gültige Bewertung erfolgt auf Grund der in einem besonderen Anhang über das Grundstück zu machen­den Angaben von Amts wegen.

Zum sonstigen Vermögen zählen alle Vermögens» gegenftänbe, die nicht unter das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Vermögen, Be­triebsvermögen oder Grundvermögen fallen. Es kommt hierfür insbesondere das Kapitalvermögen in Betracht. Ansprüche auf Gehälter, Zinsen und ähnliche Bezüge, die am 1. Januar 1931 bereits fällig, jedoch noch nicht ausgezahlt waren, sind eben­falls als sonstiges Vermögen anzusprechen. Ferner­hin kommen unter bestimmten Voraussetzungen Ge­genstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände, vwie solche Luxusgegenstände, die nicht zur Aus- tattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehö­ren, als steuerpflichtiges Vermögen in Betracht, Zahlungsmittel, Bankguthaben, sowie sonstige lau­fende Guthaben sind, sofern sie nicht zum Betriebs­vermögen zählen (vgl. oben), nicht steuerpflichtig, wenn sie alle zusammen 1000 Mark nicht über- steigen.

Unter den Abzügen sind die am 1. Januar 1931 vorhanden gewesenen Schulden aufzuführen. Hier­her gehören insbesondere Hypotheken, Grund- und Darlehensschulden, Altenteilsschulden, Nießbrauch­lasten, sowie sonstige Rentenlasten. Als Dreimonats­abzug kann noch der Betrag geltend gemacht wer­den, der am 1. Januar 1931 in Form von Zahlungs­mitteln, Bank» oder sonstigen laufenden Guthaben vorhanden war und aus in der Zeit vom 1. Oktober

Oie Vermögenssteuerveranlagung und Einheitsbewertung 1931.

Von Steuerinspektor Freeü-Gießen.

welcher Schuh dem selbständigen Handwerk gegen Gläubigerrechte gegeben werden kann, um un­wirtschaftlichen ^isammenbrüchen zu steuern, oder auch um dem Schuldner den Wiederaufbau seines Betriebes nach Möglichkeit freizuhallen.

Man wird einwenden, das Handwerk sei bereits geschützt durch § 811 Ziff. 5 ZPO., nach der bei Handwerkern die zur persönlichen Fortsetzung der Crwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände als unvfändbar erllärt werden. Diese Vorschrift gewährt jedoch bei weitem nicht einen den mo­dernen Anforderungen entsprechenden Schutz: sie entspricht vielleicht dem Begriff und dem Wesen des Handwerks zur Zeit des Erlasses der Zivil­prozeßordnung (1879), wo es wohl nur in den seltensten Fällen mit Maschinen arbeitete und im wesentlichen aus kleineren Betrieben bestand. Der Aufschwung, die Entwicklung, die das Hand­werk genommen hat und die von der Vegierung im Interesse des Dolksganzen mit vollem 'Recht gefördert wird, ist jedoch in dieser jetzt ver­alteten Vorschrift dem Handwerker nur für seine Perlon zugesagt. Gegenstände, die er für seine Gehilfen bedarf, sind der Pfändung unterworfen. Eine von einer Angestellten benutzte Schreib­maschine ist also pfändbar: desgleichen Maschinen und maschinelle Werkzeuge, die von Gehilfen und Arbeitern bedient werden. Weller wird von der

worben wurde, ist auch bann anzugeben, wenn eine Auseinanbersetzung noch nicht erfolgt ist. Kaufleute, bie für ihren Betrieb regelmäßige Abschlüsse auf einen anberen Zeitpunkt als den 1. Januar machen, können für biefen Betrieb den in bas Kalenderjahr 1930 faUenben Abschlußtag zugrunde legen. Nicht zum Vermögen einer natürlichen Person gehören bie Anteile an einer inlänbischen offenen Handels­gesellschaft ober Kommanbitgesellschast, ba biefe Ge­sellschaften als solche steuerpflichtig sind unb befon- bere Vermögenserklärungen abzugeben haben. Fer­nerhin gehören nicht zum Vermögen einer natür­lichen Person Gegenstände, die diese einer inländischen offenen Handelsgesellschaft ober Kommandit-Gesell» schast überlassen hat, wenn sie an btefer Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist. Derartige Gegenstänbe sinb vielmehr zum Vermögen ber betreffenben Gesell­schaft zu rechnen unb van btefer zu erklären. In ber Aufstellung bes Vermögens, das am 1.1.1931 einem gewerblichen Betrieb diente, sind die Gegenstände im allgemeinen mit dem gemeinen Wert zu bewer­ten. Der gemeine Wert wird durch den Preis be­stimmt, ber im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach ber Beschaffenheit bes Gegenstanbes unter Berück­sichtigung aller ben Preis beeinslussenben Umftän- ben bei einer Veräußerung zu erzielen wäre: un­gewöhnliche ober lebiglich persönliche Verhältnisse sinb nicht zu berücksichtigen. Bei ber Bewertung von Vermögensgegenstänben, die einem Unternehmen gewidmet sind, wird in ber Regel von ber Voraus- setzung ausgegangen, baß das Unternehmen nicht aufgelöst, sonbern weitergeführt wirb. Für beweg­liche Gegenstänbe bes Anlagekapitals eines gewerb­lichen Betriebs, bie infolge ber allgemeinen Wirt­schaftslage in ber Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1931 ununterbrochen 3 Monate offenbar nicht nur vorübergehend ungenutzt, ober infolge Kurzarbeit eingeschränkt genutzt würben, wirb auf Antrag ein Stillegungsabschlag vorgenommen. Der Abschlag beträgt bei völliger Stillegung 30 v. H., jebvch höch­stens "bis zum Materialwert (Schrottwert), unb bei eingeschränkter Benutzung einen entsprechenben Teil, ber sich nach bem Verhältnis zwischen ber tatsäch­lichen Benutzung unb ber normalen Benutzung ergibt. Bei beweglichen Gegenstänben eines Saison­betriebs wirb auf Antrag ber gleiche Abschlag vor­genommen, wenn bie. Gegenstänbe bes Betriebs un­unterbrochen während ber Hälfte der bem Fest­stellungszeitpunkt (1. 1. 1931) vorangegangenen Saison infolge Stillegung, Betriebseinschrankung ober begleichen ungenutzt, ober in einem bas übliche

werk allein kann für die Folgen einer steuerlichen und sozialen llebcrbelastung der Produktion nicht verantwortlich gemacht werden.

Das Handwerk ist wohl noch nie Gegner zoll- und handelspolitischer Forderungen gewesen, die für den Bestand einer gesicherten Landwirtschaft unerläßlich find. Cs weih aus eigener Erfahrung sehr wohl, daß auf die Dauer fehlende Rentabili­tät die Betriebe dem Untergang zukühren muß. Selbst die Zweige des Lebensmittelyandwerks sind der Agrarschutzzollpolitik der Reichsregicrung nicht entgegengetreten, obwohl die Preisgestaltung der von ihnen verarbeiteten Rohstoffe davon in einer Weise getroffen wird, die sich notwendig in einer Erhöhung der Preise ihrer eigenen Erzeugnisse auswirken muhte. Wenn dann aber Drotpreis- erhöhungen die Folge sind, so liegt deren Aus­gangspunkt eben bei den als erforderlich erach­teten Schutzzöllen, was nicht übersehen werden darf. Hier sollte sowohl die Landwirtschaft, wie auch die gesamte Derbraucherschaft die Zusam­menhänge nicht verkemren. Auf allen Gebieten sollten beide Berufsstände einander das richtige Verständnis entgegenbringen, denn eine gesunde Wirtschaft braucht immer den freien Dauer auf eigener Scholle und den selbständigen Meister in freier Werkstatt.

Erklärungen unb Fragebogen haben nach Stanbe am 1.1.1931 zu erfolgen unb bei Eheleuten (sofern sie nicht bauernd getrennt leben) bas Ver­mögen beiber Ehegatten zu umfassen. Hatten Kinber bereits eigenes Vermögen, so sinb für biefe befon- bere Erklärungen abzugeben. Vermögen, bas vor bem 1.1.1931 burch Erbschaft ober Vermächtnis er-

handwerkliche Betriebe zum Erliegen kommen müssen. Dah diese Vorschrift als all zu eng von den Gerichten empfunden wird, zeigt die Tat­sache, dah viele Dollstreckungsrichter diese angeb­liche Schuhbestimmung über den Wortlaut hinaus weitestgehend interpretieren und somit ihre Här» ten, z. D. die Pfändung der Schreibmaschine, viel­fach aus der Welt schaffen. Diese Praxis, die oftmals nicht gerade mit dem Wortlaut des Ge­setzes in Einklang steht, gilt es, auf eine unan­greifbare gesetzliche Grundlage zu stellen und darüber hinaus noch zu erweitern.

Run gibt es große Teile des Handwerks, die im wesentlichen nur eine Verschärfung der Gläu­bigerrechte, auch eine Aenderung des Gerichts- vollzieherwesens verlangen. So verlockend es auch für den Handwerker als Gläubiger sein mag, sich den allerschärfsten Exekutivbeamten heraus­suchen zu können unb seine Gläubigerrechte durch scharfe Vollstreckungsvorschriften möglichst ge­schützt zu sehen, nie vergessen sollte jedoch der Handwerker, daß er auch Schuldner sein kann und daß dann die Kehrseite seiner Forderungen ihn mit aller Unbarmherzigkeit leicht treffen kann.

Und dann noch eins! Verschärfungen mögen böswilligen Schuldnern gegenüber angebracht sein: in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise sind aber durchaus nicht alle Schuldner böswillig. Im übrigen kann auf die Dauer ein wirklicher Gläubigerschutz nicht durch Verschärfungen der Zwangsvollstreckung, die allzu oft nur unwirt­schaftlichen Schaden anrichten, gewährleistet wer­den. Ein weit besserer Schutz ist der. leistungs-

Steuerpflichtigen auf fein Bankkonto überwiesen: Am 1. November 1930 800 Mark Zinsen, am 31. De­zember 1930 500 Mark Gehalt unb betrug (ein Bankguthaben zu Beginn bes 1. Januar 1931 2000 Mark, so sinb biefe 2000 Mark als sonstiges Ver­mögen zu erklären, unb ber Steuerpflichtige kann als Dreimonatsabzug 1300 Mark geltend, machen (800 Mark + 500 Mark).

Zum steuerpflichtigen Vermögen gehören ins­besondere nicht: Hausrat: die von ehemals feind­lichen Mächten beschlagnahmten Dermögensteile, die am 1.1.1931 noch nicht freigegeben waren: Beträge der steuerfreien Reichsanleihe 1929, die der Steuer­pflichtige am 1.1.1931 besessen hat: die in § 7 Abs. 1 des Reichsausgleichsgesetzes in ber Fassung vorn 20.11.1923 bezeichneten Forberungen unb hie im Liquibationsschäbengesetz (20.11.1923) und der Ge- waltschädenverordnung vom 28.10.1923 geregelten Ansprüche, sowie die auf diese Forderungen und Ansprüche ausgezahlten Beträge, soweit die Aus­zahlung in dem Kalenderjahr erfolgt ist, das vor dem für die Hauptfeststellung zur Dermögenssteuer maßgebenden Zeitpunkt geendet hat (d. i. für die jetzige Vermögenssteuerveranlagung das Kalender­jahr 1930).

II.

Die Durchführungsbestimmungen vom 22. Mai 1931 haben eine grundlegende Aenderung der Be­wertung für die Betriebsgrundstücke, sowie , das sonstige Grundvermögen gebracht. Grundsätzlich un­terscheiden sich die Bestimmungen von ben für bie früheren Einheitsbewertungen maßgeblichen Vor­schriften daburch, baß bei ben ganz, ober teilweise ber Zwangswirtschaft unterliegenben Grunbstücken ber Wehrbeitragswert im allgemeinen als Aus­

Maß übersteigenden Rahmen eingeschränkt benutzt waren.

Zahlungsmittel, Forderungen und Schulden sind grundsätzlich mit bem Nennbetrag anzusetzen, sofern nicht besondere Umftänbe (z. B. ungewöhnlich hohe ober niebrige Verzinsung) einen höheren, ober nic­htigeren Wert begrünben. Eine vom Nominalbetrag abweichenbe Bewertung empfiehlt sich zu begrün­ben. Wertpapiere sinb mit bem vollen Steuerkurs- wert vom 31.12.1930 (auch bei abweichenbem Ab- fchlußtaa) unb, sofern cs sich um inländische Aktien, Kuxe, sonstige Anteile an inländischen Aktien, aesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Hast handelt, mit dem halben Steuerkurs zu bewerten. Ist ein Steuerkurs- wert nicht festgestellt so tritt an die Stelle des Steuerkurswertes ber Verkaufswert vom 31.12.1930. Bankguthaben, Zahlungsmittel unb sonstige lausende Guthaben sind auch dann im Gegensatz zu den

Landwirtschaft undHandwerk. Don Friedrich Oer1ien,Hannover,Dorsihendem des Reichsverbandes des deutschen Handwerks.

Landwirtschaft und Handwerk sind seit altersher aus das engste miteinander verbunden. Das länd­liche Handwerk arbeitet fast nur für den Bedarf der Landwirtschaft. Hingewiesen sei hier auf die «Sattler, Schmiede, Stellmacher usw., deren wirt­schaftliche Lage wohl der der Landwirtschaft gleich- aefeht werden kann. Andere Gruppen wieder wie Müller, Bäcker, Schlachter usw. treten uns als Abnehmer landwirtschaftlicher Erzeugnisse ent­gegen. Zu dieser wechselseitigen wirtschaftlichen Verbundenheit kommt noch hinzu, daß ein großer Teil der Handwerker auf dem Lande selbst im Rebenberuf Landwirtschaft betreibt Der Aus­schuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Ab­satzbedingungen der deutschen Wirtschaft schätzt die Zahl der Handwerksmeister, die nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sind, auf etwa 350 000, was-einem Viertel der Gesamtzahl der selbstän­digen Meister entspricht. Rach den Ergebnissen der letzten Betriebszählung sind drei Viertel der Schmiede im Rebenberuf Landwirte, und ebenso sind fast alle Stellmacher auch Landwirte. Dei den Metzgern ist es noch die Hälfte, die neben dem Schlachtereibetriebe auch noch die Landwirt­schaft ausübt.

Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetriebe bleiben weiter in ihrer gleich- gearteten kulturellen, sittlichen und sozialen De- deutung für die gesunde Struktur jedes Staats­wesens von ausschlaggebendem Wert. Ihre Aus­gaben gegenüber Staat und Volk sind die gleichen. Mit Liebe und Sorgsalt hängt der Dauer an ber erarbeiteten Scholle. Auch der Handwerksmeister ist voll Stolz und Freude über seinen Betrieb, dessen Erhaltung und Freiheit ihm am Herzen liegt. Beide Berufsstände stellen über den Ge­winn des Alltags und über die Schwere ihres Arbeit den hohen ideellen Wert der Selb­ständigkeit. Die an die Ausübung des land­wirtschaftlichen und handwerklichen Berufs ge­stellten Anforderungen erziehen zu tüchtigen Per- sönlichkeiten. Die Bodenständigkeit in Handwerk unb Landwirtschaft fördert das Gefühl der Ver­bundenheit mit der Heimat und bedingt einem guten konservativen Geist, dem gewaltsame Ilm- sturzpläne fcrnliegen. Sie sind so Grundpfeiler des inneren Friedens und geordneter Verhältnisse.

Wie die Landwirtschaft, leidet auch das Hand­werk unter den vielen nachteiligen Folgen einer verkehrten Wirtschafts- unb Sozialpolitik ber letz­ten Iahre. Die steuerliche Last hat «ine Höhe erreicht, die den Ertrag ber Betriebe in Frag­stellt unb Lust unb Liebe zu ihrer Weiterführung mindert. Auch die sozialen Abgaben haben auf die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft keine Rück­sicht genommen. Eine verbrauchshemmende steuer­liche Mehrbelastung in den gegenwärtigen Zeiten einer stark geschwundenen Konsumkraft zeigt nur zu bald, daß dem Herauswirtschaften hoher Beträge Grenzen gefetzt sind, Grenzen, die unsere Steuer­politik bereits achtlos überschritten hat. Ebenso kann auch eine soziale Fürsorge, deren Rotwendig- feit an sich anerkannt wird,im luftleeren Raum" nicht mehr betrieben werden. Auf beiden Gebie­ten fordern Landwirtschaft und Handwerk drin­gend Erleichterung.

Handwerk unb Landwirtschaft sind sich toc .ter herüber einig, daß auch die so notwendige Reichs- resorm an Haupt unb ©liebem unb ebenso bis so notwenbige Reuregelung ber Reparationsver­pflichtungen nicht länger mehr hinausgeschoben werden dürfen. Der gesamte Derwaltungsappa- rat ist auf das durch den Zwang zur Sparsamkeit gebotene Maß, das zugleich dem technischen Fort­schritt der letzten Iahrzehnte entspricht, herabzu- sehen. Auch eine durchgreifende Revision der außenpolitischen Bindungen muß folgen, denn die Belastung aus dem Voungplan übersteigt die Lei­stungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Die Reichsregierung muß an dieses Problem um so eher Herangehen, als burch bas Absinken ber Weltmarktpreise eine Erhöhung der deutschen Reparationszahlungen um 20 Prozent eiugetre- ton ist. Richt mehr ober minber utopische Plane bringen unsere Wirtschaft toieber in Gang, fon- bern nur ernste unb durchgreifende Reformen auf steuerlich«» unb sozialem Gebiet, sowie auf dem Gebiete der Verwaltung unb schließlich noch eine gerechte, tragbare Lösung bes Reparationspro­blems. , , ..

Handwerk unb Lanbwirtschaft vertreten auch bie gleiche Auffassung über bie Förderung einer ge-

I.

In der Zeit vom 15. Juni bis 30. Juni 1931 hat die Abgabe der Vermögenssteuererklärungen 1931, sowie der Fragebogen für die Einheitsbewertung zu erfolgen. Diese Erklärungen sollen die Grundlage der Vermögenssteuer für die Zeit vom 1.1.1931 bis zum Ende des Rechnungsjahres 1934, sowie für die Einheitsbewertung bilden. Auf Grund der Verord­nung des Herrn Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1.12.1930 wirb nunmehr die Vermögenssteuer vom Kalenderjahr auf das Wirtschaftsjahr umgestellt. Zukünftig findet die allgemeine Veranlagung der Vermögenssteuer für drei Rechnungsjahre statt. (Rechnungsjahr vom 1.4. bis 31.3.) Die für das erste Kalenderviertel- fuhr 1931 unb für dos Rechnungsjahr 1931 zusam­men zu erhebende Steuer beträgt 6/< der Vermö­genssteuer, die für das Rechnungsjahr allein zu erheben fein würde. Für unbeschränkte Steuerpflich­tige ist nunmehr die allgemeine Freigrenze von 5OOO Mark auf 20 000 Mark heraufgesetzt worden.

Bei den Einheitsbewertungen betragen zukünftig die HauptfeststeUungszeiträume für landwirtschaft­liche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen, sowie für Grundvermögen unb Betriebsgrundstücke sechs Rechnungsjahre unb für bas Betriebsvermögen drei Rechnungsjahre. Innerhalb bes Hauptfeststel­lungszeitraums wird eine neue Feststellung des Ein­heitswerts vorgenommen, wenn sich aus dem Stand bei Beginn eines Kalenderjahres ergibt, daß sich der Einheitswert um mehr als den zwanzigsten Teil, ober um mehr als 25 000 Mark (nach oben ober unten) oeränbert hat. ffiertoeränberungen, die auf allgemeiner Veränderung ber Wirtschaftsverhältniffe beruhen, führen nicht zu einer Neufeststellung.

Eine neue Dermögenssteueroeranlagung wird vor­genommen, wenn sich aus bem Stand bei Beginn eines Kalenberjahres ergibt, daß sich der Wert des Gesamtvermögens um mehr als den zehnten Teil, ober um mehr als 50 000 Mark oeränbert hat. Gegenüber ber seitherigen Regelung ist insofern eine günstigere Regelung eingetreten, als bis jegt nur eine Neufeststellung möglich war, wenn die Ver- änberung infolge besonderer Umstände ein Fünftel ober minbeftens 100000 Mark betrug. Dagegen konnte seither eine Neufeststellung auf jeden belie­bigen Tag innerhalb eines HauptseststeUungszeit- raums erfolgen, während dies künftig nur noch auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich fein wird.

Da die Vermögenssteuererklärungen, sowie die Fragebogen die Unterlagen für die Vermögens­steuer Veranlagung unb die Grundlagen zur Einheits­bewertung bilden, werden nicht nur von ben Per­sonen Erklärungen gefordert, die voraussichtlich ein Vermögen über 20 000 Mark besitzen, sondern auch von solchen, die Eigentümer von Grundbesitz sind, ober ein Gewerbe betreiben. Die Angaben in den vorausgceilt: es scheint sich tatsächlich nur um einen vorläufigen Referentenentwurf zu handeln, der sich mit der Zwangsvollstreckung befaßt und in Kürze veröffentlicht werden soll: Einzelheiten aus dem Entwurf können naturgemäß zumal bei der Schwierigkeit der Rechtsmaterie noch nicht mitgeteilt werden. .

Geht man aber und zwar, wie es scheint, unter Einflüssen der Gläubigerseite an Aenderun- qen der Bestimmungen über die Zwangsvoll­streckung. so darf es sich nicht nur um schärfere Vorschriften gegen die Schuldner handeln: es müssen auch soziale Rücksichten zugunsten der Schuldner, zu denen jetzt auch viele Unternehmer gehören, weit stärkere Beachtung finden, als seither. In besonderem Maße gilt dies für Die Landwirte, aber auch für die selbständigen An­gehörigen des gewerblichen Mittelstandes, der ja unter der Rot unserer Zeit buch schwer zu leiden hat! Es muß gelten, diese Betriebe nach Möglichkeit über die jetzigen schwierigen Zeiten hinweg zu bringen, und sie vor dem Zusammen­bruch zu bewahren.

Ein solcher Schuh ist um so notwendiger, als ein arm gewordenes, unter Erwerbslosigkeit lei­dendes Volk auch bei aller Anerkennung der Rotwendigkeit eines weitgehenden Gläubiger­schutzes nie vergessen darf, dah mit jedem Zu­sammenbruch schwere Schädigungen des gesamten Dolksvermögens verbunden sind. Der Zusammen­bruch selbständiger Betriebe ruiniert in den gegen­wärtigen Zeiten nicht nur den Detriebsinhaber und seine Familie, vielmehr auch seine Arbeit­nehmer. und schädigt darüber hinaus die All­gemeinheit, deren Interessen wahrlich höher stehen, als die von allzu rigorosen Gläubigern! I Dringend erforderlich ist es daher, in eine Rach- | Prüfung auch der Fragen einzutreten, ob und