'Überschuhe
Mdcn MSta^ Schicksale i Gesch^' s^yDe; Miert- - lien vor ge t mar dem ^ie Nuteten g OH «rJ das geschlech^ legten | a Soöann K chre Aeia ßtormani» öentl^2 in W ® nicht nahm viert. S>e i endgültig n und dein Lutherz- Fühcn M nordwärts überhaupt der deutsch und nieder di Doma. Oesterr^ aus, ein n vcrhangnii storische D Derbinöun reicht.
Banal g in dem Hu Aeiseland f Welt ist. 21 metaphysisch hängen zu dah Italiei der Alpen zu erreicher
Bielleicht salhaften 1 sucht nachg ten Koni dieser Fürs und suhlte Italiener, und nicht ' ihn verrat Staub des len lieh. I denke nur radezu unj zu den Po fügte auch tandä wie Aing zu jcn Und nun ’ diedeuts wer, wehmL oder gewalt tums, vcrloi ivelschen Spi einstiger He bürgen ztvjs das über Ar nestz die A Monrcale, ! Zerleste vor Ruinen deuts Aventin, m’ aller deutsche Wiederholen Traber deuts Mr Kardim b>s Avni.
.Ar ist Se ? °gen tön 5 lagen kor K ^ellei< L, Paris de Mensch, der bat, sehr uS? Öen s d?nn LZ M j gfe Als | ZS? Sa*
& tol Latz B tvürde8 öS
K4
dKs rZN Wkit iW'1
Die trauernden
Gießen (Neustadt 4), den 21. November
FEIERST
7867D
Eintritt gegen Programm zu 30 PL Reservierte
Für Kleinwohnung
Lichtspielhaus, Gieli
Heute letzter Tag
Die Lindenwirtin
7792 C
Die Beerdigung findet Montag, den 24 mittags 2 Uhr, von der Kapelle des Ne
Mitwirkende: Fräulein Fräulein Stammler i Frau Fischer (Cem (Tenor), Herr Simon (Oboe), Orchesterverei verstärkt durch Knabe der Stadtkirche. Leitun U. a. kommen zu Gel .Wachet auf, ruft uns
Gestern vormittag entschlief unerw Schwiegervater, Großvater, Urgroßvatei
Aeichsbmid der KriegSbeWdig und Kriegshinterbliebenen
Anfangszeiten:
Samstag 4, 6, 8.30
Sonntag Anfang 3 Uhr
Nur Samstag, 22., und Sonntag, 23. Nov.
Hans Heinz Bollmann
und
Käthe Dorsch
in dem lustigen deutschen Tonfilm
amToti
den 23. November 1930,
Elisabeth Bergner Donja Juana Ein Spiel zwischen Ernst und Scherz aus der Komödie: ,;Don Gil mit den grünen Hosen“.
Kombiniertes Wohnzii in kaukasisch Nußba Speise- und Herrenzi kommen. — Preis wer
Louis Vetter, Kaiserall
Herr Konrac
Zugführer i.
im 80. Lebensjahre.
Sonntag, den 23. Novembi
findet auf dem Ehrenfriedhof zu Gießen eine wü
Gedenkt
zu Ehren unserer gefallenen und verstorbenen Ka nachmittags 3 LIHr. Gedenkrede wird Herr Lehre Mittags 12% Ahr führt der Reichsbund der Kri zur Totenehrung einen Film
^Mahnruf dev Set
m Lichtspielhaus Bahnhofstraße auf. Der Gil der heutigen Wirischastsverhältnisfe nur 30 Pfe: Wir erlauben uns die gesamte Einwohnerschaft voi einzuladen. (Bei schlechter Witterung findet die 2
Die Äovfiöni
5>rud der Brüb l 'schen U n i v e r s i i 5 i s - Bu ich. und Stei n druckerei. R Lange. Gießen
1. Einrichtung von Geflügelmästereien.
1. Geflügelmästereien dürfen nicht in KeUerräumen eingerichtet werden.
2. Die Anlagen sind zu umfriedigen.
3. In Mästereien, die in geschlossenen bebauten Bezirken von Stadtoder Landgemeinden liegen oder von fremden Wohngebäuden eng umgeben sind, müssen der Hofraum, die Ställe und Buchten mit dichtem, undurchlässigem Fußboden (Zement, Asphalt oder in Zement verlegte Klinkersteine) sowie mit starkem Gefälle und Abflußrinnen nach der Kanalisation oder nach Sammelgruben versehen sein. Steht das Geflügel auf Lattenrosten, dann muß zwischen Fußboden und Rost so viel Raum vorhanden sein, daß die Reinigung leicht möglich ist.
4. Sammelgruben dürfen nicht innerhalb der Arbeitsräume angelegt werden. Die Sammelgruben dürfen nicht tiefer als 1 Meter fein; sie müssen wasserdichte Wandungen und Böden haben und dicht abgedeckt sein. Bon den Arbeitsräumen sind die Sammelgruben durch Wasser- oder «chieberverschluß zu trennen. Bon Brunnen müssen die Sammelqruben mindestens 10 Meter entfernt liegen.
5. In der Nähe der Mästerei muß ein ergiebiger Brunnen vorhanden sem, falls die Mästerei selbst nicht an eine Wasserleitung anae chlossen werden kann.
II. Einrichtung von Geflügelschlächtereien.
6. Schlacht- und Rupfräume dürfen nicht in Kellerräumen eingerichtet werden: sie müßen mindestens 2,5 Meter hoch sein und eine Bodenfläche von mindestens 9 Quadratmeter haben.
Wenn Schlachträume gleichzeitig als Rupfräume dienen, dann darf ihre Bodenfläche nicht weniger als 20 Quadratmeter betragen.
Bekanntmachung,
Betr.: Aenderung der Polizeiverordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Lollar.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 32 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Lollar nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 5. November 1930 zu Nr. M. d. I 44762 folgendes bestimmt:
§ 1.
Der § 16 Absatz 8 der Polizeioerordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Lollar vom 25. Juli 1911 wird wie folgt geändert: ”
Für alle übrigen Leitungen, namentlich für solche innerhalb der (Gebäude und über Gelände, sind gußeiserne Röhren und zwar ausschließlich die Normalabflußröhren (N. A.) und die leichten deutschen (L. D.) Röhren zu verwenden. Die Verwendung sogenannter schottischer Röhren ist verboten oder nur für Lüftungsrohre zulässig, desgleichen die Verwendung der sogenannten halbschweren Röhren.
§ 2.
Vorstehende Aenderung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsoerkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 17. November 1930.
___________ Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
<. Die Raume müssen trocken, hell und gut lüftbar sein. Die Wände sind mindestens bis auf 2 Meter Höhe über dem Fußboden mit Zement glatt zu verputzen und mit heller Oelfarbe zu streichen oder durch Aus- legen von Kacheln, glasierten Ziegelsteinen usw. so herzurichten, daß sie durch Abwaschen leicht gereinigt werden können.
nr, 8- Der Fußboden muß undurchlässig hergestellt werden (Zement, c..0?er in Zement verlegte Klinkersteine) und im Schlachtraume mit Gefalle nach der Kanalisation oder nach einer Sammelgrube versehen sein.
9 Fenster und Türen sind so einzurichten, daß das Schlachten nicht von der Straße aus beobachtet werden kann.
10. Für die Sammelgruben und die Wasserversorgung gelten die Vorschriften in Ziffer 3 und 4 entsprechend.
UI. Betrieb von Geflügelmästereien und -schlöchfereicn.
.c?er..?.ün9er au5 Mästereien und Schlächtereien darf nur nach vorschriftsmäßiger dreiwöchiger Packung (§ 14 Ziff. 1 Abs. 2 der Anwei- “"9 für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen — Anlage A der Aussuhrungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. D-z-mb„ igii, RSBl. 1912 6. 93 -) abgefahren werben ®
Die Abfuhr des Düngers auf Felder, die in der gleichen Ortsflur wie die betreffende Mästerei oder Schlächterei liegen, ist zulässig, auch ohne daß die vorheriHe Packung des Düngers in diesen Anlagen stattgefunden hat. In diesem Falle ist der Dünger auf möglichst dichtem Wagen adzu- ;u packen^ °U ^em sofort unterzupflügen oder dort yorschriftsmäßig s Düngers hat zu einer Zeit und Derart erfolgen,
^e^richbarschaft und die Oeffentlichkeit davon nicht belästigt werden.
er övfjboöen der Schlacht- und Rupfräume und ' die beim f f-V^n Wände der Schlachträume sind nach jedem Schlachttage sorgfältig zu reinigen.
Schlachtavgänge, zum menschlichen Genüsse ungeeignete Tierkörper m™ Jetle von solchen find im Sommer nach Beendigung des Schlachtens täglich im Winter mindestens zweimal wöchentlich nach Anweisung der Ortspolizeibehorde unschädlich zu beseitigen.
14. Der Inhalt der Sammelgruben ist im Sommer täglich, im Winter wöchentlich mindestens zweimal durch Abfuhr in geschlossenen, dichten Gefäßen zu beseitigen. Die Sammelgruben sind wöchentlich auf Erfordern der Ortspolizeibehörde auch öfter, zu desinfizieren.
15. Das Schlachten, Ausnehmen und Rupfen des Geflügels darf nur , tn den dazu bestimmten Räumen erfolgen. Mit dem Rupfen darf vor dem völligen Erlöschen aller Lebenserscheinungen nicht begonnen werden.
16. Zum Ausstopfen und Verpacken des ausgenommenen Geflügels darf nur reines, nicht bedrucktes oder beschriebenes Papier verwendet werden.
17. Die in dem Betrieb beschäftigten Personen haben vor dem Verlassen des Gehöftes die Kleider und das Schuhwerk zu reinigen.
Bekanntmachung.
Vetr.: Errichtung einer Stauschleuse im Seenbach, Gemarkung Weickartshain, durch die Gewerkschaft,.Louise".
r._JPie Gewerkschaft „Louise" Braunsteinbergwerk kn Weickartshain beab- stchtigt die Errichtung einer Stauschleuse jm Seenbach in der Gemarkung Weickartshain. Beschreibung und Pläne liegen vom Montag, dem 24 November bis Montag, den 8. Dezember 1930 auf dem Geschäftszimmer der Bürgermeisterei Weickartshain zur Einsichtnahme für die Interessenten offen Etwaige Einwendungen mit Begründung sind während dieser Offenlegungszeit schriftlich bei dem Kreisamt Gießen oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Weickartshain vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden.
Gießen, den 18. November 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Abschlachtung des Geflügels kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag von mir verlängert werden.
6. Die Abgabe des abgeschlachteten Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustand erfolgen. Die Federn dürfen, soweit sie nicht in den Betrieben selbst maschinell gereinigt worden sind, nur in dichten Säcken verpackt an Spezialfirmen abgegeben werden.
7. Die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel, die Federn oder sonstige Teile untergebracht waren, sind, ehe sie zu anderen Zwecken verwendet werden, zu reinigen und nach § 26 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz vorn 7. Dezember 1911 — RGBl. 1912 S. 93) zu entseuchen.
8. Jeder Inhaber einer Mästerei oder Schlächterei hat über das in seinem Besitz befindliche Geflügel ein Kontrollbuch zu führen, das über alle Zu- und Abgänge einwandfreien Aufschluß geben muß. Die Einträge sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen mit Tinte oder Tintenstift 3u bewirken. Das Kontrollbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen fein. Es ist ein Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
9. Wird in den Anstalten auch inländisches Mast- und Schlachtgeflügel eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie das Auslandsgeflügel.
10. Die Ortspolizeibehörde und die beamteten Tierärzte haben den Betrieb der Mästereien und Schlächtereien ständig zu überwachen.
11. Die Inhaber von Mästereien ober Schlächtereien dürfen in demselben Ort (bei größeren Städten in demselben Stadtteil), in welchem sich ihre Mästerei oder Schlächterei befindet, kein Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht- und Nutzgeflügel) einstellen. In den Anstalten selbst darf Zucht- und Nutzgeflügel nicht gehalten werden.
C. Besondere Bestimmungen für Zuchtgeflügel.
Das Geflügel, das zu Zuchtzwecken eingeführt wird, unterliegt einer 14tägigen Absonderung und polizeilichen Beobachtung. Diese Maßnahmen sind erst aufzuheben, wenn die nad) Ablauf der 14tägigen Frist vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit des Geflügels ergeben hat.
D. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
E. Schluhbestimmungen.
> Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Bekanntmachung, die Einfuhr von ausländischem Geflügel betreffend, vom 16. November 1925, und die Bekanntmachung, die seuchenpolizeilichen Vorschriften für die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend, vom 25. November 1926 (Reg.-Bl. S. 382) außer Kraft.
Darmstadt, den 5. November 1930.
Der Minister des Innern.
J.V.: Dr. Reitz.
Betr.: Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügel- mäftereien und -schlächtereien.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehend abgedruckten Grundsätze über die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien.
Gießen, den 18. November 1930.
Kreisamt Gießen. 3. 93.: Schmidt.
Neue elegante Modelle, schon "JF für........................Mk. I
(ohne Reißverschluß)
Schuhhaus Herbert
Marktplatz 2, neben der Engel-Apotheke
Auf alle „Chasalla“-Schuhe und -Stiefel 20% Nachlaß
7581A
Ä Jiiiig. weiöl. BöroM
Parade-Kissen
Haus der andarbe
andarbeit, seitersw. ei
/698A
Geschäftsdrucksachen
Rechnungen Briefblätter
Briefumschläge Postkarten
Geschäftskarten bei Brühl. Schulstrafle 1
Pinscherhund
zugelaufen.
Adel, 'B"dcnburg, Bahnhaus.
AuskünfletnRechtS-, Siras-. Famil.-Anae- legenhetten, Gesuche. Beriräge, Beobachtungen. Ueberwachg und Ermtlilungen vretSw.. streng diskr u. an all. Orten ert. u. erledigt Detektiv- Bnreau-n. Auskunftei Inh.K.Gerz,Bad-Nau- heim, Kurstr. 17. ws
u. preiswert gestimmt u. revar. OüerG <Mea,Blo(fitUl Telephon 2403.
Verkauf v. neuen u. gebr. Klav.
mit möglichst höherer Schulbildung, perfekt in Stenographie, Maschinenschreiben und Korrespondenz für sofort gesucht. Schrtfiltche Angebote nut Gehaltsansprüchen unter 07202 an den Gienever Anzeiger erbeten.
Sportlehrer emvsiehlt sich Vereinen uhu. zur Abhaltung von Trainings |eni. Art. Gymnastik, Neuzeitliche Körperschule.
Gymnastik i. eigenen Hause f. jedermann.
Spezialtraining für Fußball. Handball u. Leichtathletik. Dluskelschnlung für Ruderer. Schr. Anir. u. 07206 a. d.Gn.Anz.
MonatsversammluDg
Samstag, 22. Nov., 20'/.. Ubr „Zum Andres"
Sonnemtrane. r07?t«
Parade-Kissen
prima Wäschestoff, reich mit C Efi
Stickerei und Fältchen.....ILUÜ
Parade-Kissen
‘hiit Stickerei-Einsatz, Volant, A <1E Fältchen und Hohlsaum ....
Parade-Kissen
mit Klöppel-Einsatz, Spitze E (1(1 und Fältchen............... UeUU
Parade-Kissen „ -ir
mit Klöppeleinsatz u. Spitze £■ f D


