Nr.N8 Dritter Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheflen)
Mittwoch, 21. Mai (930
Zeiifragen des Miitelsiandes.
Pensionskürzung?
Dom Deutschen Offiziersbund, Landesverband Hessen-Darmstadt, wird uns geschrieben:
Dach verschiedenen Aeuherunaen von Mitgliedern der Reichsregierung plant diese, ein Pensionskürzungsgesetz einzubringen, durch das die Pension eines verabschiedeten Beamten und Offiziers gekürzt wird, wenn dieser neben chr noch ein anderes Einkommen hat.
Wir müssen aus rechtlichen, moralischen und wirtschaftlichen Gründen aufs schärfste gegen solche Pläne protestieren. Betrachten wir zunächst die rechtliche Seite der Sache. Die Pension bildet, wie das Reichsgericht mehrfach fest- gestellt hat, einen Teil der Dergütung, welche Beamte und Offiziere für ihre Dienste noch nach Ablauf der Dienstzeit zu beziehen haben. Sie ist also nicht etwa ein Geschenk oder eine Gnade: nein, das Gehalt des aktiven Staatsdieners ist vielmehr so niedrig gehalten, daß es als Entgelt für die Leistungen nur gelten kann unter Berücksichtigung der zu erhaltenden Pension, die also gleichsam einen nachträglich zu zahlenden Teil des Gehaltes darstellt. Man stelle sich vor, daß ein Privatmann es versuchen wollte, irgendeinen Angestellten oder Arbeiter einen Teil seines erarbeiteten Lohnes, der noch rückständig ist, einfach zu kürzen. 3ek>c Kürzung der Pension, das heißt also des eingesparten und zurückgelegten Teils des erdienten Gehaltes, ist ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. Solche dürfen aber in einem Staatswesen, das zu den Rechtsstaaten gezählt werden will, überhaupt niemals Vorkommen: und in Deutschland sind die wohlerworbenen Rechte der Beamten, zu denen rechtlich hier auch die Offiziere zählen, noch durch Artikel 129 der Reichsverfassung grundsätzlich geschützt. Eine Pensionskürzung wäre also eine Verletzung der Reichsverfassung.
Haben wir die Sache bisher unter dem Gesichtspunkte der Pflicht des Staates, also deS Arbeitgebers, gegen die Beamten und Offiziere, also die Arbeitnehmer, betrachtet, so sehen wir sie uns nun einmal an vom Standpunkt der Rechte dieser als Staatsbürger schlechthin. Artikel 157 der Reichsverfassung sagt: „die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs". Unb Artikel 158 hebt diesen Grundsatz noch besonders hervor für geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler. And nun will man den Pensionären verbieten zu arbeiten?! Oder doch sie zwingen, für ihre Arbeit nicht den zuständigen Lohn zu bekommen, denn die Kürzung der Pension bedeutet doch, dah der Pensionär für seine Arbeit nicht den vollen verdienten Lohn erhält. Wir fragen wieder, welcher andere Arbeiter wird sich das gefallen lassen und wie glaubt man das mit der Reichsverfassung vereinbaren zu können? Will man etwa auch den Kaufmann, der sich mit einer in arbeitsreichem Leben ersparten Rente zur Ruhe gesetzt hat — und das entspricht doch der Pension des Beamten — vorschreiben, dah er niemals mehr etwas arbeiten darf?
Run kann man vielleicht sagen: das ist ja alles richtig, aber die Rot zwingt dennoch zu solchen Mahregeln. Rein! Wenn in Anbetracht der trostlosen Finanzlage des Reiches eine Senkung der Ausgaben durch Schmälerung der Einkommen unvermeidlich ist, so werden die alten Beamten und Ofsiziere, die im Pflichtbewußtsein gegen den StaAt erzogen sind und immer gelebt tzmben, sich dieser Rotwendigkeit auch nicht entziehen, aber es darf nicht einer besonderen Kategorie von Staatsbürgern diese So n derst e u e r allein aufgebürdet werden, vielmehr müssen dann alle Kreise und Berufe hiervon erfaßt werden. Alle Staatsbürger ohne Anter- schied tragen im Berhältnis ihrer Mittel zu den öffentlichen Lasten bei. Also auch unter diesem
Die neue Gemeindebiirgerabgabe und ihre Erfordernisse vom Gesichtspunkt des Handwerks.
Don Or. Lindemann, Syndikus der Handwerks- kammer Darmstadt.
Als der frühere Reichskanzler in der Reichs- tagssihung vom 12. Dezember v. 3. Mitteilung machte von der katastrophalen Kassenlage des Reiches und im Anschluß hieran das Gesamt- programm der Reichsregierung zur Sanierung der Finanzen und zur teilweisen Umschichtung der Steuerlasten bekanntgab, eröffnete er auch den Gemeinden die Aussicht auf die sehn- lichst gewünschte neue Steuerquelle:
„Weiter ist nach der einstimmigen Auffassung der Reichsregierung der Einbau eines beweglichen Faktors in das Gemeindesteuersystem. durch den unter Berücksichtigung sozialer Rotwendigkeiten alle Gemeindebürger zu den Lasten der Gemeinden herangezogen werden, ein dringendes Gebot dieser Finanzreform. Cs ist bekannt, dah einige solcher Vorschläge von einem Teil des Hohen Hauses scharf abgelehnt, von einem anderen Teil ebenso stark gefordert werden, und umgekehrt. Wie der bewegliche Faktor endgültig gestaltet werden soll, wird daher noch Gegenstand sorgfältiger Prüfungen auch in diesem H^use sein. Ein solcher beweglicher Faktor muh aber geschaffen werden, da auch die Finanzlage vieler Gemeinden ernst ist."
. ,®o umschrieb der Reichskanzler den neu zu schaffenden „beweglichen Faktors
Wie steht es nun mit den Gemeinde- f inanzen? Die einzigen, entscheidend in Frage lDmmre?t?r!" Sleuerquellen, über die die Gemein- ,5^ kelbstandig beschließen können, sind bekanntlich die Gewerbe- und Grundsteuern. Bezüglich der Gemeinde-Sondergebäudesteuer ist ihnen eine Höchstgrenze gesetzt, und im übrigen sind sie im wesentlichen Kostgänger des Reiches das den Landern und Gemeinden gewisse Anteile an dem Aufkommen verschiedener Reichssteuern (so Einkommen-, Körperschasts-, Umsatz-, Grunderwerbssteuer) zukommen läßt. Die Aeberweisunaen letzterer Art lassen sich bei höherem Gemeinde- bedarf nicht willkürlich steigern. Wenn eine Gemeinde also höhere Bedürfnisse hat oder zu haben glaubt, so vermag sie den Mehrbedarf
Gesichtspunkt ist die Pensionskürzung ein Verstoß gegen die Verfassung. And wenn gekürzt werden muh, warum dann gerade bei denen, die wahrhaftig schon gegen früher so erheblich viel schlechter gestellt sind, dah es ihnen kaum möglich ist, für sich und ihre Kinder das Kulturniveau zu erhalten, auf dem sie stehen, und an dessen Erhaltung doch der Staat wahrlich das größte Interesse hat. Denn dah gerade die Gehälter der Feflbesoldeten, und damit auch die Pensionen, der aus der Geldentwertung hervorgehenden Preissteigerung bei weitem nicht in dem gleichen Mähe gefolgt sind, und dadurch ihre Empfänger zu einer bedeutend niedrigeren Lebensführung gezwungen wurden, ist doch jedermann bekannt.
Damit kommen wir nun zur weiteren Frage: selbst wenn die Kürzung recht wäre, so wäre sie keineswegs billig. Viele Pensionäre sind einfach gezwungen, zu ihrer erdienten Pension sich noch einen weiteren Verdienst zu suchen, um sich und ihre Familie zu erhalten und den Kindern ihr Fortkommen zu sichern. Besonders viele Offiziere sind infolge von Kriegsbeschädigung, oder durch die Heeresverrninderung ohne jede Schuld ihrerseits und sehr gegen ihren Willen gezwungen worden, verhältnismäßig früh auszuscheiden. Sie
hätten unter normalen Verhältnissen ihr Arbeitsverdienst innerhalb des Heeres doch auch noch länger fortbehalten und sogar durch Beförderung meist noch erheblich erhöht. Diese haben nun großenteils, wie man sagt, umgesattelt, was für einen älteren Menschen wahrhaft nicht leicht ist, haben in harter Arbeit durch Studium und oft wieder von unten anfangend, sich wieder eine Stelle in Wirtschaft, Wissenschaft oder Kunst errungen. Will man diese zwingen, Faulenzer zu werden, will man ihre für das deutsche Volk wertvolle Arbeit künstlich unterbinden? Wie verträgt sich das mit Artikel 163 der Reichsverfassung, der da sagt: „3eber Deutsche hat die sittliche Pflicht, feine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. 3edem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Anterhalt zu erwerben." Also zweierlei, das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit hat jeder Deutsche. Rur nicht der Pensionär! Wer wagt es, so der Verfassung ins Gesicht zu schlagen? Die beabsichtigten Pensionskürzungen sind verfassungswidrig und ungerecht, sie find im höchsten Grade unbillig und unwirtschaftlich und schließlich nicht einmal ertragreich.
Das neue Gaststätiengesetz.
Don Bürgermeister Or. Dölsing, Alsfeld.
3m Reichsgesetzblatt Rr. 14 vom l.Mai ist das neue G a st stä t teng e seh verkündet worden, das am 1.3uli 1930 in Kraft tritt. Es enthält gegenüber den seitherigen Vorschriften eine Anzahl teils neuer, teils abweichender Bestimmungen, die für das Wirtsgewerbe von Bedeutung sind.
Die seitherigen Vorschriften über die Konzessionspflicht und die Dedürfnis- frage sind im wesentlichen geblieben: neu ist die Bestimmung, daß die Erlaubnis zum Wirtschaftsbetrieb zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten nicht einhalfen wird, insbesondere, wenn der Antragsteller wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften erheblich bestraft ist. Bei der Erteilung der Erlaubnis kann eine Frist bis zu einem 3ahr bestimmt werden, innerhalb deren der Betrieb begonnen werden mutz, andernfalls die Erlaubnis erlischt. 3st eine Frist nicht bestimmt, so erlischt die Erlaubnis, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines 3ahres nach Erteilung der Konzession begonnen wird. Der 3nhaber einer Erlaubnis hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, dah er seinen Betrieb begonnen hat, oder nicht mehr ausübt. Von Bedeutung ist die neue Bestimmung, daß die einer juristischen Person ober einem nicht rechtsfähigen Verein erteilte Erlaubnis erlischt mit bem Ablauf von 30 3ahren nach ber Erteilung. Erlaubnisse bieser Art, bie vor bem 3nfrafttreten des neuen Gaststättengesetzes erteilt worden finb, erlöschen mit bem Ablauf von 30 3ahren nach biefem Tage. Die Ausübung bes Wirtsgewerbes burch einen Stellvertreter ist nur mit besonberer Erlaubnis (Stellvertretungserlaubnis) gestattet. Bei einem vor- übergefjcnben Bebürfnis kann ber Betrieb einer Gast- ober Schankwirtschaft vorübergehenb auf IDiberruf gestattet werben, hab ei finb ortsansässige 3nhaber einer Konzession vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Schul - unb 3ugenb- festen, sowie bei Sportfesten, an benen übertoiegenb 3ugendliche beteiligt sind, ist ein vorübergehendes Bedürfnis für den Ausschank geistiger Getränke nicht anzuerken
nen. Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dah der Ausschank selbst erzeugten Weines oder Apfelweines für die Dauer von höchstens vier Monaten, und wo dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von höchstens sechs Monaten, unb zwar Zusammenhängen!» ober in zwei Zeitabschnitten im 3ahre, keiner Erlaubnis bedarf.
Die seitherigen Bestimmungen über die Festsetzung unb Handhabung ber Polizei st unbe haben im neuen Gesetze insofern eine Erweiterung erfahren, als jetzt reichsgesehlich bie äußerste Grenze für bie Festsetzung ber Polizeistunde 1 Ahr nachts ist, sofern nicht befonbere örtliche Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, worüber bie oberste Landesbehörbe, ober die von ihr bestimmte Stelle entscheibet. Ebenso kann biese Behörde ben Ausschank von Branntwein unb ben Kleinhanbel mit Trinkbranntwein für bestimmte Morgenstunben, sowie an höchstens zwei Tagen in der Woche, insbesondere an Lohn- oöer Gehaltszahltagen, Wahltagen für Reichstag, Landtag oder Gemeindevertretungen ganz ober teilweise verbieten ober einschränken.
Reu unb von Wichtigkeit ist bie Bestimmung im § 16 Ziffer 5, wonach es verboten wird, bas Verabfolgen von Speisen in Gast- unb Schank- wirtschasten von ber Bestellung von Getränken abhängig zu machen, ober bei der Richtbestellung von Getränken eine Erhöhung der Preise eintreten zu lassen., Ferner ist verboten, Branntwein ober überwiegend branntweinhaltige Genuhmittel auf Turn-, Spiel-, Sportplätzen ober Sporthallen zu verabreichen.
Reu ist ferner bie Bestimmung hinsichtlich des Verfahrens bei Konzessionser- t e i I u n g e n, wonach bie oberste Landesbehörbe bestimmen kann, bah auch ber Gewerbeaufsichtsbeamte, bas Wohlfahrtsamt, gemeinnützige Vereine, sowie die örtliche oder Dezirksvertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der beteiligten Gewerbe vor der Erteilung der Erlaubnis zu hören sind. Vor Erteilung ber Erlaubnis für neue Betriebe sind ferner das 3ugenbamt unb bie für die Gemeinde ober ben Bezirk bestehende wirtschaftliche Vereinigung ber Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gast- unb Schankwirtschaftsgewerbe zu hören. Wirb bie Konzession erteilt,
nur zu becken aus Erhöhungen der Grund- unb Gewerbesteuern. Das hat im Lause ber 3ahre in vielen Gemeinben zu oft beklagten Erscheinungen geführt, nämlich zu einer m a ß - lofenAeberspannungbieferSteuern, unter deren und ber ©onbergebäubefleuer Druck schon mancher Steuerzahler an ben Ranb ber Verzweiflung geriet, namentlich wenn er sowohl Hausbesitzer, als auch Gewerbetreibender ist unb alle Abgaben allein aus bem berzeit ohnehin kargen Geschäftsgewinn ganz ober überwiegend gezahlt werden müssen. 3n Gemeinden, in denen es im ©emeinberat an einer energischen Vertretung bes Gewerbes unb ber Hausbesitzer fehlt unb wo bie Verwaltung einen hemmenben Einfluh nicht ausüben konnte ober mochte, ist bie Aeberspannung gewöhnlich besonbers schlimm. 3e höher die Realsteuerfähe einer Gemeinde finb, in um so stärkerem Maße trägt bie kleine Gruppe der Gewerbetreibenden und der Hausbesitzer vorwiegend die Lasten der Gemeindeeinrichtungen, während ber übrige Teil ber Bevölkerung an diesen Sonderlasten keinen Teil hat. Man sagt in vielen Gemeinden denjenigen Gemeinderatsmit- gliedern, die Vertreter von überwiegend nicht gründ- und gewerbesteuerpflichtigen Kreisen sind, nach, dah sie leichteren Herzens neuen Gemeindeausgaben zustimmen, da ihre Wählerkreise ja nicht die Kosten dafür zu tragen haben, möglicherweise sogar mehr oder weniger Rutznießer der neuen Belastung fein können.
Diese Zustände sollen nun um ein kleines gewandelt werden dadurch, dah man neben ben seitherigen Gemeindesteuern eine neue, beweglich zu gestaltende Abgabe — den beweglichen Faktor — einführt, dem ausnahmsweise alle ©emeinbebür* ger unter Berücksichtigung sozialer Rotwendig- teiten unterliegen sollen.
Was erwartet man von dieser neuen Abgabe? Sie soll neue Mittel für die Gemeinden zur Deckung der Ausfälle, die durch bie von der Reichsregierung beabsichtigte Senkung der weitaus übersetzten Gewerbe- und Grundsteuern entstehen, soweit nicht Derwaltungsvereinfachungen unb Einsparungen bei den Gemeinden eine fühlbare Realsteuersenkung ohnehin möglich machen. Weiter erhofft man angesichts der Aufblähung bet vielen Gemeinden mit schließlich auch vermeidbaren Aufgaben eine psychologische Wirkung, nämlich ein höheres VerantwortlichkeitS- tzefühl bei allen Gemeinderatsmitgliedern gegenüber den Ausgaben der Gemeinde, da diese Ab
gabe alle Kreise der Bürgerschaft zur Mitwirkung bei der Ausgabendeckung her anzieht. Sollen beide Erwartungen, die kassenmäßige und die psychologische Wirkung, voll in Erfüllung gehen, so sind damit wesentliche Grundzüge der neuen Abgabe festgelegt.
Der „bewegliche Faktor" im Gemeinde st euersy st em ist nicht etwa eine Erfindung bes vormaligen Reichskabinetts. Der Gedanke ist im Schrifttum bereits ausgiebig erörtert und es sind auch bereits Vorschläge über die Ausgestaltung gemacht worden. Reben ber Wiedereinführung des selbständigen Zuschlagsrechts ber Gemeinden zur Einkommensteuer, ber leider gegenwärtig noch Hemmungen entgegen» stehen, laufen die Vorschläge hinaus auf die Erhebung eines Zuschlags zur Miete (Mietsteuer), auf Gemeinbeverbrauchssteuern (u. a. Schank- ftättenfteuer), auf eine Kleinhandelssteuer und ichlietzlich quch auf einen Verwaltungs- foftenbeitrag (Dürgerabgabe), welch letzterer Vorschlag festere Gestalt anzunehmen scheint.
Wie soll dieser Verwaltungskostcnbeitrag, die ©emeinbebürgerabgabe, wie wir sie nennen wollen, aussehen? Was erforbcrt namentlich auch bie Berücksichtigung ber Verhältnisse bes Hand- werks unb des gewerblichen Kleinbetriebs von ihr? 3n erster Linie muh sie tatsächlich sen- kenb auf bic Gefamtbelastung des mit allerlei Sonderabgaben belasteten Gewerbebetriebs wirken! Wie neuerlich verlautet, soll bie Dürgerabgabe einen Einheitssatz für alle haben (Kopfsteuer), also nicht nach ber Leistungsfähigkeit gestaffelt fein. Cs erscheint auf ben ersten Blick vielleicht richtig, baß alle Gemeinbebürger gleichen Anteil haben sollen. Dann müssen aber verschiebens Voraussetzungen erfüllt werben, sollen bie oben umschriebenen kastenmäßigen unb psychologischen Wirkungen eintreten, nämlich:
1. Die Abgabe muh sich in sehr nichtigen Grenzen halten, bamit sie auch von ben kleinen Cinkommensbeziehern aufgebracht werben kann,
2. sie muß alle wahlfähigen Gemeindebürger erfassen, unb bie programmatischen „sozialen Rot- wendigkeiten" bürten nicht dahin ausgelegt werden, dah wiederum nur ein beschränkter Kreis betroffen wirb.
Die Zahl ber Wahlfähigen betrug nach den letzten Zählungen im Reich über 41 Millionen, die Zahl ber Einkommen- bzw. Lohnsteuerzahler 3,7 Millionen, also noch nicht einmal 10 Prozent,
so ist diesen Stellen bet Bescheid mitzuteilen, sie können gegen den Bescheid die zulässigen Rechtsmittel einlegen mit der Begründung, bah ein Bebürfnis nicht vorhanben ist. 3st die Erlaubnis mangels eines Bedürfnisses nicht erteilt worben, so hars innerhalb brei 3ahren eine Erlaubnis für denselben ober einen gleichartigen Betrieb auf bem Grundstück nur erteilt werben, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich geändert haben. Von Bedeutung ist ferner dir neue Vorschrift, dah die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, wenn nach ihrem Ermessen die Zahl der konzessionspflichtigen Betriebe in einem Bezirk das Bedürfnis übersteigt, auf längstens drei 3ahre anordnen kann, daß in dem Bezirk Erlaubnisse für neue Betriebe nicht oder nur mit ihrer Genehmigung erteilt werden dürfen.
Die Bestimmungen über die Polizeistunde finden auf Vereine und geschlossene Gesellschaften nur Anwendung, wenn die Zusammenkünfte in einer Gast- oder Schank- wirtschaft oder in Räumen, die mit einer solchen verbunden sind, abgehalten werden, jedoch kann die oberste Landesbehörde diese Bestimmungen auch auf Zusammenkünfte in Räumen ausdeh- nen, bie im Eigentum bieser Vereine ober Gesellschaften stehen, ober von ihnen gemietet ober leihweise überlassen finb.
Die Vorschriften des neuen Gaststättengesetzes finden keine Anwendung auf die Kantinen, Kameradschaftsheime und Kasinos der Wehrmacht unb ber Polizei, auf Bahnhofswirtschaften, Speisewagen, sowie auf den Betrieb von vergälltem Branntwein. Die Reichsregierung kann jedoch bestimmen, daß die Vorschriften des Gesetzes auch auf .Speisewagen, Kantinen und Fahrpersonalküchen der Eisenbahn Anwendung finden.
Die seitherigen Strafbestimmungen wegen Aebertretung der Polizeistunde sind in das neue Gaststättengesetz bineingearbeitet und näher bestimmt worden. Während bisher nach § 365 RStGB. bei Hebertretungen der Polizeistunde das Verweilen in einer Schankstube ober an einem öffentlichen Vergnügungs^ orte unter Strafe gestellt war, bezeichnet der Wortlaut des § 29 Ziffer 6 des neuen Gesetzes die Räume näher und stellt unter Strafe, wer als Gast in einer Schankwirtschaft, ben Räumen einer Gastwirtschaft, in einer Speisewirtschaft ober an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die Polizeistunde hinaus verweilt, obwohl der 3n* haber ober dessen Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn aufgefordert hat, wegzugehen. Der Wirt wird bestraft, wenn er als Inhaber einer Gast- ober Schankwirtschaft ober eines öffentlichen Vergnügungslokals oder als Vertreter des 3nhabers duldet, dah ein Gast über die Polizeistunde hinaus in den Schankräumen oder an dem Vergnügungsorte verweilt.
Von allgemeiner Bedeutung ist die neue Bestimmung im §31 des Gaststättengesetzes über die Richteinklagbarkeit von Wirtshausschulden für Branntwein. Darnach können Forderungen eines Gast- oder Schankwirtes aus bem Ausschank von Branntwein Weber eingeklagt, noch in sonstiger Weise geltend gemacht werden, wenn sie Personen gestundet worben finb, bie dem Wirt eine frühere Schuld gleicher Art noch nicht bezahlt haben. Deshalb gilt für Forderungen aus bem Kleinhandel mit Branntwein, sofern nicht die Lieferung in bezug auf den Geschäfts- oder Wirt- schaftsbetrieb des Empfängers erfolgt. Die vorgenannten Vorschriften finden dagegen keine Anwendung auf Forderungen aus bem Ausschank in einer Gastwirtschaft an bie zur Beherbergung aufgenommenen Gäste und auf Forderungen aus dem Ausschank von Branntwein, ber üblicherweise als Zubehör zu den Mahlzeiten verabfolgt wird.
wobei natürlich bie Zahl ber nicht erwerbstätigen Ehefrauen eine Rolle spielt. Man hört jetzt von einem beabsichtigten Gesamtaufkommen aus bieser Abgabe von nur noch 150 Millionen Mark. Ob bieser Betrag ausreicht zu einer fühlbaren Senkung ber Gewerbe- unb ©runbfteuern im Rahmen bes übrigen Reformprogramms, soll hier nicht untersucht werden. Aber schon dieser Betrag würbe, als Kopfsteuer nur auf die gegenwärtig zur Einkommensteuer herangezogene Bevölkerung umgelegt, «ine Reubelastung von 40MarkproKopf ausmachen. Das wäre für bie untersten Schichten in Hanbwerk unb Gewerbe vollkommen untragbar, ba beten Aussichten auf Gewerbesteuersenkung an ben Betrag bieser Reubelastung nicht heranreicht, zumal wenn auch bie Ehefrauen mitbelastet werben sollten.
Man muh also bei der Bürgerabgabe notgedrungen unter das einkommensteuerfreie Existenzminimum heruntergehen, will man erreichen, dah nicht neun Zehntel der auf bie Zusammensetzung ber ®emeinbet>ertretung Einfluß nehmenden Bürger keinen Anteil haben an den Kosten ber Gemeindeeinrichtungen. Sonst wäre ja auch gegenüber bem seitherigen Zustand in tatsächlicher Beziehung nicht viel gewonnen. Konnte etwa dieser Rotwendigkeit nicht Rechnung getragen werden, so müßte eine starke Staffelung der Bürgerabgabe erfolgen, damit vermieden wird, dah bie Zehntaus ende ganz kleiner felb- stänbiger ©etoerbetreibenbet nicht etwa letzten Enbes gar mehr als Bürgerabgabe zahlen müssen, als sie hinsichtlich ber Gewerbesteuer entlastet werden. Rotwendig ist ferner, daß eine feststehende Relation hergestellt wird zwischen den ©rund- und Gewerbesteuern einerseits unb ber Dürgerabgabe andererseits, so bah später bei jeher Erhöhung der ersteren bie letztere ebenfalls erhöht werben muß.
Die ©runbgebanfen bieser neuen Abgabeart mögen im Hanbwerk sympathisch begrüßt werben. Die Durchführung ist sowohl politisch, als auch technisch mit Schwierigkeiten verknüpft, die aber nicht unübertoinbbar finb. 3nsbesonbere wirb bie Einziehung zum Teil nicht einfach fein. Möglich ist sie zusammen mit anderen Forderungen ber Gemeinde, z. D. in monatlichen Raten mit der Gasrechnung ober bgL Das Gewerbe wirb sich mit der neuen Abgabe nur befreunben können, wenn bie Durchführungs- weise sicherstellt, baß in ber Gesamtbelastung eine Senkung eintritt, bei kleinen Betrieben ebenso, wie bei den großen.


