Nr.Z04 Zweites Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)Mittwoch, 30. Dezember (936
Volkswirtschastliche Zeitfragen.
Sa-neueGewerbesteuergesetz
Dom 1. April 1937 ab werden alle im Inland gelegenen steuerpflichtigen stehenden Gewerbebetriebe nach der gleichen gesetzlichen Grundlage zur Gewerbesteuer herangezogen. Nach dem neuen Gewerbesteuergesetz vom 1. Dezember 1936 wird nur noch eine G e m e i n d e gewerbesteuer erhoben. Die Besteuerungsgrundlagen bilden der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital kann — jedoch nur mit Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde — die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage gewählt werden.
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags ist von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes sich ergebenden Gewinn auszugehen. Diesem Gewinn werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs Zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen;
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb Zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
3. die Gewinnanteile des füllen Gesellschafters, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters oder seines Ehegatten im Betrieb gewährt worden sind. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäfügung der Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb gewährt worden sind;
5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb gewährt worden sind;
6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft, einer Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an wesentlich Beteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Beschäftigung im Betrieb gewährt worden sind;
7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemeinsamen Ankauf von Lebensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im Einzelhandel an Käufer gewährt worden sind (Kundengewinn), soweit diese Vorteile drei vom Hundert der auf die Waren geleisteten Barzahlungen überstiegen haben. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt worden ist;
8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
9. die Anteile am Verlust einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:
1. drei vom Hundert des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der durch den letzten Einheitswertbescheid festgestellt worden ist. An Stelle dieser Kürzung erfolgt bei einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt, auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf den Grundbesitz entfällt, es sei denn, daß der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem ein Gesellschafter wesentlich beteiligt ist;
2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegens Betriebsstätte entfällt.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch die Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Reichsmark nach unten abzurunden.
Die S t e u e r m e ß z a h l e n für den Gewerbeertrag betragen:
1. bei natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als (Mit-) Unternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind: für die
ersten 1200 RM. des Gewerbeertrags 0 v. H.
weiteren 1200 „ „ „ 1 „
„ 1200 „ „ „ 2 „
1200 „ „ „ 3 „
„ 1200 „ „ „ 4 „
für alle weiteren Beträge 5 „
2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.
Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich die Steuermeßzahlen auf die Hälfte.
Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebes im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes mit den nachstehend sich ergebenden Aende- rungen.
Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs werden folgende Beträge wieder hinzugerech- n e t, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes abgezogen sind:
1. die Verbindlichkeiten, die den bei Berechnung des
Gewerbeertrags hinzuzurechnenden Schuldzinsen, den Renten und dauernden Lasten und den Gewinnanteilen entsprechen;
2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, es sei denn, daß sie zum Gewerbekapital des Ueberlassenden gehören.
Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind;
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.
Unterhält ein Unternehmen eine oder mehrere Betriebsstätten im Ausland, so ist nur das inländische Gewerbekapital zu berücksichtigen. Maßgebend ist der Einheitswert, der durch den letzten Einheitswertbescheid festgestellt worden ist.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf volle 1000 Mark nach unten abzurunden.
Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital beträgt 2 vom Tausend.
Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital weniger als 3000 Mark beträgt, wird ein Steuermeßbetrag nicht festgestellt.
Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe- kapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet.
Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für das Rechnungsjahr (Erhebungszeitraum) festgesetzt und, soweit mehrere Gemeinden beteiligt sind, zerlegt. Als Rechnungsjahr gilt der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.
Die Steuer wird aus Grund des einheitlichen
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Bon Gerichtsrefer
Mit dem 31. Dezember jedes Jahres fallen unzählige Ansprüche der Verjährung anheim, sei es aus Unkenntnis, oder aus Unachtsamkeit. Dies zu verhüten, sollte jeder Geschäftsmann bestrebt sein, denn nicht nur er selbst, sondern auch die Volksgemeinschaft hat unter Umständen den Schaden zu tragen. Die Verjährung eines Anspruches hat die Wirkung, daß der Verpflichtete eine Einrede erwirbt, die ihn zur Verweigerung der Leistung berechtigt.
So verjähren am 31. Dezember 1936 die Ansprüche aus dem Jahre 1934, die aus dem allgemeinen täglichen Verkehr entstanden sind. Bei Lieferungen für den Gewerbebetrieb eines Schuldners beträgt die Frist dagegen vier Jahre. Rechtskräftige Schuldtitel (Vollstreckungsbefehl!) verjähren erst in 30 Jahren, ebenso das Darlehen. Dem Gläubiger steht aber ein Weg offen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern bzw. die Verjährung zu unterbrechen. Gewisse Umstände greifen derart in den Lauf der Verjährung ein, daß die abgelaufene Verjährungszeit überhaupt nicht gerechnet wird, und nach Beendigung des Unterbrechungsgrundes eine neue Verjährung beginnen muß.
Dazu genügt aber, entgegen weitverbreiteter Ansicht, nicht das Uebersenden einer Rechnung oder eines Kontoauszuges, nicht Mahnung oder Postnachnahme, ja selbst nicht Einschreiben oder Aufforderung durch einen Rechtsanwalt. Keine Verjährung tritt zwar ein, wenn der Schuldner von sich aus seine Verpflichtung durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung, Stundungsgesuch oder auch schriftliches ober mündliches (Zeugen!) Anerkenntnis anerkennt.
In allen anderen Fällen bewirkt eine Unterbrechung der Verjährung, abgesehen von einer Klage,
Saflflälte und Mchi
Die Einführung der vereinfachten Speisekarte am 1. Januar 1937 hat in weitesten Kreisen ein lebhaftes Echo gefunden. Man ist sich vielfach aber noch keineswegs im klaren darüber, daß es sich hierbei um ein Gebiet handelt, das für das Gelingen des Vierjahresplanes auf ernährungswirtschaftlichem Gebiet sehr bedeutsam ist. Die Beschränkung der zukünftigen Speisekarte auf eine bestimmte Anzahl von Gerichten, die Vereinheitlichung, die tatsächlich eine wesentliche Verbesserung bedeutet, die Vermehrung der Fischgerichte und die Maßnahmen, die zu Ersparnissen beim Wäscheoerbrauch führen sollen, umreißen keineswegs das ganze Problem, das hierdurch im Sinne des Vierjahresplanes einer Regelung unterzogen werden soll.
Das deutsche Gaststättengewerbe ist bekanntlich, wie in einem anderen volkswirtschaftlichen Sektor das Baugewerbe, ein Schlüsselgewerbe. Der absolute Verbrauch, der mehrere Milliarden Mark im Jahre ausmacht, enthält Waren, die nicht nur aus dem Bereich der Landwirtschaft und der verwandten Berufe stammen. Einen anschaulichen Einblick in diese Schlüsselstellung gewinnt man erst, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Waren in einem einzigen gastronomischen Betrieb verbraucht werden. Ohne daß die nachstehende Aufzählung einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann, sei auf die wichtigsten Erzeugnisse hingewiesen. Da sind zunächst: Fleisch, Geflügel, Fische, Därme, Gewürze, Kartoffeln, Mehl, Zucker, Schokoladewaren, Milch mit ihren Nebenprodukten, Kaffee, Bier, Tabakwaren, Wein, Gemüse und zahlreiche sonstige Waren des täglichen Verbrauchs. Dazu kommen diejenigen Waren, die zur Führung und Aufrechterhaltung des Betriebes selbst notwendig sind und ständig ergänzt werden müssen. In diese Rubrik gehören: Äusstattungsmaterialien jeder Art für die gewerblichen Räume, technisches Büromaterial, Bestecke und Tafelsilber, Glas und Porzellan, Elektromaterial, Heizmaterial jeder Art, Verpackungsmaterial, Wäsche, Scheuer- und Reinigungsmaterial,
Steuermeßbetrages nach dem von der Gemeinde für jedes Rechnungsjahr festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben.
Besteuerungsgrundlage für die Lohnsummensteuer ist die Lohnsumme, die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist.
Uebersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebs in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Mark, so werden von ihr 7200 Mark abgezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Rechnungsjahres bestanden, so ermäßigen sich diese Beträge entsprechend.
Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind. Zur Lohnsumme gehören nicht:
1. Beträge, die gezahlt worden sind an a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren, b) Arbeitnehmer, für die ein Einstellungszwang nach dem Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter besteht, c) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, wenn beim einzelnen Arbeitnehmer der Jahresbetrag feiner Vergütungen die Lohngrenze nicht überschreitet, die für die Angestelltenversicherung maßgebend ist;
2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind;
3. Beträge, die für die Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn hinzuzurechnen sind.
Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn- summe ist auf volle 10 Mark nach unten abzurunden.
Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer beträgt 2 vom Tausend. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des darauffolgenden Monats fällig. Gleichzeitig mit der Entrichtung der Steuer ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
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Rolf Münch.
am einfachsten und billigsten die Einreichung eines Gesuchs an das Gericht um Erlaß eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Ist aber beim Kaufabschluß die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts vereinbart, so kann der Zahlungsbefehl auch bei diesem beantragt werden. Auf diese Vereinbarung ist aber ausdrücklich hinzuweisen. Auch wenn der Schuldner verzogen ist, kann das ursprünglich beim Kaufabschluß für ihn zuständige Amtsgericht angerufen werden. Ein entsprechender Vermerk ist aber erforderlich. In dem Gesuch, oder im Zahlungsbefehlsentwurf ist die Höhe der Forderung und deren Grund (Kauf, Warenlieferung, Arbeitsleistung usw.) anzugeben. Selbstverständlich können im Zahlungsbefehl auch alle Nebenforderungen, wie Zinsen, Mahnspesen, Kosten verlangt werden. Das Amtsgericht erläßt nach Zahlung der Gebühr, die nicht hoch und bei Gericht zu erfragen ist, den Zahlungsbefehl, worin dem Schuldner aufgegeben wird, den Gläubiger innerhalb der im Zahlungsbefehl bestimmten Frist (3 bis 7 Tage, bei Wechselzahlungsbefehlen 24 Stunden) wegen seines Anspruches zu befriedigen oder aber, wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe, bei dem Gericht Widerspruch zu erheben. Wird fein Widerspruch erhoben, so muß der Gläubiger binnen sechs Monaten Vollstreckungsbefehl beantragen, gegen den zwar Einspruch binnen einer Woche zulässig ist, was aber den Eintritt der Unterbrechung der Verjährung nicht hindern kann.
Der Gläubiger ist nun 30 Jahre lang vor einer Verjährung seines Anspruchs gesichert und kann während dieser Zeit die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
im Vierjahresplan.
Kohlensäure, Eis, Papiermaterialien, sowie der Verbrauch an elektrischer Kraft, darunter Dampf, Gas, Kälte, Licht und Wasser. Schon aus dieser kurzen Aufzählung erhält man damit einen Begriff von den Aufgaben, die im weiteren Sinne im Rahmen des Vierjahresplanes von dem Gaststätten- geroerbe zu erfüllen sind.
Allein durch die Art der Küchenführung in gastronomischen Betrieben kann ein erheblicher Einfluß in ernährungswirtschaftlicher Hinsicht erzielt werden. In Zukunft muß z. B. beim Einkauf für den Küchenbedarf besonders darauf gesehen werden, daß solche Waren verstärkt herangezogen werden, die auf dem deutschen Markt ohne Schwierigkeiten zur Verfügung stehen. Das deutsche Erzeugnis wird also noch mehr als bisher in den Gaststätten in den Vordergrund treten. Dann kann hier in einem Ausmaß wie sonst nirgends der Kampf gegen den Verderb geführt werden. Die Beschränkung der täglich vorrätigen Gerichte und die entsprechende Auszeichnung auf der Speisekarte ist eines der wesentlichsten Mittel, um tatsächliche Einsparungen an Abfällen aller Art zu machen. Daneben kann man bei systematischer Küchenführung im Sinne des Vierjahresplanes weit besser als bisher die wissenschaftlichen Ergebnisse der Forschung auf ernährungswirtschaftlichem Gebiet in der täglichen Praxis verwerten und zum Einsatz bringen. Schließlich wird man auch auf diesem Wege sich wieder mehr, als es in den letzten Jahrzehnten der Fall war, auf die alte gute, deutsche Kochkunst besinnen, die sich durchaus mit ausländischen Küchen vergleichen kann.
Auf dem Gebiete der Kochkunst hat Frankreich ohne Zweifel Hervorragendes geleistet und deshalb auch jahrzehntelang im Vordergrund gestanden. Das braucht aber keineswegs zu besagen, daß die deutschen Leistungen minder gut sind, oder an Originalität hinter französischen, italienischen oder amerikanischen Rezepten zurückstehen müssen. Daß das nicht immer so gewesen ist, beweist z. B. die große Anzahl der deutschen Köche, die noch heute in inter
nationalen Hotels tätig sind. Auf dem Gebiete der gewerblichen Kochkunst liegt Deutschland auch heute noch in der Führung. Aber an der Ausnutzung der gegebenen praktischen Möglichkeiten, der deutschen Küche wenigstens in Deutschland selbst die nötige Anerkennung zu sichern, hat es gefehlt. Hier ergeben sich durch die neuen Pläne Möglichkeiten aller Art, um Versäumtes nachzuholen.
Im Einzelnen kann durch planmäßiges Vorgehen ohne Verschlechterung der gebotenen Kost eine Ersparnis an Fetten und Eiweiß erzielt werden. Eine Ersparnis an Konseroen-Gemüse zugunsten Der. Frischgemüse und Frischobst dürfte den Gästen nur angenehm fein. Auch Brot und Kartoffeln können einen größeren Raum bei der Herstellung von Speisen beanspruchen, als sie es heute tatsächlich tun. Man kann in kleineren Gaststätten die beliebte Hausmannskost noch mehr, als es bisher geschehen ist, in den Vordergrund schieben und dadurch den Wünschen des Publikums entgegenkommen. Schließlich kann der Gebrauch von Gewürzen ohne einen Nachteil für irgendjemand eingeschränkt werden.
Die Maßnahmen, die durch die Ankündigung einer vereinfachten Speisekarte der Oeffentlichkeit bekannt geworden sind, führen unter keinen Umständen zu einer Schematisierung in der gewerblichen Küchenführung. Sie bedeuten lediglich eine Umstellung, die durch den Einsatz der großen Fähigkeiten der beteiligten gewerblichen Kreise zu einer neuen Blüte im deutschen Gaststätten- und Küchenwesen führen wird. Auch dem Bedienungspersonal fällt in diesem Rahmen bei der Beratung der Kunden eine verantwortungsvolle Aufgabe zu, da gerade dieses Personal es ist, das die Verbrauchslenkung günstig beeinflussen kann. Das Jahr 1937 wird somit für Gaststätte und Küche zu einem bedeutungsvollen Prüfstein ihrer gewerblichen und nationalwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden.
Was zahlt her Hausbesitzer 1937 für Hauszmssieuer?
Die Aenderung der Vorschriften über die Ge- bäudentschuldungssteuer, also die sogenannte Haus- zinssteuer, wird von vielen Hausbesitzern rechnerisch noch nicht ganz übersehen.
Eine Aenderung in der Zahlungsweise der Haus- zinssteuer tritt erst ab 1. April 1937 ein! Alle Fragen, was denn ab 1. Januar 1937 zu bezahlen wäre, erübrigen sich also, denn tm Januar, Februar und März wird noch in der gleichen Werse die Hauszinssteuer entrichtet, wie bisher.
Im Monat April beginnt die Zahlungsweise nach den neuen Vorschriften in der Weise, daß alle Hausbesitzer 25 v. H. der Hauszinssteuer in bar weniger bezahlen, daß sie also den Betrag in bar abziehen können. Darin liegt die Aenderung. Bisher war es so, daß der Hausbesitz die 25 v. H. Hauszinssteuersenkung nicht in bar weniger bezahlte, sondern nach Bezahlung der vollen Haus- zinssteuer in Form von Gemeindeumschuldungs- anleihen zurückerstattet erhielt. Ab 1. April 1937 bekommt der Hausbesitzer keine Gemeindeumschul- dungsanleihe mehr, sondern er aafjlt jetzt 25 v. H. in bar weniger. Ein Teil der Hauswirte konnte das bisher schon, soweit die Hauszinssteuer den jährlichen Betrag von 200 Mark nicht überstieg. Bei diesen kleinen Steuerbeträgen lohnte es sich nicht, Gemeindeumschuldungsanleihe auszugeben. Für diese Hausbesitzer tritt überhaupt keine Aenderung ein.
Bei der Verkündung der neuen Vorschriften Anfang Dezember haben die Hausbesitzer gehört, daß mit dieser Neuregelung eine neue Senkung der Hauszinssteuer verbunden sei. Das trifft zu, es ist aber vielfach nicht verstanden worden, warum dies so ist. Wer nämlich bisher Gemeindeumschuldungsanleihe bekam und sie nicht liegen lassen konnte, bis sie später am Auslosungstermin zum vollen Nennbeträge von Hundert eingelöst wurde, sondern wer sie verkaufen mußte, weil er das Geld nötig brauchte, der bekam beim Verkauf an der Börse nicht den Betrag, zu dem sie ihm übergeben worden war, also den Nennbetrag von 100, sondern nur 89 für 100 Mark. Dieser Ausfall durch Kursverlust in Höhe von 11 Mark bei je 100 Mark Anleihe war — obgleich es sich hierbei um einen ganz normalen Vorgang bei Wertpapieren handelt — für den Verkäufer der Anleihe ein Verlust, der ihm durch nichts wettgemacht wurde. Wenn nun der Hausbesitzer die 25 v. H. von der Hauszinssteuer in bar abziehen darf, dann hat er für jede 100 Mark, die er abziehen darf, tatsächlich 100 Mark in seiner Hand zurückbehalten und nicht nur 89, wie es bisher der Fall war, wenn er die Anleihestücke verkaufen mußte. Praktisch ist ihm also die Hauszinssteuer um diese 11 Mark je 100, d. h. umgerechnet um 3 v. H. der ursprünglichen Hauszins- steuerschuldsumme, erneut gesenkt worden.
Was hat es nun mit der Senkung der höchsten Steuerstufe um ein Sechstel auf sich? Diese weitere unmittelbare Senkung der Hauszinssteuer tritt erst mit Wirkung ab 1. April 1938 ein, also ein ganzes Jahr später. Das wird vielfach übersehen! Der Siyn dieser weiteren Senkung ist der, die Spannung zwischen den höchsten Hauszinssteuersätzen und den niedrigsten zu vermindern, denn die auf den Häusern ruhenden Hauszinssteuersätze sind ganz verschieden, was wieder mit der Höhe der Hypothekenbelastung der einzelnen Häuser in der Vorkriegszeit zusammenhängt. Die Unterschiede in der Hauszinssteuerbelastung bewegen sich zwischen 6 und 30,6 vom Hundert der Friedensmiete, d. h. für 1 Mark Friedensmiete find 6 bis 30,6 Pfennige Hauszins- fteuer zu bezahlen. Man spricht hier'von Steuerstufen. Nach dem Gesetz soll nun ab 1. April 1938 die höchste Steuerstufe, also die von 30.6 Pf., um ein Sechstel gesenkt werden mit der Maßgabe, daß die darunterliegenden anderen Steuerstufen den so gesenkten Satz der höchsten Steuerstufe nicht übersteigen dürfen. Also: ein Sechstel beträgt die zukünftige Senkung nur für b i e Häuser, für die die höchste Steuerstufe von 30,6 Pf. pro Mark Friedensmiete angewendet wurde. Für die darunterliegenden Steuerstufen beträgt die Senkung entsprechend weniger, aber gesenkt werden diese Steuerstufen auch bis zu dem dann geltenden Höchstsatz von 25,5 v. H. Alles, was unter dieser Steuerstufe von 25,5 v. H. liegt, erfährt keine Senkung weiter. Für wen also jetzt schon die Gteuerstufe von 25,5 Pfennigen pro Mark Friedensmiete gilt, der hat am 1. April 19-38 keine Senkung zu erwarten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, wie sich der Hauswirt die Senkung errechnen kann. Er muß sich


