Ausgabe 
1.10.1931
 
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Nr. 229 Drittes Blatt

(Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Oderhessen) Donnerstag, i. (Ditober (951

Zeitfragen des Mittelstandes.

Die Vereinheitlichung auf dem Gewerbesteuergebiet.

Von Steuerinspektor Frees, Geßen.

Der jahrelange Kampf, die Besteuerung der Gewerbebetriebe im ganzen Deut­schen Reiche nach einheitlichen Richt­linien durchzuführen, ist durch die Notverord­nung vom 1. Dezember 1930 zu einem gewissen Abschluß gekommen, zumal inzwischen die Klage beim Staatsgerichtshof wegen der in der Notver­ordnung vom 1. Dezember 1930 enthaltenen Be­stimmungen über die Steuervereinheitlichung durch Bayern zurückgezogen worden ist. Aller­dings hat dafür die Reichsregierung in der Not­verordnung vom 5. Juni 1931 die Bestimmungen über die Steuervereinheitlichung gelockert und den Ländern in gewissem Umfang eine größere Bewegungsfreiheit in der Freistellung von Steuergegenständen, sowie in der anderweiten Feststellung von Steuermeßbeträgen gegeben. Die Gesetzgebung des Jahres 1925 versuchte bereits durch das Reichsbewertungsgesetz eine Einheitlichkeit der Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, indem es vorschrieb, daß die Länder und Gemeinden, die Steuern nach den Merk­malen des Wertes einzelner Vermögensarten er­hoben, diesen Steuern die nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesehes sestgestellten Werte zu Grunde au legen hatten. Diese Gesetzesbestim­mung ist jedoch niemals zwingend geworden, da die Bindung einzelner Länder und Gemeinden an die nach dem Reichsbewertungsgesetz fest­gestellten Einheitswerte immer wieder hinaus- geschoben wurde. Weiterhin überließ das Reichs­bewertungsgesetz der Gesetzgebung der Länder noch vollkommen die Ausgestaltung der Gewerbesteuern. So konnten die Länder a. D. die Gewerbesteuern nach dem Ertrag, n dem Kapital, nach der Lohnsumme, oder tu einer Kombination verschiedener Grundlagen be­messen. Das Land konnte bestimmen, daß gewisse Teile des Cinheitswertes nicht der Gewerbesteuer unterlagen, sondern der Grundsteuer und um­gekehrt, oder es konnte zu dem Einbeitswert be­stimmte Werte, die an und für sich nicht in dem Einheitswert enthalten waren, zurechnen, oder Schulden nur im beschränkten Umfange zum Ab­zug zulassen, oder dergleichen mehr. Dies führte dazu, daß in jedem Lande die Gewerbesteuer anders geregelt war und daß Betriebe, die in mehreren Ländern Detriebsstätten unterhielten, sich mit der Gesetzgebung eines jeden des in Frage kommenden Landes vertraut machen muh­ten. Weiterhin war es bis jetzt unmöglich, einen Vergleich über die Belastung der Gewerbebetriebe durch die Gewerbesteuern in den einzelnen Län­dern zu ziehen, weil die Unterlagen für den Steuerausschlag ganz verschieden waren.

Für die Zeit vom 1. April 1932 ab wird nach der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 die Gewerbe st euer nunmehr vereinheit­licht und im ganzen Deutschen Reich nach dem gleichen Gesetz veranlagt. Die Gewerbesteuer wird als Landes st euer vom stehenden Gewerbe erhoben. Inwieweit den Gemeinden die Gewerbesteuer überlassen wird, bestimmt sich nach Landesrecht. Erstreckt sich ein Gewerbe auf mehrere Länder, oder auf mehrere Gemeinden, so unterliegt es in jedem Lande bzw. in jeder Gemeinde insoweit der Gewerbesteuer, als dort eine Detriebsstätte unterhalten wird. Als Detriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehen­den Gewerbes dient, anzusehen (z. D. Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstät­ten, Kontore, Ein- und Verkaufsstellen usw.). Als Gewerbe im Sinne des Gesetzes gilt auch die freie und ähnliche selbständige Berufstätigkeit (Aerzte, Rechtsanwälte, Bücherrevisoren u. dergl.) einschließlich der Notare, sofern sie nicht als Beamte besoldet werden. Ausgenommen von der Gewerbesteuer sind u. a. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und der Gartenbau, sofern sie den Hauptzweck der Unternehmung bilden, sowie die Ausübung eines der reinen Kunst, oder der reinen Wissenschaft gewidmeten freien Beruls. Als Gewerbe gilt jedoch stets die Tätigkeit z. D. einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesell­schaft auf. Aktien, einer G. m. b. H., Genossenschaft oder eines Vereins, einer Stiftung, einer An­stalt, sowie andere Zweckvermögen und Körper­schaften des bürgerlichen Rechts, sofern diese einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich, oder ihre Mitglieder bezwecken. Auch die Tätigkeit der offenen Handelsgesell­schaften, der Kommanditgesellschaften oder ähn­licher Gesellschaften des Handelsrechts ist ohne Rücksicht auf die Art immer als Gewerbe an- zusprechen. Derartige Unternehmen sind nur von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach der Satzung, der Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich oder unmittelbar kirchlichen, gemein­nützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und keinen über eine Vermögensverwaltung hinaus­gehenden Geschäftsbetrieb unterhalten. Eine Her­anziehung zur Gewerbesteuer von Vereinigungen findet nicht statt, wenn sie die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher, forstwirtschaft­licher, gärtnerischer Betriebseinrichtungen oder -gegenstände, oder die Bearbeitung und Verwer­tung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (Dreschgenossenschaften, Viehverwertungsgenossenschaften, Molkereigenos­senschaften u. berg.

Die Auswahl der Besteuerungsmerk- male ist jetzt nicht mehr der Landesgesetzgebung überlassen. Grundsätzlich bildet der Ge­werbeertrag die Desteuerungsgrundlage. Das in dem 'Betrieb investierte Kapital ist nur noch in Ausnahmefällen heranzuziehen, und zwar bann, wenn ber an unb für sich maßgebende Gewerbeertrag hinter 6 v. H. bes Gewerbekapitals (ohne Detriebsgrundstücke) zurückbleibt. In biefem Falle sink) als fiktiver steuerpflichtiger Gewerbe­ertrag 6 v. H. bieses Gewerbekapitals anzusehen. Diese gesetzliche Regelung hat in Kreisen ber Kleingewerbetreibenben und Handwerker große Bedenken hervorgerufen, da hierdurch eine Ver­schiebung der Belastung gegenüber der seitherigen Regelung befürchtet wird.

Neben der Besteuerung des Gewerbeertrags kann zusätzlich eine Besteuerung nach ber 2 o hnsumme erfolgen. Ob unb unter welchen Voraussetzungen neben ber Gewerbeertragssteuer eine Lohnsummensteuer zu erheben ist, bestimmt bie Lanbesgesehgebung, hierbei barf jeboch bie Lohnfummensteuer nicht auf bestimmte Arten von Betrieben beschränkt werben. Zur Ermittelung bes Gewerbeertrags ist bei Steuerpflichtigen, bie über ihren Betrieb formell unb fachlich ordnungs­mäßige Bücher führen, von den Reineinkünften (Gewinn im Sinne des Einkommensteuer- bzw. .perschaf tssleuergeseh) auszugehen. Diesen Rein­einkünften sind bestimmte Beträge hinzuzurechnen, bzw. abzurechnen. An Hinzurechnungen kommen hauptsächlich in Betracht:

1. Zinsen für die nicht aus laufenden Verbindlich­keiten bestehenden Schulden, Renten, sowie Ge­winnbeträge, die an stille Gesellschafter, ober anbere nicht als Mitunternehmer Beteiligte entrichtet werben.

2. Gehälter, Tantiemen ober unter sonstigerBe­nennung gewährte Vergütungen, bie von einer steuerpflichtigen Körperschaft an ihre an ber Unternehmung wesentlich (b. h. zu mehr als V4) beteiligten Gesellschafter für geleistete Dienste unb Arbeiten entrichtet worben finb.

Bei ber Ermittelung bes Gewerbeertrags scheiben insbesonbere aus:

' 1. Der auf auslänbische Betriebsstätten entfal- lenbe Teil ber Reineinkünfte,

2. bei buchführenden Unternehmungen die Fehl­beträge, die sich bei der Ermittelung des Ge­werbeertrags für die beiden vorausgegangenen Rechnungsjahre ergeben haben (Gewerbeverlust). Ist dieser Gewerbeverlust bei ber letzten Ver­anlagung bereits in Anrechnung gekommen, so finbet jeboch eine nochmalige Kürzung nicht statt,

3. bie bei Veräußerung eines Gewerbebetriebes ober eines felbftänbigen Betriebsteils erzielten Gewinne (Deräußerungsgewinne im Sinne bes § 30 EStG.),

4.4 v. H. bes Sinheitswertes der dem Steuer­schuldner eigentümlich gehörenden Detriebs­grundstücke, für die er zur Grundsteuer heran­gezogen ist.

Bei Steuerpflichtigen, die über ihren Betrieb formell unb sachlich ordnungsmäßige Bücher nicht führen, ober auf Grunb einer jährlichen Bestands­aufnahme regelmäßige Jahresabschlüsse nicht machen, ist der Gewerbeertrag zu schätzen. Als Hilfsmittel für die Ertragsschätzung dienen ins­besondere der Umsatz, der daraus in dem be­treffenden Gewerbezweig erfahrungsgemäß zu er­zielende Gewinn, der Wert der angeschafften Rohstoffe ober Waren, der Wert der geleisteten Arbeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb tätigen Arbeitskräfte. Alle besonderen Umstände, die die Höhe des Gewerbeertrages beeinflussen, sind in jedem einzelnen Falle zu berücksichtigen.

Die Höhe ber Gewerbesteuer wirb von ben Länbern bzw. von ben Gemeinben nach Maßgabe

der landesrechtlichen Vorschriften bestimmt. Der Berechnung der Steuer werden Steuermeß­beträge zu Grunde gelegt. Für die Ge- werbeertragsteuerberechnung sind ähnlich wie bei Der Neuregelung der Einkommen­steuer Stufen gebildet. Ist z. B. der Gewerbe­ertrag auf 4150 Mk. festgestellt, so kommt die Stufe von 3800 bis 4250 Mk. in Frage. Der Gewerbeertrag wird auf 4000 Mk. abgerundet, und als Steuermeßbetrag kommen 110 Mk. in Frage. Die Steuer errechnet sich nach dem durch das Land bzw. durch die Gemeinde festgelegten Hundertsatz (älrnlagesatz). Wäre dieser z. B. auf 20 v. H. festgesetzt, so würde die Gewerbeertrag­steuer 22 Mk. betragen.

Die Besteuerungsgrundlage für die Lohn­summensteuer ist die in einem Kalender- Vierteljahr an die Arbeitnehmer der in der Ge­meinde gelegenen Detriebsstätte gezahlte Lohn» summe, äleoersteigt die Lohnsumme in einem Kalendervierteljahr nicht den Betrag von 5000 Mark, so wird von ihr ein Betrag von 1500 Mk. abgezogen. Der Steuermeßbetrag bei der Lohnsummensteuer beträgt 7,5 vom Tausend der aus volle Tausend Mark nach unten abgerun­deten Lohnsumme.

Eine Staffelung des älmlagesahes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Der- sicherungs-, Bank-, Kredit- unb Warenhanbels- unternehmungen, die in einer Gemeinde eine Detriebsstätte unterhalten, ohne in dieser Ge­meinde ihre 'Betriebsleitung zu haben, kann ber Ilmlagesatz bis zu 20 v. H höher sein, als für bie übrigen Gewerbe (F i l i a l st e u e r). Eine berartige, von einem Lande bzw. einer Gemeinde getroffenen Regelung muß für alle in dem Lande bzw. der Gemeinde vorhandenen Unternehmungen gleich sein.

Werben Detriebsstätten zur Ausübung bes Gewerbes in mehreren Gemeinben unterhalten, so ist vom Steuermeßbetrag für bie Gewerbe­ertragsteuer ber auf die einzelnen Gemeinden entfallende Teilbetrag durch Zerlegung zu er­mitteln. Als Zerlegungsmahstab kommen im allgemeinen die in den Detriebsstätten ge­zahlten Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer in De tracht. Dei Dersicherungs-, Dank- und Kre­ditunternehmungen sind die Einnahmen der ein­zelnen Detriebsstätten für die Zerlegung maß­gebend. Bei Warenhandelsunternehmungen er­folgt die Zerlegung zur Hälfte nach den gezahlten Löhnen und Gehältern, unb zur Hälfte nach ben Einnahmen. Für ben Fall ber Erhebung einer Lohnfummensteuer erfolgt sinngemäße Zerlegung wie bei der Gewerbeertragsteuer.

Die allgemeine Veranlagung erfolgt für das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März, hier­bei wird ber Gewerbeertrag bes für die Ein­kommen- ober Körperschaftssteuer maßgebenben Steuerabschnittes zu Grunbe gelegt, ber in bem bem Rechnungsjahr unmittelbar borangegangenen Kalenberjahr geenbet hat.

Die Zeit drängt

Von Friedrich Oerlien, Hannover, Vorsitzendem des

Das Reichskabinett hält fortlaufenb Besprechun­gen ab, um bas bevorstehende Winterpro­gramm, das die Not bannen und die Wirt­schaft einer Belebung zuführen soll, in seinen Einzelheiten zu beraten. Es fehlt jedoch bislang das notwendige, nach einheitlichen Gesichtspunk­ten organisch aufgebaute Programm ber Reichs­regierung, bas bie zwingenbe unb nicht mehr auf- zuschiebende Neuorbnung in Staat unb Wirtschaft enblich mit starker Hanb in An­griff nimmt.

Von ben Maßnahmen bes Deichskabinetts er­wartet bie Wirtschaft eine endliche grunb- sätzliche Abkehr von ben bisherigen Metho- ben ber gesamten Wirtschaftspolitik, bie weit mehr als bisher auf bas Handwerk, als bie oermit- telnbe Schicht zwischen bem besitzenben Unterneh­mertum unb ber besitzlosen Masse ber Arbeitneh­mer, Rücksicht zu nehmen hat. Es wirb nottoen- big sein, bah sich bie Reichsregierung bei allen ihren Maßnahmen von ber Erkenntnis leiten läßt, baß bie auf verantwortungsbewußten Persönlich­keiten ruhenben Betriebe bes gewerblichen Mittel st anbes bem Staate bislang in jeher Hinsicht nur große Dienste geleistet haben unb ihnen nun weitgehenbe Berücksichti­gung gesichert werben muh. Um ber Wirtschaft freie Entfaltungsmöglichleiten zu geben, wirb eine Beseitigung aller vorhanbenen Hemm­nisse unbebingt geboten bleiben, mögen biefe nun von ber in Kartellen, Synbikaten usw. zu­sammengefaßten Macht bes Kapitals ausgehen, von schuhzöllnerischen Maßnahmen, von staats- kapitalistischen Betrieben, ober von bem starken Einfluß ber organisierten Arbeiterschaft. Nur biefe Aufhebung aller bestehenden Binbungen wirb die Befreiung der Wirtschaft aus der inneren Erstarrung ermöglichen. Auch das Handwerk muh sich dabei seiner Verantwor­tung bewußt bleiben, daß es bei den Teilen ber Preisbilbung, in bereu Festsetzung es selbstänbig ist, nur mit größter Gewissenhaftigkeit verfahren kann.

Auf bem Gebiete ber Steuerpolitik muß burch bie zu ergreifenden Maßnahmen eine we­sentliche Erleichterung ber unteren unb mittleren Cinkommenschichten erreicht werben, um gerabc bem Mittelstand die Voraussetzungen zu ber so lebensnotwendigen Kapitalbildung zu ge­ben. Von großer Bedeutung bleibt bie Besei­tigung ber Hauszins steuer, bie einer Belebung ber Wirtschaft Tür unb Tor öffnet. Erst mit bem Aufhören btefer unerträglichen Last wirb ber Hausbesitzer auch in ber Lage sein, ben für ben Hausbau unb seine Jnstanbsetzung in Frage fommenben Hanbwerkszweigcn und welche fallen nicht hierunter! neue Aufträge zu geben. Hand in Hand hiermit hat die völlige Aushebung der Wohnungszwangs- Wirtschaft zu erfolgen. Erst bie Möglichkei­ten zu einer freien Entfaltung schaffen bie Vor­aussetzungen zur Lösung ber ganzen Wohnungs­frage. Die vielfach erwähnte Erhöhung ber Um­satzsteuer ist bebenklich, ba sie zu einem Rückgang

Reichsverbandes des deutschen Handwerks des Umsatzes und zu einer Steigerung der Preise führen mühte.

Auf sozialpolitischem Gebiet ist die ein­heitliche schematische Festlegung der Arbeitsbedingungen im Tarif unbe­dingt zu bekämpfen. Eine öde Gleichstellung ber Lohnverhältnisse kann nie ben Dorliegenben Un­terschieben zwischen Stabt unb Lanb gerecht wer­den. CEDenn man so bie fast restlos burchgeführte Binbung ber Arbeitslöhne ablehnen muh, so wirb man sich auch auf ber anberen Seite mit bem vielfach geforderten Lohn- und Gehalts­abbau unter allen Umständen nicht ein­verstanden erklären können. Zweifellos wer­den Lohnbedingungen, die zu ganz anderen Zei­ten und unter ganz anderen Voraussetzungen ab­geschlossen wurden, heute in vielen Fällen keinen Anspruch mehr auf Dauergeltung erheben können. Einem schematischen Lohnabbau sind jedoch ge­wisse Schranken gezogen, und wenn das Institut für Konjunkturforschung feststellen konnte, daß im ersten Halbjahr d. I. ein Lohnausfall von etwa 3 Milliarden Mark eingetreten ist, so hat diese Kürzung eben auch zum Rückgang im deut­schen Wirtschaftsleben beigetragen. Die gebotene Herabsetzung ber Gestehungskosten auf lohnpolitischem Gebiet barf nichtineineVer- nich tung ber Kaufkraft ber breiten Massen auSlaufen.

Bei ber Sozialversicherung wirb es Ausgabe ber Reichsregierung fein, darauf bedacht au bleiben, diese wieder ihrer ursprünglichen Be­stimmung zuzuführen. Jede weitere Ausbreitung der von der Versicherung erfaßten Kreise bedeu­tet eine Gefahr für ihr Bestehen. Fraglich er­scheint es auch, ob bei der gegenwärtigen Kri­sis bie Aufrechterhaltung des V e r s i ch e r u n g s- gebankens bei der Arbeitslosenver­sicherung auf bie Dauer überhaupt burdjge- sührt werben kann. Die Beiträge zu ben einzel­nen Versicherungen müssen eben mit ber Lei­stungsfähigkeit ber deutschen Wirtschaft in Ein­klang gebracht werben.

Als wichtigstes Problem tritt uns heute die Arbeitslosigkeit entgegen. Einen General­plan zu ihrer Lösung gibt es nicht. Der Einfüh­rung eines gesetzlichen Arbeitsdienstes stellen die damit verbundenen finanziellen Lasten größte Schwierigkeiten in ben 'Weg. Gegen ben Plan ber Naturalversorgung ber Arbeitslosen bestehen bie Bebenfen, bah toieber einmal große Gesell­schaften aufgezogen werben, bie ihre Unfähigkeit schon in ber Kriegszeit bewiesen haben. Eine Naturalversorgung läßt sich eben nur i n Gemeinschaf t mit Hanbel und Hand­werk und im Rahmen der bislang gewährten Unterstützungen durchführen. Der in jüngster Zeit im Vordergrund des Interesses stehende Plan einer Umsiedlung der Erwerbslosen aus den Städten heraus auf das flache Land verdient wohl eine ernstliche Überprüfung. Das Verwurzeln der Arbeitslosen mit der Scholle bleibt auf alle Fälle von nicht zu unterschätzen­der Bedeutung.

Oie dritte Amnestie.

Von Steuersyndikus Or. Frch Vogt, Weimar

Durch eine Notverordnung vorn 18. Juli 1931 hatte die Reichsregierung mit kurzen Worten in einem einzigen Paragraphen dieSteueramneftie" bekannt, gegeben. Dieser 18. Juli ist in der Folgezeit von besonderer Bedeutung geworden, weil später oer- ordnet wurde, daß die Wohltaten der Amnestie unter Umständen davon abhängen, daß das Finanzamt wenn es bereits Kenntnis von den verschwiegenen Werten hatte vor dem 18. Juli diese dem (Steuer­pflichtigen (Pfl.) eröffnet haben muß. Zusammen mit dem Begriff der Eröffnung spielt also dieses Datum eine besondere Rolle bei der Amnestie. In einer zweiten Verordnung, der Steueramnestieoerordnung, wurden dann ausführliche Bestimmungen gegeben, weil sich sehr bald herausstellte, daß man eine so verwickelte Sache nicht in einem einzelnen Para, graphen abschlachten kann. Eine ganze Reihe von Zweifelsfragen sind so geklärt worden. Dazu sind auch noch umfangreiche Durchführungsbestimmungen erlassen, so daß damit aus dem einen Paragraphen schließlich 44 Paragraphen geworden sind.

Leider ist auch damit noch nicht alles klargestellt. Es ist z. B. gar nicht so einfach, zu sagen, wann das Finanzamt dem Pfl.eröffnet" hat, daß es Kenntnis von den Werten besitzt. 5)at das Finanzamt eröffnet, wenn vor dem 18. Juli der amtliche Buchprüfer beim Pfl. war und mit diesem über einzelne Punkte ver­handelt hat? Oder muß eine formale und schriftliche Eröffnung vorliegen? Wenn man bedenkt, daß es sich hier um sehr einschneidende Vorschriften, nicht nur in strafrechtlicher Beziehung handelt, so wirb man zu dem Schluß kommen, daß eine formlose Besprechung irgendeines Tatbestandes keine Eroff- nung in diesem Sinne sein kann.

Ehe diese immer noch vorhandenen Zweifelsfragen restlos geklärt waren, kam die dritte Amnestie-Ver­ordnung:Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankaufsicht und über eine Steuer­amnestie vom 19. September 1931". Diese Verord­nung brachte nicht nur eine weitere Verlängerung der Amnestiefrist bis zum 15. Oktober, sondern außer­dem auch ganz neue Bestimmungen.

Die Verlängerung bis zum 15. Oktober ijt gleich- zeitig für folgende vier Fristen ausgesprochen:

1. die Frist für die Anzeige von ausländischen Familienstiftungen,

2. die Frist für die Anzeige von ausländischen Beteiligungen,

3. die Frist für die Abgabe der Vermögenserklä- rungen 1931 und

4. die Amnestiesrist.

In Einzelfällen ist auf Antrag eine weitere Ver­längerung möglich. Wenn eine der Fristen, die unter Nummer 1 bis 3 aufgezählt sind, verlängert wird, so tritt ohne weiteres eine entsprechende Verlänge­rung der Amnestiefrist ein. Auf diese Weise hat also nun jeder Pfl. wirklich Zeit, um sich alle Unterlagen zu beschaffen und alle Berechnungen sorgfältig durch­zuführen.

Bis zum Ablauf des 15. Oktober 1931 können auch noch die Verpflichtungen erfüllt werden, die sich ergeben

1. aus der ersten und zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung gegen die Kapi- tat- und Steuerflucht (Anmeldung von Forde­rungen in ausländischer Währung) und

2. aus der dritten und vierten Verordnung zur Durchführung der Devisenbewirtschaftung (eben­falls Anmeldung ausländischer Zahlungsmittel; die Frist dazu war zuletzt bis 19. September gesetzt). Die Fristen sind also nachträglich ver­längert, nachdem sie bereits abgelaufen waren.

Neu ist, daß man jetzt Steueramnestie erlangen kann anstatt durch Selbstanzeige auch durch Erwerb einer Reichsbahnanleihe. Wer diese Anleihe bis zum 15. Oktober 1931 erwirbt, braucht also überhaupt keine Selbstanzeige an das Finanzamt zu richten.

Damit er auch später diese Werte nicht anzugeben braucht ist die Anleihe außerdem steuerfrei. Diese Steuerfreiheit geht sehr weit. Es sind auch die Zinsen der Anleihe von der Einkommensteuer nebst Zu­schlägen befreit, von der Korperschaftssteuer, der Krisensteuer, der Gewerbeertragssteuer der Kirchen­steuer und der Bürgersteuer. Als Ausgleich für diese weitgehende Steuerbefreiung ist allerdings die Der- zinsung dieser Anleihe gering. Es handelt sich um eine 4,5prozentige Anleihe.

Zu beachten ist aber, daß die Sache einen Haken hat. Wer die Reichsbahnanleihe erwirbt, um die Selbstanzeige zu umgehen, der darf vor dem 1. April 1937 die Anleihe weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußern oder ins Ausland verbringen. Tut er es doch, so entfallen alle Vorteile der Amnestie. Er muß also doch noch die ganzen Steuern nachzahlen unb roirb außerdem bestraft. Wer also nicht so vermögend ist, daß er für die nächsten fünf Jahre bestimmt weiß, daß er auf diese Anlage nicht zurückzugreifen braucht, der wird gut daran tun, lieber die Selbstanzeige vorzunehmen. Dann ist er in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen nicht beschränkt. Für die meisten Menschen muß es bei den heutigen unsicheren Zeiten geradezu als Leichtsinn bezeichnet werden, wenn sie an Stelle der Selbstanzeige die Zeichnung der Reichs­bahnanleihe vornehmen und sich damit bis 1. April 1937 die Hände binden. Natürlich kann jemand diese steuerfreie Anleihe auch erwerben, ohne den Erwerb als Ersatz für die Selbstanzeige vorzunehmen. Dann kann er natürlich mit seiner Reichsbahnanleihe machen, was er will.

Die Reichsbahnanleihe genießt auch Versteige- rungsschutz. Der Gerichtsvollzieher darf diese Anleihe nicht versteigern, wenn der Eigentümer nicht zu- stimmt. Verweigert er die Einwilligung so muß der Gerichtsvollzieher die Anleihestücke bis zum 1. April 1937 hinterlegen.

Zum Nachweis für den Anspruch auf die Steuer­amnestie wird bei der Zeichnung eine besondere Be­scheinigung ausgestellt. Auch eine notarielle Beschei­nigung ist ausreichend.

Zu beachten ist, daß diese Reichsbahnanleihe mit Amnestiewirkung, also kurz gesagt, Amnestieanleihe, nicht für einen sehr großen Kreis von Personen in Frage kommt. Da man ja die zweite Frist hat ver- streichen lassen, so liegt die Selbstanzeige zweifellos von der überwiegenden Mehrzahl aller derjenigen, die von der Amnestie Gebrauch machen wollten, be- reits vor.

.Wer auch jetzt noch nach dem 15 Oktober Gegen- stände in der Vermögenserklärung 1931 verschwiegen hat, muß mit Gefängnis bestraft werden. In beson-