Ausgabe 
30.1.1935
 
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nisse der Landesverwaltungen ausübts, konnten diese Schwierigkeiten kaum entstehen. Nachdem aber durch das Neuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934 d t e Landesgewalt zur Reichsgewalt wurde, ist die Stellung des Reichsstatthalters sowohl im Verhältnis zur Landesregierung wie im Verhältnis zur Reichsregierung unklar geworden. Nach dem bisherigen Rechtszustand war es nicht möglich, den Reichsstatthalter zugleich zum Vorsitzenden der Landesregierung zu machen, da nach § 2 der Reichsstatthalternicht gleichzeitig Mitglied einer Landesregierung sein" durste. Nunmehr wer­den die staatsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbindung der Aemter des Reichsstatt­halters und des Vorsitzenden (Führer) der Landes­regierung geschaffen.

2. Das Ziel des Gesetzes ist die Angleichung der Stellung der Reichs st atthalter an die der preußischen Oberpräsi­denten. Eine derartige Maßnahme liegt auch in

der Richtung der im Zuge der Reichsreform unter dem Gesichtspunkt derEinheit der Verwaltung" anzustrebenden einheitlichenReichsmittel- i n st a n z

Das 2. Gleichschaltungsgesetz, durch das die Reichsstatthalter eingeführt wurden, ist im wesent­lichen Punkten durch die staatsrechtliche Entwick- luna überholt. Von den fünf Zuftändigkeits- kreisen, die das Gleichfchaltunasgefetz den Reichs­statthaltern zuweist, ist die Befugnis zur Auf­lösung des Landtages gegenstandslos. Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Mit­glieder der Landesregierung ist ebenfalls überholt, nachdem die Unterscheidung zwischen Reichsaewalt und Landesgewalt beseitigt ist und bte Mitglieder der Landesregierungen den Reichsfachmini st ern unter st ellt sind.

Das Gesetz, das jetzt van der Reichsregierung be­schlossen wurde, behandelt die drei verblei­benden Zuständigkeitskreise: Gesetzes­

ausfertigung, Beamtenernennung und Gnadenrecht. Der Reichsstatthalter, der bisher neben derallge­meinen Gleichschaltungsaufgabe" und den oben an­geführten Zuständigkeiten auf bestimmt abgegrenz­ten Gebieten der früheren Landesgewalt keinerlei Verwaltungszuständigkeit hatte, wird nunmehr Vertreter der R e i ch s r e g i e r u n g und Organ der Verwaltung. Seine Stellung ist, soweit es sich um die unmittelbare Reichsverwal­tung handelt, der des preußischen Oberpräsidenten angeglichen. An Stelle derdeutschen Lände r", für die nach dem Gleichfchaltungsgefetz die Statthalter gestellt wurden, ist nur noch von Amtsbezirken die Rede. Indem der Führer und Reichskanzler den Amtsbezirk bestimmt, ist hinsichtlich der Abgrenzung dieser Bezirke Bewegungsfreiheit gegeben. Für Preußen ändert sich am bisherigen Rechtszu- ftand fo gut wie nichts.

Das Reich übernimmt das Saarland.

Reichsminister Or. Frick zum Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes.

Der Reichs- und Preußische Minister des Innern, Dr. Wilhelm Frick, gewährte unserem Mitarbei­ter eine Unterredung über die Rückgliederung und Verwaltung des Saargebietes nach dem 1. März, bei der sich folgende Fragen und Antworten er­gaben:

Sie haben, Herr Reichsminister, in Ihren Aeußerungen nach der siegreichen Saarabstim- mung erklärt, daß die Verwaltung des Saar­landes möglichst rasch und reibungs­los auf das Reich übernommen wer­den wird. Darf ich Sie fragen, wie die ge­setzliche Ueberleitung erfolgt?"

Das Reichskabinett hat in feiner Sihnng vom 24. Januar das Gesetz über die vorläufige Der- waltung des Saarlandes beschlossen. Da das Saar­land Teil eines deutschen Reichsgaues werden wird, bedürfen die Fragen einer vor­läufigen Regelung. Der vorläufige Cha­rakter derselben ergibt sich aus der Bestellung eines Reichskommissars für die Rück­gliederung des Saarlandes. Während im Reich die Drei-Gliederung der Verwaltung, die des Reiches, der Länder und der Gemeinden besteht, fällt die Landesverwaltung im Saar­land weg. In der Person des Reichskommlffars wird das Amt des preußischen Oberpräsidenten und das des Regierungspräsidenten vereinigt werden. Das Gefehgebungsrecht, das bisher die Regierungskommifsion des Saargebiets ausübte, geht auf die Reichsregierung über. Da­her werden alle Behörden im Saarland auf ge­hoben, die als Zentralverwaltungen gegolten haben. Ls wird trotz der raschen Durch­führung der Aebernahme der Verwaltung bestrebt fein, Härten zu vermeiden."

Welche Amtsgewalt wird der Reichs« kommisfar für die Rückgliederung des Saarlandes ausüben?"

Alle jene Verwaltungsgebiete, die nicht den Reichszentralbehörden und den be­sonderen Fachbehörden vorbehalten sind, werden beim Reichskommiffar z u - fammengefaßt. Rach dem eben beschlossenen Gesetz hat ihm die Reichsregierung folgende drei Gruppen von Aufgaben und Zuständigkeiten zuge­wiesen:

1. ist er der ständige Vertreter der Reichsregierung im Saarland. Als sol­cher hat er gegenüber sämtlichen Reichsbehörden und sonstigen Dlenststellen der Reichsmittelinftanzen. deren örtlicher Bereich das Saarland umfaßt, alle jenen Befugnisse, die nach der zweiten Reuaufbau- Verordnung vom 27. Rovember 1934 den preußi­schen Oberpräsidenten zugewiesen worden sind und die nunmehr nach einem Beschluß der Reichsregierung den Reichs statthaltern eingeräumt werden,

2. hat er auf den ihm zugeteilten Verwaltungs­gebieten die Aufgaben und Zuständigkeiten einer

höheren Verwaltungsbehörde. Lr ist nach § 3 des Gesetzes Reichspolizeibe­hörde,

3. übernimmt er, ohne daß das Saarland hierdurch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wird, die Auf­gaben der Provinzialverwaltung und des Lan- desfürforgeverbandes. Der Reichskom- miffar hat einen allgemeinen Vertreter, der die AmtsbezeichnungRegierungspräsident" führt, dem er bestimmte Aufgaben und Zuständig­keiten zuweifen kann, und der ihn im Falle zeit­weiser Behinderung vertritt."

Was wird den Geschäftsbereich des Reichskommlffars bilden?"

Der Geschäftsbereich des Reichskornmifsars um­faßt das gesamte Gebiet der allgemeinen und der inneren Verwaltung. Lr ist grundsätzlich f ü r alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Dienststellen vorbehal­ten find; aber auch von diesen wird eine Reihe dem Reichskommiffar direkt unterstellt werden. Die Ge­schäfte führt er unter der fachlichen Leitung der Reichsminister und unter der Dienstaufsicht des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern."

Welche Reichsmittelbehörben, zu deren örtlichen Bereich das Saarland gehört, werden außerhalb des Saarlandes ihren Sitz haben. Werden diese eigene Dienststellen am Sitz des Reichskommissars er­richten?"

Vorläufig werden außerhalb des Saarlandes u. a. folgende Reichsmittelbehörden ihren Sih haben: Für die Abgabenverwaltung das Landesfinanzamt in W ü r 3 b u r g; für die Ar­beitsverwaltung das Landesarbeitsamt Rheinland in Köln; für die Justizverwal­tung das Oberlandesgericht und der General- staatsanwalt in Köln; für das Verforgungs- wefen das hauptverforgungsamt in Koblenz; für die Berghoheilsverwaltung das Ober­bergamt inBon n; für die Reichs luftf ahrt Ver­waltung das Luftamt in Darmstadt. Der Treu­händer der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz mit dem Sih in Saarbrücken.- Für das Landesfinanzamt in Würzburg und das Landesarbeitsamt in Köln werden besondere Zweig­stellen in Saarbrücken errichtet werden. Auch die anderen außerhalb des Saarlandes liegenden Be­hörden können Beauftragte ober Verbindungs­organe zum Reichskommiffar entfenden. Reichs- p o ff und Reichsbahn werden in Saar­brücken eigene Direktionen errichten."

In welcher Form wird die Umoersal-Nach- folge im Saarland geregelt werden?"

Sämtliche Behörden des Saarlandes werden Reichsbehürden und alle Linrichtungen des Saarlandes Reichseinrichtungen. Dies bedeutet auch den privatrechtlichen Uebergang des Eigentums des Saarlandes mit allen auf ihm liegenden Lasten

auf das Reich. Von dieser Regelung bleiben un­berührt die Gemeinden und anderen Kör­perschaften öffentlichen Rechts. Die Beamten der erwähnten Behörden und Linrichtungen wer­den unmittelbare Reichsbeamte, soweit die zuständigen TUiniffer nicht eine andere Rege­lung treffen. Auch die Lehrer erhalten in An­lehnung an den im Reich bestehenden Zustand die Rechte und Pflichten von Reichsbeamten."

Können Sie mir, Herr Reichsminister, auch noch etwas über die Rechtsangleichung des Saarlandes sagen?"

Auch diese Frage ist im Gesetz genau geregelt. Zur Entlastung der Reichsgesehgebung bei der Ein­führung deutschen Rechts im Saarland ist eine weitgehende Ermächtigung an bie z li­st ä n d i g e n Reichsminister vorgesehen. Im Interesse der Einheitlichkeit und der Gewinnung eines zentralen lleberblickes ist in dieses Verord­nungsrecht der Fachminister der Reichs- und Preußische IHinifter des Innern eingeschaltet. Da im Saarland ab 1. März 1935 das deutsche Reichsrecht nach dem Stande von 1918, ferner preußisches sowie bayerisches Lan­desrecht nach dem gleichen Stande, überdies aber auch das unter der Völkerbundverwaltung neu geschaffene Recht, die sogenannten Ordonnanzen" gelten, bedarf es für die Inkraft­setzung der im Reich geltenden feit 1919 erlassenen Rechtsnormen jeweils besonderer Bestimmungen. Ls können auch noch eine Reihe anderer Maßnahmen erforderlich werden, für die in dem genannten Gesetz ebenfalls Vorsorge getroffen worden ist."

Herr Reichsminister, das Saarland kehrt als vollwertiges Glied zum deutschen Vaterland zurück. Wird dies auch in einer ent­sprechenden Vertretung des Saar­landes im deutschen Reichstag seinen Ausdruck finden?"

Die Reichsregierung hat am 30. Januar, dem historischen Tag der Machtergreifung des Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler, ein Gesetz ver­kündet, in dem auch diese Frage geregelt ist. Um der Rückkehr des Saarlandes in das Deutsche Reich sichtbaren Ausdruck zu verleihen und dem deutschen Volke an der Saar die ihm gebührende Vertretung zu gewähren, wird die Zahl der Reichs­tagsabgeordneten um fo viel Abgeordnete aus dem Saarland vermehrt werden, als die Zahl von 60 000 in der Stimmenzahl (477 000) ent­halten ist, die am 13. Januar 1934 für den Anschluß an das Deutsche Reich abgegeben wurde. Das Saar­land wird demnach durch acht Abgeordnete im deutschen Reichstag vertreten fein, die der Führer und Reichskanzler selbst auf Vorschlag des Reichskommissars für die Rück­gliederung des Saarlandes aus der Zahl der R e i ch s t a g s w ä h le r des Saarlandes ernennt.

Oie Stellung der Gemeinden im neuen Staat.

Die Ausgabe der Gemeindeordnung.

Die von der Reichsregierung beschlossene neue deutsche Gemeindeordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Nach der Einleitung zu dem Gesetz will die Gemeindeordnung die Gemeinden in enger Zu­sammenarbeit mit Partei und Staat zu Höch st en Lei st ungen befähigen und sic damit in Stand setzen, im wahren Geiste des Schöpfers gemeindlicher Selbstverwaltung, des Reichsfreiherrn vom Stein, mitzuwirken an der Erreichung des Staatszieles: In einem einheitlichen, von nationalem Willen durchdrungenen Volke d i e Gemeinschaft wieder vor das Einzel- fchickfal zu stellen, Gemeinnutz vor Eigen­nutz zu setzen und unter Führung der Besten des Volkes die wahre Volks­gemeinschaft zu schaffen, in der auch der letzte willige Volksgenosse das Ge­fühl der Zusammengehörigkeit findet. Die Gemeindeordnung ist ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates. Auf dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden.

Die Grundlagen der Gemeindeverfafsung.

Der erste Teil des Gesetzes behandelt dieGrund­lagen der Gemeindeverfassung". Danach sind Ge­meinden öffentliche Gebietskörperschaften, die sich selb st unter eigener Verantwortung verwalten. Ihr Wirken muß in Einklang mit den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung stehen. Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Auf­gaben unter eigener Verantwortung zu verwalten. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur im Wege des Gesetzes zulässig. Jede Ge- meinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Das Gebiet jeder Gemeinde soll jo bemessen sein,

daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungs- fähiakeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

Nach § 5 ist Einwohner der Gemeinde, wer in der Gemeinde wohnt. Bürger ist dagegen nur der, der das Bürgerrecht besitzt. Er ist verpflichtet, seine Kräfte jederzeit ehrenamtlich dem Wohl der Gemeinde zu widmen. Leiter der Gemeinde ist der B ü r g e r m e i st e r, der von den Beigeordneten vertreten wird. Bürger­meister und Beigeordnete werden durch das Vertrauen von Partei und Staat in ihr Amt berufen. Zur Sicherung des Ein­klangs der Gemeindeverwaltung mit Der Partei wirkt der Beauftragte der NSDAP, bei bestimmten Angelegenheiten m i t. Die G e - meinderäte stehen als verdiente und erfahrene Männer dem Bürgermeister mit ihrem Rat zur Seite.

Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte gewissenhaft zu ver­walten. Oberstes Ziel ihrer Wirtschaftsführung muß sein, unter Rücksichtnahme auf die wirtschaft- lichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Gemeinde­finanzen gesund zu erhalten. Der Staat führt die Aufsicht über die Gemeinden. Er schützt sie in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Gemeindeverwaltung.

Der Bürgermeister führt die Verwaltung in voller und ausschließlicher Ver­antwortung. In Stadtkreisen führt der Bürgermeister Die Amtsbezeichnung Oberbür­germeister. Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei hat der Be­auftragte der NSDAP, außer bei der Be­rufung und Abberufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte bei dem Er­laß der Haushaltssatzung und bei der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes mitzuwirken. Dem Bürger­meister stehen Beigeordnete als Stellvertreter jut Seite. Der Erste Beigeordnete, führt

in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Bür­germeister. Der mit der Verwaltung des Gel d- wesens beauftragte Beigeordnete führt die Amts­bezeichnung Stadtkämmerer. Die übrigen Beigeordneten in Städten führen die Amtsbezeich­nung S t a d t r a t. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form.

Der Bürgermeister ist Dien st vorgesetzter aller Beamten und Arbeiter der Ge­meinde. Er stellt sie an und entläßt sie. In G e - meinden mit weniger als 10000 Ein­wohnern sind Bürgermeister und Beigeordnete ehrenamtlich tätig, während bei Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern die Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten haupt­amtlich verwaltet werden muß. In Stadt­kreisen muß der Bürgermeister ober der Erste Beigeordnete hauptamtlich angestellt sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwalt ungsdien st haben. Die Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Bei­geordneter sind vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben. Die eingegangenen Bewer­bungen sind dem Beauftragten der NSDAP, zuzuleiten, der nach Beratung mit den Gemeinde­räten in nichtöffentlicher Sitzung bis z u Drei Bewerber v o r s ch l ä g t. Der Beauftragte der NSDAP, übermittelt seine Vorschläge durch die Aufsichtsbehörde den zuständigen Stellen. Sind diese mit dem Vorschlag einverstanden, so er­nennt die Gemeinde den Bewerber. Anderenfalls sind neue Vorschläge einzureichen. Stellen ehrenamtlicher Bürgermeister brau­chen nicht ausgeschrieben zu werden. Im übrigen gelten die gleichen Vorschriften. Hauptamt­liche Bürgermeister und Beigeordnete werden a u f 12 Jahre berufen, ehrenamtliche Bürgermeister und Abgeordnete auf sechs Jahre.

Die Gemeinderäte haben die Aufgabe, die dauernde Fühlung der Verwaltung mit allen Schichten der Bürgerschaft zu sichern. Sie haben den Bürgermeister cigenoerantwort-

lich zu beraten und seinen Maßnahmen in der Bevölkerung Verständnis zu verschaffen. In Städten führen sie die Amtsbezeichnung Rats­herr. Ihre Höchstzahl beträgt in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern 12, in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden 24 und den Stadtkrei­sen 36. Der Beauftragte der NSDAP, ist nicht Gemeinderat. Er kann an den Be­ratungen des Bürgermeisters mit den Gemeinde­räten teilnehmen, besonders wenn es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen er ein gesetz­liches Mitwirkungsrecht hat. Die Gemeinderäte werden von dem Beauftragten der NSDAP, im Benehmen mit dem Bürgermeister au f 6 Jahre berufen. Auf ihre nationale Zuverlässigkeit, ihre Eignung und ihren Leumund tft zu achten. Die Angelegenheiten, die der Bürgermeister mit den Gemeinderäten zu beraten t)at, sind im Gesetz ein­zeln genau feftgelegt. Zur beratenden Mit­wirkung für einen bestimmten Verwaltungs­zweig können Beiräte vom Bürgermeister be­rufen werden.

Einwohner und Bürger.

Alle Einwohner der Gemeinden sind berech­tigt, die öffentlichen Einrichtungen Der GemeinDe zu benutzen und verpflichtet, Die Gemeindelasten zu tragen. Die Gemeinde kann bei dringendem öffent­lichen Bedürfnis für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müll­abfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volks­gemeinschaft dienende Einrichtungen und die Be­nutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe vorschreiben. Für Zuwiderhandlungen können Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000 Reichsmark angedroht werden.

Bürger der Gemeinde sind die deutschen Staatsbürger, die das 2 5. Lebensjahr vollendet haben, feit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Haupt­amtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeord­nete werden Bürger ohne Rücksicht auf die Wohn­dauer mit dem Amtsantritt in der Gemeinde. Mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Bürgerrecht auch anderen Einwohnern ohne Rück­sicht aus die Wohndauer verliehen werden. Das Bürgerrecht der Soldaten ruht. Das Bürgerrecht erlischt durch Wegzug aus der Ge­meinde und durch den Verlust des deutschen Staats« bürgerrechts. Es wird verwirkt durch ehren­rührigen Verlust des deutschen Staatsbürgerrechts oder der bürgerlichen Ehrenrechte. Ferner dann, wenn das Bürgerrecht nach den Vorschriften der neuen Gemeindeordnung aberkannt wird. Die Gemeinde kann verdienstvollen deutschen Staats­bürgern das Ehrenbürgerrecht verleihen, sie kann dieses Recht wegen eines unwürdigen Per­haltens wieder aberkennen.

Der Bürgermeister bestellt die Bürger zu e h r e n- amtlicher Tätigkeit. Mit Dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit kann aus wichtigen Gründen, die im Gesetz einzeln aufgeführt sind, a b g e l e h n t werden. Der Bürger, Der zur ehren­amtlichen Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein Ge­meindebeamter zur Verschwiegenheit ver­pflichtet. Ehrenamtliche Bürgermeister, Bei­geordnete und Gemeinderäte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann ehrenamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Kassenverwaltern eine angemessene Aufwands­entschädigung bewilligen. Wer sonst ehrenamtlich tätig ist, hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Aus­lagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren.

Die Gememdewirffchaff.

Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten, damit es mit mög­lichst wenig Kosten den bestmöglichsten Ertrag bringt. Die Gemeinde soll Vermögens­gegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfül­lung ihrer Aufgabe notwendig ist. Vermögensgegen­stände, die zur Erfüllung Der OemeinDeaufgaben in absehbarer Zeit nicht gebraucht werben, Dür­fen veräußert werden. Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder wesentlich erweitern, wenn Der äf­fe n H i d) e Zweck Das Unternehmen rechtfertigt unD Dieser Zweck nicht besser und wirt­schaftlicher durch einen anderen erfüllt werden kann. Für jedes Unternehmen sind wirt­schaftlich besonders sachkundige Bür­ger als Beiräte zu berufen. Die Gemeinde darf Darlehen nur im Rahmen des außerordent- lichen Haushalts aufnehmen, und zwar nur zur Bestreitung eines außerordentlicyen und unabweisbaren Bedarfes, der an­derweitig nicht gedeckt werden kann.

Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde eine Haushaltsfatzung zu erlassen, die den Haus­haltsplan, die Gemeindesteuern, den Höchstdetrag der Kassenkredite und den Gesamtbetrag der Dar­lehen festlegt. Die Haushaltssatzung bedarf in wich­tigen Punkten der Genehmigung der Auf­sichtsbehörde. Die Kassengeschäfte führt ein Kassenverwalter. Der Bürgermeister hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres Rech- nung zu legen. Stadtkreise müssen ein Rech- nungsprüfungsamt einrichten, das unmittel­bar dem Bürgermeister oder dem von ihm bestimm­ten Beigeordneten untersteht.

Aufficht.

Der Reichsminister des Innern ist oberste Auf­sichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann Entschließungen und Anordnungen des Bürger­meisters, die das bestehende Recht verletzen oder den Zielen der Staatsführung zuwiderlaufen, auf- heben und verlangen, daß getroffene Maßnah­men rückgängig gemacht werden. Zur Ein­leitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulaffungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

Der Reichsminister des Innern kann Aufgaben, die dem Reichsstatthalter zustehen, a u f nachgeordnete B-ehörden übertragen. Die Aufgaben des Reichsftatthalters nimmt in Preu­ßen der Oberpräsident wahr. Der Stell- Vertreter des Führers bestimmt, wer Be­auftragter Der NSDAP, im Sinne des Gesetzes ist. Die neue Gemeindeordnung findet für die Hauptstadt Berlin keine Anwendung.