Ausgabe 
21.5.1930
 
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Nr.N8 Dritter Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheflen)

Mittwoch, 21. Mai (930

Zeiifragen des Miitelsiandes.

Pensionskürzung?

Dom Deutschen Offiziersbund, Landesverband Hessen-Darmstadt, wird uns geschrieben:

Dach verschiedenen Aeuherunaen von Mit­gliedern der Reichsregierung plant diese, ein Pensionskürzungsgesetz einzubringen, durch das die Pension eines verabschiedeten Be­amten und Offiziers gekürzt wird, wenn dieser neben chr noch ein anderes Einkommen hat.

Wir müssen aus rechtlichen, moralischen und wirtschaftlichen Gründen aufs schärfste gegen solche Pläne protestieren. Betrachten wir zunächst die rechtliche Seite der Sache. Die Pension bildet, wie das Reichsgericht mehrfach fest- gestellt hat, einen Teil der Dergütung, welche Beamte und Offiziere für ihre Dienste noch nach Ablauf der Dienstzeit zu beziehen haben. Sie ist also nicht etwa ein Geschenk oder eine Gnade: nein, das Gehalt des aktiven Staatsdieners ist vielmehr so niedrig gehalten, daß es als Entgelt für die Leistungen nur gelten kann unter Berück­sichtigung der zu erhaltenden Pension, die also gleichsam einen nachträglich zu zahlenden Teil des Gehaltes darstellt. Man stelle sich vor, daß ein Privatmann es versuchen wollte, irgend­einen Angestellten oder Arbeiter einen Teil seines erarbeiteten Lohnes, der noch rückständig ist, einfach zu kürzen. 3ek>c Kürzung der Pension, das heißt also des eingesparten und zurückgelegten Teils des erdienten Gehaltes, ist ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. Solche dürfen aber in einem Staatswesen, das zu den Rechtsstaaten gezählt werden will, überhaupt niemals Vor­kommen: und in Deutschland sind die wohl­erworbenen Rechte der Beamten, zu denen recht­lich hier auch die Offiziere zählen, noch durch Artikel 129 der Reichsverfassung grundsätzlich geschützt. Eine Pensionskürzung wäre also eine Verletzung der Reichsverfassung.

Haben wir die Sache bisher unter dem Ge­sichtspunkte der Pflicht des Staates, also deS Arbeitgebers, gegen die Beamten und Offiziere, also die Arbeitnehmer, betrachtet, so sehen wir sie uns nun einmal an vom Standpunkt der Rechte dieser als Staatsbürger schlecht­hin. Artikel 157 der Reichsverfassung sagt:die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs". Unb Artikel 158 hebt diesen Grund­satz noch besonders hervor für geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler. And nun will man den Pensionären verbieten zu arbeiten?! Oder doch sie zwingen, für ihre Arbeit nicht den zuständigen Lohn zu bekommen, denn die Kürzung der Pension be­deutet doch, dah der Pensionär für seine Arbeit nicht den vollen verdienten Lohn erhält. Wir fragen wieder, welcher andere Arbeiter wird sich das gefallen lassen und wie glaubt man das mit der Reichsverfassung vereinbaren zu können? Will man etwa auch den Kaufmann, der sich mit einer in arbeitsreichem Leben ersparten Rente zur Ruhe gesetzt hat und das entspricht doch der Pension des Beamten vorschreiben, dah er niemals mehr etwas arbeiten darf?

Run kann man vielleicht sagen: das ist ja alles richtig, aber die Rot zwingt dennoch zu solchen Mahregeln. Rein! Wenn in Anbetracht der trost­losen Finanzlage des Reiches eine Senkung der Ausgaben durch Schmälerung der Einkommen un­vermeidlich ist, so werden die alten Beamten und Ofsiziere, die im Pflichtbewußtsein gegen den StaAt erzogen sind und immer gelebt tzmben, sich dieser Rotwendigkeit auch nicht entziehen, aber es darf nicht einer besonderen Kate­gorie von Staatsbürgern diese So n der­st e u e r allein aufgebürdet werden, vielmehr müssen dann alle Kreise und Berufe hiervon erfaßt werden. Alle Staatsbürger ohne Anter- schied tragen im Berhältnis ihrer Mittel zu den öffentlichen Lasten bei. Also auch unter diesem

Die neue Gemeindebiirgerabgabe und ihre Erfordernisse vom Gesichtspunkt des Handwerks.

Don Or. Lindemann, Syndikus der Handwerks- kammer Darmstadt.

Als der frühere Reichskanzler in der Reichs- tagssihung vom 12. Dezember v. 3. Mitteilung machte von der katastrophalen Kassenlage des Reiches und im Anschluß hieran das Gesamt- programm der Reichsregierung zur Sanierung der Finanzen und zur teilweisen Umschichtung der Steuerlasten bekanntgab, eröffnete er auch den Gemeinden die Aussicht auf die sehn- lichst gewünschte neue Steuerquelle:

Weiter ist nach der einstimmigen Auffassung der Reichsregierung der Einbau eines beweglichen Faktors in das Ge­meindesteuersystem. durch den unter Berücksichtigung sozialer Rotwendigkeiten alle Gemeindebürger zu den Lasten der Gemeinden herangezogen werden, ein dringendes Gebot dieser Finanzreform. Cs ist bekannt, dah einige solcher Vorschläge von einem Teil des Hohen Hauses scharf abgelehnt, von einem anderen Teil ebenso stark gefordert werden, und um­gekehrt. Wie der bewegliche Faktor endgültig gestaltet werden soll, wird daher noch Gegen­stand sorgfältiger Prüfungen auch in diesem H^use sein. Ein solcher beweglicher Faktor muh aber geschaffen werden, da auch die Finanzlage vieler Gemeinden ernst ist."

. ,®o umschrieb der Reichskanzler den neu zu schaffendenbeweglichen Faktors

Wie steht es nun mit den Gemeinde- f inanzen? Die einzigen, entscheidend in Frage lDmmre?t?r!" Sleuerquellen, über die die Gemein- ,5^ kelbstandig beschließen können, sind bekannt­lich die Gewerbe- und Grundsteuern. Bezüglich der Gemeinde-Sondergebäudesteuer ist ihnen eine Höchstgrenze gesetzt, und im übrigen sind sie im wesentlichen Kostgänger des Reiches das den Landern und Gemeinden gewisse Anteile an dem Aufkommen verschiedener Reichssteuern (so Ein­kommen-, Körperschasts-, Umsatz-, Grunderwerbs­steuer) zukommen läßt. Die Aeberweisunaen letz­terer Art lassen sich bei höherem Gemeinde- bedarf nicht willkürlich steigern. Wenn eine Ge­meinde also höhere Bedürfnisse hat oder zu haben glaubt, so vermag sie den Mehrbedarf

Gesichtspunkt ist die Pensionskürzung ein Verstoß gegen die Verfassung. And wenn gekürzt werden muh, warum dann gerade bei denen, die wahr­haftig schon gegen früher so erheblich viel schlech­ter gestellt sind, dah es ihnen kaum möglich ist, für sich und ihre Kinder das Kulturniveau zu erhalten, auf dem sie stehen, und an dessen Er­haltung doch der Staat wahrlich das größte Interesse hat. Denn dah gerade die Gehälter der Feflbesoldeten, und damit auch die Pen­sionen, der aus der Geldentwertung hervor­gehenden Preissteigerung bei weitem nicht in dem gleichen Mähe gefolgt sind, und dadurch ihre Empfänger zu einer bedeutend niedrigeren Le­bensführung gezwungen wurden, ist doch jeder­mann bekannt.

Damit kommen wir nun zur weiteren Frage: selbst wenn die Kürzung recht wäre, so wäre sie keineswegs billig. Viele Pensionäre sind einfach gezwungen, zu ihrer erdienten Pension sich noch einen weiteren Verdienst zu suchen, um sich und ihre Familie zu erhalten und den Kindern ihr Fortkommen zu sichern. Besonders viele Offiziere sind infolge von Kriegsbeschädigung, oder durch die Heeresverrninderung ohne jede Schuld ihrer­seits und sehr gegen ihren Willen gezwungen worden, verhältnismäßig früh auszuscheiden. Sie

hätten unter normalen Verhältnissen ihr Arbeits­verdienst innerhalb des Heeres doch auch noch länger fortbehalten und sogar durch Beförde­rung meist noch erheblich erhöht. Diese haben nun großenteils, wie man sagt, umgesattelt, was für einen älteren Menschen wahrhaft nicht leicht ist, haben in harter Arbeit durch Studium und oft wieder von unten anfangend, sich wieder eine Stelle in Wirtschaft, Wissenschaft oder Kunst errungen. Will man diese zwingen, Faulenzer zu werden, will man ihre für das deutsche Volk wertvolle Arbeit künstlich unterbinden? Wie ver­trägt sich das mit Artikel 163 der Reichsver­fassung, der da sagt:3eber Deutsche hat die sittliche Pflicht, feine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. 3edem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaft­liche Arbeit seinen Anterhalt zu erwerben." Also zweierlei, das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit hat jeder Deutsche. Rur nicht der Pensionär! Wer wagt es, so der Ver­fassung ins Gesicht zu schlagen? Die beabsich­tigten Pensionskürzungen sind verfassungswidrig und ungerecht, sie find im höchsten Grade un­billig und unwirtschaftlich und schließlich nicht einmal ertragreich.

Das neue Gaststätiengesetz.

Don Bürgermeister Or. Dölsing, Alsfeld.

3m Reichsgesetzblatt Rr. 14 vom l.Mai ist das neue G a st stä t teng e seh verkündet worden, das am 1.3uli 1930 in Kraft tritt. Es enthält gegenüber den seitherigen Vorschriften eine An­zahl teils neuer, teils abweichender Bestimmun­gen, die für das Wirtsgewerbe von Bedeutung sind.

Die seitherigen Vorschriften über die Kon­zessionspflicht und die Dedürfnis- frage sind im wesentlichen geblieben: neu ist die Bestimmung, daß die Erlaubnis zum Wirt­schaftsbetrieb zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Vorschriften über die Beschäftigung von Ar­beitern und Angestellten nicht einhalfen wird, insbesondere, wenn der Antragsteller wegen Ver­stoßes gegen diese Vorschriften erheblich bestraft ist. Bei der Erteilung der Erlaubnis kann eine Frist bis zu einem 3ahr bestimmt werden, inner­halb deren der Betrieb begonnen werden mutz, andernfalls die Erlaubnis erlischt. 3st eine Frist nicht bestimmt, so erlischt die Erlaubnis, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines 3ahres nach Erteilung der Konzession begonnen wird. Der 3nhaber einer Erlaubnis hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, dah er seinen Betrieb begonnen hat, oder nicht mehr ausübt. Von Bedeutung ist die neue Be­stimmung, daß die einer juristischen Person ober einem nicht rechtsfähigen Verein erteilte Er­laubnis erlischt mit bem Ablauf von 30 3ahren nach ber Erteilung. Erlaubnisse bieser Art, bie vor bem 3nfrafttreten des neuen Gaststätten­gesetzes erteilt worden finb, erlöschen mit bem Ablauf von 30 3ahren nach biefem Tage. Die Ausübung bes Wirtsgewerbes burch einen Stell­vertreter ist nur mit besonberer Erlaubnis (Stell­vertretungserlaubnis) gestattet. Bei einem vor- übergefjcnben Bebürfnis kann ber Betrieb einer Gast- ober Schankwirtschaft vorübergehenb auf IDiberruf gestattet werben, hab ei finb orts­ansässige 3nhaber einer Konzession vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Schul - unb 3ugenb- festen, sowie bei Sportfesten, an benen übertoiegenb 3ugendliche beteiligt sind, ist ein vor­übergehendes Bedürfnis für den Ausschank geistiger Getränke nicht anzuerken­

nen. Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dah der Ausschank selbst erzeugten Weines oder Apfelweines für die Dauer von höchstens vier Monaten, und wo dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von höchstens sechs Monaten, unb zwar Zusammenhängen!» ober in zwei Zeitabschnit­ten im 3ahre, keiner Erlaubnis bedarf.

Die seitherigen Bestimmungen über die Fest­setzung unb Handhabung ber Polizei st unbe haben im neuen Gesetze insofern eine Erweiterung erfahren, als jetzt reichsgesehlich bie äußerste Grenze für bie Festsetzung ber Polizeistunde 1 Ahr nachts ist, sofern nicht befonbere örtliche Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, wor­über bie oberste Landesbehörbe, ober die von ihr bestimmte Stelle entscheibet. Ebenso kann biese Behörde ben Ausschank von Branntwein unb ben Kleinhanbel mit Trinkbranntwein für bestimmte Morgenstunben, sowie an höchstens zwei Tagen in der Woche, insbesondere an Lohn- oöer Gehaltszahltagen, Wahltagen für Reichstag, Landtag oder Gemeindevertretungen ganz ober teilweise verbieten ober einschränken.

Reu unb von Wichtigkeit ist bie Bestimmung im § 16 Ziffer 5, wonach es verboten wird, bas Verabfolgen von Speisen in Gast- unb Schank- wirtschasten von ber Bestellung von Ge­tränken abhängig zu machen, ober bei der Richtbestellung von Getränken eine Erhöhung der Preise eintreten zu lassen., Ferner ist ver­boten, Branntwein ober überwiegend branntwein­haltige Genuhmittel auf Turn-, Spiel-, Sport­plätzen ober Sporthallen zu verabreichen.

Reu ist ferner bie Bestimmung hinsichtlich des Verfahrens bei Konzessionser- t e i I u n g e n, wonach bie oberste Landesbehörbe bestimmen kann, bah auch ber Gewerbeaufsichts­beamte, bas Wohlfahrtsamt, gemeinnützige Ver­eine, sowie die örtliche oder Dezirksvertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der beteiligten Gewerbe vor der Erteilung der Erlaubnis zu hören sind. Vor Erteilung ber Erlaubnis für neue Betriebe sind ferner das 3ugenbamt unb bie für die Gemeinde ober ben Bezirk bestehende wirt­schaftliche Vereinigung ber Arbeitgeber und Ar­beitnehmer im Gast- unb Schankwirtschafts­gewerbe zu hören. Wirb bie Konzession erteilt,

nur zu becken aus Erhöhungen der Grund- unb Gewerbesteuern. Das hat im Lause ber 3ahre in vielen Gemeinben zu oft beklagten Erscheinungen geführt, nämlich zu einer m a ß - lofenAeberspannungbieferSteuern, unter deren und ber ©onbergebäubefleuer Druck schon mancher Steuerzahler an ben Ranb ber Verzweiflung geriet, namentlich wenn er sowohl Hausbesitzer, als auch Gewerbetreibender ist unb alle Abgaben allein aus bem berzeit ohnehin kargen Geschäftsgewinn ganz ober überwiegend gezahlt werden müssen. 3n Gemeinden, in denen es im ©emeinberat an einer energischen Vertre­tung bes Gewerbes unb ber Hausbesitzer fehlt unb wo bie Verwaltung einen hemmenben Ein­fluh nicht ausüben konnte ober mochte, ist bie Aeberspannung gewöhnlich besonbers schlimm. 3e höher die Realsteuerfähe einer Gemeinde finb, in um so stärkerem Maße trägt bie kleine Gruppe der Gewerbetreibenden und der Hausbesitzer vor­wiegend die Lasten der Gemeindeeinrichtungen, während ber übrige Teil ber Bevölkerung an diesen Sonderlasten keinen Teil hat. Man sagt in vielen Gemeinden denjenigen Gemeinderatsmit- gliedern, die Vertreter von überwiegend nicht gründ- und gewerbesteuerpflichtigen Kreisen sind, nach, dah sie leichteren Herzens neuen Gemeinde­ausgaben zustimmen, da ihre Wählerkreise ja nicht die Kosten dafür zu tragen haben, möglicher­weise sogar mehr oder weniger Rutznießer der neuen Belastung fein können.

Diese Zustände sollen nun um ein kleines ge­wandelt werden dadurch, dah man neben ben seit­herigen Gemeindesteuern eine neue, beweglich zu gestaltende Abgabe den beweglichen Faktor einführt, dem ausnahmsweise alle ©emeinbebür* ger unter Berücksichtigung sozialer Rotwendig- teiten unterliegen sollen.

Was erwartet man von dieser neuen Abgabe? Sie soll neue Mittel für die Gemeinden zur Deckung der Ausfälle, die durch bie von der Reichsregierung beabsichtigte Senkung der weit­aus übersetzten Gewerbe- und Grundsteuern ent­stehen, soweit nicht Derwaltungsvereinfachungen unb Einsparungen bei den Gemeinden eine fühl­bare Realsteuersenkung ohnehin möglich machen. Weiter erhofft man angesichts der Aufblähung bet vielen Gemeinden mit schließlich auch ver­meidbaren Aufgaben eine psychologische Wir­kung, nämlich ein höheres VerantwortlichkeitS- tzefühl bei allen Gemeinderatsmitgliedern gegen­über den Ausgaben der Gemeinde, da diese Ab­

gabe alle Kreise der Bürgerschaft zur Mitwir­kung bei der Ausgabendeckung her anzieht. Sollen beide Erwartungen, die kassenmäßige und die psychologische Wirkung, voll in Erfüllung gehen, so sind damit wesentliche Grundzüge der neuen Abgabe festgelegt.

Derbewegliche Faktor" im Ge­meinde st euersy st em ist nicht etwa eine Er­findung bes vormaligen Reichskabinetts. Der Ge­danke ist im Schrifttum bereits ausgiebig erör­tert und es sind auch bereits Vorschläge über die Ausgestaltung gemacht worden. Reben ber Wiedereinführung des selbständigen Zuschlags­rechts ber Gemeinden zur Einkommensteuer, ber leider gegenwärtig noch Hemmungen entgegen» stehen, laufen die Vorschläge hinaus auf die Er­hebung eines Zuschlags zur Miete (Mietsteuer), auf Gemeinbeverbrauchssteuern (u. a. Schank- ftättenfteuer), auf eine Kleinhandelssteuer und ichlietzlich quch auf einen Verwaltungs- foftenbeitrag (Dürgerabgabe), welch letzterer Vorschlag festere Gestalt anzunehmen scheint.

Wie soll dieser Verwaltungskostcnbeitrag, die ©emeinbebürgerabgabe, wie wir sie nennen wol­len, aussehen? Was erforbcrt namentlich auch bie Berücksichtigung ber Verhältnisse bes Hand- werks unb des gewerblichen Kleinbetriebs von ihr? 3n erster Linie muh sie tatsächlich sen- kenb auf bic Gefamtbelastung des mit allerlei Sonderabgaben belasteten Gewerbebe­triebs wirken! Wie neuerlich verlautet, soll bie Dürgerabgabe einen Einheitssatz für alle haben (Kopfsteuer), also nicht nach ber Leistungsfähig­keit gestaffelt fein. Cs erscheint auf ben ersten Blick vielleicht richtig, baß alle Gemeinbebürger gleichen Anteil haben sollen. Dann müssen aber verschiebens Voraussetzungen erfüllt werben, sollen bie oben umschriebenen kastenmäßigen unb psycho­logischen Wirkungen eintreten, nämlich:

1. Die Abgabe muh sich in sehr nichtigen Grenzen halten, bamit sie auch von ben kleinen Cinkommensbeziehern aufgebracht werben kann,

2. sie muß alle wahlfähigen Gemeindebürger erfassen, unb bie programmatischensozialen Rot- wendigkeiten" bürten nicht dahin ausgelegt wer­den, dah wiederum nur ein beschränkter Kreis betroffen wirb.

Die Zahl ber Wahlfähigen betrug nach den letzten Zählungen im Reich über 41 Millionen, die Zahl ber Einkommen- bzw. Lohnsteuerzahler 3,7 Millionen, also noch nicht einmal 10 Prozent,

so ist diesen Stellen bet Bescheid mitzuteilen, sie können gegen den Bescheid die zulässigen Rechtsmittel einlegen mit der Begründung, bah ein Bebürfnis nicht vorhanben ist. 3st die Er­laubnis mangels eines Bedürfnisses nicht erteilt worben, so hars innerhalb brei 3ahren eine Er­laubnis für denselben ober einen gleichartigen Betrieb auf bem Grundstück nur erteilt werben, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich geändert haben. Von Bedeutung ist ferner dir neue Vorschrift, dah die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, wenn nach ihrem Ermessen die Zahl der konzessionspflich­tigen Betriebe in einem Bezirk das Bedürfnis übersteigt, auf längstens drei 3ahre anordnen kann, daß in dem Bezirk Erlaubnisse für neue Betriebe nicht oder nur mit ihrer Genehmigung erteilt werden dürfen.

Die Bestimmungen über die Polizeistunde finden auf Vereine und geschlossene Gesellschaften nur Anwendung, wenn die Zusammenkünfte in einer Gast- oder Schank- wirtschaft oder in Räumen, die mit einer solchen verbunden sind, abgehalten werden, jedoch kann die oberste Landesbehörde diese Bestimmungen auch auf Zusammenkünfte in Räumen ausdeh- nen, bie im Eigentum bieser Vereine ober Gesell­schaften stehen, ober von ihnen gemietet ober leih­weise überlassen finb.

Die Vorschriften des neuen Gaststättengesetzes finden keine Anwendung auf die Kantinen, Kameradschaftsheime und Kasinos der Wehrmacht unb ber Polizei, auf Bahn­hofswirtschaften, Speisewagen, so­wie auf den Betrieb von vergälltem Branntwein. Die Reichsregierung kann jedoch bestimmen, daß die Vorschriften des Gesetzes auch auf .Speise­wagen, Kantinen und Fahrpersonalküchen der Eisenbahn Anwendung finden.

Die seitherigen Strafbestimmungen wegen Aebertretung der Polizeistunde sind in das neue Gaststättengesetz bineingearbei­tet und näher bestimmt worden. Während bis­her nach § 365 RStGB. bei Hebertretungen der Polizeistunde das Verweilen in einer Schank­stube ober an einem öffentlichen Vergnügungs^ orte unter Strafe gestellt war, bezeichnet der Wortlaut des § 29 Ziffer 6 des neuen Gesetzes die Räume näher und stellt unter Strafe, wer als Gast in einer Schankwirtschaft, ben Räumen einer Gastwirtschaft, in einer Speisewirtschaft ober an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die Polizeistunde hinaus verweilt, obwohl der 3n* haber ober dessen Vertreter oder ein Polizei­beamter ihn aufgefordert hat, wegzugehen. Der Wirt wird bestraft, wenn er als Inhaber einer Gast- ober Schankwirtschaft ober eines öffent­lichen Vergnügungslokals oder als Vertreter des 3nhabers duldet, dah ein Gast über die Poli­zeistunde hinaus in den Schankräumen oder an dem Vergnügungsorte verweilt.

Von allgemeiner Bedeutung ist die neue Be­stimmung im §31 des Gaststättengesetzes über die Richteinklagbarkeit von Wirts­hausschulden für Branntwein. Dar­nach können Forderungen eines Gast- oder Schankwirtes aus bem Ausschank von Brannt­wein Weber eingeklagt, noch in sonstiger Weise geltend gemacht werden, wenn sie Personen ge­stundet worben finb, bie dem Wirt eine frühere Schuld gleicher Art noch nicht bezahlt haben. Deshalb gilt für Forderungen aus bem Klein­handel mit Branntwein, sofern nicht die Lie­ferung in bezug auf den Geschäfts- oder Wirt- schaftsbetrieb des Empfängers erfolgt. Die vor­genannten Vorschriften finden dagegen keine An­wendung auf Forderungen aus bem Ausschank in einer Gastwirtschaft an bie zur Beherbergung aufgenommenen Gäste und auf Forderungen aus dem Ausschank von Branntwein, ber üblicher­weise als Zubehör zu den Mahlzeiten verab­folgt wird.

wobei natürlich bie Zahl ber nicht erwerbs­tätigen Ehefrauen eine Rolle spielt. Man hört jetzt von einem beabsichtigten Gesamtaufkommen aus bieser Abgabe von nur noch 150 Millionen Mark. Ob bieser Betrag ausreicht zu einer fühl­baren Senkung ber Gewerbe- unb ©runbfteuern im Rahmen bes übrigen Reformprogramms, soll hier nicht untersucht werden. Aber schon dieser Betrag würbe, als Kopfsteuer nur auf die gegen­wärtig zur Einkommensteuer herangezogene Be­völkerung umgelegt, «ine Reubelastung von 40MarkproKopf ausmachen. Das wäre für bie untersten Schichten in Hanbwerk unb Gewerbe vollkommen untragbar, ba beten Aussichten auf Gewerbesteuersenkung an ben Betrag bieser Reu­belastung nicht heranreicht, zumal wenn auch bie Ehefrauen mitbelastet werben sollten.

Man muh also bei der Bürgerabgabe notge­drungen unter das einkommensteuerfreie Exi­stenzminimum heruntergehen, will man erreichen, dah nicht neun Zehntel der auf bie Zusammen­setzung ber ®emeinbet>ertretung Einfluß nehmen­den Bürger keinen Anteil haben an den Kosten ber Gemeindeeinrichtungen. Sonst wäre ja auch gegenüber bem seitherigen Zustand in tatsäch­licher Beziehung nicht viel gewonnen. Konnte etwa dieser Rotwendigkeit nicht Rechnung ge­tragen werden, so müßte eine starke Staffelung der Bürgerabgabe erfolgen, damit vermieden wird, dah bie Zehntaus ende ganz kleiner felb- stänbiger ©etoerbetreibenbet nicht etwa letzten Enbes gar mehr als Bürgerabgabe zahlen müs­sen, als sie hinsichtlich ber Gewerbesteuer ent­lastet werden. Rotwendig ist ferner, daß eine feststehende Relation hergestellt wird zwischen den ©rund- und Gewerbesteuern einerseits unb ber Dürgerabgabe andererseits, so bah später bei jeher Erhöhung der ersteren bie letztere ebenfalls erhöht werben muß.

Die ©runbgebanfen bieser neuen Abgabeart mögen im Hanbwerk sympathisch begrüßt wer­ben. Die Durchführung ist sowohl politisch, als auch technisch mit Schwierigkeiten verknüpft, die aber nicht unübertoinbbar finb. 3nsbesonbere wirb bie Einziehung zum Teil nicht einfach fein. Möglich ist sie zusammen mit anderen Forde­rungen ber Gemeinde, z. D. in monatlichen Raten mit der Gasrechnung ober bgL Das Ge­werbe wirb sich mit der neuen Abgabe nur befreunben können, wenn bie Durchführungs- weise sicherstellt, baß in ber Gesamtbelastung eine Senkung eintritt, bei kleinen Betrieben ebenso, wie bei den großen.