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Zeiifragen des Mittelstandes.

Oie Einkommensteuer- Veranlagung für das Wiri- schastsjahr 1933.

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Einkommen- steuerertlärung war am 15. Februar 1934 ab gelau­fen. Diese Erklärungen werden nunmehr in Ver­bindung mit etwaigen Ergänzungen und sonstigen Unterlagen den Ausgangspunkt für die Veran­lagung Des Einkommens für das Jahr 1933 bilden. Die gesetzliche Grundlage für die Veranlagung fin­det sich im Einkommensteuergesetz von 192v m Ver­bindung mit dem Gesetz über die Einkommensbe­steuerung für 1933 vom 21. Dezember 1933. Im Rahmen der bevorstehenden großen Steuerreform wird, wie aus den vom Reichsfinanzministerium herausgegebenen Richtlinien zur Veranlagung der Einkommen- und Körperschaftsteuer für 1933 zu ent­nehmen ist, eine grundlegende Umgestaltung der gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Ein­kommensbesteuerung erfolgen. Dieses bevorstehende neue Einkommensteuergesetz wird jedoch noch nicht auf Steuerabschnitte, die im Kalenderjahr 1933 enden, Anwendung finden. Staatssekretär Rein­hardt weist in feinem ArtikelVolksgemeinschaft und Steuerpslicht^ darauf hin, daß im ersten Hit­ler-Jahr im Gegensatz zu den unmittelbar voran- gegenen Jahren keinerlei Steuererhöhungen erfolgt find, wohl aber verschiedene erhebliche Steuererleich­terungen für diejenigen Volksgenossen, die sich aktiv in den Kampf um Die Verminderung der Arbeits­losigkeit eingeschaltet haben. Die Steuerpolitik ist im Jahre 1933 in erster Linie auf eine Vermin­derung der Arbeitslosigkeit abgestellt gewesen. Demgemäß sind folgende steuerliche Vergünstigun­gen eingeführt worden:

1. Befreiung aller nach dem 31. März 1933 erst­malig zugelassenen Personenkraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer durch das Gesetz über Aende- rung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 10. April 1933

2. Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen durch Abschnitt II des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933.

3. Steuerfreiheit für die Beträge der freiwilligen Spende zur Förderung der nationalen Arbeit durch Abschnitt III des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933.

4. Steuerermäßigung für Hausgehilfinnen und Befreiung der Hausgehilfinnen von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe durch Abschnitt IV des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933.

5. Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen an Betriebsgebäuden durch § 1 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933.

6. Steuerfreiheit für einmalige Zuwendungen an Arbeitnehmer durch § 2 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 und durch den Runderlaß über Steuerfreiheit für Weihnachts­geschenke an Arbeitnehmer vom 30. November 1933.

7. Senkung der Umsatzsteuer für die Landwirt­schaft durch Abschnitt III des Zweiten Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. Septem­ber 1933.

8. Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Luftschutzes durch den Runderlah vom 10. Oktober 1933.

9. Erlaß rückständiger Steuern durch die Rund­erlasse, betreffend Flüssigmachung von Steuerrück­ständen für Arbeitsbeschaffung, vom 28. November und 9. und 24. Dezember 1933.

In den oben erwähnten Richtlinien ist darauf hingewiesen, daß alle diese Maßnahmen auf das Steueraufkommen unmittelbar vermindernd und mittelbar erhöhend wirken. Die unmittelbare Verminderung ergibt sich aus den zunächst erfol­genden Steuervergünstigungen. Die mittelbare Er­höhung ergibt sich aus den erhöhten Umsätzen, den erhöhten Einkommen und dem erhöhten Verbrauch, die in Auswirkung der Steuervergünstigungen zu verzeichnen sind.

Für die im Kalenderjahr 1933 endenden Steuer­abschnitte werden die veranlagte Einkommensteuer, die Krisensteuer der Veranlagten, der Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 Mark und der Zuschlag zur veranlagten Einkommensteuer der Ledigen zu einer Einheit zu­sammengefaßt. Diese Zusammenfassung entspricht der vorjährigen Regelung und stellt im Vergleich zu der früheren Uebung eine Vereinfachung dar. Durch die getrennte Anforderung dieser verschiede­nen Arten von Steuern war in früheren Jahren der Einkommensteuerbescheid ziemlich unübersicht­lich, und es bedurfte für manchen Steuerpflichti­gen eines längeren Studiums, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, was denn nunmehr auf Grund des Bescheides zu zahlen war. Dem Gesetz über die Einkommensbesteuerung für 1933 ist eine Tabelle für die Einkommensteuer 1933 beigegeben, aus der die Einkommensteuer abzüglich des Abschlags nach dem Gesetz vom 23. Juli 1928, zu­züglich der oben erwähnten Zuschläge je nach dem Familienstand ersichtlich ist. Besondere Abzüge an Familienermäßigung vom Einkommen finden somit nicht statt, da diese Ermäßigung sich in einer -entsprechend niedrigeren Steuer ausdrückt. Bei der Steuerberechnung kann deshalb nur insoweit auf Die einzelnen Tarifvorschriften des Einkommen­steuergesetzes, des Gesetzes über die Abschläge, der Zuschlagsverordnung und des Krisensteuergesetzes zurückgegriffen werden, als ihre Anwendung beson­ders vorgeschrieben ist. In dem neuen Steuerbe­scheid ist der Familienstand eines Steuerpflichtigen .zu Beginn des Steuerabschnitts zu berücksichtigen. Wenn im Laufe des Steuerabschnitts Familien­angehörige, für die Ermäßigungen zu gewähren sind, hinzugetreten sind, so sind die Familienermä­ßigungen bei der Veranlagung für den ganzen Steuerabschnitt zu gewähren, wenn die Voraus­setzungen im Laufe des Steuerabschnitts mindestens Dier Monate bestanden haben. Das gleiche gilt für die Befreiung vom Ledigenzuschlag. Hierbei ist zu ^berücksichtigen, daß der Zuschlag zur veranlagten «Einkommensteuer der Ledigen durch § 20 des Ge­setzes zur Förderung der Eheschließungen (Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933, Abschnitt V) mit Wirkung ab 1. Juli 1933 weggefallen ist. Nach dem zuletzt genannten Gesetz werden ab 1. Juli 1933 zur Aufbringung der vom Reiche unter bestimmten Voraussetzungen gewähr­ten Ehestandsdarlehen alle ledigen Personen, die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, zu einer Ehestandshilfe herangezogen. Steuerpflichtige, deren Reineinkünfte unter 750 Mark jährlich betragen, bleiben von der Ehestands­hilfe frei. Als ledig im Sinne des Gesetzes gelten

die Personen, die nicht verheiratet sind, und ver­witwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind. Personen, die zu Beginn des Steuerabschnitts verheiratet waren, auch wenn die Ehe im Laufe des Steuerabschnitts aufgelöst worden ist, sowie Personen, die im Laufe des Steuerabschnitts geheiratet haben, wenn die Ehe im Steuerabschnitt mindestens vier Monate bestanden hat, gelten nach den Bestimmungen über die Ehestandshilfe der Veranlagten nicht als ledig. Don der Ehestandshilfe der Veranlagten find be­freit:

1. Unverheiratete Frauen, denen Kinderermäßi­gungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 52 oder 8 562) zustehen, wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden haben: entweder zu Beginn des Steuer­abschnitts oder mindestens vier Monate in dem Fall, daß sie erst im Laufe des Steuerabschnitts eingetreten sind.

2. Personen, die mindestens ein Sechstel ihres Einkommens zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau oder eines bedürftigen Elternteils im Steuerabschnitt aufgewendet haben und denen aus diesem Grunde die Einkommensteuer für den Steuerab chnitt nach § 56 des Einkommensteuer­gesetzes ermäßigt wird.

3. Personen, die das 55. Lebensjahr zu Beginn des Steuerabschnitts oder mindestens vier Monate vor Beendigung des Steuerabschnitts vollendet haben.

Bei der Berechnung der Reineinkünfte für die Ehestandshilfe find die Aufwendungen für Ersatz­beschaffungen und die Aufwendungen für Zwecke des zivilen Luftschutzes in der gleichen Weise ab­zusetzen, wie bei der Veranlagung zur Einkommen­steuer. Dagegen dürfen freiwillige Spenden zur Förderung der nationalen Arbeit und auch die Ab­züge für Hausgehilfinnen nicht abgesetzt werden.

Hausbesitz und Arbeitsbeschaffung.

Von Arthur Imarzly-Vofrei.

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In dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 4. Dezember 1933 über die Erleichterung der Finan­

zierung von Jnstandsekungsarbeiten an Gebäuden wird mit Befridigung festgestellt, daßdie von der Reichsregierung in we entlich verstärktem Ausmaß geförderte Jnstandsetzungsaktion sich gut eingespielt hat" und daßfast überall Anträge in großer Zahl

wirken.

Was die Reichsregierung im Nahmen des Ar­beitsbeschaffungswerkes für die Instandsetzung der Häuser, die einen wesentlichen Teil des deutschen Volksvermögens darstellen, getan hat, läßt sich auf diese Weise wohl faum mehr steigern. Auch die Er­leichterung der Finanzierung des Kostenanteils, der von den Besitzern selbst aufzubringen ist, kann nur als eine Ergänzung der bisherigen Maßnahmen betrachtet werden. Nur ein kleiner Teil der Besitzer reparaturbedürftiger Häuser, die mit Aufträgen aus Mangel an eigenen Mitteln zurückhallen mußten, wird die erleichterte Finanzierung ausnutzen kön­nen, denn ein vorbehaltloser Verzicht auf jedwede

trägen erfolgen kann. Diese Auffassung deckt sich uneingeschränkt mit der aller maßgeblichen amt­lichen Stellen. Aus diesem Grunde werden verhält­nismäßig mehr Reichszuschüsse für Wohnungs- t e i l u n g e n und Umwandlung von ge­werblichen Räumen in Wohnungen angefordert, als für I n st a n d s e tz u n g s a r b e i - t e n. Die höheren Zuschüsse geben bei diesen Ueber- legungen nicht den Ausschlag, vielmehr ist es die Tatsache, daß durch Teilung und Umwandlung in der Regel eine Erhöhung des Hausertrages eintritt, oder mindestens der Wert des Hauses erhalten bleibt/ Bei Jnstandsetzungsarbeiten wird wohl der substanzmäßige Wert erhöht, aber nur in seltenen Fällen sofort der Ertragswert.

In den letzten Monaten sind nun zahlreiche An­regungen und Vorschläge gemacht worden, auch solche Gebäudebesitzer in den Genuß der Reichs- zuschMe für Jnstandsetzungsarbeiten zu setzen, die aus Mangel an Kredit und Kreditsicherheiten sich von der Arbeitsbeschaffung bisher fernhalten muß­ten. Hauptsächlich wollte man für diese Zwecke Teile der Hauszinssteuer heranziehen. Die Regierung konnte aber diesen Plänen ebensowenig zustimmen wie den Anregungen, die Zuschußsätze des Reiches für einige besonders notleidende Gebiete zu erhöhen. Neuerdings ist ein weiterer ausgebauter Plan auf­getaucht, der die für den 1. April 1935 und 1. April 1937 zu erwartende Hauszinssteuersenkung der Restfinanzierung von Jnstandsetzungsarbeiten nutz­bar machen will. Es wäre wohl verfrüht, diesen Plan näher zu erörtern, denn er erfordert eine Fest­

gesörderte Jnstandsetzungsaktion sich gut emgespl hat" und daßfast überall Anträge in großer Zc bei den Bewilligungsstellen eingegangen sind". Dc aus geht hervor, daß das Werk der Reichsregierung zur Wiederherstellung des Hausbesitzes und zur Ar­beitsbeschaffung in tatkräftiger Weise unterstützt worden ist. Die Bemühungen des Reichsarbeits­ministers zur Erleichterung der Finanzierung der vom Gebäudeinhaber aufzubringenden Kostenanteile lassen jedoch erkennen, daß die Aufbringung der er­forderlichen Mittel einem großen Teil des Haus- belitzes Schwierigkeiten bereitet, die selbstverständ­lich auch auf die Arbeitsbeschaffung hemmend ein-

Sicherstellung neuer Kredite kommt bei keiner der neuerlichen Finanzierungsarten in Betracht. Eine sehr große Anzahl von Wohnhaus- und Geschäfts­hausbesitzern hat aber die ihnen zur Verfügung

legung der Mietpreisbildung, die Vorwegnahme einer erst später zu fällenden Entscheidung. Noch weitergehende Erleichterungen, als sie bislang die _ Reichsregierung schon geschaffen hat, werden also stehenden Sicherungsmöglichkeiten seit langem er'- i wohl nicht mehr zu erwarten sein, so daß jeder Ge­schöpft. Neue Schüldverbindlichkeiten lassen sich bäudebesitzer gut täte, noch einmal zu prüfen, ob volkswirtschaftlich nur dann rechtfertigen, wenn ihre seinen privatwirtschaftlichen Erwägungen sich nicht Verzinsung und Tilgung aus erwirtschafteten Er-1 doch noch etwas weitergesteckte Grenzen setzen lassen.

Gedanken über das bisherige Versorgungsrecht.

Von Vegierungsrai von Bechtold, Darmstadt.

Mit dem in nächster Zeit zu erwartenden In­krafttreten des neuen Versoraungsgesetzes schließt ein Abschnitt in der Kriegsversorgung. Es erscheint angebracht, aus langjähriger Praxis heraus einen Rückblick auf diesen Abschnitt zu werfen.

Der große Krieg, ein Ereignis einzig dastehend in der Weltgeschichte, bedingte eine einzigartige Rege­lung der Entschädigung für die an diesem furcht­baren Ringen Beteiligten und die Hinterbliebenen. Schon der Anblick all des Grauenhaften an der Front mußte auch bei den mit heiler Haut entrin­nenden Kriegsteilnehmern bleibenden Eindruck hin­terlassen, um wieviel stärker noch bei den Verwun­deten und Erkrankten, die dazu verurteilt sind, die Merkmale des Kampfes zeitlebens mit sich herum­zuschleppen, eine Last, die der Mensch mit gesunden Gliedern nur ahnen, aber nicht fühlen kann.

Jeder Schaden, und sei er auch nicht sehr erheb­lich, verlangt Schadenersatz, soweit Dienstbe­schädigung vorliegt. Das Reichsversor­gungsgesetz, das am 1. April 1920 in Kraft getreten ist, hat den BegriffDienstbeschädigung" auf dieEinwirkung" militärischer Dienstverrichtun­gen, von Unfällen im Militärdienst oder von Ver­hältnissen, die diesem eigentümlich sind, abgestellt, also subjektiv in Richtung auf den gesundheitsschä­digenden Erfolg; das Mannschaftsversor- güngsgesetz vom Jahre 1906 jedoch hatte ob­jektiv diesen Erfolg selbst, nämlich die Gesundheits­störung, als die Dienstbeschädigung bezeichnet. Es muß zugegeben werden, daß die Begriffsbestimmung des Reichsversorgungsgesetzes mehr als die des Mannschaftsversorgungsgesetzes mit seinerGesund­heitsstörung" darauf hindeutet, daß es auf deren Ursache in erster Linie ankommt, nämlich den Mi­litärdienst. Dies muß heroorgehoben werden, weil damit die Frage, ob eine Dienstbeschädigung über­haupt vorliegt, in den Vordergrund gestellt wird, eine Frage, die in so viel tausenden von Fällen streitig war und bei unendlich zahlreichen Gesund­heitsstörungen den Kriegsteilnehmern Anlaß gab, militärdienstliche Einwirkungen zu behaupten, von der oft, z. B. bei alten oordienftlichen Leiden, gar keine Rede fein konnte. Die im Vergleich zu den begründeten Ansprüchen ganz unverhältnismäßig große Zahl solcher mangels Dienstbeschädigung un­gerechtfertigten Anträge und Berufungen war zu­nächst durch das unverantwortliche Treiben mancher gewissenloser bevollmächtigter Verbandsoertreter des alten Systems veranlaßt, die in einem Heer ihrer Schützlinge Hoffnungen erweckten und nährten, die sich meist nicht erfüllt haben und auch nie erfüllen konnten. Angesichts dieses Vorgehens litten natur­gemäß die wirklich Berechtigten, und die dadurch bewirkte Ueberfülle von Rentenbegehren war mit ein Grund, große Teile der übrigen Bevölkerung gegen die Kriegsbeschädigten einzunehmen. Letzteres war ja auch in der Stimmung der herrschenden Kreise begründet ganz zu geschweigen von der Animosität der sog. besseren Klasse: Hier von na­tionaler und sozialistischer Gesinnung gegenüber den Kriegsopfern keine Spur. Anderseits wurde das hohe Anschwellen unbegründeter Rentenansprüche durch die Beseitigung der im Mannschaftsversor­gungsgesetz vorgesehenen Kriegsdienstbeschädigung beeinflußt, d. h. derdurch den Krieg" herbeige­führten Dienstbeschädigung. Das Reichsversorgungs­gesetz kennt (mit einer bedeutungslosen Ausnahme)

die Kriegsdienstbeschädigung nicht mehr, es setzte damit die Kriegs- und die allgemeinen wirtschaft­lichen Verhältnisse in bezug auf Dienstbeschädigung gleich. Der tiefere Grund dieser die wirklichen Kriegsopfer der Front durch Gleichbehandlung mit den Beschädigten der -Etappe und der Heimat be­nachteiligenden Maßnahme des Gesetzgebers des Reichsversorgungsgesetzes ist bekannt, sie entspricht der ganzen politischen Tendenz der letzten 14 Jahre, in denen die Begriffe Würde und Ehre der Kriegs­opfer, der wahren Kriegsopfer, nichts mehr galten und daher ausgemerzt wurden, wie im übrigen auch durch Streichung des WortesMilitär" im gesam­ten Militärversorgungswesen verfahren wurde, als ob der deutsche Staat niemals ein Militär besessen hätte.Militärversorgung" war bezeichnend,Kriegs­versorgung" wäre bezeichnender gewesen,Versor­gung" ist alles, Unterstützung, Hilfe pp. Dienstbe­schädigungdurch den Krieg" verlieh nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz den ehrenvollen An­spruch auf eine Kriegszulage, und das mit Recht. Mag auch mancher Dienstbeschädigungsfall gewisse Schwierigkeiten in der Beurteilung aufgewiesen haben, obdurch den Krieg oder nicht diese Fälle waren nicht derart zahlreich, das deshalb die Aufhebung der Kriegsdienstbefchädigung und der Kriegszulage gerechtfertigt gewesen wäre, aber es war damit für ihre Beseitigung ein Vorwand ge­geben.

Der Krieg war nicht nur groß, er war auch lang, und vier Jahre machen immerhin einen Zeitraum aus, der es angebracht erscheinen läßt, zu überlegen, ob es tatsächlich am Platze gewesen wäre, bei der Beurteilung des Grades der Erwerbs­unfähigkeit den von dem Verletzten vor feiner Einstellung in den Militärdienst ausgeübten Beruf, soweit ein besonderer Beruf ausgeübt wurde, all­gemein zu berücksichtigen. Das Mannschaftsversor­gungsgesetz, das diese Vorschrift enthielt, rechnete seinerzeit bei seinem Inkrafttreten im Jahr 1906 wohl kaum mit der Dauer eines Krieges von über vier Jahren, nach deren Ablauf oft nach einem früheren Beruf überhaupt nicht mehr gefragt wird, oder mit der Einziehung zahlloser junger Leute zum Kriegsheeresdienst, die noch gar keinen Beruf er­lernt oder länger ausgeübt hatten. Das Reichsver- forgungsgefetz hat daher grundsätzlich die Erwerbs­beschränkung im Beruf fallen lassen und, den Vor­schriften in der Invaliden- und Unfallversicherung entsprechend, den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Erwerbsbeschränkung auf diesem in den Vor­dergrund gestellt, dem Beruf allerdings durch eine sogenannte Ausgleichszulage zur Rente Rechnung getragen. Es ist aber klar, daß der Beruf, nament­lich wenn es sich um einen besonderen Facharbeiter handelt, niemals völlig außer Betracht bleiben kann, und insbesondere dann nicht, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden, auf Grund deren dem Beschädigten erwerbsbringende Arbeit billiger­weise zugemutet werden kann. Erwerbsbringende Arbeit das ist das große Problem, das auch in der Kriegsversorgung eine bedeutende Rolle spielt. Das Reichsversorgungsgesetz bemißt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit u. a. nach dem Maß, in dem Tatkraft aufgewendet werden muß, um sich Erwerb zu verschaffen. Was aber hilft selbst die außergewöhnliche Tatkraft gegenüber allgemei­ner ArbeitslosigkeU. Lähmt diese doch auch umge­

kehrt alle Tatkraft des einzelnen. Und doch vertritt die höchstinstanzliche Rechtssprechung den Stand­punkt, daß die allgemeine Arbeitslosigkeit ein vor­übergehender Zustand sei, der bei der Prüfung der Erwerbsminderungsfrage außer Betracht zu blei­ben habe. Gewiß, wir find dank den Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung auf dem besten Wege, der Arbeitslosigkeit zu steuern, aber trotzdem lohnt sich die Erörterung der Frage, ob nicht der Wortlaut des Gesetzes selbst einen Hinweis darüber enthält, daß die allgemeinen Arbeits- und Erwerbs- oerhältnisie tatsächlich bei der Feststellung des Gra- des der Erwerbsminderung nicht völlig ausscheiden bürfen eine Frage, mit der sich neuerdings das Schrifttum mehrfach beschäftigt hat.

Das Mannfchaftsverforgungsgefetz spricht vom Grad der Erwerbsunfähigkeit, was wohl erkennen läßt, daß zur Zeit feines Erlasses wirtschaftlich normale Erwerbsverhältnisse Vorlagen, unter denen jeder Erwerbsfähige Arbeit und Verdienst finden konnte, es sei denn, daß er mehr oder weniger er­werbsunfähig war, d. h. nach ärztlichem Urteil körperlich oder geistig mehr oder minder leistungs­fähig. Im Reichsversorgungsgesetz gilt als Maß­stab die Minderung der Erwerbsfähigkeit, ein Begriff, der deutlicher auf die Auslegung hin- weist, daß die Beurteilung nicht nur den vom Arzt festzustellenden Grad der Leistungs- bzw. Leistungs­unfähigkeit, sondern auch die wirtschaftliche Frage umfassen soll, inwieweit auf Grund der Leistungs­fähigkeit die Erwerbsmöglichkeit gemindert ist oder nicht; die Beantwortung dieser letzteren Frage hängt aufs engste mit den allgemeinen wirt­schaftlichen Zuständen, also mit der Arbeitslosig­keit zusammen, und wenn schon, dann auch von dieser ab. Dies die Tendenz neuerer Anschauungen, die trotz entgegenstehender Entscheidungen des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungs­gerichts viel Berechtigung für sich haben und des­halb Beachtung verdienen. Der Wortlaut des Reichsversorgungsgesetzes ist allerdings nicht aus- sührlich genug, um eine Auslegung im Sinne der gegenwärtigen Bestrebungen unbedingt zuzulassen.

Jedes Gesetz ist in seiner Fassung abhängig von den Verhältnissen seiner Zeit. Und dem hat das Reichsversorgungsgesetz Rechnung zu tragen gesucht, wenn auch wohl Denen beigepflichtet werden kann, die der Meinung waren, auch das Mannschafts- versorgungsgefetz habe, hätte man es in der Nach­kriegszeit bestehen lassen, seinen Zweck erfüllt. Dies mag namentlich von dem Mindestgrad der Versorgungsberechtigung gelten, der schon vom 1. Januar 1923 ab auf 25 v. H. erhöht wurde, indem man die darunterliegenden Renten­sätze beseitigte, obwohl sie in der Unfallgesetzgebung noch bis Ende 1931 bestehen blieben. Jedenfalls ist die Auffassung weit verbreitet, daß bei Bei­behaltung der kleinen Renten wenigstens noch bis in die letzten Jahre zahlreiche Renten von 25 bzw. 30 v. H. erspart geblieben wären. Die danach auf- kommende ausgedehnte Bewilligung von Renten von 30 v. H. hatte aber auch die Folge, daß der Unterschied zwischen Schwerbeschädigten zu 50 v. H. und Beschädigten zu 30 v. H. immer mehr ver­ringert wurde, zum Vorteil der leichter Beschädig­ten, aber zum Nachteil der Schwerbeschädigten. Zur Schwerbeschädigung sollten allerdings noch einzelne Schädigungen gerechnet werden, die bisher nicht als solche bewertet wurden, z. B. manche Fälle von Amputationen, Augenverlust, Entstellung.

Das Reichsversorgungsgesetz hat im Volksemp­finden keine Wurzeln geschlagen, mag der Fach­mann über Einzelheiten urteilen, wie er will. Sinn und Aufbau des Gesetzes waren nicht dazu angetan, es volkstümlich zu machen. Mitschuld daran trugen neben der Heraufsetzung des zur Rentenberecht'igung erforderlichen Mindestgrades von Erwerbseinbuße auf 25 v. H. die Notverordnungen, die teilweise an Kompliziertheit nichts zu wünschen übrig lassen; so stellen z. B. die Kann bezüge der Notverord­nung vom 26. Juli 1930 an den Scharfsinn des Praktikers außergewöhnliche Anforderungen, ge­schweige denn, daß sie der Kriegsbeschädigte ver­steht. Erinnert sei hierbei auch an die Fülle der Vorschriften über Heilbehandlung und Versorgungs­krankengeld, die in Tausenden von Fällen zu un­gerechtfertigten Ausgaben insgesamt von schwin­delnder Höhe und zu unzähligen Streitigkeiten nicht nur unter den Beschädigten selbst, sondern auch unter den verschiedenen dabei beteiligten behörd­lichen Stellen geführt haben und im neuen Ver­sorgungsgesetz hoffentlich eine klare, einfachere und übersichtliche Regelung finden. Letzteres hat über­haupt von der sozialen Fürsorge des Versorgungs­rechts zu gelten, deren Handhabung z. B. der Kapitalabfindung und Siedlung sich nicht zu Nutzen der Kriegsbeschädigten, sondern teilweise zu schwer­sten Schaden ausgewirkt hat. Schließlich sei noch vermerkt, daß sich die Vorschriften des Reichs­versorgungsgesetzes über die Elternrente als ver­fehlt erwiesen haben.

Bleibt noch die Frage, ob und wie sich die Vor­schriften des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungsfachen bewährt haben. All­gemeine grundsätzliche Klagen über den Rechtszug und die rechtsprechenden Behörden waren nur selten festzustellen und auch wohl kaum veranlaßt. Die Tätigkeit der Versorgungsgerichte und des Reichsversorgungsgerichts hat in den beteiligten Kreisen Anerkennung gefunden. Diese Spruchbeyör- den erwiesen sich jedenfalls insofern als durchaus geeignet, als sie den Spruchbehörden der Reichs­oersicherung angegliedert find und diese auf dem Versorgungsrecht naheliegenden Gebiete der Unfall­versicherung Recht sprechen.

Andere Zeiten, andere Anschauungen und dem­entsprechend andere gesetzgeberische Maßnahmen. In diesem Sinne wird das neue Versorgungsrecht geregelt werden, dem die Kriegsopfer mit großen Hoffnungen entgegensehen. Mögen sie nicht ent­täuscht werden, Denn alle zu befriedigen, wird nie gelingen. Arbeitsbeschaffung wird und muß immer das erste Ziel bleiben, Rente das letzte. Auf Einzel­heiten kommt es im neuen Gesetz nicht so sehr an, wie auf fein Wesen. Dieses muß im Volksempfin­den gegründet und die Sprache des Gesetzes muß dem Volk verständlich fein. Leicht ist die Aufgabe nicht, aber sie wird gelöst werden im Geiste der Gerechtigkeit und der Menschenliebe. Der leitende Gedanke und oberste Grundsatz muß lauten: Für d i e Kriegsopfer ist das Beste gerade gut genug.

Das Gesetz und seine Auslegung müssen dehnbar und menschlich sein, sind doch Gesetzgeber und Kriegsopfer Menschen gleichermaßen. Aber der Kriegsbeschädigte schenkte dem Gesetzgeber der nationalsozialistischen Regierung Vertrauen, denn dieser besitzt den besten Willen zur beglückenden Tat. Dafür bürgt der Führer.