Nr. 80 Zweiter Matt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Vberheffen) Freitag. 6. April X934
Erste Bilder von der „Tscheljuskin"-Expedition
Verweigerung der Annahme oder Unsicherheit Annehmers, hier ohne Rücksicht darauf, ob er Wechsel bereits angenommen hat oder nicht.
bei des den
Das neue Wechselrechi.
2^on Richard Schudt, Landgerichtstmektor i.X
Ausnahmsweise haben internationale Verhandlungen in Gens auch einmal mit einem Erfolg geendet. Die im Mai 1930 in Gens zusammengetretene
Die soeben aus dem Nordosten Sibiriens eingetroffenen Bilder erzählen von dem Schicksal der Insassen des russischen Eisbrechers „T f ch e l j u - s k i n", der im Eismeer unterging. Die Schiffbrüchigen konnten sich auf eine Eisscholle retten, auf der sie seit 50 Tagen treiben. Nach wiederholten vergeblichen Startversuchen auf dem Eise konnte der Pilot Ba b u s ch k i n vor kurzem den Flug von der Eisscholle nach Kap Wankarem zurücklegen, wo
big geworden (Artikel 44 Absatz 2 Wechsel-Gesetz). Ein Sichtwechsel kann also mehrmals ohne Protesterhebung zur Annahme vorgelegt werden. Der Protest braucht erst am letzten Tag der Frist erhoben zu werden.
Das Gleiche gilt nach Artikel 44 Absatz 3 Wechsel- Gesetz für den Protest mangels Zahlung beim Sichtwechsel.
Eine sehr wichtige Neuerung enthält Artikel 44 Absatz 3 dahin, daß beim Nachsicht- oder Nachdatowechsel in Abweichung von Artikel 41 Absatz 2 Wechsel-Ordnung Protesterhebung mangels Zahlung nicht mehr am Zahlungstage zulässig ist, sondern nur an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage.
dieses Verbots ist, die Diskontierung solcher Forderungen zu erleichtern, deren Schuldner zwar bereit ist, einen Wechsel bei Fälligkeit einzulösen, aber eine wechselmäßige Verpflichtung nicht übernehmen will.
nach Art. 18 Abs. 3 WG. «die in dem offenen Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt. Neu ist auch die Regelung des Pfandindossaments in Art. 19 WG. Der Inhaber kann alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen, ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossaments.
Während Art. 16 WO. einen Unterschied macht zwischen der Indossierung eines präjudizierten und eines protestierten Wechsels, haben nach Art. 20 WG. beide Indossamente (Nachindossamente) nur die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung, es sei denn, daß das Indossament vor Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt ist. Ein Indossament, das nach Verfall aber vor Protesterhebung und vor Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt wird, steht dem Indossament vor Verfall gleich.
Nach Art. 21 WG. ist jetzt der letzte Tag für die Vorlegung der Tag vor dem Verfall, und die Präsentation hat auch beim domizilierten Wechsel, gegenüber dem bezogenen an seinem Wohnort zu geschehen. Um die Regreßpflicht nicht allzu lange auszudehnen, ist durch Art. 23 WG. die bisher zweijährige Vorlegungsfrist beim Nachsichtwechsel auf ein Jahr abgekürzt. Der Aussteller kann die Frist verlängern oder verkürzen, ein Indossant sie nur abkürzen. Gleiches gilt nach Art. 34 WG. für den Sichtwechsel. Der Aussteller kann auch vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag vorgelegt werden darf.
In Uebereinstimmung mit dem französischen Recht führt der Art. 24 WG. für den Bezogenen eine Ueberlegungsfrist ein. Er kann verlangen, daß ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Das macht doppelten Protest nötig; im ersten ist die 1. Vorlegung und das Begehren der Frist, im 2. die nochmalige Vorlegung und die Verweigerung der Annahme oder beim bereits akzeptierten Wechsel die Nichtzahlung zu beurkunden.
Während nach Art. 21 WO. die Rücknahme der Annahme unzulässig war, macht nach Art. 29 WG. die Durchstreichung der Annahmeerklärung den Wechsel nicht nichtig, sondern es gilt die Annahme als verweigert.
Bezüglich der Zahlung ist in Artikel 38 Wechsel- Gesetz neu (England: skontration Clearing — Clearinghouse) die Bestimmung ausgenommen, daß die Einlieferung in einer Abrechnungsstelle der Vorlegung zur Zahlung gleichsteht. So schon bisher beim Scheck!
Nicht übernommen ist die Bestimmung in Satz 3 des Artikels 73 Wechsel-Ordnung, daß der Eigentümer eines abhandengekommenen Wechsels nach Einleitung des Amortisationsoerfahrens von dem Akzeptanten Hinterlegung der Wechselsumme ohne Sicherheitsleistung verlangen kann.
Infolge der anderweitigen Gestaltung des Rückgriffsrechts bedarf es bei dem mangels Annahme protestierten Wechsel nicht mehr die Vorlegung zur Zahlung, weil nach Artikel 43 Wechsel-Gesetz der Rückgriff nicht nur zulässig ist, wenn der Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt wird, sondern auch wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert wird. Eine nochmalige Protesterhebung mangels Zahlung wird aber nötig (Artikel 44 Absatz 5 Wechsel-Gesetz) wenn sich der Inhaber des Wechsels auf die Voraussetzungen des Artikels 43 Nr. 2 und 3, nämlich darauf berufen will, daß der Bezogne feine Zahlungen eingestellt hat oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos war.
Artikel 45 Wechsel-Gesetz erweitert die in Artikel 45 und 47 Wechsel-Ordnung enthaltene Benach * richtigungspflicht der Beteiligten (von dem Unterbleiben der Zahlung) auf den Fall der Nichtannahme des Wechsels, die jetzt nach Artikel 43 Wechsel-Gesetz der Nichtzahlung gleich- steht. Der Wechsel muß auch jetzt noch vor der Benachrichtigung protestiert sein. Benachrichtigungsfrist jetzt vier Tage statt, wie früher, zwei für den Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann und Aussteller. Die Indossanten haben binnen zwei Tagen die Nachricht an ihre Vormänner weiterzugeben. Neu ist auch die Vorschrift, daß, wenn ein Indossant seine Adresse nicht oder nicht leserlich angegeben hat, Benachrichtigung seines unmittelbaren Vormannes genügt und daß die bloße Rücksendung des Wechsels als Benachrichtigung gilt.
sich der Stützpunkt der Rettungsaktion befindet. Er wird in allernächster Zeit wieder nach dem Notlager starten, um seinen Kameraden Proviant, Medikamente und Batterien für die Funkstation zu überbringen. — Unsere Bilder zeigen oben den russischen Eisbrecher „Tscheljuskin", der später im Eismeer unterging; davor das Flugzeug Babuschkins. Unten: Babuschkin nach der Ankunft am Kap Wankarem im Kreise von Eskimokindern.
Die Vorschrift des Artikels 40 Wechsel-Gesetz, daß der Wechselinhaber nicht zur Annahme einer Zahlung vor Verfall verpflichtet ist, entspricht dem bisher geltenden Recht. Beseitigt sind die Bestimmungen in Artikel 25 bis 29 Wechsel-Ordnung über den Regreß auf Sicherstellung. Es gibt nur noch
Neu ist die Bestimmung in Art. 12 Abs. 3 WG., daß ein Indossament auf den Inhaber als Blankoindossament gilt und daß Bedingungen, die dem Indossament beigefügt f;nb, als nicht geschrieben gelten.
Während Art. 82 WO. die Einwendungen bezeich-
Deutschland das Wechselgesetz (WG.) vom 21. 6. 33 (RGBl. I, S. 399) erlassen, das am 1. April l. I. in Kraft getreten ist.
Im Umfang dieses Aufsatzes kann nur von den wesentlichen Aenderungen des Wechselrechts die Rede sein.
Schon das ganze System der Wechselordnung (WO.) ist in dem neuen WG. geändert worden.
Die einleitenden Bestimmungen der WO. über Wechselfähigkeit, Wechselgeschäftsfähigkeit, Wechselhaftung u. a. sind, soweit sie überhaupt noch galten, weggefallen. In dieser Hinsicht gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Erfordernisse des gezogenen Wechsels sind nach Art. 1 WG. im großen und ganzen dieselben wie bisher nach Art. 4 WO., wenn auch sprachliche Abweichungen bestehen. Wenn in Art. 4 WG. z. B. neben dem „Namen" der Beteiligten die „Firma" nicht genannt ist, so ist damit nichts geändert. Die Firma ist der „kaufmännische Name" einer Person. Die Zahlungsanweisung im Wechsel muß eine unbedingte sein und auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Der Wechsel kann auch künftig auf eine fremde Währung lauten und auch Wechsel auf Rechnungswährung sind noch zulässig.
Um spekulative Ausbeutung von Währungsschwankungen vorzubeugen, ist dem Wechselinhaber, wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, die Wahl gegeben, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltags oder nach dem Kurs des Zahlungstags in die Landeswährung umgerechnet werden soll (Art. 41 WG.). Art. 41 Abs. 2 gestattet dem Aussteller) im Wechsel einen Umrechnungskurs zu bestimmen.
Die Verfallzeit braucht nicht mehr im Kontext angegeben zu sein. Ganz beseitigt sind Meß- und Marktwechsel. Ratenwechsel sind nach wie vor unzulässig. Auch Fristwechsel sind ungültig. Neu ist die Vorschrift in Art. 2 Abs. 4 WG., daß der beim Namen des Ausstellers angegebene Ort als Ausstellungsort gilt, wenn ein solcher nicht bestimmt ist. Die Unterzeichnung des Wechsels mit öffentlich beglaubigten Handzeichen ist nicht mehr zulässig, da Art. 94 WO. in das WG. nicht ausgenommen ist. Der trassierteigene Wechsel ist jetzt auch als Platzwechsel zulässig (Art. 3 WG.). Ausdrücklich Zugelassen ist die Kommissionstratte.
Nach Art. 2 WG. gelten Wechsel, denen ein wesentlicher Bestandteil fehlt, nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der daselbst genannten Ausnahmen.
Abweichend von Art. 7 WO. ist in Art. 5 WG. für den Sicht- tuib Nachsichtwechsel — nicht auch den Datowechsel — Zinsvermerk durch den Aussteller zugelassen.
Art. 7 WG. enthält wie Art. 75 und 76 WO. den Grundsatz der Selbständigkeit der Wechselunterschriften, fügt aber weitere Fälle unwirksamer Unterschriften (nichtrechtsfähiger Personen, erdichteter Personen und sonstige unverbindliche Unterschriften) hinzu.
Der Aussteller kann nach Art. 9 Abs. 2 WG. im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 8 WO.) durch die sog. Angstklausel: „ohne Gewährleistung", „ohne Obligo" die Haftung für die Annahme (nicht für die Zahlung) ausschließen und er kann diesen Haftungsausschluß nach Art. 22 WG. — außer bei Nachsicht-, Domizil- und Zahlstellenwechseln — in die Form eines der WO. fremden Vorlageverbots (nichtakzeptable Tratte!) kleiden.
In Abweichung von Art. 19 und 24 WO. können nach dem WG. (Art. 22 WG.) der Aussteller und die Indossanten bei jedem Wechsel die Vorlegung vorschreiben, die Indossanten jedoch nur, wenn der Aussteller kein Vorlegungsverbot erlassen hat. Zweck
einen einheitlichen Rückgriff mangels Zahlung, und zwar auch vor Verfall
Art. 17 WG. davon aus, welche Einwendungen nicht zulässig sind. Dabei wird die Streitfrage des bisherigen Rechts, wann Einwendungen des Wechselschuldners aus seinem Rechtsverhältnis zu dem Veräußerer dem Inhaber entgegengehalten werden können, dahin entschieden, daß die bloße Kenntnis der die Einwendungen begründenden Tatsachen nicht genügt, sondern der Erwerber außerdem auch das Bewußtsein haben muß, den Schuldner zu benachteiligen. Nicht notwendig ist ein arglistiges Zusammenarbeiten (Kollusion) zwischen Veräußerer und Erwerber. Welche Einwendungen im übrigen erhoben werden können, ist in Art. 17 nicht gesagt. Diese Frage zu beantworten, ist der Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen. Darauf näher einzugehen, ist hier kein Raum. Hervorgehoben sei, daß
Wechselrechtskonferenz ist am 7. Juni 1930 zu drei Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts gelangt (veröffentlicht im RGBl. 1933, 2. Teil, S.
377). Trotz des Erfolges dieser Konferenz kann von —-------------
einem Welt wechselrecht noch immer nicht die Rede j net, die der Wechselschuldner dem Inhaber des fein, da die Vereinigten Staaten ganz ferngeblieben i CTn --' r ' • ..... . —
sind und England nur das stempelrechtliche Abkom-' men ratifiziert hat.
In Ausführung der Genfer Abkommen hat
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Mädchon, Veilchen, Gönne ♦..
Von Maudia Bork.
In einem fast silbernen Blau schimmert die Ostsee an diesem Frühlingstag, kleine gelbe Sonnenkringel tanzen aus der glänzenden Wasserfläche, sanft gleiten die Wellen um den Bug des Dampfers. Zuweilen gleitet eine Möve mit schrillem Schrei vorüber, manchmal schießt aus der Tiefe ein Fisch auf, bann roieber ist nichts zu hören als bas gleichmäßige Schaufeln des Motors, besten Kraft das Schiff vorwärtsträgt. Zu biefer frühen Stunbe ist bas Oberbeck noch völlig leer, auf ber Kom- manbobrücke wacht einsam ber Kapitän unb an ber Reeling lehnt Renate. Sie hat einen Hellen Flauschmantel an, unb von ihrem Gesicht ist unter bem breitranbigen Sübwester nicht viel zu erkennen, bis eine leichte Brise ihr ein paar Haarsträhnen in bie Stirn weht, ba nimmt sie mit raschem Griff ben Hut ab. Von fern her tönt bas Geläute ber Sonntagsglocken herüber, Renates Hände, bie unruhig hin unb her zuckten, liegen jetzt andächtig still. Ob es ber geheimnisvolle Zauber biefer Stunbe ist ober längst verschüttete Gefühle, plötzlich wieder wach geworben, weiß sie nicht genau, gewiß ist nur, baß Renate mit einem Mal eine seltsame unb niegekannte Sehnsucht spürt.
Währenb all ber vielen Jahren, ba sie die Arbeit festhielt unb ber Beruf, hat Renate eigentlich me Zeit gehabt für Liebe, für Zärtlichkeit, für alles, was sonst bas Leben einer Frau hell macht Da waren die vielen einsamen Nächte im Laboratorium und endlich die große Arbeit, Erfüllung all ihrer wissenschaftlichen Forschung. Renate lächelt, Gewiß, sie hat erreicht, was sie sich vorgenommen hat, ihr gewagtes und kühnes Experiment ist gegluckt mcht umsonst waren all die unzähligen Versuche 'N Tiegeln und Retorten, nicht vergeblich alle Muhe eigentlich könnte Renate wirklich froh sem. Aber diese ganze geliebte Welt versinkt iah, eine gehe m Tür tut sich auf in ihr, dahinter waren all die Gefühle verborgen. Da ist die Schulzeit mit dem blon den Tanzstundenpartner, da ist der Gtubienfarnerab aus bem Hörsaal, ba ist ber Dozent, ber ihr bei ben Versuchen half — aber niemanb ist da, oer Renate von Liebe gesprochen hätte. Man 'st respektvoll zu ihr, man schätzt ihr fachmännisches Urteil, man bewunbert bie leidenschaftliche Hmgabe an ben geliebten Beruf, aber das gilt doch eigentlich immer
nur ihrem Werk. Vielleicht muß man scherzen können, jung fein unb unbeschwert bentt Renate. Wieber versinken ihre Blicke träumenb im sanften Auf unb Ab ber Wellen. Ganz hinten schimmert etwas Weißes. Ob es ein Dampfer ist ober ein Segelboot, läßt sich noch nicht erkennen. Ob ba wohl auch je- manb einsam ist wie ich, bentt Renate. Aus ber Tasche nestelt sie ben Fernstecher hervor. Es scheint ein Boot zu fein. Jetzt kann sie beutlich eine Gestalt unterscheiben, unb ein paar Minuten später weiß sie, baß es ein Mann ist, ber ba brühen am Steuer steht.
Renate läßt ben Fernstecher sinken. Er müßte Michael heißen, benkt sie, er müßte jung sein unb frohe Augen haben. Plötzlich fällt ihr ein, daß sie dreiunddreißig Jahre ist. Verwirrt schließt sie einen Moment die Augen. Ich werde ihm nicht gefallen, hämmert ihr Herz, ich werde nicht schön genug fein für ihn. Ihre Finger zitterten, als sie den braunen Nackenknoten fester steckt. Sie fühlt eine Mattigkeit und Trauer wie nie zuvor, aber bann reißt sie sich zusammen. Bangemachen gilt nicht, sagt sie zu sich selbst. Unb schon blinken in ihren Augen alle Lichter ber Erwartung auf, bie strengen Linien ihres Gesichtes verschwimmen weich in einem mädchen- haften Lächeln, all ihre Sehnsucht erfüllt biefe Minuten.
Vom Boot her kommt Musik, es ist eine Grammophonplatte, sentimentales Zeug, würbe Renate sonst sagen unb spöttisch lächeln, aber heute finbet sie bie Melodie zauberhaft, unb leise summt sie bas Lieb mit. Jetzt hat ber Mann auf bem Boot sie gesichtet, er scheint ganz allein zu sein, seine gebräunten Arme glänzen in ber Sonne. Immer näher gleitet bas Boot, ein leichter Winb bläht bie Segel, ber Mann winkt herüber. Wirklich, er ist jung, fast ein Knabe noch. Noch ein paar hundert Meter, bann müssen sie sich begegnen. Renate fühlt eine merkwürdige unb niegeahnte Seligkeit. Sie winkt, sie ruft, sie jubelt, alle Zurückhaltung ist vergessen. Jetzt ist bas Boot ganz nah, ba trifft Renate etwas Dustenbes, Leuchtenbes, ein Strauß Veilchen. Sie kann noch eben fangen unb festhalten, ba ist bas Boot mit bem Mann schon vorüber.
Langsam verklingt bas Lieb über bem Wasser, immer ferner leuchten bie Segel weit hinten am Horizont. Noch immer strahlt bie Sonne, ber Him- Imel ist wolkenlos blau unb bie Wellen gleiten sacht vorbei. Renate schlägt ben Kragen ihres Mantels hoch. Sie fröstelt plötzlich. Dann streichelt
sie behutsam bie Veilchen. Kleine Boten, benkt sie, von Liebe, von Glück, vom Frühling---
Jetzt ist bas Boot völlig verschwunben.
„Mit Dir durch dick und dünn."
Man mochte sich bet ber Bavaria-Filmgesellschaft gedacht haben, baß es nicht notmenbig ist, in bie Ferne zu schweifen, wenn ein Lustspielfilm gedreht werden soll. So blieb man zu Hause, und zwar in Münchens originellstem Teil, in Schwabing. Da brauchte man auch um ben Stoff nicht verlegen zu sein. Das Atelier zweier junger, ausgepowerter Künstler war ber Schauplatz ber Geschehnisse, über dem plötzlich und sehr zufällig ein reicher amerikanischer Onkel als leuchtender Stern aufging. Aber bie Wege zur wohlgefüllten Brieftasche des Onkels unb zu ber Erfüllung ber Liebeshoffnungen ber beiden Künstler waren weit und verschnörkelt. Der Maler Rudi Specht macht die Bekanntschaft der Tochter des reichen Amerikaners, die bei einem Besuch in der Galerie im Skizzenbuch des Malers blättert und dabei einen Vollstreckungsbefehl über 50 Mark findet. Der Maler verleugnet feinen Namen, gibt den feines Freundes Kasimir Lampe als feinen eigenen an und löst damit einen Rattenschwanz verzweifelter aber auch ulkigster Situationen aus. Das Tohuwabohu der Irrtümer und Verwechslungen steigert sich zu einem unentwirrbaren Knäuel, das sich erst allmählich und nur deshalb, weil der Onkel nicht ganz auf den Kopf gefallen ist, löst unb in zwei Verlobungen unb einer Versöhnung ausklingt.
Das Lustspiel bringt eine Fülle bes berbcn herz- erfrischenben Humors; es schilbert in unterhaltsamer Weise bas Milieu von Schwabing, es bringt volkstümliche Typen auf bie Leinwand unb sichert sich besonders von bieier Seite her ben Erfolg. Die Darstellung ist fo frisch unb natürlich, baß es schwer fallen würbe, nicht mitzulachen. Paul Kemp als Kasimir Lampe unb richtiger Neffe ist unübertreff= lich. Sein Freunb ber Kunstmaler Rubi Specht unb falscher Neffe wirb von Alfreb Gonbrell gegeben. Er erweist sich als Routinier in seinem Fach. Joe Stöckel als Dienstmann Wurmbodler, Intimus ber beiben Künstler unb personifizierte Gemütlichkeit, ist eine Figur vom Schlage eines Weiß- Ferbl. Lisl Karst ab t als seine Frau wirkt über- zeugenb volkstümlich. Walther L a n tz s ch ist ber amerikanische Onkel wie er im Buch steht; Else Kündig er ist als seine Gattin stets leicht
chokiert, ebenfalls sehr glaubhaft. Sehr diszipliniert Ery Bos als Kusine Nelly.
Man erlebt mit biefem Film, ber seit gestern im Lichtspielhaus, Bahnhofstraße, läuft, eine Stunde angenehmer Unterhaltung. Ausgezeichnet ist die Tonwiedergabe auf einer neuen Apparatur. N.
Oer Ahne des Münchner Biers.
Allerlei Sagen und Geschichten erzählen davon, daß das bayrische Bier, der heutige Stolz des Landes, aus Norddeutschland und zwar aus dem Ort Einbeck stamme, der im Mittelalter eine berühmte Braustätte war. Daß diese Ueberlieferung auf geschichtlicher Grundlage beruht und daß der Ahne des Münchner Biers auch ben Namen Bockbier hergegeben hat, zeigen bie Ausführungen, bie Prof. Feise über das Einbecker Bier in der Zeitschrift „Niedersachsen" macht. In ber Zeit, ba Bayern aus einem Weinland ein Bierland wurde, im 16. Jahrhundert, ließ das einheimische Gebräu viel zu wünschen übrig. Die Münchener Herzöge ließen sich das bessere norddeutsche Bier aus Zschoppau in Sachsen und aus Einbeck kommen, und die erhaltenen Rechnungen zeigen, daß durch etwa 60 Jahre hin, von 1550 bis 1612, regelmäßig Biersendungen aus Einbeck an den bayerischen Hof gelangten. Der köstliche Trank wurde in recht beträchtlichen Mengen eingeführt, die für einen gehörigen Durst am Münchner Hofe zeugen, und der Preis stellte sich recht hoch. Drei bis sechs Gulden die Tonne, wobei der lange Transport die Kosten mehr als verdoppelte. Infolge dieser bedeutenden Ausgaben empfahl 1589 die bayrische Hofkammer Herzog Wilhelm V., er solle ein eigenes Bräuhaus errichten, und so entstand das Münchner Hofbräuhaus. Aber das selbst gebraute Bier mundete der herzoglichen Kehle keineswegs; der Trank wurde noch weiter aus Einbeck bezogen, und das änderte sich erst, als man 1614 einen Braumeister aus Einbeck kommen ließ, mit dessen Hilfe es nach zweijähriger Arbeit gelang, im Münchner Hofbräu-Werk Bier nach Einbecker Art herzustellen, das auch hohen Anforderungen genügte. „Dieses nach »Einpöckischer ArU gebraute Bier", sagt Prof. Struve in seiner Geschichte des bayrischen Braugewerbes, „gilt heut mit großer Wahrscheinlichkeit als Urtypus des Münchner Bockbieres und damit des Münchner Bieres überhaupt." Diese Herkunft hat sich in dem Ausdruck „Bockbier" erhalten, der zweifellos auf Bezeichnungen wie „Einpöckijches" odey „Einbock"-Bier Zurückgeht. B.


