Ausgabe 
3.6.1936
 
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Nr. 127 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)

Mittwoch, Z.Zuni 1956

Das Recht im täglichen Leben.

des Bild:

Dauer der Erledigung

Insgesamt

des

Zahl der im Januar 1936 eingegangenen Armenrechtsgesuche

bei den Oberlandesgerichten......

Landgerichten........

Amtsgerichten........

Armemecht - Gleiches Recht!

Von E. Stand, Ministerialrat im Reichsjustizministerium.

Von den eingegangenen Gesuchen um Bewilligung Armenrechts sind hiernach erledigt worden:

Die Zählung hat Zahl und Dauer der im Monat Januar 1936 bei den deutschen Gerichten anhängig gewordenen Armenrechtsverfahren (Gesuche um Be­willigung des Armenrechts) erfaßt. Sie zeigt, vor­behaltlich einiger noch ausstehender, im Gesamtver- hältms jedoch unwesentlicher Teilergebnisse, folgen­

46,0 v. $). in bis zu 15 Tagen

26,0 v. H. in 16 bis längstens 30 Tagen,

17,6 v. H. in 1 bis längstens 2 Monaten,

6,6 v. H. in 2 bis längstens 3 Monaten,

während nur 3,8 v. H. der Gesuche um Bewilligung

des Armenrechts zur Erledigung mehr als 3 Mo­nate beansprucht haben.

Man darf also feststellen, daß die große Mehrzahl der Armenrechtsgesuche, nämlich mehr als 70 o. $)., in weniger als einem Monat erledigt worden sind, so daß eine Zeitdauer von drei Monaten und länger die seltene Ausnahme bildet.

Die Zählung hat gleichzeitig ein aufschlußreiches Bild darüber ergeben, worauf die längere als drei­monatige Dauer des Verfahrens in den in Betracht kommenden Fällen zurückzuführen ist. In schätzungs­weise fast der Hälfte dieser Fälle handelt es sich um Gründe, die sich der Einwirkung des Gerichts ent­ziehen, z. B. eigenes Verhalten des Antragstellers (fehlende Unterlagen u. dgl.), übereinstimmender Wunsch der Beteiligten (Vergleichsverhandlungen u. dgl.), Unauffindbarkeit oder erschwerte Erreichbar­keit des Gegners u. ä. Nur in den verbleibenden Fällen, also in vielleicht 2 v. H. der Gesamtzahl, liegt die Ursache der längeren Dauer des Verfahrens in der Durchführung umfangreicher Ermittlungen oder Beweiserhebungen.

Ob und in welchen dieser wenigen Fälle die längere Dauer des Verfahrens zu beanstanden ist, ob insbesondere bei der Behandlung dieser Fälle etwa verkannt worden ist, daß die Erhebungen im Armenrechtsverfahren nicht die Sicherheit des Er­folges, sondern nur die hinreichende Aussicht auf Erfolg festzustellen haben, läßt sich ohne Kenntnis der näheren Einzelheiten nicht beurteilen. Sicherlich würden sich hier bei einer Einzelnachprüfung auch Fälle ergeben, deren Behandlung als verfehlt zu bezeichnen wäre. Für die allgemeine Frage aber, ob auch die Armenrechtsverfahren mit der sonst im Rechtsgang gebotenen und üblichen Beschleunigung betrieben werden, kann das unerheblich bleiben. Diese Frage ist nicht in Hinsicht auf den einen oder anderen Ausnahmefall zu beurteilen, sondern an Hand des Gesamtmaterials. Da aber ergeben die Zahlen ein überzeugendes Bild.

Schließlich aber noch ein Wort darüber, ob die Durchführung von Ermittlungen und Beweiser­hebungen im Armenrechtsverfahren überhaupt den Interessen der armen Partei zuwiderläuft. Für die Mehrzahl der Fälle wird das au verneinen und eher umgekehrt festzustellen sein, daß solche Ermitt­lungen und Erhebungen die Stellung der armen Partei in Hinsicht auf den künftigen Rechtsstreit verbessern. Sie verringern in erheblichem Maße das Verlustrisiko, das auch von der im Armenrecht streitenden Partei nicht außer acht gelassen werden sollte. Das Axmenrecht befreit zwar einstweilen von

Die Gewerbesreihett im nationalsozialistischen Staat.

Einem Dentisten war di- weitere Ausübunq der Zahnheilkunde untersagt worden, weil er durch un­zureichende Reinigung und Entkeimung der von ihm bet der Zahnbehandlung benutzten Instru­mente ine Allgemeinheit gefährde. Die gegen diese Verfügung von dem Betroffenen erhobene Anfech­tungsklage wurde von dem Thüringischen Oberver- waltungsgericht für unbegründet erklärt

Die Begründung des Urteils enthält allgemein mtereffierenbe Ausführungen über den Grund­satz der Kurierfreiheit in der Ge­werbeordnung. Die Kurierfreiheit, deren Aus­druck die herrschende Auslegung in § 29 der Ge­werbeordnung erblickt, stellt einen Sonderfall der allgemeinen, in der Gewerbeordnung feftqeleqten Gewerbefreiheit dar. Diese aber bedeutet, wie die Rechtsprechung von jeher anerkannt hat, keines­wegs eme Freiheit von allen polizeilichen Beschrän­kungen. Vielmehr entspricht dem Gedanken der Ge­werbefreiheit anderseits die Notwendigkeit und Zu­lässigkeit einer polizeilichen Beschränkung. Die im § 1 der Gewerbeordnung festgelegte Gewerbefrei­heit hat den Sinn, den Gewerbetreibenden, soweit nicht besondere Gesetze oder die Bestimmungen der 9§ 16 ff. der Gewerbeordnung eingreifen, von den gewerbepolizeilichen Beschränkungen der Zulassung und Fortführung des Betriebes freizustellen, er bleibt aber bei Ausübung des Gewerbes an polizeiliche Vorschriften gebunden, die aus sicherheits-, feuer-, gesundheits-, Verkehrs- usw. polizeilichen Rücksichten ergehen und für jedermann gelten. Ein nach poli­zeilichen Gesichtspunkten unstatthaftes Verhalten wird nicht dadurch zulässig, daß es im Rahmen eines Gewerbebetriebes beobachtet wird. Findet so die Gewerbefreiheit ihre Schranken in den allge­meinen polizeilichen Befugnissen, so hat aber die Rechtsprechung allerdings bisher einmütig die Auffassung vertreten, daß ein Einschreiten gegen­über Betrieben aus allgemeinen polizeilichen Grün­den nicht soweit gehen dürfe, schlechthin die Weiter­führung eines polizeiwidrigen Gewerbebetriebes zu verbieten, oder tatsächlich unmöglich zu machen, daß vielmehr die Polizei von dem Gewerbetreiben­den nur die Abstellung der Mängel verlangen dürfe. Diese Ansicht ist aus dem im § 1 der Ge­werbeordnung niedergelegten Grundsatz der Ge­werbefreiheit gefolgert worden, und diese Auffas­sung entsprach auch der liberalen Wirtschaftsauf­fassung, unter der die Gewerbeordnung im Jahre 1869 geschaffen worden ist.

Vom Standpunkt nationalsoziali­stischer Rechtsanschauung aus kann in­dessen der Gewerbefreiheit eine so

festgeleat worden, der auch wirklich zur Zeit des Verkaufs erzielt wurde. Das war also als bindend anzusehen. Unabhängig von den Aussagen seitens des Verkäufers über den Mietertrag (auf die Frie­densmiete bezogen), war also der endgültige Ertrag festtzelegt worden. Für diesen letzten Ertrag mußte natürlich auch der Verkäufer haften.

Der Käufer konnte also nicht mehr auf Schaden­ersatz des Verkäufers auf Grund der falsch ange­gebenen Mieterträge in den Vorverhandlungen klagen.

Nun aber kam später der Käufer mit einem anderen Einwand gegen den Kauf: er aab an, er hätte nie den Kaufpreis in dieser Höhe bezahlt, der wie das im Grundstückshandel üblich ist kalkuliert sei aus einem Mehrfachen der Friedens­miete. Aber die Angaben des Verkäufers über die Friedensmiete seien falsch gewesen, folglich fei auch der Kaufpreis zu hoch bemessen. Das Reichsgericht erklärte, daß eine Schadenersatzhaftung des Ver­käufers aus § 463 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht in Frage käme.

Es muß aber für diesen und ähnliche Fälle be­achtet werden, was das Reichsgericht weiter zu die­ser Angelegenheit ausführte: Ist der Käufer arg­listig getäuscht worden über die Friedensmiete, da­mit er einen höheren Kaufpreis bewilligt, so kann er höchstens auf Schadenersatz klagen wegenun­erlaubter Handlung", als die nämlich eine arg­listige Täuschung anzusehen ist. Die Voraussetzun­gen zu solcher Klage können aber nur von Fall zu Fall erkannt werden.

Für alle Interessenten für einen Hauskauf sei zum Schluß noch einmal gesagt: Schadenersatz­ansprüche wegen falscher Angabe der Friedens­miete in Vorverhandlungen lassen sich nicht aus § 463 des Bürgerlichen Gesetzbuches herleiten, wenn im endgültigen Mietvertrag die richtigen Miet­erträge angeführt sind; lediglich unter gewissen Umständen kann der Käufer wegen unerlaubter Handlung Schadenersatzansprüche geltend machen, und zwar aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen ist dann nicht vorhanden, wenn die Ent­schlußfähigkeit fehlt, wenn der Antragsteller der Ruhe und Sicherheit allgemein mangelt, wenn er gar eine krankhafte Neigung zu unberechenbaren Handlungen aufweist. Ein Versagen der Aufmerk­samkeit, gewisse Sinnestäuschungen können auch dann zur Versagung der Fahrerlaubnis führen, wenn keine Geisteskrankheit vorliegt, ODG. vom 5. März 1931: Deutsches Autorecht Seite 382.

Dis sittlichen Mängel spielen bei unserer Frage die Hauptrolle und sind in der angeführten ersten Stelle der Ausführungsanweisung bereits erwähnt. Wer sich schwerer Eigentumsoergehen schuldig macht, zum Trünke neigt, zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, der kann nicht damit rechnen, daß er zum Fahren von Kraftfahrzeugen zugelassen wird. Besitzt er aber den Führerschein, so wird er ihm unfehlbar nach solchen Straftaten entzogen werden. Wenn auch allgemein politische Gesichts­punkte hierbei ausscheiden, so sind doch hochverräte­rische Bestrebungen in der Regel dazu angetan, die Ungeeignetheit des Betreffenden der Verwaltungs­behörde darzutun. Das trifft auch für die Neigung zu Schwarzfahrten, Alkoholgenuß, Führerflucht und ähnliche Tatbestände zu. Mag im einzelnen Falle auch Bewährungsfrist gegeben sein, das hin- vert die Versagung oder Entziehung der Fahr­erlaubnis ebensowenig, wie das Vorhandensein wirtschaftlicher Not. Das ist alles von unseren obe­ren Gerichten öfters ausgesprochen worden. Für jeden Fahrer oder den, der es werden will, emp­fiehlt sich daher, feine Weste so rein als möglich zu halten.

Zum Schluffe erwähne ich, daß natürlich nicht strafbare Handlungen allgemein die Ungeeignetheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen bewirken. Sitt­liche Mängel sind nach § 4 KFG. immer nur dann bedeutungsvoll, wenn sie die Annahme rechtfer­tigen, daß eine Person dadurch gerade zum Füh- ren von Kraftfahrzeugen ungeeignet wird. Häufige Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, schwere Eigen­tumsvergehen usw. rechtfertigen meistens einen der­artigen Rückschluß. Es kommt aber immer darauf an, ob die Einzelverurteilung erkennen läßt, daß der Verurteilte kein Pflicht- und Verantwortungs­gefühl besitzt und auch nicht den Willen hat, die öffentliche Ordnung und das Eigentum der Mit­menschen zu achten. Dann darf er eben nicht zu verantwortungsvoller Tätigkeit auf offener Straße zugelasien werden. Hiergegen wendet sich Müller a. a. O. 112 zu Unrecht, indem er meint, im Ein- zelfalle müsse nachgeprüft werden, in welchem Maß der Verurteilte sich gegen die öffentliche Ord­nung vergangen habe. Ich meine, wer schwere Eigentumsvergehen hinter sich hat, der erklärte da- mit seinen Volksgenossen, daß er ihre Rechte zu achten nicht gewillt ist. Dann darf er auch nicht ein Auto lenken, um so vielleicht Leben und Eigentum seiner Mitmenschen in Gefahr zu bringen.

Genau so wie sich die Rechtsprechung darüber einig ist, daß derjenige grundsätzlich dauernd unge­eignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist, der auch nur einmal in angetrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug fuhr (vergleiche Floegel, Straßen­verkehrsrecht 1934 S. 194), so sollte dies auch bet einem schweren Eigentumsvergehen der Fall sein. Eine Ausnahme ist natürlich möglich, wenn sich aus der Tat ersehen läßt, daß sie eine einmalige Er­scheinung im Leben des Verurteilten ist, daß er nur aus bitterster Not handelte und bei Würdigung aller sonstigen Umstände angenommen werden muß, er werde nicht wieder rückfällig.

den eigenen Kosten, aber nicht von der Erstattung der Kosten des Gegners im Falle des Unterliegens. Das scheint von der das Armenrecht nachsuchenden Partei nicht immer genügend bedacht zu werden und führt dann nachher zu Enttäuschungen, die um so überraschender und schmerzlicher sind, wenn die Partei geglaubt hatte, nach Bewilligung des Armen­rechts jeden Risikos enthoben zu sein. Man hört dann nicht selten den Vorwurf, weshalb das Ge­richt dem Kläger das Armenrecht bewilligt habe, wenn es schließlich die Klage, dazu noch auf Kosten des Klägers, doch abweise.

Daß die Erhebungen, die das Gesetz (§ 118 a ZPO.) für bas Armenrechtsverfahren aus guten Gründen vorsieht, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen müssen, und daß ein Armenrechtsverfahren mit Erhebungen länger dauert als ein solches ohne Erhebungen, liegt auf der Hand. Aber es wäre verfehlt zu sagen, daß deshalb die Rechtsverfolgung der armen Partei verschlechtert ober verzögert würde. Diese Erhebungen stellen in der Regel gleichzeitig eine wertvolle Vorarbeit für den Rechts­streit dar, und was hier an Zeit geopfert werden mußte, ist für den Rechtsstreit an Vorbereitung und Beschleunigung gewonnen. Gerade in der­artigen, durch Vorerhebungen im Armenrechtsoer­fahren geförderten Sachen ist es besonders ermög­licht, auf Grund einer einzigen, die Beweisauf­nahme mit umfassenden Verhandlung zu entscheiden.

Daß diese Erhebungen sich im Rahmen des § 118 a ZPO. zu halten, insbesondere also auf die Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Erfolges zu be­schränken haben, ist schon oben hervorgehoben. Selbstverständlich sind die gebotenen Erhebungen, wie im eigentlichen Prozeß, so auch im Armen­rechtsverfahren, und gerade hier, mit möglichster Beschleunigung durchzuführen. Mündliches Verfah­ren wird hier manchmal schneller und sicherer zum Ziele führen, als das in der Praxis vorherrschende schriftliche Verfahren. Die schriftliche Anhörung des Gegners darf jedenfalls nicht in ein langwieriges und planloses Hin und Her gegenseitiger Schrift­sätze ausarten. Mit besonderem Nachdruck ist vor allem den Versuchen hartnäckiger Beklagter ent­gegenzutreten, den um das Armenrecht nachsuchen­den Kläger durch Verschleppung des Armenrechts­verfahrens schon im voraus zu zermürben.

Man darf darauf vertrauen, daß die deuffchen Gerichte solche Mißstände und Mißbräuche im Armenrechtsverfahren nicht aufkommen lassen, da sie sich der besonderen Verantwortung, die ihnen im Rechtsschutz des armen Volksgenossen obliegt, be­wußt sind. Die hier vorgelegten Zahlen beweisen, daß dieses Vertrauen gerechtfertigt war und ist. Die Beschleunigung des Rechtsgangs hat vor den Armenrechtsverfahren nicht haltgemacht, sondern sie mit demselben Nachdruck und der gleichen Tatkraft ersaßt, wie das Erkenntnisverfahren. Armenrecht ist nicht minderes Recht, Armenrecht ist gleiches Recht!

Wer darf keine Kraftfahrzeuge lenken? Von Rechtsanwalt Or. Sauer II, Köln.

Diese Frage ist vor und nach Erteilung des Füh­rerscheins wichtig. Dor seiner Erteilung deswegen, weil es in der Ausführungsanweisung zur Straßen­verkehrsordnung heißt:Die Ortspolizeibehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen □erliegen (z. B. Bedenken wegen schwerer Eigen­tumsoergehen, Neigung zum Trünke, zur Rausch­giftsucht oder zu Ausschreitungen, insbesondere zu Roheitsoergehen, ferner Bedenken gegen die körper­liche oder geistige Eignung). Mit einem Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die Ortspolizeibehörde den Antrag der Verwaltungs­behörde vor, die bei derSammelstelle für Nach­richten über Führer von Kraftfahrzeugen" beim Polizeipräsidium in Berlin anzufragen l)at, ob Nachteiliges über den Antragsteller dort bekannt ist." Nach der Erteilung des Führerscheins kann er bekanntlich dann entzogen werden, wenn Tat­sachen feststehen, welche die Annahme rechtfertigen, daß eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 4 KFG. Da die Erteilung ünb Entziehung der Fahrerlaubnis für das ganze Reich wirksam ist, bedeutet sie oftmals die wirtschaftliche Existenz oder Nichtexistenz eines Antragstellers. Deshalb ist es von Interesse, zu erfahren, welcher Art die Fälle sind, wo eine Ungeeignetheit ange­nommen wird.

Zunächst wirb hierbei ein Unterschied zwischen Berufs- und Herrenfahrern nicht gemacht. Die Frage der körperlichen, geistigen und sittlichen Mängel ist einheitlich zu untersuchen und zu be­antworten. Die körperlichen Mängel können der verschiedensten Art sein und werden im Erteilungs­oerfahren für den Sachverständigen meistens die Veranlassung geben, der Verwaltungsbehörde Mit­teilung zu machen, damit sie eine ärztliche Unter- suchung anordnet, Absatz 4 der Ausführungsanwei­sung zum § 3 StrVO. Stellt der Arzt beispiels­weise hochgradige Nervosität, Neurasthenie, Farben­blindheit, Taubheit ober anbere schwere körperliche Mängel fest, welche bie betreffenbe Person zu einer Gefahr im Straßenverkehr werben ließen, so wirb er bas in seinem Gutachten festlegen. Dann wird mit einer Erteilung ber Fahrerlaubnis nicht zu rechnen sein. Ist sie aber schon oorhanben, so kann sie beim Vorliegen biefer Mängel roieber entzogen werben, ba bie Behörbe durch bie erteilte Fahr­erlaubnis nicht ein für allemal bie Geeignetheit eines Lenkers für Kraftfahrzeuge anerkennt, vgl. Müller, Sttaßenoerkehrsrecht 1935 S. 114.

In Anknüpfung an vereinzelte Fälle ist in letzter Zeit bie Frage aufgeworfen worben, ob bie allge­meine Beschleunigung bes Rechtsgangs sich auch bei ber Behandlung der Gesuche um Bewilligung des Armenrechts in genügendem Maße auswirke. Es ist hierbei sogar ber Auffassung Ausdruck gegeben worben, baß es in der Regel drei, vier und mehr Monate dauere, bis der Antragsteller auf fein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts beschieden werde, und daß so das Armenrecht zu einem minderen Recht gestempelt werde. Es wäre in der Tat um die Rechtspflege schlecht bestellt, und es würde auch allen bisher mit der Beschleunigung des Rechts­gangs verbundenen Erwartungen widersprechen, wenn ein solcher Vorwurf begründet wäre. Erfreu-

Häufig werden bei den Kausverhandlungen seitens des Verkäufers der Kaufsache bestimmte Eigen­schaften zugesichert. Welche Rechte hat aber nun der Käufer, wenn sich später herausstellt, daß die zu- gesicherten Eigenschaften fehlen? Antwort gibt der § 463 des Bürgerlichen Gesetzbuches:Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zuge­sicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig ver­schwiegen hat."

Hier sei auch gleich erläutert, was bie Begriffe Wandelung" undMinberung" bebeuten.Wan­deln" kann der Käufer unter bestimmten Voraus­setzungen (§ 462 des Bürgerlichen Gesetzbuches), d. h. er kann den ganzen Kauf rückgängig machen; Minderung" (roieoerum unter bestimmten Vor­aussetzungen) bedeutet: der Käufer kann Herab­setzung des Kaufpreises verlangen.

Was ist nun eine zugesicherteEigenschaft" bei einem Grundstückskauf? Das Reichsgericht hat er­klärt, daß zum Beispiel eine Mitteilung des Ver­käufers über die aus dem zum Verkauf stehenden Haus erzielten Mieten als einezugesicherte Eigen­schaft" anzusehen ist. Daraus ist also zu schließen, daß der Käufer, wenn ihm der Hausoerkäufer be­wußt einen höheren Mietertrag anqibt, als das Haus in Wirklichkeit einbringt, den Verkäufer da­für haftbar machen kann.

An einem Fall, der vor dem Reichsgericht ent­schieden wurde, soll nun gezeigt werden, inwieweit die Vorverhandlungen maßgebend sind. T, der Ver­käufer, und P, der Käufer, verhandelten über den Verkauf eines Hauses. In den Verhandlungen, die dem endgültigen Abschluß des Kaufvertrages vor- ausgingen, machte T dem 5) falsche Angaben über bie Höhe ber Mieteinkünfte. Das würde gemäß dem oben ausgeführten den X schadensersatz- pflichtig machen, weil eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. 1 hatte Angaben gemacht über den Friedens­mietvertrag des Hauses.

In dem Kaufvertrag, der zwischen 3E und P end­gültig zustande kam, war ein Ertrag aus dem Haus

licherweise aber hat eine nunmehr im gesamten Reichsgebiet durchgeführte Zählung ergeben, daß Vorwürfe ber angebeuteten Art tatsächlich nicht be­rechtigt sinb, baß vielmehr auch bie Armenrechtsver­fahren, wie es eigentlich felbstverstänblich ist, durch- weg mit ber gebotenen Beschleunigung burchgesührt werben.

uneingeschränkte Bebeutung nicht mehr zuerkannt werben. Der Richter hat bas Gesetz nach nationalsozialistischer Rechtsan­schauung auszulegen. Er ist verpflichtet, ältere Ge­setze, beren Grunbgebanken mit bem völkischen Rechtsbenken nicht mehr übereinstimmen, in einer dem eingetretenen Wandel der Lebens- und Rechts­anschauung des Volkes entsprechenden veränderten Bedeutung anzuwende^l. Durch die Rechtsanschau- ung des Nationalsozialismus haben zahlreiche ältere Rechtsgebilde eine Umformung erfahren. Zu ihnen gehört auch der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Er darf nicht mehr als ein Recht des einzelnen gegen­über dem Staate aufgefaßt werden, das polizeilich nur beschränkt, aber nicht entzogen werden darf, sondern die Gewerbefreiheit, bie, wenn auch burch neuere Gesetze vielfach eingeschränkt, zur Zeit noch fortbesteht, stellt sich nach heutiger Anschauung als eine mit Pflichten Derbunbene Rechtsstellung bes Gewerbetreibenden in der Gemeinschaft dar, die an der für ihn geltenden Pflicht zur Einfügung in die Gefamtordnung des deutschen Wirtschafts­lebens ihre Begrenzung findet. Auch der Grund­satz der Gewerbefreiheit findet in der nationalsozia­listischen Volksgemeinschaft seine Grenze an der Pflicht zur Rücksicht auf das Volksganze und seine Lebensgüter. Nicht entziehbare Grundrechte des einzelnen kennt das heutige Recht nicht mehr. Aus dieser gewandelten Auffassung der Gewerbefreiheit im heutigen Recht ergibt sich aber, daß dort, wo die Ausübung eines Gewerbes zu Schäden für das Dolksganze führt, diese Betätigung vom Recht miß­billigt wird, und demnach in Fällen, in denen nur durch eine Untersagung des Gewerbebetriebes die Gesamtheit wirksam geschützt werden kann, auch die polizeiliche Untersagung des Betriebes statthaft er­scheint. Die Begrenzung geltend zu machen, welcher ber Gewerbetrieb im Interesse bes Volk- ganzen unterliegt, ist Sache ber Polizei, deren Auf­gabe im nationalsozialistischen Staat in erster Linie ber Schutz ber völkischen Gesamtorbnung unb ihrer wichtigsten ©lieber ist.

Im Dorliegenben Falle hatte bie Polizei gegen­über bem Kläger ein besonders bedeutsames Gut, bie Volksgesundheit, zu schützen. Es kann unter keinen Umständen angehen, unter Berufung auf die Kurierfreiheit eine Behandlungsweise auszuüben, die eine schwere Gefährdung der Volksgesundheit bedeutet. Die Polizei war daher berechtigt, im vor­liegenden Falle auch mit der Untersagung des Ge­werbebetriebes einzuschreiten, da dies das einzige Mittel bildete, die Volksgesundheit sicherzustellen. (Urteil des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 1936; vgl.Deutsche Verwaltung" Nr. 4 Jahrgang 13, Seite 130.)

Sind Vorverhandlungen zMGruMMkaufmaßsebend?

Es ist zweckmäßig, sich zunächst einmal über die allgemeinen Grundsätze eines Kaufes überhaupt klar zu werden, also über die gesetzlichen Bestim­mungen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch gibt. Wichtig ist zum Beispiel zu wissen, wie die Rechts­lage ist, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. §459 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:Der Ver­käufer einer Sache haftet bem Käufer dafür, baß sie zu ber Zeit, zu welcher bie Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ift, die den Wert ober bie Tauglichkeit zu bem ge­wöhnlichen ober bem nach bem Vertrage voraus­gesetzten Gebrauch aufheben ober mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Taug­lichkeit kommt nicht in Betracht. Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zett des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigen­schaften hat."

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