Nr. 13 Erstes Blatt
180. Jahrgang
Donnerstag, 16. Januar 1950
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Einigung in der Sanktionsfrage.
Eine Vereinbarung zwischen den Gläubigermächten und Deutschland stellt das Recht jedes einzelnen Gläubigers fest, von seiner vollen Handlungsfreiheit Gebrauch zu machen im Kalle Deutschland den ssoungplan „zerreißt".
Die Annahme in derSechsmächte-Besprechung
Snowden macht Einwendungen.
Haag. 15. San. (Funkspruch.) Sn der Mittwoch abendsihung der sechs einladenden Mächte wurde die unten veröffentlichte Vereinbarung zwischen den Gläubigermächten und Deutschland in der Sanktionssrage angenommen. Snowden unterstrich, daß England an den Sanktionsverhandlungen nicht teilgenommen hat und bedauerte die Aufrollung dieser Frage, beglückwünschte jedoch die Mächte zu der getroffenen Vereinbarung. Er wies indessen darauf hin, das; ein Punkt ungeklärt sei: Durch einen Bruch des Boung-Planes durch Deutschland würde nämlich nicht eine einzelne Macht, sondern sämtliche Gläubigermächte berührt. Aus diesem Grunde müsse die Klage bei dem Snternationalen ständigen Gerichtshof im Haag nicht wie vorgesehen, durch eine einzelne Gläubiger macht, sondern durch die Gesamtheit der Gläubigermächte vorgcbracht werden.
T a r d i e u erklärte hierzu, ein Vertragsbruch durch Deutschland müßte der politischen Beurteilung und Stellungnahme jeder einzelnen Gläubigermacht überlassen bleiben. Diese Stellungnahme könnte verschiedenartig sein. Aus diesem Grunde müsse es jeder einzelnen Gläubigermacht überlassen bleiben, auch einzeln die Klage wegen Vertragsbruches zu erheben.
Dr. Wirth stellte sodann ausdrücklich fest, daß nach der Vereinbarung jede einzelne Macht das Recht habe, sich an den ständigen Snternationalen Gerichtshof im Haag zu wenden. Darauf wurde der Text der Vereinbarung in der Sanktionsfragc genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung.
Haag, 15. San. ($3.) Die deuts ch e Abordnung veröffentlicht die endgültige Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich überdieRegelung derSank- tionsfrage. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Die Vertreter der belgischen, englischen, französischen, italienischen und japanischen Regierung geben folgende Erklärung ab:
„Der Reue Plan beruht auf dem Grundgedanken, daß die vollständige und endgültige Regelung der Reparationsfrage im gemeinsamen Snteresse aller beteiligten Länder liegt und daß er die Zusammenarbeit aller dieser Länder erfordert. Ohne guten Willen und Ver- trauen von beiden Seiten würde das Ziel des Planes nicht erreicht werden.
Sn diesem Sinne haben die Gläubigerregierun- gcn in dem Schlußprotokoll die feierliche Verpflichtung der deutschen Regierung, die festgesetzten Annuitäten gemäß den Bestimmungen des Reuen Planes zu zahlen, a I s di e Garantie für die Ausführung ihrer Verbindlichkeiten angenommen. Sie sind der 3eberzeugung, daß selbst in dent Fall, wo die Ausführung des Reuen Planes Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten Hervorrufen sollten, die in dem Plan selbst vorgesehenen Verfahrensarten ausreichen, um sie zu beseitigen.
Aus diesem Grunde sieht das Schlußprotokoll vor, daß unter dem Regime des Reuen Planes die Befugnisse der Gläubigermächte sich nach den Bestimmungen dieses Planes begrenzen.
Ls bleibt indes ein Fall übrig, der außerhalb des Rahmens der heute unterzeichneten Vereinbarungen sieht. Die Gläubigerregierungen sind gezwungen, dies zu erwägen, ohne daß sie damit die Absichten der deutschen Regierung in Zweifel ziehen wollen. Sie hallen es für unerläßlich, die Möglichkeit zu Bedenken, daß in Zukunft eine deutsche Regierung fid; entgegen d e r im Schluhprotokoll vom Heu- tigen Tage enthaltenen feierlichen Verpflichtungen zu Handlungen herbeilaffen könnte, die ihren Willen te- weisen, den neuen Plan zu zerreißen. Die Gläubigerregicrungen haben die Pflicht, der deutschen Regierung zu erklären, daß, wenn ein solcher Jatl eintreke, der das gemeinsam verfolgte Werk von Grund aus erschüttern würde, eine neue Lage geschaffen wäre, der gegenüber die Gläubigerregierungen jetzt schon alle Rechtsvorbehalke machen müssen. Aber selbst in diesem äußersten Falle sind die Gläubigerregiecungen im Interesse des allgemeinen Friedens bemüht, bevor sie irgendeinen Schritt tun, zum Zwecke der Feststellung und Würdigung der Tatsache eine internatio
nale Jnstanz anzurufen, deren Autorität unbestritten ist. Die Gläubigerregierung oder die Gläubigerregierungen, die sich für beteiligt halten, würden dementsprechend den ständigen internationalen Gerichtshof i m h a a g mit der' Frage befassen, ob die deutsche Regierung Handlungen vollzogen hat, die ihren Willen beweisen, den neuen Plan zu zerreißen. Deutschland würde schon jetzt erklären, daß es im Falle einer bejahenden Entscheidung des Gerichtshofes es als berechtigt ansieht, daß die Gläubigerregierung oder die Gläubigerregierungen ihre volle Handlungsfreiheit wiedergewinnen, um die Ausführung der sich aus dem neuen Plan ergebenden Verbindlick)keiten des Schuldnerlandes sicherzustellen.
Die Gläübigermächte sind überzeugt, daß der in Frage stehende Fall niemals eintreten wird. Sie sind sicher, daß die deutsche Regierung diese Ueber- zeugung teilt, aber sie glauben, daß es für sie ein Gebot der Loyalität und eine Pflicht gegenüber ihren Ländern ist, die vorstehende Erklärung für den Fall abzugeben, daß jene Möglichkeit sich doch verwirklichen sollte."
Oie Vertreter der deutschen Regierung
gaben ihrerseits folgende Erklärung ab:
„Die deutsche Regierung nimmt Aktvon der vor st eßenden Erklärung der Gläu-
Ein amtlicher Kommentar
Oie deutsche Delegation scheint zufrieden.
Zur Frage der Regelung des Sanktionsrechtes wird von amtlicher Seite folgendes festgestellt. Rach dem bisher bestehenden Recht ist im Falle eines Verstoßes in den Artikeln 17 und 18 und 430 des Versailler Vertrages vorgeschrieben:
1. Daß eine einseitige Feststellung eines Verstoßes durch die Repara- tionstommifsion erfolgt.
2. Daß für den Fall einer solchen Feststellung im voraus ganz konkrete Maßnah- m e n erfolgen, die Deutschland über sich hätte ergehen lassen müssen, ohne sie als feindselige Handlungen ansehen zu dürfen.
Bei der jetzt erzielten Regelung ist das Sanktionsrecht des Versailler Vertrages beseitigt; denn erstens hören mit dem Tage der Inkraft- setzung des Haager Abkommens die Befugnisse der Reparationskommission auf, ihre Funktionen, soweit sie durch den Plan selbst nötig sind, gehen auf die B. S. Z. über. Mit dem Wegfall der Reparationskommission entfallen aber logischerweise auch die aus ihren, Funktionen abgeleiteten Sanktionsrechte. Weiterhin wird positiv festgestellt, daß unter dem Regime des Voung- Planes die Befugnisse der Gläubiger nur durch diesen Plan begrenzt werden. Alle Einschränkungen fallen also zugunsten Deutschlands fort. Mit obiger positiver Regelung hätte man sich unter älmständen begnügen können. Aber auf deutscher Seite mußte damit gerechnet werden. daß später in besonderen Fällen die Frage aufgeworfen würde, ob und wann die frühere Regelung wieder in Kraft gesetzt werden könnte. Deshalb mußte dieser sogenannte „äußerste Fall" so scharf und juristisch einwandfrei
Schlechter Erndnuk in der Berliner preße.
Berlin, 16.Ian. (TU.) Eine Reihe Berliner Blätter nimmt zu der neuen Regelung der Sanktionsfrage eingehend Stellung. Die „DAZ." (Volks- partei) schreibt, es sei auf das tiefste zu bedauern, daß solche Abmachungen überhaupt nötig erschienen. Sie widersprächen einer kaufmännisch- wirtschaftlichen Regelung der Tributfrage, sie befreiten uns von dem Unrecht des Versailler Diktats nicht und stellten Hypothesen für die Zukunft auf, die gefährlich und unnötig feien. Deutschland schließe einen Prioatvertrag über Tributbezahlung und der Gläubiger sichere sich mit Kanonen und Maschinengewehren. — Die „Deutsche Tageszeitung" (Landbund) weist darauf hin, daß mit der Legalisierung der Sanktionen die Grundlage des Poungplanes zerstört sei. Die Sanktionsregelung der Haager Schlußkonferenz sei nicht nur für ein seiner Würde bewußtes und an seine Zukunft denkendes Volk im höchsten Maße empörend, sie sei auch völlig unannehmbar. — Die „B ö r s e n - Z e i t u n g" (Dntl.) betont, daß die Möglichkeit zur Anwendung von Sanktionen gegen den oon allen Teilnehmern vorher beschworenen Geist der zweiten Haager Konferenz, auf der der Krieg und seine Folgen insgesamt liquidiert werden sollten, verstoße. Frankreich habe die Pflichtliquidation durchgesetzt und habe die Macht zu Schrecklicherem erhalten: zum Krieg im Frieden ohne Grund. Das Blatt lehnt dieses Zugeständnis ab und bedauert die Erklärung der deutschen Abordnung. — Der „Börfen-Courier
bigerregierungen, wonach selbst in Fällen, wo bei Ausführung des neuen Planes Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten hervortreten sollten, die im Plan vorgesehenen Verfahrensarten ausreichen, um sie zu beseitigen. Sie nimmt demzufolge Akt davon, daß unter dem Regime des neuen Planes die Befugnisse der Gläubigermächte sich nach den Bestimmungen dieses Planes begrenzen. Was den zweiten Teil der genannten Erklärung und die darin erwähnte Möglichkeit anlangt,
fo bedauert die deutsche Regierung, daß eine solche Eventualität in Betracht gezogen wird, die die deutsche Regierung ihrerseits für unmöglich hält. Wenn indes eine Gläubigerregierung oder mehrere Gläubigerregierungen den ständigen Internationalen Gerichtshof mit der Frage befassen, ob Handlungen der deutschen Regierung ihren Dillen beweisen, den neuen Plan zu zerreißen, ist die deutsche Regierung mit den Gläubigerregierungen einverstanden, daß der ständige Gerichtshos darüber befindet. Sie erklärt, daß sie es im Falle einer bejahenden Entscheidung des Gerichtshofs als berechtigt anfieht, daß die Gläubigerregierung oder die Gläubigerregierungen ihre volle Handlungsfreiheit wiedergewinnen, .um die Ausführung der sich aus dem neuen Plan ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten des Schuldnerlandes sicher- zustellen.
bestimmt werden, daß keine Verwechslung oder Vermischung mit Fällen möglich würde, die sich aus etwaigen Schwierigkeiten des Voung-Planes selbst ergeben könnten.
Der Zweck der heute getroffenen Vereinbarung kann also wie folgt umschrieben werden:
1. Der sogenannte äußerste Fall liegt vor, wenn eine deutsche Regierung sich s e l b st außerhalb des Boung-Planes stellt, d. h. wenn sie Handlungen begangen hat, die beweisen, daß sie den Vertrag „zerrissen" hat.
2. Zur Sicherung über die FeststeUung dieses äußersten Falles ist vereinbart, daß sie durch die höchste bisher bestehende internationale Rechtsinstanz, den Haager Internationalen Gerichtshof, zu erfolgen hat. Es ist von französischer Seite ausdrücklich diese Entscheidung als die einzig gültige über das Vorliegen eines solchen Falles anerkannt worden. Dieser Fall ist also außerhalb des Bereiches des praktisch in Betracht zu ziehenden gerückt.
3. Der Versuch, für einen solchen Fall das alte Versailler Recht wieder aufleben zu lassen, ist von deutscher Seite strikt ab gelehnt worden, da eine erneute Anerkennung des Versailler Sanktionsrechtes für keinen Fall in Betracht gezogen werden könnte. Die deutsche Erklärung billigt deshalb der Gegenseite für diese hypothetische Möglichkeit lediglich die volle Handlungsfreiheit zu, die sich freilich ohnehin als natürliche Folge einer Vertragszerreihung für die Gegenseite unter den allgemeinen internationalen Rechtsbeziehungen ergeben würde.
(Dem.) rechnet in sehr scharfer Form mit den am Mittwoch bekanntgegebenen Sanktionsabmachungen ab und meint, daß man den Poungplan, wie er jetzt aussehe, mit dem Pariser Plan unmöglich mehr identisch nennen könne. Daß man den schon vor der zweiten Haager Konferenz geschriebenen Brief Schachts, selbst wenn man ihn in Einzelheiten nicht mehr für aktuell halte, nicht einmal taktisch zur Verbesserung der letzten Ergebnisse, insbesondere der Sanktionstexte zu verwerten auch nur den Versuch gemacht habe, werde man nach dem gegenwärtigen Ergebnis schwer verstehen können. Der Kampf um den Poungvertrag werde im Haag nicht abgeschlossen. Er werde in Deutschland fortgesetzt werden und es sei mehr die Frage, ob dieser überfrachtete Kahn werde landen können. — Der „T a g" (hugen- berg) sagt, möge sich eine deutsche Regierung gefunden haben, die ein solches Spiel mitmache — das deutsche Vost könne nur mit bitter ft en Gefühlen registrieren, daß sechs Jahre einer opfervollen Politik der „Verständigung" nicht einmal, um mit den Trägern dieser Politik zu reden, die Atmosphäre gereinigt hätten. — Der „Lokal- Anzeiger" (hugenberg) sagt, das fei die vollkommene Kapitulation vor der Ansicht Frankreichs, so sehr man sich auch in den nächsten Tagen bemühen werde, dies abzustreiten, abzuleugnen, zu I interpretieren. — Die „G e r m a n i a" (Zentrum) beschränkt sich vorläufig darauf, eine Stellungnahme | ihres Haager Korrespondenten wiederzugeben, der
feststellt, daß selbstverständlich diese Regelung allesanöere als eine ideale Lösung sei. Schon die Tatsache, daß überhaupt noch ein Protokoll verfaßt werden mußte, zeige, wie ungün- t i g für Deutschland die Lage sich trotz der Bereit- chaft zur Unterschreibung dieses Opfervertrages dar- tellte. — Das „Berliner Tageblatt" (Dem ) meint, daß die Sanktionen, mit denen der Versailler Vertrag Deutschland bedroht habe, endgültig b e • eitigt seien. — Die „V o s s i s ch e Zeitung" (Ullstein) spricht von einer Bereinigung der Sanktionsfrage. Auch der „Vorwärts" (Soz.) verzichtet auf eine politische Würdigung des Ergebnisses des Haager Streites um die Sanktionen. Er wolle sie getrost denen überlassen, die die deutsche Abordnung gezwungen hätten, das Problem auf« zurollen.
Ernste Bedenken.
Deutschland verzichtet aus Völkerbund und Kclloqgpakt.
Haag. 15. Ian. (Sil.) Der am Mittwoch erfolgten Vereinbarung zwischen Deutschland und den fünf alliierten Gläubigermächten in der Sanktionsfrage wird in allen Konferenzkreisen weit- tragende Bedeutung beigemessen. Die Vereinbarung wird allgemein dahin aufgefaßt, daß Deutschland im Falle einer bejahenden Entscheidung des ständigen Internationalen Haager Gerichtshofes jegliche von einer Gläubigermacht ergriffene Maßnahme politischer ober militärischer Ar t als berechtigt anfieht unö somit eine etwaige Besetzung . deutschen Gebietes in einem solchen Falle nicht als einen kriegerischen Akt betrachtet. Das Vorgehen einer einzelnen Gläubiaermacht gegen Deutschland würde nach dieser Vereinbarung deS höchsten Gerichtshofes legalisiert werden, während nach dem Versailler Vertrag Frankreich allein im Falle seines Vorgehens gegen Deutschland die Verantwortung hierfür trug. Deutschland hat ferner darauf verzichtet, die Mittel des Völkerrechts (Anrufung des Völkerbundsrates) oder den K e l l og g - Pakt in Anwendung zu bringen.
In diesem Zusammenhang gewinnt die Erklärung des englischen Schatzkanzlers Snowden in der entscheidenden Mittwochsihung der sechs Mächte besondere Bedeutung. Rach dieser Erklärung scheint die englische Regierung die nunmehrige Vereinbarung dahin beschränken zu wollen, daß nur ein gemeinsames Vorgehen sämtlicher Gläubigermächte die vorgesehenen Folgen eines solchen Vertragsbruches auslösen kann, nicht aber jede einzelne Gläubigermacht von sich aus einschreiten darf. Die Vereinbarung stellt jedoch demgegenüber ausdrücklich die Handlungsfreiheit jeder einzelne n«Gläubigermacht, unabhängig von der Stellungnahme der übrigen Gläubiger, fest.
Was sagt man in Paris?
Paris, 16. Jan. (WTB. Funkspruch.) Zur Regelung der sog. Scmktionsfrage schreibt das „Journal": Man könnte sich fragen, ob es nicht besser gewesen wäre, auf die Anrufung des Haager Gerichtshofes zu verzichten. Es sei aber unmöglich gewesen, ein Verfahren ausfindig zu machen, das allein die Interessen und Rechte Frankreichs wahre. — Das „Echo de Paris" schreibt, die Deutschen hätten den Vertrag von Versailles nicht einmal indirekt durch eine neue Unterschrift bestätigen wollen. Tardieu habe ihren Widerwillen geschickt ausgenützt, um sie zu veranlassen, eine individuelle Aktionsfreiheit zuzugestehen, von der Frankreich 1920 und 1923 bei der Besetzung von Frankfurt und bei der Ruhr- besehung Gebrauch gemacht habe, die Frankreich aber durch das Londoner Abkommen vom 30. August 1924, das auf Herriot zurückzuführen sei, aufgegeben hatte. — Das „Petit Journal" erklärt, es sei so gut wie sicher, daß die Sanktionsmahnahmen eher wirtschaftlicher und finanzieller, als militärischer Art sein würden, d. h. sie würden im G e i st des Völkerbund st atuts und des Kel- l o g p a k t e s ergriffen werden. Die Doppelerklärung im Haag biete eine wertvolle, durch Deutschland als legitim anerkannte Grundlage für die Anwendung der internationalen Rechtsprechung.
Am Samstag Schluß Der Konferenz?
Haag, 15. Ian. (WB.) In der heutigen Rachmittagssihung der sechs Mächte wurde fest- gestellt, daß alle offenen Fragen geklärt seien, bis auf die Mobilisierungsfragen und auf einen Punkt des auf die Liquidierung der Vergangenheit bezüglichen Fragenkomplexes. Diese beiden Punkte werden in der morgen vormittag 11.30 llfjr be- rginnenöen Sitzung zur Behandlung kommen, und es besteht bei den sechs interessierten Mächten der allgemeine Wunsch, diese fragen noch im Lause des morgigen Tages endgültig zu be--


