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Jedem deutschen Jungen und jedem deutschen Mädel, auch dem ärmsten, soll Spielzeug unter dem Weihnachtsbaum liegen. Gebt der Jugend, wenn sie für ihre Altersgenossen sammelt!

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Schmeling unterwegs nach Amerika.

Max Schmeling ist jetzt offenbar der dauernden Versuche, seinen Titelkampf mit Weltmeister I. Braddock zu verhindern, überdrüssig geworden. Der Deutsche reist am Freitag persönlich nach Neuyork, um seine Angelegenheit mit dem Weltmeister zu regeln. Schmeling will am 11. Dezember der Sitzung der Boxkommission beiwohnen und bei dieser Ge­legenheit gleich den Vertrag für den Kampf im Juni abschließen, nachdem er sich von seinem bis­herigen Znteressenvertreter getrennt hat.

Weitere Maßnahmen zur Regelung des Arbeitseinsatzes

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Hitler-Jugend Bann 116 Gießen.

Die Hiller-Jugend hat bereits mit großem Erfolg bie Altmaterialsammlungen durchgeführt.

3m Bestreben, weiterhin ihren Teil am Bierjahres- elan beizutragen, finden nunmehr Bucheckern- uommlungen statt.

Aus diesem Grunde haben sämtliche Gefolgschaften tcs Bannes 116 am Sonntag, 6. Dezember, Dienst, um die Bucheckern z u sammeln und einzu- bringen.

Ort uhd Zeit sehen die Gefolgschaftsführer nach

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stellung der Arbeitskräfte und des Bedarfs an Bau» stoffen für staats-und wirtschaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben vom 7. November 1936 viel weit­gehendere und umfassendere Vorschriften enthalt. Infolgedessen ist die Anordnung vom 26. Juni 1936 aufgehoben worden.

5. Der Austaus ch jüngerer gegen ältere Arbeitskräfte auf Grund der An­ordnung über die Verteisirng von Arbeitskräften vom 28. August 1934 sollte dem Zweck dieser Vor­schrift entsprechend nicht zur Dauereinrichtung wer­den, um eine unnötige Beunruhigung der Betriebs­gefolgschaften zu vermeiden. Infolgedessen ist von der Möglichkeit eines zwangsweisen Arbeitsplatzaus- tauschs schon seit langem praktisch kein Gebrauch mehr gemacht worden. Der Präsident der Reichs- anstatt hat sich nunmehr entschlossen, die diesbezüg­lichen Vorschriften der Anordnung über die Ver­teilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 mit Wirkung vom 1. Dezember 1936 außer Kraft zu setzen.

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Straßenseite geschleudert und war auf der Stelle t o t. Sein Pferd wurde ebenfalls getötet und das Fuhrwerk gänzlich zertrümmert. Der Kraftwagen blieb unverletzt. Die Schuldfrage ist noch nicht ge­klärt. Das Fuhrwerk war beleuchtet, der Kraftwagen uhr mit avgeblendetem Licht.

Dezember-Gewitter im Westerwald.

Blitz tötet zwei Kühe im Stall.

LPD. Limburg, (Lahn), 3. Dez. Während eines heftigen Gewitters schlug in Meudt der Blitz in eine Wirtschaft ein und zündete. Er richtete allerlei Zerstörungen im Haus an, nahm

Die vor kurzem erlassenen sechs Anordnungen des Ministerpräsidenten Generaloberst Göring zur Regelung des Arbeitseinsatzes im Rahmen des Vierjahresplans haben dem Präsidenten der Reichs­anstalt Anlaß zur Prüfung gegeben, ob und inwie­weit ein sachliches Bedürfnis zu Aenderungen der bereits früher erlassenen Vorschriften auf diesem Gebiet gegeben ist. Diese Prüfung t)at dazu ge­führt, daß der Präsident der Reichsanstalt unter dem 27. November 1936 eine Reihe von Aende- rungs - bzw. Aufhebungsanordnungen älterer Vorschriften erlassen hat. Sie sind in Nr. 278 des Reichsanzeigers und Preußischen Staats­anzeigers vom 28. November 1936 verkündet wor­den und treten sämtlich am 1. Dezember 1936 in Kraft.

Die fünf Anordnungen befassen sich mit folgen­den Sachgebieten:

1. Mit Rücksicht auf die zweite Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über die Sicherstellung des Bedarfs an Metall­arbeitern für staats- und wirtschaftspolitisch bedeutsame Aufträge der Eisen- und Metallwirtschaft vom 7. November 1936 erschien es dringend erforder­lich, den Personenkreis der früheren Anordnung über den Arbeitseinsatz von gelernten Metallarbei­tern vom 29. Dezember 1934 dem Personenkreis der neuen Anordnung anzugleichen. Dies ist ge­schehen. Infolgedessen unterliegen künftig der An­ordnung über den Arbeitseinsatz von Metallarbei­tern vom 29. Dezember 1934 nicht nur die Fach­arbeiter, die eine ordnungsmäßige Ausbildung als Fachkräfte des Eisen- und Metallgewerbes abge­schlossen haben, sondern auch sonstige Personen, die nach den Eintragungen im Arbeitsbuch als ge­lernte oder angelernte Berufsangehörige des Eifen- unb Metallgewerbes anzusehen sind.

2. Die Sicher stellung des Kräftebe­darfs der Landwirtschaft hatte Anlaß ge­geben, mit Hilfe von Sondervorschriften eine Be­schränkung des Einsatzes landwirtschaftlicher Ar­beitskräfte in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und Berufen vorzunehmen. So notwendig seinerzeit diese Vorschriften waren, so haben sich doch im Laufe der Zeit ungünstige Nebenwirkungen dieser Vorschriften nach der Richtung hin bemerkbar ge­macht, daß die Neigung zur Aufnahme einer land­wirtschaftlichen Beschäftigung beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde sind sowohl die Anordnung über die Beschränkung des Einsatzes landwirtschaft­licher Arbeitskräfte in nichtlandwirtschaftlichen Be­trieben und Berufen vom 17. Mai 1934 als auch die Anordnung zum Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom

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rufung eingelegt, die gestern vor der Strafkammer verhandelt wurde. Das Gericht kam hinsichtlich der Schuld der Angeklagten zu der gleichen Ueberzeu- qung, wie der Vorderrichter. Es erhöhte indessen die Strafe gegen Mann auf vier Monate (Ge­fängnis, da, wie der Vorsitzende in der Urteils- Begründung ausführte, die Ehre jedes Dolksgenof- en nach dem neuen Strafrecht ganz besonders ge- chützt werden muß, anderseits der Angeklagte be­reits erheblich, auch einschlägig, vorbestraft ist. Der Angeklagte Ruhl kam dagegen, da es sich bei ihm im eine einfache Beleidigung handelte, mit einer Selbftrafe von 40 RM. davon.

Schöffengericht Gießen.

Der Fahrer eines Lastkraftwagens, Schr. aus Lügde, der in der jüngsten Schöffengerichtsverhand- ung (Gießener Anzeiger vom 3. Dezember) wegen ahrlüssiger Tötung verurteilt worden war, erhielt, tute uns berichtigend mitgeteilt wird, nicht drei, andern fünf Monate Gefängnis.

feinen Weg durch den Hof, wo er das Pflaster auf­riß und erschlug im Stall des Anwesens eine Kuh und ein Rind, die gegen einen Eisenständer gelagert waren. Der Brand konnte schnell gelöscht werden.

Im Gefolge des Unwetters fielen auf dem Wester­wald bis zu 40 Zentimeter Schnee, der den Autoverkehr stellenweise für Stunden hemmte. Auch zahlreiche Licht- und Fernsprechleitungen wurden zerstört und im Baumbestand Schaden angerichtet. Durch den fast unaufhörlichen Regen führen die Bäche bereits Hochwasser,, so daß die Lahn eben- falls in starkem Steigen begriffen und die Schiff­fahrt in Frage gestellt ist.

3. Mit Rücksicht auf die günstige Entwicklung des Arbeitseinsatzes im bisherigen Sperrgebiet Bremen und Umgebung ist die Anordnung über die Regelung des Arbeitseinsatzes im bremischen Staats­gebiet, in den Städten Delmenhorst, Nordenham (Oldenburg) und Wesermünde und in den um­liegenden Gemeinden vom 30. August 1934 mit Wirkung vom 1. Dezember 1936 außer Kraft ge- setzt. Es bestehen demnach künftig nur noch zwei Sperrgebiete, nämlich Groß-Berlin und Hamburg.

4. Die frühere Anordnung über die Anzeige des Bedarfs an Arbeitskräften bei Durchführung öffent­licher Bauarbeiten vom 26. Juni 1936 ist entbehr­lich geworden, weil die vierte Anordnung zur Durchführung des Dierjahresplanes über die bcher-

Laßt die Anwartschaft in der Angestelltenversicherung nicht verfallen!

Wer den Anspruch auf spätere Leistungen der Angestelltenversicherung nicht gefährden oder ver­lieren will, muß die Anwartschaftsbestimmungen beachten.

Die Anwartschaft ist für die Zeit vom 1. Januar 1934 an erhalten, wenn nach dem Schlüsse des Kalenderjahres, in dem der erste Beitrag entrichtet worden ist, bis zum Beginn des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsfall eintritt, jährlich min­destens 6 Beitragsmonate zurückgelegt worden sind.

Als Beitragsmonate für die Erhaltung der An­wartschaft gelten auch sogenannte Ersatzzeiten. Solche sind z. B. Zeiten feit dem 1. April 1933, für die der Versicherte als Arbeitsloser versicherungs- mäßige Arbeitslosenunterstützung ober Krisenunter­stützung erhalten hat, oder aus der öffentlichen Für­sorge unterstützt worden ist, oder Zeiten seit dem 1. April 1933, für die für den arbeitslosen Ver­sicherten- der selbst keine Unterstützung erhält, ein Zuschlag zur Unterstützung eines anderen Arbeits­losen ober Hilfsbedürftigen gewährt worden ist.

Der Versicherte tut gut daran, wenn er bis zum Schlüsse jeden Jahres dafür sorgt, daß den An­wartschaftsbestimmungen Rechnung getragen ist; denn die Anwartschaft erlischt zunächst, wenn die erforderlichen Anwartschaftsmonate nicht vorhan­den sind.

Die erloschene Anwartschaft lebt allerdings wie­der auf, wenn der Versicherte die zur Eichattung der Anwartschaft noch erforderlichen freiwilligen Beiträge innerhalb der zwei Kalenderjahre nach­entrichtet, die dem Kalenderjahre der Fälligkeit der Beitrage folgen. Für ein Jahr zurück können frei­willige Beiträge für jeden Monat entrichtet werben.

Der Versicherte kann also bis zum 31. Dezember 1936 a) für jeden Monat des Jahres 1936 frei­willige Beiträge entrichten; b) etwa noch fehlende Anwartschaftsbeiträge für 1934 nachentrichten.

Die Nachentrichtung fehlender Anwartschaftsbei­träge für 1935 ist noch bis zum 31. Dezember 1937, für 1936 noch bis zum 31. Dezember 1938 zulässig. Es ist indes nicht ratsam, die Entrichtung freiwil­liger Beiträge bis zum letzten zulässigen Zeitpunkt hinauszuschieben, da nach Eintritt des Dersicherungs- falles freiwillige Beiträge nicht mehr entrichtet weihen dürfen.

Freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung sind in der dem jeweiligen Einkommen entsprechen­den Gehaltsklasse zu entrichten. Wer kein Einkom­men hat oder derjenige, dessen Monatseinkommen 50. RM. nicht Übersteigt, muß die freiwilligen Beiträge mindestens in der Gehaltsklasse B (4. RM.) zahlen. Unter Einkommen ist das tatsächliche Gesamteinkommen zu verstehen.

Weitere Auskünfte können, wie bisher, bei dem in Sachen der Angestelltenversicherung für Hessen zuständigen Dersicherungsamt beim Kreisamt Darm­stadt eingeholt werden.

Ein zweifelhafierWeg desGichfindens.

LPD. Dillenburg, 3. Dez. Dieser Tage gab ein Herr in einer hiesigen Zeitung eine Anzeige auf, in der zu lesen stand, daß er jeden gerichtlich belangen würde, der über Fräulein X. aus Dillen- ourg und über ihn üble Nachreden führen würde. Nie sich nachträglich herausstellte, wollte der Inse­rent auf Grund der Auseinandersetzungen, die durch diese Anzeige unausbleiblich hervorgerufen werden mußten, mit der betreffenden Dame, die ihn nicht kannte und die auch er nicht kannte, persön­liche Beziehungen anknüpfen, um ihr später einen Heiratsantraa zu machen. Die Dame fühlte sich jedoch durch dieses Manöver des ihr un­bekannten Heiratskandidaten kompromittiert und machte die Polizei auf den Inserenten aufmerksam. Zweifellos hätte sich der Heirats­lustige den Korb einfacher und billiger holen können.

Zusammenstoß zwischen Fuhrwerk und Kraftwagen.

Der Fuhrmann und fein Pferd gelötet.

LPD. Groß-Gerau, 3. Dez. Donnerstag abend ereignete sich auf der Landstraße Nauheim Sroß-Gerau ein schweres Verkehrsunglück. Der 34 Jahre alte Händler Philipp Schmuck aus Groß- 3erau war mit seinem Fuhrwerk auf der Heim­fahrt begriffen, als er von einem holländischen Personenkraftwagen von hintenangefahren avurde. Schmuck, der auf der rechten Straßenseite fuhr, wurde durch den Zusammenprall auf die linke

29. März 1935 auf geh oben worden. Dienststellen der Reichsanstall sind gleichzeitig gewiesen worden, ihre Bemühungen, der Landwirt- chaft Arbeitskräfte in ausreichender Zahl zuzufüh­ren, soweit wie möglich zu verstärken.