Ausgabe 
16.1.1930
 
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Nr. 13 Erstes Blatt

180. Jahrgang

Donnerstag, 16. Januar 1950

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Einigung in der Sanktionsfrage.

Eine Vereinbarung zwischen den Gläubigermächten und Deutschland stellt das Recht jedes einzelnen Gläubigers fest, von seiner vollen Handlungsfreiheit Gebrauch zu machen im Kalle Deutschland den ssoungplanzerreißt".

Die Annahme in derSechsmächte-Besprechung

Snowden macht Einwendungen.

Haag. 15. San. (Funkspruch.) Sn der Mitt­woch abendsihung der sechs einladenden Mächte wurde die unten veröffentlichte Vereinbarung zwischen den Gläubigermächten und Deutschland in der Sanktionssrage angenommen. Snow­den unterstrich, daß England an den Sanktionsverhandlungen nicht teil­genommen hat und bedauerte die Auf­rollung dieser Frage, beglückwünschte je­doch die Mächte zu der getroffenen Verein­barung. Er wies indessen darauf hin, das; ein Punkt ungeklärt sei: Durch einen Bruch des Boung-Planes durch Deutschland würde nämlich nicht eine einzelne Macht, sondern sämtliche Gläubigermächte berührt. Aus diesem Grunde müsse die Klage bei dem Snternationalen ständigen Gerichtshof im Haag nicht wie vorgesehen, durch eine ein­zelne Gläubiger macht, sondern durch die Gesamtheit der Gläubigermächte vorgcbracht werden.

T a r d i e u erklärte hierzu, ein Vertragsbruch durch Deutschland müßte der politischen Beur­teilung und Stellungnahme jeder einzelnen Gläubigermacht überlassen bleiben. Diese Stel­lungnahme könnte verschiedenartig sein. Aus die­sem Grunde müsse es jeder einzelnen Gläu­bigermacht überlassen bleiben, auch einzeln die Klage wegen Vertragsbruches zu erheben.

Dr. Wirth stellte sodann ausdrücklich fest, daß nach der Vereinbarung jede einzelne Macht das Recht habe, sich an den stän­digen Snternationalen Gerichtshof im Haag zu wenden. Darauf wurde der Text der Verein­barung in der Sanktionsfragc genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung.

Haag, 15. San. ($3.) Die deuts ch e Ab­ordnung veröffentlicht die endgültige Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich überdieRegelung derSank- tionsfrage. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Die Vertreter der belgischen, englischen, französischen, italienischen und japanischen Regierung geben folgende Erklärung ab:

Der Reue Plan beruht auf dem Grundgedan­ken, daß die vollständige und endgül­tige Regelung der Reparations­frage im gemeinsamen Snteresse aller beteiligten Länder liegt und daß er die Zusammenarbeit aller dieser Län­der erfordert. Ohne guten Willen und Ver- trauen von beiden Seiten würde das Ziel des Planes nicht erreicht werden.

Sn diesem Sinne haben die Gläubigerregierun- gcn in dem Schlußprotokoll die feierliche Verpflichtung der deutschen Regie­rung, die festgesetzten Annuitäten gemäß den Bestimmungen des Reuen Planes zu zahlen, a I s di e Garantie für die Ausführung ihrer Verbindlichkeiten angenommen. Sie sind der 3eberzeugung, daß selbst in dent Fall, wo die Ausführung des Reuen Planes Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten Hervorrufen sollten, die in dem Plan selbst vor­gesehenen Verfahrensarten ausreichen, um sie zu beseitigen.

Aus diesem Grunde sieht das Schlußprotokoll vor, daß unter dem Regime des Reuen Planes die Befugnisse der Gläubigermächte sich nach den Bestimmungen dieses Planes begrenzen.

Ls bleibt indes ein Fall übrig, der außer­halb des Rahmens der heute unter­zeichneten Vereinbarungen sieht. Die Gläubigerregierungen sind gezwungen, dies zu erwägen, ohne daß sie damit die Absichten der deutschen Regierung in Zweifel ziehen wollen. Sie hallen es für unerläßlich, die Möglichkeit zu Bedenken, daß in Zukunft eine deutsche Regierung fid; entgegen d e r im Schluhprotokoll vom Heu- tigen Tage enthaltenen feierlichen Verpflichtungen zu Handlungen herbeilaffen könnte, die ihren Willen te- weisen, den neuen Plan zu zerreißen. Die Gläubigerregicrungen haben die Pflicht, der deutschen Regierung zu erklären, daß, wenn ein solcher Jatl eintreke, der das gemeinsam ver­folgte Werk von Grund aus erschüttern würde, eine neue Lage geschaffen wäre, der gegenüber die Gläubigerregierungen jetzt schon alle Rechtsvorbehalke machen müssen. Aber selbst in diesem äußersten Falle sind die Gläubigerregiecungen im Interesse des allge­meinen Friedens bemüht, bevor sie irgendeinen Schritt tun, zum Zwecke der Feststellung und Würdigung der Tatsache eine internatio­

nale Jnstanz anzurufen, deren Autori­tät unbestritten ist. Die Gläubigerregierung oder die Gläubigerregierungen, die sich für beteiligt halten, würden dementsprechend den ständi­gen internationalen Gerichtshof i m h a a g mit der' Frage befassen, ob die deutsche Regierung Handlungen vollzogen hat, die ihren Willen beweisen, den neuen Plan zu zerreißen. Deutschland würde schon jetzt erklären, daß es im Falle einer bejahen­den Entscheidung des Gerichtshofes es als berechtigt ansieht, daß die Gläubigerregie­rung oder die Gläubigerregierungen ihre volle Handlungsfreiheit wieder­gewinnen, um die Ausführung der sich aus dem neuen Plan ergebenden Verbindlick)keiten des Schuldnerlandes sicherzustellen.

Die Gläübigermächte sind überzeugt, daß der in Frage stehende Fall niemals eintreten wird. Sie sind sicher, daß die deutsche Regierung diese Ueber- zeugung teilt, aber sie glauben, daß es für sie ein Gebot der Loyalität und eine Pflicht gegenüber ihren Ländern ist, die vorstehende Erklärung für den Fall abzugeben, daß jene Möglichkeit sich doch verwirk­lichen sollte."

Oie Vertreter der deutschen Regierung

gaben ihrerseits folgende Erklärung ab:

Die deutsche Regierung nimmt Aktvon der vor st eßenden Erklärung der Gläu-

Ein amtlicher Kommentar

Oie deutsche Delegation scheint zufrieden.

Zur Frage der Regelung des Sanktionsrechtes wird von amtlicher Seite folgendes festgestellt. Rach dem bisher bestehenden Recht ist im Falle eines Verstoßes in den Artikeln 17 und 18 und 430 des Versailler Vertrages vorgeschrieben:

1. Daß eine einseitige Feststellung eines Verstoßes durch die Repara- tionstommifsion erfolgt.

2. Daß für den Fall einer solchen Feststellung im voraus ganz konkrete Maßnah- m e n erfolgen, die Deutschland über sich hätte ergehen lassen müssen, ohne sie als feindselige Handlungen ansehen zu dürfen.

Bei der jetzt erzielten Regelung ist das Sank­tionsrecht des Versailler Vertrages beseitigt; denn erstens hören mit dem Tage der Inkraft- setzung des Haager Abkommens die Befugnisse der Reparationskommission auf, ihre Funktionen, soweit sie durch den Plan selbst nötig sind, gehen auf die B. S. Z. über. Mit dem Wegfall der Reparationskommission entfallen aber lo­gischerweise auch die aus ihren, Funktionen ab­geleiteten Sanktionsrechte. Weiterhin wird posi­tiv festgestellt, daß unter dem Regime des Voung- Planes die Befugnisse der Gläubiger nur durch diesen Plan begrenzt werden. Alle Ein­schränkungen fallen also zugunsten Deutschlands fort. Mit obiger positiver Regelung hätte man sich unter älmständen begnügen können. Aber auf deutscher Seite mußte damit gerechnet wer­den. daß später in besonderen Fällen die Frage aufgeworfen würde, ob und wann die frühere Regelung wieder in Kraft gesetzt werden könnte. Deshalb mußte dieser sogenannteäu­ßerste Fall" so scharf und juristisch einwandfrei

Schlechter Erndnuk in der Berliner preße.

Berlin, 16.Ian. (TU.) Eine Reihe Berliner Blätter nimmt zu der neuen Regelung der Sank­tionsfrage eingehend Stellung. DieDAZ." (Volks- partei) schreibt, es sei auf das tiefste zu bedauern, daß solche Abmachungen überhaupt nötig erschienen. Sie widersprächen einer kaufmännisch- wirtschaftlichen Regelung der Tribut­frage, sie befreiten uns von dem Unrecht des Ver­sailler Diktats nicht und stellten Hypothesen für die Zukunft auf, die gefährlich und unnötig feien. Deutschland schließe einen Prioatvertrag über Tributbezahlung und der Gläubiger sichere sich mit Kanonen und Maschinengewehren. Die Deutsche Tageszeitung" (Landbund) weist darauf hin, daß mit der Legalisierung der Sank­tionen die Grundlage des Poungplanes zerstört sei. Die Sanktionsregelung der Haager Schlußkonferenz sei nicht nur für ein seiner Würde bewußtes und an seine Zukunft denkendes Volk im höchsten Maße empörend, sie sei auch völlig unan­nehmbar. DieB ö r s e n - Z e i t u n g" (Dntl.) betont, daß die Möglichkeit zur Anwendung von Sanktionen gegen den oon allen Teilnehmern vor­her beschworenen Geist der zweiten Haager Konfe­renz, auf der der Krieg und seine Folgen insgesamt liquidiert werden sollten, verstoße. Frankreich habe die Pflichtliquidation durchgesetzt und habe die Macht zu Schrecklicherem erhalten: zum Krieg im Frieden ohne Grund. Das Blatt lehnt dieses Zu­geständnis ab und bedauert die Erklärung der deut­schen Abordnung. DerBörfen-Courier

bigerregierungen, wonach selbst in Fällen, wo bei Ausführung des neuen Planes Meinungs­verschiedenheiten oder Schwierigkeiten hervortreten sollten, die im Plan vorgesehenen Ver­fahrensarten ausreichen, um sie zu be­seitigen. Sie nimmt demzufolge Akt davon, daß unter dem Regime des neuen Planes die Befugnisse der Gläubigermächte sich nach den Bestimmungen dieses Planes begrenzen. Was den zweiten Teil der genannten Erklärung und die darin erwähnte Mög­lichkeit anlangt,

fo bedauert die deutsche Regierung, daß eine solche Eventualität in Betracht gezogen wird, die die deutsche Regierung ihrerseits für un­möglich hält. Wenn indes eine Gläubigerregie­rung oder mehrere Gläubigerregierungen den ständigen Internationalen Gerichtshof mit der Frage befassen, ob Handlungen der deutschen Regierung ihren Dillen beweisen, den neuen Plan zu zerreißen, ist die deutsche Regierung mit den Gläubigerregierungen einverstanden, daß der ständige Gerichtshos darüber befindet. Sie erklärt, daß sie es im Falle einer bejahen­den Entscheidung des Gerichtshofs als berechtigt anfieht, daß die Gläubigerregierung oder die Gläubigerregierungen ihre volle Handlungsfrei­heit wiedergewinnen, .um die Ausführung der sich aus dem neuen Plan ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten des Schuldnerlandes sicher- zustellen.

bestimmt werden, daß keine Verwechslung oder Vermischung mit Fällen möglich würde, die sich aus etwaigen Schwierigkeiten des Voung-Planes selbst ergeben könnten.

Der Zweck der heute getroffenen Verein­barung kann also wie folgt umschrieben werden:

1. Der sogenannte äußerste Fall liegt vor, wenn eine deutsche Regierung sich s e l b st außer­halb des Boung-Planes stellt, d. h. wenn sie Handlungen begangen hat, die beweisen, daß sie den Vertragzerrissen" hat.

2. Zur Sicherung über die FeststeUung dieses äußersten Falles ist vereinbart, daß sie durch die höchste bisher bestehende internationale Rechtsinstanz, den Haager Internatio­nalen Gerichtshof, zu erfolgen hat. Es ist von französischer Seite ausdrücklich diese Ent­scheidung als die einzig gültige über das Vorliegen eines solchen Falles anerkannt wor­den. Dieser Fall ist also außerhalb des Bereiches des praktisch in Betracht zu ziehenden gerückt.

3. Der Versuch, für einen solchen Fall das alte Versailler Recht wieder auf­leben zu lassen, ist von deutscher Seite strikt ab gelehnt worden, da eine erneute Aner­kennung des Versailler Sanktionsrechtes für kei­nen Fall in Betracht gezogen werden könnte. Die deutsche Erklärung billigt deshalb der Gegen­seite für diese hypothetische Möglichkeit ledig­lich die volle Handlungsfreiheit zu, die sich freilich ohnehin als natürliche Folge einer Vertragszerreihung für die Gegenseite unter den allgemeinen internationalen Rechts­beziehungen ergeben würde.

(Dem.) rechnet in sehr scharfer Form mit den am Mittwoch bekanntgegebenen Sanktionsabmachungen ab und meint, daß man den Poungplan, wie er jetzt aussehe, mit dem Pariser Plan un­möglich mehr identisch nennen könne. Daß man den schon vor der zweiten Haager Konferenz geschriebenen Brief Schachts, selbst wenn man ihn in Einzelheiten nicht mehr für aktuell halte, nicht einmal taktisch zur Verbesserung der letzten Ergebnisse, insbesondere der Sanktionstexte zu verwerten auch nur den Versuch gemacht habe, werde man nach dem gegenwärtigen Ergeb­nis schwer verstehen können. Der Kampf um den Poungvertrag werde im Haag nicht abge­schlossen. Er werde in Deutschland fortgesetzt werden und es sei mehr die Frage, ob dieser überfrachtete Kahn werde landen können. DerT a g" (hugen- berg) sagt, möge sich eine deutsche Regierung ge­funden haben, die ein solches Spiel mitmache das deutsche Vost könne nur mit bitter ft en Gefühlen registrieren, daß sechs Jahre einer opfervollen Politik derVerständigung" nicht einmal, um mit den Trägern dieser Politik zu reden, die Atmosphäre gereinigt hätten. DerLokal- Anzeiger" (hugenberg) sagt, das fei die voll­kommene Kapitulation vor der Ansicht Frank­reichs, so sehr man sich auch in den nächsten Tagen bemühen werde, dies abzustreiten, abzuleugnen, zu I interpretieren. DieG e r m a n i a" (Zentrum) beschränkt sich vorläufig darauf, eine Stellungnahme | ihres Haager Korrespondenten wiederzugeben, der

feststellt, daß selbstverständlich diese Regelung allesanöere als eine ideale Lösung sei. Schon die Tatsache, daß überhaupt noch ein Proto­koll verfaßt werden mußte, zeige, wie ungün- t i g für Deutschland die Lage sich trotz der Bereit- chaft zur Unterschreibung dieses Opfervertrages dar- tellte. DasBerliner Tageblatt" (Dem ) meint, daß die Sanktionen, mit denen der Versailler Vertrag Deutschland bedroht habe, endgültig b e eitigt seien. DieV o s s i s ch e Zeitung" (Ullstein) spricht von einer Bereinigung der Sanktionsfrage. Auch derVorwärts" (Soz.) verzichtet auf eine politische Würdigung des Er­gebnisses des Haager Streites um die Sanktionen. Er wolle sie getrost denen überlassen, die die deutsche Abordnung gezwungen hätten, das Problem auf« zurollen.

Ernste Bedenken.

Deutschland verzichtet aus Völkerbund und Kclloqgpakt.

Haag. 15. Ian. (Sil.) Der am Mittwoch er­folgten Vereinbarung zwischen Deutschland und den fünf alliierten Gläubigermächten in der Sank­tionsfrage wird in allen Konferenzkreisen weit- tragende Bedeutung beigemessen. Die Verein­barung wird allgemein dahin aufgefaßt, daß Deutschland im Falle einer bejahenden Entschei­dung des ständigen Internationalen Haager Ge­richtshofes jegliche von einer Gläubi­germacht ergriffene Maßnahme po­litischer ober militärischer Ar t als berechtigt anfieht unö somit eine etwaige Besetzung . deutschen Gebietes in einem solchen Falle nicht als einen krie­gerischen Akt betrachtet. Das Vorgehen einer einzelnen Gläubiaermacht gegen Deutschland würde nach dieser Vereinbarung deS höchsten Gerichtshofes legalisiert werden, während nach dem Versailler Vertrag Frankreich allein im Falle seines Vorgehens gegen Deutschland die Verantwortung hierfür trug. Deutschland hat ferner darauf verzichtet, die Mittel des Völkerrechts (Anrufung des Völkerbundsrates) oder den K e l l og g - Pakt in Anwendung zu bringen.

In diesem Zusammenhang gewinnt die Erklä­rung des englischen Schatzkanzlers Snowden in der entscheidenden Mittwochsihung der sechs Mächte besondere Bedeutung. Rach dieser Er­klärung scheint die englische Regierung die nun­mehrige Vereinbarung dahin beschränken zu wollen, daß nur ein gemeinsames Vor­gehen sämtlicher Gläubigermächte die vorgesehenen Folgen eines solchen Vertrags­bruches auslösen kann, nicht aber jede einzelne Gläubigermacht von sich aus einschreiten darf. Die Vereinbarung stellt jedoch demgegenüber aus­drücklich die Handlungsfreiheit jeder einzel­ne n«Gläubigermacht, unabhängig von der Stel­lungnahme der übrigen Gläubiger, fest.

Was sagt man in Paris?

Paris, 16. Jan. (WTB. Funkspruch.) Zur Regelung der sog. Scmktionsfrage schreibt das Journal": Man könnte sich fragen, ob es nicht besser gewesen wäre, auf die Anrufung des Haager Gerichtshofes zu verzichten. Es sei aber unmöglich gewesen, ein Verfahren aus­findig zu machen, das allein die Interessen und Rechte Frankreichs wahre. DasEcho de Paris" schreibt, die Deutschen hätten den Ver­trag von Versailles nicht einmal indirekt durch eine neue Unterschrift bestä­tigen wollen. Tardieu habe ihren Widerwillen geschickt ausgenützt, um sie zu veranlassen, eine individuelle Aktionsfreiheit zuzu­gestehen, von der Frankreich 1920 und 1923 bei der Besetzung von Frankfurt und bei der Ruhr- besehung Gebrauch gemacht habe, die Frankreich aber durch das Londoner Abkommen vom 30. August 1924, das auf Herriot zurückzu­führen sei, aufgegeben hatte. DasPetit Journal" erklärt, es sei so gut wie sicher, daß die Sanktionsmahnahmen eher wirtschaft­licher und finanzieller, als militärischer Art sein würden, d. h. sie würden im G e i st des Völkerbund st atuts und des Kel- l o g p a k t e s ergriffen werden. Die Doppel­erklärung im Haag biete eine wertvolle, durch Deutschland als legitim anerkannte Grundlage für die Anwendung der internationalen Recht­sprechung.

Am Samstag Schluß Der Konferenz?

Haag, 15. Ian. (WB.) In der heutigen Rachmittagssihung der sechs Mächte wurde fest- gestellt, daß alle offenen Fragen ge­klärt seien, bis auf die Mobilisierungs­fragen und auf einen Punkt des auf die Liquidierung der Vergangenheit be­züglichen Fragenkomplexes. Diese beiden Punkte werden in der morgen vormittag 11.30 llfjr be- rginnenöen Sitzung zur Behandlung kommen, und es besteht bei den sechs interessierten Mächten der allgemeine Wunsch, diese fragen noch im Lause des morgigen Tages endgültig zu be--