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Das Recht im täglichen Leben.

Ser neue Vermögenfleuerbefcheid

Von Or. jur. et rer. pol. K. Wuth, Berlin.

Nachdem seit dem 1. Januar 1931 die laufenden Zahlungen auf die Vermögensteuer nach dem da­maligen Vermögenstande seit dem 1. April 1932 unter Kürzung um 20 o. H. erfolgt sind, erhal­ten die Steuerpflichtigen nunmehr einen neuen Vermögensteuerbescheid nach dem Stande des Ver­mögens vom 1. Januar 1935 auf Grund der ab­gegebenen Dermögenserklärung. Diese neue Ver­mögen - Steuerveranlagung wird vom 1. April 1 936 bis zum 31. März 1939 für die vierteljährlichen Zahlungen auf die Vermögensteuer maßgebend fein. Hierfür sind jedoch erst vom 1. April 1936 an an Stelle der bisherigen Zahlungstermine der 10. (bisher 15.) Mai, 10. August, 10. November und 10. Februar als Fälligkeitstermine festgesetzt. Zur Nachprüfung des neuen Vermögensteuerbesechides mögen folgende Angaben dienen:

Berechnung der Bermögensieuer.

Das nach den Vorschriften des Reichsbewertungs- gefetzes bewertete Vermögen wird auf volle tausend Mark abgerundet. Die Abrundung erfolgt bei Be­trägen bis 500 Mark nach unten, bei Beträgen über 500 Mark nach oben-, z. B. bei einem Ver­mögen von 34 248 Mark auf 34 000 Mark. Die Vermögensteuer beträgt allaemein von dem ab­gerundeten Vermögen nach Abzug der Freibeträge 5 v. T. an Stelle der bisherigen Staffelsätze.

Freibelräge und Zusammenveranlagung.

Bisher betrug die Freigrenze für die Vermögen­steuer im allgemeinen 20 000 Mark; war das Ver­mögen höher, so wurden auch die ersten 20 000 Mk. besteuert. Bei der neuen Vermögensteuer bleiben, ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesamtvermögens, in jedem Falle als Freibeträge steuerfrei:

1. 10 000 RM. für den Steuerpflichtigen selbst;

2. 10 000 RM. für die nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau; auch für den verstorbenen Ehegatten wird der Freibetrag gewährt, wenn nicht beim Tod des abgeschiedenen Ehegatten dauerndes Getrenntleben vorlag;

3. je 10 000 RM für jedes zum Haushalt gehörige minderjährige Kind. Die Vor- aussetzung der Haushaltszugehörigkeit liegt vor, wenn die minderjährigen Kinder bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflich- tigen dessen Wohnung teilen, oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Lehre bzw. des Studiums und dergl., oder als Arbeitsdienstwillige im freiwilligen Arbeitsdienst aufhalten. Der Freibetrag wird auf Antrag auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebens­jahre gewährt, auch wenn sie nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, sofern der letztere die Kosten der Berufsausbildung einfchl. des Unterhalts ganz oder überwiegend trägt.

Für verheiratete Kinder wird der Frei­betrag nicht gewährt, wenn das Kind und sein Ehegatte im Inlands unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; im Falle der Verheiratung erhalten regelmäßig das Kind selbst baro. sein Ehegatte den Freibetrag.

Beispiel: Zum Haushalt des X. gehören auch seine verheiratete 20jährige Tochter und deren Ehe­mann P. Der Freibetrag für die Tochter wird nicht ihrem Vater X, sondern ihrem Ehegatten P. gewährt. Sie wird daher auch nicht mit ihrem Va­ter X., sondern mit ihrem Ehemann P. zusammen veranlagt.

Gehören die Eltern des Kindes dem Haushalt eines anderen Steuerpflichtigen (z. B. der Groß­eltern) an, so erhält nicht der letztere den Freibe­trag, vielmehr die Eltern.

Beispiel: Lebt im Haushalt des 3E. außer der verheirateten Tochter und deren Ehemann P. auch ein Kind des Ehepaares, so wird der Freibe­trag für das Kind nicht dem Großvater X., sondern seinem Vater P. gewährt.

Als Kinder gelten für die Gewährung der Freibeträge neben den Abkömmlingen auch Stief­kinder, Adoptiv- sowie Pflegekinder und deren Ab­kömmlinge.

4. Weitere 10 000 RM. sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens 3 Jahre erwerbsunfähig ist, sofern außerdem das letzte Jahreseinkommen (z. B. für die Vermögen­steuerveranlagung 1935 das Einkommen des Jahres 1934) nicht mehr als 3000 RM. betragen hat. Ist bei zusammenveranlagten Ehegatten der Lebens­unterhalt überwiegend durch Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten, so greift der erhöhte Freibetrag Platz, wenn nicht der Ehe­mann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens 3 Jahre erwerbs­unfähig ist.

Für die Höhe der Freibeträge sind die Verhältnisse am 1. Januar 1935 maßgebend. Eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer mit dem Ehegatten und den Kindern erfolgt, wenn für diese Freibeträge entsprechend den obigen Angaben Nachlässe gewährt werden. Das Vermögen wird also unter dieser Voraussetzung zusammengerechnet.

Hauplveranlagung und Neuveranlagung.

Die allgemeine Veranlagung zur Ver­mög e n st e u e r auf den 1. Januar 1935 gilt als Hauptveranlagung für drei Rechnungsjahre vom 1. April des nächsten Kalenderjahres ab, d. h., wie anfangs bemerkt, für die Zeit vom 1. April 1936 bis zum 31. März 1939. Dieser Zeitraum kann jedoch vom Reichsfinanzminister verkürzt oder ver­längert werden. Demgegenüber gelten die Ein­heitswertbescheide für Grund st ücke einschließlich Betriebsgrundstücke sowie das land­wirtschaftliche usw. Vermögen grundsätzlich für sechs Rechnungsjahre, die Einheitswertbescherde für das gewerbliche bzw. berufliche Vermögen dagegen ebenfalls nur für drei Rechnungsjahre.

Während die bisherige Vermögensteuerveranla­gung auf den 1. Januar 1931, wie anfangs aus­geführt, unverändert abgesehen von dem Ab­schläge von 20 d. H. bis zum 31. März 1936 auch bei erheblichen Vermögensrückgängen in Gel­tung geblieben ist, wird es nunmehr dem Steuer- pflichtigen für die Jahre nach 1935 möglich sein, auf den er st en Januar jedes Jahres eine Neuveranlagung des Vermögens zu beantragen, wenn sich der Wert des Gesamtver­mögens um mehr als den fünften Teil gegenüber dem Vermögensstande vom 1. Januar 1935 ge­ändert, insbesondere vermindert hat. Die ^Ab­setzung der Dermögensteuer erfolgt nur a u f -An­trag, der stets bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen sein wird (z. B. für eine Neuveranlagung

nach dem Stande vom 1. Januar 1936 bis zum 31. Dezember 1936). Die Neuveranlagung gilt so­dann stets vom Beginn des nächsten Rechnungs­jahres ab, z. B. bei der Neuveranlagung auf den 1. Januar 1936 bereits vom 1. April 1936 an (Verm.-StG. § 13).

Bei der Neuveranlagung bleiben für die Höhe der Freibeträge die Verhältnisse am 1. Januar 1935 maßgebend. Der Steuerpflichtige kann also nicht, wenn er z. B. nach dem 1. Januar 1935 60 Jahre alt wird, eine Neuveranlagung be­antragen, damit ihm ein weiterer Freibetrag von 10 000 Mark gewährt wird. Lediglich wenn der Ehegatte oder ein Kind gestorben ist, für den ein Freibetrag gewährt wurde und infolgedessen eine Zusammenveranlagung erfolgte, wird für den oder die Ueberlebenden eine Neuveranlagung vörgenom- men, wobei auch für die Höhe der Freibeträge die Verhältnisse am 1. Januar des nunmehr maß­gebenden Jahres (Neuveranlagungszeitpunkt) zu­grunde zu legen sind.

Bis Ende Februar müssen die Steuerpflichtigen die Steuererklärungen zur Einkommensteuer für 1935 abgeben. Aus den reichhaltigen und oft recht komplizierten gesetzlichen Bestimmungen soll im fol­genden das Wichtigste herausgegriffen werden, nämlich die Beantwortung der Frage: Was kann bei der Einkommen st euererklärung abgezogen werden? Die Deranlagungsricht- linien, die der Reichsfinanzminister veröffentlicht hat, geben genau an, welche Ausgaben, die der Steuerpflichtige im vergangenen Jahre gehabt hat, abzugsfähig sind.

Ganz allgemein muß zunächst gesagt werden, daß Privatausgaben vom Einkommen grundsätzlich nicht abgezogen werden können. Eine Ausnahme bilden dabei nur die Sonderausgaben, die Privataus­gaben sind, aber durch besondere Bestimmungen als abzugssähig erklärt wurden. Das Einkommensteuer­gesetz hat den Kreis der Sonderausgaben ganz ge­nau umrissen. Diese abzugsfähigen Sonderausgaben können nur vom Gesamtbetrag des Einkommens abgesetzt werden.

Welches sind z. B. Sonderausgaben? Die Aus­gaben für jede Hausgehilfin in Höhe von 50 RM. je Monat können vom Einkommen abgesetzt wer­den. Die Hausgehilfin muß aber zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Oft kommt es vor, daß eine Hausgehilfin in mehreren Haushalten be­schäftigt ist, dann darf nur der Steuerpflichtige die 50 RM. abziehen, der der Krankenkasse gegenüber bei der Abgabe der Krankenkassenbeiträge als Ar­beitgeber auftritt. Arbeitet die Hausgehilfin auch im Geschäft des Steuerpflichtigen mit, dann kommt es darauf an, welche Tätigkeit überwiegt. Arbeitet sie die meisten Stunden im Haushalt, so können 50 RM. monatlich vom Gesamtbetrag des Einkommens abgesetzt werden. Die Beschäftigung im Betrieb der Steuerpflichtigen wird also nickt berücksichtigt. Liegt die Beschäftigung der Hausgeyilfin aber vor­nehmlich im Gewerbebetrieb des Arbeitgebers, so darf der größte Teil des Lohnes als Betriebsaus­gabe von den Einkünften aus dem Gewerbe abge­zogen werden. Der Abzug von 50 RM. vom Ge­samteinkommen darf dann aber nicht mehr vorge­nommen werden. Ist jemand als Lehrling im Haus­halt des Steuerpflichtigen beschäftigt, lernt er also Hauswirtschaft, so darf für seine Beschäftigung die­selbe Summe wie für die Hausgehilfin abgesetzt werden.

Als nächste abzugsfähige Sonderausgabe kom­men Schuldzinsen des Steuerpflichtigen in Frage, ebenso Renten, die er auf Grund einer besonderen Verpflichtung zu zahlen hat, und andere dauernde Lasten. Hierbei muß aber beachtet werden, daß diese drei Ausgaben nur dann vom Einkommen abzugsfähig sind, wenn sie nicht als Betriebsaus­gabe oder Werbungskosten abgesetzt worden sind. Die finanziellen Verpflichtungen des Steuerzahlers sind nur dann als Sonderausgabe absetzbar, wenn sie Personen gegenüber eingegangen sind, die mit dem Steuerzahler nicht verwandt sind. Was ist

Zum Schluß sei darauf hingewiefen, daß die fe st gesetzten Einheitswerte für Grund­stücke, das gewerbliche bzw. berufliche Betriebsver­mögen ufw. entsprechend der Festsetzung im Ein­heitswertbescheid in den Vermögensteuerbescheid übernommen sind. Die Höhe der Einheitswerte kann nicht mehr gegenüber der Vermögensteuer­veranlagung, sondern nur gegenüber dem Einheits­wertbescheid durch Einlegung von Rechtsmitteln (Einspruch, Berufung, Rechtsdeschwerde) angegrif­fen werden.

Für die Erbschaft- und Sckenkung- lt e u e r richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach den gleichen Bewertungsoorschriften, jedoch ist der Kreis der steuerpflichtigen Vermögensgegenstände nicht der gleiche. Auch findet für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gegebenenfalls eine besondere Be- wertuna statt; nur die Einheitswerte für Grund­stücke sowie landwirtschaftliches oder dergl. Ver­mögen werden regelmäßig ohne weiteres auch der Schenkung- und Erbschaftsteuer zugrunde gelegt.

unterandere dauernde Lasten" zu verstehen? Hierzu rechnen u. a. Schadenersatzrenten. Schuld­zinsen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen alle fortlaufenden Leistungen, die ein Schuldner (also hier der Steuerpflichtige), gleichviel unter wel­cher Benennung, an den Gläubiger für die Ge­währung aufgenommenen Kapitals zu entrichten hat". Dazu gehören Zinsen von Kapitalforderun­gen, also von Darlehnsforderungen, Grundschulden und Hypotheken. Auch Verzugszinsen sind zu den Schuldzinsen zu rechnen. Für alle drei genannten Ausgaben, Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, ist aber Abzugsfähigkeit als Sonderaus­gabe nur unter der Voraussetzung gegeben, daß sie auf einer rechtlich bindenden Verpflichtung beruhen. Unter besonderen Umständen ist diese rechtlich bin­dende Verpflichtung nicht notwendig. Das ist aber nur von Fall zu Fall zu entscheiden und kann grundsätzlich nicht festgelegt werden.

Als dritte abzugsfähige Steuerausgabe gelten in der Regel die Kirchensteuern, die aber unter Um­ständen ausnahmsweise als Betriebsausgabe der Werbungskosten und nicht als Sonderausgabe ab­gesetzt werden können.

Noch zwei weitere Ausgaben können als Sonder­ausgabe vom Gesamteinkommen abgesetzt werden, und zwar: 1. Die Beiträge und Prämien für Ver­sicherungen, ferner 2. Beiträge, die der Steuer­pflichtige für sich selbst, seine Frau und ermäßi­gungsberechtigten minderjährigen Kinder an Bau­sparkassen zahlt, um Baudarlehen zu erlangen.

Zu der unter 1 genannten Gruppe ist noch zu ergänzen, daß Beiträge und Prämien absetzbar sind, die für Versicherungen des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und seiner ermäßigungsberechtigten Kinder gezahlt werden. Das sind vorwiegend die Versicherungen für den Lebens- oder Todesfall, Haftpflicht-, Invaliden- Kranken- und Unfallversiche­rung. Dazu kommen noch die Witwen-, Waisen-, Sterbe- und Versorgungskassen.

Zu der 2. Gruppe der letztgenannten Sonderaus­gaben, die absetzbar sind, muß noch erwähnt wer­den, daß private, sowie öffentliche Bausparkassen in Frage kommen. Die Beiträge an private Bauspar­kassen sind nur dann abzugsfähig, wenn die Bau­sparkassen gemäß dem Gesetz zur Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom Juni 1931 beaufsichtigt sind.

Das alte Einkommensteuergesetz von 1925 gab noch eine Reihe von Ausgaben an, die abzugs­fähige Sonderausgaben waren. Das neue Einkom­mensteuergesetz enthält diese Angaben nicht mehr.

Bedeutsam ist noch, daß das neue Gesetz in sei­nem Paragraphen 10 bestimmt, daß jeder Steuer­pflichtige, der keine Sonderausgaben in feiner Steuererklärung nachweist, verlangen kann, daß ihm gleich ob er Sonderausgaben gehabt hat oder nickt 200 RM. abgesetzt werden. Darauf hat er Anspruch. Wenn der Steuerpflichtige über diesen Satz hinaus Sonderausgaben abziehen will, so muß er sie einzeln aufführen.

Abzüge bei der Emkommenfteuererklärung

Das vorzeitige Mdigungsrecht von Beamten.

Nach § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), können Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Miet­verhältnis in 'Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison­oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

Fast die gesamte juristische Literatur und die Rechtsprechung haben bis jetzt die Auffassung ver­treten, daß dieses Kündigungsrecht der Beamten usw. durch Vertrag abgeschlossen oder eingeschränkt werden könne. Um so bedeutsamer erscheint daher ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 1935 (Juristische Wochenschrift, 64. Jahrgang, Heft 37/38, Seite 2659), das nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß die seitherige herr­schende Auffassung über diesen Rechtssatz nicht auf­rechterhalten werden kann, sondern daß vielmehr die Vorschriftdes § 7 5 0 des BGB. zwin­gendes Recht sei, das durch Verein­barung weder ausgeschlossen noch ein­geschränkt werden könne.

Die zwingende Natur der Vorschrift ergibt sich, wie in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, daraus, daß das außerordentliche Kündigungsrecht den im Gesetz genannten Personen nicht allein in ihrem Interesse, sondern zugleich und vor allem im öffentlichen Interesse gegeben worden ist. Es ist das Interesse des Staates, für die Beamten so­wohl, wie für die beteiligte öffentliche Behörde, den mit der Versetzung verbundenen Aufwand mög­lichst zu mindern und die Versetzung dadurch zu erleichtern. Es ist für jeden Verwaltungszweig des Staates und der öffentlich-rechtlichen Körperschaf­ten verwaltungstechnisch notwendig, teils für die sachliche Verwaltungsarbeit und für die Fortbil­dung der Beamten erwünscht, Beamte wechselnd an verschiedenen Orten zu verwenden. Die Behörde erlangt auf Grund von § 570 GBG. größere Frei­heit in der Auswahl der Personen bei Besetzung der öffentlichen Aemter und in der Förderung des einzelnen Beamten in seiner Laufbahn. Damit dient das Vorrecht der Beamten dem öffentlichen Inter­esse. Auf ein solches, im öffentlichen Interesse ge­gebenes Vorrecht kann der Beamte nicht verzichten.

Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist nahezu einhellig bisher die gegenteilige Auffassung vertreten worden. Das Gewicht der Gründe jedoch, die diese Lehre für sich angeführt hat, ist gering. Die bisher herrschende Lehre verweist daraus, daß bei den Beratungen des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck gelangt fei, daß § 570 nachgiebiger, nicht zwingender Natur fei. Die Rechtsprechung hat je­doch schon seit langem den in den Gesetzesmateria­lien niedergelegten Anschauungen der damals am Gesetzgebungswerk beteiligten Personen keine ent­scheidende Bedeutung beigemessen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes selbst eine abweichende Auffas­sung erfordern.

Das muß heute und in einer Frage, in der das öffentliche Interesse gegenüber Sonderinteressen der Vermieter und Mieter zur Erörterung stehen, erst recht gelten. Die Materialien des B G B., die insbesondere auch im Mietrecht liberalistisches Gepräge tragen, kön­nen für unsere Rechtsauffassung nicht Richtschnur sein. Die Tatsache also, daß in den Beratungen des Gesetzes die zwingende Natur der Vorschrift geleugnet, ein dahingehender An­trag gar abgelehnt wurde, hat als solche daher überhaupt kein Gewicht. Die Gründe aber, die die damaligen Gesetzgeber für ihre Auffassung in den Protokollen niederlegten, sind nicht stichhaltig. Es ist unzutreffend, wenn angenommen wurde, daß ein so weitgewender Eingriff in die allaemeinen Bestimmungen des Mietrechts" durch öffentlich- rechtliche Bedürfnisse nicht geboten sei. Die Ent­wicklung des Formblattmietvertrages in den letzten 35 Jahren hat das Gegenteil bewiesen. Der § 570, als nachgiebige Form aufgefaßt, schützte das öffent­liche Interesse nur unzulänglich. Zweck und Ziel des Gesetzes wurden durch Ausschluß und Ein­schränkungen des § 570 in den Formblattverträgen praktisch vereitelt. Wenn öffentliche Belange das Vorrecht des Beamten gebieten, dann erfordern sie auch die Unabdingbarkeit des Vorrechts. Es kann nicht in die Hände der Parteien gelegt werden, ob das öffentliche Interesse gewahrt bleiben soll oder nicht.

Dieselben Gründe des öffentlichen Interesses, die für die Vorschrift überhaupt sprechen, sprechen auch für ihre zwingende Natur. Auch der Einwand, es würde den Beamten voraussichtlich schwer fallen,

Wohnung zu finden, wenn die Vorschrift zwingend sei, ist nicht stichhaltig. Das Vorrecht ist den Be­amten nicht gegeben, um sie vor anderen Volks­genossen zu begünstigen. Das Vorrecht steht ihnen im Interesse einer erleichterten Führung der öffent­lichen Verwaltung zu! Neben den Vorteilen müssen die Beamten auch etwaige Nachteile des Vorrechts mit in Kauf nehmen. Die Erfahrung des täglichen Lebens beweist auch, daß die Gefahr, mit dem un­abdingbaren Vorecht keine Wohnung zu finden, er- heblich überschätzt wurde. In der Regel der Fälle wird der Vermieter diese Belastung des Mietver­hältnisses gegen den Vorteil, einen Beamten als Mieter zu erhalten, ausgleichen. Die Uebernahme des Wagnisses aus § 570 kann und muß auch der Dermieterschaft zugemutet werden. Es mag im Einzelfall unter besonderen Umständen möglich sein, daß der Vermieter nur langfristig und ohne das Wagnis der Kündigungsmögiichkeit aus § 570 ver­mieten kann. Für solche Mietoerhältnisse scheidet dann der Beamte aus.

Die S o n d e r i n t e r e s s e n des Vermie­ters und des Beamten haben grund­sätzlich dem öffentlichen Interesse der Verwaltung zu weichen. Die Auffas­sung, es sei Sache des Beamten, im Einzelfalle auf das Vorrecht zu verzichten und die finanzielle Er- schwerung der Verwaltung zu übernehmen, wenn er die von ihm gewünschte Wohnung nur ohne Vorrecht erlange, übersieht, daß durch den Ver­zicht nicht nur die Belange des Beamten, sondern auch die Belange der öffentlichen Verwaltung be­rührt werden. Es widerspricht heutiger Rechts­anschauung, die öffentlichen Belang hintanzusetzen. | Das Ermessen der Verwaltungsstelle in der Be­setzung der Aemter oder in der Förderung der Beamten innerhalb ihrer Laufbahn darf durch finanzielle Erwägungen nicht beeinträchtigt werden.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin be­deutet einen vollständigen Bruch mit der ganzen Seitherigen Praxis der Formularmietverträge. Die Auffassung des Landgerichts Berlin ist zweifellos richtig, und es ist nur zu wünschen, daß sich auch die anderen Gerichte ihr anschließen. Wie aus einer Besprechungsnotiz über das erwähnte Urteil des Landgerichts Berlin in derJuristischen Wochen­schrift" a. a. O. hervorgeht, sieht der neue deutsche Einheitsmietvertrag den Ausschluß des vorzeitigen Kündigungsrechts der Beamten nicht mehr vor.

Die Schlüsselgewalt der Ehestau.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in einer Reihe von Paragraphen genau die Stellung der Frau in der Ehe bestimmt. Der Mann hat in vielen Dingen zu bestimmen, und danach muß sich die Frau richten. So steht zum Beispiel dem Manne zu, Wohnort und Wohnung zu bestimmen. Weigert ' sich die Ehefrau, ihrem Manne dahin zu folgen, , so kann der Mann auf Herstellung des ehelichen Lebens klagen, und wenn gar nichts zu machen ist, so kann der Ehemann sogar aus der Weigerung der Frau, den von ihm bestimmten Wohnsitz oder die Wohnung mit ihm zu teilen, eine Ehescheidungs­klage herleiten. Dabei ist aber zu beachten, was das Bürgerliche Gesetzbuch in seinem §1354 Ab­satz 2 bestimmt:Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rech­tes darstellt".

Das Gesetz gibt der Ehefrau einen ganz bestimm- ten Kreis von Rechten und Pflichten. So hat die Ehefrau das Recht und die Pflicht, das gemein­schaftliche Hauswesen zu leiten (§ 1356 des Bür­gerlichen Gesetzbuches). Kann nun die Frau für sich Verträge abschließen ober Schulden machen? Gewiß, das darf sie tun. Aber sobald die ehelichen Pflichten der Frau, oder die ehelichen Interessen z. B. durch eine berufliche Tätigkeit der Frau, die auf Grund eines Arbeitsvertrages ausgeübt wird, vernachlässigt werden, kann der Ehemann das Ver­tragsverhältnis seiner Frau kündigen. Dazu muß er aber vom Vormundschaftsgericht die Ermäch­tigung erlangen. Eine Ehefrau sollte also wenn sie beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen vorher die Zustimmung ihres Mannes einholen.

Nun sagt das Bürgerliche Gesetzbuch im Para­graphen 1357 Absatz 1:Die Frau ist berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Ge­schäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn au vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb die­ses Wirkungsbereiches vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vvrgenvmmen, wenn nicht aus den Umständen sich ein anderes ergibt." Die­ses Recht der Frau,innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen", ist dieSchlüsselgewalt" der Frau. Macht eine Ehefrau Schulden soweit sie in den genannten Rahmen fallen dann muß der Mann bezahlen. Aber ganz so einfach liegt die Sache nicht. An zwei praktischen Beispielen soll gezeigt werden, wieweit die Schlüsselgewalt einer Ehe­frau ausgedehnt werden kann.

Die Frau stellt eine Hausgehilfin an. Sie verein­bart mit ihr einen Lohn von monatlich 80 Mark. Die Vermögensverhältnisse ihres Mannes aber er­lauben die große Ausgabe für eine Angestellte nicht. Der Vertrag mit der Hausgehilfin war aber nun geschlossen. Eine Einstellung kam nicht in Frage. Dadurch entstand ein Schadensersatzan- svruch der Hausgehilfin. Um vor Wiederholung ähn­licher Dinge geschützt zu sein, konnte der Mann beim Vormundschaftsgericht beantragen, seiner Frau die Schlüsselgewalt zu entziehen. Dazu gibt ihm unter diesen Umständen der 2. Absatz des §1357 das Recht. Grundsätzlich kann man den Um­fang der Schlüsselgewalt nicht festlegen. Von Fall zu Fall muß darin die Entscheidung gefällt werden.

Ein zweites Beispiel mag das Gesagte noch deutlicher machen: Eine Ehefrau kaufte einen Staubsauger. Die Einnahmen ihres Mannes waren nicht groß Die Lieferfirma wollte von dem Manne den Kaufpreis bezahlt haben. Sie behauptete, die Frau habe im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt den Kaufvertrag abgeschlossen. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30. Mai 1934) gab der Klage der Lie­ferfirma auf Zahlung des Kaufpreises nicht statt. Es erklärte: Der Ehemann haftet nicht für ein­gegangene Verbindlichkeiten feiner Frau, wenn sich herausstellt, daß sie über den Rahmen feiner Ein- kommensoerhältnisse hinausgehen. Die Lieferfirma hätte sich aber vor Abschluß des Kaufvertrages ent­weder genau informieren müssen über die Lebens­verhältnisse des Ehemannes schon der Zuschnitt des Haushaltes kann dafür ein Anhaltspunkt fein oder fie mußte vorher die Genehmigung des Ehemannes einholen.