Ausgabe 
3.10.1936
 
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Verdunkelung in Gießen

Aus den Gießener Gerichtssälen

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Dazu sind wir da!

Zur Bekämpfung

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hatte. Das Motiv des Angeklagten mag darin ge­legen haben, daß er sich seine Kunden und damit seine Existenz erhalten wollte. Angesichts dieser Umstände sah das Gericht die Taten des Angeklag­ten, der nicht vorbestraft ist, in milderem Lichte und kam ZU dem Schluß, daß auf eine höhere Geld­strafe als 1000 Mark nicht zu erkennen war. Das Verfahren mußte daher auf Grund des Straffrei- heitsgefetzes vom August 1934 eingestellt werden.

Der Staatsanwalt hatte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 2000 Mark, der Verteidiger Freisprechung beantragt.

Schluß wies der Dezirksarbeitsdankwalter noch auf eine große Abendveranstaltung des Arbeitsdankes hin, die Anfang Dezember stattfinden soll. Nach dieser Rede tauschte man bei einem Glas Bier seins Erlebnisse aus. Der Abend nahm einen sehr gemütlichen Verlauf.

Kampf dem Verderb ist der Ernledank des deutschen Volkes.

Amtsgericht Gießen.

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H. N. von Marburg wegen Uebertretung der Reichsstraßenverkehrsoronung verhandelt. Der An­geklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen zu einer Geldstrafe von 35, RM., Hilfs« weste 7 Tage Haft, verurteilt worden, weil er beim Befahren des Wernerwalls mit feinem Lastkraft­wagen mit Anhänger beim Einbiegen in die Mar­burger Straße die Kurve geschnitten und hierbei auf einen ihm entgegenkommenden Lastwagen, der erheblich beschädigt wurde, gefahren war. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte über­führt und die im Strafbefehl ausgesproch.ne Strafe von 35. RM. auf eine Geldstrafe von fünfzig RM., evtl. 10 Tage Haft erhöht. Außerdem wurde der Angeklagte mit den Kosten des Verfahrens belastet.

Der F. Pf. von Gießen hatte gegen einen Straf­befehl des Amtsgerichts Gießen wegen Gewerbe- Übertretung, weswegen er zu 10 RM. und 12 RM.,

An alle Vottsaenoffen der Ortsgruppe Gretzen-Nord.

Am Sonntaz. 4. Oktober, feiert das gesamte deutsche Volk das Erntedankfest. Die Volksgenossen sind hiermit eingeladen, am Erntedankfest der NSDAP, in Gießen teilzunehmen. Es wird die Erntedankfestfeier der deutschen Dauern, des deut­schen Volkes vom Dückeberg im Tagungszelt der Braunen Messe neben der Volkshalle in Gießen durch Lautsprecher einwandfrei gut hörbar übertra­gen. Beginn der Feierlichkeiten, Sonntag, 12.45 Uhr. Nach der Uebertragung der Rede des Führers findet ein Konzert statt. Die Teilnahme an der Uebertra­gung und der Besuch des Konzertes sind kostenlos. Tanzgeld wird nicht erhoben. Nach 18 Uhr findet eine Beleuchtung der Gartenanlagen des Frei­geländes vor der Dolkshalle statt.

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Schwurgericht Gießen.

In der letzten Sitzung der zweiten diesjährigen Schwurgerichtsperiode verhandelte das Schwur­gericht gestern gegen den Heinrich Kaufmann, geb. am 20.2.1904 in Lichenrod, Kreis Gelnhau­sen, und die Marie S e n k l e r , geb. Stier, geb. am 12.1.1907 in Lanzenhain, wohnhaft in Rebgeshain, wegen Meineid.

Beiden Angeklagten wurde zur Last gelegt, in einem Unterhaltsprozeß, der am Amtsgericht Herb­stein anhängig war, wissentlich einen falschen Eid geleistet zu haben.

Die Verhandlung fand unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt. Anklagevertreter war Ge­richtsassessor Dr. Rumpf, als Verteidiger waren tätig die Rechtsanwälte Dr. Schneider und Krüger, beide Gießrn.

Am späten Nachmittag verkündete das Gericht das Urteil gegen die Angeklagten. Kaufmann wurde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr, abzüglich drei Monate und drei Wochen Untersuchungshaft, die Marie Sentier zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr, abzüglich 2 Monate Untersuchungshaft, verurteilt. Gegen den Angeklagten Kaufmann wurde außerdem auf drei Jahre der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, er­kannt.

Der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. S p e ck- hardt, der den Vorsitz in allen Schwurgerichts­oerhandlungen der zweiten Periode 1936 geführt hat, sprach nach beendigter Sitzung den Geschwo­renen in herzlichen Worten den Dank für ihre wert­volle Unterstützung während der vielen Verhand­lungstage aus. Er wies darauf hin, daß die Ge­schworenen einmal einen Einblick in das schwere und verantwortungsvolle Amt eines Richters be­kommen und wohl die Ueberzeugung erlangt hät­ten, daß die Tätigkeit -eines Richters, wie kaum ein anderer Beruf, Dienst am Volk und dem Vaterland darstelle.

Schöffengericht Gießen.

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* Reichsverbilligungsscheine für Speisefette zu Gun st en der minder­bemittelten Bevölkerung. Im heutigen Anzeigenteil ruft das Wohlfahrtsamt alle bei ihm zum Bezug von Fettverbilligungsscheinen berechtigten i Volksgenossen zur Abholung der Scheine für Oktober, : November und Dezember 1936 auf. Auf diese Be- i kanntmachung und die darin für Bezugsberechtigte und Verkaufsstellen enthaltenen Hinweise werden alle Jnteress'.nten aufmerksam gemacht.

** Geschäftsjubiläum. Der Mützenmacher Julius Lehr mund, Bahnhofstraße 69, konnte am 1 Oktober auf ein 25jähriges Bestehen seines Ge­schäftes zurückblicken. Er hatte bei Mützenmacher Rübsamen in der Mäusburg gelernt, arbeitete dann in verschiedenen Städten des Reiches und gründete hierauf in der Bahnhofstraße sein Geschäft, das er nach seiner Rückkehr aus dem Feldzug im Jahre 1920 in bas eigene Haus Bahnhofstraße 69 verlegen konnte. Der Jubilar ist Prüfungsmeister für die Pro­vinz Oberhessen. Auf dem Gebiete des Kriegerver­einswesens und in der Pflege des deutschen Liedes hat er sich vielfach verdient gemacht.

** Sterbefä11 e in Gießen. In der Zeit vom 15. bis 30. September verstürben in Gießen: 15. Clise Mosbach, geb. Enders, 71 Jahre, Stein­straße 85: 16. Wilhelm Reusch, Lokomotivführer i. R., 56 Jahre, Dammstraße 45; 16. Ruth Martha Edith Hartmann, 6 Jahre, Am Wingert 4; 21. Hein­rich Moh^ 78 Jahre, Kirchenplatz 2; 22. 9. Na­talie Hoos, 80 Jahre, Bahnhofstraße 40; 22. August Köhn, Obergärtner i. R., 85 Jahre, Am Kugel­berg 13; 18. Ferdinand Klein, Händler. 28 Jahre, An der Kläranlage 10; 24. Karl Wilhelm Kohler- mann, Küfermeister, 80 Jahre, Neustadt 12; 24. Regina Haas, geb. Behr, Modistin, 47 Jahre, Sel- tersweg 68a; 25. Elisabeth Amend, geb. Rieb, 67 Jahre, Leimenkauterweg 7; 25. Paul Eim, 73 Jahre, Posener Straße 3; 24. Otto Faber, Kaufmann, 53 Jahre, Mühlstraße 22; 26. Johannette Fegbeitel, geb. Müller, 77 Jahre, Moltkestraße 28; 27. Auguste Röhr, geb. Engel, 77 Jahre, Bahnhofstraße 44; 29. Inge Steinmetz, 3 Jahre, Mäusburg 5.

** R i ch t i g st e ll u n g. In dem Bericht über die Schwurgerichtsverhanglung gegen Karl Hamel aus Frankfurt a. M., der bekanntlich wegen Mein­eids angeklagt war, vom Gericht aber freigesprochen wurde, ist hinsichtlich des genannten Verteidigers eine Richtigstellung erforderlich. Die Verteidigung führte nicht Rechtsanwalt Schneider, sondern Rechts­anwalt Zimmer, Gießen.

** Oeffentliche Bücherhalle. Im Sep­tember wurden 1691 Bände ausgeliehen. Davon kamen auf: Zeitschriften 7, Gedichte und Dramen 9, Erzählende Literatur 1086, Jugendschriften 232, Länder- und Völkerkunde 96, Geschichte und Biogra­phien 175, Kunstgeschichte 10, Naturwissenschaft und Technologie 29, Heer- und Seewesen 11, Religion und Philosophie 8, Staatswissenschaft 26, Sport 2 Bände. Nach auswärts kamen 9 Bände.

©iefeener Wochenmarktpreife.

* Gießen, 3. Okt. Auf dem heutigen Wochen- markt kosteten: D.f. Molkereibutter, % kg 1,57 Mark, f. Molkereibutter 1,52, Landbutter 1,42, Markenbutter 1,55 bis 1,60 Mark, Matte 20 bis 25 Pf., Käse, das Stück 4 bis 10, Eier, deutsche Klasse A 13, Kühlhaus­eier Klasse A ll3/4, ausländische IVA, Wirsing, % kg 7 bis 8, Weißkraut 5 bis 8, Rotkraut 8 bis 10, gelbe Rüben 8 bis 10, rote Rüben 8 bis 10, Spinat 15 bis 20. Unterkohlrabi 8 bis 10, Erbsen 20 bis 30, Rosenkohl 30, Feldsalat 80 bis 90, Tomaten 15 bis 18 Zwiebeln 8 bis 10, Meerrettich 30 bis 70, Kürbis 5 bis 6, Pilze 50 bis 60, Kartoffeln, 5 kg 40 Pf., 50 kg 3,50 Mark, Aepfel, % kg 15 bis 25 Pf-, Fall­äpfel 3 bis 6, Birnen 10 bis 15, Zwetfchen 8 bis 10, Nüsse 35 bis 40, Brombeeren 35 Pf-, Hähne 1 bis 1,10 Mark, Suppenhühner 80 bis_ 90 Bf-, @anfe 90 Pf bis 1 Mark, Tauben, das Stuck 50 bis 60 Pf., Blumenkohl 10 bis 60, Salat 5 bis 15, Salatgurken 10 bis 25, Einmachgurken 2 bis 5,,Endivien 5 bis 10, Oberfohlrsbi 4 bis 8, Lauch 5 bis 8, Sellerie 20 bis 30, Rettich 5 bis 10, Radieschen, das Bündel 10 Pf.

Eine Anklage wegen Steuerhinterziehung erfor­derte einen außergewöhnlich großen Zeugen- und Sachverständigenapparat.

Der Angeklagte hat in seifler Eigenschaft als früherer Steuerberater einen Geschäftsmann aus einem Nachbarort jahrelang steuerlich beraten. Als solcher hatte er die Ausgabe, die Geschäfts­bücher feines Kunden nachzutragen, für ihn Steuer­erklärungen abzugeben und Verhandlungen mit dem Finanzamt zu führen. Als Unterlagen für feine Arbeiten diente ihm hinsichtlich der Einnahmen die von dem Steuerpflichtigen geführte Strazze, hin­sichtlich der Ausgaben die chm von dem Geschäfts­mann Dorgelegten Belege.

Der Geschäftsmann, der wegen Steuerhinter­ziehung fühlbar rechtskräftig bestraft ist, hat, wie die Hauptverhandlung einwandfrei ergab, Aufzeich­nungen über Einnahmen recht gewissenlos gemacht. Diese unrichtigen Aufzeichnungen, die der Ange­klagte unbedingt als solche hätte erkennen müssen, hat er als richtig angenommen und sie bei seinen Steuererklärungen verwendet. Der Angeklagte hat zugegeben, daß ihm die notierten Einnahmen zu gering erschienen. Er hat dadurch einen rechnerischen Ausgleich herbeigeführt, daß er bei zweistelligen Posten eine 1 ober 2 davorgeschrieben hat. Der An­geklagte hat diese Buchführung als Grundlage für eine Beschwerde- und Berufungsoerhandlung vor dem Finanzamt benutzt.

Das Gericht kam daher zu der Annahme, daß der Angeklagte erheblich fahrlässig handelte, denn er hätte die Möglichkeit gehabt, wegen der verkürz­ten Steuerbeträge eine entsprechende berichtigende Erklärung dem Finanzamt gegenüber abzugeben. Der Angeklagte habe also eine tätige Reue nicht geübt. Er habe es wohl verstanden, dem Außen­beamten gegenüber, dem er seinerzeit von seinen Erfahrungen in dem Betrieb des Steuerpflichtigen Mitteilung machte, fein Mitverschulden nicht zu er­wähnen. Was er dem Außenbeamten gegenüber tat, sei lediglich eine Denunziation des Steuerpflich­tigen gewesen. Der Angeklagte sei daher zu be­strafen.

Bei der Strafzumessung habe das Gericht er­wogen, daß die Taten des Angeklagten lange Jahre zurückliegen sie fallen in die Jahre 1927 bis 1932, ferner, daß der Angeklagte durch diese Machenschaften Vermägensvorteiie für sich nicht

Es sollte sich jeder darüber klar sein, daß bei einem Luftangriff eine einzige Lichtquelle eine Stadt verraten kann und somit die gesamte Be­völkerung der Vernichtung aus der Luft prels- gibt Allein dieser Umstand sollte jeden Volks­genossen veranlassen, feine Vorbereitungen mit aller Sorgfalt durchzuführen.

Anderseits kann auch eine mangelhafte Abblen­dung der Räume die gleichen Gefahren verursachen, wie ein nicht abgeblendeter Raum. Besonders bei der Verwendung der blauen Glühbirnen hat sich erwiesen, daß diese keine genügende Abblendung bilden. Bei der Anwendung solcher Glühbirnen müssen trotzdem die Fen st er abgeblendet werden. Grundfalsch ist jedoch, während der Dunkel­heit in Räumen ohne Abblendung bei ausgeschatte- tem Licht zu sitzen. Im Ernstfall würde sich dies auch nicht durchführen lassen, denn dann muß man damit rechnen, daß die Verdunkelung evtl. Monate dauert. Gerade im Ernstfall muß das Wirt­schaftsleben aufrechterhalten werden,

fünfzehn Jahre hinter Gefängnis- und Zuchthaus­mauern zugebracht.

Die gestrige Beweisaufnahme ergab einwandfrei, daß der Angeklagte von der Zeugin keinerlei Auf­trag hatte, chr eine Stelle als Dienstmädchen zu verschaffen, im Gegenteil, die Zeugin hat dem An­geklagten klipp und klar erklärt, daß, wenn sie eine Stelle übernehme, sie sich diese selbst wählen werde.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Zuchthaus st rafe von drei Jahren, fünf­zig RM. Geldstrafe und ordnete die Sicherungs­verwahrung an. Außerdem verurteilte ihn das Schöffengericht zu den Kosten des Verfahrens.

Der Angeklagte Ernst Reifschneider Wolfenborn, der bereits 33mal vorbestraft ist erst am 25 September 1936 von dem Schöffen­gericht in Gießen wegen Beleidigung zu 10 Mona­ten Gefängnis verurteilt wurde, stand gestern er­neut wegen Betrugs vor Gericht.

Ihm wurde zur Last gelegt, als Dienstmädchen- Vermittler aufgetreten und im Frühjahr dieses Jah­res in verschiedenen Orten, in einem Orte am glei­chen Tage zweimal, ein und dieselbe Person als Dienstmädchen empfohlen zu haben. Für feine Tä­tigkeit (Bahnfahrt, Spesen usw.) verlangte der An­geklagte jeweils Geldbeträge von drei, fünf und sie­ben RM., die er auch erhielt. Der Angeklagte hat diese Tätigkeit, die nur Schwindel war, schon jahre­lang betrieben, hat auch wegen dieses Delikts ca.

evtl. 2 und 3 Tage Hast, verurteilt worden war, Einspruch eingelegt. In der gestrigen, auf seinen Einspruch hin stattgefundenen Hauptoerhandlung ermäßigte das Gericht die Geldstrafen auf 1 RM. und 1 RM. und verurteilte den Angeklagten zur Kostentragung. Der Angeklagte war beschuldigt, in einem Orte in der Nähe von Gießen anläßlich der Kirchweihe einen Schießstand auf gestellt zu ha­ben, bevor er die Steuer entrichtet habe. Die Ver­handlung ergab, daß der Angeklagte nur eine Ord­nungswidrigkeit begangen hatte, weshalb das Ge­richt die Strafen erheblich heruntersetzte.

Der mehrfach vorbestrafte Gabriel Eugen Mor- taigne, 41 Jahre alt, aus Gießen, hatte sich am 11. Juli bei seiner polizeilichen Festnahme des Widerstandes gegen die Staatsgewalt dadurch schuldig gemacht, daß er um sich schlug, nach den Beamten trat, sich gegen die Erde stemmte, an Türen und Treppenstufen festhielt und bei feinem Abtransport im Kraftwagen nach den ihn verhaf­tenden Polizeibeamten biß. Der einschlägig bereits vorbestrafte Angeklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen zu drei Monaten Gefängnis und zur Kostentragung verurteilt worden. Gegen diese Entscheidung legte er Einspruch ein. Die gestrige Hauptoerhandlung hat ergeben, daß bei dem Angeklagten jede Milde unangebracht ist. Er wurde einwandfrei überführt. Das Urteil wurde auf die Gefängnisstrafe von sechs Monaten erhöht, wovon fünf Tage der Untersuchungshaft als ver- büßt aelten. Da der Angeklagte, der Ausländer ist, des Fluchtverdachts verdächtig erfchemt, erließ das Gericht, zumal er ohne Arbeit ist, gegen ihn Haft- befehl. Der Angeklagte wurde in das Landgerichts­gefängnis Gießen eingeliefert.

** Wichtig für Abiturienten! Der Be­auftragte des Hauptamtes III für Hessen und Saar­pfalz Der deutschen Studentenschaft gibt bekannt: Alle Abiturienten, die im Wintersemester 1936/37 ihr Studium an einer deutschen Hochschule begin­nen wollen, die aber bisher noch keinen Ardeits- bzw. Ausgleichsdienst abgeleitet haben, werden aufgefordert, sich umgehend bei dem Beauftragten des Hauptamtes III, Frankfurt a. M., Senckenberg- anlage 35, unter Vorlage Des Wehrpasses zu mel­den.

Von der Polizeidirektion Gießen wird uns mit- geteilt:

Die Polizeidirektion wird in den nächsten Tagen in Zusammenarbeit mit dem Reichsluftschutzbund, Ortsgruppe Gießen, in weiteren Stadtgebieten Ver­dunkelungsversuche durchführen. Die letzten 23er- dunkelungsoersuche haben bewiesen, daß die Not­wendigkeit solcher Versuche immer noch bei einzel­nen Volksgenossen verkannt wird.

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Wichtig für Lehrer und Schüler!

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SßnBoon Bfla^en ö. Heren nach her Naturschutzverordnung vom ig.MSr, 1936 (RG Ll.I Seite 181) und den ergänzenden Bestimmungen, aus- fübrltd) erläutert von Professor Dr. W. Weber, o.L. Prof, der Rechte und Referent hn Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, und Prof. Dr. Walther Schoenlchen. Leiter der Reichestelle für Naturschutz. w , Gebunden RM. 3.60.

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und die in der Heimat verbleibende Bevölkerung muß zweifelsohne in erhöhtem Maße arbeiten, um den Wirtschaftsbetrieb allgemein aufrechtzuerhallen.

Es könnte hier entgegengehallen werden, daß der Ernstfall zur Zeit nicht besteht und somit die Vor­bereitungen noch nicht erforderlich seien. Dieser Gedanke muß jedoch ganz entschieden zurückgewiesen werden, denn wenn der Ernstfall eintritt, ist für die Vorbereitungen keine Zeit mehr.

Zieht man in Betracht, daß feindliche Flug­zeuge innerhalb 1 bis 2 Stunden die Stabt Gießen erreicht haben können, so dürfte es jedem Zweifler klar sein, daß dann keine Zeit zu Vorbereitungen verbleibt. Diese Zeit reicht kaum dazu aus, die im Frieden getroffenen Vorbereitungen anzuwenden.

Es soll jedoch nicht versäumt werden, darauf hinzuweisen, daß alle diese Vorbereitungen nur zum Schutz der Bevölkerung dienen und somit jeder Deutsche im ureigensten Interesse die Anordnungen zu befolgen hat. Wichtig ist es, schon jetzt die Vorbereitungsarbeiten durchzuführen und die Einrichtungen von außen zu überprü­fen, damit sich jeder überzeugen kann, ob die Wirkung nach außen auch vollständig ist.

Wenn alle für die Verdunkelung verantwortlichen Wohnungsinhaber auf diese Weise ihre Vorberei­tungen treffen, dürfte schon jetzt anzunehmen sein, daß die zukünftigen Verdunkelungen ohne Bean­standungen durchgeführt werden.

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