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Mitglieder der Landesregierungen;
die Staatssekretäre des Reiches und der Länder;
die preußischen Oberpräsidenten einschl. des Staatskommissars der Hauptstadt Berlin;
eine Klärung der Grundsätze praktische Arbeit leicht ziellos verläuft. So wie heute ein neues Reich gebaut wird, nicht für die nächsten Jahre, sondern für ein Jahrhundert und mehr, so müssen auch die Fundamente gelegt werden für eine Wehrverfassung,- welche die Tagesförderungen überragt und in die Ferne reicht. Das Werk eines Scharnhorst und Doyen hat ein Jahrhundert gehalten und ist Vorbild geworden für die ganze Welt. Das deutsche Volk, dem ein gütiges Schicksal den politischen Führer der Zukunft geschenkt hat, wird auch einst den Meister feiern, der ihm die Wehrform der Zukunft schmiedet.
gern, die das Angebot annehmen, ist von den Schuldnern eine einmalige Entschädigung in Höhe von 2 v. H. des Nennbetrages der Schuldverschreibung zu zahlen. Die Ablehnung des Angebotes ist nur wirksam, wenn sie bei dem Schuldner durch schriftliche Erklärung des Gläubigers und unter Hinterlegung der Schuldverschreibung oder Schatzanweisung erfolgt.
Den Gläubigern der Reichs schulbbuchfor- de ru n
d. h. sie werden in Zukunft nach Eigengewicht versteuert und haben die Vergünstigung zur Ermäßigung der bisherigen Steuer auf die Hälfte.
Bei schwer en Lastkraftwagen, soweit sie mit dem 1. April 1935 neu in den Betrieb genommen werden, bleibt es für ein Gewicht bis zu 2500 Kilogramm bei dem bisherigen Steuersatz; bei einem Gewicht über 2 5 0 0 Kilogramm tritt dagegen eine Ermäßigung der Steuer von bisher 30 Mark je 200 Kilogramm auf 10 Mark je 200 Kilogramm ein.
Dadurch soll erreicht werden, daß schwere Lastkraftwagen, die im Verhältnis zur Nutzlast einen günstigeren Treibstoffverbrauch haben, in stärkerem Maße als bisher in Betrieb genommen werden. Hieraus wird eine stcrrke Entlastung des Treibstoffbedarfes erwartet. Die A n h ä n g e r st e u e r ist beseitigt worden. Es können also Anhänger in Zukunft beliebig an Kraftfahrzeuge verwendet werden. Ebenso ist die Steuer fürdie roten Kenn- z e i ch e n beseitigt worden. Weiter werden die nichtluftbereiftenKraftfahrzeuge mit den luftbereiften steuerlich gleichge- ft e l l t. Endlich sind die bisherigen Befreiungsvorschriften für Fahrzeuge in landwirtschaftlichen Betrieben erweitert worden. Bisher waren nur solche landwirtschaftlichen Kraftfahrzeuge steuerfrei, die ausschließlich zur Beförderung und zum Antrieb von Arbeitsgerät in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wurden. Dagegen war das Kraftfahrzeug von der Steuer nicht befreit, wenn es zum Transport von Gütern verwendet wurde. Das hatte zur Folge, daß in landwirtschaftlichen Betrieben die Zugmaschinen nicht voll ausgenutzt werden konnten. Um dies zu ermöglichen, unterliegen sie in Zukunft auch der Steuerbefreiung, wenn sie für den Transport von Gütern verwendet werden.
ilt als angenommen,
gen sind und nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, wird die Herabsetzung des Zinssatzes auf 4 1j2 v. H. mit Wirkung vom 1. April 1935 angeboten. Die Gläubiger, die das Angebot annehmen, erhalten am 15. April 1935 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 2 v. H. des Nennbetrages der Schuldbuchforderungen in bar ausgezahlt. Der Entschädigte, für den auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamtes oder des Polenschäden-Kommisiars Beträge in das Reichsschuldbuch eingetragen worden sind, die ihm ununterbrochen gehört haben, erhält hierauf, sofern er das Angebot annimmt, a u f Antrag vom 1. April 1935 ab für die Dauer seines Besitzes an Stelle der einmaligen Entschädigung zusätzlich l1/, v. H. Zinsen jährlich.
Zu dem Gesetz gab Ministerialrat Bayrhoffer nähere Erläuterungen. Er führte u. a. aus:
Planmäßige Maßnahmen der Reichsregierung für eine Erstarkung des Kapitalmarktes und eine organische Senkung des Landeszinsfußes schufen die Möglichkeit, durch das Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditan- st a l t e n vom 24. Januar 1935 den Gläubigern und Schuldnern dieser Kreditanstalten eine Ermäßigung des Zinssatzes für langfristige Schuldverhältnisse auf fteiwllllger Grundlage vorzuschlagen. Diesem Appell
OieZinssenkung bei öffentlichenAnleihen
Oer Inhalt des neuen Konversionsgesehes.
H. Leitende Persönlichkeiten des Staates: die R e i ch s m i n i st e r, die Reichs« st a t t h a l t e r sowie die Vorsitzenden und
Verschreibungen und Schatzanweisungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Rückzahlung im Kalenderjahr 1935 ausgelost worden sind.
Das Angebot g '' ’ wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen abgelehnt wird. Den Gläubi-
der Reichsregierung war ein voller Erfolg befchieden. Die Inhaber von Schuldverschreibungen dieser Kreditanstalten im Gesamtbeträge von rund 8 Milliarden RM. haben sich mit der Herabsetzung auf 4,5 v. H. einverstanden erklärt und damit die Kreditanstalten in die Lage versetzt, eine entsprechende Zinsermäßigung bei ihren Schuldnern eintreten zu lassen. Nachdem nun der größte Teil der mit 6 v. H. und höher verzinslichen Jnhaberschuldverschreibungen eine Herabsetzung des Zinsfußes auf 4,5 v. H. erfahren hat, erscheint es notwendig, auch auf anderen Gebieten des Kapitalmarktes eine gleichartige Z i n s e r m ä ß i g u n a herbeizuführen. Als notwendige Folge der e.ngeleiteten Maßnahmen ist deshalb eine entsprechende Behandlung für die noch mit 6 v. H. und höher verzinslichen und im Gesamtbetrag von etwas über zwei Milliarden RM. umlaufenden öffentlichen Anleihen erforderlich. Dies soll durch das neue Gesetz geschehen, das sich in seinem Aufbau eng an die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Januar anschließt. In der Schlußvorschrift des Gesetzes wird Vorsorge getroffen, daß etwaige Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schuldbuchforderungen, die formell nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Januar oder dieses Gesetzes fallen, in wirtschaftlicher Hinsicht aber nach Art der ausgebenden Stellen und ihrer Ausstattung der unter die beiden Kietze fallenden Anleihe ähnlich sind, durch besondere Anordnungen der zuständigen Reichs- MiNlster noch nachträglich eine gleich- artige Behandlung erfahren können. Im übrigen wird die dem Reichsminister der Finanzen gegebene Ermächtigung, einen Härtefonds zu Waffen es ermöglichen, entstehende Härten bei bedürftigen Rentnern, die ihren Lebensunterhalt aus zinsermäßigten Papieren bestreiten zu mildern.
Die Aendenmg
-es Krastfahrzeugsteuergesehes.
Begünstigung von Kraftfahrzeugen, die nichtflüssige Treibstoffe verwenden.
An die alten Noihelfer der Technischen Nothilfe und die ehemaligen Freikorpskämpfer. Libine 2*it der bolschewistischen'und marxistischen Revolten des Jahres 1919 und der folgenden Jahre fallt die hauptsächlichste Einsatz- tatigkelt der Technischen Nothilfe und die ihrer Vorläuferin, der Technischen Abtei- ?-er Garde-Kavallerie-Schüt- z e n - D i 0 I s l o n. A n alle alten Nothel- f er, ehemaligen Mitarbeiter und Freunde der Technischen Nothilfe, die an den ersten Einsätzen der Technischen Abteilung oder der Technischen Nothilfe mitge wirkt haben oder entsprechende Un- agen im Besitz haben, ergeht der Ruf, ffe/iPn u£er.b,e Elnsatztatlgkeit zur Verfügung zu stellen. E r i n n e r u n g s st u ck e j e g l i ch e r A r t sind erwünscht, ob es Bilder ober Ausweise Ab- 3eid)en Personalpapiere, Befehle, Meldungen,' Kar- .^ugschnsten, Plakate ober eigene Erlebnis- bCn&\?öer sonstige Aufzeichnungen ober Presse- ausschnltte u. a. m. finb. Jeber, ber etwas bei- fteuert, hilft nicht nur der Technischen Nothilfe Ffir ^t"9^ Denkmal zu sondern leistet auch ßur die deutsche Geschichtsschreibung eine wichtige ift anM YA^al über die Technische Nothilfe ’k hj6 Reichsfuhrung der Techni- tnifo M \1 • 7 - .Berlin-Steglitz, Birkbusch- be Material über bte Freikorps an dos Schlageter-Gedächtnis-Museum e. V., Berlin W 35, Hildebrandstraße 8, einzusenden.
B r a u n s ch w e i g, 27. Febr. (DNB.) Durch die enge Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen ist es im vergangenen Jahre möglich gewesen, im Lande Braunschweig 11 Fabrikenund zwei Ziegeleien wieder in Gang zu bringen. Die Wiedereröffnung dreier weiterer Fabriken steht unmittelbar bevor, während die Vorarbeiten für die Neugründung zweier dem Abschluß nahe sind. Der Jahres« bericht der Industrie- und Handelskam« mer hebt die Tatsache hervor, daß bas Land Braunschweig mit einer Beseitigung ber Arbeits- 90 x mit an e r ft e r Stelle ftetft. Der Lanbes haushalt konnte trotz ber SrUp7nIUiano9hn9eil^belcit5 im Aahre 1933 wie- mJifpn von 568 000 Mark aus«
roei'c"- $ur 1934 wirb ber Haushaltsüberschuß zuverlässig auf 620 000 Mark geschätzt.
B erlin, 27. Febr. (DNB.) Die Reichsregierung hat Dienstag das „Gesetz über Zinsermäßigung bei den öffentlichen Anleihen" beschlossen. Danach wird den Gläubigern von mit 6 v. H. und höher verzinslichen Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden und Zweckverbände mit verbindlicher Wirkung für die Schuldner die Herabsetzung des Zinssatzes auf VI2 v. H. jährlich mit Wirkung vom 1. April 1935 ab angeboten.
Das Angebot erstreckt sich nicht auf Aufwertungsschuldverschreibungen sowie auf im Auslande begebene Schuldverschreibungen, ferner nicht auf Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, bei denen der noch ausstehende Gesamtbetrag der Ausgabe in voller Höhe ober zu mehr als 50 0. H. in den Kalenderjahren 1935, 1936 und 1937 fällig wird ober hinsichtlich deren die Fälligkeit infolge Ablaufes eines Stundungsabkommens im Kalenderjahre 1938 eintritt, weiter nicht auf Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen von Ländern, Gemeindeoerbänden und Gemeinden, für die das Angebot auf Umwandlung in Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden abgelehnt worden ist. Für diese Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen bleibt eine besondere gesetzliche Regelung Vorbehalten. Schließlich erstreckt sich das Angebot auch nicht auf Schuld-
tismus in ber Politik. Die Massenheere sind ein Ereignis der französischen Revolution.
Wo Wehrformen und Wehrverfassungen nicht organisch aus dem Gesamtleben des Volkes wuchsen, gab es einen Mißklang, der sich geschichtlich Immer irgendwie gerächt hat. Es wird die große Aufgabe der Gegenwart und nahen Zukunft fein, für Deutschland eine Wehroerfassung und ein Wehr- lystem zu finden, das dem nationalsozialistischen Gedankengut entspricht, das heute die Führung auf allen politischen Gebieten übernommen hat. Denn das reine Berufssoldatentum, das uns aufgezwungen wurde, entspricht dieser Forderung nicht. Alle internationalen Abmachungen sollten daher so viel Freiheit lassen, daß diesem Gedanken der organischen Verbundenheit zwischen der gesamten Staatsidee und der W e h r i d e e genügend Spielraum bleibt. Daß dabei letztlich die militärischen Gesichtspunkte in den einzelnen Fragen ausschlaggebend sein müssen, ist eine Selbstverständlichkeit.
Wie muß eine solche Wehrverfassung — wenn man sie einmal losgelöst von den äußeren Bindungen betrachten will — aussehen? Dem weltanschaulichen Grundgedanken von der alles überragenden Stellung der Nation entspricht die Notwendigkeit, die großen Werte der Nation zu schützen und zu verteidigen: ihr staatliches, ihr kulturelles und ihr Wirtschaftsleben. Der unbedingte Schutz der heiligsten Güter der Nation ist oberstes Wehrgesetz. Das erfordert eine wehrhafte Gesinnung des ganzen Volkes in jeder Beziehung. Diese wehrhafte Gesinnung zu erreichen ist in erster Linie die Aufgabe des Staates und muß sich auswirken in allen Maßnahmen dieses Staates, vor allen in der Erziehung des einzelnen von der Schule über die Lehrzeit und das Studium bis in die Berufszeit und das späte Alter.
Dem weltanschaulichen Grundgedanken der Volksgemeinschaft und dem Totalitätsanspruch des nationalsozialistischen Staates entspricht der politische Gedanke der Wehrgemeinschaft, durchsetzt vom Gedanken des Opfers für die Gemeinschaft, unter Zurückstellung aller persönlichen Motive. Der Staat hat ein Recht und mehr noch die Pflicht, alle Kräfte der Nation zu dieser Wehrge- mi i n f d) a f t heranzuziehen und der Verteidigung der nationalen Werte nutzbar zu machen. Alle personellen und materiellen, ideellen und finanziellen Mittel haben diesem Gedanken zu dienen. Die Art dieses Dienstes kann durchaus verschieden sein. Der eine bient dem Vaterlande mit der Waffe in ber Hand, der andere durch die Arbeit in der Werkstatt und im Maschinensaal; andere wieder als Bauern durch Ernährung des Volkes, durch rednerische und schriftstellerische Gaben, durch die Kraft des Erfinder- und Forschergeistes, durch die Fürsorge für die Opfer des Krieges. Jeder Muskel und jeder Nerv ist einzuspannen für diese Wehrgemeinschaft und in dieser Wehrgemeinschaft.
Dem weltanschaulichen Grundsatz des Führerprinzips entspricht die Notwendigkeit einer klaren Organisation der Führung im Kriege. Kein Parlament, kein Kriegsrat darf eingreifen. Der politische Führer trägt allein die Verantwortung für die Führung des S t a a- t e s und der militärische Führer allein die Verantwortung für feinen militärischen Bereich. Dem weltanschaulichen Grundsatz des Leistungsprinzips entsprechen dabei die notwendige Auswahl und Bestimmung der Rolle, die der einzelne in dieser Wehrgemeinschaft 311 übernehmen hat. Nicht Wunsch und Wille des einzelnen, sondern die Eignung und der größtmögliche Erfolg allein entscheiden. Das bedingt eine Auslese besonders schwieriger Art. Sie muß aber erreicht werden.
Stehen diesen Forderungen die militärischen Erfahrungen des Weltkrieges entgegen? Es ist schwer, aus Vergangenem die richtigen Lehren zu ziehen, noch schwerer, sie so zu ziehen, daß sie Geltung behalten können. Denn niemand kann in die Zukunft sehen und niemand kennt die Ausmaße und Methoden eines Zukunftskrieges. Und doch lassen sich einige Lehren aus den Erfahrungen des letzten Krieges Herausstellen: die gesamte Nation führt den Kampf, nicht die bewaffnete Macht allein. Die Bedeutung des Materials und ber technischen Ausrüstung ber bewaffneten Macht ist gewaltig gestiegen. Damit hat sich die Bedeutung des Einzel kämpfe rs gehoben, was vielleicht zunächst sinnwidrig klingt; aber wenn die Maschinen auch die Wir- kung vieler Einzelkämpfer ersetzt haben, so müssen biefe Maschinen doch vom einzelnen bedient werden. Gegen die gewaltige Wirkung moderner Kriegsmaschinen sind die Massen früherer Zeiten auf dem Schlachtfeld nur zu leicht Kanonenfut- *er- Die moralischen Werte des einzelnen stehen hoch im Kurs. Die Ueberwindung von Zeit und Raum hat ungeheuere Fortschritte gemacht im. fried- lidjen und im kriegerischen Leben des Volkes. Die Anforderungen an die Führung, besonders a.n 'hre gei stige Wendigkeit, find damit um em Vielfaches gestiegen.
Sind das Widerspräche? Nein. Der Lehre von ber gesamten kriegführenden Nation entspricht die Forderung nach der Volksgemeinschaft und Wehr- gememschaft. Der Lehre von dem gehobenen Wert des Emzelkampfers entspricht der Gedanke des Lei- stun^prmzips. Der Lehre von den vermehrten An lpruchen an die Eignung der Führer entspricht der Gedanke des Fuhrerprinzips.
Wie also wären diese Grundgedanken und Lehren umzumunzen in Wehrverfassung und Wehrsystem? -wir brauchen eine allgemeine Wehrpflicht im weitesten Sinne des Wortes, eine Kriegs- ?.'eustp Nicht des gesamten Volkes. In diesem Nahmen ist besonders hoch zu werten ber LDienft bes Waffenträgers. Es barf nicht mehr so fern baß der Kampf an der Front als Dummheit if?er, Aar als Strafe gilt. Frvntkämpfertum e^c'E?n5 erfordert, daß schon im Frieden dem Waffenträger größte Ehre und damit verbunden auch staatliche und wirtschaftliche Vorteile zuteil werden müssen und daß ber, dem nicht vergönnt ist, die Waften zu tragen, in irgend einer Form zum Ausgleich beitragen muß. Das schließt nicht aus, son- bern Norbert sogar baß auch ber Wehrpflichtige an und am Schreibtisch sich als Soldat des Volkes fühlt. Aber nicht alle können Waffen tragen, weil viele auch an anderen Stellen gebraucht werden. Aber alle sind zu schulen für die kommende Auswahl in Waffendienst- pflichtige und Wehrdienstpflichtige durch eine vormilitärische Jugende?- 3iebun g, ble neben praktischen Zielen vor allem der ideellen Durchdringung mit dem Wehrgeban- ren zu dienen hat. Die Wehrmacht als Organisation des Waffendienstes ist stark zu durchsetzen mit r- e r" I 0 l da t e n, die das Gerippe sind für die Borbereitung des Kampfes und für den Xampf selbst. Nicht verschwommene Milizformen, sondern starke Körper sind not. Wie die natio-
unaen, die auf Grund des Kriegsschä - schlußgesetzes vom 30. März 1928 und der Polen schäden-Verordnung vom 14. Juli 1930 in bas Reichsschulbbuch eingetra-
S erlin, 27. Febr. (DNB.) Das Zweite Gesetz zur Aenberung bes Kraftfahrzeug-Steuergesetzes tritt am 1. April dieses Jahres in Kraft. In erster Linie soll durch das Gesetz der Antrieb der Kraftfahrzeuge mit heimischen Treibst offen gefördert werden, und zwar insbesondere mit n i ch t f l ü s s i ge n Treibstoffen, Holzgas, Speichergas, Dampf und Elektrizität, da diese Stoffe im Inlands in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Das Gesetz sieht deshalb vor, daß für alle Kraftfahrzeuge, die nichtflüssige Treibstoffe verwenden, die Kraftfahrzeugsteuer auf die Hälfte der Sätze ermäßigt wird, die für Lastkraftwagen mit flüssigem Treib- st 0 f f gelten. Auch Fahrzeuge, die bereits im Betrieb sind und auf diesen Antrieb eingestellt sind, und solche, die auf nichtflüssigen Treibstoff umgestellt werden sollen, nehmen in gleichem Maße an den Befreiungen teil.
In der Hauptsache wird die Befreiung eine praktische Bedeutung für die Lastkraftfahrzeuge haben. Denn im allgemeinen ist der Antrieb mit nichtflüssigem Treibstoff für Personenfahrzeuge nicht so geeignet, weil er besondere Einrichtungen ovr- aussetzt, die ein wesentliches Mehrgewicht des Fahrzeuges zur Folge haben. Im übrigen sind ja auch die Personenwagen, die seit dem 1. März 1933 neu in Betrieb genommen sind, ohnedies von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Bisher waren aber solche Kraftfahrzeuge, die mit Elektrizität oder Dampf angetrieben wurden, nicht steuerfrei. In Zukunft sollen auch diese die gleiche Befreiung erfahren, wie die mit flüssigem Treibstoff angetriebenen Fahrzeuge, jedoch nur solche, die mit dem 1. April 1935 neu in Betrieb genommen werden. Für ältere Fahrzeuge, die auf nichtflüssigen Treibstoff umgestellt werden, gelten nur d i e für Lastkraft- wagen geltenden Vergünstigungen,
Wersindlettendepersönlichkeiten des Staates und der Partei?
Zweite Verordnung zum Gesetz gegen heimtückische Angriffe.
B e r l i n , 27. Febr. (DNB.) Die Zweite Verord« nung zur Durchführung des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutze der Parteiuniformen bestimmt, wer als leitende Persönlichkeit im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes werden als leitende Persönlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt:
I. Der Führer und Reichskanzler;
nalsozialistische Partei im Staat, so ist das Berufssoldatentum das Stahlgerippe, das diese Körper trägt. Klare Organisation der Landesverteidigung schon im Frieden unter einem für die Landesverteidigung verantwortlichen Führer ist notwendig; nicht ein Vielmaß von ne- benemanberarbeitenben Zentralstellen wie vor dem Kriege, sondern eine in eine Spitze münbenbe Organisation.
Das finb gewiß I b e a l f 0 r b e r u n g e n, die aus tausend Gründen in ber harten Wirklichkeit ab gewandelt werden müssen. Aber diese Jdeal- forberungen aufzustellen ist nicht sinnlos, weil ohne
III. ßeitenbe Persönlichkeiten ber NSDAP.:
1. bie Reichsleiter;
2. bie Gauleiter.
Der Hewerigedenktag.
Der Reichswehrminister spricht in der Staatsoper.
Berlin, 27. Febr. (DNB.) Arn 17. März 1935 um 12 Uhr mittags finbet in ber Staatsoper Berlin ein feierlicher Staatsakt statt, bei bem ber Reichswehrmini st er bie Ansprache halten wirb. Mit bem Staatsakt in Berlin, an ben sich Kranznieberlegung unb Vorbeimarsch einer Fahnenkompanie vor bem (Ehrenmal anschließen, wirb bas Anbringen bes Eyrenkreuzes für Frontkämpfer an ben in Berlin befinblichen Fahnen unb Stanbarten ber alten Wehrmacht oerbunben. Der Staatsakt in Berlin wirb burch Runbfunk übertragen. Zeitlich getrennt vom Staatsakt in Berlin finben in allen Standorten der Wehrmacht militärische Gedenkfeiern statt. Die Bevölkerung, die staatlichen und kommunalen Behörden, die Dr* ganifationen der NSDAP, und der Volksbund deutsche Kriegsgräberfürsorge sollen in weitem Um« fange z u ben militärischen Gebenk» feiern herangezogen werben. Den Kriegs« opfern unb ben Hinterbliebenen finb bevorzugte Plätze einzuräumen. In Stäb- ten usw., bie nicht Stanborte ber Wehrmacht finb, obliegt bie Drbnung bes Tages ben obersten Hoheitsträgern ber NSDAP, im Einvernehmen mit dem Volksbunb beutsche Kriegsgräberfürsorge. Die Ausschmückung ber Gefallenenerinnerungszeichen unb Kriegsgräber erfolgt burch bie verwaltenben Dienststellen unb Behörben.
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Da vielfach Unklarheit über ben Charakter ber verschiedenen Totengebenktage besteht, hat der Reichs- und preußische Innenminister auf Anordnung des Führers und Reichskanzlers im-Einvernehmen mit dem Reichspropagandaminister und dem Reichswehrminister folgendes bestimmt:
1. Totensonntag und Allerseelen sind allgemein kirchliche Gedenktage des Volkes. Alle Anordnungen und Beteiligungen sowie Kranzniederlegungen von öffentlichen Stellen und Verbänden haben sich in den durch d i e kirchliche Ordnung bestimmten Rahmen einzufügen. Im übrigen gelten diese Tage des Gedenkens an die Toten in der Hauptsache für den einzelnen und für die Familie.
2. Der Heldengedenktag am Sonntag ..e m 1 n i s c e r e ist der allgemeine Gedenkta'g für die Gefallenen des Weltkrieges. Die Ordnung des Tages wird von Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda in Gemeinschaft mit der Wehrmacht bestimmt. Veranstaltungen in den Standorten der Wehrmacht werden von den Standortältesten der Wehrmacht geleitet.
3. Der 9. N 0 v e m b e r ist der G e d e n k t a g für bie Toten ber nationalsozialistischen Bewegung. Seine Ausgestaltung liegt in ben Hänben ber Partei.
NS.-Frauenschast und Reichsnährstand
Berlin, 26. Febr. (DNB.) Zwischen bem Reichsbauernführer R'. Walter Darre unb ber Reichsfrauenfchaftsführerin Frau Gertrub Scholtz- Klink würbe über bie Zusammenarbeit zwischen Reichsnährstanb und NS.-Frauenschaft u. a. folgendes vereinbart:
Die jeweiligen Referentinnen IC unb IID im Reichsnährstanb finb gleichzeitig Reseren- tinnen für bie bäuerlichen Belange im Stade ber Gau- unb Kreisamtsleiterinnen ber NS.-Frauenschaft unb vertreten andrerseits bie NS.-Fauenschast beim Lanbes- unb Kreisbauernführer im Auftrage ber Gau- bzw. Kreisamtsleiterinnen ber NS.-Frauenschaft. Die NS. - Frauen- schaft ist Trägerin ber weltanschaulich-politischen Schulung. Sie bient zur Ueberroinbung bes Gegensatzes von Stabt unb Lanb. Veranstaltungen bes Reichsnährstands, soweit sie Frauen überhaupt betreffen, werben vom betreffenben Bauernführer mit ber NS.- Frauenschaftbesprochenunbburch- geführt, evtl, auch im Rahmen ber NS.-Frauen- fchaft. Bei Veranstaltungen, Pflicht- unb Heimabenden ber NS.-Frauenschaft wirb auf bie häuslichen Verhältnisse Rücksicht genommen unb keinerlei Zwang ausgeübt. In ben Sommermonaten wirb ber übermäßigen Arbeitslast ber fianbfrau burch Befreiung von ben Pflichtabenben usw. Rechnung getragen.
Gchornsteine rauchen wieder.


