Nr. 181 Zweiter Blatt
Mehener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheflen)
Mittwoch, 5. August 1931
Das Recht im täglichen Leben.
Aus dem Konkursrecht.
Bei dem Tiefstand unserer Wirtschaft, deren weitere Entwicklung, zumal angesichts der letzten Ereignisse und der fortdauernden Geldknappheit, von niemanden vorauSgesehen werden kann, hat die Zahl der Äonturfc in erschreckendem Mähe zugenommen. Firmen und Aechtsperlönlichkeiten aller Art werden plötzlich von den Folgen einer fremden Konkurseröffnung betroffen, die sie selbst in einen wirtschaftlichen Strudel hineinreiht und sie gar in ihrer Ssist-enz bedroht, ohne dah sie die schlechte pekuniäre Lage ihre- Schuldners auch nur ahnten. Richt zuletzt werden die Lohn- und Gehaltsempfänger eines in Konkurs geratenen GemeinschuldrvrS einer Aktiengesellschaft, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- und der Aktienkommanditgesellschast, einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der öffentlichen Körperschaften usw. betroffen. •
An dieser Stelle sei daraus hingewiesen, dah daS Recht, bei dem zuständigen Amtsgericht den Anträa auf Eröffnung eines Konkursverfahrens zu stellen, dem Gcmeinfchuldner und jedem Äon- kur-gläubigen zusteht. DaS Verfahren darf der KonkurSrichter nur eröffnen, wenn der Gemeinschuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist, weil dem Gemeinschuldner voraussichtlich dauernd und nicht lediglich verübergehend die Barmittel fehlen, feine fälligen Geldschulden zu bezahlen.
Aach § 1 der deutschen KonkurSordnung umsaht daS Konkursverfahren daS gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Er- össnung des Dersahrens gehört. Aur dieses Vermögen bildet die sog. Konkursmasse. Zu letzterer gehören auch die Geschästsbücher, nicht jedoch solche Gegenstände, die nicht gepfändet werden füllen. Anpfändbar und deshalb nicht in die Masse fallend sind beispielsweise die in §850 der Zivilprozessordnung aufgesührten Ansprüche auS Lohn-. Gehalts*. Dersorgungs* und Ent* schädigungSverhältnissen usw. in dem gesetzlich bestimmten Umfang. Die einschlägigen Bestimmungen sind recht verwickelter Art. Ihre Auszählung und Erörterung würde hier zu weit führen.
Mit dem Augenblick der Konkurseröffnung verliert der Gemeinschuldner daS Recht, über die Konkursmasse zu verfügen. DaS Derwaltungs- und Verfügungsrecht geht vielmehr auf den Konkursverwalter über, der auch das Prozehsüh* rungSrccht für daS ganze im Konkurs betragene Vermögen deS GemeinschuldnerS erlangt.
AuS der Konkursmasse sind die Massekosten und Masseschulden vorweg zu berichtigen. Unter Massekosten versteht das Gesetz zunächst die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren, sodann die Ausgaben für die Verwaltung. Verwertung und Verteilung der Masse und schliehlich die dem bedürftigen Gemeinschuldner und seiner Familie vom Gericht oder dem Gläubigerausschuh für den notdürftigen Unterhalt gewährte Unterstützung. Unter die Masseschulden fallen in erster Linie die Ansprüche, die aus Geschästen oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen, die er innerhalb seines ihm amtlich übertragenen Wirkungskreises ausübt.
Wer etwas an die Konkursmasse zur Zeit der Erössnung deS Dersahrens zu fordern hat, ist Konkursgläubiger und gehört nun gewissermaßen au einer Interessengemeinschaft. Der bekannte § 61 der Konkursordnung stellt jedoch für die Gläubiger eine Rangordnung auf und gewährt dementsprechend für einzelne bestimmte Ansprüche eine vorzugsweise Befriedigung aus der Konkursmasse. Die Konkurssorderungen werden hiernach in nachstehender Reihenfolge, und jeder bei gleichem Range nach Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
1. Die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens oder dem Ableben deS Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder anderen Dienstbezügen jener Personen, die sich dem Gemeinschuldner für feinen Haushalt. Wirtschaftsbetrieb oder Srwerbsgeschäft zur Leistling von Diensten verdungen hatten (solche Dienstleistungen können ganz vorübergehend [ein. Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz der wirtschaftlich Schwachen).
2. Die Forderung der öffentlichen Kassen des Reichs, des Staates usw.
3. Desgleichen die der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten wegen der Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahr vor Eröffnung des Verfahrens.
4. Die Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pslegekosten aus dem letzten Jahre vor Eröffnung des Verfahrens. insoweit der Betrag der Forderungen den Betrag der tapnäfcigen Gebührnisse nicht übersteigt.
5. Die Forderungen der Kinder, der Mündel und der Pflegebefohlenen des Gemcinschuld- ners in Ansehung ihres gesetzlich feiner Verwaltung unterworfenen Vermögens, das Vorrecht steht ihnen aber nicht zu, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung t-cr Vermögensverwaltung gerichtlich gemacht und bis zur Eröffnung des Verfahrens verfolgt worden ist.
6. Hiernach erst alle übrigen Konkursforderungen
Die V orrechte werden nur auf Antrag berücksichtigt.
Unter die obige Ar. 1 fallen beispielsweise die Lohnforderungen der Handarbeiter und die Gr- haltssorderungen der eine höhere, selbständigere Stellung einnehmenden geistigen Arbeiter. Streitig ist es. ob auch die Sei ter (Direktoren) gröberer Unternehmungen mit juristischen Persönlichkeiten, z. B. die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder rechtsfähigen Vereinen, die Ge- schästdsührer einer Gesellschaft mbH. für ihre Forderungen an Gehalt und sonstigen Bezügen
das Vorrecht der Dr. 1 genießen (siehe hierzu Kommentar von Metzel sowie die dort angeführten Stellen und Entscheidüngest, die diese Frage Bernetnen.
Die Frist zur Anmeldung der Konkurs! orderun- gen betrögt zwei Wochen diS drei Monate.
Oer Urlaub
in der Rechtssprechung.
Das Reichsarbeitsgericht hat in der jüngsten Zeit wieder mehrere grundsätzliche Entscheidungen über die Urlaubsfrage gefällt. So spricht es aus. daß Darlohn und Urlaub die vertragliche Gesamt* aegenlciftung bilden. iRAG 563 30). die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die von ihm verrichtete Arbeit schuldet. Wolle der Arbeitgeber den in einem abgelaufenen Tarifvertrag begründeten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmer- beseitigen, so genüge es nicht, wenn er den Arbeits- Vertrag kündige und die Fortsetzung des Arbeits- Verhältnisses .auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen" anbietc. Denn der Arbeit- nehmer dürfe auf Grund eineS solchen Angebots davon ausgehen, daß seine Arbeit auch weiterhin in derselben Weise wie bisher vergütet werde, unb dah sich sonach auch hinsichtlich seines Urlaubs
nichts ändern solle. Denn der Arbeitgeber seine Gegenleistung in Hinsicht auf den Barlohn oder den Urlaub herabfetzen wolle, bedürfe es vielmehr einer klaren, jedem Arbeitnehmer verständlichen Erklärung über den Umfang der beabsichtigten DergütungS Verminderung
In einer anderen Entscheidung (RAG 305 30) erinnert daS ReichsarbeilSgericht an sein früheres Erkenntnis, wonach selbst durch fristlose Entlassung deS Arbeiters wegen Vertragsbruches der mit dem tarifveNraglichen Stichtag erworbene An- sprach des Arbeiters auf Urlaub-Vergütung nicht berührt werde. Letzteres müsse auch gelten wenn der Arbeiter seinerseits kündige und der maßgebende Tarifvertrag bestimme, dah in diesem Falle ein Anspruch auf Urlaub nur gegeben sei, wenn der bereits festgesetzte Urlaub hx die Kündigungsfrist fällt.
Schliehlich hebt da- ReichSarbeitSgericht (RAG. 530 30) hervor, daß es für den Urlaubsanspruch, den ein Tarifvertrag auf Grund einer ununterbrochenen Beschäftigung gewährt, nicht darauf an- komme, ob der gleiche Arbeitgeber während jener Zeitspanne Inhaber des Betriebes gewesen sei. Das gelte meistens auch für Handwerksbetriebe. Gs möge -war Betriebe geben, deren Wesen von der Person deS Inhabers und seiner BetriebSfüh. rung schlechthin abhängig sei.
SerLMMmbeiMsgehodeneMieloechältnissen
Don Zustizinspekior Schröder, Darmstadt
Die Aenderungcn des MicterschutzgeseheS unb Reichsrnietengefehes durch Rotverordnung unb kwndesgeseyliche Anordnungen haben den Uebcr- blid über das heute geltende Mietrecht noch weiter erschwert. Die nachstehenden Ausführungen dürften daher für Vermieter sowie Mieter von gleichem Interesse sein
Wird ein bestehendes Mietverhältnis aus gehoben, weil das überwiegende Interesse des Vermieters an der Erlangung des Mietraums anerkannt werden muh. so ist im Urteil gleichzeitig auszusprechen, dah die Vollstreckung abhängig sei von der Beschaffung .ausreichenden CrfatzraumS". Die Dollstreckungsklausel zu einem solchen Urteil kann der Vorsitzende des Gerichts erst anordnen wenn ihm die behördlichen Bescheinigungen über die Sicherung des Ersahraums vorgelegt werden Die Jahre her geschah diese Sicherung des Ersatzraums in der Weise, daß bas Wohnungsamt bem Mieter eine Wohnung zuwieS unb ihn hierbei daraus hinwies, dah ihm „binnen einer Woche das Recht zustehe, beim Mieteinigungsamt hiergegen Einwenbung zu erheben". Mache der Mieter von diesem Recht keinen Gebrauch, oder würden seine Einwendungen zurückgewiesen, so erhielt der Dermieter vom Mieteinigungsamt eine entsprechende Bescheinigung, mit der er zwecks Durchführung des Urteils die Dollstreckungsklausel erlangen konnte. Genau so verhält es sich bei der Dollstreckung eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs.
Seit in vielen Gemeinden die „M i e t b e r e ch - tigungskarten" eingeführt sind, treten diese an die Stelle der Zuweisung einer Wohnung. Sache des zur Räumung verpflichteten Mieters ist cs nun, sich schnellstens um Beschaffung einer Ersatzwvhnung zu bemühen. Unterläßt er dies böswillig, ober ist er gar zu wählerisch, so steht dem Dermieter die Möglichkeit offen, auf Aufhebung des entsprechenden Vorbehalts in Urteil ober Vergleich zu klagen. Er hat aber noch einen anbeten Weg, um zum Ziele zu gelangen, inbem er sich selbst für feinen seitherigen Mieter um eine Ersahwohnung bemüht, sich von dem Haus
eigentümer, der zur Ausnahme de» Mieters bereit ist, eine tn Ansehung der Unterschrift beglaubigte entsprechende Erklärung auSstellen läßt und diese dem Mieter mit der Aufforderung zur Annahme durch einen Gerichtsvollzieher -ustellt. Er muß darin nicht auf die Möglichkeit deS Einspruchs beim Mieteinigungsamt Hinweisen, sondern er soll eS nur. Unterläßt er eS unb versäumt ber Mieter auS Unkenntnis ber gesetzlichen Vorschriften Einwendung binnen einer Woche schriftlich zu erheben, so kann die Doll- streckungSklausel erteilt werden, d. h. der Mieter muß räumen, auch wenn die ihm zugewiesene Wohnung ganz und gar nicht seinen Verhältnissen und Bedürfnissen entspricht.
Handelt es sich um die Aushebung eineS Miet- verhältnisseS wegen erheblicher Belästigung oder Mietrückstandes, so wird in der Regel der oben erwähnte Vorbehalt der Deschasfung eineS Er- satzraumeS nicht in das Urteil ausgenommen. Dagegen macht der Richter oft von feinem Recht Gebrauch, eine angemessene Räumungs- frist (aber nur auf Antrag des Mieter- spätestens in ber letzten mündlichen VerhandlungI) zu bestimmen. Diese RäumungSsrist kann er einmal verlängern, aber nur bann, wenn der entsprechende Antrag von dem Mieter mindesten» zwei Wochen vor Ablauf der Räumung S s r i st gestellt wird.
Vielfach mißverstanden wirb auch bie durch Rotverordnung in das Micterschutz^esetz angenommene Bestimmung, daß der (Benoteter, der mindestens 3 Jahre lang Hauseigentümer ist, einen Anspruch auf Erlangung einer Wohnung in feinem Hause hat. Er kann diesen Anspruch nicht etwa durch private Kündigung geltend machen: eine solche ist gesetzlich wirkungslos. Vielmehr muß er nach den Vorschriften des Mie- terschuhgesctzes vorgehen. Auch bei der Aufhebung des Mietverhältnisfes auf Grund dieser Vorschrift m u ß das Urteil den Vorbehalt enthalten daß bie Vollstreckung von der Beschaffung „ausreichenden Ersahraums" abhängig sei.
OasZüchiigungsrechtanfremdenKin-ern
Don Dr. jur. Richard Ernst.
Trog mehrfacher Gerichtsentscheidungen ist die Frage, wie weit jemand ein Züchtigung-recht einem fremden Kinde gegenüber hat, außerordentlich um- stritten und Gegenstand vielfacher Prozesse. Das Kammergericht (Jur. Wochcnschr. Heft 20/31) vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der erwachsene Tatzeuge, der an sich nicht erziehungsberechtigt ist, im öffentlichen Interesse eine Ungehörigkeit des Kindes — sogar gegen den Willen des Erziehungsberechtigten — alsbald ahnden darf. Es handelt sich bei einer derartigen Züchtigung lediglich um eine Schutzmaßnahme der Gesellschaft gegen einen die gesellschaftliche Ordnung störenden Angriff des Kindes. Eine solche sichernde Maßnahme der Gesellschaft, die künftigen Störungen rechtzeitig vorbeugen muß, hat der jugendliche Störer aber im Interesse der Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung, auch wenn der Gesichtspunkt der Notwehr völlig ausscheidet. zu dulden. Da diese Züchtigung nicht den Charakter einer „Erziehungsmaßregel" hat, so kom- men jene rechtlichen Bedenken, die sonst etwa aus den Vorschriften über die Jugenderziehung zu schöpfen fein möchten, gar nicht in Frage, weil ein Eingriff in das natürliche Elternrecht der Erziehung in Wirklichkeit nicht oorliegt.
In einem anderen Falle hatte sich das Oberlandes- gerichl Dresden damit zu beschäftigen, daß jemand einen Schulknaben wegen fortgesetzter Ungezogenheiten, die der Knabe sich ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern gegenüber hatte zuschulden kommen lassen, durch mehrere mit der Hand ausgeführte Schlage an den Kopf und ins Gesicht gezüchtigt hatte. Das Oberlandesgericht Dresden spricht in ständiger Rechtsprechung Erwachsenen ein Recht zu einer maß- vollen Züchtigung eines fremden Kindes unter der Voraussetzung zu, daß der dem gezüchtigten Kinde zur Last fallenden Unart nur durch sofortige Züchti- gung begegnet werden konnte, das Anrufen der Eltern zu diesem Zwecke nicht möglich war und Der Züchtende unter den gegebenen Verhältnissen voraus- setzen durfte, er werde mit feinen Maßnahmen im Sinne der Eltern — und zwar sachgemäß und billig denkender, ihrer Erziehungspflicht im öffentlichen Interesse bewußter Eltern — handeln. Auch diese Entscheidung begründet das Oberlandesgericht Eres- ben damit, daß es sich bei einer derartigen Züchti-
gung um eine Schutzmaßnahme der Gesellschaft gegen einen bie gesellschaftliche Ordnung störenden Angriff des Kindes handelt. Eine solche sichernde Maßnahme der Gesellschaft hat ber jugenbliche Störer im In- tereffe ber Aufrechterhaltung ber sozialen Drbnung zu bulben.
Besonders umstritten ist bie Frage bes Züchtigungsrechts bes Lehrers. Dem Lehrer in der Volks- schule (Grunbschule) steht nach ber Rechtsprechung bes Kammergerichts zur Aufrechterhaltung der Schul- zücht das Recht zu Strafmahnahmen zu: auch zur körperlichen Züchtigung, aber lediglich innerhalb der durch den Erziehungszweck gezogenen Grenzen. Allerdings muß die Züchtigung derart fein, daß eine Gesuydheitsfchadigung als mittelbare ober unmittelbare Folge außer bem Bereich ber Wahrscheinlichkeit liegt. Die körperliche Züchtigung kommt weiter nur in Frage, wenn andere, leichtere Maßnahmen den Erfolg im Sinne des Erziehungszweckes nicht ver- sprechen. Zu beachten ist dabei, daß bas dem Lehrer zustehenbe Züchtigungsrecht nicht lediglich den Zwecken des Unterrichts dient, sondern der Erziehung des Schülers auch Insoweit, als es sich um bie Auf- rechterhaltung ber Schulzucht im allgemeinen hanbelt insbefonbere um bas sittliche Verhalten des Schülers in und außer der Schule. Das Bayerische Oberlandes, aericht hat entgegen dieser Auffassung des preußischen Kammergerichts eine gegenteilige Ansicht vertreten. Das Kammergericht pflichtet der gegenteiligen Ansicht bes Bayrischen Oberlanbesgerichts aber nicht bei aus der Erwägung ber Aufrechterhaltung ber Schulauto, rität unb bes Schuleinflusses, also bes mit der Schule verfolgten Erziehungszweckes, der es als geboten erscheinen läßt, daß im gegebenen Falle ohne Säubern und Verzögerung eingegriffen wird. Es ist beteuernd), bah gerate über bas Züchtigungsrecht bes Lehres bie Rechtsprechung keine einheitliche ist. Es wird damit nicht nur ein Moment ber Unsicherheit in bie Kreise ber Lehrer getragen, fonbern auch bie Eltern haben ein Recht, zu wissen, wie weit bie bem Lehrer zustehenten Rechte gehen unb wo sie ein- roanbfrei ihre Grenzen finben. Es wäre deshalb im allseitigen Interesse zu wünschen, baß gegenüber dieser oerschiebenartigen Rechtsauffassung halb eine einheitliche Rechtsprechung Plag greift
Wann sind die Verwandten unterhaltspflichtig?
Don Dr. F. D. Rupfe.
Häufig spielen sich vor den Gerichten Prozeße ab, die den Streit um die gegenseitige Unterhaltspflicht naher Verwandter zum Gegenstand haben und mitunter grimmige Feindschaft in einer Familie schaffen. Solche Prozesse konnten oft vermieden werden, wenn die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs >inem größeren Teil unserer Volks- genoiien bekannt waren. Die Kenntnis dieser Dor- ichnsten brächte dann obendrein noch eine erheblich« Kosten, und Zeitersparnis mit sich
Wie gesagt, sind die in Frage kommenden Richtlinien im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Danach sind eben den Ehegatten Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewahren. Es befiehl also eine gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Großeltern, Eltern und Kindern und Enkeln- dagegen nicht zwischen Seitenverwandten und Der- schwagerlen, insbesondere also nicht zwischen Geschwistern, Geschwisterkindern (Detter und Base), zwischen Onkel, Tante, Resfe und Nichte zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern und zwischen Stiefeltern und Stieskindern.
Voraussetzung für die Unterhaltspflicht der Verwandten ist einerseits Bedürstigkeit des Berechtigten, anderseits Leistungsfähigkeit der Verpflichteten Un- terhaltsberechtigt ist also nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wer also vermögenslos und ohne sein Verschulden erwerbslos ist. Dem Unterhaltspflichtigen steht die Einrede des Notbedarfs zu, d h. er kann die Gewährung des Unterhalts verweigern, wenn dadurch sein eigener standesgemäßer Unterhalt bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen gefährdet würde. Die Einrede des Not- beterfs ist jedoch den Eltern gegenüber ihren minder- jährigen unverheirateten Kindern versagt Die Eltern trifft also eine erhöhte Unterhaltspflicht, sie haben mit ihren minderjährigen unverheirateten Kindern alle verfügbaren Mittel zu teilen, es sei denn, daß ein anderer unterhaltspslichtiger Verwandter z. B. reiche Großeltern, vorhanden ist, oder daß der Unterhalt des Kindes aus dem Stamm seines Vermögens bestritten werden kann.
Nur einiges über die Reihenfolge der Unterhalts- pflichtigen. Diese dürfen nicht nach beliebiger Wahl, sondern nur in der gesetzlich bestimmten Reihenfolge in Anspruch genommen werben. Dor den Verwandten haftet der Ehegatte des Bedürftigen , die Unterhalts- pflicht der Verwandten tritt erst dann ein, wenn der Ehegatte den Unterhalt nicht ohne Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts gewähren kann. Sind Abkömmlinge des Bedürftigen vorhanden, so hasten diese nach der gesetzlichen Erbfolge und nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile. Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren; die Eltern haften also vor den Großeltern. Der reiche Großvater ist z. B. nicht verpflichtet, einem Enkel Unterhalt zu gewähren, solange die Ellern dazu imstande sind, er ist ebensowenig verpflichtet, dem Enkel Zuschüsse zu einem Zweck (Studium, Geschäftsgründung) zu gewähren, dessen Erreichung mit Hilfe der Eltern nicht möglich ist. Ist ein Verwandler wegen Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts vor der Unterhaltspflicht befreit, so hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
In diesem Zusammenhänge sei noch daraus hin- gewiesen, daß der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten erlischt und als olcher nicht Der Verjährung unterliegt. Er ist weder ifänbbar, noch übertragbar. Ein Anspruch auf ruef- tanbipe Unterhaltsraten verjährt nach vier Jahren eit seiner Entstehung.
Wer ist Gast im Ginne des Gaststättengesehes?
Derweilen Gäste über Eintritt ter Polizeistunde hinaus in einem Lokal, so machen sich sowohl Gast als auch Gastwirt nach den Bestimmungen des Gast- stältengesetzes strafbar. Häufig berufen sich in solchen Fällen die zur Anzeige gelangenden Gaste darauf, daß sie Privatbesucher des Wirts gewesen seien, und daß deshalb für sie die Bestimmungen der Polizei- stunde keine Gültigkeit hatten. Im Rahmen eines derartigen Prozesses hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg (Jur. Wochcnschr. H. 13/31) mit der Frage zu beschäftigen, wer als Gast im Sinne der Bestimmungen des Gaststättengesetzes anzusprechen sei. Da- nach ist als Gast in einer Schankwirlschaft eine Person anzusehen, die der Belriebsinhader in seine Schankräume zu oerkehrsüblicher Benutzung der dortigen Einrichtung und in der Erwartung angemessenen Verzehrs ausgenommen hat. Daß ein solcher Gast während des ganzen Aufenthalts Speisen ober Getränke verzehrt, ist nicht erforderlich. Er kann sich mit Lesen, Kartenspiel usw. begnügen. Auch für solche Gäste gilt die Polizeistunde. Bon ihnen zu scheiden sind die Prioalgölte des Wirts, die dieser aus besonderen privaten Gründen (verwandtschaftlichen, freundschaftlichen, gesellschaftlichen Beziehun- gen) in seinen Schankräumen bewirtet. Das Der- weilen solcher Personen über die Polizeistunde hinaus, mögen sie etwas verzehren ober nicht, wird nicht von den Einschränkungen der Polizeistunde betroffen.
Dabei müssen aber beide Fälle bei der Mannig- faltigfeit der tatsächlichen Lagerungen gewisse Ein- ichränkungen erfahren. Das Derweilen eines Gastes ber erstgenannten Art über die Polizeistunde hinaus kann z.B infolge auf der Straße eingetretener gefahrdrohender Unruhen, infolge plötzlichen Unwetters im Einzelfall entschuldbar sein; die Motive welche den Wirt veranlassen, Prioatgäste über die Polizei- (tunte bei sich zu behalten, können auch mit geschäftlichen Zwecken verbunden fein, dürfen nur von diesen nicht beherrscht werden. Das Gericht weist in feiner Entscheidung auf einen besonders gelagerten Fall hin, in welchem ein Wirt die Mitglieder eines regelmäßig bei ihm verkehrenden Kegelklubs, als diese um Mit- ternacht zum Geburtstage der Ehefrau des Wirts Glückwünsche und Geschenke brachten, mit Rücksicht auf Anstand und Sitte noch über die bald darauf ein. Getretene Polizeistunde zu bewirten fick' veranlaßt sah. Hier ist Freispruch erfolgt, obwohl nicht verkannt wurde, daß das Handeln bes Wirts diesem indirekt (durch Ansichsesseln der Mitglieder bes Klubs) ge- schäftlichen Nutzen brachte ober doch bringen konnte. .In einem anderen Falle waren vier Gäste, die bis dahin Schankgäste gewesen waren, von dem Wirt


