Zeiifragen des Mittelstandes.
Oie Einkommensteuer- Veranlagung für das Wiri- schastsjahr 1933.
Die allgemeine Frist zur Abgabe der Einkommen- steuerertlärung war am 15. Februar 1934 ab gelaufen. Diese Erklärungen werden nunmehr in Verbindung mit etwaigen Ergänzungen und sonstigen Unterlagen den Ausgangspunkt für die Veranlagung Des Einkommens für das Jahr 1933 bilden. Die gesetzliche Grundlage für die Veranlagung findet sich im Einkommensteuergesetz von 192v m Verbindung mit dem Gesetz über die Einkommensbesteuerung für 1933 vom 21. Dezember 1933. Im Rahmen der bevorstehenden großen Steuerreform wird, wie aus den vom Reichsfinanzministerium herausgegebenen Richtlinien zur Veranlagung der Einkommen- und Körperschaftsteuer für 1933 zu entnehmen ist, eine grundlegende Umgestaltung der gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Einkommensbesteuerung erfolgen. Dieses bevorstehende neue Einkommensteuergesetz wird jedoch noch nicht auf Steuerabschnitte, die im Kalenderjahr 1933 enden, Anwendung finden. Staatssekretär Reinhardt weist in feinem Artikel „Volksgemeinschaft und Steuerpslicht^ darauf hin, daß im ersten Hitler-Jahr im Gegensatz zu den unmittelbar voran- gegenen Jahren keinerlei Steuererhöhungen erfolgt find, wohl aber verschiedene erhebliche Steuererleichterungen für diejenigen Volksgenossen, die sich aktiv in den Kampf um Die Verminderung der Arbeitslosigkeit eingeschaltet haben. Die Steuerpolitik ist im Jahre 1933 in erster Linie auf eine Verminderung der Arbeitslosigkeit abgestellt gewesen. Demgemäß sind folgende steuerliche Vergünstigungen eingeführt worden:
1. Befreiung aller nach dem 31. März 1933 erstmalig zugelassenen Personenkraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer durch das Gesetz über Aende- rung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 10. April 1933
2. Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen durch Abschnitt II des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933.
3. Steuerfreiheit für die Beträge der freiwilligen Spende zur Förderung der nationalen Arbeit durch Abschnitt III des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933.
4. Steuerermäßigung für Hausgehilfinnen und Befreiung der Hausgehilfinnen von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe durch Abschnitt IV des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933.
5. Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen an Betriebsgebäuden durch § 1 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933.
6. Steuerfreiheit für einmalige Zuwendungen an Arbeitnehmer durch § 2 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 und durch den Runderlaß über Steuerfreiheit für Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer vom 30. November 1933.
7. Senkung der Umsatzsteuer für die Landwirtschaft durch Abschnitt III des Zweiten Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. September 1933.
8. Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Luftschutzes durch den Runderlah vom 10. Oktober 1933.
9. Erlaß rückständiger Steuern durch die Runderlasse, betreffend Flüssigmachung von Steuerrückständen für Arbeitsbeschaffung, vom 28. November und 9. und 24. Dezember 1933.
In den oben erwähnten Richtlinien ist darauf hingewiesen, daß alle diese Maßnahmen auf das Steueraufkommen unmittelbar vermindernd und mittelbar erhöhend wirken. Die unmittelbare Verminderung ergibt sich aus den zunächst erfolgenden Steuervergünstigungen. Die mittelbare Erhöhung ergibt sich aus den erhöhten Umsätzen, den erhöhten Einkommen und dem erhöhten Verbrauch, die in Auswirkung der Steuervergünstigungen zu verzeichnen sind.
Für die im Kalenderjahr 1933 endenden Steuerabschnitte werden die veranlagte Einkommensteuer, die Krisensteuer der Veranlagten, der Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 Mark und der Zuschlag zur veranlagten Einkommensteuer der Ledigen zu einer Einheit zusammengefaßt. Diese Zusammenfassung entspricht der vorjährigen Regelung und stellt im Vergleich zu der früheren Uebung eine Vereinfachung dar. Durch die getrennte Anforderung dieser verschiedenen Arten von Steuern war in früheren Jahren der Einkommensteuerbescheid ziemlich unübersichtlich, und es bedurfte für manchen Steuerpflichtigen eines längeren Studiums, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, was denn nunmehr auf Grund des Bescheides zu zahlen war. Dem Gesetz über die Einkommensbesteuerung für 1933 ist eine Tabelle für die Einkommensteuer 1933 beigegeben, aus der die Einkommensteuer — abzüglich des Abschlags nach dem Gesetz vom 23. Juli 1928, zuzüglich der oben erwähnten Zuschläge — je nach dem Familienstand ersichtlich ist. Besondere Abzüge an Familienermäßigung vom Einkommen finden somit nicht statt, da diese Ermäßigung sich in einer -entsprechend niedrigeren Steuer ausdrückt. Bei der Steuerberechnung kann deshalb nur insoweit auf Die einzelnen Tarifvorschriften des Einkommensteuergesetzes, des Gesetzes über die Abschläge, der Zuschlagsverordnung und des Krisensteuergesetzes zurückgegriffen werden, als ihre Anwendung besonders vorgeschrieben ist. In dem neuen Steuerbescheid ist der Familienstand eines Steuerpflichtigen .zu Beginn des Steuerabschnitts zu berücksichtigen. Wenn im Laufe des Steuerabschnitts Familienangehörige, für die Ermäßigungen zu gewähren sind, hinzugetreten sind, so sind die Familienermäßigungen bei der Veranlagung für den ganzen Steuerabschnitt zu gewähren, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Steuerabschnitts mindestens Dier Monate bestanden haben. Das gleiche gilt für die Befreiung vom Ledigenzuschlag. Hierbei ist zu ^berücksichtigen, daß der Zuschlag zur veranlagten «Einkommensteuer der Ledigen durch § 20 des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen (Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933, Abschnitt V) mit Wirkung ab 1. Juli 1933 weggefallen ist. Nach dem zuletzt genannten Gesetz werden ab 1. Juli 1933 zur Aufbringung der vom Reiche unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Ehestandsdarlehen alle ledigen Personen, die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, zu einer Ehestandshilfe herangezogen. Steuerpflichtige, deren Reineinkünfte unter 750 Mark jährlich betragen, bleiben von der Ehestandshilfe frei. Als ledig im Sinne des Gesetzes gelten
die Personen, die nicht verheiratet sind, und verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind. Personen, die zu Beginn des Steuerabschnitts verheiratet waren, auch wenn die Ehe im Laufe des Steuerabschnitts aufgelöst worden ist, sowie Personen, die im Laufe des Steuerabschnitts geheiratet haben, wenn die Ehe im Steuerabschnitt mindestens vier Monate bestanden hat, gelten nach den Bestimmungen über die Ehestandshilfe der Veranlagten nicht als ledig. Don der Ehestandshilfe der Veranlagten find befreit:
1. Unverheiratete Frauen, denen Kinderermäßigungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 52 oder 8 562) zustehen, wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden haben: entweder zu Beginn des Steuerabschnitts oder mindestens vier Monate in dem Fall, daß sie erst im Laufe des Steuerabschnitts eingetreten sind.
2. Personen, die mindestens ein Sechstel ihres Einkommens zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau oder eines bedürftigen Elternteils im Steuerabschnitt aufgewendet haben und denen aus diesem Grunde die Einkommensteuer für den Steuerab chnitt nach § 56 des Einkommensteuergesetzes ermäßigt wird.
3. Personen, die das 55. Lebensjahr zu Beginn des Steuerabschnitts oder mindestens vier Monate vor Beendigung des Steuerabschnitts vollendet haben.
Bei der Berechnung der Reineinkünfte für die Ehestandshilfe find die Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen und die Aufwendungen für Zwecke des zivilen Luftschutzes in der gleichen Weise abzusetzen, wie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Dagegen dürfen freiwillige Spenden zur Förderung der nationalen Arbeit und auch die Abzüge für Hausgehilfinnen nicht abgesetzt werden.
Hausbesitz und Arbeitsbeschaffung.
Von Arthur Imarzly-Vofrei.
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In dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 4. Dezember 1933 über die Erleichterung der Finan
zierung von Jnstandsekungsarbeiten an Gebäuden wird mit Befridigung festgestellt, daß „die von der Reichsregierung in we entlich verstärktem Ausmaß geförderte Jnstandsetzungsaktion sich gut eingespielt hat" und daß „fast überall Anträge in großer Zahl
wirken.
Was die Reichsregierung im Nahmen des Arbeitsbeschaffungswerkes für die Instandsetzung der Häuser, die einen wesentlichen Teil des deutschen Volksvermögens darstellen, getan hat, läßt sich auf diese Weise wohl faum mehr steigern. Auch die Erleichterung der Finanzierung des Kostenanteils, der von den Besitzern selbst aufzubringen ist, kann nur als eine Ergänzung der bisherigen Maßnahmen betrachtet werden. Nur ein kleiner Teil der Besitzer reparaturbedürftiger Häuser, die mit Aufträgen aus Mangel an eigenen Mitteln zurückhallen mußten, wird die erleichterte Finanzierung ausnutzen können, denn ein vorbehaltloser Verzicht auf jedwede
trägen erfolgen kann. Diese Auffassung deckt sich uneingeschränkt mit der aller maßgeblichen amtlichen Stellen. Aus diesem Grunde werden verhältnismäßig mehr Reichszuschüsse für Wohnungs- t e i l u n g e n und Umwandlung von gewerblichen Räumen in Wohnungen angefordert, als für I n st a n d s e tz u n g s a r b e i - t e n. Die höheren Zuschüsse geben bei diesen Ueber- legungen nicht den Ausschlag, vielmehr ist es die Tatsache, daß durch Teilung und Umwandlung in der Regel eine Erhöhung des Hausertrages eintritt, oder mindestens der Wert des Hauses erhalten bleibt/ Bei Jnstandsetzungsarbeiten wird wohl der substanzmäßige Wert erhöht, aber nur in seltenen Fällen sofort der Ertragswert.
In den letzten Monaten sind nun zahlreiche Anregungen und Vorschläge gemacht worden, auch solche Gebäudebesitzer in den Genuß der Reichs- zuschMe für Jnstandsetzungsarbeiten zu setzen, die aus Mangel an Kredit und Kreditsicherheiten sich von der Arbeitsbeschaffung bisher fernhalten mußten. Hauptsächlich wollte man für diese Zwecke Teile der Hauszinssteuer heranziehen. Die Regierung konnte aber diesen Plänen ebensowenig zustimmen wie den Anregungen, die Zuschußsätze des Reiches für einige besonders notleidende Gebiete zu erhöhen. Neuerdings ist ein weiterer ausgebauter Plan aufgetaucht, der die für den 1. April 1935 und 1. April 1937 zu erwartende Hauszinssteuersenkung der Restfinanzierung von Jnstandsetzungsarbeiten nutzbar machen will. Es wäre wohl verfrüht, diesen Plan näher zu erörtern, denn er erfordert eine Fest
gesörderte Jnstandsetzungsaktion sich gut emgespl hat" und daß „fast überall Anträge in großer Zc bei den Bewilligungsstellen eingegangen sind". Dc aus geht hervor, daß das Werk der Reichsregierung zur Wiederherstellung des Hausbesitzes und zur Arbeitsbeschaffung in tatkräftiger Weise unterstützt worden ist. Die Bemühungen des Reichsarbeitsministers zur Erleichterung der Finanzierung der vom Gebäudeinhaber aufzubringenden Kostenanteile lassen jedoch erkennen, daß die Aufbringung der erforderlichen Mittel einem großen Teil des Haus- belitzes Schwierigkeiten bereitet, die selbstverständlich auch auf die Arbeitsbeschaffung hemmend ein-
Sicherstellung neuer Kredite kommt bei keiner der neuerlichen Finanzierungsarten in Betracht. Eine sehr große Anzahl von Wohnhaus- und Geschäftshausbesitzern hat aber die ihnen zur Verfügung
legung der Mietpreisbildung, die Vorwegnahme einer erst später zu fällenden Entscheidung. Noch weitergehende Erleichterungen, als sie bislang die _ Reichsregierung schon geschaffen hat, werden also stehenden Sicherungsmöglichkeiten seit langem er'- i wohl nicht mehr zu erwarten sein, so daß jeder Geschöpft. Neue Schüldverbindlichkeiten lassen sich bäudebesitzer gut täte, noch einmal zu prüfen, ob volkswirtschaftlich nur dann rechtfertigen, wenn ihre seinen privatwirtschaftlichen Erwägungen sich nicht Verzinsung und Tilgung aus erwirtschafteten Er-1 doch noch etwas weitergesteckte Grenzen setzen lassen.
Gedanken über das bisherige Versorgungsrecht.
Von Vegierungsrai von Bechtold, Darmstadt.
Mit dem in nächster Zeit zu erwartenden Inkrafttreten des neuen Versoraungsgesetzes schließt ein Abschnitt in der Kriegsversorgung. Es erscheint angebracht, aus langjähriger Praxis heraus einen Rückblick auf diesen Abschnitt zu werfen.
Der große Krieg, ein Ereignis einzig dastehend in der Weltgeschichte, bedingte eine einzigartige Regelung der Entschädigung für die an diesem furchtbaren Ringen Beteiligten und die Hinterbliebenen. Schon der Anblick all des Grauenhaften an der Front mußte auch bei den mit heiler Haut entrinnenden Kriegsteilnehmern bleibenden Eindruck hinterlassen, um wieviel stärker noch bei den Verwundeten und Erkrankten, die dazu verurteilt sind, die Merkmale des Kampfes zeitlebens mit sich herumzuschleppen, eine Last, die der Mensch mit gesunden Gliedern nur ahnen, aber nicht fühlen kann.
Jeder Schaden, und sei er auch nicht sehr erheblich, verlangt Schadenersatz, soweit Dienstbeschädigung vorliegt. Das Reichsversorgungsgesetz, das am 1. April 1920 in Kraft getreten ist, hat den Begriff „Dienstbeschädigung" auf die „Einwirkung" militärischer Dienstverrichtungen, von Unfällen im Militärdienst oder von Verhältnissen, die diesem eigentümlich sind, abgestellt, also subjektiv in Richtung auf den gesundheitsschädigenden Erfolg; das Mannschaftsversor- güngsgesetz vom Jahre 1906 jedoch hatte objektiv diesen Erfolg selbst, nämlich die Gesundheitsstörung, als die Dienstbeschädigung bezeichnet. Es muß zugegeben werden, daß die Begriffsbestimmung des Reichsversorgungsgesetzes mehr als die des Mannschaftsversorgungsgesetzes mit seiner „Gesundheitsstörung" darauf hindeutet, daß es auf deren Ursache in erster Linie ankommt, nämlich den Militärdienst. Dies muß heroorgehoben werden, weil damit die Frage, ob eine Dienstbeschädigung überhaupt vorliegt, in den Vordergrund gestellt wird, eine Frage, die in so viel tausenden von Fällen streitig war und bei unendlich zahlreichen Gesundheitsstörungen den Kriegsteilnehmern Anlaß gab, militärdienstliche Einwirkungen zu behaupten, von der oft, z. B. bei alten oordienftlichen Leiden, gar keine Rede fein konnte. Die im Vergleich zu den begründeten Ansprüchen ganz unverhältnismäßig große Zahl solcher mangels Dienstbeschädigung ungerechtfertigten Anträge und Berufungen war zunächst durch das unverantwortliche Treiben mancher gewissenloser bevollmächtigter Verbandsoertreter des alten Systems veranlaßt, die in einem Heer ihrer Schützlinge Hoffnungen erweckten und nährten, die sich meist nicht erfüllt haben und auch nie erfüllen konnten. Angesichts dieses Vorgehens litten naturgemäß die wirklich Berechtigten, und die dadurch bewirkte Ueberfülle von Rentenbegehren war mit ein Grund, große Teile der übrigen Bevölkerung gegen die Kriegsbeschädigten einzunehmen. Letzteres war ja auch in der Stimmung der herrschenden Kreise begründet — ganz zu geschweigen von der Animosität der sog. besseren Klasse: Hier von nationaler und sozialistischer Gesinnung gegenüber den Kriegsopfern keine Spur. Anderseits wurde das hohe Anschwellen unbegründeter Rentenansprüche durch die Beseitigung der im Mannschaftsversorgungsgesetz vorgesehenen Kriegsdienstbeschädigung beeinflußt, d. h. der „durch den Krieg" herbeigeführten Dienstbeschädigung. Das Reichsversorgungsgesetz kennt (mit einer bedeutungslosen Ausnahme)
die Kriegsdienstbeschädigung nicht mehr, es setzte damit die Kriegs- und die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in bezug auf Dienstbeschädigung gleich. Der tiefere Grund dieser die wirklichen Kriegsopfer der Front durch Gleichbehandlung mit den Beschädigten der -Etappe und der Heimat benachteiligenden Maßnahme des Gesetzgebers des Reichsversorgungsgesetzes ist bekannt, sie entspricht der ganzen politischen Tendenz der letzten 14 Jahre, in denen die Begriffe Würde und Ehre der Kriegsopfer, der wahren Kriegsopfer, nichts mehr galten und daher ausgemerzt wurden, wie im übrigen auch durch Streichung des Wortes „Militär" im gesamten Militärversorgungswesen verfahren wurde, als ob der deutsche Staat niemals ein Militär besessen hätte. „Militärversorgung" war bezeichnend, „Kriegsversorgung" wäre bezeichnender gewesen, „Versorgung" ist alles, Unterstützung, Hilfe pp. Dienstbeschädigung „durch den Krieg" verlieh nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz den ehrenvollen Anspruch auf eine Kriegszulage, und das mit Recht. Mag auch mancher Dienstbeschädigungsfall gewisse Schwierigkeiten in der Beurteilung aufgewiesen haben, ob „durch den Krieg oder nicht — diese Fälle waren nicht derart zahlreich, das deshalb die Aufhebung der Kriegsdienstbefchädigung und der Kriegszulage gerechtfertigt gewesen wäre, aber es war damit für ihre Beseitigung ein Vorwand gegeben.
Der Krieg war nicht nur groß, er war auch lang, und vier Jahre machen immerhin einen Zeitraum aus, der es angebracht erscheinen läßt, zu überlegen, ob es tatsächlich am Platze gewesen wäre, bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit den von dem Verletzten vor feiner Einstellung in den Militärdienst ausgeübten Beruf, soweit ein besonderer Beruf ausgeübt wurde, allgemein zu berücksichtigen. Das Mannschaftsversorgungsgesetz, das diese Vorschrift enthielt, rechnete seinerzeit bei seinem Inkrafttreten im Jahr 1906 wohl kaum mit der Dauer eines Krieges von über vier Jahren, nach deren Ablauf oft nach einem früheren Beruf überhaupt nicht mehr gefragt wird, oder mit der Einziehung zahlloser junger Leute zum Kriegsheeresdienst, die noch gar keinen Beruf erlernt oder länger ausgeübt hatten. Das Reichsver- forgungsgefetz hat daher grundsätzlich die Erwerbsbeschränkung im Beruf fallen lassen und, den Vorschriften in der Invaliden- und Unfallversicherung entsprechend, den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Erwerbsbeschränkung auf diesem in den Vordergrund gestellt, dem Beruf allerdings durch eine sogenannte Ausgleichszulage zur Rente Rechnung getragen. Es ist aber klar, daß der Beruf, namentlich wenn es sich um einen besonderen Facharbeiter handelt, niemals völlig außer Betracht bleiben kann, und insbesondere dann nicht, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden, auf Grund deren dem Beschädigten erwerbsbringende Arbeit billigerweise zugemutet werden kann. Erwerbsbringende Arbeit — das ist das große Problem, das auch in der Kriegsversorgung eine bedeutende Rolle spielt. Das Reichsversorgungsgesetz bemißt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit u. a. nach dem Maß, in dem Tatkraft aufgewendet werden muß, um sich Erwerb zu verschaffen. Was aber hilft selbst die außergewöhnliche Tatkraft gegenüber allgemeiner ArbeitslosigkeU. Lähmt diese doch auch umge
kehrt alle Tatkraft des einzelnen. Und doch vertritt die höchstinstanzliche Rechtssprechung den Standpunkt, daß die allgemeine Arbeitslosigkeit ein vorübergehender Zustand sei, der bei der Prüfung der Erwerbsminderungsfrage außer Betracht zu bleiben habe. Gewiß, wir find dank den Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung auf dem besten Wege, der Arbeitslosigkeit zu steuern, aber trotzdem lohnt sich die Erörterung der Frage, ob nicht der Wortlaut des Gesetzes selbst einen Hinweis darüber enthält, daß die allgemeinen Arbeits- und Erwerbs- oerhältnisie tatsächlich bei der Feststellung des Gra- des der Erwerbsminderung nicht völlig ausscheiden bürfen — eine Frage, mit der sich neuerdings das Schrifttum mehrfach beschäftigt hat.
Das Mannfchaftsverforgungsgefetz spricht vom Grad der Erwerbsunfähigkeit, was wohl erkennen läßt, daß zur Zeit feines Erlasses wirtschaftlich normale Erwerbsverhältnisse Vorlagen, unter denen jeder Erwerbsfähige Arbeit und Verdienst finden konnte, es sei denn, daß er mehr oder weniger erwerbsunfähig war, d. h. nach ärztlichem Urteil körperlich oder geistig mehr oder minder leistungsfähig. Im Reichsversorgungsgesetz gilt als Maßstab die Minderung der Erwerbsfähigkeit, ein Begriff, der deutlicher auf die Auslegung hin- weist, daß die Beurteilung nicht nur den vom Arzt festzustellenden Grad der Leistungs- bzw. Leistungsunfähigkeit, sondern auch die wirtschaftliche Frage umfassen soll, inwieweit auf Grund der Leistungsfähigkeit die Erwerbsmöglichkeit gemindert ist oder nicht; die Beantwortung dieser letzteren Frage hängt aufs engste mit den allgemeinen wirtschaftlichen Zuständen, also mit der Arbeitslosigkeit zusammen, und wenn schon, dann auch von dieser ab. Dies die Tendenz neuerer Anschauungen, die trotz entgegenstehender Entscheidungen des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts viel Berechtigung für sich haben und deshalb Beachtung verdienen. Der Wortlaut des Reichsversorgungsgesetzes ist allerdings nicht aus- sührlich genug, um eine Auslegung im Sinne der gegenwärtigen Bestrebungen unbedingt zuzulassen.
Jedes Gesetz ist in seiner Fassung abhängig von den Verhältnissen seiner Zeit. Und dem hat das Reichsversorgungsgesetz Rechnung zu tragen gesucht, wenn auch wohl Denen beigepflichtet werden kann, die der Meinung waren, auch das Mannschafts- versorgungsgefetz habe, hätte man es in der Nachkriegszeit bestehen lassen, seinen Zweck erfüllt. Dies mag namentlich von dem Mindestgrad der Versorgungsberechtigung gelten, der schon vom 1. Januar 1923 ab auf 25 v. H. erhöht wurde, indem man die darunterliegenden Rentensätze beseitigte, obwohl sie in der Unfallgesetzgebung noch bis Ende 1931 bestehen blieben. Jedenfalls ist die Auffassung weit verbreitet, daß bei Beibehaltung der kleinen Renten wenigstens noch bis in die letzten Jahre zahlreiche Renten von 25 bzw. 30 v. H. erspart geblieben wären. Die danach auf- kommende ausgedehnte Bewilligung von Renten von 30 v. H. hatte aber auch die Folge, daß der Unterschied zwischen Schwerbeschädigten zu 50 v. H. und Beschädigten zu 30 v. H. immer mehr verringert wurde, zum Vorteil der leichter Beschädigten, aber zum Nachteil der Schwerbeschädigten. Zur Schwerbeschädigung sollten allerdings noch einzelne Schädigungen gerechnet werden, die bisher nicht als solche bewertet wurden, z. B. manche Fälle von Amputationen, Augenverlust, Entstellung.
Das Reichsversorgungsgesetz hat im Volksempfinden keine Wurzeln geschlagen, mag der Fachmann über Einzelheiten urteilen, wie er will. Sinn und Aufbau des Gesetzes waren nicht dazu angetan, es volkstümlich zu machen. Mitschuld daran trugen neben der Heraufsetzung des zur Rentenberecht'igung erforderlichen Mindestgrades von Erwerbseinbuße auf 25 v. H. die Notverordnungen, die teilweise an Kompliziertheit nichts zu wünschen übrig lassen; so stellen z. B. die Kann bezüge der Notverordnung vom 26. Juli 1930 an den Scharfsinn des Praktikers außergewöhnliche Anforderungen, geschweige denn, daß sie der Kriegsbeschädigte versteht. Erinnert sei hierbei auch an die Fülle der Vorschriften über Heilbehandlung und Versorgungskrankengeld, die in Tausenden von Fällen zu ungerechtfertigten Ausgaben — insgesamt von schwindelnder Höhe — und zu unzähligen Streitigkeiten nicht nur unter den Beschädigten selbst, sondern auch unter den verschiedenen dabei beteiligten behördlichen Stellen geführt haben und im neuen Versorgungsgesetz hoffentlich eine klare, einfachere und übersichtliche Regelung finden. Letzteres hat überhaupt von der sozialen Fürsorge des Versorgungsrechts zu gelten, deren Handhabung z. B. der Kapitalabfindung und Siedlung sich nicht zu Nutzen der Kriegsbeschädigten, sondern teilweise zu schwersten Schaden ausgewirkt hat. Schließlich sei noch vermerkt, daß sich die Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes über die Elternrente als verfehlt erwiesen haben.
Bleibt noch die Frage, ob und wie sich die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungsfachen bewährt haben. Allgemeine grundsätzliche Klagen über den Rechtszug und die rechtsprechenden Behörden waren nur selten festzustellen und auch wohl kaum veranlaßt. Die Tätigkeit der Versorgungsgerichte und des Reichsversorgungsgerichts hat in den beteiligten Kreisen Anerkennung gefunden. Diese Spruchbeyör- den erwiesen sich jedenfalls insofern als durchaus geeignet, als sie den Spruchbehörden der Reichsoersicherung angegliedert find und diese auf dem Versorgungsrecht naheliegenden Gebiete der Unfallversicherung Recht sprechen.
Andere Zeiten, andere Anschauungen und dementsprechend andere gesetzgeberische Maßnahmen. In diesem Sinne wird das neue Versorgungsrecht geregelt werden, dem die Kriegsopfer mit großen Hoffnungen entgegensehen. Mögen sie nicht enttäuscht werden, Denn alle zu befriedigen, wird nie gelingen. Arbeitsbeschaffung wird und muß immer das erste Ziel bleiben, Rente das letzte. Auf Einzelheiten kommt es im neuen Gesetz nicht so sehr an, wie auf fein Wesen. Dieses muß im Volksempfinden gegründet und die Sprache des Gesetzes muß dem Volk verständlich fein. Leicht ist die Aufgabe nicht, aber sie wird gelöst werden im Geiste der Gerechtigkeit und der Menschenliebe. Der leitende Gedanke und oberste Grundsatz muß lauten: Für d i e Kriegsopfer ist das Beste gerade gut genug.
Das Gesetz und seine Auslegung müssen dehnbar und menschlich sein, sind doch Gesetzgeber und Kriegsopfer Menschen gleichermaßen. Aber der Kriegsbeschädigte schenkte dem Gesetzgeber der nationalsozialistischen Regierung Vertrauen, denn dieser besitzt den besten Willen zur beglückenden Tat. Dafür bürgt der Führer.


