Ausgabe 
15.1.1936
 
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HrJ2 Zweiter Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen) Mittwoch, 15. Januar 193b

Volkswirtschaftliche Zeitfragen.

Sie Lehrlingssiammrolle.

Die Erziehung des kaufmännischen Nachwuchses für seinen verantwortungsvollen Beruf im Dienste der Bolksgemeinschaft geschieht im Dritten Reich nach völlig anderen Grundsätzen als früher. Heute wird der Lehrling vom ersten Tag des Eintritts in den Beruf sorgfältig auf ollen Gebieten geschult, und am Schluß der Ausbildungszeit wird er einer Kauf- mannsgehilfenprüfung unterzogen, in der er die Be­fähigung erbringen muß, daß er den Anforderun­gen des Berufs gewachsen ist. Diese Bestrebungen haben dazu geführt, daß sich allmählich ein sorg­fältig durchdachtes System der Lehrlingsbetreuung herausgebildet hat, das von den Industrie- und Handelskammern im engsten Zusammenwirken mit der Deutschen Arbeitsfront, den fachlichen Organisa­tionen der gewerblichen Wirtschaft und der Hitler- Jugend eingerichtet und durchgeführt wird.

Die Kaufmannsgehilfenprüfungen erfolgen münd­lich und schriftlich. Die Leistungen der Prüflinge werden in den Kammerberichten unterschiedlich be­urteilt. Uebereinstimmend ist der Eindruck der, daß die rasch fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiete der Kansmannsgehilfenprüfungen zu einer außer­ordentlichen Belebung des Interesses und des Ver­antwortlichkeitsgefühls aller Beteiligten Lehr­herren, Lehrlinge, Eltern und Schule geführt hat. Die Anforderungen bei den schriftlichen Prü­fungen bestehen in der Anfertigung eines Aufsatzes, in der Aufnahme eines Diktats, Schriftverkehr, kauf­männischem Rechnen und Buchführung.

Die Kaufmannsgehilfenprüfung setzt als Abschluß der Lehrzeit eine richtige Lehrlingsbetreuung vor­aus. Während aber das Netz der Prüfungseinrich­tungen über das ganze Reichsgebiet als praktisch geschlossen bezeichnet werden kann, ist auf diesem Gebiet in den verschiedenen Bezirken noch viel Ar­beit zu leisten. Am weitesten vorgeschritten ist die Bremer Kleinhandelskammer, die über die ganze Lehrzeit hinweg eine systematische Lehrlingsbetreu­ung durchführt. Zu diesem Zweck wird für jeden Lehrling im Bezirk der Kammer eine Lehrlings- stammrolle angelegt. Diese enthält alle Daten über den Lehrlmg, dessen Eltern und über die Lehrfirma: sie enthält ein Stück des kaufmännischen Lehrver­trages, das letzte Schulzeugnis und die laufend bei der Kleinhandelskammer über den Lehrling und über seine Lehrverhältnisse eingehenden Berichte. Die Lehrlingsstammrolle wird beim Eintritt in die Lehre angelegt. Während der Probezeit, also inner­halb von drei Monaten, muß vom Lehrherrn, von der Berufsschule für den Einzelhandel und vom Lehrling selbst an die Kammer eingehend berichtet werden. Der Lehrherr muß sich dazu äußern, ob er den Lehrling für den kaufmännischen Beruf für ge­eignet hält. Die Berufsschule berichtet über ihre Eindrücke, die sie vom Lehrling während der ersten Wochen der Schulzeit erhalten hat. Dies geschieht dadurch, daß die Schule den Lehrling Arbeiten an­fertigen läßt, die sie der Kleinhandelskammer zur Lehrlingsstammrolle einreicht. Die praktischen Ar­beiten des Lehrlings erstrecken sich auf kaufmänni­sches Rechnen und auf die Abfassung eines Auf­satzes, der wiederum einen Bericht des Lehrlings über feine persönlichen Eindrücke aus den ersten Lehrwochen enthält. Die Betreuung erstreckt sich auch auf die Prüfung der sozialen Verhältnisse.

Gehilfenprüfung und Lehrlingsstammrolle haben den Zweck, die Lehrlingsausbildung in neuartiger Weife in den Gesamtaufbau des kaufmännischen Er- .ziehungswesens einzuordnen. Im Jahre 1935 haben sich bereits 20 500 Prüflinge gemeldet, gegenüber 10 500 im Jahre 1934. Soweit ein Ueberblick bisher möglich ist, haben 83 v. H. die Lehrlingsabschluß­prüfung bestanden. Auf den Einzelhandel allein entfielen 63 v. H. der Prüflinge.

EMjtsbuchhattlW.

Die geschäftliche Entwicklung im gewerblichen und kaufmännischen Leben hat im Laufe der letzten Jahre immer mehr dazu geführt, daß auch die kleineren und kleinsten Unternehmungen gezwungen werden, .eine ordnungsgemäße Buchhaltung einzuführen. ! Jetzt zum Jahresanfang wird die Frage der Buch- I Haltung für viele Geschäftsleute wieder sehr bren­nend, da bekanntlich ab 1. Oktober 1935 dasWaren- leingangsbuch" gesetzlich eingeführt worden ist. Dor- ausfichtlich wird ab 1. Oktober 1936 das Warenaus- .aangsduch folgen. Für viele Schreibungewohnte, Äleinkaufleute und Gewerbetreibende bedeutet die 'Buchführungspflicht zunächst eine nicht gern gesehene -Belastung. Deshalb ist es für alle Berufenen eine sselb verständliche Pflicht, dem Berufskameraden »gerade in dieser Angelegenheit mit Rat und Tat zur »Seite zu stehen und ihm die Einführung einer ord- mungsgemäßen Buchführung zu erleichtern.

In diesem Sinne hat die Fachgruppe Textileinzel- lhrn-roel in Verbindung mit dem Reichsbund des Textileinzelhandels ein nachahmenswertes Beispiel »gegeben, indem sie eine Einheitsbuchhaltung heraus- »gkgeben hat. Die neue Einheitsbuchhaltung wird dem ggefamten Textileinzelhandel ab 1. Januar 1936 zur Benutzung empfohlen. Der Reichsminister der Finan- zen hat schon vor einigen Wochen feine Zustimmung zu dieser Buchführung gegeben, so daß die Einheits- Luchhaltung des Textileinzelhandels gewissermaßen eine amtliche Billigung erhalten hat, obgleich natür­lich ein Einführungszwang für niemand besteht.

In diese neue Einheitsbuchhaltung ist bereits das Wareneingangsbuch eingebaut und gleichzeitig Vor- ssorge getroffen, daß auch entsprechende Rubriken für das kommende Warenausgangsbuch vorhanden find. Die Einheitsbuchhaltung des Textileinzelhandels nimmt besonders auf die mittleren und kleinen Ge­schäftsinhaber Rücksicht, so daß die Anlage einfach, caber doch so gehalten ist, daß eine ordnungsgemäße unö sorgfältige Buchführung für jedermann möglich Wird. Es ist Vorsorge getroffen, daß auch eine Lager- Lewegungsstatistik so eingegliedert wird, daß lager- weise getrennter Umsatz und Wareneingang aus den 'Buchungen abgeleitet werden, die dann am Monats- Ichluß die Feststellung der jeweiligen Bestandswerte der Unterlager ergeben. .

Der Einheitsbuchhaltung ist als Hüfsbuch das Kassenbuch beigegeben, in das Sk. a. die Führung der Tageskasse eingetragen werden kann. Dadurch wird 25 möglich, daß die Buchungen am Abend im Ein­heitsjournal vorgenommen werden können. Hier ist besonderer Wert darauf gelegt, daß es dem kleineren Geschäftsmann erspart bleibt, besondere Räumlich­keiten für eine ständige Buchung wahrend der Ge- chäftsstunden bereitstellen zu müssen.

Beachtet werden muß, daß die Einheitsbuchhal­tung eine Durchschreibebuchführung ist, bei der die Eintragungen in die Kontenkarten von Lieferanten und Schuldnern und in die Sachkonten gleichzeitig mit der Journalverbuchung geschehen. Die technische Ausführung ist so vorzüglich gehalten, daß nach kurzer Zeit auch der Ungeübteste das ganze Buch­haltungssystem zweckentsprechend handhaben kann. Einer der wesentlichsten Vorteile dieser Einheitsbuch­haltung ist die Verbindung Lagerstatistik und Buch­haltung. Hierdurch wird erreicht, daß ohne Lager­aufnahme und Berechnungen sonstiger Art eine stati­stische Bilanz am Monatsende gemacht werden kann. Hier ergibt sich ein klar ersichtlicher Vorteil auch für den buchungsfremden Geschäftsmann, der die Ge­schäftsergebnisse in Zukunft sehr viel besser verfolgen kann. Die Einheitsbuchhaltung ist eine doppelte Buchhaltung, aber sehr einfach gehalten, soweit die geforderte Arbeitsleistung in Frage kommt.

Um jedem ein möglichst schnelles Erlernen zu er­leichtern, ist ein Buchführungslehrgang beigegeben, der besonders an Hand von Beispielen, die in großer

Fülle aufgezählt werden, jedem Einzelhändler ein Helfer fein wird, das Buchführungssystem sehr bald und sehr leicht zu begreifen. Die' praktische Arbeit wird so durchgeführt, daß zunächst das Kassenbuch vorgenommen wird; dann kommen die Journal­buchungen, die Eintragungen der täglich eingegange­nen Waren und in ähnlicher Weise später die Waren­ausgangsbuchungen und schließlich die Lagerstatistik. Für die hauptsächlichsten Sachkonten, wie Kasse, Bank, Postscheck, Wareneingang und Warenausgang werden bei der Buchung Sachkontendlätter nicht benötigt.

Es ist in diesem Rahmen natürlich nicht möglich, nun beispielhaft zu zeigen, wie die Buchungen im einzelnen vorgenornrnen werden, jedoch wird sich jeder leicht durch die Anforderung der entsprechen­den Einheitsbuchhaltung darüber unterrichten kön­nen. Jrn Ganzen ist es eine begrüßenswerte Neue­rung, die sich sicherlich bald im ganzen Textileinzel­handel und darüber hinaus im ganzen Handel und gewerblichen Leben durchsetzen wird.

bungskosten von Landesfinanzämtern aufgestellt. Sie sollen künftig nicht nur für den Altbesitz, son­dern für sämtliche Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfertig geworden sind, festgesetzt werden. Die Gebäudeentschuldungssteuer ist in jedem Falle besonders abzugsfähig. Die Abschreibungen für Absetzungen sind im allgemeinen mit dem Pausch- satze abgegolten. Die Stücke der Gemeindeumschul­dungsanleihe, die die Hausbesitzer im Jahre 1935 mit Rücksicht auf die Senkung der Gebäudeentschul­dungssteuer erhalten haben, können mit einem Durchschnittswerte von 86 v. H. des Nennwertes versteuert werden; grundsätzlich ist der Kurs vom Empfangstage maßgebend. Als Einnahmen anzu­setzen sind auch auf Grund von Guthabenbeschei­nigungen erhaltene Beträge, sowie Beträge, die zur Tilgung von Steuern abgetreten sind. 1935 erhaltene Zinsoergütungsscheine können mit einem Durchschnittswert von 90 v. H. des Nennbetrages in Einnahme gestellt werden.

Sonffige Einkünfte.

Bezieher von Altenteilsleistungen können für 1935 aus Billigkeitsgründen als Werbungskosten mindestens 200 Mark von den Einnahmen in Ab­zug bringen. Es gilt also das gleiche wie bereits bisher gesetzlich für Rentner der reichsgesetzlichen Sozialversicherungen und sonstige Bezieher von Renten, die ganz oder teilweise auf früheren Bei­tragsleistungen beruhen.

Die neuen Veranlagungsgrundsähe bei den Steuererklärungen.

Don Dr. jur. et rer. pol. K. Wuih, Sachverständigem in Steuerfragen, Berlin.

Die neuen Veranlagungsrichtlinien, die bei der Abgabe der Steuererklärungen für 1935 zu beachten find, bringen Säuberungen gegenüber dem Vorjahre vor allem aus dem Grunde, weil die Bestimmungen des neuen Einkommensteuergesetzes nunmehr in größerem Umfange wirksam werden. Die Ueber- gangsoorschriften für die Einkommensteuer 1934 sind auf die Einkommensteuer 1935 nicht ausge­dehnt. Dies gilt vor allem für die Abzugsfähigkeit von Jahresverluften und die Bildung steuerbegün­stigter Rücklagen seitens des Kaufmanns. Auf der anderen Seite wird die in dem neuen Einkommen­steuergesetz zwingend für bestimmte Fälle vorge­sehene Durchschnittsbesteuerung bei Gewerbetrei­benden, Landwirten, freien Berufen, Hausbesitzern usw. noch nicht durchgeführt. Vielmehr bleibt es grundsätzlich bei dem bisherigen Verfahren der An­wendung von Richtsätzen für die Einschätzung nicht buchführender Steuerpflichtiger; die Veranlagung darf hier nicht schematisch erfolgen, sondern soll dem Zweck dienen, die tatsächlichen Einkünfte möglichst genau festzustellen. Auch in den späteren Jahren werden bindende Durchschnittssätze noch nicht in Be­tracht kommen; vielmehr sind auch hierfür nur neue Richtlinien für die Aufstellung von Richtsätzen vor­gesehen.

An den bisherigen Besteuerungsgrundsätzen ist nichts geändert; nur weitere Auslegungsgrundsätze werden bekanntgegeben. Ledige haben ohne Rücksicht auf das Alter für 1935 die erhöhte Einkommensteuer zu zahlen. Erst für 1936 werden Ledige, die bis zum 31. 8. 36 65 Jahre alt geworden sind, als kinderlos verheiratet besteuert. Die Finanzämter haben dies jedoch bereits bei der Festsetzung der Vorauszah­lungen für 1936 zu berücksichtigen.

Slbgabeftiff und Anträge auf Fristverlängerung.

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkom­men-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen für 1935 ist nunmehr in den Deranlagungsrichtlinien zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 1935, wie im Vorjahre, auf die Zeit vom 1. bis 29. Fe­bruar 1936 festgesetzt. Die Vordrucke sollen bis Ende Januar übersandt werden. Die Verpflich­tung zur Einreichung der Steuererklärung ist jedoch von dem Erhalt des Vordruckes nicht abhängig, so­weit Abgabepflicht besteht. Zur Einreichung der Steuererklärung sind in jedem Falle buchführende Steuerpflichtige, sowie die körperschaftsteuerpflichti­gen Gesellschaften usw. verpflichtet. Außerdem be­steht Abgabepflicht, wenn das Einkommen von 1935 jährlich 8000 RM. übersteigen oder zwar weniger, aber mehr als 4000 RM. betragen hat, sofern darin Einkünfte von mehr als 300 RM. enthalten sind, die weder von der Lohn-, noch von der Kapital-

rung des Ersatzgegenstandes vor dem 1. Januar 1935 erteilt und die Lieferung vor dem 1. Januar 1936 erfolgt ist. Die Steuerermäßigung in Höhe von 10 d. H. für Gebäudeinstandsetzungen und -er- gänzungen, die bis zum 30. April 1935 ausgeführt sind, wird letzmalig bei der Einkommensteuerveran­lagung 1935 für Aufwendungen dieses Jahres ge­währt. Bei in eigener Regie durchaeführten Ge­bäudeinstandsetzungen kommen nur Ausgaben für Material und Löhne bei zusätzlicher Beschäftigung von fremden Handwerkern und Arbeitern, nicht für Löhne an ständig beschäftigte Arbeitskräfte in Be­tracht.

Gegenüber von anderer Seite geltend gemachten Bedenken wird die Abzugsfähigkeit der Gewerbe­steuer oder einer entsprechenden Rückstellung fest­gestellt, soweit sie das laufende Wirtschaftsjahr be­lastet.

Für Gewerbetreibende und Angehörigen freier Berufe, die wegen Gewerbeertrages über 6000 Mk. oder Betriebsvermögen über 50 000 Mk. ober Um­satz über 200 000 Mk. nach dem letzten Steuerbe­scheid buchführungspflichtig sind, gelten die Richt­sätze für nichtbuchführende Gewerbetreibende und Angehörige der freien Berufe nicht. Werden trotz Verpflichtung ordnungsmäßige Bücher nicht ge­führt, so wird der Gewinn durch Einzelschätzung ermittelt; die Richtsätze können hier lediglich einen Anhaltspunkt bieten.

Für die selbständigen Handelsvertreter unb Pro- visionsreisenben, soweit sie nicht insbesonbere bei einem Oeroerbeertrage über 6000 Mk. (vgl. oben!) zur Buchführung verpflichtet sinb, sollen nunmehr allgemein von ben Lanbesfinanzämtern Pauschsätze zur Abgeltung ber Betriebsausgaben aufgestellt werben. Diese Richtsätze gelten auch bann, wenn der Handelsvertreter einen Teil der Provisio­nen als Spesenzuschuß erhält, nicht aber, wenn ihm die Spesen ganz oder teilweise ziffernmäßig oder in einem ziffernmäßig festgesetzten Pausch­betrage ersetzt werden. Die Aufstellung einheitlicher Sätze für bas ganze Reichsgebiet finbet wegen der verschiedenartigen Verhältnisse nicht statt.

Die Einkommensteuerveranlagung des Hausbesitzers.

Für die Einkommensteuerveranlagung des Haus­besitzers werden, wie bisher, Pauschsätze für Wer-

Einheitswerte u

Für die Landwirtschaft vi

Allgemeine Besteuerungsgrundsähe.

Eine Zusammenveranlagung des Einkommens mit der Ehefrau findet, wie bisher, für das volle Kalenderjahr unter der Voraussetzung statt, daß die Ehegatten vier Monate verheiratet waren und während dieses Zeitraumes nicht dauernd getrennt gelebt haben. Kinderermäßigungen werden in erster Linie für minderjährige Kinder berücksichtigt, die mindestens vier Monate im Kalenderjahr als min­derjährig zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge­hört haben. Leben die Eltern zusammen mit den Kindern in einem fremden Haushalt, so steht die Steuerermäßigung grundsätzlich trotzdem den Eltern zu. Haben diese jedoch fein Einkommen, so kann ausnahmsweise den anderen Steuerpflichtigen (z. B. den Großeltern) eine Steuerermäßigung bis zur Hohe der tarifmäßigen Kinderermäßigung gewährt werden. Entsprechendes gilt bei getrennt- lebenden ober geschiebenen Ehegatten, wenn bie Kinderermäßigung dem Elternteil zusteht, zu dessen Haushalt die Kinder gehören, der andere Ehegatte jedoch Aufwendungen für die Erziehung und den Unterhalt der Kinder macht, eine Ermäßigung kommt hier jedoch für beide Eltern in Betracht.

Zur Berechnung der Einkommensteuer wird bas Einkommen vor Einorbnung in die Stufen ber Einkommenfteuertabelle auf einen burch 50 teil­baren Reichsmarkbetrag nach unten abgerundet, z. V. wenn ein Steuerpflichtiger ein Einkommen von 7290 Mark hat, auf 7250 Mark, nicht aber auch bei einem Einkommen von 7300 Mark.

Während die Vorauszahlungen auf die Einkom­mensteuer 1935 grundsätzlich ohne Rücksicht auf eine Veränderung in der Hohe ber Einkünfte gegenüber bem Vorjahre vom Finanzamt erhöht werben konnten, besteht diese Möglichkeit für die Voraus­zahlungen des Jahres 1936 nicht mehr. Eine Er­höhung kann das Finanzamt infolgedessen nur noch vornehmen, wenn es nachweist, daß sich die nicht steuerabzugspflichtigen Einkünfte 1936 gegen­über 1935 um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 2000 Mark gegenüber dem zuletzt fest­gesetzten Einkommen erhöhen werden. Im umge­kehrten Falle kann, wie bisher, ber Steuerpflichtige eine Herabsetzung ber Vorauszahlungen verlangen, wenn bie Einkünfte 1936 über ein Fünftel, mim bestens aber um 1000 Mark niedriger als nach bem letzten Einkommensteuerbescheid sein werden, nd Grundsteuer.

n besonderer Bedeutung.

ertragsteuer betroffen wurden.

Die allgemeine Steuererklärungsfrist kann auf Antrag im einzelnen Falle verlängert werden, wenn besondere Gründe geltend gemacht werden. Bei den Anfang des Jahres.besonders stark bean­spruchten. Unternehmen, wie Saisonbetrieben und solchen mit sehr zeitraubenden Warenbestandsauf­nahmen, wird der Antrag auf angemessene Frist­verlängerung ohne besondere Prüfung bewilligt, lieber den 30. April 1936 hinaus soll Fristverlän­gerung nicht gewährt werden, bis zu diesem Zeit­punkt aber auch nur ausnahmsweise bei besonders umfangreicher Buchführung ober Vorhanbensein zahlreicher Zweiggeschäfte, biesen Unternehmen kann auch gleichzeitig für spätere Jahre bie Bewilligung widerruflich erteilt werden; regelmäßig soll eine kür­zere Frist, in einfachen Fällen von 12 Wochen genügen.

Die Einkommensteuerveranlagung der Gewerbetreibenden und freien Berufe.

Zur Einkommensteuerveranlagung des buchfüh- renben Kaufmanns wurde bereits darauf hinge­wiesen, daß der Abzug von Jahresverlusten und steuerbegünstigten Rücklagen für 1935 fortfällt. Der Kaufmann wird daher im Rahmen der sonstigen kaufmännischen Erwägungen nach Möglichkeit einen Ausgleich der Jahresergebnisse in ber Weise vor­nehmen, baß keine zu hohen, später nicht absetz­baren Verluste ausgewiesen werden; er wird, so­weit zulässig, die Abschreibungen in Verlustjahren einschränken und Wertminderungen in Gewinn­jahren Rechnung tragen. Die Möglichkeit des Aus­gleichs gibt vor allem dasKonto kurzlebiger Wirtschaftsgüter", das nach den bisherigen Grund­sätzen gebildet werden kann. Anlagen und Zugänge aus 1934 müssen auf das Konto bis spätestens Ende des Kalenderjahres 1935, Zugänge aus 1935 bis Ende des Wirtschaftsjahres (1934/1935) über­tragen fein; spätere Übertragungen sind zwecklos. Die amtliche Liste bleibt weiterhin maßgebend; doch kann der Steuerpflichtige auch für andere Wirt­schaftsgüter nachweisen, daß ihre voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Don Schaufenstereinrichtungen gehören zu den kurzlebigen Wirtschaftsgütern u. a. trotz fester Verbindung mit bem Oebäube auch Parkett- böben, Seiten- und Rückwände des Schaufensters.

Steuerfreie Ersatzbeschaffungen werden für 1935 nur noch anerkannt, wenn ber Antrag auf Liefe-

Nach dem Stande vom 1. Januar 1935 werden die Werte für den Grundbesitz neu festgestellt. Die Einheitswertbescheide, durch bie bie festgestellten Werte ben Steuerpflichtigen bekanntgegeben wer­den, sind in den letzten Wochen den Steuerpflich­tigen zugegangen bzw. gehen ihnen in den nächsten Wochen noch zu. Die letzte, der Einheitsbewertung 1935 vorangegangene Bewertung fand nach dem Stande vom 1. Januar 1931 statt. Gegenüber der Bewertung 1931 unterscheidet sich die Bewertung 1935 insofern, als jetzt das neue Reichsbewertungs- gefetz die gesetzliche Grundlage bildet. Die Bedeu­tung der Einheitswerte 1935. ift eine weit größere, als die der Einheitswerte 1931. Die Grundlagen für die Grundsteuer der Länder und Gemeinden bilden bis jetzt in den meisten Ländern noch Werte aus der Vorkriegszeit. Ab 1. April 1937 werden jedoch bie auf den 1. Januar 1935 festgestellten Ein­heitswerte des Grundbesitzes die Berechnungsunter­lagen der Grundsteuer bilden, lieber bie Auswir­kung sowie über bie Unterschiebe in ber Höhe ber Werte 1935 gegenüber 1931 hat ber Herr Reichs­minister ber Finanzen in einem Erlaß u. a. folgern bes ausgeführt:

Für bie Höhe ber durchschnittlichen Grundsteuer- belaftung in einer ©emeinbe, einem Kreis, einer Provinz, einem Lanb ist bei einer Umstellung bes Steuersystems bie Höhe ber neuen Steuerwerte grundsätzlich ohne iebe Bebeutung. Es ist baher für bie Durchschnittsbelastung völlig unerheblich, ob bie Steuerwerte z. B. 100 Millionen, 70 Millionen ober 50 Millionen NM. betragen. Entscheibenb allein ist ber Betrag, ber burch bie Grunbsteuer aufgebracht werben soll. Aenbert sich bieser nicht, so bleibt bie Durchschnittsbelastung bieselbe. Die Umstellung ber Grunbsteuer auf bie Einheitswerte hat mit bem Betrag, ber burch bie Grunbsteuer auf­gebracht werben soll, nichts zu tun. Zur Erzielung besfelben Aufkommens muß ber Steuersatz bei höheren Steuerwerten verringert, bei niebrigeren Steuerwerten erhöht werden.

Die Einheitswerte werden in gewissen Zeitab­schnitten allgemein neu festgestellt. Diese Wiederho­lung der Hauptfeststellung bient bem Zweck, bie bisherigen Werte zu überprüfen. Eine Aenberung bes Wertes kann sich in zwei Gruppen von Fällen als notwenbig erweisen:

1. Den vorige Einheitswert entsprach den dama­ligen Wertverhältnissen. Inzwischen haben sich

jedoch die Verhältnisse geändert, so daß auf den neuen Stichtag eine Aenderung bes Wertes er- forberlich ist.

2. Eine Ueberprüfung ber bisherigen Werte er­gibt, baß einzelne von ihnen nicht richtig unb gleichmäßig festgestellt sinb. In solchen Fällen sinb bie zu beanftanbenben Werte zur Herstel­lung einer zutreffenben unb gleichmäßigen Be­wertung bei der nächsten Einheitsbewertung zu berichtigen.

Die Wertberichtigungen bestehen zum Teil in Er­mäßigungen, zum Teil in Erhöhungen des Wertes. Don den Steuerpflichtigen, deren Werte niedriger als bisher -angesetzt werden, verlautet im allgemeinen nichts. Dagegen find die Klagen ber Steuerpflich­tigen, bereu Werte erhöht werben, oft befonbers ein» bänglich. Derartige Klagen werben ben Finanz­ämtern selbstverftänblich Anlaß geben, bie Richtig­keit unb Gleichmäßigkeit ber festgestellten Werte zu überprüfen. Für ben Fall jedoch, baß eine lieber« Prüfung bie Richtigkeit unb Gleichmäßigkeit ber bis­herigen Werte bestätigt, dürfen sich bie Behörben nicht burch bie (Einbringlidifcit ber vorgebrachten Klagen bewegen lassen, bie Werte herabzusetzen. Der Zweck ber neuen Bewertung würbe sonst verfehlt werben. Die Finanzämter würben baburch zwar bem einzelnen betroffenen Steuerpflichtigen einen Ge­fallen tun, bas würbe jeboch ben Interessen ber Gesamtheit ber betreffenben Besitzergruppe des Grundbesitzes zuwider sein; denn durch eine Herab­setzung der Werte für einzelne Gegenden ober ein­zelne Steuerpflichtige würbe das wichtigste Erforder­nis der Bewertung der Grundsatz der Gleich­mäßigkeit verneint werden.

Die oben erörterte Frage ist von besonderer Be­deutung für bie Landwirtschaft unb bei ihr insbe­sonbere für bie unter bie Mnidestbewertung fallen- ben Betriebe. Die Dorschriften bes Reichsbewertungs­gesetzes über bie Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe sind auf die Flächeneinheit ein Hektar abgestellt. Der für ein Hektar anzusetzende Wert heißtHektarsatz". Es soll für jeben lanbwirtschaft- liehen Betrieb, der zutreffende Hektarsatz durch Ver­gleich mit richtig bewerteten Betrieben ermittelt werden. Der Hektarsatz umfaßt nicht nur die land­wirtschaftliche Fläche selbst, sondern auch den auf ein Hektar entfallenden Wertanteil an ben Sc­häuben und Betriebsmitteln des Betriebs. Bei sei-