Ausgabe 
31.10.1935
 
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Volkswirtschaftliche Zeitsragen.

en

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gilt

für d. h.

die Freigrenze (vgl. oben!) überschreiten.

Die Bürgersteuer wird für Personen, die im Jahre

Zu allen Zeiten hat es Menschen gegeben, die versucht haben, sich ihren Schuldverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zu entziehen. In den zurückliegenden Jahrzehnten mußte hierzu häufig )er sogenannte 1500-Mark-Vertrag herhalten. In all diesen Fallen fiel der Dollstreckungsversuch mei- tens fruchtlos aus. Den letztgenannten Fall be­handelt, wie uns die Justizpressestelle Darmstadt mit­teilt, ein kürzlich erlassenes Urteil des Landes­arbeitsgerichts Darmstadt.

Der Sohn eines selbständigen Schreinermeisters war durch rechtskräftige Erkenntnis als Vater eines unehelichen Kindes festgestellt und zur Unterhalts­zahlung verurteilt worden. Er arbeitete zusammen mit seinem Vater und einem weiteren Gesellen im väterlichen Geschäft. Da er seinen Unterhaltungs­verpflichtungen nicht nachkam, wurde sein Lohn­anspruch gegen seinen Vater als Arbeitgeber gepfän­det. Nachdem aber auch der Vater, der Schreiner­meister R., auf die Lohnpfändung hin nicht zahlte, erhob das Kreisjugendamt für das unterhaltsbe­rechtigte Kind gegen ihn Klage auf Zahlung des gepfändeten Lohnes. Der Schreinermeister wandte hiergegen ein, daß sein Sohn von chm keinen Lohn beziehe, sondern nur seinen Lebensunterhalt in Natur und ab und zu ein kleines Taschengeld von 1 bis 2 Mark erhalte. Es könne mithin kein Lohn gepfändet werden.

Das Landesarbeitsgericht hat den Schreinermei­ster gleichwohl zur Zahlung verurteilt aus folgen­den Gesichtspunkten:

Es wurde fcstgestellt, daß der Schreinermeister R. ein gutgehendes Geschäft betreibt, in dem neben den bereits Genannten regelmäßig noch mehrere Lehrlinge beschäftigt werden. Die Landwirtschaft von 7 bis 8 Morgen wird von der Frau versehen. Der Sohn verrichtet im Geschäft durchweg alle vor­kommenden Schreinerarbeiten. Der Einwand des Schreinermeisters, daß der seinem Sohn gewährte Unterhalt, den er mit täglich 3,25 Mark bewertet, und das ab und zu gegebene Taschengeld einen aus­reichenden Lohn darstellen, wurde zurückgewiesen. Dafür sprach auch, daß der Sohn demnächst zu hei­raten beabsichtigt und dann gewiß nicht mit einem derartigen Lohn einverstanden wäre. Zusammen­fassend konnte festgestellt werden, daß die Gewäh­rung des Unterhalts und eines Taschengeldes nur eine unverhältnismäßig geringe Vergütung für die Arbeit des Sohnes darstellen würde.

Leistet aber der Schuldner bei einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgelllich oder gegen eine verhältnis­mäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Arbeitgeber eine ange­messene Vergütung als geschuldet. D. h., nach dieser von der nationalsozialistischen Regierung erlassenen Gesetzesvorschrift muß sich der Arbeitgeber eines zahlungsunwilligen Angestellten gefallen lassen, daß er so gestellt wird, als sei zwischen ihm und seinem Beschäftigten ein ausreichender Lohn ver­einbart. Hierin liegt, wie das Urteil ausführt, die grundsätzliche Aenderung der Rechtslage gegen früher, wo eine Lohnpfändung nur möglich war, wenn nach Lage des Falles der Wille der Parteien in einem solchen Falle auf den Abschluß eines Ar­beitsverhältnisses gerichtet war.

Die Unterhaltung des unehelichen Kindes ist eine moralische und rechtliche Pflicht. Der Kindesvater ist verpflichtet, mit allen Mitteln seine Arbeits­kraft mindestens so auszunutzen zu suchen, daß er seiner Unterhaltspflicht nachkommen kann. Das ent­spricht dem gesunden Volksempfinden. Hat er dies bisher noch nicht getan, so muß er dies jedenfalls von dem Augenblick an tun, wo er Vater gewor­den ist. Kann ihm der väterliche Betrieb nicht den entsprechenden Lohn gewähren, so muß er anders­wo Arbeit suchen, die entsprechend entlohnt wird. Es ist unsittlich, wenn der Vater an der bisherigen unverhältnismäßig geringen EnÜohnung des Soh­nes festhält, denn es wäre die Folge, daß er für unverhältnismäßig geringes EntgeU die vollwertige Arbeitskraft des Sohnes nutzen kann, während dessen Kind leer ausgeht, obwohl dem Beklagten eine angemessene Entlohnung zugemutet werden kann. Das ist aber jedenfalls vom Standpunkt der heutigen Rechtsauffassung aus als wider die guten Sitten zu bezeichnen. Eines solchen als unsitt­lich zu bezeichnenden Verhaltens hatten sich aber Vater und Sohn schuldig gemacht, denn sie gingen nach der vom Gericht gewonnenen Auffassung be­wußt darauf aus, das Kind um seinen Unterhalt zu bringen.

Mit dieser Auffassung hat das Landesarbeitsgericht im Gegensatz zu vielen früheren Entscheidungen einen neuen Weg beschritten, der in höchstem Maße dem gesunden Empfinden aller anständig denkenden Volksgenossen entspricht.

Steuererleichterung, bei der neuen Sürgersteuer

Ersetzten Hauskinder oder sonstige Personen im _______o__,_________... , ...

Haushalt oder Betrieb der Eltern oder anderer Per- 1936 voraussichtlich einkommensteuerfrei onen eine Arbeitskraft, so wird, sofern ein Dienst- sein werden, auf die dem niedrigsten Reichssatz von vertrag nicht besteht, der halbe Wert der ge-13 RM. entsprechende Steuer auf Antrag er-

Der niedrigste Reichssatz von 3 Mark ein kommen st euerfreie Personen, unter der Voraussetzung, daß sie wegen Gering- sic igkeit des Einkommens zu einem Einkommen- ftoierbetrage für 1934 tatsächlich nicht herangezo- $ei worden sind, ober bei einer Veranlagung frei« geteilt wären. Letzteres kommt in Betracht, wenn 19vorübergehend lohn- oder kapitalertragsteuer- xs ästige Einkünfte bezogen sind.

Sei Verheirateten werden die Einkünfte he- nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- gclten zusammengerechnet. Minderjährige, vor dem 11 Oktober 1917 geborene Kinder mit einem Ar­beitseinkommen aus einem fremden Betriebe wer­be selbst zur Bürgersteuer veranlagt, Gehalts- und Lohnempfänger, wie sonst, auf der Lohnsteuerkarte

Was wir brauchen - das haben wir!

Unsere Tlahrungsmittelversorgung ist gesichert.

antragen. Für selbständig zur Bürgersteuer veranlagte Minderjährige (vgl. oben!) wird der Richtsatz für alleinstehende Personen angesetzt. Die Freigrenze beträgt auch für Ledige minde­stens 400 Mark. In keinem Falle darf jedoch das Einheitswertvermögen vom 1. Januar 1935 (Grund­vermögen, Betriebsvermögen, landwirtschaftliches oder dergl. Vermögen) 8000 Mark übersteigen.

Ob die Freigrenze überschritten ist, richtet sich nach den voraussichtlichen steuerpflich- tigen Einkünften des Jahres 1936 im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Verluste bei anderen Ein­kommensarten sind auszugleichen; Abzüge für Son­derausgaben finden nicht statt. Don den Einkünf­ten aus Arbeitslohn, Kapitalvermögen, sowie wie- )erkehrenden Bezügen sind Werbungskosten nicht ab- etzbar. Bei Arbeitnehmern ist die Höhe des Ar­beitslohns bei der nächsten auf den Fälligkeitstag folgenden Lohnzahlung gemäß Lohnsteuerkarte maß­gebend. Die Einkünfte des Jahres 1936 werden im übrigen grndsätzlich im Anschluß an die Einkünfte des Jahres 1935 geschätzt,

Heuer Weg bei Lohnpfändungen.

Eine wicht ge Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Darmstadt.

Von der Landesstelle Hessen-Nassau des Reichs­ministeriums für Volksaufklärung und Propaganda wird mitgetellt:

Gerüchte! Wir alle kennen dieses hintergründige Flüstern von Ohr zu Ohr. ,Laben Sie schon ge­hört...?"Ja, natürlich! Man hat mir erzählt... ... und wissen Sie, das mit der Butter ... /'

So raunen sich die alten Tanten beiderlei Ge­schlechts mit wichtig gereckten Hälsen und hochroten Köpfen bisweilen zu. Der kleinste Anlaß läßt sie in Aktion treten. In den meisten Fällen mag das nicht einmal böse gemeint fein, aber manchmal dürfte auch hinter dieser Gerüchtemacherei eine bewußte Sabotage der nationalsozialistischen Aufbauarbeit stecken. Und diesen Saboteuren des geschlossenen Aufbauwillens eines 65-Millionen-Volkes muß das Handwerk gelegt werden. So oder so! Wenn sie nicht zu belehren sind, dann wird man sie anders zu fassen wissen und auf eine nachdrücklichere Art von der Unzweckmäßigkeit ihres Tuns überzeugen.

Gerade in den letzten Wochen erlebte man in dieser Hinsicht manches, worüber jeder vernünftige Volksgenosse nur erstaunt den Kops schütteln konnte. In einzelnen Zweigen unserer Lebensmittelversor­gung war eine vorübergehende Knappheit ein­getreten, die inzwischen wieder resllos ausgeglichen wurde- und schon schwirrten die Gerüchte durch die Luft! Keiner wußte eigentlich wirklich etwas, aber manvermutete" undglaubte". Während niemals auch nur im geringsten an der völligen Sicherung der Ernährungsgrundlage Deutschlands zu zweifeln war erzählte man sich die unsinnigsten Dinge. Aengstliche und überbesorgte unvernünftige Haus­frauen wurden dadurch zu Angstkäufen und einer sinnlosen Hamsterei verführt, die natürlich nun tat­sächlich zu einem vorübergehenden Ausverkauf die- ser oder jener Waren infolge des plötzlichen An­sturmes führte.

Inzwischen ist ja dieser Spuk wieder verschwun­den Und manche Hausfrau wird sich nun im Stil­len ihrer Unvernunft schämen. Ihnen allen mag das eine Warnung sein, sich in Zukunft nicht mehr von Dummköpfen ober böswilligen Saboteuren zu solchen Unbesonnenheiten verführen zu lasten. Denn eines soll und muß sich gerade jede deutsche Haus- frau bewußt fern: Die Lebensmittelver­sorgung Deutschlands ist gesichert!

Niemals war weniger Grund zu einer Beunruhi- gung als heute, da durch den Reichsnährstand unter Führung des Reichs, und Preußischen Ministers

für Ernährung und Landwirtschaft, R. Walther Darre, für Die Sicherung der Ernährungsgrund­lage unseres Volkes mit planvoller Zähigkeit und Energie gekämpft wird. Heute schon, nach einem Jahr der Erzeugungsschlacht, ist die Lebens­mittelversorgung in den wichtig st en Erzeugnissen aus eigener Scholle gewährleistet! Dessen darf und muß sich der Verbraucher bewußt sein, Getreide, Mehl, Milch, Zucker, Fett, Kartoffeln usw. sind in ausreichendem Maße vorhanden; und das trotz sinkender aus­ländischer Lebensmitteleinfuhren. Noch im Zeit­raum 1928/29 wurden nach Deutschland für 4 Mil­liarden Mark Lebensrnittel eingeführt 1934 nur noch für 1,1 Milliarden! Jeder ist sich bewußt, welche Ersparung an Devisen dies bedeutet. Und jeder wird darin auch den klarsten und überzeu­gendsten Beweis für den Erfolg und die Not­wendigkeit der Erzeugungsschlacht erkennen. Es wäre Irrsinn oder bewußte Böswilligkeit, dann noch von einer Gefährdung unserer Ernährung sprechen zu wollen.

Gewiß sind noch vorübergehende Spannungen bei einzelnen Erzeugnisten vorgekommen. Sie wurden zum Teil durch eine immer noch nicht völlig lahm­gelegte Spekulation verursacht, anderseits waren sie aber auch durch gewisse saisonmäßige Schwan­kungen infolge unvorhergesehener Witterungsein­flüsse bedingt. Denn schließlich ist die Landwirtschaft ja kein Industrieunternehmen, bei dem diePro­duktion" haargenau mit dem Rechenstift festgelegt werden kann. Das Wettermachen hat noch niemand gekonnt, auch die überschlauen Gerüchtemacher wer­den es wohl schwerlich lernen.

So kann denn der Verbraucher das ruhige Be­wußtsein hegen, daß die Lebensmittelversorgung unseres Volkes in rastloser Arbeit gesichert wurde. Er hat bann aber auch seinerseits bie Pflicht, durch einen planvollen Verbrauch der nicht durch unbestimmbare Kleinigkeiten sich zur Kopf­losigkeit hinreißen läßt dieses große Werk unseres Volkes zu festigen. Und wenn wirklich einmal die Butter für wenige Tage etwas dünner aufgestrichen wird, ober wenn einmal gerabe dieses ober jenes Stück Fleisch nicht zu haben ist, dann soll man des Wortes einqebent ein: daß andere Völker um nationale Dinge Kriege Ühren, und daß der Deutsche darum wohl auch für olche einmal kleine persönliche Opfer bringen kann!

währten freien Unterkunft und Bekösti - gung, Kleidung und sonstige Vorteile (z. B. Ta­schengeld) zu den Einkünften gerechnet. Der volle Wert der freien Station wird dabei, wie bei der Lohnsteuer, für weibliche Hausgehilfinnen, Lehr­mädchen und sonstige gering bezahlte weibliche Ar­beitskräfte mit 25 RM., für männliche Hausgehil­fen, Lehrlinge, Gewerbegehilfen, landwirtschaftliche Arbetter und sonstige gering bezahlte, nicht angestell- tenversicherungspsiichtige männliche Arbeitskräfte mit 35 RM., für Gewcrbebehilfen und sonstige an­gestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit 45 RM., für Angestellte höherer Ordnung (z. B. Werkmeister) mit 60 RM. monatlich angesetzt; z. B. bei einem volljährigen ledigen Haussohn, der im väterlichen Betrieb ohne Vereinbarung eines An­gestelltenverhältnisses als Gewerbegehilfe tätig ist, der halbe Wert mit 210 bzw. 270 RM. jährlich; hinzu kommt ein Zuschlag für Kleidung und ein etwa gewährtes Taschengeld zur Hälfte. Bürger« steuerpflicht besteht, falls die so errechneten Bezüge

Von Dr. jur. et rer. pol. K Wuth, Berlin

Don der Bürgersteuer wird grundsätzlich jeder Ziolksaenosse vom 18. Lebensjahre an betroffen, lei einer allgemeinen Besteuerung dieser Art ist i* Beseitigung von Ungleichmäßigkeiten und Här- tsi von besonderer Bedeutung, so daß Befrei- tin g e n und Ermäßigungen bei der Bürger- °uer in besonders großem Umfanae vorgesehen nb. Bei ber Bemessung ber Bürgersteuer werben , machst bie Einkommensverhältnisse neben dem nmilienffanb zugrunde gelegt. Daneben hat nun- inchr das Gesetz zur Aenderung des Bürgerfteuer- asetzes vom 16. Oktober 1935 eine stärkere Berück­sichtigung des Vermögens zur Folge. Vor aiiem sind die Befreiungen u. a. durch Er­höhung der allgemeinen Freigrenze und sonstige S-nderungen der Erleichterungsvorschriften e r - »eitert.

Bürgersteuer für 1936 hat grundsätzlich jeder SMtsgenone zu zahlen, der am 10. Oktober 1935 (Stichtag) das 18. Lebensjahr erreicht hat, b. h. vir bem 11. Oktober 1917 geboren ist. Steucrpflicht Weht in der Gemeinde, in deren Bezirk er am L'ichtage gewohnt hat, ohne Rücksicht darauf, ob br Wohnsitz oder Aufenthalt später verlegt ist. Bei

Bemessung der Bürgersteuer ist nunmehr zwi- scen der Besteuerung nach bem Einkorn- »en und nach dem Vermögen zu unterscheiden;

letztere tritt bei Vermögen über 15 000 Mark <B Stelle der Zugrundlegung des Einkommens, Mnn sich eine höhere Bürgersteuer nach den Be- rchnungsvorschriften ergibt

Die Höhe der Bürger ft euer 1936 richtet 1b grundsätzlich nach dem Einkommen des Jahres 1(34, wobei das abgerundete Einkommen mit dem Mttelbetrage der Einkommenfteuertabelle zugrunde- geegt wird. Bei nichtveranlagten Arbeitnehmern nrb vor Einordnung der Einkünfte in bie Stufen dir Tabelle ein Betrag von 500 Mark abgezogen. Oi Lanbwirten usw. bleiben bei ber Einkommen- ftfuer 1934 nicht festgestellte lanbwirtschaftliche Ein- fhfte unberücksichtigt Hinzugerechnet werben in orderen Fällen bei einem Gesamteinkommen im Jchre 1934 bis 12 000 Mark und Einkünften aus Lndwirtschaft über 6000 Mark ber letztere Betrag, bi einem Gesamteinkommen über 8000 Mark und Enkünfte aus Landwirtschaft über 3000 Mark die­se Betrag.

Nach dem Einkommensbetrage gemäß Einkommen- ftiiertabette wird ber maßgebende Reichssatz di-echnet, von bem bie Gemeinben Hundertsätze ab Bürgersteuer erheben. Die Reichssätze betragen, »<e bisher:

RM. für Steuerpflichtige, bie einfommen- steuerfrei gewesen sind, - * ' ' RM.

W*6.

Die Reichssätze ermäßigen sich für St uerpflichtige, zu deren Haushalt am 10. Oktober 19-5 mindestens zwei minberjährige Kinder gehört hab en, um je 2 Mark für das zweite und jedes folgende minderjährige Kind bei einem Einkommen bis 2400 Mark, um je 1 Mark für bas zweite unb dritte minberjährige Kind unb um je 2 Mark für ba$ vierte unb jebes weitere minberjährige Kinb bei einem höheren Einkommen bis zu 12 000 Mark. Der Seichs satz beträgt also z. B. bei einem Einkommen rnr 6500 Mark, wenn fünf minderjährige Kinder jun Haushalt gehört haben, 6 Mark. Als Kinder allen in allen Fällen neben den Abkommlungen Litz Stiefkinder, Adopttokinder, Pflegekinder und l:i"n Abkömmlinge.

Äon ber Bürgersteuer 1936 befreit sind zunächst ffe-sonen, die am jeweiligen Fälligkeitstag der Sirgerfteuer versicherungsmäßige _ Arbe11s - lo en» ober Krisenunter st u tzung emp' fernen, am Fälligkeitstag laufend öffentliche Fur- fetje genießen, ober eine Zusatzrente ober (Eltern« rttce, Elternbeihilfe, Witwen- ober Waisenbeihilfe tuq) den Reichsversorgungsbestimmungen beziehen. Angehörige ber Wehrmacht, Landespolizei, sowie b- Reichsarbeitsbienstes bleiben steuerfrei, wenn sie KK weber Einkommensteuer noch Lohnsteuer zu zaf'en haben. Blinde sind, wie bisher, bei voraus- fcrilichen Iahreseinkünften bis 4500 Mark für fe befreit

Allgemein besteht Befreiung von ber Bürger­in r, wenn die Einkünfte nach den wirtschaftlichen lechältnissen am jeweiligen Fälligkeitstage ber Siigerfteuer im Jahre 1936 voraussichtlich die iilimehr erhöhte Freigrenze nicht über» Qi»iten werben. Die Freigrenze beträgt für nicht- d -ge Personen 150 v. H. des Betrages, den ber tmerpflichttge nach seinem Familienstände nach Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als fahr« ßfi Woblfahrtsunterstützung am 10. Oktober 1935 ehilten haben würde. Für ledige Personen ist die «temetne Freigrenze auf den bisherigen Satz oon 1 £ d des erwähnten Bettages festgesetzt. Als ' liae gelten die am 10. Oktober 1935 nichtverhei- litten Personen mit Ausnahme der verwitweten fit geschiedenen Personen, die am 10. Oktober 50 Jahre alt waren oder zu deren Haushalt diesem Tage ober früher minberjährige Mer gehört haben. Wer Anspruch auf ge» )t»ne 'Fürsorge hat, kann Zugrundelegung iS Richtsatzes ber gehobenen Fürsorge be-

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für

Einkommen bis

4 500

9

6 000

12

II

8 000

18

II

ee

12 000

24

16 000

30

20 000

50

25 000

75

50 000

150

75 000

300

II

100 000

500

250 000

1000

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250 000

2000

et

höhere Einkommen.

mäßigt. Die Hohe der Einkünfte des Jahres 1936 wirb entsprechend wie für die Freigrenze geschätzt. Bei Arbeitnehmern ist jeweils die nächste Loynzah« lung maßgebend.

Bei einem Rückgang des Einkommens im Jahre 1935 gegenüber 1934 um mehr als 30 v.H. wird die Bürgersteuer entsprechend bem Hunbert- satz des Einkommenrückgangs herabgesetzt. Wenn z. B. bas Einkommen 1935 gegenüber 1934 um 50 v. H. zurückgegangen ist, so kann Ermäßigung ber Bürgersteuer um 50 v. H. (früher in biesem Falle nur um 20 v. H.) beantragt werben. Die Herabsetzung ber Bürgersteuer kann jedoch nicht unter den Betrag erfolgen, der sich bei Zugrunde­legung des niedrigeren Einkommens ober bes Ver­mögens (vgl. unten) ergeben würbe. Arbeitnehmer müssen sich zur Vorlage beim Arbeitgeber eine Be­scheinigung bei der Gemeinde ausstellen lassen.

Eine Mindestbesteuerung gilt für Steuerpflichtige, deren Einheitswertvermögen 1935 (vgl. oben) insgesamt 15 000 RM. übersteigt; es werden folgende Mindestsätze berechnet:

6 RM. bei einem Vermögen von mehr als 15 000 bis 50 000 RM.

9 RM. bei einem Vermögen von mehr als 50 000 bis 100 000 RM.

12 RM. bei einem Vermögen von mehr als 100 000 bis 200 000 RM.

Die Mindestsätze nach dem Vermögen werden um je 2 RM. für das zweite und jedes weitere minderjährige Kind bei einem Ver­mögen bis 50 000 RM., um je 1 RM. für bas zweite und britte und um je 2 RM. für das vierte und jedes folgende minderjährige Kind bei einem Vermögen von über 50 000 bis 200 000 RM. her­abgesetzt.

Falls die Bürgersteuer in dieser Weise nach bem Vermögen berechnet wird, kommt eine Berücksichti­gung der Freigrenze unb ber Einkommensteuer­freiheit im Jahre 1934 ober 1936 in Betracht. Auch wirb nicht ein Einkommensrückgang, sondern nur ein Rückgang bes Vermögens berück- sichtigt. Ist bas Vermögen am 1. Januar 1936 gegenüber dem Vermögen vom 1. Januar 1935 um mehr als 30 o. H. zurückgegangen, so wird die Dermogensteuer entsprechend dem Hundertsatz bes Vermögensrückgangs ermäßigt, z. B. bei einem Vermöaensrückgang um 40 v. H. ebenfalls um 40 v. H., jeboch nicht unter den (Steuerbetrug, ber sich bei Zugrundelegung des niedrigeren Vermögens oder des Einkommens ergeben würde.

Hat der Steuerpflichtige Anspruch sowohl auf Kinderermäßigungen, wie auf Ermäßi­gungen wegen Einkommensteuerfreiheit im Jahre 1936 ober infolge Einkommens- ober Dermögenstückgangs, so werben zunächst die letzteren Ermäßigungen unb fobann die Kinderermäßigungen berechnet. Beträgt z. B. für einen verheirateten Steuerpflichtigen mit drei minderjährigen Kindern bei einem Jahreseinkom­men von 4500 RM. ber Bürgersteuersatz 6 RM. unb wirb ein Einkommensrückgang auf die Hälfte gellend gemacht, so wird der Satz zunächst wegen des Einkommensrückgangs auf 3 RM. und sodann mit Rücksicht auf bie drei Kinder auf 1 RM. er­mäßigt.

Eine unzutreffende Berechnung der Bürger st euer kann gegenüber bem Bürger­steuerbescheid ober ber Anforderung auf die Lohn­steuerkarte 1936 innerhalb eines Monats im Wege des Einspruchs bei der Gemeinbesteuerbehörde gel­tend gemacht werden. Gegen die Einspruchsentschei- bung sind weiterhin nacheinander Berufung und Rechtsbeschwerde an den Reichsftnanzhof zulässig. Die Steuerermäßigungen wegen voraussichtlicher Einkommensteuerfreiheit im Jahre 1936 sowie wegen Einkommensrückgang können auch später noch beantragt werden. Ergeben sich sonstige Här­ten, so kommt auch ein Anttag auf Ermäßigung ober Erlaß der Bürgersteuer aus Billigkeits­gründen in Betracht.

Steuerabzug beiHausgehilfinnen

Von Oberregierungsroia.O. Leiber,München.

Nach dem Einkommensteuergesetz kann bekanntlich für jede Hausgehilfin ein Betrag von 50 RM. mo­natlich als Sonderausgabe vom. Einkommen ab- gesetzt werden. Hausgehilfin ist nach einem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 5. Juni 1935 eine zur Verrichtung häuslicher Arbeiten in die Familien­gemeinschaft aufgenommene weibliche Arbeitskraft, die in der Regel beim Arbeitgeber wohnt unb bort auch beköstigt wirb.

Es sinb nun Zweifel darüber entstanden, ob unb inwieweit der Steuerabzug auch möglich ist in Fällen, in denen die Hausgehilfin im Geschäft des Arbeitgebers mithilst. Ueberroiegt in einem solchen Fall die Beschäftigung im Haus­halt, ist also z. B. die Hausgehilfin etwa 6 Stun­den im Haushalt und 2 Stunden im Geschäft tätig, so dürfen die 50 RM. monatlich als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden. Ein Abzug des auf die Tätigkeit im Geschäft entfallenden Teils des Ar­beitslohns als Betriebsausgaben ist in diesem Fall jedoch nicht möglich. Wird die Hausgehilfin j e z u r Hälfte im Haushall und im Geschäft tätig, so überwiegt die Haushaltstätigkeit nicht und ist des­halb nach den Veranlagungsrichtlinien für bie Ein­kommensteuer 1934 ber Abzug von 50 RM. Sonder­ausgaben nicht zulässig, wohl aber barf bie Hälfte bes Lohnes als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Hierbei steht sich ber Arbeitgeber häufig noch besser. Bekommt eine je zur Hälfte im Geschäft unb im Haushalt tätige Hausgehilfin z. B. 40 RM. Lohn nebst voller Verpflegung unb Wohnung, bereu Höhe von 2 RM. täglich nachgewiesen werben kann, unb betragen bie Versicherungsbeiträge 10 RM., so bür» [en 40- * - 55 RM. als Betriebsausgabe

abgesetzt werden. Das Entsprechende gill auch,- wenn die Tätigkeit im Geschäft ü b er­rat e g t, d. h. es dürfen in diesem Falle auch die durch die Tätigkeit im Geschäft entstandenen Auf­wendungen als Betriebsausgaben abgezogen wer­den. Es darf jedoch niemals von beiden Möglich­keiten zugleich (Sonderausgabe und Betriebsaus­gabe), sondern stets nur von einer ber beiden Mög­lichkeiten Gebrauch gemacht werden.

Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist eine grundlegende Entscheidung des ReichsfinanAhofs vom 15. Mai 1935 bemerkenswert, wonach Haus­hälterinnen, d. h. die in einem frauenlosen Haus­halt leitend tätigen weiblichen Arbeitskräfte, nickt als Hausgehilfinnen, sondern als Hausangestellte gellen. Es kommt daher bei Haushällerinnen bef für Hausgehilfinnen vorgesehene Steuerabzug nicht in Frage.