Nr. 68 Erstes Blatt
186. Jahrgang
Aeitag, 20. Marz 1936
Gietzener Anzeiger
General-Anzeiger für Oberhessen
Annahme von Anzeigen für die Mitlagsnummer bis8l/0Ubr des Vormittags
Grundpreise für 1 mm höhe für Anzeigen von 22 mm Breite 7 Rps., für Text- anzeigen von70mm Breite 50 Rpf.,Platzvorschrift nach vorh. Vereinbg.250/o mehr.
ron einzelnen Nummern WW Ermäßigte Grundpreise:
jifolge höherer Gewalt — AW • m ee < < ** Stellen-, Vereins-, gemein-
St" General-Anzeiger für Oberhefsen ®
achten: Anzeiger Gießen tz I I II gen, Bäder-, Unterrichts- u.
Postscheckkonto: behördliche AnzeigenbRpf.
fronffurt am Main liess vruck und Verlag: vruhl'sche Unlverfitälzvllch- und Steindruckerei «.Lange in Stehen. Schristleiiung und Geschäftsstelle: Schulftrahe 7 M-ngenabschiüff-Staffel 8
erscheint täglich, außer sonntags und Feiertags ketlagen: Die Jllufttierte Siehener Familienblätter Heimat im Bild • Die Scholle Monats-Bezugspreis:
ylit 4 Beilagen RM. 1.95 dhne Illustrierte , 1.80 Zustellgebühr.. „ -.25 5uch bei Nichterscheinen
k Völkerbundsrates zu seiner heutigen Tagung folgt, in dem Bestreben, auch ihrerseits einen Bei-
Mtelegramm von der Äatstagmia in London
In Deutschland herrscht Ordnung, wir werden die Ordnung bewahren
3. Dieses Bündnis richtet sich ausschlieh- lich gegen Deutschland.
4. Sowjetruhland, das an sich durch weite Räume von Deutschland getrennt, von diesem gar nicht angreifbar wäre, hat sich durch einen analogen militärischen Bun- desvertrag mit der Tschechoslowakei indirekt an die deutsche Grenze vorgeschoben.
5. Frankreich und Rußland erheben sich nach diesem Bündnis zum Richter in eigener Sache, indem sie gegebenenfalls auch ohne einen Beschluß oder eine Empfehlung des Völkerbundes selbständig den Angreifer b e st i m m e n und somit gegen Deutschland nach ihrem eigenen Ermessen zum Kriege schreiten können. Diese strikte Verpflichtung der beiden Staaten ergibt sich klar und eindeutig aus dem Zeichnungsprotokoll zu dem Bündnisvertrag. D. h. also: Frankreich kann in einem angezogenen Fall aus eigenem Ermessen entscheiden, ob Deutschland oder Sowjetruhland der Angreifer sei. Es macht dabei lediglich den Vorbehalt, daß es sich durch sein militärisches Vorgehen gemäß einer solchen eigenen Entscheidung nicht Sanktionsmaßnahmen seitens der Garantiemächte des Rhein- vaktes, England und Italien, aussehe.
ȧen
esheigi
Dieser Einwand ist rechtlich und realpolittsch gesehen belanglos.
Rechtlich: Wie will Frankreich bei der eigenen Feststellung des Angreifers voraussehen wollen, welche Haltung zu dieser seiner Feststellung nachträglich die angezogenen Garanten des Locarnopaktes einzunehmen beabsichtigen? Die Antwort auf die Frage, ob Frankreich im gegebenen Falle derartige Sanktionsmaßnahmen zu befürchten hätte, hängt praktisch nicht lediglich von der loyalen Vertragstreue der Garanten ab, die die deutsche Regierung in keiner Weise in Zweifel ziehen will, sondern auch von den ver.schiedensten Voraussetzungen rein faktischer Art, deren Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit im voraus in keiner Weise zu übersehen ist. Außerdem kann aber die Beurteilung des Verhältnisses des neuen Bündnisvertrages zum Rheinpakt unmöglich von dem Vertragsoerhältnis zwischen Frankreich und Deutschland einerseits und den Garantiemächten andererseits abhängig gemacht werden, sondern allein von dem unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen Frankreich
Ribbentrops Rede auf der Tagung des Völkerbundes am 19. März in London war eine Weltsensation. Die Völkerbundstagung stand sichtlich unter dem Eindruck der bedeutungsvollen und klaren Ausführungen des deutschen Vertreters. Unser Bildtelegramm zeigt das rechte Ende der hufeisenförmigen Ratstafel. In der Mitte Botschafter von Ribbentrop, links neben ihm Ministerialdirektor Dieckhoff, der Zweite dahinter Botschafter von Hoesch, der Zweite von rechts außen Botschaftsrat Fürst Bismarck. — (Scherl-Bilderdienst-M.)
und Deutschland selbst. Sonst müßte man Deutschland ansinnen, jede mögliche Verletzung des Rheinpaktes durch Frankreich stillschweigend h i n ö u n e 1) m e n , im Vertrauen daraus, daß die Garanten für seine Sicherheit zu sorgen haben. Das ist sicherlich nicht der Sinn des Rheinpaktes gewesen.
R e a l p o l i t i s ch : Es ist für einen Staat, der infolge einer unrichtigen, weil in eigener Sache vorweggenommenen Entscheidung von einer so übermächtigen Militärkoalition angegriffen wird, ein belangloser Trost, sein Recht in nachträglichen Sanktionen gegenüber den vom Völkerbundsrat verurteilten Angreifern zu erhalten. Denn welche Sanktionen könnten überhaupt eine so gigantische, von Ostasien bis zum Kanal reichende Koalition treffen. Diese beiden Staaten sind so mächtige und ausschlaggebende Mitglieder und insonderheit militärisch starke Faktoren des Völkerbundes, daß nach allen praktischen Erwägungen eine Sanktion dagegen von vornherein undenkbar wäre. Es ist daher diese zweite Einschränkung, die ihren Bezug nimmt auf die Rück-
DersranzösischeVeistanöspattmilSowjelnißland hat das europäische Gleichgewicht zerstört.
lei äer xrv ( .indischen]
:ag zu leisten zur Klärung der bestehenden poli- 'chen Situation. Sie hat mich beauftragt, zu efem Zweck vor den hier anwesenden Staats- rännern ihren Standpunkt zu den auf der Tages-
fichtnahme auf eventuelle Sanktionen, realpolitisch gänzlich belanglos.
Ich bitte nun aber die Mitglieder des Rates sich nicht nur die rechtliche und praktisch politische Tragweite dieser Verpflichtung Frankreichs zum selbständigen Handeln zu vergegenwärtigen, sondern sich vor allem die Frage zu stellen, ob die Ansicht vertretbar ist, daß die damalige deutsche Regierung, die die Locarnoverträge unterzeichnet hat, etwa jemals die Verpflichtung des Paktes übernommen hätte, wenn sich in ihm s o einseitig belastende Momente befunden haben würden, wie sie sich nun nachträglich ergeben.
Deutschland und Frankreich haben durch den Rheinpakt in ihrem Verhältnis zueinander auf die Waffengewalt verzichtet. Deutschland seinerseits hat sich, wie schon gesagt, mit der Tatsache der bei Abschluß des Rheinpaktes bestehenden und in ihrem Inhalt diesen ange- pahten Veistandsverträgen mit Polen und der Tschechoslowakei abgefunden. Den Rheinpakt aber nun nachträglich so zu interpretieren, daß er einer Partei die Möglichkeit offen läßt, über die bei Abschluß bereits bestehenden Verpflichtungen hinaus in beliebigem Maße neue Veistandspflichten militärischer Art gegen die andere Partei einzugehen, ist nach der festen Heber- zeugung und Rechtsauffassung der deutschen Reichsregierung genau so wie nach ihren politischen Pflichten gegenüber der deutschen Ration ein Ding der Anmöglichkeit. Denn diese liefen am Ende darauf hinaus, daß Frankreich in jedem beliebigen Konflikt Deutschlands mit dritten Staaten berechtigt wäre, nach freiem Ermessen einzugreifen. Damit ober würde Deutschland, das selbst keinerlei militärische Bündnisverträge mit anderen Staaten bot. pin so ungleiches ^erkraosnerbältnis tu- gemutek, wie es vernünftigerweise von keinem Staat eingegangen werden kann.
Wenn in der Zeit des Abschlusses des Locarnopaktes diesem eine solche Auslegung zugebilligt worden wäre, dann würde dies bei der so gründlichen und ausführlichen Fixierung der einzelnen Punkte auch ausdrücklich vermerkt worden ffcin. Es ist aber auch bis zum Abschluß des französischrussischen Vertrages niemals versucht worden, eine solche Auslegung etwa nachträglich hineinzuinterpretieren. Auf alle Fälle aber muß die deutsche Regierung, und sie ist hierfür allein zuständig, für sich erklären, daß unter diesen Voraussetzungen e i n st der Rhein- vakt nie abgeschlossen worden wäre. Denn wenn schon Auffassungen damals bestanden hätten, dann wäre es die Pflicht der Vertragspartner gewesen, diese darauf aufmerksam zu machen. Dies ist aber weder damals geschehen, noch geschah es jemals vor dem Zeitpunkt, an dem sich Frankreich einer solch erweiterten und damit den ursprünglichen Sinn des Locarnopaktes zerstörenden Auslegung zuwandte
Das franzöfisch-sowjetrussifche Bündnis aber bedeutet darüber hinaus noch nach der geschichtlichen Auffassung der deutschen Regierung eine Beseitigung des bisherigen europäischen Gleichgewichts und damit der fundamentalen politischen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Locarnopakt damals abgeschlossen wurde. Die Behauptung der französischen Regierung aber, daß dieser neue Pakt notwendig gewesen sei, um der deutschen Aufrüstung ein Gegengewicht zu bieten, beruht ersichtlich auf einem Irrtum, denn der Locarnopakt fetzte die Wiederher- stellung der Gleichberechtigung militärischer Art zwischen Deutschland und Frankreich voraus, indem er in seinem Schluh- protokoll die Verpflichtung Frankreichs wie der anderen Staaten bestätigte, der deutschen Abrüstung zu folgen. Und nur deshalb, weil Frankreich es adle h n t e, auf diesem Wege die Gleichheit der Rüstungen herzustellen, war Deutschland gezwungen, durch seinen Weg zu dem in Locarno selbst vorgesehenen Ziel eines tatsächlichen Gleichgewichtes zu kommen. Ich brauche hier nicht noch besonders festzustellen, daß Deutschland seinerseits selbstverständlich keinerlei Bündnisse abgeschlossen hat. Die deutsche Regierung vertritt daher die Auffassung, daß der fran- zösisch-sowjetrusfische Vertrag sowohl dem Buchstaben wie auch dem politischen Sinne nach dem westeuropäischen Sicherheitssystem von Locarno widerspricht und daß somit der Rheinpakt von Locarno durch die einseitiae Handlungsweise Frankreichs verletzt und damit de facto aufgehoben wurde.
Deutschland hat, wie den Mitgliedern des Rates bekannt ist, sofort nach Veröffentlichung des französisch-sowjetrussischen Vertrages die übrigen Signatarmächte des Rheinpaktes auf i) i c Unvereinbarkeit dieses Bündnisses mit dem Rheinpakt von
Jahre 1933 wiederholt öffentlich Ausdruck verliehen.
Im Laufe des vergangenen Jahres begann der eine Vertragspartner dieses Paktes, Frankreich, seine Beziehungen zur Sowjetunion immer enger zu gestalten. Es kamen ernste Nachrichten über ein französisch-sowjetrussisches Militärbündnis, gleichzeitig aber auch über ein gleiches zwischen Rußland und der Tschecho- slowakai. Lange Zeit hindurch waren diese Meldungen unklar. Sie wurden bald dementiert, wurden dann zugegeben und wieder dementiert, bis eines Tages zur Ueberraschung der bis dahin zumindest offiziell in Unkenntnis gehaltenen anderen Mächte das neue französisch-sowjetrussisch e Militärbündnis veröffentlicht wurde.
Die beängstigende Bedeutung und damit Auswirkung dieses Bündnisses für Deutschland aber ergibt sich aus folgenden schwerwiegenden Feststellungen:
1. Dieses Bündnis bedeutet die Zusammenfügung zweier Staaten, die, eingerechnet der für militärische Hilfeleistung in Frage kommenden kolonialen Gebiete, e tw a 2 7 5 Millionen Menschen umfassen.
2. Die beiden vertragsschließenden Parteien gelten jede für sich zur Zeit als die st ä r k - st en Militärmächte der Welt
London, 19. März. (DNB.) Die öffentliche Atzung des Völkerbundsrates wurde am Donners- tcgvormittag kurz nach 10 30 Uhr englischer Zeit eröffnet. Der deutsche Vertreter, Botschafter von Ribbentrop, nahm seinen Platz am rechten Cnbe des hufeisenförmigen Ratstisches ein, hinter sm Ministerialdirektor D i e ck h o f f und die übri- t n Mitglieder der deutschen Abordnung. Der Rats- s7äsident erteilte ssfsrt dem deutschen Vertreter Ii5 Wort.
Botschafter von Ribbentrop
Ihrte wörtlich aus:
Herr Präsident!
Die deutsche Reichsregierung ist der Einladung
*is 2.00 Mk Ermäßigung
'M«
elerfolgyon eit: H. Hub iis 2.50 Mk.
ccrnovertrag anpaßten.
Dieser Locarnovertrag aber, der von der nafio- nalsozialistischen neuen Regierung übernommen ivurde, belastete Deutschland einseitig mit einer unendlich schweren Verpflichtung durch die Beibehaltung der im Versailler Vertrag diktierten Demilitarisierung des Rheintandes. Eins der wichtigsten und volksreichsten Gebiete des Deutschen Reiches mit 15 Millionen kerndeutschen Einwohnern sollte also ohne jeglichen militärischen Schuh bleiben. Ich glaube, daß vom Standpunkt einer höheren Gerechtigkeit aus eine solche Einschränkung primitivster Souveränitätsrechte an sich schon auf die Dauer für ein Volk eine fast unerträgliche Zumutung bedeutet. Denn das deutsche Volk trotzdem diesen Zustand so viele Iahre hindurch ertrug, so tat es dies in der Erwartung, daß dann aber auch die anderen Partner von Locarno ihre wesentlich leichteren Verpflichtungen mindestens ebenso getreulich einhalten würden, wie Deutschland die seinen. Diesem Empfinden des gesamten deutschen Volkes hat der Deutsche Reichskanzler seit der llebernahme der Regierung im
is 3.00 Mk
22. März]
'M 193‘;
:-K
s&a
*ä««>
Ä!-
Frankreich hat den Locarnopakt gebrochen.
Botschafter von Ribbentrops Beweisführung vor dem Bötkerbundsrat in London
:bnung stehenden Anträgen der franzö- schen und belgischen Regierung be- .effend den Rheinpakt von Locarno dar- :legen. Sie hat sich hierbei nach langen inneren trroägungen entschlossen, ihre verständlichen for- malen Bedenken hintan zu setzen, die sich aus der Tatsache ergeben könnten, daß Deutschland nr Zeit nicht Mitglied des Völker- undes ist, sowie, daß der heutigen Tagesordnung die Bestimmungen eines Vertrages zugrunde fit gen, den Deutschland als nicht durch seine kchuld erloschen ansehen muß. Ich persönlich hcbe mit wirklicher Befriedigung diese Mission übernommen Durchdrungen von der Ueberzeugung, d:ß eine in höherem Sinne gerechtere Cache eines Volkes in diesem Rat von Na- tunen noch nie vertreten wurde, und ferner ii der aufrichtigen Hoffnung, daß diese erste Wie- draufnahme der Beziehungen meines Landes zu bim Völkerbund einen Wendepunkt in der "vsschichte Europas nach den vielfältigen Verwir- r. ngen der unseligen Kriegs- und Nachkriegsjahre bibeuten möge.
Die deutsche grundsätzliche Einstellung zu dem Noblem Locarno, das heute hier zur Diskus- sv n steht, ist der Weltöffentlichkeit durch die Rede Dis deutschen Reichskanzlers vom 7. März eingehend trr Augen geführt worden. Die Tatsache aber, daß et zu den heute hier zur Beratung stehenden Antigen der französischen und belgischen Regierung kimmen konnte, macht es erforderlich, daß ich noch- irals vor dem Rat den deutschen Standpunkt zu diesem Problem kurz darlege, damit bei biT Beschlußfassung des Rates die schwerwiegenden Mnbe, bie Deutschland zu dem bekannten Schritt Dom 7. März gezwungen haben, ihre volle Würdigung finden können. Der Sinn des Rheinpaktes von Locarno war es, d i e Anwendung von Bemalt zwischen Frankreich und Belgien einer» le ts und Deutschland anderseits für ewige Zei - h n auszuschließen. Diese Abmachung wurde gc rantiert durch England und Italien. Es wurde betätigt, daß bei einer Verletzung dieses Vertrages dir Völkerbund zwecks Feststellung des Angreifers atgerufen werden sollte.
^Es ist bekannt, daß. sich schon damals gewisse Schwierigkeiten ergaben durch Sic bereits v o r-
■Borurteilen >°rgen, daß einem aus» M Boxen fugend asser beson» lenden Buch ussührungen
„Boxen ^chen Erzie» s Verfassers Mdlung all» e Echule des .. jahrelanger Übungen 'der ■ notwendige
innraßfßW h-r bestehenden Bündnisverträge -mlildft ^Tantreicfjs mit Polen und der Tsche- (foflomafei, die an sich schon nicht in den 2C Nahmen dieser scharf umgrenzten westlichen Frie- dinsabmachungen hineinzupassen schienen. Deutsch- Ucnd hat diese BünSnisse aber schließlich in Kauf genommen, weil sie sich in ihrer Struktur dem Lo-
9. März| * - Parodie


