Nr. 229 Drittes Blatt
(Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Oderhessen) Donnerstag, i. (Ditober (951
Zeitfragen des Mittelstandes.
Die Vereinheitlichung auf dem Gewerbesteuergebiet.
Von Steuerinspektor Frees, Geßen.
Der jahrelange Kampf, die Besteuerung der Gewerbebetriebe im ganzen Deutschen Reiche nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen, ist durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 zu einem gewissen Abschluß gekommen, zumal inzwischen die Klage beim Staatsgerichtshof wegen der in der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 enthaltenen Bestimmungen über die Steuervereinheitlichung durch Bayern zurückgezogen worden ist. Allerdings hat dafür die Reichsregierung in der Notverordnung vom 5. Juni 1931 die Bestimmungen über die Steuervereinheitlichung gelockert und den Ländern in gewissem Umfang eine größere Bewegungsfreiheit in der Freistellung von Steuergegenständen, sowie in der anderweiten Feststellung von Steuermeßbeträgen gegeben. Die Gesetzgebung des Jahres 1925 versuchte bereits durch das Reichsbewertungsgesetz eine Einheitlichkeit der Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, indem es vorschrieb, daß die Länder und Gemeinden, die Steuern nach den Merkmalen des Wertes einzelner Vermögensarten erhoben, diesen Steuern die nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesehes sestgestellten Werte zu Grunde au legen hatten. Diese Gesetzesbestimmung ist jedoch niemals zwingend geworden, da die Bindung einzelner Länder und Gemeinden an die nach dem Reichsbewertungsgesetz festgestellten Einheitswerte immer wieder hinaus- geschoben wurde. Weiterhin überließ das Reichsbewertungsgesetz der Gesetzgebung der Länder noch vollkommen die Ausgestaltung der Gewerbesteuern. So konnten die Länder a. D. die Gewerbesteuern nach dem Ertrag, n dem Kapital, nach der Lohnsumme, oder tu einer Kombination verschiedener Grundlagen bemessen. Das Land konnte bestimmen, daß gewisse Teile des Cinheitswertes nicht der Gewerbesteuer unterlagen, sondern der Grundsteuer und umgekehrt, oder es konnte zu dem Einbeitswert bestimmte Werte, die an und für sich nicht in dem Einheitswert enthalten waren, zurechnen, oder Schulden nur im beschränkten Umfange zum Abzug zulassen, oder dergleichen mehr. Dies führte dazu, daß in jedem Lande die Gewerbesteuer anders geregelt war und daß Betriebe, die in mehreren Ländern Detriebsstätten unterhielten, sich mit der Gesetzgebung eines jeden des in Frage kommenden Landes vertraut machen muhten. Weiterhin war es bis jetzt unmöglich, einen Vergleich über die Belastung der Gewerbebetriebe durch die Gewerbesteuern in den einzelnen Ländern zu ziehen, weil die Unterlagen für den Steuerausschlag ganz verschieden waren.
Für die Zeit vom 1. April 1932 ab wird nach der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 die Gewerbe st euer nunmehr vereinheitlicht und im ganzen Deutschen Reich nach dem gleichen Gesetz veranlagt. Die Gewerbesteuer wird als Landes st euer vom stehenden Gewerbe erhoben. Inwieweit den Gemeinden die Gewerbesteuer überlassen wird, bestimmt sich nach Landesrecht. Erstreckt sich ein Gewerbe auf mehrere Länder, oder auf mehrere Gemeinden, so unterliegt es in jedem Lande bzw. in jeder Gemeinde insoweit der Gewerbesteuer, als dort eine Detriebsstätte unterhalten wird. Als Detriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient, anzusehen (z. D. Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Kontore, Ein- und Verkaufsstellen usw.). Als Gewerbe im Sinne des Gesetzes gilt auch die freie und ähnliche selbständige Berufstätigkeit (Aerzte, Rechtsanwälte, Bücherrevisoren u. dergl.) einschließlich der Notare, sofern sie nicht als Beamte besoldet werden. Ausgenommen von der Gewerbesteuer sind u. a. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und der Gartenbau, sofern sie den Hauptzweck der Unternehmung bilden, sowie die Ausübung eines der reinen Kunst, oder der reinen Wissenschaft gewidmeten freien Beruls. Als Gewerbe gilt jedoch stets die Tätigkeit z. D. einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf. Aktien, einer G. m. b. H., Genossenschaft oder eines Vereins, einer Stiftung, einer Anstalt, sowie andere Zweckvermögen und Körperschaften des bürgerlichen Rechts, sofern diese einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich, oder ihre Mitglieder bezwecken. Auch die Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften, der Kommanditgesellschaften oder ähnlicher Gesellschaften des Handelsrechts ist ohne Rücksicht auf die Art immer als Gewerbe an- zusprechen. Derartige Unternehmen sind nur von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach der Satzung, der Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich oder unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und keinen über eine Vermögensverwaltung hinausgehenden Geschäftsbetrieb unterhalten. Eine Heranziehung zur Gewerbesteuer von Vereinigungen findet nicht statt, wenn sie die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, gärtnerischer Betriebseinrichtungen oder -gegenstände, oder die Bearbeitung und Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (Dreschgenossenschaften, Viehverwertungsgenossenschaften, Molkereigenossenschaften u. berg.
Die Auswahl der Besteuerungsmerk- male ist jetzt nicht mehr der Landesgesetzgebung überlassen. Grundsätzlich bildet der Gewerbeertrag die Desteuerungsgrundlage. Das in dem 'Betrieb investierte Kapital ist nur noch in Ausnahmefällen heranzuziehen, und zwar bann, wenn ber an unb für sich maßgebende Gewerbeertrag hinter 6 v. H. bes Gewerbekapitals (ohne Detriebsgrundstücke) zurückbleibt. In biefem Falle sink) als fiktiver steuerpflichtiger Gewerbeertrag 6 v. H. bieses Gewerbekapitals anzusehen. Diese gesetzliche Regelung hat in Kreisen ber Kleingewerbetreibenben und Handwerker große Bedenken hervorgerufen, da hierdurch eine Verschiebung der Belastung gegenüber der seitherigen Regelung befürchtet wird.
Neben der Besteuerung des Gewerbeertrags kann zusätzlich eine Besteuerung nach ber 2 o hnsumme erfolgen. Ob unb unter welchen Voraussetzungen neben ber Gewerbeertragssteuer eine Lohnsummensteuer zu erheben ist, bestimmt bie Lanbesgesehgebung, hierbei barf jeboch bie Lohnfummensteuer nicht auf bestimmte Arten von Betrieben beschränkt werben. Zur Ermittelung bes Gewerbeertrags ist bei Steuerpflichtigen, bie über ihren Betrieb formell unb fachlich ordnungsmäßige Bücher führen, von den Reineinkünften (Gewinn im Sinne des Einkommensteuer- bzw. Kö.perschaf tssleuergeseh) auszugehen. Diesen Reineinkünften sind bestimmte Beträge hinzuzurechnen, bzw. abzurechnen. An Hinzurechnungen kommen hauptsächlich in Betracht:
1. Zinsen für die nicht aus laufenden Verbindlichkeiten bestehenden Schulden, Renten, sowie Gewinnbeträge, die an stille Gesellschafter, ober anbere nicht als Mitunternehmer Beteiligte entrichtet werben.
2. Gehälter, Tantiemen ober unter sonstiger ‘Benennung gewährte Vergütungen, bie von einer steuerpflichtigen Körperschaft an ihre an ber Unternehmung wesentlich (b. h. zu mehr als V4) beteiligten Gesellschafter für geleistete Dienste unb Arbeiten entrichtet worben finb.
Bei ber Ermittelung bes Gewerbeertrags scheiben insbesonbere aus:
' 1. Der auf auslänbische Betriebsstätten entfal- lenbe Teil ber Reineinkünfte,
2. bei buchführenden Unternehmungen die Fehlbeträge, die sich bei der Ermittelung des Gewerbeertrags für die beiden vorausgegangenen Rechnungsjahre ergeben haben (Gewerbeverlust). Ist dieser Gewerbeverlust bei ber letzten Veranlagung bereits in Anrechnung gekommen, so finbet jeboch eine nochmalige Kürzung nicht statt,
3. bie bei Veräußerung eines Gewerbebetriebes ober eines felbftänbigen Betriebsteils erzielten Gewinne (Deräußerungsgewinne im Sinne bes § 30 EStG.),
4.4 v. H. bes Sinheitswertes der dem Steuerschuldner eigentümlich gehörenden Detriebsgrundstücke, für die er zur Grundsteuer herangezogen ist.
Bei Steuerpflichtigen, die über ihren Betrieb formell unb sachlich ordnungsmäßige Bücher nicht führen, ober auf Grunb einer jährlichen Bestandsaufnahme regelmäßige Jahresabschlüsse nicht machen, ist der Gewerbeertrag zu schätzen. Als Hilfsmittel für die Ertragsschätzung dienen insbesondere der Umsatz, der daraus in dem betreffenden Gewerbezweig erfahrungsgemäß zu erzielende Gewinn, der Wert der angeschafften Rohstoffe ober Waren, der Wert der geleisteten Arbeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb tätigen Arbeitskräfte. Alle besonderen Umstände, die die Höhe des Gewerbeertrages beeinflussen, sind in jedem einzelnen Falle zu berücksichtigen.
Die Höhe ber Gewerbesteuer wirb von ben Länbern bzw. von ben Gemeinben nach Maßgabe
der landesrechtlichen Vorschriften bestimmt. Der Berechnung der Steuer werden Steuermeßbeträge zu Grunde gelegt. Für die Ge- werbeertragsteuerberechnung sind ähnlich wie bei Der Neuregelung der Einkommensteuer Stufen gebildet. Ist z. B. der Gewerbeertrag auf 4150 Mk. festgestellt, so kommt die Stufe von 3800 bis 4250 Mk. in Frage. Der Gewerbeertrag wird auf 4000 Mk. abgerundet, und als Steuermeßbetrag kommen 110 Mk. in Frage. Die Steuer errechnet sich nach dem durch das Land bzw. durch die Gemeinde festgelegten Hundertsatz (älrnlagesatz). Wäre dieser z. B. auf 20 v. H. festgesetzt, so würde die Gewerbeertragsteuer 22 Mk. betragen.
Die Besteuerungsgrundlage für die Lohnsummensteuer ist die in einem Kalender- Vierteljahr an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Detriebsstätte gezahlte Lohn» summe, äleoersteigt die Lohnsumme in einem Kalendervierteljahr nicht den Betrag von 5000 Mark, so wird von ihr ein Betrag von 1500 Mk. abgezogen. Der Steuermeßbetrag bei der Lohnsummensteuer beträgt 7,5 vom Tausend der aus volle Tausend Mark nach unten abgerundeten Lohnsumme.
Eine Staffelung des älmlagesahes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Der- sicherungs-, Bank-, Kredit- unb Warenhanbels- unternehmungen, die in einer Gemeinde eine Detriebsstätte unterhalten, ohne in dieser Gemeinde ihre 'Betriebsleitung zu haben, kann ber Ilmlagesatz bis zu 20 v. H höher sein, als für bie übrigen Gewerbe (F i l i a l st e u e r). Eine berartige, von einem Lande bzw. einer Gemeinde getroffenen Regelung muß für alle in dem Lande bzw. der Gemeinde vorhandenen Unternehmungen gleich sein.
Werben Detriebsstätten zur Ausübung bes Gewerbes in mehreren Gemeinben unterhalten, so ist vom Steuermeßbetrag für bie Gewerbeertragsteuer ber auf die einzelnen Gemeinden entfallende Teilbetrag durch Zerlegung zu ermitteln. Als Zerlegungsmahstab kommen im allgemeinen die in den Detriebsstätten gezahlten Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer in De tracht. Dei Dersicherungs-, Dank- und Kreditunternehmungen sind die Einnahmen der einzelnen Detriebsstätten für die Zerlegung maßgebend. Bei Warenhandelsunternehmungen erfolgt die Zerlegung zur Hälfte nach den gezahlten Löhnen und Gehältern, unb zur Hälfte nach ben Einnahmen. Für ben Fall ber Erhebung einer Lohnfummensteuer erfolgt sinngemäße Zerlegung wie bei der Gewerbeertragsteuer.
Die allgemeine Veranlagung erfolgt für das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März, hierbei wird ber Gewerbeertrag bes für die Einkommen- ober Körperschaftssteuer maßgebenben Steuerabschnittes zu Grunbe gelegt, ber in bem bem Rechnungsjahr unmittelbar borangegangenen Kalenberjahr geenbet hat.
Die Zeit drängt
Von Friedrich Oerlien, Hannover, Vorsitzendem des
Das Reichskabinett hält fortlaufenb Besprechungen ab, um bas bevorstehende Winterprogramm, das die Not bannen und die Wirtschaft einer Belebung zuführen soll, in seinen Einzelheiten zu beraten. Es fehlt jedoch bislang das notwendige, nach einheitlichen Gesichtspunkten organisch aufgebaute Programm ber Reichsregierung, bas bie zwingenbe unb nicht mehr auf- zuschiebende Neuorbnung in Staat unb Wirtschaft enblich mit starker Hanb in Angriff nimmt.
Von ben Maßnahmen bes Deichskabinetts erwartet bie Wirtschaft eine endliche grunb- sätzliche Abkehr von ben bisherigen Metho- ben ber gesamten Wirtschaftspolitik, bie weit mehr als bisher auf bas Handwerk, als bie oermit- telnbe Schicht zwischen bem besitzenben Unternehmertum unb ber besitzlosen Masse ber Arbeitnehmer, Rücksicht zu nehmen hat. Es wirb nottoen- big sein, bah sich bie Reichsregierung bei allen ihren Maßnahmen von ber Erkenntnis leiten läßt, baß bie auf verantwortungsbewußten Persönlichkeiten ruhenben Betriebe bes gewerblichen Mittel st anbes bem Staate bislang in jeher Hinsicht nur große Dienste geleistet haben unb ihnen nun weitgehenbe Berücksichtigung gesichert werben muh. Um ber Wirtschaft freie Entfaltungsmöglichleiten zu geben, wirb eine Beseitigung aller vorhanbenen Hemmnisse unbebingt geboten bleiben, mögen biefe nun von ber in Kartellen, Synbikaten usw. zusammengefaßten Macht bes Kapitals ausgehen, von schuhzöllnerischen Maßnahmen, von staats- kapitalistischen Betrieben, ober von bem starken Einfluß ber organisierten Arbeiterschaft. Nur biefe Aufhebung aller bestehenden Binbungen wirb die Befreiung der Wirtschaft aus der inneren Erstarrung ermöglichen. Auch das Handwerk muh sich dabei seiner Verantwortung bewußt bleiben, daß es bei den Teilen ber Preisbilbung, in bereu Festsetzung es selbstänbig ist, nur mit größter Gewissenhaftigkeit verfahren kann.
Auf bem Gebiete ber Steuerpolitik muß burch bie zu ergreifenden Maßnahmen eine wesentliche Erleichterung ber unteren unb mittleren Cinkommenschichten erreicht werben, um gerabc bem Mittelstand die Voraussetzungen zu ber so lebensnotwendigen Kapitalbildung zu geben. Von großer Bedeutung bleibt bie Beseitigung ber Hauszins steuer, bie einer Belebung ber Wirtschaft Tür unb Tor öffnet. Erst mit bem Aufhören btefer unerträglichen Last wirb ber Hausbesitzer auch in ber Lage sein, ben für ben Hausbau unb seine Jnstanbsetzung in Frage fommenben Hanbwerkszweigcn — und welche fallen nicht hierunter! — neue Aufträge zu geben. Hand in Hand hiermit hat die völlige Aushebung der Wohnungszwangs- Wirtschaft zu erfolgen. Erst bie Möglichkeiten zu einer freien Entfaltung schaffen bie Voraussetzungen zur Lösung ber ganzen Wohnungsfrage. Die vielfach erwähnte Erhöhung ber Umsatzsteuer ist bebenklich, ba sie zu einem Rückgang
Reichsverbandes des deutschen Handwerks des Umsatzes und zu einer Steigerung der Preise führen mühte.
Auf sozialpolitischem Gebiet ist die einheitliche schematische Festlegung der Arbeitsbedingungen im Tarif unbedingt zu bekämpfen. Eine öde Gleichstellung ber Lohnverhältnisse kann nie ben Dorliegenben Unterschieben zwischen Stabt unb Lanb gerecht werden. CEDenn man so bie fast restlos burchgeführte Binbung ber Arbeitslöhne ablehnen muh, so wirb man sich auch auf ber anberen Seite mit bem vielfach geforderten Lohn- und Gehaltsabbau unter allen Umständen nicht einverstanden erklären können. Zweifellos werden Lohnbedingungen, die zu ganz anderen Zeiten und unter ganz anderen Voraussetzungen abgeschlossen wurden, heute in vielen Fällen keinen Anspruch mehr auf Dauergeltung erheben können. Einem schematischen Lohnabbau sind jedoch gewisse Schranken gezogen, und wenn das Institut für Konjunkturforschung feststellen konnte, daß im ersten Halbjahr d. I. ein Lohnausfall von etwa 3 Milliarden Mark eingetreten ist, so hat diese Kürzung eben auch zum Rückgang im deutschen Wirtschaftsleben beigetragen. Die gebotene Herabsetzung ber Gestehungskosten auf lohnpolitischem Gebiet barf nichtineineVer- nich tung ber Kaufkraft ber breiten Massen auSlaufen.
Bei ber Sozialversicherung wirb es Ausgabe ber Reichsregierung fein, darauf bedacht au bleiben, diese wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung zuzuführen. Jede weitere Ausbreitung der von der Versicherung erfaßten Kreise bedeutet eine Gefahr für ihr Bestehen. Fraglich erscheint es auch, ob bei der gegenwärtigen Krisis bie Aufrechterhaltung des V e r s i ch e r u n g s- gebankens bei der Arbeitslosenversicherung auf bie Dauer überhaupt burdjge- sührt werben kann. Die Beiträge zu ben einzelnen Versicherungen müssen eben mit ber Leistungsfähigkeit ber deutschen Wirtschaft in Einklang gebracht werben.
Als wichtigstes Problem tritt uns heute die Arbeitslosigkeit entgegen. Einen Generalplan zu ihrer Lösung gibt es nicht. Der Einführung eines gesetzlichen Arbeitsdienstes stellen die damit verbundenen finanziellen Lasten größte Schwierigkeiten in ben 'Weg. Gegen ben Plan ber Naturalversorgung ber Arbeitslosen bestehen bie Bebenfen, bah toieber einmal große Gesellschaften aufgezogen werben, bie ihre Unfähigkeit schon in ber Kriegszeit bewiesen haben. Eine Naturalversorgung läßt sich eben nur i n Gemeinschaf t mit Hanbel und Handwerk und im Rahmen der bislang gewährten Unterstützungen durchführen. Der in jüngster Zeit im Vordergrund des Interesses stehende Plan einer Umsiedlung der Erwerbslosen aus den Städten heraus auf das flache Land verdient wohl eine ernstliche Überprüfung. Das Verwurzeln der Arbeitslosen mit der Scholle bleibt auf alle Fälle von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Oie dritte Amnestie.
Von Steuersyndikus Or. Frch Vogt, Weimar
Durch eine Notverordnung vorn 18. Juli 1931 hatte die Reichsregierung mit kurzen Worten in einem einzigen Paragraphen die „Steueramneftie" bekannt, gegeben. Dieser 18. Juli ist in der Folgezeit von besonderer Bedeutung geworden, weil später oer- ordnet wurde, daß die Wohltaten der Amnestie unter Umständen davon abhängen, daß das Finanzamt — wenn es bereits Kenntnis von den verschwiegenen Werten hatte — vor dem 18. Juli diese dem (Steuerpflichtigen (Pfl.) eröffnet haben muß. Zusammen mit dem Begriff der Eröffnung spielt also dieses Datum eine besondere Rolle bei der Amnestie. In einer zweiten Verordnung, der Steueramnestieoerordnung, wurden dann ausführliche Bestimmungen gegeben, weil sich sehr bald herausstellte, daß man eine so verwickelte Sache nicht in einem einzelnen Para, graphen abschlachten kann. Eine ganze Reihe von Zweifelsfragen sind so geklärt worden. Dazu sind auch noch umfangreiche Durchführungsbestimmungen erlassen, so daß damit aus dem einen Paragraphen schließlich 44 Paragraphen geworden sind.
Leider ist auch damit noch nicht alles klargestellt. Es ist z. B. gar nicht so einfach, zu sagen, wann das Finanzamt dem Pfl. „eröffnet" hat, daß es Kenntnis von den Werten besitzt. 5)at das Finanzamt eröffnet, wenn vor dem 18. Juli der amtliche Buchprüfer beim Pfl. war und mit diesem über einzelne Punkte verhandelt hat? Oder muß eine formale und schriftliche Eröffnung vorliegen? Wenn man bedenkt, daß es sich hier um sehr einschneidende Vorschriften, nicht nur in strafrechtlicher Beziehung handelt, so wirb man zu dem Schluß kommen, daß eine formlose Besprechung irgendeines Tatbestandes keine Eroff- nung in diesem Sinne sein kann.
Ehe diese immer noch vorhandenen Zweifelsfragen restlos geklärt waren, kam die dritte Amnestie-Verordnung: „Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankaufsicht und über eine ’ Steueramnestie vom 19. September 1931". Diese Verordnung brachte nicht nur eine weitere Verlängerung der Amnestiefrist bis zum 15. Oktober, sondern außerdem auch ganz neue Bestimmungen.
Die Verlängerung bis zum 15. Oktober ijt gleich- zeitig für folgende vier Fristen ausgesprochen:
1. die Frist für die Anzeige von ausländischen Familienstiftungen,
2. die Frist für die Anzeige von ausländischen Beteiligungen,
3. die Frist für die Abgabe der Vermögenserklä- rungen 1931 und
4. die Amnestiesrist.
In Einzelfällen ist auf Antrag eine weitere Verlängerung möglich. Wenn eine der Fristen, die unter Nummer 1 bis 3 aufgezählt sind, verlängert wird, so tritt ohne weiteres eine entsprechende Verlängerung der Amnestiefrist ein. Auf diese Weise hat also nun jeder Pfl. wirklich Zeit, um sich alle Unterlagen zu beschaffen und alle Berechnungen sorgfältig durchzuführen.
Bis zum Ablauf des 15. Oktober 1931 können auch noch die Verpflichtungen erfüllt werden, die sich ergeben
1. aus der ersten und zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung gegen die Kapi- tat- und Steuerflucht (Anmeldung von Forderungen in ausländischer Währung) und
2. aus der dritten und vierten Verordnung zur Durchführung der Devisenbewirtschaftung (ebenfalls Anmeldung ausländischer Zahlungsmittel; die Frist dazu war zuletzt bis 19. September gesetzt). Die Fristen sind also nachträglich verlängert, nachdem sie bereits abgelaufen waren.
Neu ist, daß man jetzt Steueramnestie erlangen kann anstatt durch Selbstanzeige auch durch Erwerb einer Reichsbahnanleihe. Wer diese Anleihe bis zum 15. Oktober 1931 erwirbt, braucht also überhaupt keine Selbstanzeige an das Finanzamt zu richten.
Damit er auch später diese Werte nicht anzugeben braucht ist die Anleihe außerdem steuerfrei. Diese Steuerfreiheit geht sehr weit. Es sind auch die Zinsen der Anleihe von der Einkommensteuer nebst Zuschlägen befreit, von der Korperschaftssteuer, der Krisensteuer, der Gewerbeertragssteuer der Kirchensteuer und der Bürgersteuer. Als Ausgleich für diese weitgehende Steuerbefreiung ist allerdings die Der- zinsung dieser Anleihe gering. Es handelt sich um eine 4,5prozentige Anleihe.
Zu beachten ist aber, daß die Sache einen Haken hat. Wer die Reichsbahnanleihe erwirbt, um die Selbstanzeige zu umgehen, der darf vor dem 1. April 1937 die Anleihe weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußern oder ins Ausland verbringen. Tut er es doch, so entfallen alle Vorteile der Amnestie. Er muß also doch noch die ganzen Steuern nachzahlen unb roirb außerdem bestraft. Wer also nicht so vermögend ist, daß er für die nächsten fünf Jahre bestimmt weiß, daß er auf diese Anlage nicht zurückzugreifen braucht, der wird gut daran tun, lieber die Selbstanzeige vorzunehmen. Dann ist er in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen nicht beschränkt. Für die meisten Menschen muß es bei den heutigen unsicheren Zeiten geradezu als Leichtsinn bezeichnet werden, wenn sie an Stelle der Selbstanzeige die Zeichnung der Reichsbahnanleihe vornehmen und sich damit bis 1. April 1937 die Hände binden. Natürlich kann jemand diese steuerfreie Anleihe auch erwerben, ohne den Erwerb als Ersatz für die Selbstanzeige vorzunehmen. Dann kann er natürlich mit seiner Reichsbahnanleihe machen, was er will.
Die Reichsbahnanleihe genießt auch Versteige- rungsschutz. Der Gerichtsvollzieher darf diese Anleihe nicht versteigern, wenn der Eigentümer nicht zu- stimmt. Verweigert er die Einwilligung so muß der Gerichtsvollzieher die Anleihestücke bis zum 1. April 1937 hinterlegen.
Zum Nachweis für den Anspruch auf die Steueramnestie wird bei der Zeichnung eine besondere Bescheinigung ausgestellt. Auch eine notarielle Bescheinigung ist ausreichend.
Zu beachten ist, daß diese Reichsbahnanleihe mit Amnestiewirkung, also kurz gesagt, Amnestieanleihe, nicht für einen sehr großen Kreis von Personen in Frage kommt. Da man ja die zweite Frist hat ver- streichen lassen, so liegt die Selbstanzeige zweifellos von der überwiegenden Mehrzahl aller derjenigen, die von der Amnestie Gebrauch machen wollten, be- reits vor.
.Wer auch jetzt noch nach dem 15 Oktober Gegen- stände in der Vermögenserklärung 1931 verschwiegen hat, muß mit Gefängnis bestraft werden. In beson-


