Ausgabe 
31.10.1935
 
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Nationalsozialistische Rechtsphilosophie.

Professor Dr. Bley spricht vor den Iungjuristen auf dem Gleiberg.

Die Jungjuristen im Gleiberg-Lager hatten sich am Dienstagmorgen wieder zur ernsten Schulungs­arbeit zusammengefunden. Der Dekan der rechts­wissenschaftlichen Fakultät der Universität Gießen

Professor Är. Ney

gab ihnen in klaren, packenden Worten eine Ein­führung in die Grundgedanken national­sozialistischer Rechtsphilosophie. Weil der Nationalsozialismus als Weltanschauung kein theoretisch-wissenschaftliches Gebilde ist, kann auch seine Rechtsphilosophie nicht mehr Philosophie im Sinne aufgeklärter,voraussetzungsloser" Wissen­schaft sein. Sie ist keineProfessorenphilosophie von Philosophieprofessoren", wie Schopenhauer sie nannte, in der die reine Vernunft im Sinne ratio­nalistischen Denkens durch Auflösung in begriffliche Bestandteile, durch Klassifizierung und durch das Hineinzwängen in willkürliche Schemata die Wahr­heit zu erforschen suchte und dabei noch glaubte, auch das geistige Band zwischen all den begrifflichen Bestandteilen finden zu können. Der National­sozialismus kenpt keinevoraussetzungslose" Philo­sophie. Für ihn hat sie einen praktischen Zweck. Sie soll den Menschen anleiten, sich in der Welt zu orientieren, soll ihm Auskunft geben in den ewigen Menschheitsfragen nach Gott, Freiheit und Unsterb­lichkeit. Diese praktische Seite aller Philosophie bringt es mit sich, daß sie notwendig an ihre Zeit gebunden ist, in ihrer Zeit denkt und die Sprache ihrer Zeit redet. Auch Rechtsphilosophie soll dem wirklichen, praktischen Leben zuführen, soll nicht nur theoretische Erkenntnisse vermitteln. Dies wird heute noch weitgehend verkannt, und mit Unrecht hält man diese Art Rechtsphilosophie, die nicht nur reine, abstrakte Vernunft voraussetzt und nicht nur analysierend denkt, für ein sinnloses Beginnen.

Bei der Begründung nationalsozialistischer Rechts­philosophie sucht man heute vielfach an ältere phi­losophische Systeme anzuknüpfen. Im Vordergrund steht dabei die Hegelsche Rechts- und Staatsphilosophie, die tatsächlich recht praktische Einschläge aufweist, eine preußische Staatsphilosophie im Geiste des Soldaten­tums und Beamtentums war und den ethischen Grundgedanken der Pflichterfüllung auch bis zur Aufgabe des Lebens besonders in den Vordergrund rückte. Diese Grundgedanken Hegels sind auch in weite Schichten des deutschen Volkes gedrungen, und der Nationalsozialismus konnte an diese Tradition anknüpfen. Trotzdem wäre es falsch, den Nationalsozialismush e g e li sch zu be­gründe n", seine Rechts- und Staatsphilosophie einfach zu übernehmen. Denn sein Fühlen und Den­ken war auch zeitgebunden, was das Denken der Freiheitskriege, des absolutistischen und konstitutio­nellen Staatssystems und letzten Endes des Früh­liberalismus der Zeit eines Freiherrn vom Stein, Scharnhorst, Hardenberg usw., den der preußische Staat übernommen hatte. Hegel will die Welt aus einem Prinzip ableiten, vom menschlichen Bewußt­sein der Selbstexistenz. Das individuelle Bewußtsein des lebendigen Menschen wird bei ihm gleichgestellt

der Idee, ist Konstitutionsfaktor der Welt, mensch­liches Bewußtsein ist Schöpfer und Baumeister der Welt, ein Stück Verwirklichung des schöpferischen Weltgeistes.

Wie Hegel so eine Entwicklung der Welt aus dem Selbstbewußtsein des Menschen lehrt, so ist für seine Jünger in der Jetztzeit der Nationalsozialismus eine Entwicklungsstufe des menschlichen Bewußt­seins, die genau so abwandelbar ist wie seine Anti­these, der Liberalismus. Dieser Entwicklungsgedanke ist jedoch echt liberalistisch und widerspricht natio­nalsozialistischer Auffassung. Trotz der vielen prak­tischen Grundgedanken in Hegels Rechts- und Staatphilosophie, die auch im Nationalsozialismus eine großartige Wiederbelebung fanden, kann diese Rechtsphilosophie heute nicht schlechthin als natio­nalsozialistische übernommen werden.

Manche der heutigen Philosophen knüpfen auch an Kant an. Dieser hat in der Mathematik und Naturwissenschaft den Versuch einer theoretischen Grundlage der Wissenschaft unternommen, er gab aber nicht eine theoretische Grundlage für alle Phi­losophie, wie man es ihm aus Mißverständnis oft unterschob. Seine Grundfragestellung ist: Woran liegt es, daß unser Urteil richtig ist; welches sind die Grundlagen richtigen Urteilens? Belanglos ist es, ob wir das Wesen der Dinge richtig erkennen. Vor­ausgesetzt ist auch, daß der Mensch richtige Urteile fällen kann. Die Gültigkeitsgründe eines Urteils stammen nicht aus der Erfahrung, sie sind vorge­geben, sind Denkformen oder Kategorien,Urteile a priori". Doch gelten diese Kategorien nur für Erfahrungstatsachen, können sich nur mit diesen be­fassen; sie sind transzendental, aber nicht transzendent. Nach Kant ermöglichen die Kategorien nur Erkennt­nisse der Mathematik und Naturwissenschaft. Eine Uebertragung auf das Recht ist unmöglich, wie es von jüdischen Gelehrten, von Kelsen und Gen., in echter Prinzipienreiterei getan wurde; dafür ernte­ten sie von ihrer Zeit besondere Lobeshymnen über ihreunbestechliche Logik und fabelhafte Konse­quenz". In derKritik der praktischen Vernunft" hat dann jedoch Kant die Menschheitsfragen nach Sinn und Aufgaben des menschlichen Lebens un­abhängig von aller theoretischen Einsicht und allem reflektierenden Denken behandelt und damit auch die Rechtsphilosophie aus dem Bereich reiner ratio­nalistischer Abstraktionen und Theorien herausge­hoben.

Auch in der Wert- und Gesellschaftsphilosophie Nietzsches finden sich schon starke Anklänge an nationalsozialistische Rechtsphilosophie. Zerschlagung des alten Individualismus, Erringen neuer Werte, der Uebermensch im Gegensatz zum schwächlichen' weichlichen Mitleidsmenschen, völkisches Selbstbe­wußtsein und die neue Gemeinschaftsform rassisch starker Menschen sind dort schon vorgezeichnet.

Aus all dem ist zu ersehen, daß national­sozialistische Rechtsphilosophie weder rein theoretisch, noch geschichtlich ist, sondern eigene Gedanken in eigener Sprache aus unserer Zeit heraus redet. Die rassische Erb lehre steht in ihrem Mit­

telpunkt. Dabei ist der Begriff der nordischen Rasse nicht rein biologisch aufgefaßt, wie es überhaupt keinen nordischen Jdealchp gibt. Entscheidend ist die geistige Grundlage, die Rassenseele. Dieserin- telligible Charakter", wie ihn Kant nennt, ist das, was dem individuellen Menschen die Würde des Menschentums gibt, in ihm das gemeinschaftsbil­dende Gefühl der Freiheit und Selbstoerantwortung weckt. Es ist jene große metaphysische Ueberzeugung von einem inneren Erlebnis, daß außer der Ge­meinschaft ein seelisches Erleben unmöglich ist, dem das frühdeutsche Mittelalter dadurch Ausdruck gab, daß es dieFremde" dasElend" nannte, in dem die besten seelischen Kräfte verkümmern mußten. Diese Ueberzeugung ist unbeweisbar, metaphysisch,

In seinem einleitenden geschichtlichen Ueberblick im Jungjuristen-Schulungslager auf dem Gleiberg am Dienstagnachmittag zeigte der Redner zunächst, daß das deutsche Volk feit seinen Anfängen ein Bauernvolk war, daß es den Boden als ein von Gott geschenktes Eigentum ansah, das keine Ware war, sondern gemäß dem Odalsrecht unveräußer­lich an den jeweils besten Sproß des Bauern über­ging.

Der Vortragende schilderte darauf eindringlich, wie diese auf die Verbindung von Blut und Boden gegründete Weltanschauung durch den feit dem frühen Mittelalter in Deutschland sich in verderb­lichster Weise geltendmachenden Einfluß des Juden­tums allmählich in den Hintergrund gedrängt, wie der Boden zur Ware wurde, und wie dadurch be­dingt sich eine gefährliche Loslösung des deutschen Menschen vom Boden ergab, die ihre schlimmste Auswirkung in der Verstädterung, einem katastro­phalen Geburtenrückgang und damit in der Zerstö­rung der Lebensgrundlage des deutschen Volkes hatte.

Der Redner stellte klar heraus, daß die Rettung aus dieser Gefahr allein das Verdienst des Natio­nalsozialismus ist durch seine grundlegenden Ge­setze: Reichserbhofgesetz, Reichsnährstandgesetz und das Gesetz zum Neuaufbau deutschen Bauerntums.

Das Reichserbhofgesetz stellt die Verbin­dung von Blut und Boden wieder her und macht den Bauern wieder zum Treuhänder am deutschen Boden. Die Lebensquelle des Volkes ist dadurch ge­sichert. Dieser Einbruch in das liberalistische Recht muß aber, darauf wies der Redner besonders hin, in der Zukunft noch weitere Gebiete umfassen, so den städtischen Siedlungsboden für den deutschen Arbeiter.

Durch das Reichsnährstandsgesetz wur­den das gesamte Bauerntum und die Verteiler, Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Organisation des Reichsnährstandes zu'sammen- gefaßt und damit die Grundlage geschaffen für die Hauptaufgabe des Reichsnährstandes, die richtige Verteilung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes.

Das Gesetz zur Neubildung deutschen Bauerntums bezweckt die Verbindung derjeni- gen Bauernsöhne mit dem Boden, die nicht den

ragt ins Jenseits hinein. Nicht biologische Einheit, sondern diese gemeinsame seelische Grund. Haltung bildet einVolk". Volk ist daher für den Nationalsozialismus auch nicht eine Summe von Staatssklaven bolschewistischer oder byzantinisti. scher Prägung, sondern die Einheit starker, freier, aber seelisch gleichgerichteter Persönlichkeiten, deren Kräfte und Fähigkeiten gefördert und entfaltet wer­den sollen zum Nutzen der Gemeinschaft. Weil die seelische Grundeinstellung in der nationalsozialisti­schen Rechtslehre die Hauptsache ist, wäre es falsch, sie zu zerreden, zu analysieren und zu schematisierens wenn sie sich auch in bestimmten Begriffen aus. wirken und darstellen lassen muß.

väterlichen Erbhof übernehmen können. Die da­mit verbundene Aufteilung des Bodens im deutschen Osten ergibt durch Verankerung des deutschen Bau­ern ein zuverlässiges Bollwerk gegen den Bolsche. wismus.

Der Redner schloß seine aufschlußreichen Ausfüh. rungen mit dem Wort Adolf Hitlers:Der. geht nie, daß das heiligste Recht, das es auf dieser Erde gibt, das Recht auf Erde ist, und das größte Opfer das Blut, das man für diese Erde gibt."

Führertagung

im 6G. -Abschnitt XXX.

Richtlinien für die kommende Winterarbeit.

LPD. Marburg, 30. Okt. Die SS.-Füh. rer des Abschnittsbereiches XXX waren in Marburg zufammengekommen, um die Aufgaben und die Richtlinien für die Winterarbeit entgegen- zunehmen. Nach kurzem Gruß des Führers des SS.-Abschnittes XXX, SS.-Oberführer Ludwig, an die versammelte Führerschaft der SS.-Standar- ten 2 (Frankfurt), 35 (Kassel) und 83 (Gießen) brachte die Arbeitstagung zunächst am Vormittag und später in den ersten Nachmittagsstunden ein. gehende Referate der Sachbearbeiter im Stabe des Abschnitts, die die Führerschaft vertraut machten mit den Aufgaben, die in den kommenden Monaten an die SS. gestellt werden. Zahlreiche Anfragen der Führer der Standarten ergänzten das Bild. Die Sturmbann-Führer berichteten über den Stand der Ausbildung, der Einkleidung und der Erwerbslosig- keit in ihren Einheiten. Am Schluß der Arbeits- tagung sprach SS.-Oberführer Ludwig zusam- mengefaßt über die Aufgaben und Ziele der SS. Seine Ausführungen waren eine klare Absage an öie Kreise, die heute glauben, die Schutzstaffeln seien überflüssig und könnten aufgelöst werden. Sie gaben vielmehr jedem die Erkenntnis, daß die SS. heute wie in allen bisherigen Jahren ein wichtiges Instrument in der Hand unseres Führers ist. Das Sieg-Heil auf den Führer und das Treuelied der SS. beendeten die Arbeitstagung, deren Ver­lauf die Gewißheit gab, daß auch der SS.-Abschnitt XXX im kommenden Winter mit ganzer Kraft wei- ter die Aufgaben erfüllen wird, die gestellt wurden.

Nationalsozialistische Agrarpolitik.

Oer Hauptstabsleiter des Landesbauernführers spricht vor den Lungjuriffen.

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