Ausgabe 
6.5.1931
 
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Nr. 105 Zweites Blati

Mittwoch, 6. Mai 1951

Etzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffenf

Das Recht im täglichen Leven

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nicht, wenn dieser Eingriff zur Rettung Lebensgefahr von dem betreffenden Arzt notwendig erachtet wird. Das Reichsgericht

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Hinzu kommt noch, daß der Rundfunk, der nicht nur Untcrhaltungs-, sondern auch wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken dient, jetzt eine gemein­nützige Einrichtung geworden ist, die mit dem Fern, sprechet auf eine Stufe zu stellen sein dürfte. Auf einen störungsfreien Empfang ist auch die Reichs­regierung, die genau so wie aus dem Fernsprecher durch die Gebühren der Anschlußteilnehmer Nutzen zieht, sehr bedacht, indem sie sich von den Anschluß­teilnehmern periodenweise Bericht über etwaige Störungen erstatten läßt und Abhilfe verspricht. Da der Rundfunk Gemeingut der Nation geworden ist, dürfte es demnach nicht verständlich sein, weshalb der Rundfunkteilnehmer vor häßlichen Empfangs­störungen nicht geschützt werden soll.

Die elterliche Gewalt derMutter.

Obwohl praktisch die Erziehung des Kindes, besonders solange es klein ist, fast ausschließlich von der Mutter gehandhabt wird und der Vater sich vielfach nicht einmal darum kümmert, in welcher Art dies geschieht, hat das Bürgerliche Gesetzbuch die Fragen über die Erziehung des Kindes so geregelt, daß in erster Linie und ausschließlich der Vater maßgebend ist. Es ist schon viel gegen diese gesetzliche Rege­lung angekämpft worden, weil sie den Bedürf-

Das DGB. weist dem Vater ganz allgemein das Erziehungsrecht am Kinde zu und bringt das mit den Worten zum Ausdruck: daß der Vater kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. Diese persönliche Fürsorge, die das Gesetz zum Aus­druck bringt, umfaßt einmal das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und nicht zuletzt es auch mit der nötigen Er­nährung und Kleidung zu versehen, und es gibt dem Vater das Recht, das Kind in persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Sorge für das Vermögen des Kindes besteht darin, daß ein­mal das Vermögen des Kindes zu verwalten ist und daß ferner das Kind kraft Gesetzes durch den Vater in allen Vermögenssragen vertreten wird. Kraft der elterlichen Gewalt hat der Vater auch die Ruhnießung am Vermögen des Kindes. Alle diese Rechte stehen allein und ausschließlich Idem Vater zu.

Reben ihm kommt außerordentlich stark ge­mindert ein Recht der Mutter zur Geltung: sie hat neben dem Vater während der Dauer der Ehe das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Mutter hat also grundsätzlich kein Recht, das Kind zu ver­treten, noch in der Frage der Vermögensverwal­tung mitzusprechen. Sie hat nur Anteil an der tatsächlichen persönlichen Fürsorge, die sich auf die Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes erstreckt. Daneben hat die Mutter auch ein selb­ständiges Züchtigungsrecht, sie braucht also da nicht etwa den Vater vorher zu fragen. Ist allerdings der Vater des Kindes anderer Mei­nung als die Mutter, so gibt des Vaters Ansicht den Ausschlag. Gerade diese Bestimmung erscheint ungerechtfertigt, denn schließlich ist es doch öie Mutter, die den Charakter und die gesamte Veranlagung des Kindes infolge des dauernden und ständigen Zusammenseins mit ihm bedeutend besser kennt und deshalb über angemessene Züchti­gung leichter und richtiger entscheiden kann, als der Vater.

3n einzelnen Sonderfällen kann die elterliche Gewalt des Vaters auf die Mutter übergehen, so daß diese berechtigt ist, sie auszuüben. Dann hat die Mutter nicht nur das Recht an der Er­ziehung, also an der persönlichen Fürsorge des Kindes teilzunehmen, sondern auf die Mutter geht auch das Recht der Dermögenssorge über. Allerdings mit einet Ausnahme: das Recht des Vaters an der Ruhnießung des Kin­desvermögens ist nicht übertragbar und kann von der Mutter nicht ausgeübt werden. Diese sogenannte stellvertretende elter­liche Gewalt übt die Mutter aus, wenn der Vater durch besondere Verhältnisse tatsächlich daran verhindert ist, wenn der Vater z. B. im Krankenhaus liegt, also gar nicht zu Hause ist und deshalb seine elterlichen Rechte nicht wahr­nehmen kann, ferner wenn der Vater verreist ist, sich vielleicht im Gefängnis befindet u. a.

Reben dieser tatsächlichen Verhinderung des Vaters kennt das DGB. auch noch ein sogenann­tes Ruhen der elterlichen Gewalt des Vaters. Die elterliche Gewalt ruht, wenn der Vater geschäftsunfähig ist, also beispielsweise wegen Geisteskrankheit entmündigt wird, oder wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, z. B. die Entmündigung des Vaters wegen Trunk­sucht ausgesprochen wurde. Die elterliche Ge­walt des Vaters ruht weiterhin, wenn er wegen körperlicher Gebrechen für feine Person und sein Vermögen einen Pfleger erhalten hat, der für ihn seine Interessen wahrnimmt, da er selbst nicht dazu imstande ist. 3n diesen Fällen behält aber der Vater das Recht der Ruhnießung am Kindesvermögen, er kann also die Herausgabe etwaiger Reinüberschüsse verlangen. Sonst wird die elterliche Gewalt völlig selbständig von der Mutter ausgeübt, und zwar solange die Ehe besteht, ohne weiteres, während nach Auflösung der Ehe auf Antrag der Mutter die elterliche Gewalt dieser besonders durch das Dormund- schastsgericht übertragen wird.

Ist nach Auflösung der Ehe die elter­liche Gewalt auf die Mutter übertragen, so erlangt diese dann auch die Ruhnießung am Vermögen des Kindes. Ohne weiteres und in vollem Umfange geht die elterliche Gewalt auf die Mutter über, wenn der Vater gestorben ist, oder wenn der Vater die elterliche Gewalt ver­wirkt hat und die Ehe daraufhin geschieden wurde. Ist die Scheidung nicht ausgesprochen, besteht also die Ehe nach Verwirkung der elterlichen Gewalt durch den Vater weiter fort, so ist zur Wahrnehmung der Rechte des KindÄ vom Dor­mundschaftsgericht ein Vormund zu bestellen. In diesem Zusammenhänge sei auch bemerkt, daß

in zahlreichen Fällen ein Recht des Arztes eine Pflicht des betreffenden Kranken, sich Operation zu unterziehen, verneint, ittsbeson-

Grundsätzlich ist nach den ausdrücklichen Be­stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Rücktrittsrecht vom Vertrage nur dann gegeben, wenn gaiu besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eine der wichtigsten Bestimmungen ist die, daß bei einem gegenseitigen Vertrage eine der vertragschließenden Parteien zurücktrettn kann, wenn der Dertragsgegner durch eigenes Verschulden daran gehin­dert ist, seinerseits den Vertrag zu erfüllen. Hier kann der Vertragskontrahent, der bereit ist, von sich aus die Vertragsverpflichtung einzuhalten, von seinem Gegner entweder Schadensersatz we­gen Richterfüllung verlangen, oder vom Vertrage zurücktret en. 2m übrigen wird dieses Recht zum Rücktritt vom Vertrage noch nicht dadurch aus­geschlossen, daß der Gläubiger zunächst einmal den Anspruch aus Schadensersatz wegen Richterfüllung geltend macht. Erklärt er den Rücktritt vom Vertrage, dann wird er selbst von feiner Verpflichtung zur Gegenleistung frei, es erlischt aber auch sein Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem Vertragsgegner, d. h., mit dev Rücktrittserklärung können keinerlei Rechte mehr wegen der Richterfüllung des Vertrages gegen­über dem Dertragsgegner geltend gemacht wer­den. Wer also erst einmal in solchen Fällen den Rücktritt vom Vertrage erklärt, kann nicht nach­her noch Schadensersahansprüche wegen Richter­füllung stellen.

Vielfach kommt es vor, daß der Vertragsgeg­ner wohl bereit ist, den Vertrag zu erfüllen, daß er aber trotzdem mit der ihm obliegenden Lei­stung in Verzug gerät. Hier hat der Gläu­biger zuerst dem Dertragsgegner eine ange­messene Rachfrist zu stellen mit der Eälä- rung, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ab lehnen toerbe. Ist die Frist ergebnislos verstrichen, kann er vorn Vertrage zurücktreten. Einer solchen Frist­setzung bedarf es nicht, d. h., der Betreffende kann sofort dem mit der Leistung in Verzug ge­ratenen Vertragsgegner gegenüber den Rücktritt vom Vertrage erklären, wenn sein Gegner be­stimmt erklärt hat, daß er nicht die Absicht bta b e, zu leiden. Unfere Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, daß eine derartige eindeu­tige Erklärung dem fruchtlosen Ablauf einer et­waigen Frist gleichzusetzen wäre und daß die Fristsetzung in solchen Fällen eine überflüssige Verzögerung bedeuten würde. Ebenso kann die Fristsetzung in den Fällen abgelehnt werde», in denen der Gläubiger infolge des Verzugs des Vertragsgegners an der Erfüllung des Vertrags kein Interesse mehr hat. Wenn beispielsweise je­mand zu einer Abendgesellschaft beim Weinhänd-

Der Rücktritt vom Vertrage

Don Dr. jur. Heinz Hilscher.

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Das Recht des Kranken!

Don Or. Hans Zonas, Rechtsanwalt am Kammergericht.

Eines der juristischen Gebiete, die bisher von der Rechtsprechung sehr verschieden beurteilt sind, und die auch in der juristischen Fachliteratur bis­her wenig Erwähnung gefunden haben, ist das Recht des Kranken. Das Recht des Kranken im erweiterten Sinne umfaßt das Recht, was zu­nächst der Kranke selbst in Anspruch nehmen kann, und das Recht, was die Allgemeinheit, oder auch einzelne Personen an dem Kranken selbst haben. Ist die Krankheit auf natürliche Umstände zurückzuführen, so regeU sich das Recht des Kranken im allgemeinen nach den Vorschriften des DGB. auf Grund des Auftrags- oder des Dienswerhältnisses, so daß in dieser Beziehung rechtliche Streitfragen kaum auf treten können. Anders wird die Sachlage, wenn ein plötzlicher, unvorhergesehener Dorfall eintritt, der eine sonst gesunde Person überfällt und sie vielleicht in einen Zustand der Bewußtlosigkeit verseht. Man braucht nicht nur an die täglichen Unfälle auf der Straße durch Lleberfahren u. dgl. zu denken, sondern beinahe täglich, auch in einem geschlosse­nen Raume, kann ein llnglücksfall passieren, bei dem dann gewöhnlich nach dem Schuldigen ge­fragt wird.

Rehmen wir den Fall an, daß ein Gast in einem Lokal sitzt und hier durch plötzliches Ab­lösen von Stuck, oder eines Beleuchtungskörpers schwer verletzt wird. Im allgemeinen wird sich stets ein Verschulden feststellen lassen insofern, als bei ordnungsmäßiger Befestigung ein Her­abfallen unmöglich gewesen wäre. Haftet in die­sem Fall der Inhaber (Pächter oder Wirt) des Lokals für den dem Gast verursachten Schaden? Hier ist es zur Beurteilung wichtig, festzustellen, ob der betreffende Gast schon zu dem Inhaber des Lokals in Vertragsbeziehungen getreten ist, oder nicht. Hat er lediglich beim Durchwandern des Lokals, ohne irgend etwas zu bestellen, oder zu sich zu nehmen, den Schaden erlitten, so sind Vertragsbeziehungen noch nicht eingetre­ten. Der Inhaber des Lokals ist in der Lage, einen Entlastungsbeweis dahin zu führen, daß er durch seine Angestellten und Werlleute ständig alle Vorrichtungen des Lokals untersuchen läßt, um jeden Schaden zu vermeiden. Diesen Ent­lastungsbeweis wird er meistens führen können, so daß der betreffende Gast mit seiner Klage gegen den Wirt abgewiesen wird. Ganz anders ist jedoch das Rechtsverhältnis zu beurtellen, wenn Vertragsbeziehungen zwischen Gast und Wirt eingetreten sind. Schon das Bestellen und die Annahme der Bestellung eines Glas Bier, oder einer Tasse Kaffee genügt, um derartige Vertragsbeziehungen herzustellen. Der Wirt haf­tet nicht nur in diesem Falle für die Ausführung der Bestellung, sondern auch für die Sicherheit des Gastes. Er muß dafür sorgen, daß der Gast kraft des Vertrages in Ruhe und Sicherheit die bestellten Speisen und Getränke zu sich neh­men kann. Ein Entlastungsbeweis steht dem Wirt nicht zu, so daß er auf jeden Fall für den Scha­den haftet, der dem Gast durch Herabfallen oder auf sonstige Weise zugefügt ist. Es sind daher viele Kleinigkeiten in solchen Fäden bei der juristischen Beurteilung von außerordentlicher Wichtigkeit. Schon die Einladungskarte zu einem Vortrag oder zu einer Dereinsfestlichkeit stellt derartige Vertragsbeziehungen her, so daß auf Grund der erfolgten Einladung schon eine Haf­tung der einladenden Person eintritt.

Völlig unbefriedigend ist bisher die Recht­sprechung in der Frage, ob eine bewußtlose Per­son einen ärztlichen Eingriff, insbesondere eine Amputation, über sich ergehen lassen muh oder

Annahme der Erbschaft.

Verstirbt eine Person, so geht die Erbschaft mit dem durch den Tod eingetretenen Erbfall kraft Ge­setzes auf den Erben über. Einer besonderen An­nahme der '-Erbschaft bedarf es dazu nicht. Man spricht in solchen Fällen von demAnfall der Erb­schaft". Der Erbe ist allerdings nicht genötigt, sein Erbe tatsächlich anzunehmen; ihm steht es frei, die Erbschaft auszuschlagen. Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, verliert der Erbe dadurch, daß er die Erbschaft annimmt. Für diese Annahme ist eine be­sondere Form nicht vorgeschrieben. Wohl kann die Annahme einer Erbschaft ausdrücklich erklärt wer­den, sie kann aber auch stillschweigend durch ent­sprechende diesbezügliche Handlungen erfolgen. Wenn der Erbe beispielsweise wie ein Eigentümer über die Erbschaftssache verfügt, so ist daraus auch ohne besondere Erklärung zu ersehen, daß er eben die Erbschaft angenommen hat.

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I Rechtsgedanken von der Pflicht zum sozialen Ge- | brauch des Eigentums in keiner Weise Rechnung. Die Vorschrift ist hiernach für den durch Geräusche beschwerten Rundfunkteilnehmer nicht anwendbar. Eine Abweisung der Unterlassungsklage kann nur die Folge sein. Die Rechtsvrechung in diesem Punkte ist allerdings recht spärlich, doch mag dazu bemerkt werden, daß das Landgericht Dessau in feinem Urteil vom 10. Dezember 1930 (vgl.Verkehrsrechtliche Rund­schau 1931, Heft 4) in unserem Sinne rechtskräftig entschieden hat.

Für den Runfunkteilnehmer ist jedoch die Unter­lassungsklage aus anderen Bestimmungen des bür­gerlichen Rechts durchführbar, und zwar auf Grund der §§ 858, 862, 1004 BGB. Nach der herrschenden Ansicht sind elektrische Schwingungen, die den Emp­fänger im Rundfunkempfangsapparat beeinträchti­gen, genau wie Lichtquellen als ähnliche Einwirkun­gen nach § 906 BGB. aufzufassen. Auf den Unter­schied, daß die sinnliche Wahrnehmung erst durch Umformen der elektrischen Schwingung in eigens dazu gebauten Apparaten ermöglicht wird kommt es nicht an (gl. Ansicht Engländer a. a.O. (q, 89, Neugebauer a. a. £). S. 761). Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Störungortsüblich" ist, sie muß vielmehr eine dauernde, d. h. in gewissen Perioden sich wieder einstellende fein; eine bloß denkbare Möglichkeit der Wiederholung reicht nicht aus (RG. in Zivils. 63,379). Auf welche Weise der zur Unter­lassung Verurteilte seiner Verpflichtung genügen kann, bleibt zu ermessen seine Sache. Ist dazu eine Tätigkeit erforderlich, wie die Vornahme gewisser Veranstaltungen, wie es die technischen Fortschritte ermöglichen, so muß der Derurteille sie leisten (RG. in Zivils. 63,379). Der Störer kann auch nicht em- reben, daß die Rundfunkstörung von ihm nicht ver­botene Eigenmacht sei (§ 863 BGB.). In der Be­urteilung dieser Frage wird es zunächst darauf an­kommen, ob die Störung nach dem Gesetz eine statt­hafte ist (Kommentar d. RGRäte, Anm. 1 zu § 863, Anm. 7 zu § 858). Sie ist indessen weder öffentlich- rechtlicher, noch privatrechtlicher Art, und nach der Ansicht des Reichsgerichts soll in analoger Anwen­dung der Vorschriften der §§ 862, 1004 jeder auch nur objektive Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Recht geeignet sein, eine Klage auf Unterlassung zu begründen. Das Schuldmoment und die Wahrneh­mung berechtigter Interessen kommt bei solchen Klagen nicht in Betracht (Staubinger, Kommentar Z. BGB. 7./8. Auf!., Sachrecht III S. 42/43).

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Die Störung beim Rundfunk

Don Or. Röder, Berlin.

Die Ausschlagung b e r Erbschaft da­gegen bedarf einer besonderen Form. Sie erfolgt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegen­über dem Nachlaßgericht. Die Form der öffentlichen Beglaubigung verlangt einmal Schriftform, d. h. also, die Ausschlagung der Erbschaft muß schriftlich niedergelegt werden, daneben muß die Unterschrift unter dem Schriftstück durch eine zuständige Ur- kundsperson oder Behörde beglaubigt werden. Zu­ständig für diese Beglaubigung sind in erster Linie die Amtsgerichte und Notare. Soweit sich der Erbe zu seiner Vertretung eines Bevollmächtigten be­dienen will, muß dieser eine öffentlich beglaubigte

berc, wenn sich auch nur in geringster Weise ein Kunstsehler hat feststeklen lassen. Es wird sich stets auch in Acrztekreisen irgend jemand fin­den, der dem Patienten zuliebe mit der Behaup­tung auftritt, daß auf diese oder jene Art sich eine Operation oder Amputation hätte vermei­den lassen und dem Patienten nicht nur das Leben, sondern auch den vollen Gebrauch seiner Glieder gerettet hätte. In solchem Falle wird der-Patient oder dessen Erben, namentlich wenn auf Armenrecht geklagt werden kann, nicht davor zurückschrecken, den betreffenden Arzt persönlich haftbar zu machen, und es können sehr häufig Folgen für den Arzt ein treten, die für ihn und seine Familie katastrophal sind. Gerade in der­artigen Fällen müßte eine unzweifelhafte gesetz­liche Regelung eintreten, damit der bewußtlose Patient vor Eingriffen in sein Leben und seine Gesundheit geschützt wird, andererseits aber auch der behandelfnde Arzt, der ja ebenfalls nur seine Pflicht tun will, geschützt ist. Bisher ist, wie bereits betont, die Rechtsprechung in der­artigen Fäulen recht widerspruchsvoll, so daß zur Zeit jeder Arzt nur gewarnt werden kann, W seihst wenn sein moralisches Pflichtgefühl ihn zum Handeln drängt, auf keinen Fall ohne Einverständnis des Patienten einen Eingriff vor­zunehmen.

Vollmacht in Händen haben. Gewöhnliche Schrift­form der Vollmacht genügt nicht, es sind vielmehr die eben genannten Förmlichkeiten der öffentlichen Beglaubigung auch für die Vollmachten zu beachten. Die gewöhnliche Frist zur Ausschlagung der Erb­schaft beträgt sechs Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet, von dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde, aus dem er als Erbe berufen wurde, Kenntnis erhält. Für einen testamen­tarisch bestimmten Erben beginnt die Frist keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Testamentseröffnung zu laufen, selbst wenn der Erbe schon vorher von seiner Berufung Kenntnis hatte.

Der Rundfunkteilnehmer, der sich die Sendung des Rundfunks durch Anschluß an die eigene elek­trische Leitung übertragen läßt, wird später häufig durch recht unangenehme Geräusche in seinem Ap­parat gestört. Nach einer Beschwerde bei der Rund- funkstelle der Post, die der Sache auf den Grund geht, wird wohl in allen Fällen der Urheber der Störung festgestellt. Meist ist ein elektrischer Motor ober ein Hochfrequenzapparat als solcher anzusehen. Der nächste Gang ist dann zum Rechtsanwalt, der für den Auftraggeber gegen den Störer die Klage auf Unterlassung einleiten soll.

Da ergibt sich aber eine weitere Schwierigkeit. Ist die Störung durch die.Straßenbahn verursacht wor­den, so wird es regelmäßig keinen Anspruch auf Unterlassung geben. Denn hier handelt es sich um eine Anlage die bereits vorhanden war, als der Rundfunkteilnehmer feinen Anschluß an die Sen­dung nachsuchte. Außerdem dürfte es sehr zweifel­haft sein, ob gegen die Straßenbahn selbst in dem Falle vorgegangen werden könnte, wenn sie ihre Anlage später als der Rundfunkteilnehmer errichtet hätte. Denn die Straßenbahn ist ein Verkehrsmittel des Volkes, sie dient also dem öffentlichen Verkehr. Die Rechtslage ist hier noch völlig ungeklärt. Selbst in dem Falle, wenn sie sich weigert, die Störungs­ursache auf Hre Kasten zu beseitigen, kann man nicht § 19 des Gesetzes über die Fernmeldeanlagen (künftig abgekürzt FAG.) heranziehen, weil daraus noch lange nicht dieAbsicht der Störung", wie sie diese Vorschrift fordert, geschlossen werden kann (gl. An­sicht NeugebauerFernmelderecht" 3. Aust., S. 317, Anm. 3; Runkel, Funkarchiv 1928, S. 339).

Häufig wird nun gegen andere Störer § 23 FAG. für die Unterlassungsklage als Rechtsbehelf ange­wandt. Neugebauer tut es auch; er bejaht die An­wendung, doch ohne nähere Begründung (a. a. D. S. 359). Engländer (vgl. Funkarchio 1930, 82 ff.) ist dagegen. Mit Recht. Denn § 23 ist keine Schutzvor- schrift für Rundfunkteilnehmer, sondern eine solche für elektrische Anlagen im engeren Sinne, und für diese nur eine Ergänzungsvorschrift des bürgerlichen Rechts. Das ergibt sich schon daraus, weil der An­spruch auf Unterlassung bereits bei bloßer Gefähr­dung der älteren elektrischen Anlage gegeben wird. Die nachbarlichen Rechte, wie sie in den Vorschriften des BGB. sichergestellt sind, werden von § 23 FAG. vollständig ausgeschlossen. Diese Bestimmung geht also weit über die allgemeinen Rechtsgrundsätze hin­aus, und sie trägt dem vom Reichsgericht entwickelten

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Verschiedenes

ler Wein, beim Fleischer Fleisch u. a. zu einem bestimmten Tage bestellt, die Lieferanten die Ware aber nicht an diesem Tage schicken, sv hat die Lieferung zu einer späteren Frist für den Be­steller keinerlei Interesse mehr, da ja die Waren zu einem ganz bestimmten Sennin und ganz be­stimmten Zweck gebraucht wurden. In solchen Fällen kann der Besteller einfach den Rücktritt vom Vertrage erklären. Aehnliches gilt beispiels­weise für den Fall, daß sich jemand zu einen Hochzeit einen Frack, eine Dame ein Kleid machen läßt, das sie gerade an dem bestimmten Tage anziehen will und anziehen muh. Liefert der Schneider oder die Schneiderin nicht rechtzeitig, so hat in solchen Fällen eine verspätete Lieferung für die Besteller keinerlei Interesse mehr, so daß eine Rachfrist nicht gesetzt zu werden braucht, son- dern der Besteller sofort vom Vertrage zurück­treten kann.

Beim Kaufvertrag hat der Verkäufer dem Käu­fer das Eigentum an der verkauften Sache zu schaffen, und hwar frei von Rechten, die etwa von Dritten dem Käufer gegenüber gel­tend gemacht werden könnten. Man spricht hier in solchen Fällen von derGe währ lei­st ungspflicht für Rechts- und <5 ad)* mänge I". Erfüllt der Verkäufer diese seine Ver­pflichtung nicht, so kann wiederum der Käufer bem Verkäufer eine Rachfrist sehen, innerhalb derer dieser die Mängel zu beseitigen hat. Läßt er die Frist erfolglos verstreichen, so hat der Käu­fer das Recht, seinen Rücktritt vom Kaufverträge zu erklären.

Zu beachten ist, daß der Vertragsteil, der in solchen Fällen von sich aus den Rücktritt vom Vertrage erklärt, nun auch seinerseits die ihm daraus entstehenden Verpflichtungen fristgerecht erfüllen muh. Beim Rücktritt vom Vertrage ha­ben die Parteien die einander gewährten Lei st ungen zurückzugewähren, und zwar in vollem Umfange. Hat also der Schuldner schon einen Teil seiner Leistung voll­bracht, beispielsweise ein Kaufmann schon einen Teil der Ware geliefert und ist trotzdem, weil er mit der Restlieferung im Rückstand geblieben ist, das Recht zum Rücktritt vom Vertrage ge­geben, dann hat der Empfänger der Ware das bisher Empfangene zurückzugeben. Tut er das nicht, kommt er also mit der Rückgewähr des Emp­fangenen in Verzug, so kann nun wiederum der Lieferant eine angemessene Rachfrist mit der Er­klärung bestimmen, daß er die Annahme der zu- rückzugebenden Sachen nach dem Ablauf der Frist ablehne. Läßt der Empfänger der Ware diese Frist fruchtlos verstreichen, sv wird der Rücktritt nniwirksam.

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