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Zeiifragen -es Mittelstandes

Lehrling, lediglich die Soften b«r 3»Wnprüfung Lehrling unterliegt «^b'tXit @ gehen zu Lasten der Jnnunn Stre-tigkeUen wahrend Swnden beträgt. &e K

des Lehrverhällmffes entscheidet der Jnnungsaus u w B Lehrlingen unter 16 bi

Handwerker und Krankenkasse

Reichsarbeitsministerium liegen bereits Pläne des

würde.

Pflichtorganisationen für den Handel

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Gewerbe bereits geschehen ist. Für die künftige Ent- schäften, Konditoreien, Kaffees, Ausschanke aus Wicklung im Handel ist es bedeutsam, daß z. B. das I Wochenmärkten und . Volksfesten, Saalgeschaste,

von den ent-

Üeberseehandels und des ambulanten Gewerbes.

Der WirtfchaftsgruppeEinzelhandel" werden

für Sorge zu tragen, daß der Lehrling d-ie geistige Beherrschung der Berufsarbeit erfaßt. Der Lehr­

hat. , .. ..

Für die früher abgeschlossenen Lehrvertrage, die aber zur Zeit noch laufen, gilt diese Lehrlingsord- nung bereits, und zwar auch hinsichtlich der Aus­bildungsgrundsätze.

gesamte ambulante Gewerbe nicht mit in die Pflicht­organisation des Einzelhandels einbezogen wird. Es dürfte deshalb auch möglich sein, in Zukunft bei der statistischen Bewertung des Einzelhandels­umsatzes und des Verbrauchs von anderen über-

izelhandels ergibt Vorbereitung des

Wirtschaftsgruppe. rL . , .

Die Pflichtorganisation für den Großhandel ist tn Zukunft die WirtschaftsgruppeGroh-, Ein- und Ausfuhrhandel", also der Reichsverband des deut­schen Groß-, Ein- und Ausfuhrhandels, früher Reichsverband des deutschen Groß- und Uebersee- handels. Zu dieser Wirtschaftsgruppe gehören alle Unternehmer und Unternehmungen, die im An- und Auslande, im eigenen Namen oder für fremde Rech­nung Ware kaufen und in derselben Beschaffenheit oder nach vorangegangener, im Handel üblicher Be- und Verarbeitung an Wiederverkäufer, Weiterver- arbeitet, gewerbliche Verbraucher, behördliche Groß­verbraucher Weiterverkäufen. Großhandel liegt nicht vor, wenn ein Einzelhandelsunternehmen an Wei- terverarbeiter, gewerbliche Verbraucher (behördliche Großverbraucher), aber nicht an Wiederverkäufer verkauft. Die übrigen Bestimmungen sind dem Geiste nach ähnlich gehalten wie die beim Einzel­handel.

Oie Neuorganisation int Gast- und Gchankstäitengewerbe.

Das Gast- und Schankstättengewerbe hat sich schon frühzeitig auf die organische Wirtschaft um- gestellt. Es haben sich hier Manner durchgesetzt, die schon vor Jahren erkannten, daß die liberalisti« schen Wirtschaftsmethoden überholt sind und des- halb Ausblick gehalten werden mußte auf eine neue, organisch bedingte Wirtschaftsgestaltung. Deshalb ist der Reichseinheitsverband des deutschen Gast­stätten- und Beherbergungsgewerbes schon seit länger als einem Jahre die de facto anerkannte Vertretung des gesamten deutschen Gast- und Schankstättengewerbes. Die nunmehr vorgenom­mene gesetzliche Legalisierung dieses Zustandes, die auf Grund des Gesetzes zur Vorbereitung des or> ganischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft aus- gesprochen worden ist, hat allgemeine Befriedi­gung im ganzen Gewerbe ausgelöst.

Der Reichseinheitsverband ist als alleinige Ver­tretung der ganzen WirtschaftsgruppeGaststätten- und Beherbergungsgewerbe" anerkannt. Die Wirt­schaftsgruppe darf ebensowenig wie die übrigen der HauptgruppeHandel" angeschlossenen Einheiten marktregelnde Maßnahmen treffen. Zu der Wirt­schaftsgruppe gehören alle Unternehmer und Un­ternehmungen, die Schank- oder Gastwirtschaft oder beides gemeinsam betreiben. Die Unternehmer müs­sen ihren Betrieb bei der vom Führer der Wir/, fchaftsgruppe bestimmten Stelle anmelden, wobei eine einmalige Meldegebühr verlangt werden kann. Alle Unternehmer und Unternehmungen des Gast- stätten- und Beherbergungsgewerbes, die bereits Einzelmitglieder des Beherbergungsverbandes sind, sind von 'der Meldepflicht befreit. Der Führer der Wirtfchaftsgruppe kann die Befugnisse der satzungs- gemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des Gast­stätten- und Beherbergungsgewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausuben lassen.

Ausbau der Jnnungskrankenkassen für das Hand­werk ist deshalb wohl auch eine Notwendigkeit, weil das deutsche Handwerk auch in jeder anderen Hinsicht einen geschlossenen Stand darstellt, der nur dann seine Aufgabe voll erfüllen kann, wenn das nationalsozialistische Prinzip, das durch das Gesetz über den vorläufigen Ausbau des Handwerks prak­tisch zur Anwendung gelangt ist, in keiner Weise durchbrochen wird.

Ein weiterer Einwand wird darin gesehen, daß bei den 20 000 Handwerkerpflichtinnungen, die nach dem Handwerksgesetz gebildet und anerkannt sind, die Zahl der Jnnungskrankenkassen zu groß wer­den würde. Nach der Statistik gibt es heute erst 762 Jnnungskrankenkassen, und schon jetzt ist man

bemüht, die Zahl durch Zusammenlegung möglichst zu verkleinern. Es muß deshalb das Ziel der Neu- j im Jnnungskrankenkasienwesen sein, daß

Aus einer Mitteilung des Reichswirtscha^ ministers an den Reichseinheitsoerband, die Klärung von Zweifelsfragen erlassen ist, geht W vor, daß der Verkauf von Waren aus Automat nach Ladenschluß nach dem bekannten Gesetz vow 6. Juli 1934 nur in Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle zulässig ist. Gast- und Schankwirt' schäften sind nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht als offene Verkaufsstellen anzusehen. Daraus ergibt sich, daß die rechtliche Sonderstellung des Verkaufs von Waren durch Automaten durch das angezogene Gesetz nicht berührt worden ist. dürfen also nach wie vor Waren nach Ladenschluo auch aus Automaten in Gast- und Schankwirtschai* ten nur abgegeben werden, wenn die Abgabe lebig* lich an die in den Gast- und Schankwirtschaften pd) aufhaltenden Gäste erfolgt und es sich um ©egen* stände handelt, die nach Gewohnheit und üblichen Anschauungen zur Befriedigung der Gäste dienen und in so geringen Mengen verabfolgt werden, dav ein Verbrauch an Ort und Stelle nnqenomme werden kann. Uebrigens ist auch zwischen de Vertretern des Einzelhandels mit Tabakwaren i*n dem Reichseinheitsverband eine liebereintunft 9 troffen worden, daß in den Gaststätten nicht grov Mengen von Tabakwaren nach Ladenschluß avg geben werden dürfen. Beide Bestimmungen bien

Oie erste Musterlehrlings- ordnung.

Es ist richtig, daß die Jnnungskrankenkassen schon in der Vergangenheit den nationalsozialistischen Geist der Gemeinschaft im hohen Maße gepflegt haben. Da das Handwerk selbst und auch nach dem Willen des Gesetzgebers ein Stand werden will, würde es nur natürlich fein, wenn auch fein eigenes Jn- nungskrankenkaffenwesen erhalten und ausgebaut werden könnte. Dr. Estenfeld schreibt:Gerade die praktische Kleinarbeit einer Krankenkasse, die Rechte und Pflichten, die mit ihrer Tätigkeit Tag I für Tag verbunden sind, der Einblick in die innere Struktur des Handwerks, den sie auf Grund ihrer unübertrefflichen Buch- und Karteiangaben vermit­telt, gerade diese Zusammenhänge in ihrer Totali­tät lassen bas Handwerk die Bitte an den Gesetz- | gebet richten, daß er auf dem Gebiet der gesetzlichen

Der Führer der HauptgruppeHandel" in der Gesamtorganisation der deutschen Wirtschaft, Dr. Karl Lüer, sagt dazu in einer Erklärung, daß die WirtschaftsgruppeEinzelhandel", wie auch die übrigen Hauptgruppen des Handels, mit Pflicht­mitgliedschaft ausgestattet sind. Die Anerkennung weiterer Gruppen wird in Kürze folgen. Durch die Neuregelung wird die Organisation der Verbände vereinheitlicht und im Interesse volkswirtschaftlicher Arbeitsersparnis von Zufälligkeiten und Ueber- flüssigkeiten befreit. Das bisherige Verbandswesen wird nach vernünftigen Gesichtspunkten zusammen­gefaßt und unter Kostenersparung vereinfacht Die bisherige Vielheit der Beitragsleistungen verschwin­det, an deren Stelle tritt ein nach der Leistungs­fähigkeit der Betriebe abgestufter Beitrag in jeder

Reichsstandes vor. , v

Es ist selbstverständlich, daß das Handwerk es gern sehen würbe, wenn die Jnnungskrankenkassen obligatorisch für das gesamte Handwerk eingefuhrt würden. Heute sind noch nicht ganz 500 000 Be- schäftigte von den berufseigenen Jnnungskranken­kassen ersaßt. Man kann daraus ersehen, daß die Lösung des Problems nur dann gefunden werden kann, wenn bje Auswirkungen des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung mit den Auswirkun- gen des neuen Handwerksrechtes in Uebereinftim- mung gebracht werden. e e e .

Gegen die Ausdehnung der Jnnungskrankenkas­sen auf alle Handwerker bestehen Einwände der ver- schiedensten Art. Es ist die Frage erörtert worden, ob durch den Abzug von etwa 1,5 Millionen bei den Ortskrankenkassen Versicherten eine Gefährdung dieser allgemeinen Volksversicherung eintreten könnte. Dieser Einwand dürste dann nicht zutreffen, wenn die berussständische Dersicherungsart auf das Handwerk beschränkt bleibt. Man kann sich aber denken, daß nach der Durchführung des ständi­schen Aufbaues auch noch andere Stände gern die Errichtung eigener Krankenkassen vornehmen wur- den. Das trifft z. B im starken Maße auf den Einzelhandel zu, wo gewisse Bestrebungen dieser Art vorhanden sind. Don diesem Einwand abgesehen muß aber für das Handwerk festgestellt werden, daß die Jnnungskrankenkassen sich hier außerordent- . .. .. -

lich nut bewährt haben und über eine langjährige Krankenversicherung den Weg freigibt m dem vor- Tradition verfügen. Die Auftechterhaltung und der | bezeichneten Sinne."

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tägliche Arbeitszeit darf bei Lehrlingen unter 16 Jahren und bei Lehrlingen über 16 Jahren zehn Stunden nicht überschreiten. Ferner darf der Lehr­ling zwischen 20 . Uhr und 6 Uhr in größeren Le- trieben nicht beschäftigt werden; in Betrieben, die mit Motorkraft arbeiten, nicht in der Zeit von 2U.3U Uhr bis 5.30 Uhr. Der Lehrling hat eme ununter­brochene achtstündige Ruhezeit während der Rächt zu erhalten und darf an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Nicht als Arbeit im Sinne des Arbeitszeitbuches gelten das Fahren über Land, der Besuch der Kundschaft und kleinere Leistungen, die der Lehrling evtl, für den Meister auszusuhren

des Lehroerhältnisfes . ,

in än-m Betrieb- qilt u a. folgendes, soweit die Handwerkskammer oder die Landesbehörde nichts anderes angeordnet bat In der Regel darf in einem Betriebe nur em Lehrjunge und ein Lehrmädchen S^Uen werden. Für die Einstellung eines Zweiten ist Voraussetzung al daß der zuerst eingestellte Lehrling bevetts zwei Lhre'JX L- zuerst eins-stellt« Lehrmädchen be- reits ein Jahr gelernt hat; b) daß der zweite Lehr- tinq Qm Beginn seiner Lehrzeit steht. Es muß bei der Einstellig des zweiten Lehriungen wenigstens ein Geselle beschäftigt sein. Lediglich Meistersohne und Meistertöchter konnten unter Fortfall diestr Voraussetzungen mit Zustimmung des Landesfach­oerbandes eingestellt werden. Mehr als Zwei Lehr­linge, Lehrjungen und Lehrmädchen, dürfen nicht gehalten werden.

Kabaretts und Variätes mit (Sc^anfbetrieb, eben­solche Betriebe der Theater, Kinos und Zirkusse, Verkaufsstände und Kioske, in denen fertiae Spei­sen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Gaststättenbetriebe auf Schiffen usw., Ho- tels, Pensionen, Sanatorien und Kurhäuser, Ho- spitze, Betriebe zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden (Privatzimmervermietung) und Bahn­hofswirtschaften u. ä. Die Anmeldung muß bis zum 15. November 1934 erfolgen.

Wandergewerbe und jeglicher Marktverkehr. Für diese Gewerbearten werden besondere Pflichtvrga- nisationen geschaffen, was für das Gast- und Schankstättengewerbe und das gesamte ambulante

Die neue Pflichtorganisation für den Einzel­handel ist der Gesamtverband des deutschen Einzel­handels, der im August dieses Jahres gegründet worden ist. Die Organisation wird sich künftig auf die Einzelmitgliedschaft aufbauen, und zwar nach den besonderen Anordnungen des Reichsbeauftragten für den Einzelhandel Dr. H a y l e r. Im Rahmen dieser Um- und Neuorganisation werden die Haupt- gemeinschast des deutschen Einzelhandels und der Verband der Groß- und Mittelbetriebe in dem Ge- {amtoerbanb des deutschen Einzelhandels aufgehen. Dadurch werden die bisherigen Einzeloraanisationen, | roie der Reichsbund des Textileinzelhandels, die

ordnung behandelt.

Der Lehrling erhält vom Betriebsführer freie Kost und Wohnung, oder an deren Stelle Unterhalts­beihilfe, außerdem ein wöchentliches Taschengeld. Für beide werden Mindestsätze vom Jnnungsober- meister und Fachschaftsverwalter aufgestellt. Ein be­sonderes Lehrgeld darf nicht vereinbart werden. Es erhalten zusammenhängenden Urlaub die Lehrjungen im ersten Lehrjahr zwölf Arbeitstage, im zweiten neun und im dritten sechs; die Lehrmädchen im ersten Jahr zwölf Tage und im zweiten neun Arbeitstage.

Selbstverständlich hat der Lehrmeister die Pflicht, bür die ordnungsmäßige Ausbildung des Lehrlings Sorge zu tragen und ihn durch einen geordneten Stufengang bis zu einer solchen Beherrschung der Arbeit zu führen, daß er imstande ist, die vorge­schriebenen Zwischenprüfungen und die Gesellenprü­fung abzulegen. Zur Ergänzung der praktischen Be­rufsausbildung trägt die Berufsschule und die Hitler­jugend im Einvernehmen mit der Deutschen Arbeits­front bei. Diese Einrichtungen haben besonders da-

Ueber die Begriffsbestimmung der Schankwirt­schaft sagt die Verordnung des Reichswirtschafts- ministers, daß eine Schankwirtschaft bann vorliegt, wenn ohne Rücksicht auf die Betriebsform Speisen ober Getränke zum sofortigen Verzehr an Ort unb Stelle gewerbsmäßig abgegeben werden. Eine Ga st wirtschaft liegt bann vor, wenn ohne Rücksicht auf die Betriebsform Zimmer oder Betten zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden gewerbsmäßig vermietet werden. Gast­ober Schankgewerbe ist eine solche Tätigkeit auch bann, wenn sie neben einem anderen Gewerbe, z. B. Einzelhandel oder ambulanten Gewerbe, aus- geübt wird. Bei Unerheblichkeit kann die Wirt­schaftsgruppe auf solche Unternehmer verzichten.

Danach gehören als Einzelmitglieder folgende Kategorien in die Wirtschaftsgruppe des GB* stätten- und Beherbergungsgewerbes: Bier- und Weinrestaurants, Kantinen, Heime, Privatmittags­tische, alkoholfreie Restaurants, Trinkhallen aller Art, wie Stehbierhallen, Milchhallen, Speisewirt-

Aufstieg oder Niedergang des Handwerks hangen in hohem Maße von der Ausbildung des Nachwuch­ses ab. Nicht nur die fachliche Ausbildung der ge­werblichen Jugend, sondern auch die erzieherische entscheidet in Tausenden von Fällen über die künf­tige Entwicklung des Lehrlings, ober des Lehrmäd­chens. Wer in den Jahren, die der Schulentlassung folgen, in gute und geübte Hände gerät, der wird sowohl im gesellschaftlichen Leben, als auch im Be­ruf später in den meisten Fällen seinen Mann stehen. Deshalb sind alle Fragen, die sich mit der Ausbil­dung des Nachwuchses befassen, so außerordentlich ernst zu nehmen, besonders im Handwerk, wo von der Fertigkeit und oftmals auch von der Kunst! des Einzelnen nahezu alles bei der künftigen selbstän­digen Berufsausübung abhängt. Das güt generell für alle Handwerkszweige und damit auch für grotze Teile der gewerblichen industriellen Wirtschaft, we nahezu 50 v. H. ihrer qualifizierten Arbeiter, Werk­meister usw. aus den Kreisen der ehemaligen Hand­werkslehrlinge und Gesellen bezieht.

Das deutsche Fleischerhandwerk, das wohl zu den bestorganisiertesten Handwerkszweigen des Reich - standes des deutschen Handwerks gehört, hat deshalb als erstes Gewerbe eine Lehrlingsordnung erlassen,

auch die Zahl der Jnnungskrankenkassen so niedrig wie möglich gehalten wird. Der Geschäftsführer des Reichsverbandes der Jnnungskrankenkassen Dr. E st e n f e I b macht ben bemerkenswerten Vorschlag, künftig die Kreishandwerkerschaften, also die bezirk­liche Zusammenfassung der Innungen, zu Trägern von Handwerkerkassen zu machen. Daneben sollen nur noch in den Großstädten Fachinnungskranken­kassen bestehen bleiben, soweit eine genügende Zahl von Jnnungsmitgliedern zur Verfügung steht. Da­durch könnte erreicht werden, daß bei den etwa 750 Kreishandwerkerschaften die jetzige Zahl der Innungkrankenkassen ungefähr die gleiche bleiben

wcriei lueiuvn iumi, >1----

spätere Geschlechter zu beurteilen vermögen ,

Die Lehrlingsordnung gilt sowohl für Lehrlingen als auch für Lehrmädchen. Es handelt sich dabei um Gesellenanwärter unb $erfäuferinnenanroar er nur die Lehrlingsordnung zeichnen verantwortlich der Deutsche Fleischerverband und die Fachschaft der Fleischer. Der Betriebsführer des Lehrbetriebes muß als Lehrmeister die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen ober einen solchen Vertreter be« schäftigen. Im letzteren Falle ist der Vertreter des Betriebsführers der Lehrmeister. Der Lehrmeister muß deutscher Staatsangehöriger oder Ausland­deutscher sein, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, drei Jahre praktische Arbeit als Fleischermeister und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sehr bedeu­tungsvoll ist die Bestimmung, daß er Gewahr da- für bieten muß, daß der Lehrling im nationalsozia- listischen Geist erzogen wird. Wenn ein Lehrbetrieb der Innung nicht vertrauenswürdig genug erscheint, kann auf Antrag der Innung die Genehmigung zur Einstellung des Lehrlings unterlagt werden.

Von den Lehrlingen werden folgende Voraus­setzungen bei der Einstellung verlangt: Neigung zum Beruf, gesunde körperliche Anlagen, geistige Eignung und die Bereitschaft, den Beruf im Sinne national« sozialistischer Pflichtauffassung auszuüben. Die Ein­stellung eines Lehrlings ohne Genehmigung der Innung ist unzulässiig. Im übrigen wird mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung verlangt. Der Vertrauensarzt der Innung hat über die körperliche Eignung zu entscheiden, während sich im übrigen der Lehrlingsanwärter einer Eignungsprüfung vor dem Prüfungsausschuß der Innung unterziehen muß. Bei Eintritt des Lehrverhältnisses ist ein schrift­licher Vertrag abzuschliehen, der formularmäßig durch einen sogenanntenLehrvertrag" im Vordruck festgelegt ist. Von den drei Exemplaren des Lehr­vertrages erhält je einen der Vertreter des Lehrlings, der Meister und die Innung. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre für Lehrjungen, zwei Jahre für Lehr­mädchen, jedoch muß jeder Lehrling eine vierwöchige Probezeit ablegen. Gesuche um Verkürzung der Lehr­zeit werden nach den Bestimmungen der Gewerbe-

Im Rahmen der ständischen Neuordnung der Wirtschaft wird die Frage erörtert, "b die Jnnungs- je eine Lehrlingsoronung erranen, i krankenkassen, die sich beim Handwer u ch ßSZSMMASS " I Da'mttgL? bie besten-

mieber^u feiner ftolMn W emporgesührt werden!den unb die neugeformten Pflichtmnungen die Vor-

ssLS-

FleisÄeraewerbe geschaffen, die als eine Arbeit be-, fahren wird. Die Entscheidung liegt beim Reichs bemul)t, roertet werden kann deren volle Auswirkung erft; arbeitsminifterium, das 'M Einvernehmen mit bem, Derf[6 wertet meroen rann, or .,----- .Reichsstand des deutschen Handwerks eine enbgubi»

tiqe gesetzliche Entscheidung treffen wird Dem bi

Die Verordnungen des Reichswirtschaftsministers vom 18. September über bie künftige Pflichtorgam- fation bes gesamten Hanbels bringen umwälzenbe Neuerungen, bie nunmehr ben zukünftigen organi­satorischen Weg klar erkennen lassen. Die Derorb- nungen befassen sich mit dem Groß- unb Uebersee- hanbel, dem Einzelhanbel, bem ambulanten Ge­werbe unb bem Gast- unb Schankstättengewerbe. Im Mittelpunkt der Umgestaltung steht für bie Oeffentlichkeit natürlich ber Einzelhandel, weil er durch seine enge Verbindung zur gesamten Der­braucherschaft als Hauptträger der wichtigsten Funk­tionen des Handels überhaupt anzusehen ist.

u. bgl.) oder mittels persönlicher Werbung (durch Reisende, Vertreter, Verteiler ober sonstige Mittels­personen). Es ist damit entschieden, daß auch die Versandgeschäfte mit in die Organisation bes Einzel- hanbels einbezogen werben.

Es wirb ausbrücklich bestimmt, ^ Einzelhanbel eine solche Tätigkeit auch dann ist, rot.in sie neben Industrie, Handwerk ober sonstiger Gewerbetätig­keit ausgeübt wirb. Ausgenommen ist ber gewerb­liche Einzelverkauf bes Handwerkers an Waren, die er im eigenen Betrieb handwerklich erzeugt ober bearbeitet hat. Nicht zur WirtschaftsgruppeEinzel­handel" gehören das Gast- unb Schankstättenge­werbe, ber Hausier- unb Straßenhandel, ebenso wie

sichtlicheren Grundlagen auszugehen als bisher.

Nicht angeschlossen sind ber Wirtfchaftsgruppe Einzelhanbel" Unternehmer unb Unternehmungen des Einzelhandels, die gemäß der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstan­des und ergänzenden Anordnungen zum Reichs­nährstand gehören, ferner Unternehmer und Unter­nehmungen, die Einzelhandel neben Erzeugung, Handwerk ober sonstiger Berufstätigkeit nur in un­erheblichem Maße betreiben, schließlich Verbraucher­genossenschaften, also jegliche Art von Konsumver­einen. Es ist anzunehmen, baß über bie weitere Abgrenzung hier noch bedeutsame Entscheidungen folgen werden.

Die Unternehmer und Unternehmungen, die der WirtschaftsgruppeEinzelhandel" angeschlossen wer­den müssen, haben ihren Betrieb bei ber vom Führer ber Wirtschaftsgruppe bestimmten Stelle anzumelben. Die Einzelheiten bes Verfahrens wer­ben noch näher bestimmt. Eine einmalige Melbe- gedühr kann angeorbnet werben. Im übrigen wer­den bie Verbände des Einzelhandels, bie .bereits auf Grunb des Gesetzes vom 27. Februar 1934 an­erkannt sind, in die WirtschaftsgruppeEinzel­handel" übergeführt. Auch hier werden bie näheren Anordnungen noch erlassen. U. a. kann ber Führer ber Wirtschaftsgruppe bie Befugnisse ber sayungs- gemäßen Organe der Wirtschaftsgruppe des Einzel- yanbels ausüben ober durch Beauftragte ausüben lassen. Dies gilt jedoch nicht für Wirtschaftsverbände, die Tröger von Kollektiovereinbarungen markt- regelnber Art sind.

meister hat auch dafür Sorge zu tragen, daß seine, Rekofei als Spitzenorganisation ber Verbänbe bes Lehrlinge während der ganzen Arbeitszeit die Be-1 Lebensmittelhandels, der Kohlenhandel und andere, rufsschule besuchen und an der zusätzlichen Berufs- im Lause der Organisation ebenfalls nach besonde- schulung ber HI. unb am Reichsberufswettkampf ren Anordnungen übergeführt werden. Die bis» teilnehmen. Auf besonderen Antrag sind gewisse Be- herigen Einzelhandelsverbände arbeiten bis zum freiungen möglich. Im übrigen finden in Zukunft Erlaß neuer Verfirnungen unverändert weiter, auch sog. Zwischenprüfungen statt, und zwar für den i Die Pflichtorganisation des Einzelhandels ei Lehrling zweimal, noch bem ersten unb zweiten ' sich aus dem § 1 des Gesetzes zur -

Lehrjahr, für das Lehrmädchen nacy dem ersten Lehr-> organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom jahr. Dadurch soll rechtzeittg festgestellt werden, ob 127. Februar 1934. Die WirtschaftsgruppeEinzel­bas Jahresziel ber Ausbildung erreicht ist. Der Lehr-1 handel", die durch den Gesamtverband des deutschen ling erhält auch über das Ergebnis ber Zwischen-! Einzelhandels repräsentiert wird, ist als die alleinige prufung ein Zeugnis. Mit Zustimmung der Innung Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt. Von und des gesetzlichen Vertreters kann bei nicht befrie ! hoher fachlicher Bedeutung ist die Bestimmung, daß digendem Prüfungsergebnis der Lehrling einem - der Gesamtverband des deutschen Einzelhandels anderen Lehrbetrieb überwiesen werden. Am Schluß I und feine Untergruppen keine marttregelnben Maß- ber Lehrzeit wird bie Gesellen- ober Verkäuferinnen- nahmen treffen biirfen. Dasselbe gilt von ben ent» Prüfung vor bem Prüfungsausschuß ber Innung! fprechenben Pflichtorganifationen des Groß« unb abgelegt. Für ben Fall, daß die Prüfung nicht be- Ueberseehanbels unb des ambulanten Gewerbes.

standen wird, darf bie Gesamtlehrzeit jedoch nicht: Der WirtfchaftsgruppeEinzelhandel" werden vier bzw. drei Jahre überschreiten. Interessant ist künftig alle Unternehmer und Unternehmungen, auch noch die Bestimmuna, baß ber Lehrling im und zwar natürliche und juristische Personen, am vierten Jahr noch keine gesellenmäßige Entlohnung geschloffen, bie ohne Rücksicht auf die Betriebsform erhält, wenn die Ursachen bes Nichtbestehens der Prü-' gewerblichen Einzelverkauf von Waren aller Art fung Dorroiegenb bei ihm liegen. Liegen sie jeboch I an Verbraucher ober daneben an Weiterverarbeiter, vorwiegend beim Lehrmeister, so erhält er den Lohn j gewerbliche Verbraucher ober behördliche Großver- des ersten Gefellenjahres. | braucher betreiben, a) in offenen Verkaufsstellen

Dem Prüfungsausschuß gehören ein Fleischer-! unb zwar in Lüben, Etagengeschaften unb sonsti- mcifter, ein Vertreter der Fachschaft unb ein 23er« i gen gewerblichen Räumen; b) im Wege bes Ver­treter ber Berufsschule an. Den Vorsitzenden stellt | fands mittels nichtperfonlicher Werbung (durch bie Handwerkskammer. Die Gebühren trägt ber Mustersendungen, Kataloge, Preislisten, Inserate