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ihre Verwendung selther üblich. Es wird den Re­vierinhabern angeraten, ihr Aufsichtspersonal aus­drücklich auf die Bestimmung des Gesetzes hinzu­weisen, damit beiden Teilen Unannehmlichkeiten er- spart bleiben.

Der Mäusebussard hat vom 1.Oktober an Schußzeit. Diese sollte aber so aufgefaßt werden, daß nur solche Stücke abgeschossen werden, die be­sondere Hinneigung zu Hühner- und Fasanenfütte-

rungen zeigen. Sonst ist ein Abschuß, der unter an­deren Umständen verständlich sein könnte, tn diesem mäusereichen Jahr kaum zu vertreten.

Vertrauensvoller wie sonst meist, kann der Jager dieses Mal dem Winter entgegensetzen, denn die Eichen tragen reiche Mast. Was aber trotzdem vor allem sofort geschehen muß, wenn es seither unter­blieb, ist die Anlage oder Beschickung der Fasanen- sütt-rung-n. Hubertus.

Das neue Gtraßenverkehrsrecht.

Am 1.Oktober 1934 tritt die neue Reichs­straßenverkehrsordnung in Kraft. Damit wird der verwirrenden Vielheit von Vorschriften, die auf dem Gebiete des Verkehrswesens bestanden und gerade hier besonders drückend empfunden wur­den, ein Ende bereitet, und an Stelle dieser Rechts­zersplitterung tritt eine einheitliche Rege­lung für das gesamte Reichsgebiet.

Landesrechtliche Vorschriften über den Straßen­verkehr treten außer Kraft, und auch in Zukunft sind landesrechtliche Sondervorschriften auf die­sem Gebiet nur in ganz beschränktem Umfang möglich,soweit die Reichsstrahenverkehrsord- nung oder die zu ihrer Ausführung erlassenen

Anweisungen es zulassen".

Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß von der an sich schon verhältnismäßig geringen Möglichkeit, solche Sonderregelungen zu treffen, nur in Aus­nahmefällen, wo es durch besondere örtliche Verhältnisse notwendig ist, Gebrauch gemacht und so die Einheitlichkeit des neuen Straßenverkehrs­rechts nicht beeinträchtigt wird.

Eine weitere und besonders bedeutsame Verein­heitlichung des Verkehrsrechts liegt darin begründet, daß die nunmehr geltenden Vorschriften über das Verhalten im Verkehr für alle Verkehrsteilnehmer gleichmäßig gelten. Die seither hinsichtlich der An­forderungen an das Verhalten im Verkehr übliche Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeugführern einerseits und den übrigen Verkehrsteilnehmern anderseits ist weggefallen, und es ist dem­gemäß die Kraftfahrzeugverkehrsverordnung nebst einigen weiteren Verordnungen mit Wirkung vom 30. September l.J. außer Kraft gesetzt. Der schon seit langem erhobenen Forderung der Kraftfahrer, daß für alle Verkehrsteilnehmer gleiche Pflich- t e n bestehen sollen, ist damit Rechnung getragen.

Im Uebrigen will die neue Straßenverkehrsord­nung, wie aus dem dem Gesetzestext beigefügten Vorwort hervorgeht, eine einfache und groß­zügige Regelung des Verkehrs geben, eine Regelung, die der namentlich durch die Entwicklung des Kraftfahrzeugs hervorgerufenen Wandlung des Straßenverkehrs gerecht wird und dem technischen Fortschritt dient. Sie willdas Verhalten im Ver­kehr und die Verkehrsbewegung regeln, ohne durch unübersehbare und doch für die Vielfältigkeit des Lebens niemals ausreichende Einzelvorschriften den Verkehr zu hemmen und einzuengen".

Wie sehr ihr dies gelungen ist, zeigt eine Be­trachtung der

Vorschriften über das Verhalten im Verkehr.

die an dieser Stelle wohl allgemeinerem Interesse begegnen und daher einer näheren Betrachtung unterzogen werden sollen. In wenigen Einzelbestim­mungen mit einfacher, sedem verständlicher Sprache Notwendige gesagt. Als Grund­regel ist i i § 25 bestimmt:Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr hat sich so zu verhalten, daß er keinen anderen schädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt". Im Folgenden sind dann noch die für jede Ver­kehrsregelung unbedingt nötigen Anordnungen ge­troffen.

Hinsichtlich des Ausweichens, des Einbiegens in andere Straßen und des Ueberholens ist es im Wesentlichen bei der seitherigen Regelung (rechts ausweichen und links überholen, einbiegen nach rechts in kurzem, nach links in weitem Bogen, usw.) verblieben.

Reu ist, daß eine Verpflichtung, die äußerste rechte Seite des Weges einzuhalten, nur noch für unübersichtliche Strecken gilt.

Neu ist ferner, daß beim Ueberholen der E i n - geholte verpflichtet ist, zu erkennen zu geben, daß er bereit ist, sich überholen zu lassen, z.V. durch entsprechendes Winken mit dem Arm.

Den von Seiten der Kraftfahrer gegenüber der letzteren Vorschrift geäußerten Bedenken, daß da­durch eine weitere, namentlich bei lebhaftem Ver­kehr fühlbare Belastung des Kraftfahrers erfolge, wird man entgegenhalten müssen, daß dieser Vor­schrift auch durch entsprechendes Verhalten, z. B. deutliches Platzmachen oder Minderung der Ge­schwindigkeit, Genüge geleistet werden durfte.

Eine Umgestaltung hat vor allem das Vor­fahrtsrecht erfahren. Zwar besteht auch jetzt noch der Grundsatz, daß an Kreuzungen und Ein­mündungen bevorrechtigt ist, wer von rechts kommt. Es ist aber eine ganz wesentliche Ein- schränkung dieses Grundsatzes insofern gemacht, als

Kraftfahrzeuge und durch INaschinenkraft ange- triebene Schienenfahrzeuge die vorfahrt vor anderen Verkehrteilnehmern haben.

Diese beiden Arten von Fahrzeugen genießen also hinsichtlich des Vorfahrtsrechts eine Bevorzugung vor allen anderen Verkehrsteilnehmern; und wohl mit Recht, denn es ist den übrigen, langsamer sich fortbewegenden Verkehrsteilnehmern (Fuhrwerke, Radfahrer usw.) eine Rücksichtnahme auf die größere Schnelligkeit der Kraft- und Schienenfahr­zeuge durchaus zuzumuten. Außerdem ist die Un­terscheidung zwischen Hauptverkehrs­wegen und Wegen anderer Ordnung weggefallen. Allerdings kann durch besondere amtliche Verkehrszeichen eine andere Regelung ge­troffen werden, und es können so bestimmte Stra­ßen, für die Vorfahrt gelten soll, als solche bezeich­net werden. Hierzu dürften noch Durchführungs­bestimmungen zu erwarten sein. Besonders zu beachten ist, daß die eben erwähnten Vorschriften über das Vorfahrtsrecht nicht am 1. Oktober l. I. in Kraft treten, sondern erst am 1. Januar 19 3 5.

In den folgenden Vorschriften sind über die Ver­pflichtung, eine Richtungsänderung oder ein Anhalten den übrigen Verkehrsteilnehmern vor­her anzuzeigen, über die amtlichen Verkehrs­zeichen und die Zeichengebung der Po­lizeibeamten, über die Beleuchtung der Fahrzeuge bei Dunkelheit und starkem Rebel, sowie schließlich über die Ladung von Fahrzeugen Be­stimmungen getroffen, die im Wesentlichen dem seit­herigen Rechtszustand entsprechen.

Vemerkenswerl ist an dieser Stelle, daß nun­mehr auch für geschlossene Abteilungen bei Dunkelheit oder starkem Rebel eine Veleuch- tungspflicht besteht, wenn sie nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.

Ausfallen wird, daß in der neuen Verkehrsord­nung, im Gegensatz zu der nunmehr außer Kraft tretenden Kraftfahrzeugverkehrsordnung, keinerlei Bestimmungen enthalten sind über H ö ch st g e - schwindigkeiten. Eine Festsetzung solcher Höchstgeschwindigkeiten konnte aber mit Rücksicht auf die oben wiedergegebene Grundregel des § 25 der Verkehrsordnung entbehrt werden, aus welcher u. a. sich auch ergibt, daß nur mit solcher Geschwin­digkeit gefahren werden darf, daß der Fahrer immer in der Lage bleibt, den Verpflichtungen, die ihm die Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilneh­mer auferlegt, nachzukommen und eine Schädigung oder Gefährdung derselben zu vermeiden. Notfalls können durch Polizeiverordnungen hier Einschrän­kungen gemacht werden.

Den eben erörterten Vorschriften über das Ver­halten im Verkehr sind solche über die

Zulassung zum Verkehr

vorangestellt, und zwar sowohl hinsichtlich der Per- onen, als auch der Fahrzeuge. Hervorzuheben ist hier, daß den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt ist, Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ober Tieren erwiesen haben, die Führung zu entziehen, oder ihnen die notwendigen Bedingungen aufzuerlegen. Festgehal­ten ist für die Führung von Kraftfahrzeugen, aus­genommen solche bis zu 20 Stundenkilometer Höchst­geschwindigkeit und bis zu 200 Kubikzentimeter Hubraum, die führerscheinfrei geblieben sind, an dem Erfordernis der Erwirkung der Fahr- erlaubnis, die nach entsprechender Prüfung erteilt wird. Geblieben ist auch die für die Führer

Wer ist Kieseier?

Diese Frage hört man im Hinblick auf den Großslugtag in Gießen am 7. Oktober jetzt immer häufiger.

Wer Fiefeler ist und was er bedeutet, wird in der nächsten Woche in der Presse zu lesen fein.

von führerscheinfreten Kraftfahrzeugen be­stehende Verpflichtung, einen amtlichen Per­sonalausweis mitzuführen.

Im Folgenden sind dann für Fahrzeuge aller Art, also auch für Fuhrwerke, Fahrräder, Hand­wagen usw., Anordnungen über deren technische Beschaffenheit und Ausrüstung getroffen, ausgehend von dem Grundsatz, daß die Fahrzeugeleicht lenk­bar und so gebaut sein müssen, daß ihr verkehrs­üblicher Betrieb niemanden schädigt, oder mehr als unvermeidbar behindert ober belästigt". Sie stellen eine übersichtliche Neuorbnung unb Ergänzung ber seither in mannigfachen lanbesrechtlichen Verorb- nungen enthaltenen Einzelvorschriften bar. Ein Eingehen auf biefe Bestimmungen im Einzelnen würbe hier zu weit führen. Auch bie unumgänglich notwenbigen befonberen Vorschriften über bie Be­schaffenheit unb Ausrüstung ber Kraftfahrzeuge finb im Vergleich zu ber seitherigen Regelung wesentlich vereinfacht unb übersichtlicher gestaltet, ohne baß babei wesentliche Aenberungen vorgesehen finb. Festgehalten ist insbesonbere an bem Erforbernis einer befonberen behörblichen Betriebserlaubnis (Zulassung).

Schließlich ist in dem Abschnitt über die ^ Zu­lassung zum Verkehr auch eine Vorschrift i iber Tiere ausgenommen. Sie müssen von eitlem zuverlässigen Führer betreut fein, und es dürfen nur im Verkehr geeignete Tiere vjer- wendung finden. Die Verwendung ungeeigneter

Tiere kann die Polizeibehörde untersagens

Aus den S ch l u ß b e st i m m u n g e n ist z'?i er* wähnen, daß für bestimmte Fälle, namentlich hm- sichtlich ber Beschaffenheit unb Ausrüstung ber Fahrzeuge, Ausnahmen von ben Vorschriften! bet Verkehrsorbnung burch bie höheren 23 er mal tum gs« behörben genehmigt werben können. Der Mehr­macht, Polizei unb Feuerwehr ist allgemein Be­freiung von ben Vorschriften ber Verkehrsorbnung gewährt, soweit es zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforberlich ist.

Geschlossene Verbände der Wehrmacht, der Polizei, der RSDAP. und ihrer Untergliede­rungen, Leichenzüge und Prozessionen dürfen nur durch Fahrzeuge im Feuerwehrdienst unter­brochen oder gehemmt werden. Reu eingeführt ist der Begriff derWegerechtsfahrzeuge". Ls handelt sich dabei um Fahrzeuge, die zur Er­füllung öffentlicher oder dem Gemeinwohl dienender Aufgaben freie Bahn brauchen und als solche kenntlich sind; ihnen ist von allen

Verkehrsteilnehmern Platz zu machen.

Soweit notwendig, können die Polizei- unb 23er* waltungsbehörben für bestimmte Straßen ein Ver­bot ober eine Beschränkung bes Verkehrs ober be< ftimmter Verkehrsarten anorbnen. Schließlich ent­halten die Schlußbestimmungen noch eine Straf­vorschrift, wonach Zuwiderhandlungen gegen Vor­schriften der Reichsstraßenverkehrsordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, oder mit Haft geahndet werden.

Im Rahmen dieser Besprechung ist es natürlich nicht möglich, auf alle Einzelheiten der Verkehrs» ordnung einzugehen. Zweck dieser Ausführungen soll vielmehr sein, auf den nunmehrigen Rechts» zustand hinzuweisen unb einen Ueberblick über bie neuen Vorschriften zu geben. Es kann jebem nur empfohlen werben, selbst bie für wenige Pfennige zu erstehenbe Verkehrsorbnung zur Hanb zu nehmen unb sich über ben Inhalt ber für ihn in Betracht fommenben Vorschriften zu unterrichten. Schon aus bem hier Mitgeteilten wirb man aber ben b e- beutfamen Fortschritt, ber burch bie Reichs» straßenverkehrsorbnung im Sinne einer einheitlichen unb großzügigen Verkehrsregelung gemacht ist, er­kennen können.

Personenstandsaufnahme und Einheitsbewertung

Zum Zwecke ber Feststellung des Familienstandes ber Steuerpflichtigen, sowie zur Ausstellung ber Steuerkarten findet in ber Regel alljährlich nach bem Stande vorn 10. Oktober eine Aufnahme bes Personenstandes und der Betriebe statt. Der Reichs­minister ber Finanzen orbnet im Einvernehmen mit ben in Frage kommenden Landesbehörden an, ob unb in welchen Bezirken von einer Personen­stands- unb Betriebsaufnahme abzusehen ist. Die Personenstands- und Vetriebsaufnahme ist in ber Regel von ben Gemeindebehörden vorzunehmen.

Die Haus- unb Grundbesitzer, Haushaltungsvor- ftcinbe und Betriebsinhaber, sowie ihre Vertreter sind zur Mitwirkung bei der Personen st anbs- und Betriebsaufnahme verpflichtet. Die Haus- und Grundbesitzer, auf deren Grundstücken sich Wohnungen, gewerbliche Vetriebsstätten, Lager­räume, Büros, Behörden, Verwaltungen usw. be­finden, oder ihre Vertreter erhalten von der Ge- meindebehövde Vordrucke für Haushaltungslisten, Betriebsblätter unb Hauslisten. Sie haben die Haushaltungslisten unb Betriebsblätter an bie Haushaltungsvorstände und Betriebsinhaber zur Ausfüllung weiterzugeben. Sinb in einer gemein­samen Wohnung mehrere Familien mit eigener Hauswirtschaft untergebracht, so ist jeder Familien- oorftanb als Haushaltnngsvorstand anzusehen unb ihm eine Haushaltungsliste zur Ausfüllung zu über­geben. Die Haushaltungslisten unb Betriebsblätter finb nach Ausfüllung dem Haus- ober Grundbesitzer

ober seinem Vertreter zurückzugeben. Dieser hat auf Grunb der Listen die Hausliste auszufüllen und sämtliche Listen ber Gemeindebehörbe zurückzu­reichen.

Für einzelne Gemeinden können die Präsidenten ber Lcmbesfinanzämter bestimmen, daß die Vor­nahme einer besonderen Personenstandsaufnahme unterbleibt. So wirb z. B. für Gießen, Großen» Buseck, Großen-Linden, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Watzenborn-Steinberg unb Wies eck in die­sem Jahre keine Personenstandsaufnahme durch­geführt. Ebenso fällt bie Personenstandsaufnahme fort in ben Orten Bad-Raubeim, Butzbach, Fried­berg, Ober-Mörlen, Vilbel, Lich, Lauterbach, Schlitz unb in sämtlichen Gemeinden des Finanzamts­bezirks Nidda.

Der diesjährigen Personenstands- unb Betriebs­aufnahme ist insofern besonbere Bedeutung beizu­messen, als mit ihr gleichzeitig bie Beschaffung ber Unterlagen für bie zum 1. Januar 1935 burchzu- führenbe Einheitsbewertung bes Grund­vermögens verbunden wird. Die Hausliste soll für bie Zwecke ber Einheitsbewertung des bebauten Grundbesitzes mitverwertet werden. Eine solche Re­gelung liegt im Interesse sowohl ber Steuerpflich­tigen, als auch ber Behörden. Der Steuerpflichtige erspart hierdurch bie nochmalige Aufstellung des Verzeichnisses ber Wohn- und Betriebsräume (Me­ter), bie er bisher bei Abgabe ber Vermögenserklä­rung in einem Anhang bzw. nach einem besonderen

Ehre der deutschen Bauernfrau! Zum Tage des deutschen Bauern.

Don Johannes Heinrich Braach.

Schwebt deine Seele um mich, Mutter meines Vaters? Bist du aus bem Grabe gestiegen, um un­sichtbar neben mir zu stehen, ba ich biefen Artikel schreibe? Ich habe bich nie gekannt. Wenn ich als Gymnasiast ober als Stubent in ber Heimat meiner Ahnen weilte unb mit den Bauern hinter bem Pfluge ging, mit ihnen bie Senfe führte ober mit ber Sichel in bie gelbe Fülle bes Kornes fuhr, wenn ich Sonntags mit deinen Söhnen durch bie Felber schritt, um zu sehen, wie bie Aehren stan­den, ober wenn ich bes Abenbs nach bem Essen bie Psalmen aue ber Bibel las, bie bu früher vorzu­sprechen pflegtest, so warst bu nie babei. Du warst schon fortgewandert, lebtest schon in jenem Reich, in dem die Menschheit ausruhen kann von schweren und von heiteren Stunden. Ich habe dich nie ge­sehen. Aber immer, wenn ich Bauernfrauen bei ihrer Arbeit erblicke, ist es mir, als ob Worte von beinern Munbe burch mein Herz flössen, anerken- nenbe Worte für bie Anstrengung jener Schafferin­nen, bie bas Ihre bazu tun, ben Boben fruchtbar zu machen, ihm Halme und Körner zu entlocken.

O, ihr Frauen ber Stabt, o, ihr Mäbchen, was wißt ihr von bem Leben ber Gefährtinnen, bie bort groß werben, wo sich ein bäuerlicher Besitz an ben anberen reiht, unb wo es heißt, bie harte Scholle ber Erbe zu brechen unb ihm Samen anzuver­trauen? Ich kenne in ben Wohnstätten innerhalb biefer Welt von Fabriken und Hütten, innerhalb bes lauten Treibens von Geschäften vollenbete Ar­beitsgemeinschaften zwischen Mann unb Weib. Ich achte jebe Frau, bie sparsam bem Haushalt vor- steht, Kinber erzieht, emsig bestrebt ist, bie Sorgen bes Mannes zu teilen ober in seinem Betrieb zu helfen. Ick ehre jebe Frau, bie sich selbstänbig unb ohne Hilfe burch bas Leben schlägt unb kämpft, um bie harten Bebürfnisse bes Tages stillen zu können. Aber wo lebt biefe Zufammengeschlossen- beit wie sie in jebem einzelnen Bauernhause vor- hanben ist? Wo wirb von ber Frau biefe Unmenge von körperlicher Kraft, unendlicher Ausdauer unb nimmermüber Schaffensfreube verlangt? Wann bür- fen sich bie Körper ber Bauernfrauen ausruhen? Wenn bas ehrwürbig gehaltene Gesetz bes sonntäg­lichen Kirchganges über ihnen steht unb sie im Gotteshause auf ber Bank sitzen, wenn sie krank finb, wenn sie nach ber Pflicht bes Mutterwerbens vier ober fünf Tage im Bett liegen, ober wenn im

Winter bie Schneebecke so hoch ist, baß jebe Arbeit in Hof unb Scheune nutzlos erscheint. Dann, wenn enblich ein wenig Beharrlichkeit in bie niebrigen Zimmer einzieht unb bie Frauen bes Abenbs mit ungen Mäbchen zum Kränzchen ober in bie Licht­tuben gehen bürfen, bann ist es ben Bäuerinnen erlaubt, bie immer fleißigen Hänbe in ben Schoß zu legen. Sonst gibt es roeber Mübigkeit noch eine Pause im Arbeiten. Immer nur arbeiten. Für bie Bauernfrauen gibt es nichts anberes als: zu schaffen.

Schreitet mit mir in einen Hof. Die Uhr bes ommerlichen Tages zeigt noch nicht bie vierte Stunbe an. Man ahnt erst ben Morgen, bie Sonne ist noch nicht aus ben Dunstschwaben bes Ostens gestiegen. Aber schon wirb es lebenbig. Schlürsenbe Schritte tönen über bas Pflaster. Bäuerinnen gehen mit Eimern unb Kannen um, schüren bas Feuer an, laufen zum Stall, besorgen bas Vieh unb räumen in den Schlafgemächern auf. Zwei Stun­den später eilen ihre oorgebeugten Leiber bie Felb- roege hinaus, ben Männern nach. Die Linke trägt Rechen unb Sense, bie Rechte schleppt Frühstücks­körbe. Es gilt Heu zu mähen ober bas geschnittene Gras zu roenben unb zu häufeln. Der Tag schickt eine Stunde ber anberen nach. Unbarmherzig brennt bie Sonne vom Himmel herab. Kein Baum spen- bet Schatten, kein Busch kühlenbe Labsal. Aber fort unb fort heißt es, aushalten unb bie Zähne zusammenbeihen.

Für sehr viele Sommerfrischler bietet bas Be­stellen ber Wiesen unb Felder einen gewissen Reiz, sie wähnen, baß biefe Beschäftigung einem einzigen Vergnüaen gleichkomme. O, ihr Toren. Wer bas Heumachen Wochen hinburch mitmachen müßte, vom frühen Morgen bis zum späten Abenb, ber würbe sich abroenben von bem Gedanken einer leichten unb frohen Tätigkeit. Die Hänbe werben klamm, bie Finger schmerzen vom ewigen Griff um bie Sense, unb bie Rücken finb erfüllt von Pein. Unb boch, biefe Tätigkeit ist mit bie leichteste. Schwerer, viel schwerer ist ber Dienst mit ber Hacke, bie' Hereinbringung von Walbholz, bas langsame Vorsckreiten im reifen Korn unb bas mühselige Sicheln gelber Halme, bie bie Röcke mit Spließen überschütten unb ben Gaumen austrocknen, als ob man unter ben tropischen Gesetzen ber Wüste stände.

Du, Stäbterin, bie bu zu beinern Mittagstisch Kartoffeln schälst unb sie beinen Kinbern vorsetzt, weißt bu, baß jebe einzelne Kartoffel ausgegraben unb baß sich für je fünf ober sechs biefer Hack­früchte gebückt werben mußte? Wie haben sich bie Bäuerinnen an btefem Aufgeben beteiligt. Wie taufenbmal waren sie gezwungen, sich im Laufe

eines Herbstes zur Erbe zu beugen, um zu suchen unb einzusammeln.

Unb boch: Felbbestellung ist nicht bie Erschöpfung ihrer felbgefteüten Aufgabe. Zu Hause warten Kin- ber auf Pflege, bie Kleiber bes Mannes wollen ge­flickt unb gereinigt, bas Vieh gemolken unb bie Wirtschaft besorgt sein. Vierunbzwanzig Stunben zählt ber Tag. Wenn man ben Durchschnitt zählt, ben eine Bauernfrau im rastlosen Wirken steht, so wirb man minbeftens auf breizehn bis fünfzehn Stunben kommen. Wenn biefe Spanne überhaupt ausreidjenb ist.

Es gibt kein Geschlecht, bas ben Segen bes Schaffens so empfinbet, wie bie Bauernfrau. Es gibt aber auch kein Weib, bas sich mit fo großer Inbrunst feiner Pflicht hingibt, wie gerabe biefe Frau.

Darum ehrt bie schlichte, bie natürliche, bie ein­fache Frau vom ßanbe, habt Ehrfurcht vor ihr unb vor ihrem Werk. Seht mit Bewunberung unb An­erkennung zu ihr hin. Kennt sie Theater, Kino, Er­holung, Erquickung? Das laute Leben eilt an ihr vorbei, sie hat keinen Sinn bafür. Sie bleibt wie sie war: sparsam unb reblich, beutsch unb heimat- treu, offen unb unermüblid) in ber Aufopferung für ihr Haus. Ein auserkorenes Wesen ber äußer­sten Zähigkeit unb Tüchtigkeit.

Gruß aus Hessen.

Als einenGruß aus Hessen" veröffentlicht jetzt ber N. G. Elwertsche Verlag in Marburg zehn Trachtenbiiber aus ber Marburger Gegenb, in ben 1890er Jahren von Otto Ubbelohbe gezeichnet. (374) Damals bienten sie als Vorlage für Postkarten, jetzt liegen sie in Originalgröße etwa 24 mal 19 Zentimeter vor unb wesi*n bie ganze Feinheit ber Feberzeichnungen Ubbelohbes mit ber von ihm so meisterhaft erzielten Lichtfülle auf. Diese Trachtenbiiber zeigen, welche Veränderungen mitt­lerweile bie Trachten burchgemacht haben manche, wie bie bes Hinterlanbes, sinb bei ber jungen Generation leiber so gut wie völlig verschwunben ba sieht man z. B. noch ben großen buntge- nähten unb gestickten sog. Schleier der Marburger Tracht, an besten Stelle jetzt bie meist silbergestick­ten Stülpchen ober Kappen getragen werben wenn biefe überhaupt noch aufgesetzt werben. Es ist außerorbentlich zu bebauern, bah biefes Haupt- unb Zierstück mehr unb mehr abzukommen scheint unb nur noch bei ganz festlichen Gelegenheiten ge­tragen wirb. Auch dieBetzel" ber Schwälmenn- nen war bamals noch größer. Der ausgezeichnete

Kenner unb Sammler ber hessischen Trachten Emil Wessel hat einen erläuternden Text zu bem Heft geschrieben, bas ber Verlag in bekannter Güte aus­gestattet hat. Der Preis von 1,80 Mark ist mäßig zu nennen. v. B.

Zeitschriften.

Angesichts ber Tatsache, baß sich heute woHl fast in jebem Haus ein Rabioapparat befindet, 7rJIet5 bereit ist, Belehrung, Freube unb Unterhaltung aus bem Aether zu schöpfen, wird die von Dem Verlag I. I. Weber, Leipzig, herausgegebene Rundfunk - Sondernummer der3* uJtrirAe? Zeitung" lebhaftes Interesse erroeaen. Rach einem einleitenden Aufsatz über Die kulturellen Ziele des modernen Rundfunks wird der Leser in die Welt der technischen Wunder des Radios em- geführt. Gr hört nom Rundfunk auf Kurzwellen, von ben Runbfunkstörungen unb ihrer Beseitigung. Er macht nähere Bekanntschaft- mit Den neuen Rabio-Empfangsgeräten. enthüllt sich

ihm auch bas zur Zeit größte 2Vunber: bas Fern­sehen vor kurzem noch eine Utopie, in naher Zukunft wahrscheinlich eine Alltäglichkeit, welche bie Menschen so selbstverstanblich hinnehmen wer' ben wie heute schon ben Tonempfang. An Hand eines reichen Bildmaterials werben alle technischen Ausführungen leicht verstänblich.

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In Berlin verstarb im 76. Lebensjahre ber Historiker Geh. Hofrat Professor Dr. Johannes Kromayer. Der Gelehrte, ber früher in Stratz- burg, Czernowitz unb Leipzig wirkte, hat eine Reihe bebeutenber Arbeiten auf bem Gebiete ber alten Geschichte geliefert; wir nennen vor allem bie große DarstellungAntike Schlachtfelber", fernerRoms Kampf um bie Weltherrschaft" unb benSchlack tenatlas zur antiken Kriegsgeschichte".

Professor Dr. Erwin F u e s, Ordinarius für theo­retische Physik an der Technischen Hochschule Ha n * nover, erhielt einen Ruf an die Universitär Breslau.

Professor Dr. Wilhelm Vleugels, Ordinarius für Nationalökonomie an ber Universität ^Dnigs* berg, hat einen Ruf auf den nationalökonomstcken Lehrstuhl an ber Universität Bonn als Nachfolger von Professor Joseph Alois Schumpeter ange­nommen.