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i sein eigenes Enkelkind. Dann sagte er, der Alte öge im Vorzimmer warten. Am ganzen Leibe zii-

an

Geschichten aus aller Welt

Die Zweifler werden von jene, die sich rühmen, etwas

das

rund in dem neu in bas BGB. einge-

keitsa fügten §

Um diesen Mißbräuchen mit Erfolg begegnen zu können, hat die Familienrechtsnooelle vom 23. No­vember 1933 zunächst einen neuen Ehenichtig-

die Athener Faschingszeit ihren Schlager; verhaftete Kamel!

(th) Ottawa.

Zufall sprechen. Aber

Dieb interessiert an:Schämen Sie sich denn gar nicht? In Ihrem Alter! Wie alt sind Sie eigent­lich?"Vorbestraft?" Der Dieb bekreuzigte sich:Um des Himmels willen! Wie kommen Sie darauf!"Na, spielen Sie hier nicht den An­fänger! Was haben Sie eiKntlich gestohlen?"

möge im Vorzimmer warten. Am ganzen r-eioe zit­ternd fragte dieser:Bis mich die Polizei holt?" Er erhielt keine Antwort. Zwei Minuten später aber überreichte das Fräulein demSchutzhäftling" ein sauberes kleines Päckchen. Darin lagen die ge­stohlenen Sachen und ein Geldschein. Zehn Schilling, ein kleines Vermögen!

Der Delinquent schwieg.Na, das werden mir gleich haben!" Das Fräulein meldete, daß man bei dem Dieb zwei Baar Kindersocken und ein Kin­derspielzeug gefunden hatte. Der Herr General­direktor wurde stutzig:Für wen haben Sie das gestohlen?" Tonlos erwiderte der alte Mann: Für mein Enkelkind. Ich konnte nicht mehr mit­ansehen, wie das Kind friert. Es sollte wenigstens Strümpfe haben. Und endlich einmal ein kleines Spielzeug, das arme Würmchen. Mein Sohn ist im Krieg gefallen, meine Tochter wurde vor kur­zem abgebaut und meine Pension ...

Der Generaldirektor antwortete nichts. Er dachte

, 1325a geschaffen und des weiteres auch das

Verfahren für die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Ehe und der sich daraus ergebenden Folgen

Haltsanspruch gegen den Vater gibt

lieber die Geltendmachung der Nichtigkeit sei hier, da Einzelheiten nur den Juristen interessieren, nur bemerkt, daß die auf § 1325a BGB. gestützte Nich­tigkeitsklage nur von dem Staatsanwalt erhoben werden kann. Der Gesetzgeber war dabei von der Erwägung geleitet, daß durch die sittenwidrige Ehe­schließung in erster Linie die Allgemeinheit, der Staat verletzt ist, der Staat, der nach den ihn be­herrschenden Ideen nicht dulden kann, daß geheiligte Einrichtungen seines Familienrechts zu unlauteren Machenschaften benutzt werden.

Aus den gleichen Erwägungen müßte es auch ermöglicht werden im Gegensatz zum bisher gel­tenden Recht, auch noch nach dem Tode eines der Ehegatten oder nach der Scheidung der Ehe der ver­letzten Allgemeinheit Genugtuung zu verschaffen. Deshalb ist der Staatsanwaltschaft die Befugnis eingeräumt, die Nichtigkeit der Ehe im Wege einer gegen die Frau nicht gegen den Mann und nach ihrem Tode gegen die Kinder zu richtenden Feststellungsklage mit Wirkung gegen jedermann festellen zu laßen. Auch ist dafür Sorge getragen, daß die festgestellte Nichtigkeit der Ehe in den Stan­desamtsregistern gewahrt wird.

Das Gesetz richtet sich auch gegen die vor feinem Inkrafttreten seit dem 8. November 1918 geschlosse­nen Namensehen. Jedoch muß alsdann die Klage von der Staatsanwaltschaft innerhalb 6 Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

In Uebereinftimmung mit diesen die Namensehe treffenden Vorschriften ist der § 1754 BGB. über die Bestätigung der Annahme an Kindes Statt dahin abgeändert worden, daß die Bestätigung nicht nur wie bisher zu versagen ist, wenn ein gesetz­liches Erfordernis der Annahme fehlt, sondern auch, wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kin­desverhältnis entsprechendes Familienband herge­stellt werden soll, oder wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmenden oder im öffent­lichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Ver­tragschließenden sprechen.

Der Gesetzgeber geht gegen sittenwidrige Adop­tionen noch strenger vor als gegen sittenwidrig ge­schlossene Ehen, indem er die gerichtliche Bestätigung der Annahmeverträge an strengere Voraussetzungen knüpft und damit den Abschluß sittenwidriger Vorträge zu verhindern sucht, während der Abschluß sittenwidriger Ehen regelmäßig kaum verhindert werden kann und die neuen Bestimmungen hier nur die nachträgliche NichtigkeitsfesUtellung bezwecken.

Das Gericht kann die Bestätigung eines An­nahmevertrages nur aus den in dem § 1754 BGB. in der neuen Fassung angeführten Gründen ver­sagen, nicht etwa um deswillen, weil der Vertrag den Interessen eines der Vertragschließenden wider- fvricht. Diese Interessen können nur Berücksichtigung finden, wenn ein Vertragsteil der vormundschaftsge­richtlichen Genehmigung bedarf. Dann wird das Vormundschaftsgericht diese aber verfoaen.

Nach den neuen Bestimmungen des § 1745 Abf. 2 Nr. 2 müssen di- Vertraaschsiekenden die Absicht haben, ein dem Eltern- und Kindesnerhältni--; ent- svrechendes Familienverbältnis herzustellen. Bestehen nur begründete Zweifel am Vorhandensein dieses Willens, so ist die Bestätigung zu nerfaaen. Bei der Adovtion Minderjähriger werden solche Zweifel z. D. schon dann nahefieaen. wenn der M>- deriährige nicht in den H^nqstund des Adrintieren- den aufgennmmen und dm-t Unieickalt und Erriedung erdnlten soll. Auch die G-wähnina eines Entnolts spricht aegen die gen. Absicht und wird regelmäßig tur Versagung der Bestätigung des Vertrages füh­ren müssen.

Denkbar sind anderseits Fälle, in denen eine sog. Namensadoption nicht fiftenmibriq ist, z. B. bann nickif, wenn sie bezweckt, da« Aussterben des Fami­liennamens des Annehmenben zu verbäten. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung der Zulässigkeit, daß auch wirklich Familienbeziehungen unter den Ver­tragschließenden hergestellt werden sollen. Anlaß zu Bedenken geben in dieser Hinsicht Fälle, wie sie noch in neuester Zeit bekannt geworben sind in denen die Annahme au dem Zweck erfolat. nach (Ei*-- tritt des Erbfalls die Erbschaftssteuer gan* »der teilweise zu ersparen. Hier wird häufig nicht die Absicht bestehen, ein engeres Familiendand un­ter den Vertragsteilen zu begrünten, auch wenn

Das Gesetz gegen Mißbrauch bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933

Von Richard Schudt, Landgerichtsdirekior i. R.

geregelt.

Nach dem geltenden Recht (§ 1323 BGB.) war eine Ehe nur in den Fällen der Paragraphen 1324 bis 1328 BGB. nichtig, also wegen Nichtbeachtung der für die Eheschließung vorgeschriebenen wesent­lichen Förmlichkeiten, wegen Geschäftsunfähigkeit usw. eines der Eheschließenden, wegen Doppelehe, wegen gewisser verwandtschaftlicher oder schwäger- schaftlicher Beziehungen der Eheschließenden zu ein­ander und wegen vorausgegangener Scheidung der früheren Ehe des einenTeils wegen Ehebruchs mit dem andern Teil. Das BGB. war beherrscht von dem Grundsatz möglichster Aufrechterhaltung einer ein­mal geschlossenen Ehe.

Nunmehr bestimmt § 1325a BGB.:Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geschlossen wird, der Frau die Füh­rung des Familiennamens des Mannes zu ermög­lichen, ohne daß die eheliche Gemeinschaft begründet wird. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung 5 Jahre ober, falls einer von ihnen vorher ge­storben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens 3 Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn bei dem Ablauf der 5 Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."

Danach genügt also für die Nichtigkeit der Ehe künftig nicht, daß die Eheschließenden die eheliche Gemeinschaft nach Eingehung der Ehe nicht Her­stellen; es muß hinzu kommen, daß die Ehe aus­schließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Namens des Mannes zu ermöglichen. Wenn diese Absicht, und zwar für den Zeitpunkt der Eheschließung, nicht festgestellt werden kann oder nicht Vorgelegen hat, die Frau beispielsweise auf den Namen des Mannes kein Gewicht gelegt hat, die Pflicht, ihn zu führen, viel­leicht sogar lästig empfunden hat, sie die Che etwa

Kleine Ursache große Wirkung.

A. v. K. Belgrad.

Einen Fehltritt, der nicht weniger als vierzehn Schwerverletzte innerhalb einer knappen Stunde for­derte, hat sich ein Herr Atif Krivic geleistet. Ein­mußte diesen Fehltritt der Bonbonhändler Alija Fetahovic. Die Sache ereignete sich in der Ortschaft Kljuc in Jugoslawien. Man könnte geneigt fein, einen Akt balkanischer Blutrache zu vermuten.

Weit gefehlt! Der Fehltritt, um den es sich hier handelt, ist ganz wörtlich zu verstehen: Atif trat Alija auf den Fuß. Nicht böswillig, sondern aus Versehen. Alija leidet aber an rheumatischen Schmer­zen. Und außerdem ist er ein temperamentvoller Sohn der Balkaninsel, der sich auch schmerzhafte Versehen nicht widerspruchslos gefallen lassen will. Im Gegenteil! Er rächt es an Ort und Stelle. Auch dann, wenn sich der bedauerliche Vorfall in der Kirche ereignet. In Ermangelung anderer Waffen tat es Alija mit seinem Spazierstock. Der Hodscha (Priester) aber stand auf dem Standpunkt, daß die Angelegenheit ihn zwar nichts angehe, daß sie aber auch nicht gerade in das Gotteshaus gehöre. Er griff persönlich ein, indem er die beiden Kampf­hähne eigenhändig hinauskomplimentierte.

Vor der Moschee setzten Atif und Alija ihren Kampf fort. Das aber wurde verhängnisvoll. Denn es ergriffen in wenigen Minuten sämtliche Mitglie­der von zehn Familien, Männlein und Weiblein wie auch nicht anders zu erwarten' Partei. Es ging los mit Stöcken, Messern und sonstigen Ge­brauchsgegenständentäglichen Bedarfs". Die zwi­schendurch von einemVerräter" alarmierte Gen­darmerie kam bald hinzu. Aber vierzehn Schwer- verwundete hatte die Fehltritt-Schlacht bis dahin bereits gefordert. Die Polizisten hatten leichte Ar­beit: Die Hauptbeteiligten hatten sich bei ihrer An­kunft schon davongemacht.

Polizeigefangener: ein Kamel.

C. R. 211 f) e n.

So steht es schwarz auf weiß in der Athener Zeitung:Ein Kamel wurde heute in den Straßen Athens verhaftet und in Begleitung eines Polizisten zur Polizeidirektion gebracht."

Was mag nur die Polizeidirektion beim Erscheinen des Kamels in den Amtsräumen gesagt, und was mag das arretierte Kamel verbrochen haben? Es hat in einer für Kamele verbotenen Straßege­tanzt!" Neues Erstaunen! Seit wann tanzen Ka­mele? Auch der Athener Zeitung, die diese sensatio­nelle Meldung brachte, kam die Sache offenbar nicht geheuer vor. Sie ging der Sache nach und ermittelte, haß das verhaftete gar keinrichtiges" Kamel war, kein Vierbeiner, sondern einKarnevalskamel", das heißt ein Vierbeiner, in dem aber zwei Zweibeiner steckten und das durch seine tollen Sprünge die Athener in der Faschingszeit erfreute und unter ohrenbe­täubender Musik die unglaublichsten Bewegungen und Verenkungen zeigte, während seineTreiber" diesen Kunstgenuß durch das staunende Publikum in klingende Münze umsetzen ließen. Und so hatte

Die geldgierige Maus.

(int.) Prag.

Schon feit längerer Zeit war der Vorsteher des Bahnhofs der Stadt Kolin in höchster Aufregung, denn beinahe täglich verschwand aus einer von ihm verwalteten Kasse Geld. Einmal höhere, manchmal kleinere Beträge, es hörte nicht auf. Der unglückliche Beamte sah sich schon im Mittelpunkt einer Korrup­tionsaffäre und vor hochnotpeinliche Untersuchung ge­stellt, weil es ihm nicht gelingen sollte, den Dieb zu ertappen.

Eines Nachts aber hörte ein Beamter plötzlich ein Geräusch in dem Schubfach, das die Kasse enthielt. Er riß die Schublade blitzschnell auf und erspähte gerade noch--eine Maus, die mit einem Zwan­

zigkronenschein zwischen den Zähnen durch ein Loch in der Rückwand der Geldschublade verschwand. Und als man der Sache auf die Spur ging, entdeckte man einen kleinen Schatz, bestehend aus Banknoten in verschiedener Höhe, den die diebische Maus nach und nach verschleppt hatte.

Zwei Söckchen und ein Spielzeug.

k Wien.

letzten kriegerischen Vergangenheit an. Große Kaser­nen, Verwaltungsgebäude, ein gutes Hotel, ein aus­gedehntes Krankenhaus, eine neue Kirche, zeigen die Bedeutung dieses Platzes, der aber offenbar doch noch eine wohlüberlegten militärischen Siche­rung bedarf. Jeder Eingeborene ist angehalten, jeden Europäer, der auch nur entfernt militärisch aussieht, zu grüßen. Zum Aufzug und zur Nieder- holung der Flagae hat jeder stillstehend die Hand zum römischen Gruß zu erheben. Weiter im In­nern kommen wir in Tagiura gerade zu einem feierlichen Empfang für Marschall B a - d o g l i o zurecht, der feine Abschiedsbesuche macht. Araherscheichs auf ihren mit kostbarem silbernen Zaumzeug geschmückten Hengsten vollführen Kunst­stücke, während eine Musikkapelle eine sich immer wieder zu den höchsten Tönen steigernde, durch dumpfen Gongschlag begleitete Melodie spielt.

- Der Höhepunkt aber aller Fahrten kreuz und quer durch Tripolitanien, nicht nur wörtlich genommen, ist das 800 Meter hoch gelegene (Sarian. Eine prächtige Kunststraße führt in Serpentinen auf die Hochfläche. Stundenlang sieht man keinen Men­schen, keine Ansiedlung. Die Menschen sind buch­stäblich vom Erdboden verschwunden. Sie hausen in tiefen, künstlich ausgeschachteten Löchern, die in den Seitenwänden Kammern haben, Troglodyten- Nester, die ein Fremder eigentlich kaum zu Gesicht bekommt, weil die Mohammedaner eifersüchtig die Heiligkeit ihres Heimes bewachen. Und von hier führt der Weg in Abfall der Hochfläche über Mizda hinein in die Sandwüste, in das Geheimnis der Sahara...

wanenstraßen das Volk tief aus dem Innern in langen Tagereijen herbeiströmt, um manchmal nur auf' wenige Pfennige zu bewertende Produkte an den Mann zu bringen. Zauberer und Tänzer in grotesken Masken dazwischen, die viel Zulauf fin­den.

In Homs find wir wieder in zivilisierter Um­gebung. »Hier ist am Strand ein Hotel errichtet, das allermodernste Architektur zeigt. Wenn diese neue Sachlichkeit mit flachem Dach, weit ausholenden überdeckten Veranden, Stahlgestänge und Glas, viel Glas, irgendwo hineinpaßt, dann hier in diese Ge­gend, in der sie doch auf den ersten Blick umso grotesker wirkt, als in unmittelbarer Nachbarschaft sich jenes berühmte römische Trümmerfeld von Leptis Magna befindet, das in der ganzen Welt nicht seinesgleichen hat und das selbst Pompeji fast in den Schatten stellt. Die Italiener haben aus Den prachtvoll erhaltenen Ueberresten dieser ehe­maligen Hauptstadt des römischen Lybiens, des Ge­burtsortes des Kaisers Septimus Severus, ein wahres Freilichtmuseum 'gemacht. Was diese Ruinen von Leptis Magna erzählen, ist ein Traum von Pracht und Größe. Das Kaiserforum, die heute noch hochragende Basilika, das Gerichtsgebäude und vor allem die Thermen mit einem Heißwasserschwimm­bad und fäulengetragenen großen Atrium geben einen so eindrucksvollen Begriff von der einstigen Schönheit dieser Stadt, daß man glauben könnte, die Römer hätten in ihren Kolonialgebieten bewußt größere und schönere Bauten geschaffen als viel­leicht mit Ausnahme von Rom, in der eigenen Hei­mat.

In Misurata atmet uns noch ein Hauch der

jv.tv, v.v von der Tierseele zu

stehen, bleiben dabei, daß das alte Pferd den Tod

Diese Novelle zu dem Familienrecht des Bürger« lichen Gesetzbuchs (BGB.) richtet sich gegen Miß­bräuche der letzten Jahrzehnte, namentlich der Nach­kriegszeit, auf dem Gebiete des Eherechts und der Kindesannahme, die sog. Namensgeschäfte und Adelskäufe, gegen Rechtsgeschäfte, bei denen es dem einen Teil auf das Geld, dem anderenauf Be­friedigung der Eitelkeit- oder die Verdeckung dunk­ler Geschäfte" ankam. Der Grund für die Zunahme solcher sittenwidriger Rechtsgeschäfte liegt einmal in dem allgemeinen moralischen Niedergang in un­serem Volk in jener Zeit und vornehmlich auch in der durch die Weimarer Verfassung veränderten Bedeutung des Adelsbegriffs. Der Adel, der früher nur durch Ehe oder eheliche Geburt, nicht aber durch Legitimation ober Annahme an Kindes Statt übertragen werden konnte, bildet heute einen Be­standteil des Familiennamens und geht mit dem Namen ohne weiteres auf den angenommenen über.

Die Fälle sog. Namensgeschäfte und 2ldelskäufe sind offenbar sehr viel häufiger, als der breiten Masse des Volkes bekannt geworden ist. Jedem mit den Verhältnissen Vertrauten sind Fälle bekannt, in denen verarmte, haltlos gewordene Adlige, aber auch Mitglieder angesehener Bürgerhäuser zweifel­hafte Frauenspersonen geheiratet und dabei mit ihnen vereinbart haben baß ein Zusammenleben überhaupt nicht ober nur für ganz kurze Zeit stattsinben unb baß fobalb als möglich bie Ehe- scheibung herbeigeführt werben sollte. Anbere Trä­ger alter Namen haben reiche Leute, oft Mgleich mit Frau und Kind, an Kindes Statt angenommen; auch hier in der Absicht, ein Familienband nicht zu begründen Die Vertragschließenden sind vielmehr gleich nach der Adoption wieder auseinanbergegan» gen, ohne sich weiter um einanber zu kümmern. In zahlreichen Fällen hat dieselbe Person in dieser Weise ihren Namen mehrmals verkauft.

Diese schamlosen und sittenwidrigen Rechtsgeschäfte wurden ermöglicht durch die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihre Anwendung in der Praxis, wobei betont werden muß, daß es den Gerichten, namentlich im Falle regelmäßigen Wohnungswech­sels der Beteiligten, häufig gar nicht möglich war, die sittenwidrigen Absichten der handelnden Per­sonen zu erkennen.

Nachdruck, auch mit Quellenangabe, verboten!

Eine Kirschenplantage zu gewinnen!

(an) Sidney.

In der Nähe von Poung in Neusüdwales in Australien liegt eine der größten Obstplantagen der Welt, deren Besitzer Mr. Baldo Cunich ist, der vor vierzig Jahren seinen heute so imposanten Betrieb mit nur 29 Morgen Land aufzog. Heute bedecken allein seine Kirschenplantagen weit über 200 Mor­gen und feine Weintraubenzucht z. B. liefert jähr­lich fast 1800 Zentner Trauben. Augenblicklich fiepen etwa 20 000 Kirschbäume auf feiner Plantage.

Da aber unter der Weltwirtschaftskrise auch der Obsthandel erheblich leidet, hat Cunich in englischen und australischen Zeitungen ein geradezu sensatio­nelles Reklameangebot veröffentlicht. Er erklärt, demjenigen seine riesige Kirschenpflanzung ver­machen zu wollen, der imstande sei, hintereinander von jedem feiner Kirschbäume nur eine einzige Kirsche au essen. Da auf ein Pfund Kirschen durch­schnittlich hundert Früchte gehen, müßte derjenige, Der sich auf diese appetitliche Weise in den Besitz von Mister Cunichs Eigentum bringen wollte, nicht weniger als 200 Pfund Kirschen hintereinander ver­tilgen. Und das bekommt wohl der stärkste Mann nicht fertig ...

Pferdetreue bis ins Grab.

nur eingegangen hat, um für die Zukunft oerforgt ,u sein, jo ist eine solche Ehe, auch wenn die Gatten darüber einig waren, eine eheliche Gemeinschaft nicht au begründen, auch künftighin gültig. Anders liegen die Verhältnisse bann, wenn es ber Frau in erster Linie oorwiegenb darauf ankam, den Namen des Mannes, etwa eines adligen zu erwerben, sie die Ehe aber auch noch aus anderen Gründen ein- geht und aus diesen heraus selbst die Wohnung des Mannes bezieht, ohne jedoch mit ihm bie eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. .

Der Mangel bes Gemeinschaftswillens macht eine (Ebe nur nichtig, wenn er bei b e i b e n Eheschlie- fienben besteht. Di- fog. Zeit - ober Prob- ober Kamerabschasts-H- sollt nicht unter § 1325a, wenngleich ouch hier bie Absicht, ein- eheliche, d. h. bauernbe Gemeinschaft zu begründen, fehlt, weil hier bie Namensübertragung nicht ber ausschließliche ober wenigstens vorwiegenbe Zweck ber Eheschlie­ßung ist, vielmehr ber Wunsch nach bem Zusammen­leben.

Zu ber nach Abs. 2 bes § 1325a gegebenen Mög­lichkeit ber Heilung ber Nichtigkeit einer Oje fei nur bemerkt, baß selbstoerstänblich burch ben Fristablauf nur die Nichtigkeit ber Namensehe geheilt wirb, bie Nichtigkeit der Ehe aus anderen Gründen, z. B. wegen Bigamie, aber bestehen bleibt.

Eine Ehe, bie unter Verstoß gegen § 1325a BGB. geschlossen wird, ist von Anfang an nichtig, em etwa für den Abschluß von einem Teil gegebenes Entgelt kann mitRü'sicht auf Z817BGB.nicht zuruck- geforbert werben. Die Ehegatten können, ba ihre Ehe als nicht geschlossen gilt, auch die Eheschließung jederzeit rechtswirksam wiederholen, sobald sie ent­schlossen sind, künftig in ehelicher Gemeinschaft zu leben. v

Besonders hervorzuheben ist, daß durch bie No­velle in einem neuen Abs. 3 zu § 1699 BGB. be­stimmt ist, daß Kinder aus einer nach § 1325a nichtigen Ehe nicht als ehelich gelten. Solche Kinder sie werden nicht allzu häufig sein, können aber Vorkommen sind damit schlechter gestellt als die Kinder aus Ehen, die aus anderen Gründen nichtig sind, da nach § 1699 Abs. 1 BGB. sonst Kinder aus nichtigen Ehen als ehelich gelten, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit ber Ehe bei ber Eheschlie­ßung gekannt haben. Im Falle ber Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels gelten die Kinder, falls die Heirat im Heiratsregister eingetragen ist, zu­nächst auch als ehelich. Einen Ausgleich für diese strengere Behandlung der Kinder aus einer nach § 1325a nichtigen Ehe bringt bie Bestimmung in Ar. I Nr. 3 ber Novelle, die den § 1703 BGB. auf sie anwendbar erklärt unb ihnen damit einen Unter-

In einem großen Wiener Warenhaus gibt es für besonders geschickte Verkäufer Sonderprämien. Nicht etwa für die, die den größten Absatz erreichen, son­dern für diejenigen, denen es gelingt, Diebe auf frischer Tat zu ertappen. Da gibt es stets drei Schil­ling in bar. Eine besonders tüchtige junge Dame der Wäscheabteilung holte sich im Laufe eines ein­zigen Jahres genau 178mal bie Belohnung. Die , , . Kleine oerbiente also bie ansehnliche Summe von

bes Herrn fühlte unb deshalb wenige Tage nach 1534 Schilling als Privatdetektivin.

diesem starb. | Dieser Tage konnte das kleine Fräulein ihren 179.

Brock" hieß das Roß, bas ben alten General Dieb fassen. Einen alten Herrn, zittrig unb gebrech- Sir Arthur Currie, ben ehemaligen Chefkomman-1 uch. Man sah bem Alten an seiner Kleibuna an, beur ber kanabischen Streitkräfte, stolz burch den daß er früher einmal bessere Tage gesehen haben Krieg getragen hatte. Nach dem Kriege bekam ! mußte. Er wurde leichenblaß bei seiner Verhaftung Brock" das Gnadenbrot. Der General hatte es auf j und ließ sich völlig gebrochen in bas Büro bes Di- bie Farm feines Arabers geschickt, wo es gut ver-1 rettors führen. Dieser, selbst ein alter Herr, sah ben pflegt würbe. Als Currie starb, warBrock" schon - - -' *

zu alt, um an bem Begräbnis bes Generals teilzu­nehmen. Das Tier hätte die Reise nach Montreal wohl nickt überlebt.

So bestand eigentlich feit Jahren keine Verbin­dung mehr zwischen dem General undBrock". Aber seit Der Sterbestunde des Generals fraß das Pferd kaum noch etwas.Brock" wurde zusehends schwä­cher; er trauerte ganz offensichtlich seinem Herrn nach. Und eines Morgens, acht Tage nach dem Tode des Generals, war auch das alte treue Tier ge­storben.

Razzia auf Hähne.

(im.) Brüssel.

Eine blutige Rauferei in ber belgischen Stabt Menin, bei der ein Mann erschossen und zwei schwer verletzt wurden, hat der Behörde Anlaß zu einer Razzia gegeben, die sich von anderen politischen Razzien dadurch unterscheidet, daß sie sich nicht gegen die menschliche Unterwelt, sondern gegen Federvieh richtete. Beim Verhör der an dem Rauf- Handel Schuldigen stellte sich nämlich heraus, daß sie samt und sonders einem heimlichen Hahnenkampf zugesehen, am Toto viel Geld gewonnen und diesen Anlaß bann zum Trinken riesiger Alkoholmengen benutzt hatten. Da Hähnenkämpfe in Belgien aber ver­botene Vergnügungen sind, bot bie Polizei ihre Man­nen auf, um in ben Gehöften nach ben gefieberten Kämpfern zu pirschen. Es gelang auch, vier Kampf» Hähne zu finben, bereu Herren nun schwere richter­liche Strafen zu gewärtigen haben.

Der Schönheitsfehler.

D. Haarlem.

In ben Straßen Haarlems sah man vor einigen Tagen einen Mann betteln, ber großes Mitleib er­regte, besonbers beswegen, weil ein mächtiger Buckel feine sonst stattliche Gestalt verunzierte. Seine Klei- bung war sehr schäbig unb bie Bewegungen feiner Arme, wahrscheinlich gehinbert burch ben mißge­stalteten Rücken, waren mehr als hilflos. Es war kein Wunber, baß bie mitleibigen Haarlemer bem Bettler so manches Zehn-Centstück in bie Hanb brückten. Er schien sich in ber Stabt recht wohl zu fühlen, bettelte fort unb fort, ohne baran zu benfen, weiter seines Weges zu ziehen. Eines Tages aber sollte seinem Glück ein jähes Enbe unb ben Haar­lemer Bürgern eine Ueberraschung bereitet werben; benn ber Bettler würbe von einem Polizisten kurzer- hanb festgenommen und auf bie Wache geführt. Zwar setzten sich bie Bürger für ben armen Men­schen ein, unb er selbst bat flehentlich, ihm bie Frei­heit zu lassen; es half ihm nichts. Auf ber Wache begann bie Untersuchung. Die Papiere bes Mannes, soweit sie eben vorhanden waren, zeigten bei ge­nauer Durchsicht allerhanb Unstimmigkeiten mit seiner vorherigen Aussage.Das Merkwürbigste aber bei ber ganzen Geschichte war bie folgenbe Prüfung bes riesigen Buckels. Die Polizisten begannen näm­lich, ben Buckelfortzuzaubern". Ein Packen von Stoffen aller Art kam zutage unb wurde ausein- anbergeroicfelt, bis man zuletzt auf einen gefüllten Strickstrumpf stieß. Dieser Strumpf aber barg ein schönes Süwmchev holländischer Gulden.