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Vevölkerungspolttische Aufbauarbeit durch die Steuerreform.

Oer dritte und vierte Abschnitt des Reinhardtschen Steuerreform-Planes.

ui.

Weitere große Maßnahmen, und zwar Dauer- maßnahmen, im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit und damit bleichzeitig im Rah­men der Bevdlkerungspolitik sind das Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Haus­wirtschaft und das Gesetz zur Förderung der Ehe­schließungen, beide vom 1. Juni 1933.

Dem Gesetz zur Ueberführung weib­licher Arbeitskräfte in die Hauswirt­schaft gemäß wird eine steuerliche Vergünstigung für Hausgehilfinnen gewährt. Die Folge davon ist, daß sich Die Zahl der Hausgehilfinnen inzwischen um 100 000 erhöht hat. Das bedeutet eine dauernde

Entlastung des Arbeitsmarktes, und die Ehefrau und Mutter erhält wieder mehr Zeit, sich der Er­ziehung ihrer Kinder zu widmen. Die Zahl der Hausgehilfinnen betrug im Jahr 1925 noch rund 1 Million, Mitte 1933 nur noch 500 000. Der Rück­gang war auf die Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen. Es ist sicher, daß sich infolge der steuerlichen Vergünstigung die Zahl der Hausgehilfinnen weiter bedeutend er­höhen und auf diese Weise eine weitere Entlastung des Arbeitsmarktes erzielt werden wird. Aus ver­schiedenen Städten wird bereits gemeldet, daß die Nachfrage nach Hausgehilfinnen das Angebot über­steige.

Förderung der Eheschließungen.

Dem Gesetz zur Förderung der Ehe­schließungen gemäß werden seit 1. August 1933 an junge Volksgenossen und Volksgenossinnen, die heiraten wollen, Ehestandsdarlehen gewährt. Die Zahl der Eheschließungen in Deutschland war in den Jahren vor 1933 sehr stark zurückgeganaen. Das war insbesondere darauf zurückzufüyren, Daß es den jungen Volksgenossen und Doksgenossinnen infolge ihrer schlechten sozialen Verhältnisse an den ersoroerlichen Mitteln zur Einrichtung eines eigenen Heims fehlte. Die Gewährung eines Ehestands­darlehens ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die künftige Ehefrau dem Arbeitnehmerstand angehört, und daß sie sick verpflichtet, anläßlich ihrer Verheiratung aus dem Arbeitnehmerstand auszuscheiden. Die Hingabe des Ehestandsdarlehens ist grundsätzlich an die Voraussetzung geknüpft, daß sich die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer um eine Kraft vermindert, und daß auf diese Weise eine Entlastung um eine weitere Arbeitskraft eintritt.

Die Mittel zur Gewährung der Ehestandshilfe bringen wir daourch auf, daß wir von allen unver­heirateten Männern und Frauen eine Ehestands- hilse erheben. Die Bestimmungen über die Ehe­standshilfe sind gegenwärtig im Gesetz zur Förde­rung der Eheschließungen enthalten. Diese Bestim­mungen werden mit Inkrafttreten des neuen Ein­kommensteuergesetzes abgelöst werden durch einen Zuschlag zur Einkommen st euer der Ledigen.

Die Nachfrage nach Ehestandsdarlehen über­trifft alle Erwartung. Infolgedessen hat der Durchschnittsbetrag für das einzelne Ehestands­darlehen bis auf weiteres wesentlich herab­gesetzt werden müssen. Dir haben von Anfang August bis heute rund 300 000 Ehestands­darlehen gewährt.

Das bedeutet, wenn wir annehmen, daß vielleicht 100 000 Paare auch ohne Ehestandsdarlehen ge­heiratet haben würden, eine Entlastung des Ar­beitsmarktes um rund 200 000. Es sind rund 200 000 weibliche Arbeitskräfte aus dem Arbeit­nehmerstand mehr ausgeschieden, teilweise aus Stellungen, die sie bekleideten, teilweise aus dem Heer der weiblichen Arbeitslosen. Dahinzu kommt die Erhöhueng des Beschäftigungsgrades und der Beschäftigtenziffer in der Möbelindustrie, Haus­geräteindustrie, Bauwirtschaft usw., die für die Zeit von August bis heute mit mindestens 200 000 wird angenommen werden können. Auf die Baüwirtschaft wirkt das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen insofern belebend, als mehr Kleinwohnungen ge­braucht werden. Der Mehrbedarf an Kleinwohnun­gen wird ab 1934 mit rund 200 000 jährlich an­genommen werden können. Wir haben also in Auswirkung unseres Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen bis heute eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 400 000 erzielt.

Die Belebung in der Möbelindustrie, Hausgeräte­industrie, Bauwirtschaft usw. wird von Dauer sein, denn wir werden Ehestandsdarlehen nicht nur heute und morgen, sondern immer gewäh­ren, solange, wie es heiratsreife Volksgenossinnen im Arbeitnehmerstand geben wird. Die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer in Deutschland beträgt heute noch immer rund 6 Millionen.

Außerdem ist zu bedenken, daß die Folge der fortgesetzten Vergrößerung der Zahl der Haus­stände eine fortgesetzte Steigerung des Ersatzbedarfs an Möbeln und Haushaltungsgegenständen sein wird. Auch der Bedarf an Spielwaren, Kinder­wäsche, Kinderkleidung usw. wird bedeutend steigen; denn es ist anzunehmen, daß in Auswirkung des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen jährlich rund 200 000 Kinder mehr geboren werben. Dieser Mehrbedarf stellt sich bereits jetzt ein; denn Ehe­standsdarlehen werden seit August 1933 gewährt. Der Mehrbedarf wird mit jedem Monat größer werden. Um Anschaffungen für die neugeborenen Kinder zu erleichtern, werden den jungen Eltern nach der Geburt eines jeden Kindes 25 vom Hun­dert des Ehestandsdarlehens erlassen, und es wird ihnen außerdem erlaubt, die Tilgungszahlungen auf die Dauer eines Jahres auszusetzen.

Wir werden in jedem Jahr rund 250 000 Ehe­standsdarlehen gewähren. Nehmen wir an, daß davon 50 000 Paare auch ohne Ehestandsdar­lehen heiraten würden, so werden in Auswir­kung unseres Gesetzes zur Förderung der Ehe­schließungen 200 000 Ehen im Jahr mehr geschlossen. Das bedeutet eine Entlastung des Arbeitsmarktes um laufend 200 000 jährlich. Diese Entlastung ist nicht eine künstliche, nicht eine nur vorübergehende, sondern eine dauernde.

Das gleiche gilt von den Entlastungen, die wir durch Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft erzielen. Es handelt sich in dem Gesetz zur Förderung der Ehe­schließungen und in dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft um eine dauernde arbeitsmarktpolitische und bevölke­rungspolitische Umschichtung unserer deutschen Frauen. Allein in Auswirkung dieser beiden Maß­nahmen wird es uns gelingen, die Arbeitslosigkeit auf die Dauer weitgehend zu vermindern. Im ersten Jahr haben wir in Auswirkung allein dieser Maß­nahmen eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 500 000 erfahren:

100 000 weibliche Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft,

200 000 weibliche Arbeitskräfte aus dem Arbeit­nehmerstand in die Ehe,

200 000 Mehrbeschäftigte in der Möbel-, Hausge­räte- und dergl. Industrie.

Das wird, insbesondere, soweit es sich um die Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte aus dem Ar- beitnehmerftand in die Ehe handelt, unentwegt so weitergehen.

Das bedeutet eine organische und dauernde Ver­minderung der Arbeitslosigkeit.

Die Gesetze zur Ueberführung weiblicher Arbeits­kräfte in die Hauswirtschaft und zur Förderung der Eheschließungen führen zwangsläufig auch zu einer dauernden Verminderung des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und infolge der erhöhten Um­sätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs zu einer dauernden Verbesserung der Einnahmen an Steuern, Abgaben und Sozialver­sicherungsbeiträgen, also zu einer dauernden Ver­besserung der sozialen, wirtschaftlichen und finan­ziellen Dinge unseres Volkes.

Erhöhung der Kinderermäßigung in der neuen Einkommensteuer.

Für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind durften bei den ver­anlagten Einkommensteuerpflichtigen bisher je 8 vom Hundert des über 720 RM. hinausgehenden Einkommens vom Einkommen abgezogen werden, jedoch höchstens 600 RM. für jedes minderjährige Kind, insgesamt nicht mehr als 8000 RM. Bei Lohnsteuerpslichtigen wurden für jedes Kind 10 vom Hundert Abzug gewährt, jedoch höchstens 800 RM. für jedes Kind.

Der Entwurf des neuen Einkommensteuergejetzes sieht eine Ermäßigung des Einkommens vor um: 15 vorn Hundert des Einkommens für 1 Kind, 352 Kinder,

60 " " " 3 Kinder,

90 " "4 Kinder,

100 " " " 5 Kinder.

An Stelle der Höchstgrenze von bisher 600 RM. für jedes Kind treten im Entwurf des neuen Ein­kommensteuergesetzes die folgenden Höchstgrenzen:

1 200 RM. für 1 Kind,

2 800 RM. für 2 Kinder,

4 800 RM. für 3 Kinder,

7 200 RM. für 4 Kinder,

10 000 RM. für 5 Kinder, Erhöhung um weitere je 3000 RM. für jedes folgende Kind.

Auch dke Mindestsätze der Kinderermäßigung sind erhöht worden. Im Entwurf des neuen Einkommen­steuergesetzes sind die folgenden Mindestsätze vor­gesehen:

240 RM. für 1 Kind,

540 RM. für 2 Kinder,

960 RM. für 3 Kinder,

1 440 RM. für 4 Kinder,

bas volle Einkommen für 5 Kinder, wenn das volle Einkommen 10 000 RM. nicht übersteigt.

Die Kinderermäßigung wird im Gegensatz zum bisherigen Einkommensleuergefeh dem Entwurf

des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß auch für volljährige Kinder gewährt, solange sie zum haushalt des Steuerpflichtigen gehören, auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Be­ruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. In die neue Einkommen­steuer sind auch die Bürgersteuer, die krisen- steuer der Veranlagten und der Linkommen- steuerzuschlag der Empfänger von mehr als 8000 RM. Jahreseinkommen hineingearbeitet.

Infolge der Ermäßigung des Tarifs und der Er­höhung der Kinderermäßigung bleiben die ver­heirateten Lohnempfänger mit Kindern einkom­mensbesteuerungsfrei, also frei von Ein­kommensteuer einschließlich Bürgersteuer, bei 1 Kind, wenn ihr Arbeitslohn 100 RM. monatlich nicht übersteigt,

bei 2 Kindern, wenn ihr Einkommen 125 RM. monatlich nicht übersteigt,

bei 3 Kindern, wenn ihr Einkommen 175 RM. monatlich nicht übersteigt,

bei 4 Kindern, wenn ihr Einkommen 275 RM. monatlich nicht übersteigt,

bei 5 Kindern, wenn ihr Einkommen 850 RM. monatlich nicht übersteigt.

Einem Angestellten mit 300 RM. Monatsgehalt und 4 Kindern sind bisher monatlich 7 RM. Lohn­steuer und Bürgersteuer einbehalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß soll dieser Angestellte fteuerfrei sein, er wird also von seinem Lohn 7 RM. monatlich mehr ausge- zahlt erhalten. Einem Angestellten mit 750 RM. Monatsgehalt und 5 Kindern sind bisher monatlich 28 RM. einbehalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß ist dieser Angestellte lohnsteuerfrei. Ihm werden monatlich 28 RM. von seinem Gehalt mehr ausgezahlt.

Bei einem veranlagten Steuerpflichtigen mit 5000 RM. Jahreseinkommen, also bei einem klei-

nen Gewerbetreibenden, Handwerker oder bergt, gestaltet sich bas Bilb der Einkommenbesteuerung dem vorliegenden Entwurf gemäß wie folgt:

bisher

neu

verheiratet ohne Kinder

460 RM.

400 RM.

mit 1 Kind

424 RM.

340 RM.

mit 2 Kindern

388 RM.

260 RM.

mit 3 Kindern

352 RM.

160 RM.

mit 4 Kindern

316 RM.

40 RM.

mit 5 Kindern

256 RM.

0 RM.

Der Entwurf des neuen Einkommensteuer­gesetzes sieht, wie wir fetzen, ein wesentliche Entlastung der kinderreichen Familienväter, insbesondere der kleinen und mittleren Ein- kommensempfänger, vor. Durch diese wesent­liche Entlastung der Kinderreichen wird nicht nur der Familiengedanke und der bevölkerungs­politische Gedanke gefördert, sondern gleichzeitig dem Gedanken der Verminderung der Arbeits- tosigkeit gedient.

Es wird für den Verbrauch des kleinen und mitt­leren Einkommensempfängers mit großer Kinder­zahl sehr viel ausmachen, wenn ihm in Zukunft von seinem Einkommen ein größerer Betraa als bisher zur Bestreitung der.Lebensbedürfnisse seiner Familie belassen wird. Der Ausfall an Einkommen­steuer wird zum großen Teil ausgeglichen durch das Weniger des Finanzbedarfs der Arbeitslosen­hilfe und das Mehr an Steuern und Abgaben, die sich in Auswirkung des erhöhten Verbrauchs der Gesamtheit aller kleinen und mittleren Einkommens- empfänger ergeben. Daß in der Steuergesetzgebung mehr als bisher auf das Vorhandensein von Kindern Rücksicht genommen wird, ist einer der elementarsten Grundsätze nationalsozialisti­scher Steuerpolitik. Es wird dadurch dem bevölkerungspolitischen Gedanken, der sozialen Billigkeit und auch volkswirt­schaftlichen Gesichtspunkten entsprochen. Die bisheri­gen Gesetzgeber, das muß ich offen aussprechen, haben weder für Bevölkerungspolitik, noch für soziale Billigkeit, noch für volkswirtschaftliche Folge­richtigkeit viel übrig gehabt.

Freibetrag für Kinder bei der neuen Vermögenssteuer.

Auch im Entwurf des neuen Vermögens­steuer g e f e tz e s ist der bevölkerungspolitische Ge­danke zur Verwirklichung gekommen, in Zusammen­hang damit gleichzeitig Der Sinn hes Sparens für die Kinder.

Im bisherigen Vermögenssteuergesetz war eine allgemeine Besteuerungsgrenze von 20 000 RM. vorgesehen, lleberftieg das Vermögen 20 000 RM., so war es voll oermögenssteuerpflichtig, ohne Rück­sicht auf die Zahl der vorhandenen Kinder.

Der Entwurf des neuen Vermögenssteuerge- fehes sieht nicht eine Befteuerungsgrenze, son­dern einen Steuerfreibetrag vor. Dieser beträgt je 10 000 RD. für Dann, Frau und jedes nicht selbständig zur Vermögenssteuer veranlagte min­derjährige Kind.

Ein Familienvater von drei Kindern kann demnach ein Vermögen bis zu 50 000 RM. besitzen, ohne vermögenssteuerpflichtig zu sein. Würde das Ver­mögen dieses gleichen Familienvaters nicht 50 000, sondern 60 000 RM. betragen, so würde er nicht, wie bisher, mit 60 000, sondern nur mit 10 000

RM. vermögenssteuerpflichtig sein. Die von ihm zu zahlende Vermögenssteuer würde infolgdessen nicht mehr 300 RM., sondern nur noch 50 RM. jährlich, also nur noch ein Sechstel der bisherigen Belastung, betragen.

Ein Ehepaar mit vier Kindern bleibt mit 60 000 RM., ein Steuerpflichtiger mit fünf Kindern mit 70 000 RM. vermögenssteuerfrei.

Durch diese tjineinarbeifung des bevölkerungs­politischen Gedankens auch in die Vermögens­steuer wird der Sparsinn des Familienvaters für feine Kinder gefördert.

Der Familienvater wird hinsichtlich dieses Vermö­gens, soweit es den im Gesetz vorgeschriebenen Rah­men nicht übersteigt, von der Vermögenssteuer ver­schont. Er wird in der Regel einen der bisherigen Vermögenssteuer entsprechenden Betrag mehr auf­wenden zu Bestreitung der Lebensbedürfnisse sei­ner Familie ober zur Erhöhung des Spargut­habens, das er auf dem Wege über die Sparkasse der deutschen Volkswirtschaft zur Verfügung stellt.

Freibetrag für Kinder auch bei der Erbschaftssteuer.

Auch im Entwurf des neuen Erbschafts­steuer g e f e tz e s ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirklichung gekommen. Im bis­herigen Erbschaftssteuergesetz galt für Kinder und für Enkel eine Besteuerungsgrenze von 5000 RM. lleberftieg der Erbanfall diese Grenze,' so war er voll erbsteuerpflichtig.

Der Entwurf des neuen Erbfchaftssteuergesehes sieht für Kinder einen Freibetrag von 30 000 R21L und für Enkel einen Freibetrag von 10 000 RD. vor. Ein Erbanfall foll bis zur höhe des Freibetrages in jedem Fall steuer­frei fein.

Der Erbe soll nur mit dem Betrag, um den der Erbanfall den Freibetrag übersteigt, zur Erbschafts- steuer herangezogen werden. Der über den Freibe­

trag hinausgehende Betrag wird zum bisherigen Erbschaftssteuersatz herangezogen.

Die Einführung eines Freibetrages für Kinder und Enkel ist dringend erforderlich. Es ist bisher die Zahl der Fälle nicht fetten gewesen, in denen die Söhne oder die Töchter im Fall eines Erbanfalls von einigen zehntausend RM. in Gestalt von Grundbesitz ober bergt jahrelang ihre Not hatten, um bie aus bem Erbanfall sich ergebenbe Erbschafts­steuer aufzubringen, bie in bar beschafft werben mußte, obwohl ber Anfall nicht in Bargelb bestand. Der Erbanfall würbe infolge der zu entrich­tenden Erbschaftssteuer in manchen Fällen zur finanziellen Bedrängnis. Diesem Zustand wird im Entwurf des neuen Erbschaftsteuergesetzes ein Ende bereitet

VeseiliWgdesAlbeiMenversicherungs- beitrags bei großer Minderzahl.

Seit 1. April 1934 sind alle Steuerpflichtigen mit drei und mehr Kindern bereits von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe befreit. Entwickelt sich die Zahl der Arbeitslosen weiter nach unten und die Zahl der Beschäftigten, die Arbeitslosenversiche- rungsbeiträge zu entrichten haben, weiter nach oben so wird, glaube ich, im Frühjahr 1935 an eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags ge­dacht werden können. Es wird nicht zu empfehlen sein, den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der heute 6V2 vom Hundert des rohen Lohnes beträgt, um einen bestimmten Teil allgemein zu ermäßigen, son­dern es wird zu empfehlen sein, damit zu beginnen, die Arbeitnehmer mit großer Kinderzahl vom Ar­beitslosenversicherungbeitrag ganz freizustellen, erst vielleicht alle Abeitnehmer mit drei und mehr Kin­dern, dann diejenigen mit zwei Kindern und dann diejenigen mit einem Kind.

Solange nicht bie Arbeitnehmer, bie kinber zu unterhalten haben, vom Arbeitslofenversiche- rungsbeitrag restlos befreit finb, wirb bet Bei­trag von ben kinberlos Verheirateten unb ben Lebigen noch in voller höhe zu erheben fein.

Die Befreiung der Kinderreichen vorn Arbeits­losenversicherungsbeitrag, die hoffentlich im kom­menden Frühjahr vorgenommen werden kann, wird ebenso wie die Befreiung von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und die Senkung der Lohnsteuer im Ergebnis einen Erhöhung des Lohnes und damit der Kaufkraft gleichkommen. Die Spanne zwischen dem rohen Lohn und dem reinen Lohn wird kleiner werden, der Lohnempfänger wird von feinem Lohn mehr ausbezahlt erhalten als bisher, es wird ihm zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse für sich und seine Familie ein größerer Betrag zur Verfügung stehen als bisher.

Steuererleichterungen bei der Umbildung und Auslösung von Kapitalgesellschaften.

IV.

Nach nationalsozialistischer Wirtschaftsauffassung soll auch in der Wirtschaft die Persönlichkeit wieder mehr zur Geltung kommen. Die Inhaber eines gewerblichen Unternehmens die an einem Unternehmen Beteiligten sollen der Gefolgschaft des Betriebs und der Oeffentlichkeit möglichst be­gannt sein, und es soll möglichst mindestens eine natürliche Person vorhanden sein, die uneinge­schränkt das heißt mit ihrem ganzen Dermöaen, mit ihrer ganzen Person, persönlich als für Das Unternehmen verantwortlich in Erscheinung tritt und für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Dem Zug dieser neuen Auffassung folgend, erwägen die Beteiligten mancher Gesellschaft, die sich in anonymer Form befindet mancher Kapi­talgesellschaft die Umwandlung der Kapitalge­sellschaft in eine offene Handelsgesellschaft oder

Kommanditgesellschaft oder in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns.

Die Reichsregierung will Kapitalgesellschaften zur Umwandlung in Perfonalgefellschafteu unb in Einzelunkernehmen dadurch anregen, daß sie die Ueberleitung in die neue Unternehmungs­form handelsrechtlich unb sieuerrechtlich er­leichtert.

Im Reichsjustizministerium ist ein Entwurf aus­gearbeitet worden, durch den handelsrechtlich die Grundlage für eine erleichterte Umwandlung ge­schaffen wird. Die Umwandlung soll, abweichend 00m geltenden Handelsrecht, zulässig sein, ohne daß die Gesellschaft gezwungen ist, die Liquidation zu erklären.

Im Reichsfinanzministerium ist der Entwurf eines Gesetzes fertiggestellt, wonach durchgreifende