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für s i ch ein Lebenszentrum für eine oe st im in le Aufgabe wird. Es wird jetzt die große Aufgabe fein, die deutsche Kunst von allen Perversitäten und Abnormitätet zu säubern und wieder den deutschen Instinkt zu seinem Recht kommen zu lassen. Diesen Instinkt zum Er­wachen zu bringen und dramatisch in der bildenden Kunst alles das zu fördern, was Lebenskunst in Deutschland gewesen ist, daß ist die große Aufgabe der NS.-Kulturgemeinde.

Dann sprach Dr. Walter Stang, der Führer des Reichsoerbandes Deutsche Bühne, der nunmehr zum Leiter der neuen Organisation bestellt ist.

Ein Kirchenkommiffar für Hessen-Kaffei.

LPD. Kassel, 4. Juli. Zum Bevollmäch­tigten der Deutschen E-v a n g e l i s ch e n Kirche für die Evangelische Landeskirche Hessen- Kassel ist gemäß § 1 der Verordnung vom 3. Juli 1934 der Vizepräsident Dr. Richter in Hannover bestellt worden.

Bekanntlich hatte am vergangenen Freitag der Landeskirchentag die Absetzung der bisheri­gen Kirchenleitung und die Einsetzung einer neuen Kirchenregierung beschlossen. Die alte Kirchen­leitung bestritt die Rechtswirksamkeit dieser Neuwahl, da die gesetzlich vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit für die neue Kirchen­regierung nicht vorhanden gewesen sei. Darauf­hin forderte die Reichskirchenregierung durch Mini­sterialdirektor Jäger von der einstweiligen Kirchen­leitung den Erlaß eines Gesetzes, daß der Landeskirchentag ohne Rücksicht auf die Zahl feiner anwesenden Mitglieder beschlußfähig sei und verfassungsändernde Ge­setze beschließen könne. Die einstweilige Kirchen­regierung von Hessen-Kassel hat die Forderung der Neichskirchenregierung abgelehnt. Alle Versuche, mit der einstweiligen Kirchenregierung zu einer gütlichen Regelung der Angelegenheit im Sinne der obigen Forderung zu gelangen, sind gescheitert. In­folgedessen sah sich die Reichskirchenregierung ge­nötigt, die schwebende Frage mit einem Macht­spruch z u lösen, indem sie den Vizepräsidenten des Landeskirchenamts in Hannover Dr. Richter mit sofortiger Wirkung zum Bevollmächtigten der Landeskirche Hessen-Kassel ernannte.

Verbesserung

-er Kriegsopferversorgung.

Berlin, 4. Juli. (DNB.) Reichsarbeitsminister S e l d t e machte vor Pressevertretern nähere Aus­führungen über Aenderungen auf dem Gebiete der Reichsversorgung. Eine Frontzulage von 60 Mark jährlich erhalten vom 1.Juli 1934 ab Beschädigte, die infolge von Kriegsdienstbeschä­digung eine Rente von 70 v. H. oder mehr beziehen, sowie Beschädigte, die das 50. Lebensjahr vollen­det haben und eine Rente von 30 bis 60 v. H. be­ziehen. Die Rente der Witwen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom 1. Juli 1934 von 50 auf 60 v. H. der Vollrente des Verstorbenen erhöht. Im übrigen sind die Vorschrif­ten über die Gewährung der Zusatzrente für Schwerbeschädigte, Witwen und Waisen gün­stiger gestaltet und wesentlich vereinfacht worden. Der Schutz des Schwerbeschädigten- G e s e tz es , der bisher im allgemeinen nur den Schwerbeschädigten zugute kam, ist auf die Beschä­digten mit einer Rente von 40 v. H. ausge­dehnt worden.

Das Verfahren in Versorgungsfachen wird ver­einfacht und beschleunigt. Die Entscheidung über Ansprüche aus die neu eingeführte Frontzulage wird Ausschüssen bei den Hauptversorgungsämtern, in denen Vertreter der Versorgungsberechtigten mitwirken, übertragen. Ferner soll als Vorsitzender oder Beisitzer der Spruchbehörden künftig nur be­stellt werden, wer als Soldat in der deutschen Wehrmacht gedient hat, und zwar Kriegsteil­nehmer, insbesondere Kriegsbeschädigte in erster Linie. Artikel 2 des Gesetzes schafft die Möglich­keit, zu Unrecht bewilligte Versorgungsgebührnisse 3u entziehen oder herabzusetzen. Gegen die Be­scheide ist die Berufung an das Reichsoersorgungs- gericht zulässig. Es besteht daher volle Gewähr, daß begründete Rechte auf Versorgung nicht be­einträchtigt werden können.

Das neue Reichsjagdgeseh.

Berlin, 4. Juli. (DNB.) Durch das neue Reichsjagdgesetz hat das deutsche Weidwerk eine neue einheitliche Rechtsordnung erhalten. Die Hauptpunkte des neuen Gesetzes bilden: einmal der Grundsatz, daß das Jagdrecht für alle Zeit dem Eigentümer von Grund und Boden zu­steht. Weiter darf die Jagd nur weidgerecht ausgeübt werden, d. h. der Jäger hat die Pflicht, das Wild zu hegen, damit künftigen Geschlech­tern ein angemessener Wildbestand erhalten bleibt. Das Recht der Jagd darf nur ausgeübt werden: entweder auf einem Eigenjagdbezirk oder auf einem Gemeinschafts jagdbezirk. Der Eigenjagdbezirk muß eine Mindestgröße von 75 Hektar und der Gemeinschaftsjagdbezirk mehrerer Besitzer eine solche von 150 Hektar haben. Die Grö­ßen können in den einzelnen Ländern den Ver­hältnissen des Wildstandes angepaßt werden.

Das Recht der Jagdausübung beim Gemein­schaftsjagdbezirk hat die I a g d g e n o s s e n f ch a f t. Diese Jagdgenossenschaft steht unter der Verwal­tung des Gemeindevorstehers und nutzt die Jagd im Wege der Verpachtung. Die Verpach­tung kann auf den Kreis der Jagdgenossen be­schränkt werden, so daß in diesem Umfange die Bauern ein gewisses Vorzugsrecht haben. Dritte können sich an der Jagd beteiligen durch Pachtver­trag. Das Gesetz sieht auch noch eine Jagder­laubnis vor, d. h. das Recht, das Jagdaus­übungsrecht auf einen Dritten zu übertragen.

Für die Erlangung des Jagdscheines, den jeder Jäger wie bisher bei sich führen muß, ist die Jägerprüfung Voraussetzung. Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren können Jugend scheine ausgestellt werden. Die Jagdscheine, die bisher er­teilt worden sind, können von den Ländern noch bis zum 1. April 1935 in Kraft erhalten bleiben; später gelten sie im ganzen Reich.

Oberforstmeister S ch e r p i n g führte in einer Pressebesprechung noch weiter aus: Entscheidend für das Gesetz ist nicht das Ziel gewesen, einen über­mäßigen Wildstand heranzuziehen. Im Gegenteil wird in gewissen Gegenden ein erhöhter Abschuß erfolgen; in Preußen geschieht das bereits. Die Hege hat Rücksichten auf d i e Landeskultur zu nehmen, auf die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft. Es soll erreicht werden, daß dort, wo ein Wildstand erhalten werden kann, ohne daß Schädigungen der Landeskultur eintreten, dies in einer gefunden und nicht degenerier-

Ein deutsch-englisches Transferabkommen.

London. 4. Juli. (DJIB.) Zwischen der deut­schen Regierung und der englischen Regierung ist folgendes Abkommen geschlossen worden:

Beide Regierungen erstreben eine Zusammen­arbeit, um praktische RUtlel zur Beseitigung aller zwischen beiden Ländern etwa entstehenden finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu finden, mit besonderer Rücksicht auf die gegenwär­tigen Transferschwierigkeiten Deutschlands. Die Re­gierung des Vereinigten Königreiches erkennt an, daß eine vorübergehende Erleichterung der äußeren Schuldenlast Deutschlands da­zu helfen soll, den Devisenbestand Deutsch­lands zu st ä r k en. Die Berliner Trans­fer k o n f e r e n z hat am 29. Rlai 1934 eine Ver­lautbarung veröffentlicht, in der das von der Reichs­bank den lang- und mittelfristigen Gläubigern Deutschlands gemachte Angebot wiedergegeben ist. Die Vertreter des Vereinigten Königreiches auf dieser Konferenz haben sich bereiterklärt, die An­nahme des vorstehend erwähnten Angebots unter gewissen Bedingungen zu empfehlen.

Beide Regierungen erkennen den allgemeinen Grundsatz an, daß ein Schuldnerland seine äußeren Verbindlichkeiten nur mittels einer aktiven Bilanz von War en und Dien st en gegen­über anderen Ländern erfüllen kann. Da in dem < Vereinigten Königreich für die hauptsächlichen deut- \ schen Ausfuhrwaren keine Einfuhrbe - schränkungen bestehen, ist der Wert der deut­schen Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreich während des am 31. Rlärz 1934 abgeschlossenen Iahres gediegen, während der Gesamt­wert der deutschen Ausfuhr nach der übrigen Welt gefallen ist. Die Handelsbilanz zwischen Deutsch­land und dem Vereinigten Königreich ist für Deutschland ständig g ü n ff i g gewesen. Es ist der ernste Wunsch beider Regierungen, die Handels­und Finanzbeziehungen zwischen beiden Ländern freundschaftlichst und auf der Grundlage der Gleich­behandlung forkzusehen und den Umfang des beiderseitigen Handels aufrechtzuerhalten und so­bald wie möglich zu steigern. Infolgedessen haben die hierzu von der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten nachstehendes vereinbart:

Artikel 1.

Diese Vereinbarung läßt das deutsche Kre­ditabkommen 19 3 4 und das deutsche Kredit­abkommen für öffentliche Schuldner 1934 unbe­rührt.

Artikel 2.

Die deutsche Regierung wird der Bank von Eng­land die Psuno-Sterlingsbeträge zur 23 e r f ü g u n oft eilen, aus denen für Rechnung der deutschen Regierung alle zwischen dem 1. Juli 1934 und dem 31. Dezember 1934 fällig werdenden Zinsscheine der. 7prozentigen deutschen äuße­ren Anleihen von 1924 und der öVsprozentigen An­leihe des Deutschen Reiches 1930 an ihrem Fällig­keitstage oder unmittelbar dclnach bei der Ein - reichung gekauft werden sollen. Dies ailt nur für die Zinsscheine von Stücken, für die Der Bank von England der Nachweis erbracht worden ist, daß sie am 15. Juni 1934 britischen I n - habernzuEigenturnoderNutznießung gehörten. Der Kaufpreis soll 100 Prozent des Nennwertes jedes Zinsscheines betragen. Die Be­zahlung des Kaufpreises oder, falls der Zinsschein in fremder Währung zahlbar ist, des Gegenwertes m Pfund Sterling soll bei der Bank von England erfolgen. Für die Zwecke dieser Ankäufe sollen die Zinsscheine der ö'/rprozentigen Anleihe des Deut­schen Reiches von 1930 zahlbar im Nennwert der Währung, auf die sie lautet, und nicht als zahlbar in Gold angesehen werden, unbeschadet der Rechte der Stückeinhaber, die ihre Zinsscheine nicht zum Ankauf einreichen.

Artikel 3.

Was die übrigen mittel- und langfri­st i g e n Schulden, die nicht in Artikel 2 dieser Vereinbarung näher bezeichnet sind, angeht, so sol­len die Bestimmungen und Bedingungen des Ange­botes der Reichsbank, wie es in der Verlautbarung der Berliner Transferkonferenz vom 29. Mai 1934 niedergelegt wurde, für alle Zins-, Dividenden- und sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ähnlicher Natur, unabhängig davon, ob sie auf Grund von Zinsscheinen geleistet werden, gelten, so­weit es sich dabei um Anlagen handelt, für die der Bank von England der Nachweis erbracht worden

ist, daß sie am 15. Juni 1934 britischen Inhabern zu Eigentum oder Nutznießung gehörten.

Wenn jedoch die deutsche Regierung mit irgend­einem anderen Gläubigerland eine Vereinbarung treffen sollte, durch die den in diesem Lande ansässi­gen Gläubigern in bezug auf die Nichtreichsanlei­hen eine gün (tigere Regelung gewährt wird, soll es den britischen Gläubigern freistehen, einen Anspruch auf eine entsprechende Be­handlung der ihnen am 15. Juni 1934 gehören­den Anlagen geltend zu machen. Sollte ein solcher Anspruch erhoben werden, so soll die Anwendung dieser Bestimmung durch eine Vereinbarung zwi­schen der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches auf der Grund­lage der Gleichbehandlung geregelt wer­den, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich irgendwelcher Vorteile, die Deutschland von einem anderen Gläubigerland erhält, verglichen mit irgendwelchen Vorteilen, die Deutschland von dem Vereinigten Königreich erhält.

Artikel 4.

Britische Inhaber" im Sinne dieses Abkommens find

a) bezüglich aller Pfund Sterling-Aus­gaben oder Schulden:

1. Personen, die sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aushalten oder Geschäfte betreiben;

2. britische Staatsangehörige ohne Rücksicht auf den Aufenthalt;

3. Gesellschaften, die nach dem Recht des Ver­einigten Königreiches oder irgend eines anderen Gebietes eingetragen sind, das unter der Herrschaft

Zu dem Transferabkommen wird von maßgeben­der deutscher Seite folgendes ausgeführt:

Seit der Weltwirtschaftskonferenz ist das Bestre­ben der deutschen Regierung, zunächst einmal im Innern die wirtschaftliche Ordnung zu festigen und dann erst den Versuch zu unternehmen, allmählich auf dem Wege zweiseitiger Abkommen mit anderen Staaten die bestehenden internationa­len Wirtschaftshindernisse zu beseitigen. Die Rege­lung des Transfers der Dienste auf die beiden Reichsanleihen, soweit England in Frage kommt, stellt einen er ft en Schritt auf dem Wege dar.

Für die deutschen Unterhändler war es überaus wichtig, eine Einigung darüber zu erzielen, wie vermieden werden könne, daß nichtenglische Personen oder Gesellschaften aus den in dem Vertrag festgelegten Vorteilen Nutzen ziehen. In Art. 4 ist die begriffliche Bestimmung all derer, die aus dem Vertrag Nutzen zu ziehen berechtigt sind, scharf Umrissen. Man ist sich deut­scherseits durchaus darüber im klaren, daß d i e Ueberwachung der Durchführung dieser Ver­tragsbestimmungen einen komplizierten Apparat notwendig macht. So z. B. wird eine Registrie - rung aller Stücke unumgänglich sein.

Der Art. 3 enthält eine Regelung über die soge­nannten Nichtreichsforderungen, eine Frage, die bei den Berliner Verhandlungen offen blieb. Jetzt ist festgelegt worden, daß die Berliner Regelung auch auf die britischen Gläubiger Anwen­dung findet. Wenn aber die britischen Gläubiger meinen, daß etwaige Sonderabkommen mit den Gläubigern anderer Länder den Kreditoren bessere Bedingungen einräumen, dann steht es den britischen Eignern offen, eine entsprechende Behandlung zu verlangen. Die Entscheidung darüber, ob einem solchen An­spruch als berechtigt stattgegeben werden soll oder nicht, muß in Uebereinstimmung zwischen der deut­schen und der englischen Regierung getroffen wer­den. Diese Klausel verhindert es also, daß die bri­tischen Gläubiger automatisch irgendwelche Son­dervorteile in Anspruch nehmen können.

In der Präambel kommt der ernste Wunsch der beiden Regierungen zum Ausdruck, daß die Handels­und finanziellen Beziehungen zwischen beiden Län­dern auf freundschaftlicher Grundlage fortgesetzt und der Umfang des Handels aufrecht­erhalten und soweit wie möglich ver­größert werden soll.

lieber den Gang der Verhandlungen ist im einzelnen noch zu berichten, daß die ersten zwei Tage langwierigen Aussprachen voll kriti­scher Momente der Richtigstellung von eng­lischen Behauptungen auf dem Gebiete des Trans­fers und der Zusatzausfuhr gewidmet waren, die bereits auf der Berliner Transfer-Konferenz wider­legt worden sind. Schließlich gelang es der deutschen Abordnung, die englischen Verhandlungspartner wenigstens zum Teil von der Richtigkeit der

Sr. M. des Königs von Großbritannien, Irlands und der britischen überseeischen Dominion, Kaisers von Indien oder unter der Souveränität, dem Pro­tektorat oder dem Mandat Sr. Majestät steht;

4. Personen, die unter dem Schutze Sr. Majestät stehen und sich gewöhnlich im Vereinigten König­reich oder in irgendeinem anderen der vorstehend aufgezahlten Gebiete aufhalten oder Geschäfte be­treiben.

b) Bezüglich anderer Ausgaben ober Schulden alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die sich gewöhnlich im Ver­einigten Königreich aufhalten ober Geschäfte be­treiben, unb alle Gesellschaften, bie nach bem Recht bes Vereinigten Königreiches eingetragen sinb.

Artikel 5.

Die Regierung bes Vereinigten Königreiches wirb während der Dauer des Abkommens von den ihr durch bieDebts Clearing Offices and Import Restrictions Act" gegebenen Vollmachten Deutsch- lanb gegenüber keinen Gebrauch machen.

Artikel 6.

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1934 in Kraft unb gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Geschehen in London am 4. Juli 1934 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache.

Für die deutsche Regierung:

gez. H o e s ch gez. Berger

Für die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland:

gez. F. W. Leith-Roß gez. S. D. W a 1 e y

in Berlin unterbreiteten statistischen Anga­ben zu überzeugen. Die englische Kritik beruhte vor allem auf der irrigen Annahme, daß bie Reichs­bank eine Steigerung b e r Ausfuhr um jeben Preis zum Schaben ber beutfchen De- oifenlage betrieben habe. Die beutfche Abordnung ist von ihrem Standpunkt nicht abgewichen, daß bie Transferfrage nur auf bem Wege über zusätzliche Ausfuhrmöglichkeiten ge­löst werben könne, unb hat alle anberen Vor­schläge, bie englischerseits in biesem Zusammen­hang vorgebracht würben, als nicht burch- führbar zurückweisen müssen.

Handelspolitische Fragen, die die englischen Ver­treter verschiedentlich anzuschneiden versuchten, sind im Rahmen ber Verhandlungen nicht besprochen worben. Von beutscher Seite würbe inbessen bie Bereitwilligkeit zu derartigen Unterhandlungen in anderem Rahmen betont.

Befriedigung in England.

London, 5. Juli (DNB. Funkspruch). Das deutsch - englische Transfer - Abkommen wird von parlamentarischen Kreisen sowie von der City unb der Presse einstimmig und rückhaltlos begrüßt. Allgemein wird die Zufriedenheit darüber zum Ausdruck gebracht, daß die Gefahr eines deutsch-englischen Handelskrieges ab- gewendet worden ist, und daß die Interessen der englischen Bondsbesitzer gewahrt worden sind. Unter der ÜberschriftHappy end des Schulden­streits" schreibtDaily Telegraph":Beide Parteien müssen zu dem glücklichen Ergebnis be­glückwünscht werden. Ein Wirtschaftsstreit zwischen England und Deutschland, ber unvorhergesehene unb unangenehme Richtungen hätte einschlagen können, ist vermieden worben." Die sührenbe Finanzzeitung Financial News" betont u. a.: Die Zurück­ziehung ber englischen Drohung, ein beutsch-eng- lisches Hanbels-Elearing einzurichten unb bie zeit­weilige Einstellung ber Amorsitationszahlungen sinb die beiden beträchtlichen Zugeständnisse, bie Deutschland erhält. Das Abkommen könne als ein Waffenstillstand betrachtet werden, der zu auf- bauenden Verhandlungen benutzt wird.

Auch dieFinancial Times" legt die hauptsächlichste Betonung auf den handelspolitischen Teil des Abkommens und sagt hierzu: Ein Weg ist eröffnet worden, der zu einer dauernden Besserung des deutsch-englischen Handels unb ber deutsch-eng­lischen Finanzbeziehungen führen sollte.Daily Mail" schreibt, es ist zu hoffen, daß sich die deutsche Wirtschaftslage bessern wird, so daß Deutschland in ber Lage ist, seine Rolle bei ber inbuftriellen Wiederholung ber Welt zu spielen. In einem Leitartikel berTimes" heißt es u. a.: bas Abkommen werbe bazu beitragen, ben beutschen Krebit wieber herzustellen.

Die Bedeutung des Abkommens für Deutschland.

ten Forrn zu geschehen hat. Bisher hat jeder Jäger so viel geschossen, wie er wollte. Eingebürgert hatte sich, besonders beim Schalenwild, also Elch­wild, Rotwild, Damwild, Rehwild, daß nur das männliche Wild der Trophäe wegen geschossen wurde, und weil es sich so schön jagen läßt, wenn der Kuckuck ruft. Auf den Abschuß des weib­lichen Wildes im November legte man aber keinen Wert. So kamen schließlich auf ein Stück männlichen Wildes 25 Stück weibliche. Die Folgen waren unangenehme Degenerationserschei­nungen, nicht nur ein Nachlassen der Geweih- unb Gehörnbildung, sonbern auch ein rasches Ab­sinken bes Gewichtes bes Wilbes. In Zukunft hat hier ein gerechterAusgleichzu erfolgen. Neu geregelt ist im Gesetz auch ber Wildschabeu­er s a tz. Es wirb ermöglicht, daß die teilweise ent­gegengesetzten Interessen in ein richtiges Verhält­nis gebracht werden.

Freigabe des Verkaufes aus Waren­automaten.

Berlin, 4. Juli (DNB.) Gegenüber anders­lautenden, in der Tagespresse verbreiteten Mittei­lungen über ben Inhalt bes vom Reichskabinett in ber Sitzung vom 3. Juli 1934 beschlossenen Ge­setzes über ben Verkauf von Waren aus Automaten wirb von zustänbiaer Seite barauf hingewiesen, baß bas Gesetz ben Verkauf von Waren aus Automaten, abweichenb vom bisherigen Rechts- zustanb, auch währenb ber für offene Verkaufsstellen allgemein vorge - fchriebenen Labenschlußzeiten zuläßt. Diese Ausnahme von ben Labenschlußvorschriften gilt aber nur für solche Warenautomaten, bie in räumlichem Zusammenhang mit einer zum bauernben Betrieb eingerichteten offe­nen Verkaufs st eile ausgestellt, unb in denen nur Waren feilgeboten werden, die auch in ber offenen Verkaufsstelle felbft geführt werden. Das Gesetz bezweckt eine wirksame

Förderung der deutschen Automatenindustrie unter gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Interessen des Einzelhandels und der in ihm beschäftigten Angestellten.

Das siamesische Königspaar im Berliner Rathaus.

Berlin, 4. Juli. (DNB.) Jrn Berliner Rathaus fand heute mittag ein festlicher Empfang des Königspaares von Siam und feines Gefolges durch den Oberbürgermeister der Stadt Berlin, Dr. S a h m, statt. Gegen 11.30 Uhr waren die umliegenden Straßen für den Fahr- und Fußgängerverkehr gesperrt, da eine un = übersehbare Menschenmenge sich einge­funden hatte, um dem Empfang des siamesischen Königspaares im Rathaus beizuwohnen. Pünktlich um 12 Uhr erschien das Königspaar, bas von Ober­bürgermeister Dr. Sahm an ber großen Freitreppe begrüßt würbe.

Im großen Festsaal bes Rathauses hielt bann Oberbürgermeister Dr. Sahm eine tune Ansprache an bie hohen Gäste. Die siamesische Königshymne leitete über zu einem Dantroort des Königs für den überaus herzlichen Empfang in Berlin. Sein besonderer Dank galt dem Führer unb bem deutschen Volke. Der König sprach weiter den Wunsch aus, daß bie herzlichen Beziehungen zwi­schen ben beiden Ländern sich vertiefen mögen. Der König schloß mit einem Hoch auf das deutsche Volk, worauf bie Kapelle bas Deutschlanblieb unb bas Horst-Wessel-Lieb spielte.

Im Anschluß hieran trug sich bas Königspaar unb bas (Befolge in bas Golbene Buch der Stadt Berlin ein. Der Oberbürgermeister über­reichte bem Königspaar als Anbenken eine kost­bar ausgefertigte Mappe mit Rabierungen Ber­liner Häuser und Denkmäler. Der König und die

Königin sind kurz nach Mitternacht mit kleinem Gefolge in zwei Salonwagen, bie in ben plan­mäßigen Zug eingestellt waren, nach Neubeck a b g e r e i st, um einen Besuch beim Reichs- präsibenten v. Hinbenburg abzustatten. Von beutscher Seite wirb das Königspaar auf feiner Fahrt nach Ostpreußen vorn Chef bes Proto­kolls, Graf Baffewitz, unb vorn Attache Dr. K l u g f i ft vorn Auswärtigen Amt, bem ftänbigen Begleiter ber königlichen Gäste auf ihrer Reife burch Deutfchlanb, begleitet. Donnerstag, gegen Mitternacht, trifft bas Königspaar wieber in Ber­lin ein. Auf ber Rückfahrt von Neubeck wirb auch bie Marienburg besichtigt.

Zum Tode des Prinzgemahls der Niederlande.

Haag, 5. Juli. (DNB.) Amtlich wird bekannt- gegeben, daß die Beisetzung des Prinzgemahls Hein­rich erst am Mittwoch, 11. Juli, stattfinden wird. In Uebereinstimmung mit einem wiederholt vom Prinzgemahl geäußerten Wunsch sollen bei der Bestattung feine Trauerfarben getragen werden. Der Leichenwagen und bie Pferbe werben weiß behängt. Da es ber Wunsch bes Verstorbenen ist, von äußerlichen Zeichen ber Trauer Abstanb zu nehmen, wirb bei ber Beisetzung roeber bie Königin noch bie Thronfolgerin in Trauerkleibung erschei­nen. Die späte Anberaumung ber Beisetzungsfeier­lichkeiten ist auf bauliche Veränberungen in ber königlichen Gruft in der neuen Kirche zu Delft zurückzuführen. Die Thronfolgerin Prinzessin Ju­liane kehrte Mittwoch aus England nach bem Haag zurück. Ihr erster Gang galt ihrem verstor­benen Vater. Für die Nacht wirb bie Ankunft bes Brubers bes Prinzgemahls, des Herzogs Adolf F r i e b r i ch von Mecklenburg, erwartet.

Außer bem bereits veröffentlichten Beileibstele­gramm des Herrn Reichspräsidenten an die Königin