Vevölkerungspolttische Aufbauarbeit durch die Steuerreform.
Oer dritte und vierte Abschnitt des Reinhardtschen Steuerreform-Planes.
ui.
Weitere große Maßnahmen, und zwar Dauer- maßnahmen, im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit und damit bleichzeitig im Rahmen der Bevdlkerungspolitik sind das Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft und das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen, beide vom 1. Juni 1933.
Dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft gemäß wird eine steuerliche Vergünstigung für Hausgehilfinnen gewährt. Die Folge davon ist, daß sich Die Zahl der Hausgehilfinnen inzwischen um 100 000 erhöht hat. Das bedeutet eine dauernde
Entlastung des Arbeitsmarktes, und die Ehefrau und Mutter erhält wieder mehr Zeit, sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Die Zahl der Hausgehilfinnen betrug im Jahr 1925 noch rund 1 Million, Mitte 1933 nur noch 500 000. Der Rückgang war auf die Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen. Es ist sicher, daß sich infolge der steuerlichen Vergünstigung die Zahl der Hausgehilfinnen weiter bedeutend erhöhen und auf diese Weise eine weitere Entlastung des Arbeitsmarktes erzielt werden wird. Aus verschiedenen Städten wird bereits gemeldet, daß die Nachfrage nach Hausgehilfinnen das Angebot übersteige.
Förderung der Eheschließungen.
Dem Gesetz zur Förderung der Eheschließungen gemäß werden seit 1. August 1933 an junge Volksgenossen und Volksgenossinnen, die heiraten wollen, Ehestandsdarlehen gewährt. Die Zahl der Eheschließungen in Deutschland war in den Jahren vor 1933 sehr stark zurückgeganaen. Das war insbesondere darauf zurückzufüyren, Daß es den jungen Volksgenossen und Doksgenossinnen infolge ihrer schlechten sozialen Verhältnisse an den ersoroerlichen Mitteln zur Einrichtung eines eigenen Heims fehlte. Die Gewährung eines Ehestandsdarlehens ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die künftige Ehefrau dem Arbeitnehmerstand angehört, und daß sie sick verpflichtet, anläßlich ihrer Verheiratung aus dem Arbeitnehmerstand auszuscheiden. Die Hingabe des Ehestandsdarlehens ist grundsätzlich an die Voraussetzung geknüpft, daß sich die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer um eine Kraft vermindert, und daß auf diese Weise eine Entlastung um eine weitere Arbeitskraft eintritt.
Die Mittel zur Gewährung der Ehestandshilfe bringen wir daourch auf, daß wir von allen unverheirateten Männern und Frauen eine Ehestands- hilse erheben. Die Bestimmungen über die Ehestandshilfe sind gegenwärtig im Gesetz zur Förderung der Eheschließungen enthalten. Diese Bestimmungen werden mit Inkrafttreten des neuen Einkommensteuergesetzes abgelöst werden durch einen Zuschlag zur Einkommen st euer der Ledigen.
Die Nachfrage nach Ehestandsdarlehen übertrifft alle Erwartung. Infolgedessen hat der Durchschnittsbetrag für das einzelne Ehestandsdarlehen bis auf weiteres wesentlich herabgesetzt werden müssen. Dir haben von Anfang August bis heute rund 300 000 Ehestandsdarlehen gewährt.
Das bedeutet, wenn wir annehmen, daß vielleicht 100 000 Paare auch ohne Ehestandsdarlehen geheiratet haben würden, eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 200 000. Es sind rund 200 000 weibliche Arbeitskräfte aus dem Arbeitnehmerstand mehr ausgeschieden, teilweise aus Stellungen, die sie bekleideten, teilweise aus dem Heer der weiblichen Arbeitslosen. Dahinzu kommt die Erhöhueng des Beschäftigungsgrades und der Beschäftigtenziffer in der Möbelindustrie, Hausgeräteindustrie, Bauwirtschaft usw., die für die Zeit von August bis heute mit mindestens 200 000 wird angenommen werden können. Auf die Baüwirtschaft wirkt das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen insofern belebend, als mehr Kleinwohnungen gebraucht werden. Der Mehrbedarf an Kleinwohnungen wird ab 1934 mit rund 200 000 jährlich angenommen werden können. Wir haben also in Auswirkung unseres Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen bis heute eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 400 000 erzielt.
Die Belebung in der Möbelindustrie, Hausgeräteindustrie, Bauwirtschaft usw. wird von Dauer sein, denn wir werden Ehestandsdarlehen nicht nur heute und morgen, sondern immer gewähren, solange, wie es heiratsreife Volksgenossinnen im Arbeitnehmerstand geben wird. Die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer in Deutschland beträgt heute noch immer rund 6 Millionen.
Außerdem ist zu bedenken, daß die Folge der fortgesetzten Vergrößerung der Zahl der Hausstände eine fortgesetzte Steigerung des Ersatzbedarfs an Möbeln und Haushaltungsgegenständen sein wird. Auch der Bedarf an Spielwaren, Kinderwäsche, Kinderkleidung usw. wird bedeutend steigen; denn es ist anzunehmen, daß in Auswirkung des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen jährlich rund 200 000 Kinder mehr geboren werben. Dieser Mehrbedarf stellt sich bereits jetzt ein; denn Ehestandsdarlehen werden seit August 1933 gewährt. Der Mehrbedarf wird mit jedem Monat größer werden. Um Anschaffungen für die neugeborenen Kinder zu erleichtern, werden den jungen Eltern nach der Geburt eines jeden Kindes 25 vom Hundert des Ehestandsdarlehens erlassen, und es wird ihnen außerdem erlaubt, die Tilgungszahlungen auf die Dauer eines Jahres auszusetzen.
Wir werden in jedem Jahr rund 250 000 Ehestandsdarlehen gewähren. Nehmen wir an, daß davon 50 000 Paare auch ohne Ehestandsdarlehen heiraten würden, so werden in Auswirkung unseres Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen 200 000 Ehen im Jahr mehr geschlossen. Das bedeutet eine Entlastung des Arbeitsmarktes um laufend 200 000 jährlich. Diese Entlastung ist nicht eine künstliche, nicht eine nur vorübergehende, sondern eine dauernde.
Das gleiche gilt von den Entlastungen, die wir durch Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft erzielen. Es handelt sich in dem Gesetz zur Förderung der Eheschließungen und in dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft um eine dauernde arbeitsmarktpolitische und bevölkerungspolitische Umschichtung unserer deutschen Frauen. Allein in Auswirkung dieser beiden Maßnahmen wird es uns gelingen, die Arbeitslosigkeit auf die Dauer weitgehend zu vermindern. Im ersten Jahr haben wir in Auswirkung allein dieser Maßnahmen eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 500 000 erfahren:
100 000 weibliche Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft,
200 000 weibliche Arbeitskräfte aus dem Arbeitnehmerstand in die Ehe,
200 000 Mehrbeschäftigte in der Möbel-, Hausgeräte- und dergl. Industrie.
Das wird, insbesondere, soweit es sich um die Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte aus dem Ar- beitnehmerftand in die Ehe handelt, unentwegt so weitergehen.
Das bedeutet eine organische und dauernde Verminderung der Arbeitslosigkeit.
Die Gesetze zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft und zur Förderung der Eheschließungen führen zwangsläufig auch zu einer dauernden Verminderung des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs zu einer dauernden Verbesserung der Einnahmen an Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, also zu einer dauernden Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Dinge unseres Volkes.
Erhöhung der Kinderermäßigung in der neuen Einkommensteuer.
Für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind durften bei den veranlagten Einkommensteuerpflichtigen bisher je 8 vom Hundert des über 720 RM. hinausgehenden Einkommens vom Einkommen abgezogen werden, jedoch höchstens 600 RM. für jedes minderjährige Kind, insgesamt nicht mehr als 8000 RM. Bei Lohnsteuerpslichtigen wurden für jedes Kind 10 vom Hundert Abzug gewährt, jedoch höchstens 800 RM. für jedes Kind.
Der Entwurf des neuen Einkommensteuergejetzes sieht eine Ermäßigung des Einkommens vor um: 15 vorn Hundert des Einkommens für 1 Kind, 35 „ „2 Kinder,
60 " " " „ 3 Kinder,
90 " " „ „4 Kinder,
100 " " " „ „ 5 Kinder.
An Stelle der Höchstgrenze von bisher 600 RM. für jedes Kind treten im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes die folgenden Höchstgrenzen:
1 200 RM. für 1 Kind,
2 800 RM. für 2 Kinder,
4 800 RM. für 3 Kinder,
7 200 RM. für 4 Kinder,
10 000 RM. für 5 Kinder, Erhöhung um weitere je 3000 RM. für jedes folgende Kind.
Auch dke Mindestsätze der Kinderermäßigung sind erhöht worden. Im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sind die folgenden Mindestsätze vorgesehen:
240 RM. für 1 Kind,
540 RM. für 2 Kinder,
960 RM. für 3 Kinder,
1 440 RM. für 4 Kinder,
bas volle Einkommen für 5 Kinder, wenn das volle Einkommen 10 000 RM. nicht übersteigt.
Die Kinderermäßigung wird im Gegensatz zum bisherigen Einkommensleuergefeh dem Entwurf
des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß auch für volljährige Kinder gewährt, solange sie zum haushalt des Steuerpflichtigen gehören, auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. In die neue Einkommensteuer sind auch die Bürgersteuer, die krisen- steuer der Veranlagten und der Linkommen- steuerzuschlag der Empfänger von mehr als 8000 RM. Jahreseinkommen hineingearbeitet.
Infolge der Ermäßigung des Tarifs und der Erhöhung der Kinderermäßigung bleiben die verheirateten Lohnempfänger mit Kindern einkommensbesteuerungsfrei, also frei von Einkommensteuer einschließlich Bürgersteuer, bei 1 Kind, wenn ihr Arbeitslohn 100 RM. monatlich nicht übersteigt,
bei 2 Kindern, wenn ihr Einkommen 125 RM. monatlich nicht übersteigt,
bei 3 Kindern, wenn ihr Einkommen 175 RM. monatlich nicht übersteigt,
bei 4 Kindern, wenn ihr Einkommen 275 RM. monatlich nicht übersteigt,
bei 5 Kindern, wenn ihr Einkommen 850 RM. monatlich nicht übersteigt.
Einem Angestellten mit 300 RM. Monatsgehalt und 4 Kindern sind bisher monatlich 7 RM. Lohnsteuer und Bürgersteuer einbehalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß soll dieser Angestellte fteuerfrei sein, er wird also von seinem Lohn 7 RM. monatlich mehr ausge- zahlt erhalten. Einem Angestellten mit 750 RM. Monatsgehalt und 5 Kindern sind bisher monatlich 28 RM. einbehalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß ist dieser Angestellte lohnsteuerfrei. Ihm werden monatlich 28 RM. von seinem Gehalt mehr ausgezahlt.
Bei einem veranlagten Steuerpflichtigen mit 5000 RM. Jahreseinkommen, also bei einem klei-
nen Gewerbetreibenden, Handwerker oder bergt, gestaltet sich bas Bilb der Einkommenbesteuerung dem vorliegenden Entwurf gemäß wie folgt:
bisher
neu
verheiratet ohne Kinder
460 RM.
400 RM.
mit 1 Kind
424 RM.
340 RM.
mit 2 Kindern
388 RM.
260 RM.
mit 3 Kindern
352 RM.
160 RM.
mit 4 Kindern
316 RM.
40 RM.
mit 5 Kindern
256 RM.
0 RM.
Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sieht, wie wir fetzen, ein wesentliche Entlastung der kinderreichen Familienväter, insbesondere der kleinen und mittleren Ein- kommensempfänger, vor. Durch diese wesentliche Entlastung der Kinderreichen wird nicht nur der Familiengedanke und der bevölkerungspolitische Gedanke gefördert, sondern gleichzeitig dem Gedanken der Verminderung der Arbeits- tosigkeit gedient.
Es wird für den Verbrauch des kleinen und mittleren Einkommensempfängers mit großer Kinderzahl sehr viel ausmachen, wenn ihm in Zukunft von seinem Einkommen ein größerer Betraa als bisher zur Bestreitung der.Lebensbedürfnisse seiner Familie belassen wird. Der Ausfall an Einkommensteuer wird zum großen Teil ausgeglichen durch das Weniger des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und das Mehr an Steuern und Abgaben, die sich in Auswirkung des erhöhten Verbrauchs der Gesamtheit aller kleinen und mittleren Einkommens- empfänger ergeben. Daß in der Steuergesetzgebung mehr als bisher auf das Vorhandensein von Kindern Rücksicht genommen wird, ist einer der elementarsten Grundsätze nationalsozialistischer Steuerpolitik. Es wird dadurch dem bevölkerungspolitischen Gedanken, der sozialen Billigkeit und auch volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprochen. Die bisherigen Gesetzgeber, das muß ich offen aussprechen, haben weder für Bevölkerungspolitik, noch für soziale Billigkeit, noch für volkswirtschaftliche Folgerichtigkeit viel übrig gehabt.
Freibetrag für Kinder bei der neuen Vermögenssteuer.
Auch im Entwurf des neuen Vermögenssteuer g e f e tz e s ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirklichung gekommen, in Zusammenhang damit gleichzeitig Der Sinn hes Sparens für die Kinder.
Im bisherigen Vermögenssteuergesetz war eine allgemeine Besteuerungsgrenze von 20 000 RM. vorgesehen, lleberftieg das Vermögen 20 000 RM., so war es voll oermögenssteuerpflichtig, ohne Rücksicht auf die Zahl der vorhandenen Kinder.
Der Entwurf des neuen Vermögenssteuerge- fehes sieht nicht eine Befteuerungsgrenze, sondern einen Steuerfreibetrag vor. Dieser beträgt je 10 000 RD. für Dann, Frau und jedes nicht selbständig zur Vermögenssteuer veranlagte minderjährige Kind.
Ein Familienvater von drei Kindern kann demnach ein Vermögen bis zu 50 000 RM. besitzen, ohne vermögenssteuerpflichtig zu sein. Würde das Vermögen dieses gleichen Familienvaters nicht 50 000, sondern 60 000 RM. betragen, so würde er nicht, wie bisher, mit 60 000, sondern nur mit 10 000
RM. vermögenssteuerpflichtig sein. Die von ihm zu zahlende Vermögenssteuer würde infolgdessen nicht mehr 300 RM., sondern nur noch 50 RM. jährlich, also nur noch ein Sechstel der bisherigen Belastung, betragen.
Ein Ehepaar mit vier Kindern bleibt mit 60 000 RM., ein Steuerpflichtiger mit fünf Kindern mit 70 000 RM. vermögenssteuerfrei.
Durch diese tjineinarbeifung des bevölkerungspolitischen Gedankens auch in die Vermögenssteuer wird der Sparsinn des Familienvaters für feine Kinder gefördert.
Der Familienvater wird hinsichtlich dieses Vermögens, soweit es den im Gesetz vorgeschriebenen Rahmen nicht übersteigt, von der Vermögenssteuer verschont. Er wird in der Regel einen der bisherigen Vermögenssteuer entsprechenden Betrag mehr aufwenden zu Bestreitung der Lebensbedürfnisse seiner Familie ober zur Erhöhung des Sparguthabens, das er auf dem Wege über die Sparkasse der deutschen Volkswirtschaft zur Verfügung stellt.
Freibetrag für Kinder auch bei der Erbschaftssteuer.
Auch im Entwurf des neuen Erbschaftssteuer g e f e tz e s ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirklichung gekommen. Im bisherigen Erbschaftssteuergesetz galt für Kinder und für Enkel eine Besteuerungsgrenze von 5000 RM. lleberftieg der Erbanfall diese Grenze,' so war er voll erbsteuerpflichtig.
Der Entwurf des neuen Erbfchaftssteuergesehes sieht für Kinder einen Freibetrag von 30 000 R21L und für Enkel einen Freibetrag von 10 000 RD. vor. Ein Erbanfall foll bis zur höhe des Freibetrages in jedem Fall steuerfrei fein.
Der Erbe soll nur mit dem Betrag, um den der Erbanfall den Freibetrag übersteigt, zur Erbschafts- steuer herangezogen werden. Der über den Freibe
trag hinausgehende Betrag wird zum bisherigen Erbschaftssteuersatz herangezogen.
Die Einführung eines Freibetrages für Kinder und Enkel ist dringend erforderlich. Es ist bisher die Zahl der Fälle nicht fetten gewesen, in denen die Söhne oder die Töchter im Fall eines Erbanfalls von einigen zehntausend RM. in Gestalt von Grundbesitz ober bergt jahrelang ihre Not hatten, um bie aus bem Erbanfall sich ergebenbe Erbschaftssteuer aufzubringen, bie in bar beschafft werben mußte, obwohl ber Anfall nicht in Bargelb bestand. Der Erbanfall würbe infolge der zu entrichtenden Erbschaftssteuer in manchen Fällen zur finanziellen Bedrängnis. Diesem Zustand wird im Entwurf des neuen Erbschaftsteuergesetzes ein Ende bereitet
VeseiliWgdesAlbeiMenversicherungs- beitrags bei großer Minderzahl.
Seit 1. April 1934 sind alle Steuerpflichtigen mit drei und mehr Kindern bereits von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe befreit. Entwickelt sich die Zahl der Arbeitslosen weiter nach unten und die Zahl der Beschäftigten, die Arbeitslosenversiche- rungsbeiträge zu entrichten haben, weiter nach oben so wird, glaube ich, im Frühjahr 1935 an eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags gedacht werden können. Es wird nicht zu empfehlen sein, den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der heute 6V2 vom Hundert des rohen Lohnes beträgt, um einen bestimmten Teil allgemein zu ermäßigen, sondern es wird zu empfehlen sein, damit zu beginnen, die Arbeitnehmer mit großer Kinderzahl vom Arbeitslosenversicherungbeitrag ganz freizustellen, erst vielleicht alle Abeitnehmer mit drei und mehr Kindern, dann diejenigen mit zwei Kindern und dann diejenigen mit einem Kind.
Solange nicht bie Arbeitnehmer, bie kinber zu unterhalten haben, vom Arbeitslofenversiche- rungsbeitrag restlos befreit finb, wirb bet Beitrag von ben kinberlos Verheirateten unb ben Lebigen noch in voller höhe zu erheben fein.
Die Befreiung der Kinderreichen vorn Arbeitslosenversicherungsbeitrag, die hoffentlich im kommenden Frühjahr vorgenommen werden kann, wird ebenso wie die Befreiung von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und die Senkung der Lohnsteuer im Ergebnis einen Erhöhung des Lohnes und damit der Kaufkraft gleichkommen. Die Spanne zwischen dem rohen Lohn und dem reinen Lohn wird kleiner werden, der Lohnempfänger wird von feinem Lohn mehr ausbezahlt erhalten als bisher, es wird ihm zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse für sich und seine Familie ein größerer Betrag zur Verfügung stehen als bisher.
Steuererleichterungen bei der Umbildung und Auslösung von Kapitalgesellschaften.
IV.
Nach nationalsozialistischer Wirtschaftsauffassung soll auch in der Wirtschaft die Persönlichkeit wieder mehr zur Geltung kommen. Die Inhaber eines gewerblichen Unternehmens — die an einem Unternehmen Beteiligten — sollen der Gefolgschaft des Betriebs und der Oeffentlichkeit möglichst begannt sein, und es soll möglichst mindestens eine natürliche Person vorhanden sein, die uneingeschränkt — das heißt mit ihrem ganzen Dermöaen, mit ihrer ganzen Person, persönlich — als für Das Unternehmen verantwortlich in Erscheinung tritt und für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Dem Zug dieser neuen Auffassung folgend, erwägen die Beteiligten mancher Gesellschaft, die sich in anonymer Form befindet — mancher Kapitalgesellschaft — die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft oder in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns.
Die Reichsregierung will Kapitalgesellschaften zur Umwandlung in Perfonalgefellschafteu unb in Einzelunkernehmen dadurch anregen, daß sie die Ueberleitung in die neue Unternehmungsform handelsrechtlich unb sieuerrechtlich erleichtert.
Im Reichsjustizministerium ist ein Entwurf ausgearbeitet worden, durch den handelsrechtlich die Grundlage für eine erleichterte Umwandlung geschaffen wird. Die Umwandlung soll, abweichend 00m geltenden Handelsrecht, zulässig sein, ohne daß die Gesellschaft gezwungen ist, die Liquidation zu erklären.
Im Reichsfinanzministerium ist der Entwurf eines Gesetzes fertiggestellt, wonach durchgreifende


