Ausgabe 
9.9.1931
 
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Das Recht im täglichen Leben.

SleuerzuMge- Steuersiundung

Don Or. Lindemann, Handwerlökammersyndilus, Darmstadt.

Die durch die Notverordnung vom 20. Juli neu eingeführten Zuschläge für Steuerrück- Lande sind ifh Hinblick auf die heutigen Wcrt- chaftsverhältnisse der meisten Steuerzahler überaus chars. Sie wirken besonders hart bei den Gewerbe­treibenden mit eigenen Geschäftsgrundstücken und deshalb hoher Realsteuerlast (Landes- und Gemeinde­steuer). Für diese Steuern gibt es eine in schlechten Zeiten sofort wirksame Ermäßigungsmüglichkeit kaum. Sie müssen gezahlt werden, vorwiegend von dem Wert der Objekte, und nehmen nur wenig Rück­sicht darauf, ob und welchen Ertrag die Objekte ab- wcrfen. . ,

Bei sehr vielen Gewerbetreibenden ist die Ge­schäftskasse recht mager geworden. Wenn sie dazu keine oder nur wenig Mieten aus ihrem Grundstück erlösen was häufig der Fall ist, weil sie überwiegend ihre eigenen Geschäfts- und Wohnräume darin haben so befinden sic sich an den Steuerterminen oft in einem Dilemma. Meist sagt man sich dann: Du mußt deine Steuern pünktlich entrichten, sonst kom­men die Verzugszuschläge mit 5 v.H. für jeden angc- fangcnen halben Monat nach Fälligkeit dazu, die Rückstände laufen bei den hohen Beträgen und der schnellen Folge der Fälligkeiten der verschiedenen Steuerarten riesengroß auf und lassen sich dann oft gar nicht mehr meistern.

Als Ausweg erscheint dem bedrängten Gewerbe­treibenden dann ost das Gegebene, daß er einen S t e u e rst u n d u n g s a n t r a g stellt, denn gestun. bete Steuern unterliegen nur einer Verzinsung regelmäßig von 5 bis 12 v. H. p. a., aber keinen Verzugszuschlägen. Er setzt sich hin, schreibt zwei oder drei Sätze, wonach er mit Rücksicht aus die allgemeine schlechte Wirtschaftslage seine Steuer am Fälligkeitstage nicht entrichten kann, und wundert sich dann, wenn die Stundung wegen mangelnder Begründung abgelehnt wird. Sehr verärgert fragt er sich:Wissen denn die nicht, wie es heute allen Geschäftsleuten geht?"

Demgegenüber verlangt der Reichsfinanzminister genaue Erforschung der vorliegenden Verhältnisse i n jedem einzelnen Stundungsfall. In dem Erlaß (O 2150 20 III vom 21.7.31) in welchem die Notverordnung über Zuschläge für Steuerrückstände erläutert wird, fordert der Reichs- finanzminister kategorisch, daß vorhandene flüssige Mittel oder Bankguthaben? grundsätzlichzuSteuerzahlungenmit- verwendet werden. Er begründete die Zu­schläge damit, daß seit den Bankseiertagen die Steuercingänge in erschreckendem Maße zuruck- gegangen seien, und daß offenbar in weiten Streifen die Meinung vertreten sei, die Steuerzahlungen könnten jetzt zurückgestellt werden.Nichts wäre so­wohl für den Staat, wie für die Wirtschaft verhäng­nisvoller" führt der Neichsfinanzminister aus.Es kommt jetzt nur darauf an, der Bevölkerung klarzu- machen wie nötig für die Rückkehr zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen pünktliche Steuerzah­lungen sind, und dahinter den erforderlichen Nachdruck zu setzen."

Zugleich weist der Reichsfinanzminister in diesem Erlaß die Finanzämter an, die B e i t r e i b u n g der Steuern mit allen nur möglichem Nachdruck zu be­treiben. Hierzu soll der Beitreibungsdienst mit ver- mehrtem Personal versehen werden, das zur beschleu- nigten Durchführung der Beitreibung der Steuer- rllckstände anzuhalten ist.

Wo ober tatsächlich keine Mittel mehr zur Steuerzahlung vorhanden sind oder beschafft wer- den können, dann hat der Steuerpflichtige ein Recht, Stundungzu verlangen. Wenn der Neichsfinanzminister auch die Stundungsgesuche als vielfach unbegründet im Hinblick auf den Ernst der Lage bezeichnet und von den Finanzämtern eine strenge Prüfung in jedem einzelnen Falle fordert, ob die Stundung auch wirklich wirtsckaftlich geboten ist, dürfen auch solche scharfe Anweisun- gen nicht etwa dahin führen, daß auch begründete Anträge zunächst einfach abgelehnt werden. Aus- drücklich sind die seitherigen Erlasse über Steuerstun. düngen aufrechterhalten und nur ein strengster Maß. stab für die Entscheidungen gefordert.

In welchen Fällen und wie ist zu stunden? Wo die sofortige Einziehung eineaußerordent- liche Härt e"" darstellt, soll nach den zuletzt er­gangenen Anweisungen auch in Zukunft gestundet werden. Die auf Grund der seitherigen Anweisungen gewährten Stundungen sollen nicht widerrufen wer- den. Aus der Umkehrung eines in dem obenerwähn­ten Erlaß enthaltenen Satzes ist zu folgern, daß die Finanzämter dann stunden sollen, wenn Bank- und ähnliche verfügbare Guthaben oder flüssige Mit­tel nicht vorhanden sind.

Grundlegend für die Gewährung einer Stundung ist § 105 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, welcher lautet:Im übrigen können Zahlungen von Steuern und sonstigen Geldleistungen gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stun­dung soll fn der Regel nur gegen Sicherheits- leiftung und Verzinsung gewährt werden. Bei Stundungen über ein Jahr ist die Zustimmung des Landesfinanzamts einzuholen."

Hierzu sind in den vergangenen Jahren eine An- zahl Ausführungsvorschriften des Reichsfinanzmini, fters ergangen, auf Grund deren auf feiten der Finanzbehörden folgende Behandlung als wün­schenswert erscheint.

Im Stundungsantrag, der natürlich auch mündlich gestellt werden kann, sollen die Verhältnisse des An­tragstellers offen und ausführlich dargestellt werden. Ganz allgemein gehaltene Anträge haben wenig Aus. Kt auf Erfolg. Am besten werden zahlenmäßige gaben gemacht über die Höhe der augenblicklich vorhandenen Mittel (Bank- usw. Guthaben, bares Geld) einerseits und die fälligen dzw. demnächst fällig werdenden Verpflichtungen anderseits, des wei. teren die Außenstände und deren wahrscheinlicher Eingang. Wenn möglich soll der Steuerpflichtige die sofortige Zahlung eines den Verhältnissen ent­sprechenden Teiles der Steuerschuld anbieten. Für den Zeitvunkt der Tilgung des weiteren Teiles soll er Vorschläge machen.

Eine derartige Ausstellung erscheint vielleicht manchem Gewerbetreibenden umständlich und un­bequem. Wo es sich aber um Steuern handelt, die nicht erlassen werden können, wie vielfach bei den Realsteuern, wird es in allen Fällen gut sein, wenn sich der Steuerpflichtige von Anfang an selbst ein richtiges Bild über die Möglichkeiten zur Abdeckung seiner Steuer­verpflichtungen macht und sich nicht schließlich

nach geraumer Zeit einer angewachsenen Steuer­schuld gegenübersieht, die ihn neben anderen Ver­pflichtungen an den Rand des Abgrunds oder gar vollends in den Ruin treibt.

Lohnsteuer und Umsatzsteuer werden grundsätz­lich nicht gestundet.

Die Finanzämter sollen mit wirtschaftlicher Un­voreingenommenheit den Sachverhalt prüfen und entscheiden. Es soll vermieden werden, daß zur Begleichung einer Steuerschuld Betriebsmittel veräußert, d. h verschleudert werden müssen. Be­stehen beim Finanzamt Zweifel, ob etwa die Ablehnung eines Stundungsgesuchs den Steuer­pflichtigen wirtschaftlich gefährdet, so soll die Derussvertretung (Handwerkskammer, Handels­kammer usw.) gehört werden.

Gegen die Ablehnung eines Stundungsgesuchs durch das Finanzamt ist die Beschwerde bei dem Landesfinanzamt zulässig.

In einem neuesten Erlaß vom 22. August (0215045 III), der auf Vorstellungen des Reichs- verbandes des deutschen Handwerks zurückzufüh­ren ist, erklärt der Reichsfinanzminister, daß die schwierige Kassenlage eine Aushebung, oder Her­absetzung der Verzugszuschläge noch nicht zulasse, obwohl eine günstige Wirkung der Zuschläge, d. h. pünktlichere Steuerzahlungen, erzielt worden sei. Dagegen schwächt er die Schärfe des früheren Erlasses wieder etwas ab, indem die Finanz­ämter darauf hingewiesen werden, die Verord­nung mit wirtschaftlichem Verständnis und in entgegenkommender Weise anzuwenden, soweit es die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen er­fordert. Es findet nicht die Billigung des Finanz­ministers, wenn Finanzämter ohne zwingenden Grund die Stundungszinsen in Höhe des

Dor noch nicht langer Zeit legten die Mieter sowohl von Wohn- wie Geschäftsräumen Wert darauf, einen möglichst langfristigen Mietvertrag mit dem Vermieter einzugehen. Dieser Wunsch erklärte sich damit, daß man ganz allgemein mit einer weiteren Steigerung der Mieten rechnen zu können glaubte, so daß sich durch den Abschluß eines langfristigen Mietvertrages der Mieter vor solchen unvorhergesehenen Mietsteigerungen zu schützen suchte. Der Vermieter setzte diesem Wunsch meist mehr oder weniger erheblichen Wiederstand entgegen, weil er natürlich ein In­teresse daran hatte, nach Ablauf des Mietver­trages eventuell eine Mietsteigerung durchdrücken zu können.

Inzwischen hat sich die Situation auf dem Ver­mietungsmarkt ganz erheblich geändert. Geschäfts­räume und auch größere Wohnungen sind fast überall in erheblicher Zahl angeboten, so daß der Mieter berechtigte Aussicht hat, den Miet­preis drücken zu können. Mieter, die auf Grund der früheren Sachlage langfristige Verträge ab­geschlossen haben, möchten nun vielfach diese Ver­träge vorzeitig beendigen. Das ist aber grund­sätzlich nicht möglich. Ist der Mietvertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so kann er weder von dem Mieter, noch von dem Vermieter vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden. Das Mietverhältnis endet erst mit Ablauf der ver­einbarten Mietzeit. Häufig befindet sich in dem Vertrage noch die Klausel, daß der Mietvertrag sich ohne weiteres auf eine gewisse Zeit ver­längere, wenn nicht zu einer vertraglich bestimm­ten Frist Mieter, oder Vermieter die Kündigung aussprechen. Ist eine Vertragsdauer nicht be­stimmt, dann gelten die gesetzlichen Kündigungs­fristen. Bei Grundstücken ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zu­lässig, und zwar hat sie spätestens am dritten Werktage zu erfolgen. Ist der Mietzins nach Monaten bemessen, so muß die Kündigung für

Die in letzter Zeit sich häufenden Llebersälle, bei denen der Täter eine Schußwaffe zum min­desten bei sich führte, wenn er nicht gar von einer solchen Gebrauch machte, hat den Wunsch laut werden lassen, zur Abwehr eine Schuß- wasse bei sich führen zu dürfen. Dieser Wunsch ist insbesondere bei all den Personen verständ­lich, die aus beruflichen Gründen gezwungen sind, spät abends und an einsamen Gegenden sich allein aufzuhalten oder die in abgelegenen Gegenden wohnen. Es ist natürlich, daß in schwach besiedelten Gegenden die Polizei nur einen verhältnismäßig schwachen Streifendienst durchführen kann, so daß trotz aller Aufmerksam­keit des diensttuenden Polizeibeamten die dem friedlichen Bürger drohenden Gefahren nicht aus- geschaltet werden können.

Der Bürger will sich also selbst schützen. Auf der anderen Seite ist es gerade der Zweck des Schuhwaffengesehes gewesen, den Besitz und da­mit auch den Gebrauch von Schußwaffen nach Möglichkeit zu verhindern. Leider ist der eigent­liche Zweck des Gesetzes nicht erreicht worden, denn es lag dem Gesetzgeber ja weniger daran, die vielleicht im Besitz eines einzelnen fried­lichen Bürgers befindliche Waffe durch das Gesetz zu erfassen, als vielmehr dem Verbrecher den Er­werb und Besitz von Schußwaffen zu erschweren. Wenn die zuständigen Dienststellen der Polizei die Anträge auf Erteilung eines Waffenscheins eingehend prüfen und nur in wirklich dringenden Fällen einen Waffenschein ausstellen, ist das verständlich: dem Verbrecher fällt es leichter, in den Besitz einer Waffe zu kommen, je mehr Schußwaffen sich in dem Besitz von noch so einwandfreien Privatpersonen befinden.

Während schon früher das Mitführen einer Waffe verboten und von dem Besitz eines Waf­fenscheins abhängig war, ist jetzt auch der Erwerb einer Waffe verboten. Wer eine Schußwaffe er­werben will, muß zu diesem Zweck von der zu­ständigen Polizeibehörde einen sog. Waffen­erwerbsschein, zum Kauf von Munition einen Munitionserwerbsschein erhalten. Die Gültigkeit

Höchstsatzes von 12 Prozent berechnen, zumal in­zwischen der Reichsbanksatz herabgesetzt worden ist. Bei schwieriger wirtschaftlicher Lage des Steuerpflichtigen soll der Zinssatz niedrig fest­gesetzt werden. Auch bei den Verzugs­zuschlägen sollen unnötige Härten vermieden und ganz von ihnen abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige die Frist un­verschuldet um ein geringes überschritten hat.

Zur Vervollkommnung sei noch folgendes an« gefügt: Anspruch auf Herabsetzung der Voraus­zahlungen auf die Einkommensteuer zu­nächst auf dem Wege der Stundung haben gemäß § 100 des Einkommensteuergesetzes die­jenigen, die glaubhaft machen, daß ihr Ein­kommen im laufenden Jahr um mehr als ein Fünftel (mindestens aber um 1000 Mark) gegen die letzte Festsetzung niedriger werden wird. Bei kleinerem Einkommen wird die Mindestgrenze von 1000 Mark nicht erreicht. Rach einer Mitteilung des Reichsfinanzministers an den Reichsverband des deutschen Handwerks sollen jedoch auch diese Fälle unter Anwendung der allgemeinen Billig­keitsvorschrift (§ 108 AGO.) berücksichtigt werden.

Für die staatlichen Gewerbe-, Grund- und Sondergebäudesteuervorauszahlungen gilt eine ähnliche Vorschrift. Sie sind zu ermäßigen (eben­falls zunächst im Wege der Stundung), wenn glaubhaft gemacht wird, daß infolge Rückgangs der Besteuerungsgrundlagen bei der endgültigen Festsetzung der Iahressteuerbeträge diese drei Steuern voraussichtlich um zusammen mehr als J/6 (oder mehr als 100 Mark) hinter den gegen­wärtig zu leistenden Vorauszahlungen zurück­bleiben werden (Art. 1 Ziff. 3 des Steuervoraus- zahlungsgesetzes vom 10.12.1929).

den Schluß des Kalendermonats ausgesprochen werden, und zwar spätestens am 15. des Monats.

Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich, insbeson­dere kann beim Tode des Mieters der Erbe für den' ersten zulässigen Termin kündigen: dasselbe Recht steht zu diesem Termin auch dem Vermieter dem Erben gegenüber zu. Fristlos kann ein Mieter kündigen, wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch der Mietsache nicht gewährt oder im Laufe des Mietverhältnisses entzogen wird. Aller­dings ist in solchen Fällen vorher dem Vermieter eine entsprechende Frist zu sehen, innerhalb deren er dem Mieter sein Recht auf vertragsmäßigen Gebrauch wieder zu verschaffen hat. Eine frist­lose Kündigung seitens des Mieters kann auch erfolgen, wenn sich herausstellt, daß die Miet­räume von gesundheitsgefährlicher Beschaffenheit sind. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sowie der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug kommt, oder wenn der Mieter von der Mietsache einen gegen die vertraglichen Abmachungen gröblich verstoßenden Gebrauch macht und sein Verhalten trotz entsprechender Abmachung fortseht. Diese Bestimmungen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, werden selten angewandt werden können, wenn dem Mieter nur daran gelegen ist, einen lang­fristigen Mietvertrag deshalb zu losen, weil er glaubt, inzwischen auch zu einem billigeren Miet­zins entsprechende Räume neu anmieten zu können.

Die für den Mieter inzwischen eingetretenen günstigeren Verhältnisse auf dem Vermietungs­markt kann er sich also durch vorzeitige Kün­digung nicht zunutze machen, trotzdem wird der Hauswirt aber auch bei laufendem Mietvertrag vielfach Entgegenkommen zeigen, um sich den Mieter auch nach Ablauf des Vertrages zu halten.

des Scheines ist grundsätzlich auf ein Jahr fest­gesetzt. Wer von früher her eine Waffe in Besitz gehabt hat, kann diese auch weiterhin behalten, nur darf er sie nicht mit sich führen, da er dazu wieder des Waffenscheins bedarf.

Will jemand als Privatmann seine Waffe ver­kaufen, fo darf er das nur an solche Personen tun, die den polizeilich vorgeschriebenen Waffen­schein besitzen. Also nicht nur der gewerbsmäßige Verlauf von Schußwaffen, sondern auch der pri­vate Verkauf derselben ist verboten. Selbst wenn jemand einem anderen seine Waffe nur leihen will, muß er diesem einen Waffenerwerbsschein abfordern, will er sich nicht strafbar machen.

Wafsenerwerbsscheine und Munitionserwerbs­scheine dürfen nur Personen ausgehändigt wer­den, gegen deren Zuverlässigkeit keinerlei Be­denken geltend gemacht werden können. Richt zu­lässig ist vor allem die Aushändigung von Schuß­waffen und die Ausstellung diesbezüglicher Er­werbs- und Waffenscheine an Personen unter 20 Jahren, an Entmündigte oder Geisteskranke, sowie an Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, oder bei denen infolge ihrer Vorstrafen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wurde.

Der Waffenerwerbsschein berechtigt nur zum Kauf einer Schußwaffe und der dazugehörigen Munition und zur Aufbewahrung derselben im Hause. Er berechtigt dagegen noch nicht zum Mitführen der Schußwaffe außerhalb der Woh­nung, der Geschäftsräume oder des' sonstigen Be­sitztums. Wer die Schußwaffe auf seinen Wegen mit sich führen will, muß dazu noch einen be­sonderen Waffenschein beantragen, dessen Ge­nehmigung an dieselben Voraussetzungen wie für die Ausstellung des Waffenerwerbsscheines ge­bunden ist. In jedem Falle muß, wie schon gesagt, die Polizeibehörde die Rotwendigkeit prüfen, mit der der Erwerb oder das Mitführen der Waffe begründet wird. In vielen Fällen wird dabei wohl der Erwerb einer Waffe gestattet werden, nicht dagegen das Mitführen. Wer in einer ein­samen Gegend wohnt, ein alleinstehendes Haus

Hauswirt und Mieter.

Kündigung langfristiger Mietverträge.

Von Or. jur. Gerhardt Berndt.

Schußwaffen im Privatbesitz.

Wer darf die Waffe tragen?

Von Or. jur. Hans Ritier.

besitzt, hat ein berechtigtes Interesse daran, ebne Waffe im Hause zu haben. Es ist aber nicht nötig, daß ihm auch die Berechtigung gegeben wird, diese Waffe auf seinen beruflichen oder Privat­gängen, die in belebte Gegenden führen, mitzu­nehmen.

Der von der Polizeibehörde ausgestellte Waf­fenschein hat Gültigkeit für das ganze Reichs­gebiet. Allerdings kann im Einzelfalle die Polizei diesen Geltungsbereich nach dem Umfange des Bedürfnisses zum Mitsühren der Schußwaffe ein* schränken. In dem Waffenschein kann das Führen der Waffe auf bestimmte, darin besonders ge­nannte Orte oder Gegenden, beispielsweise Kreise oder Regierungsbezirke, und sogar für bestimmte Gelegenheiten beschränkt werden.

Wer den Vorschriften über den Erwerb und das Mitführen von Waffen zuwiderhandelt, macht sich strafbar, und zwar ist die Strafe Ge- ängnis bis zu 3 Jahren und Geldstrafe oder eine dieser Strafen.

Ruhestörung durch Hund'egebell.

Strafrechtlich zu ahndender ruhestörender Lärm liegt vor, wenn er geeignet ist, die Ruhe zu stören. Der Rachweis einer tatsächlichen Störung wird dabei nicht erfordert.Llngebührlicherweise" wird dieser ruhestörende Lärm erregt, wenn es ohne gerechtfertigte Veranlassung geschieht. Die Ruhe­störung selbst darf dabei nicht nur ohne gerecht­fertigte Veranlassung geschehen sein, sie muß auch einegrobe sein, d. h. sie muß in erheblicher Weise über das Maß des Erlaubten hinausgehen. Alle diese Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, wenn Wachhunde zur Zeit der Rachtruhe der Anwohner störenderweise bellen, ohne daß dafür eine be­sondere Veranlassung gegeben ist. Derjenige, der es zuläßt, daß seine Wachhunde in derartiger Weise durch ihr Bellen die Ruhe stören, ist als Täter zu bestrafen, und zwar entweder der Eigentümer der Hunde selbst oder dessen Vertreter, soweit dieser nicht gegen die Ruhestörung ein­schreitet. Voraussetzung ist dabei nur, daß der Eigentümer der Hunde weiß, daß durch ihr nächt­liches Bellen ruhestörender Lärm erregt wird, sei es, daß ihm das durch Rachbarn mitgeteilt wird oder daß er gar nach erfolgter Anzeige an die Polizei von dieser ermahnt wird, für Abstellung des Äebelstandes zu sorgen. Dabei muh sich dann aber der Hundebesitzer selbst darum kümmern, daß nun wirklich dem Llebelstand abgeholfen wird. Es genügt nach einer Entscheidung des Oberlandes­gerichts Dresden (1 OSta. 95 30) nicht, daß der Eigentümer der Tiere etwa nur dem Hausmeister, Rachtwächter oder Portier Anweisung gibt, dar­über zu wachen, daß die Hunde nicht längere Zeit bellen. Damit genügt er seiner Verpflichtung zur Verhinderung des Lärms nicht. In dem der Ent­scheidung des Oberlandesgerichts Dresden zu­grunde liegenden Fall war im übrigen durch diese Anweisung der Lärm auch nicht verhindert wor­den, denn der Hausmeister war stets erst dann, wenn die Hunde besonders häufig und heftig ge­bellt hatten, also der ruhestörende Lärm bereits eingetreten war, aufgestanden und hatte die Tiere beruhigt. Das Oberlandesgericht hat dabei zum Ausdruck gebracht, daß notfalls die zu sehr zum Bellen neigenden Hunde hätten abgeschafft wer­den müssen, da in jedem Falle auch dem berechtig­ten Schuhbedürfnis des Eigentümers der Hunde in anderer Weise Genüge geleistet werden konnte, als durch das Halten solcher Hunde.

Strafverfolgung und Sühneverfchrenveideleidi ung.

Einen erheblichen Prozentsatz aller bei der Kri­minalpolizei und der Staatsanwaltschaft eingehen­den Strafanzeigen bilden solche wegen Beleidi­gung. Die Anzeigeerstatter wissen aber in den seltensten Fällen, daß jeder Strafverfolgung wegen Beleidigung erst einmal der Versuch der Sühne vor dem Schiedsrichter vorausgegangen sein muß. Durch dieses Sühneverfahren soll der Versuch ge­macht werden, die beiden Parteien, Beleidiger und Beleidigte, wieder auszusöhnen, ohne daß es eben zu einem Strafverfahren zu kommen braucht.

Zuständig für den Sühneversuch ist der Schieds­mann, in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt (835 der Preußischen Schiedsmannsordnung vom 3. Dezember 1924). Wer also jemand wegen Be­leidigung zur Anzeige bringen will, muß zuerst bei dem Schiedsmann den Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins stellen. Wo der zuständige Schiedsmann wohnt, kann man durch Nachfrage auf seinem Polizeirevier ersahren. Erst wenn der Sühneversuch erfolglos verlaufen ist, weil bei­spielsweise der Beleidiger die Beleidigung nicht zurücknimmt, kann der Beleidigte die Anzeige, der er die vom Schiedsmann auszustellende Bescheini­gung über den erfolglosen Sühneversuch beizu­fügen hat, erstatten. Weiterhin muß der Anzeige ein Strafantrag beigefügt werden, das heißt, es muh bei schriftlich erstatteter Anzeige zum Aus­druck gebracht werden, daß der Anzeigende die Strafverfolgung des Beleidigers beantragt. Wird die Anzeige bei der Polizei oder bei Gericht zu Protokoll erstattet, so ist der Strafantrag im Pro­tokoll mit aufzunehmen. Solange der Sühnever­such nicht stattgefunden hat, dürfen Polizeihund Gericht Strafanzeige wegen Beleidigung nicht an­nehmen, sie haben vielmehr denjenigen, der die Anzeige erstatten will, an den Schiedsmann zu verweisen. Im übrigen ist zu beachten, daß der Strafantrag wegen' Beleidigung innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden muß, und zwar von dem Tage an gerechnet, an dem der Be­leidigte von der strafbaren Handlung und der Per­son des Täters Kenntnis erlangte.

Die amtliche Strafverfolgung wegen Beleidi­gung, juristischdie Verfolgung der Straftat im Wege der öffentlichen Klage wird von der Staatsanwaltschaft allerdings in der Regel ab* gelehnt werden, nämlich dann, wenn an der Straf­verfolgung keinöffentliches" Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse ist aber bei Beleidigungen in den seltensten Fällen gegeben, meistens bann, wenn die Tat beispielsweise besonderes Aufsehen in der Oeffentlichkeit erregt hat, oder in ähnlichen Fällen. Sonst muß der Beteid gtc die Tat im Weg? der Privatklage verfolgen, d. h. er erstattet bei Gericht die diesbezügliche Anzeige und muß von sich aus die nötigen Zeugen benennen, oder son­stige Beweismittel beibringen, die die Durchfüh­rung des bei der Privatklage ohne Mitwirkung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erfolgen­den Prozesses gewährleisten. Kl.