Ausgabe 
30.12.1936
 
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Nr.Z04 Zweites Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)Mittwoch, 30. Dezember (936

Volkswirtschastliche Zeitfragen.

Sa-neueGewerbesteuergesetz

Dom 1. April 1937 ab werden alle im Inland gelegenen steuerpflichtigen stehenden Gewerbebetriebe nach der gleichen gesetzlichen Grundlage zur Ge­werbesteuer herangezogen. Nach dem neuen Ge­werbesteuergesetz vom 1. Dezember 1936 wird nur noch eine G e m e i n d e gewerbesteuer erhoben. Die Besteuerungsgrundlagen bilden der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Neben dem Gewerbe­ertrag und dem Gewerbekapital kann jedoch nur mit Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichts­behörde die Lohnsumme als Besteuerungsgrund­lage gewählt werden.

Zur Ermittlung des Gewerbeertrags ist von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes sich ergebenden Gewinn auszugehen. Diesem Gewinn werden fol­gende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:

1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil­betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs Zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen­den Verstärkung des Betriebskapitals dienen;

2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb Zu­sammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbe­ertrag heranzuziehen sind;

3. die Gewinnanteile des füllen Gesellschafters, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters oder seines Ehegatten im Betrieb gewährt worden sind. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Emp­fänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heran­zuziehen sind;

4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak­tien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, sowie Ge­hälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäfügung der Ehegatten dieser Gesellschaf­ter im Betrieb gewährt worden sind;

5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Un­ternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb ge­währt worden sind;

6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft, einer Erwerbs­und Wirtschaftsgenossenschaft oder einem Versiche­rungsverein auf Gegenseitigkeit an wesentlich Be­teiligte oder an ihre Ehegatten für eine Beschäfti­gung im Betrieb gewährt worden sind;

7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemein­samen Ankauf von Lebensmitteln oder hauswirt­schaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im Einzelhandel an Käufer gewährt worden sind (Kun­dengewinn), soweit diese Vorteile drei vom Hun­dert der auf die Waren geleisteten Barzahlungen überstiegen haben. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt worden ist;

8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, so­weit die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;

9. die Anteile am Verlust einer offenen Handels­gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurech­nungen wird gekürzt um:

1. drei vom Hundert des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der durch den letzten Einheitswertbescheid festgestellt worden ist. An Stelle dieser Kürzung erfolgt bei einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt, auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbe­ertrags, der auf den Grundbesitz entfällt, es sei denn, daß der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem ein Gesellschafter we­sentlich beteiligt ist;

2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels­gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;

3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be­legens Betriebsstätte entfällt.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeß­betrag auszugehen. Dieser ist durch die Anwen­dung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Reichsmark nach unten abzurunden.

Die S t e u e r m e ß z a h l e n für den Gewerbe­ertrag betragen:

1. bei natürlichen Personen, offenen Handelsgesell­schaften, Kommanditgesellschaften und anderen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als (Mit-) Unternehmer des Gewerbebetriebs anzu­sehen sind: für die

ersten 1200 RM. des Gewerbeertrags 0 v. H.

weiteren 1200 1

1200 2

1200 3

1200 4

für alle weiteren Beträge 5

2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.

Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich die Steuermeßzahlen auf die Hälfte.

Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des ge­werblichen Betriebes im Sinne des Reichsbewertungs­gesetzes mit den nachstehend sich ergebenden Aende- rungen.

Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs werden folgende Beträge wieder hinzugerech- n e t, soweit sie bei der Feststellung des Einheits­wertes abgezogen sind:

1. die Verbindlichkeiten, die den bei Berechnung des

Gewerbeertrags hinzuzurechnenden Schuldzinsen, den Renten und dauernden Lasten und den Ge­winnanteilen entsprechen;

2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz be­stehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb die­nen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, es sei denn, daß sie zum Gewerbekapital des Ueberlassenden gehören.

Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:

1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge­werblichen Betriebs enthalten sind;

2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer offenen Han­delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschaf­ter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge­werbebetriebs anzusehen sind.

Unterhält ein Unternehmen eine oder mehrere Be­triebsstätten im Ausland, so ist nur das inländische Gewerbekapital zu berücksichtigen. Maßgebend ist der Einheitswert, der durch den letzten Einheitswert­bescheid festgestellt worden ist.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeß­betrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Ge­werbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf volle 1000 Mark nach unten abzurunden.

Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital be­trägt 2 vom Tausend.

Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital weniger als 3000 Mark beträgt, wird ein Steuer­meßbetrag nicht festgestellt.

Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe- kapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet.

Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für das Rechnungsjahr (Erhebungszeitraum) festgesetzt und, soweit mehrere Gemeinden beteiligt sind, zerlegt. Als Rechnungsjahr gilt der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.

Die Steuer wird aus Grund des einheitlichen

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Bon Gerichtsrefer

Mit dem 31. Dezember jedes Jahres fallen un­zählige Ansprüche der Verjährung anheim, sei es aus Unkenntnis, oder aus Unachtsamkeit. Dies zu verhüten, sollte jeder Geschäftsmann bestrebt sein, denn nicht nur er selbst, sondern auch die Volks­gemeinschaft hat unter Umständen den Schaden zu tragen. Die Verjährung eines Anspruches hat die Wirkung, daß der Verpflichtete eine Einrede er­wirbt, die ihn zur Verweigerung der Leistung be­rechtigt.

So verjähren am 31. Dezember 1936 die An­sprüche aus dem Jahre 1934, die aus dem allge­meinen täglichen Verkehr entstanden sind. Bei Lie­ferungen für den Gewerbebetrieb eines Schuldners beträgt die Frist dagegen vier Jahre. Rechtskräftige Schuldtitel (Vollstreckungsbefehl!) verjähren erst in 30 Jahren, ebenso das Darlehen. Dem Gläubiger steht aber ein Weg offen, um den Eintritt der Ver­jährung zu verhindern bzw. die Verjährung zu un­terbrechen. Gewisse Umstände greifen derart in den Lauf der Verjährung ein, daß die abgelaufene Ver­jährungszeit überhaupt nicht gerechnet wird, und nach Beendigung des Unterbrechungsgrundes eine neue Verjährung beginnen muß.

Dazu genügt aber, entgegen weitverbreiteter An­sicht, nicht das Uebersenden einer Rechnung oder eines Kontoauszuges, nicht Mahnung oder Post­nachnahme, ja selbst nicht Einschreiben oder Auf­forderung durch einen Rechtsanwalt. Keine Ver­jährung tritt zwar ein, wenn der Schuldner von sich aus seine Verpflichtung durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung, Stundungsgesuch oder auch schriftliches ober mündliches (Zeugen!) Anerkenntnis anerkennt.

In allen anderen Fällen bewirkt eine Unterbre­chung der Verjährung, abgesehen von einer Klage,

Saflflälte und Mchi

Die Einführung der vereinfachten Speisekarte am 1. Januar 1937 hat in weitesten Kreisen ein leb­haftes Echo gefunden. Man ist sich vielfach aber noch keineswegs im klaren darüber, daß es sich hierbei um ein Gebiet handelt, das für das Ge­lingen des Vierjahresplanes auf ernährungswirt­schaftlichem Gebiet sehr bedeutsam ist. Die Beschrän­kung der zukünftigen Speisekarte auf eine be­stimmte Anzahl von Gerichten, die Vereinheitli­chung, die tatsächlich eine wesentliche Verbesserung bedeutet, die Vermehrung der Fischgerichte und die Maßnahmen, die zu Ersparnissen beim Wäscheoer­brauch führen sollen, umreißen keineswegs das ganze Problem, das hierdurch im Sinne des Vier­jahresplanes einer Regelung unterzogen werden soll.

Das deutsche Gaststättengewerbe ist bekanntlich, wie in einem anderen volkswirtschaftlichen Sektor das Baugewerbe, ein Schlüsselgewerbe. Der abso­lute Verbrauch, der mehrere Milliarden Mark im Jahre ausmacht, enthält Waren, die nicht nur aus dem Bereich der Landwirtschaft und der verwandten Berufe stammen. Einen anschaulichen Einblick in diese Schlüsselstellung gewinnt man erst, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Waren in einem einzi­gen gastronomischen Betrieb verbraucht werden. Ohne daß die nachstehende Aufzählung einen An­spruch auf Vollständigkeit erheben kann, sei auf die wichtigsten Erzeugnisse hingewiesen. Da sind zu­nächst: Fleisch, Geflügel, Fische, Därme, Gewürze, Kartoffeln, Mehl, Zucker, Schokoladewaren, Milch mit ihren Nebenprodukten, Kaffee, Bier, Tabak­waren, Wein, Gemüse und zahlreiche sonstige Wa­ren des täglichen Verbrauchs. Dazu kommen die­jenigen Waren, die zur Führung und Aufrecht­erhaltung des Betriebes selbst notwendig sind und ständig ergänzt werden müssen. In diese Rubrik gehören: Äusstattungsmaterialien jeder Art für die gewerblichen Räume, technisches Büromaterial, Be­stecke und Tafelsilber, Glas und Porzellan, Elektro­material, Heizmaterial jeder Art, Verpackungsmate­rial, Wäsche, Scheuer- und Reinigungsmaterial,

Steuermeßbetrages nach dem von der Gemeinde für jedes Rechnungsjahr festzusetzenden Hundert­satz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben.

Besteuerungsgrundlage für die Lohnsummen­steuer ist die Lohnsumme, die in jedem Kalender­monat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist.

Uebersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebs in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Mark, so wer­den von ihr 7200 Mark abgezogen. Hat die Steuer­pflicht nicht während des ganzen Rechnungsjahres bestanden, so ermäßigen sich diese Beträge ent­sprechend.

Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be­legenen Betriebsstätte gezahlt worden sind. Zur Lohnsumme gehören nicht:

1. Beträge, die gezahlt worden sind an a) Lehr­linge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrver­trags eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren, b) Arbeitnehmer, für die ein Einstellungszwang nach dem Gesetz über die Beschäftigung Schwer­beschädigter besteht, c) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, wenn beim ein­zelnen Arbeitnehmer der Jahresbetrag feiner Ver­gütungen die Lohngrenze nicht überschreitet, die für die Angestelltenversicherung maßgebend ist;

2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer An­wartschaft auf eine solche gewährt worden sind;

3. Beträge, die für die Ermittlung des Gewerbe­ertrags dem Gewinn hinzuzurechnen sind.

Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß­zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn- summe ist auf volle 10 Mark nach unten abzu­runden.

Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer beträgt 2 vom Tausend. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des darauffolgen­den Monats fällig. Gleichzeitig mit der Entrichtung der Steuer ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.

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Rolf Münch.

am einfachsten und billigsten die Einreichung eines Gesuchs an das Gericht um Erlaß eines Zahlungs­befehls im Mahnverfahren. Zuständig ist das Amts­gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Ist aber beim Kaufabschluß die Zu­ständigkeit eines anderen Amtsgerichts vereinbart, so kann der Zahlungsbefehl auch bei diesem bean­tragt werden. Auf diese Vereinbarung ist aber aus­drücklich hinzuweisen. Auch wenn der Schuldner verzogen ist, kann das ursprünglich beim Kaufab­schluß für ihn zuständige Amtsgericht angerufen werden. Ein entsprechender Vermerk ist aber erfor­derlich. In dem Gesuch, oder im Zahlungsbefehls­entwurf ist die Höhe der Forderung und deren Grund (Kauf, Warenlieferung, Arbeitsleistung usw.) anzugeben. Selbstverständlich können im Zahlungsbefehl auch alle Nebenforderungen, wie Zinsen, Mahnspesen, Kosten verlangt werden. Das Amtsgericht erläßt nach Zahlung der Gebühr, die nicht hoch und bei Gericht zu erfragen ist, den Zahlungsbefehl, worin dem Schuldner aufgegeben wird, den Gläubiger innerhalb der im Zahlungs­befehl bestimmten Frist (3 bis 7 Tage, bei Wechsel­zahlungsbefehlen 24 Stunden) wegen seines An­spruches zu befriedigen oder aber, wenn er Ein­wendungen gegen den Anspruch habe, bei dem Ge­richt Widerspruch zu erheben. Wird fein Widerspruch erhoben, so muß der Gläubiger binnen sechs Mo­naten Vollstreckungsbefehl beantragen, gegen den zwar Einspruch binnen einer Woche zulässig ist, was aber den Eintritt der Unterbrechung der Verjäh­rung nicht hindern kann.

Der Gläubiger ist nun 30 Jahre lang vor einer Verjährung seines Anspruchs gesichert und kann während dieser Zeit die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.

im Vierjahresplan.

Kohlensäure, Eis, Papiermaterialien, sowie der Verbrauch an elektrischer Kraft, darunter Dampf, Gas, Kälte, Licht und Wasser. Schon aus dieser kurzen Aufzählung erhält man damit einen Begriff von den Aufgaben, die im weiteren Sinne im Rah­men des Vierjahresplanes von dem Gaststätten- geroerbe zu erfüllen sind.

Allein durch die Art der Küchenführung in gastro­nomischen Betrieben kann ein erheblicher Einfluß in ernährungswirtschaftlicher Hinsicht erzielt werden. In Zukunft muß z. B. beim Einkauf für den Kü­chenbedarf besonders darauf gesehen werden, daß solche Waren verstärkt herangezogen werden, die auf dem deutschen Markt ohne Schwierigkeiten zur Verfügung stehen. Das deutsche Erzeugnis wird also noch mehr als bisher in den Gaststätten in den Vordergrund treten. Dann kann hier in einem Aus­maß wie sonst nirgends der Kampf gegen den Ver­derb geführt werden. Die Beschränkung der täg­lich vorrätigen Gerichte und die entsprechende Aus­zeichnung auf der Speisekarte ist eines der wesent­lichsten Mittel, um tatsächliche Einsparungen an Ab­fällen aller Art zu machen. Daneben kann man bei systematischer Küchenführung im Sinne des Vier­jahresplanes weit besser als bisher die wissenschaft­lichen Ergebnisse der Forschung auf ernährungs­wirtschaftlichem Gebiet in der täglichen Praxis ver­werten und zum Einsatz bringen. Schließlich wird man auch auf diesem Wege sich wieder mehr, als es in den letzten Jahrzehnten der Fall war, auf die alte gute, deutsche Kochkunst besinnen, die sich durchaus mit ausländischen Küchen vergleichen kann.

Auf dem Gebiete der Kochkunst hat Frankreich ohne Zweifel Hervorragendes geleistet und deshalb auch jahrzehntelang im Vordergrund gestanden. Das braucht aber keineswegs zu besagen, daß die deutschen Leistungen minder gut sind, oder an Ori­ginalität hinter französischen, italienischen oder ame­rikanischen Rezepten zurückstehen müssen. Daß das nicht immer so gewesen ist, beweist z. B. die große Anzahl der deutschen Köche, die noch heute in inter­

nationalen Hotels tätig sind. Auf dem Gebiete der gewerblichen Kochkunst liegt Deutschland auch heute noch in der Führung. Aber an der Ausnutzung der gegebenen praktischen Möglichkeiten, der deutschen Küche wenigstens in Deutschland selbst die nötige Anerkennung zu sichern, hat es gefehlt. Hier er­geben sich durch die neuen Pläne Möglichkeiten aller Art, um Versäumtes nachzuholen.

Im Einzelnen kann durch planmäßiges Vorgehen ohne Verschlechterung der gebotenen Kost eine Er­sparnis an Fetten und Eiweiß erzielt werden. Eine Ersparnis an Konseroen-Gemüse zugunsten Der. Frischgemüse und Frischobst dürfte den Gästen nur angenehm fein. Auch Brot und Kartoffeln können einen größeren Raum bei der Herstellung von Speisen beanspruchen, als sie es heute tatsächlich tun. Man kann in kleineren Gaststätten die beliebte Hausmannskost noch mehr, als es bisher geschehen ist, in den Vordergrund schieben und dadurch den Wünschen des Publikums entgegenkommen. Schließ­lich kann der Gebrauch von Gewürzen ohne einen Nachteil für irgendjemand eingeschränkt werden.

Die Maßnahmen, die durch die Ankündigung einer vereinfachten Speisekarte der Oeffentlichkeit bekannt geworden sind, führen unter keinen Um­ständen zu einer Schematisierung in der gewerb­lichen Küchenführung. Sie bedeuten lediglich eine Umstellung, die durch den Einsatz der großen Fähig­keiten der beteiligten gewerblichen Kreise zu einer neuen Blüte im deutschen Gaststätten- und Küchen­wesen führen wird. Auch dem Bedienungspersonal fällt in diesem Rahmen bei der Beratung der Kun­den eine verantwortungsvolle Aufgabe zu, da ge­rade dieses Personal es ist, das die Verbrauchs­lenkung günstig beeinflussen kann. Das Jahr 1937 wird somit für Gaststätte und Küche zu einem be­deutungsvollen Prüfstein ihrer gewerblichen und nationalwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden.

Was zahlt her Hausbesitzer 1937 für Hauszmssieuer?

Die Aenderung der Vorschriften über die Ge- bäudentschuldungssteuer, also die sogenannte Haus- zinssteuer, wird von vielen Hausbesitzern rechnerisch noch nicht ganz übersehen.

Eine Aenderung in der Zahlungsweise der Haus- zinssteuer tritt erst ab 1. April 1937 ein! Alle Fragen, was denn ab 1. Januar 1937 zu bezahlen wäre, erübrigen sich also, denn tm Januar, Februar und März wird noch in der gleichen Werse die Hauszinssteuer entrichtet, wie bisher.

Im Monat April beginnt die Zahlungsweise nach den neuen Vorschriften in der Weise, daß alle Hausbesitzer 25 v. H. der Hauszinssteuer in bar weniger bezahlen, daß sie also den Betrag in bar abziehen können. Darin liegt die Aenderung. Bis­her war es so, daß der Hausbesitz die 25 v. H. Hauszinssteuersenkung nicht in bar weniger be­zahlte, sondern nach Bezahlung der vollen Haus- zinssteuer in Form von Gemeindeumschuldungs- anleihen zurückerstattet erhielt. Ab 1. April 1937 be­kommt der Hausbesitzer keine Gemeindeumschul- dungsanleihe mehr, sondern er aafjlt jetzt 25 v. H. in bar weniger. Ein Teil der Hauswirte konnte das bisher schon, soweit die Hauszinssteuer den jähr­lichen Betrag von 200 Mark nicht überstieg. Bei diesen kleinen Steuerbeträgen lohnte es sich nicht, Gemeindeumschuldungsanleihe auszugeben. Für diese Hausbesitzer tritt überhaupt keine Aenderung ein.

Bei der Verkündung der neuen Vorschriften An­fang Dezember haben die Hausbesitzer gehört, daß mit dieser Neuregelung eine neue Senkung der Hauszinssteuer verbunden sei. Das trifft zu, es ist aber vielfach nicht verstanden worden, warum dies so ist. Wer nämlich bisher Gemeindeumschuldungs­anleihe bekam und sie nicht liegen lassen konnte, bis sie später am Auslosungstermin zum vollen Nennbeträge von Hundert eingelöst wurde, sondern wer sie verkaufen mußte, weil er das Geld nötig brauchte, der bekam beim Verkauf an der Börse nicht den Betrag, zu dem sie ihm übergeben wor­den war, also den Nennbetrag von 100, sondern nur 89 für 100 Mark. Dieser Ausfall durch Kurs­verlust in Höhe von 11 Mark bei je 100 Mark Anleihe war obgleich es sich hierbei um einen ganz normalen Vorgang bei Wertpapieren handelt für den Verkäufer der Anleihe ein Verlust, der ihm durch nichts wettgemacht wurde. Wenn nun der Hausbesitzer die 25 v. H. von der Hauszins­steuer in bar abziehen darf, dann hat er für jede 100 Mark, die er abziehen darf, tatsächlich 100 Mark in seiner Hand zurückbehalten und nicht nur 89, wie es bisher der Fall war, wenn er die Anleihe­stücke verkaufen mußte. Praktisch ist ihm also die Hauszinssteuer um diese 11 Mark je 100, d. h. um­gerechnet um 3 v. H. der ursprünglichen Hauszins- steuerschuldsumme, erneut gesenkt worden.

Was hat es nun mit der Senkung der höchsten Steuerstufe um ein Sechstel auf sich? Diese weitere unmittelbare Senkung der Hauszinssteuer tritt erst mit Wirkung ab 1. April 1938 ein, also ein ganzes Jahr später. Das wird vielfach übersehen! Der Siyn dieser weiteren Senkung ist der, die Spannung zwischen den höchsten Hauszinssteuersätzen und den niedrigsten zu vermindern, denn die auf den Häu­sern ruhenden Hauszinssteuersätze sind ganz ver­schieden, was wieder mit der Höhe der Hypotheken­belastung der einzelnen Häuser in der Vorkriegszeit zusammenhängt. Die Unterschiede in der Hauszins­steuerbelastung bewegen sich zwischen 6 und 30,6 vom Hundert der Friedensmiete, d. h. für 1 Mark Friedensmiete find 6 bis 30,6 Pfennige Hauszins- fteuer zu bezahlen. Man spricht hier'von Steuer­stufen. Nach dem Gesetz soll nun ab 1. April 1938 die höchste Steuerstufe, also die von 30.6 Pf., um ein Sechstel gesenkt werden mit der Maßgabe, daß die darunterliegenden anderen Steuerstufen den so gesenkten Satz der höchsten Steuerstufe nicht über­steigen dürfen. Also: ein Sechstel beträgt die zu­künftige Senkung nur für b i e Häuser, für die die höchste Steuerstufe von 30,6 Pf. pro Mark Frie­densmiete angewendet wurde. Für die darunter­liegenden Steuerstufen beträgt die Senkung ent­sprechend weniger, aber gesenkt werden diese Steuer­stufen auch bis zu dem dann geltenden Höchstsatz von 25,5 v. H. Alles, was unter dieser Steuerstufe von 25,5 v. H. liegt, erfährt keine Senkung weiter. Für wen also jetzt schon die Gteuerstufe von 25,5 Pfennigen pro Mark Friedensmiete gilt, der hat am 1. April 19-38 keine Senkung zu erwarten.

Aus dem Gesagten ergibt sich, wie sich der Haus­wirt die Senkung errechnen kann. Er muß sich