Ausgabe 
31.8.1935
 
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Das Recht im täglichen Leben

Lustschuh fordert Feuerschutz.

Erbrechtliche Fragen aus dem Reichserbhosrechl

Kann ein Handwerker auch Lrbhosbauer sein?

nen, so kann er innerhalb der übrigen gesetzlichen Erben den Anerben frei auswählen, er bedarf hierfür in einigen Fällen der Genehmigung des Anerbengerichts.

Erft wenn keiner der gesetzlichen Anerben mehr am Leben ist, kann der Bauer eine andere Person zum Anerben bestimmen. In diesem Falle ist es gleich, an wen der Hof gelangt, da'la die Sippe des Bauern, der der Hof erhalten werden soll, er­loschen ist. Dasselbe gilt, wenn zwar noch An­erbenberechtigte vorhanden, diese aber nicht bauern­fähig sind; auch hier besteht kein Grund, den Hof der Sippe, die ja keine Bauernsippe mehr ist, zu erhalten. Eine Genehmigung des Anerbengerichts zur Anerbeneinsetzung ist in diesen Fällen nicht nötig.

Ob jedoch tatsächlich keiner der gesetzlichen An­erben mehr am Leben ist oder ob die noch lebenden nicht bauernfähig sind, läßt sich erst beim Tode des Bauern feststellen. Ist in diesem Augenblick noch ein bauernfähiger Anerbe vorhanden, so steht damit fest, daß der Bauer keine andere Person zum Anerben bestimmen konnte. Seine letztwillige Ver­fügung ist daher insoweit nichtig. Auch eine etwaige Genehmigung des Anerbengerichts könnte sie nicht gültig machen, da die Anerbeneinsetzung gegen das Gesetz verstieße. Daraus folgt, daß das Anerben­gericht in keinem Fall die Einsetzung einer gesetz­lich nicht anerbenberechtigten Person zum Anerben genehmigen darf, denn entweder sind noch gesetz­liche Anerben vorhanden, dann war die Genehmi­gung gesetzwidrig, oder es sind tatsächlich keine vor­handen, dann war die Genehmigung überflüssig. Erst im Augenblick des Todes des Bauern stellt sich also heraus, ob der von ihm außerhalb der gesetz­lichen Erbfolge zum Anerben Eingesetzte wirklich den Hof bekommt.

Mahnung und Drohung.

2on Amisgerichtsrat

Dr. Or. Karl-Ludwig Schimmelbusch.

Die Kunst des Mahnens hat ihre Technik, wie jede andere Kunst. Wer häufig Gelegenheit hat, die zum Rechtsstreit führendenKorrespondenzen" von Prozehparteien zu studieren, kennt die ganze Stu­fenleiter vom Anfänger, dem individuelle Behand­lung und persönliche Note ein Buch mit sieben Sie­geln sind, bis zum Virtuosen, der sogar seiner Mah­nung so guten Wind in die Segel zu geben ver­steht, daß der Gemahnte noch obendrein ent­zückt ist.

Ungeschickte Mahnungen sind weiter nicht ge­fährlich. Schlimmstenfalls denkt der Kunde:Mir kann keiner!" oder auch:Mir kann jeder!", und springt ab. Wer weiß, wozu es gut ist! Bedenklich wird die Sache, wenn die Mahnung sich den Ge­filden nähert, wo der Staatsanwalt beheimatet ist. Sie wollen sich nur an der Zahlung vorbei­drücken", schreibt ein ganz Schlauer auf offener Postkarte; versehentlich wird sie beim Nachbar ab­gegeben und der überreicht sie mit dem Lächeln des Wissenden dem Adressaten: der Tatbestand der Be­leidigung ist da.

Ein besonders heikles Kapitel tut sich auf, wenn der Gläubiger sich auf densicheren" Weg des Dro-

Ehrengenchtsbarkeit und Handwerk.

Es ist in den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den Nationalsozialismus eine wesentliche Aenderung und Besserung eingetre­ten. Grundsätzliches und Richtungweisendes sagt darüber das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, das am 1. Mai 1934 in Kraft getreten ist. Der vierte Abschnitt dieses Gesetzes behandelt spe­ziell die Beziehungen zwischen Betriebsführer und Gefolgschaft, und der Begriffsoziale Ehre" ist be- onders gekennzeichnet.

Jeder einzelne Stand innerhalb unserer Wirt- chaft hat nun wieder gesondert von den allgemeinen Vorschriften die Wahrung seiner eigenen Stan­des- und Geschäftsehre geregelt. So wird die Standesehre des deutschen Handwerks in der erstenVerordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks" genau charakterisiert. Diese Verordnung ist am 20. Juni wirksam ge­worden.

Somit unterliegt der Handwerkerstand eigentlich

glieder vorgeschrieben ist.

Das Kammergericht hat in diesen Fällen folgen­den Grundsatz aufgestellt: Ist nach der Satzung einer Genossenschaft eine zweite Generalversamm­lung einzuberufen, falls zu der ersten nicht die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl er­scheint, und ist dann die zweite Versammlung unter geringeren Anforderungen beschlußfähig, so darf die zweite Versammlung nicht bereits im voraus einbe­rufen und sogleich nach der ersten abgehalten wer­den; die Beschlüsse, die in einer solchen unzulässi­gerweise einberufenen zweiten Generalversammlung gefaßt werden, sind nichtig, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit einer er­sten Generalversammlung Vorlagen.

Zur Rechtfertigung dieses Standpunktes weist das Kammergericht auf folgendes hin: Schreibt eine Satzung vor, daß beim Nichterscheinen der zu einer gültigen Beschlußfassung erforderlichen Mitglieder­zahl " eine zweite Versammlung einzuberufen und daß diese schon bei Erfüllung geringerer Anforde­rungen beschlußfähig ist, so liegt es im Sinne einer solchen Regelung, daß die zweite Versammlung erst berufen wird, nachdem sich die Ergebnislosigkeit der ersten herausgestellt hat. Von der Mitwirkung der grundsätzlich für erforderlich erachteten Mitglieder- zahl bei den wichtigen Beschlußfassungen soll näm­lich nur dann abgesehen werden, wenn sie sich nicht erreichen läßt, und nur unter der weiteren Voraus­setzung, daß in diesem Falle den widerstrebenden Mitgliedern eine besondere Gelegenheit geboten wird, in der nunmehr unter erleichterten Voraus­setzungen beschlußfähigen Versammlung ihren Widerspruch geltend zu machen. Der damit verfolgte Zweck, den Mitgliedern die Wichtigkeit ihres persön­lichen Erscheinens vor Augen zu führen, wird durch eine gleichzeitige Einberufung beider Versammlun­gen, auch in der Verbindung mit einem Hinweis auf die Voraussetzungen der Beschlußfähigkeit der zweiten Versammlung, nicht ebensogut erreicht, wie wenn die Versammlungen getrennt nacheinander berufen werden. Vielmehr wird in dem legieren Falle den in der ersten Versammlung ausgebllebe- nen Mitgliedern besonders eindringlich vvrgestellt, welche Folgen sich aus ihrer weiteren Untätigkeit wahrscheinlich ergeben werden. Die gleichzeitige Ein­berufung der beiden in der Satzung vorgesehenen Versammlungen waren mithin unzulässig.

sind auch die Ausaußmöglichkeiten in einer den baupolizeilichen Vorschriften entsprechend angelegten Waschküche so beschaffen, daß die Menge des über« und abfließenden Wassers dem Gebäude nicht schaden kann. Das im Mietvertrag enthaltene Gebot, daß zum Waschen der Wäsche die Waschküche zu benutzen ist, dient aber auch der Aufrechterhaltung der Hausgemeinschaft der Bewohner untereinander und kann deshalb unter den heutigen Zeitoerhält- nissen nicht als unsozial empfunden werden. Wenn der verklagte Hauseigentümer daher auf Einhaltung der vom klägerischen Mieter im Vertrag übernom­menen Verpflichtungen beharrt, so ist hierin ein chikanöses Verhalten nicht zu erblicken. Ebensowenig verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Hauseigentümer nicht duldet, daß die verbotener­weise in der Küche gewaschene Wäsche auf dem Trockenboden getrocknet wird.

Die Klage auf Feststellung der Berechtigung, die Wäsche in der Küche mit einer Maschine zu waschen und auf dem Trockenboden zu trocknen, mußte des­halb abgeroiefen werden.

Nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes haben wiederholt Bauern bei dem Anerbengericht den Antrag gestellt, eine letztwillige Verfügung zu genehmigen, in der sie unter Abweichung von der gesetzlichen Anerbenordnung eine andere Person, z. B. ihre Ehefrau, zum Anerben bestimmten; falls noch Verwandte vorhanden waren, die nach dem Gesetz zu Anerben berufen waren, bestritten die Antragsteller deren Bauernfähigkeit. Das Reichs­erbhofgericht hat nun in einer Entscheidung vom 26. Januar 1935 in diesen Fällen eine Genehmigung der letztwilligen Verfügung für unzulässig erklärt.

Grundlegend für das Erbrecht bei Erbhöfen tft die gesetzliche Erbfolgeordnung des Reichserbhof- aefetzes, die immer bann eintritt, wenn der Bauer keine andere letztwillige Bestimmung getroffen hat. Eine Abweichung von der gesetzlichen Anerben­ordnung ist nur in beschränktem Umfange möglich, wobei das Gesetz von dem Grundsatz ausgeht, daß der Hof möglichst nicht von einer Sippe in eine andere gelangen soll. Daher kann der Bauer, solange einer der gesetzlichen Anerben, zu denen die Ehefrau nicht gehört, noch am Leben ist, nur unter den gesetzlichen Anerben den ihm genehmen Erben aus­wählen und dieses auch nur im beschränkten Maße und in manchen Fällen nur mit Einwilligung des Anerbengerichts. Hat der Bauer z. B. als einzige Erben vier Söhne und war in der betreffenden Gegend bisher Anerbenrecht nicht Brauch ober bie freie Bestimmung bes Anerben üblich, so kann ber Bauer auch jetzt noch einen seiner Söhne zum Anerben bestimmen, ohne babei an bie Genehmi­gung bes Anerbengerichts gebunben zu fein. Herrschte jeboch in ber Gegenb Aeltesten- ober Jüngstenrecht, so kann der Bauer hiervon nur mit ber Genehmigung bes Anerbengerichts abweichen. Hat ber Bauer keine Söhne ober Enkel von Söh-

Das Erbhofgericht beim Oberlandesgericht Bam­berg hat diese Frage bejaht. Die Ausübung eines Handwerks durch den Eigentümer einer erbhof­fähigen Besitzung steht der Erbhoseigenschaft des Hofes und der Bauernfähigkeit des Eigentümers nicht im Wege, wenn dieser die Bewirtschaftung des Hofes leitet.

Der Bauer und Maurer H. besitzt ein Anwesen mit 10,774 Hektar, von denen 8,680 Hektar land­wirtschaftlich nutzbar sind. Wenn der Besitzer seinem Maurerberufe nachgeht, wird das Anwesen von seinem 25jährigen Sohn bewirtschaftet, der nach der Angabe des Bürgermeisters die Fähigkeit besitzt, das Anwesen im Falle der Uedernahme ordnungs­mäßig zu bewirtschaften. Der Kreisbauernführer hat gegen die beabsichtigte Eintragung m das ge­richtliche Verzeichnis Einspruch eingelegt, weil der Besitzer nicht als bauernfähig zu.erachten fei, da er den Maurerberuf ausübe.

Das Anerbengericht hat trotzdem die Erbhofeigen­schaft festgestellt. Denn die (Ermittlungen hätten er­geben, daß sich das Anwesen schon seit mehreren Generationen im Besitz der gleichen Familie be­finde Das neben dem landwirtschaftlichen Beruf ausgeübte Maurerhandwerk stehe der Bauernfähig- keit nicht entgegen.

Der Kreisbauernfuhrer hat hiergegen Beschwerde eingelegt und seine Begründung noch dahin er­weitert daß der Hof keine Ackernahrung darstelle und daß sein Besitzer deshalb den Maurerberuf ausüben müsse; ferner lasse die durchaus mangel­hafte Bewirtschaftung des Anwesens erkennen, daß der Besitzer unfähig sei, fein Besitztum in bäuer­licher Belriebsform zu bewirtschaften.

Die Beschwerde des Kreisbauernsührers wurde verworfen. Zunächst hält die zuständige Landwirt­schaftsstelle eine Ackernahrung für gegeben. Nach ihrer Aussage gehören zu dem Anwesen durchaus nicht die schlechtesten Grundstücke in der Gemeinde­flur. Die meisten Aecker und Wiesen bringen ein befriedigendes Ergebnis. Der Bürgermeister, ver­schiedene Bauern aus der Gemeinde und der Orts- bauernführer selbst halten eine Ackernahrung gleich­falls als zweifellos gegeben.

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht zweiter

einer doppelten Ehrengerichtsbarkeit. Für alle Handwerksbetriebe namentlich größere kommen in Frage gilt also erstens das Arbeitsordnungs- gesetz in bezug auf Streitangelegenheiten und zweitens die obengenannte Verordnung. Die hand­werkliche Ehrengerichtsbarkeit ergreift alle In- nungsmitgüeber.

(Eine Kollision zwischen beiden Ehrengerichtsbar« feiten ist aber nicht möglich. Die Machtbereiche find streng getrennt. Wenn ein Handwerker sich einer gröblichen Verletzung feiner sozialen Pflich­ten schuldig gemacht hat, Die in das Gebiet des Arbeitsordnungsgesetzes fällt, so ist ein Verfahren vor dem Handwerks-Ehrengericht nicht zulässig. Und solange ein Fall vor dem sozialen Ehrengericht ver­handelt wird, darf die Sache nicht vor das Hand­werks-Ehrengericht gebracht werden. Die Befug­nisse beider Gerichte sind also getrennt. Das so­ziale Ehrengericht ist aber die Instanz, die bevor­rechtigt ist. Ein Verfahren, das vor dem Hand­werks-Ehrengericht läuft, muß ausgefetzt werden, wenn in derselben Angelegenheit ein soziales Ehrengerichtsoerfahren eingeleitet wird.

Es bestehen aber auch in gewisser Hinsicht Ver­bindungen zwischen den beiden genannten Gesetzen und beiden Ehrengerichten. Ein Handwerker z. B., der durch eins der beiden Ehrengerichte mit einer Ehrenstrafe beteqt worden ist, kann nicht mehr als Beisitzer im Handwerks-Ehrengericht fungieren. Und der Handwerker, dem durch das soziale Ehrengericht die Fähigkeit, Betriebsführer zu fein, abgesprochen worden ist, kann innerhalb seiner Innung kein Ehren­amt bekleiden; er ist zudem auch nicht mehr stimm­berechtigt in seiner Innung. Hierzu muß bemerkt werden, daß die Aberkennung dieser Fähigkeit durch das Handwerks-Ehrengericht zeitlich begrenzt ist, während die Aberkennung durch das soziale Ehren­gericht für die Dauer wirksam ist. Der Handwer­ker, dem die Betriebsführereigenschaft aberkannt worden ist, darf aber Lehrlinge weiter halten, ob­wohl er praktisch wohl kaum dann noch dazu be­fähigt ist. Nach dem Gesetz kann einem Handwer­ker nur dann das Lehrlingsrecht entzogen werden, wenn er wegen eines schweren Vergehens gegen die Standesehre verurteilt worden ist. Die Grund­lagen dazu gibt der Paragraph 59 der oben zitier­ten Verordnung.

hens begibt. Hier herrscht weitgehende Unklarheit über die Grenzen des (Erlaubten. Da verspricht sich einer die (Ermunterung des säumigen Schuldners davon, daß er ihm eine Strafanzeige ober sonstige Annehmlichkeiten in Aussicht stellt. Hier liegt der Gedanke an zwei strafgesetzliche Tatbestände nahe: an den Erpressungsversuch (§ 253 StGB.) und den Nötigungsversuch (§ 240 daselbst). § 253 lautet: Wer, um sich......einen rechtswidrigen

Dermögensvorteil zu verschaffen, einen anderen durch......Drohung zu einer Handlung,

Duldung ober Unterlassung nötigt, ist wegen Er­pressung mit Gefängnis......ZU bestra­

fen. Der Versuch ist strafbar." § 240 lautet:Wer einen anderen widerrechtlich durch .....

Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung ober Unterlassung nötigt, wirb mit Gefängnis.....ober mit

Gelbstrafe......bestraft. Der Versuch ist

strafbar." Der Unterschieb ist hanbgreiflich: zur Er­pressung gehört bie Absicht, sich einen rechtswidrigen Dermögensvorteil zu verschaffen, zur Nötigung nicht; roieberum setzt biefe bie Bedrohung mit einem Verbrechen ober Vergehen voraus, währenb zur Erpressung eine Drohung ohne strafbaren Inhalt genügt. Der regelmäßig anzunehmende Glaube bes Drohenben an bie Berechtigung seiner Sortierung schließt baher ben Tatbestanb bes Erpressungsver­suches aus. Bleibt also nur ber Nötigungsversuch, zu besten Merkmalen aber bie Bebrohung mit einem Verbrechen ober Vergehen gehört. Beispiel: Die An- brohung einer Anprangerung bes Schulbners in ber Zeitung, wobei zur Verstärkung ber Wirkung ein ähnliches Inserat aus einer Zeitung ausgeschnitten unb dem Drohbrief beigelegt ist. Mithin: Drohung mit einemVergehen", nämlich der Beleidigung, also Nötiaungsversuch. Anders, wenn der Gläubiger mit Strafanzeige etwa wegen Betrugs droht: Hier liegt eine Androhung einesVerbrechens" ober Vergehens", also Nötigungsversuch ebensowenig vor wie bei ber Anzeige e r st a t t u n g selbst, bei ber ja nicht gebroht, fonbern ben guftänbigen Be- hörden bie Prüfung eines strafbaren Verhaltens bes Schulbners überlasten wirb.

Außer ben strafrechtlichen wollen aber auch bie zivilrechtlichen Folgen überlegt fein. Durch bie Presse ging vor einiger Zeit folgenber Fall: Der Kläger hatte bas Recht zur Herstellung unb zum Vertrieb von patentgeschützten Gegenstänben bem Beklagten übertragen. Als biefer bie vereinbarte Lizenzgebühr nicht zahlte, setzte ber Kläger ihm eine Frist mit dem Bemerken, daß er nach deren fruchtlosem Ab­lauf die Leistung ablehnen werde. Als die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgte, teilte der Kläger dem Be­klagten mit, daß er vom Vertrage zurücktrete und Schadenersatz verlange. Dabei hatte er aber über- sehen, baß er nach Fristablauf entroeber zurücktre­ten, ober Schabenersatz wegen Nichterfüllung ver­langen konnte, nicht aber beioes (§ 326 BGB.). Er würbe in allen Instanzen abwiesen.

Neben ber Mahnung zur Zahlung sei weiter noch kurz auf anbere, bie Beeinflussung ber freien Wil­lensentschließung bes Gegners bezweckenbe Drohun­gen eingegangen. § 123 BGB. gibt ein Anfechtungs­recht dem, derzur Abgabe einer Willenserklärung .....widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist." Beispiel: Der Schuldner, der eine Her­absetzung der Forderung erzwingen will, droht: Wenn Sie nicht unterschreiben, kriegen Sie über­haupt nichts." Oder das Streben des Verkäufers, den anderen zum Verkaufsabschluß zu bestimmen: immer wieder wird die Frage akut, was da erlaubt ist, und was nicht. Wie der Wortlaut des Gesetzes zeigt (widerrechtlich durch Drohung bestimmt"), ist es nicht erforderlich, daß die Drohung selbst ein an sich schon unberechtigtes Verlangen enthält, son­dern es genügt, daß der Drohende kein Recht zu der drohenden Willensäußerung hatte und daß er sie absichtlich getan hat, um den anderen zu ber bem Dro­henben günstigen Stellungnahme zu bewegen, wo­bei ber Drohenbe sich seines Verhaltens als eines Mittels zur Ueberroinbung bes entgegenstehenden Willens bewußt gewesen sein muß. Eine Ein­schränkung ist jeboch nach feststehender Rechtspre- chung zu machen: bie Wiberrechtlichkeit wirb ver­neint, wenn ber Drohende von nichts anderem Gebrauch zu machen droht als von seinem guten Recht, und wenn außerdem nach der Auffassung des täglichen Lebens und des allgemeinen geschäft­lichen Verkehrs das Verhalten des Drohenden nicht als unsachgemäß und als außerhalb ber allgemei- ' nen Ueblichkeit liegenb zu gelten hat. Als solcher ' von ber Rechtsorbnung allgemein zugelastener Rechtsbehelf gilt z. B. bie Änbrohung, mit ber i Lieferung zu warten, falls nicht ber Käufer ben i am Liefertage geltenben Preis zu zahlen ver- spreche, ferner bie Geltenbmachung eines Zurück- - behaltungsrechts unb vor allem bie Änbrohung ber - Klage. Sie wirb die Gutgläubigkeit bes Dro- i henden vorausgesetzt auch nicht etwa darum -widerrechtlich", weil der Anspruch sich als un- I gerechtfertigt erweist. Immer aber überlege man sich die Gefahren des Drohens genau. Auf leere

Drohungen verzichte man überhaupt.

Das Waschen in der Küche

Immer wieder entstehen zwischen Vermietern und Mietern Streitigkeiten oft erbitterter Art deshalb, weil letztere unerlaubterweise in der Küche ge­waschen haben. Ein Mieter hatte nun auf Fest­stellung bes Rechts geklagt, baß es ihm erlaubt sei, bie Wäsche in ber Küche mittels einer Maschine zu ^n Tinern in ber Juristischen Wochenschrift mit- qeteilten Berufungsurteil bes Landgerichts Berlin vom 5. April 1935 ist folgenbes ausgefuhrt: Für die Rechtsbeziehungen ber Parteien ist m erster Linie ber Mietvertrag maßgebenb. Dieser bestimmt, baß Wäsche nur in Der Waschküche gewaschen, ge- fvült unb auf bem Trockenbvben getrocknet werben darf. Dieses Verbot bezweckt, das (Eigentum des Ver­mieters vor den mit bem Waschen in der Küche zwangsläufig oerbunbenen Schaben zu schützen, ©(höben drohen bem Hause nicht nur burd) bie beim Waschen entstehende Dampf- unb Wrasenentwick- iung, fonbern auch burch das leicht eintretenbe Ueber- laufen von Wasser unb das Verstopfen des Ablauf« robres Der Fußboden einer Küche ist auch im Gegensatz zu bem einer Waschküche nicht zementiert, so baß ein Durchsickern von Wasser in die unter ber Küche gelegenen Räume zu befürchten steht. Ferner

Instanz an. Auch gegen die Bauernfähigkeit seines Besitzers (wie Eyrbarkeit usw.) konnte nichts Nach­teiliges vorgebracht werben. Es ist auch nicht zu­treffend, daß die Ausübung bes Maurerberufs bie Bauernunfähigkeit herbei führe. Der Besitzer sitzt auf feiner Scholle und läßt sie, soweit er durch seinen Maurerberuf daran verhindert ist, durch seinen Sohn bewirtschaften, -wie er sie in früheren Jahren teils selbst, teils in Gemeinschaft mit seinem Vater bewirtschaftet hat. Die Leitung liegt immer in seinen Händen. Der landwirtschaftliche Betrieb ist auch gegenüber dem Maurerhandwerk nicht zum Nebenberuf geworden; ber Hof soll bas Rückgrat ber ganzen Lebenshaltung bes Besitzers sein, wie er auch später einmal vom Sohn bes Besitzers über­nommen werben soll, ber seinerseits keinerlei Hand­werk erlernt hat unb nur im landwirtschaftlichen Betriebe tätig gewesen ist. Die beruflichen Einnah­men als Maurer sind auch nicht, wie der Kreis- bauemführer meint, ersichtlich dringend notwendig, um bie Familie unb bas Anwesen zu erhalten; bazu genügen allein die Einnahmen aus bem An­wesen selbst. (S. Jurist. Wochenschrift, Beschluß bes Erbhofgerichts beim Oberlandesgericht Bamberg vom 13. Februar 1935.)

Hierzu wird noch bemerkt: Unter Bauernfähig­keit ist nicht allein ein fachliches Können, das in der Uebergangszeit einer milderen Beurteilung bedarf, zu verstehen, sondern vielmehr nach Sinn und Zweck bes Gesetzes eine bäuerliche Haltung und Einstellung. Der (Eigentümer muß sich mit dem Schicksal seines Hofes verbunden fühlen, in ihm bie Heimat seines Geschlechts und feine Lebens­grundlage sehen. Er darf ihm nicht lediglich An­lagekapital ober Kreditgrundlage fein.

Diese Auffassung führt dazu, daß ein fachlich bestens oorgebilbeter Lanbwirt, ber z. B. den Güterhandel betreibt, nicht Erbhofeigentümer wirb, weil ihm bie bäuerliche Haltung fehlt, wäh­rend ein Beamter zugleich Bauer sein kann, ob­wohl er zur Bewirtschaftung feines Hofes eines tüchtigen Verwalters dringend bedarf. Diese sub- jektiven Gesichtspunkte sollten bei der Beurteilung sogenannter gemischter Betriebe gebührend berück­sichtigt werden.

Genossenschasts-General- versammlungen und Satzungen

Die Mehrzahl der Satzungen der Genossenschaften enthält in dem Abschnitt, der die Generalversamm­lungen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit ihrer Beschlüsse regelt, Bestimmungen, daß bei Nichterscheinen der zu einer gültigen Beschluß­fassung erforderlichen Mitgliederzahl eine zweite Versammlung einzuberufen ist, und daß diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Genossen, oder bei einer bestimmten Mindestzahl von anwe­senden Genossen beschlußfähig ist. Es fragt sich nun ob die zweite Versammlung erst berufen werden darf, nachdem sich die Ergebnislosigkeit der ersten herausgestellt hat, oder ob bereits bei der Einladung zwei Generalversammlungen auf denselben Tag in unmittelbarem Anschluß aneinander berufen werden Dürfen, für den Fall, daß die effte Generalversamm­lung beschlußunfähig sein sollte. Mit dieser allge­mein interessierenden Frage hat sich das Preußische Kammerqericht befaßt (Beschluß vom 29. Novem­ber 1934).

In dem hier zur Erörterung stehenden Falle wurden von ber betreffenden Genossenschaft zum Zwecke der Herbeiführung von Satzungsänderungen auf denselben Tag zwei Generalversammlungen in unmittelbarem Anschluß aneinander berufen mit dem Hinweis darauf, daß die zweite Versammlung bei Beschlußunfähigkeit der ersten schon dann beschluß­fähig sei, wenn nur wenigstens sieben Mitglieder erscheinen würden. Tatsächlich waren zu ben beiden Versammlungen weniger als die Hälfte aller Genossen aber mehr als sechs erschienen. Darauf wurden in der zweiten Versammlung die angekündigten Satzungsänderungen beschlossen.

Der Registerrichter lehnte die Eintragung in bas Genossenschaftsregister ab mit ber Begründung, daß die von der Satzung für die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt feien. Eine Beschwerde der Genossen­schaft wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Auch die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg. Wird eine Satzungsänderung zur Eintragung angemeldet, so hat das Registergericht zu prüfen, ob der Be­schluß von einer nach Gesetz und Satzung beschluß­fähigen Generalversammlung gefaßt ist. Denn die Beschlußfähigkeit ber Versammlung ist nicht nur Voraussetzung für das Zustandekommen eines un­anfechtbaren Beschlusses, sondern Voraussetzung für das Zustandekommen eines Beschlusses schlechthin. Fehlt es an der Beschlußfähigkeit, so sind die gleich­wohl gefaßten Beschlüsse nur dem Schein nach solche, also ohne weiteres nichtig und deshalb un­geeignet, als Grundlage für Eintragungen in das Register zu dienen. Das ist vom Reichsgericht für einen Fall ausgesprochen worden, in welchem die Satzung zu einer gültigen Beschlußfassung die An­wesenheit aller Mitglieder verlangte, vom Kammer­gericht aber darüber hinaus in ständiger Recht­sprechung auch für die grundsätzlich nicht anders zu beurteilenden Fälle anerkannt, in denen die An­wesenheit eines bestimmten Bruchteiles aller Mit-