Ausgabe 
27.11.1935
 
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Buntes Allerlei

Die abzugsfähigen Sonderausgaben.

Die Kameraschaftsaktion der Handwerker und Beamten am 1. Dezember rechnet mit dir, Volksgenoffe. Dein Opfer hilft Bot lindern!

von be- 300 um das

1500 Mark.

Die Beiträge zu Bausparkassen sind absetzbar, soweit sie bis zur Erlangung des Bau­darlehens gegebenenfalls noch nach Erhalt von Zwischenkrediten gezahlt werden. Nach Erlan­gung des Darlehens sind nur die Zinsleistungen, Verwaltungskostenbeiträge und Lebensversicherungs­beiträge, nicht aber die Tilgungsbeträge abzugs­fähig, die beiden erstgenannten Kosten auch nur, soweit mit dem Baudarlehen nicht ein steuerbefreiter

anderer Fluggast es sich dort bereits bequem ge- macht. Scali bat den Fremden, ihm den Platz zu Übermassen, aber der Mitreisende, der sich als der Tennisspieler Aslangul auswies, erklärte, keines- falls freiwillig dazu bereit zu fein. Nun gab es zunächst ein erregtes Wortgefecht, bei dem beide Fahrgäste behaupteten, ein Anrecht auf den um« strittenen Sitzplatz zu haben. Da es sich offenbar um sehr temperamentvolle Reisende handelte, so wurden sie handgreiflich und schließlich versetzte Aslangul dem Kaufmann einen Stoß, Scali fiel zu Boden und kam nicht wieder in die Höhe. Man stellte fest, daß er einen Beinbruch erlitten hatte und legte ihm einen Notverband an. Vor Gericht traf er nach einigen Wochen wieder mit dem Kampfhahn Aslangul zusammen, der die Arztrech­nung und eine kleine Geldstrafe bezahlen mußte. Wenn sich solche Keilereien im Flugzeug häu­figer ereignen sollten, so wird man am Ende noch einen Luftpolizisten mitfahren lassen müssen, der für die Aufrechterhaltung des Friedens zwischen den Fluggästen Sorge trägt.

Die Zusammenarbeit der Beamten und Hand­werker wird sich am 1. Dezember bewähren. Volksgenosse, auch du mußt an diesem Tage durch dein Opfer helfen!

unten!).

Die abzugsfähigen Derbungskoslen.

Zu den absetzbaren Werbungskosten rechnen alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen". Neben den Aufwen­dungen für Arbeitsmittel (Berufskleidung und Werkzeuge) kommen vor allem notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Be­tracht. Als notwendig werden zum Abzug regelmäßig nur die Fahrtausgaben für öffentliche Verkehrsmittel zugelassen, die der Steuerpflichtige aufwendet, um von seiner Wohnung, die zu dem Einzugs- und Siedlungsgebiet des Beschäftigungsortes gehören muß, zur Arbeitsstätte zu gelangen. Die politischen Gemeinde­oder Bezirksgrenzen sind dabei nicht von Bedeu­tung. Auch spielt es keine Rolle, ob die Siedlung erst im Entstehen begriffen ist und noch keine ge­eigneten Derkehrsverbindungen besitzt. Wohnt der Arbeitnehmer außerhalb des Einzugs- und Sied­lungsgebiets, so sind nach der Rechtsprechung nur die durchschnittlichen Fahrtausgaben der im Ge­biete der betreffenden Stadt tätigen und dort wohn­haften Arbeitnehmer absetzbar (Rfh. vom 24.7.35 VIA 434/435). M. E. werden mindestens die vom Rande des Einzugsgebiets entstehenden Fahrtaus­gaben zum Abzug zugelassen sein. Die höheren Kosten für die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeugs bei den Fahrten zur Ar­beitsstätte sind nur absetzbar, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mit besonderen Un­bequemlichkeiten verbunden ist, oder das Fahrzeug gleichzeitig für dienstliche Zwecke benötigt wird (Rfh. vom 8.6.34 Reichssteuerbl. S. 942); auch mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers wird

Oie allwissende Stimme.

Der französische Postminister ist stolz auf eine neue Einrichtung im Fernsprechwesen, die auf sein Betreiben hin geschaffen worden ist. Schon ihr Name läßt aufhorchen: Die allwissende Stimme? Wohl besteht in vielen Ländern, wie auch bei uns in Deutschland, die Möglichkeit, sich durch Telephon­anruf jederzeit die genaue Zeit angeben zu lassen, und daneben besteht ein Kundendienst, der in vie­len Fällen dem Inhaber eines Fernsprechanschlusses hilfreich zur Seite steht. Aber die geheimnisvolle Stimme eines unbekannten Sprechers, der auf alle Fragen zuverlässige Auskünfte gibt, das ist in der Tat etwas Ungewöhnliches. Zunächst versieht die Stimme die Dienste eines Reisebüros. Man ruft an, und läßt sich die genaue Abfahrtszeit von Zügen und die Fahrpreise mitteilen, weiterhin aber auch die Kosten eines Hotelaufenthalts und die Aufwen­dungen, die man durchschnittlich für Nebenausgaben rechnen muß. Will man in einem Gasthof speisen, so kann man sich bei der allwissenden Stimme zu­nächst angeben lassen, wie hoch die Preise sind und sich andere Vorschläge machen lassen, bis man den richtigen Gasthof gefunden hat. Dann bestellt die allwissende Stimme im Auftrag des Anrusers in dem Gasthof einen Tisch, ebenso wie sie jederzeit die Besorgung von Theaterplätzen übernimmt. Wer unerwartet Besuch bekommt, der kann sich mit Hilfe des unbekannten Allwissenden am anderen Ende der Strippe ein kleines Abendbrot ins Haus be­sorgen lassen. Befindet man sich während der Un­terhaltung in einer Meinungsverschiedenheit', so kann man von der allwissenden Stimme in kürze­ster Zeit erfahren, wer dieses oder jenes Buch ge­schrieben hat, wie groß das Budget eines Ministe- riums ist, wann Laval geboren ist und wie weit Paris von Peking entfernt ist. Nur der weite Um­kreis der Fragen kann damit angedeutet werden, die allwissende Stimme weiß noch viel mehr und ist gern bereit Auskunft zu geben. Und wie dankt man der Stimme für ihre klugen Einflüsterungen durch die Muschel des Fernsprechers? Man zahlt für jede Frage einen Franc, also etwa vierzehn Pfennige.

Als Sonderausgaben können in erster Linie zu­sammen mit den Werbungskosten zunächst Schuld­zinsen sowie bindend übernommene Rentenzah­lungen und sonstige Lasten geltend gemacht werden, soweit sie nicht mit steuerfreien Einkünften (z. B. bei Wohnungsneubauten) in Zusammenhang stehen. Kirchensteuern sind ohne Beschränkung crb- zugsfähig. Begrenzt ist dagegen der Abzug von Lebensversicherungsprämien und Ver­sicherungsbeiträgen für den Steuerpflich- tigen, seine Ehefrau und seine Kinder, für die er Kinderermäßigungen erhält, zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbs­losenversicherungen sowie von Beiträgen zu Witwen-, Waisen-, Dersorgungs- und Sterbekassen, schließlich Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung Baudarlehen. Die steuerfreie Grenze trägt hier 500 Mark. Sie erhöht sich um je Mark für die Ehefrau und das erste Kind, 400 Mark für das zweite, um 600 Mark für

dritte, um 800 Mark für das vierte, um je 1000 Mark für das fünfte und jedes weitere Kind, für die Kinderermäßigungen gewährt werden. Der Höchstabzug stellt sich z. B. für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern auf

Die zulässigen Abzüge bei der Lohnsteuer 1936 Ermäßigungsanträge rechtzeitig einreichen!

Don Or. jur. et rer. pol. K. Wuth, Berlin.

die Benutzung des eigenen Kraftwagens begrün­det werden können (Rfh. vom 26.6.35 VIA 416/35).

Persönliche Aufwendungen für die Lebensfüh­rung, infolge der wirtschaftlichen oder gesellschaft­lichen Stellung, werden für den Abzug nur zuge­lassen, wenn sie ausschließlich mit der d t e n st- lichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Repräsentatwnsaufwen- dungen. Nach Erklärungen aus dem Reichsfinanz­ministerium werden jedoch die wirklich echten beruf­lichen Ausgaben nach wie vor anerkannt, z. B. wenn aus geschäftlichen Erwägungen Uebernachtung in ersten Hotels, Fahren in Schlafwagen 1. Klasse usw. erforderlich sind. Das gleiche gilt für tue Ein­ladung von Geschäftsfreunden, Abhaltung von Konferenzen usw. (DStZtg. Nr. 35). Ausgaben für besonders gute Kleiedung führen nur noch ausnahms­weise (z. B. bei Kaffeehausangestellten) zu einem Abzug. Der besondere Verschleiß von Kleidung auf Reisen wird jedoch geltend gemacht werden können.

Die anteiligen Unkosten an Miete, Heizung usw. für das häusliche Arbeitszimmer kom­men im allgemeinen für die Absetzung nur in Be­tracht, sofern ein dienstlicher Raum hierfür nicht zur Verfügung steht. Anteilige Fernsprechge­bühren für dienstliche Zwecke bilden Werbungs­kosten. Auch Ausgaben für die Berufsfort­bildung können als solche anzusehen sein, wie Halten von Fachzeitschriften, Teilnahme an Fort­bildungskursen usw.; jedoch läßt der Reichsfinanz­hof die Verzehrkosten bei fachlichen Veranstaltun­gen der Berufsorganisationen nicht zum Abzug zu (Rfh. vom 19.12.34 VI A 460/34).

Die Beiträge zur Arbeitsfront und sonstigen Berufsständen sowie Berufsoerbänden rechnen nad) dem Einkommensteuergesetz ebenfalls zu den Werbungskosten. Dagegen gehören zur rein persönlichen Sphäre die Spenden zur Winter­hilfe, zu sonstigen wohltätigen Zwecken sowie Beiträge an politische Organisationen.

W erb un gs ko st en und Sonderausgaben, die zusammen 40 Mark monatlich über­steigen, vom Finanzamt durch Vermerk auf der Lohnsteuerkarte besonders zum Abzug zugelassen werden. Das gleiche gilt für außergewöhnliche wirt­schaftliche, insbesondere häusliche Belastungen (vgl.

Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte für 1936, die dem Lohnsteuerpflichtigen in der nächsten Zeit von der Gemeinde übermittelt wird, sind zweckmäßig baldigst die Anträge auf Zulassung weite- rer Frei betrüge bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt unter Vorlegung der Steuerkarte einzureichen. Die rechtzeitige Ein­reichung der Anträge ist besonders ratsam, weil höhere Werbungskosten und Sonderausgaben spä­ter grundsätzlich nicht mehr in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sie für die Zeit vor Stellung des Antrages früher hätte geltend machen können. Ebenso werden besondere wirt­schaftliche Belastungen in früherer Zeit für die fol­genden Lohnzahlungszeiträume grundsätzlich nur be­rücksichtigt, soweit sie sich in diesem noch auswir­ken (z. B. Krankheitskosten bezahlt werden).

Die Abzüge für höhere Werbungskoslen und Sonderausgaben.

Während der steuerfreie Einkommensteil, sowie die Ausgaben für Werbungskosten und Sonderaus­gaben bis 40 Mark monatlich schon bei der Be­rechnung der Lohnsteuer in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt sind, müssen Aufwendungen für

Kinder kommen solche bei aus« ä r t i ger Uter b r i n q u n g zum Besuch einer höheren Schule, Haushaltunasschule, in der Lehre und dergleichen, ferner in Blinden-, Taubstummen- und sonstig^ besonderen Anstalten in Betracht. Handelt es sich, wie bei Studien kost en, nicht um zwangsläufige Aus- aaben z. B. Studienkosten, so muß das Kind nach der Rechtsprechung unter besseren Einkommensver­hältnissen dem Studium zugesuhrt sein. In Be­dacht kommen ferner Falle, m denen volljah- riqe Kinder mangels eigenen Einkommens von den Eltern noch unterhalten oder verheirateten Kin- dern Zuschüsse zum Haushalt gewahrt werden

Allgemein werden besondere Ausgaben infolge Krankheit, Todes- oder Unglucksfall berucksich- tigt. Nur müssen in der Regel die Aufwendungen die oben erwähnten Hundertsatze des Einkommens erreichen. Ausgaben für den Unterhalt v e - bürfti-ger Angehöriger muffen je nach den Verhältnissen des Empfängers notwendig und an­gemessen sein, ohne daß es im übriaenl darauf an- rommt, ob Unterhalt auf Grund gesetzlicher Unter­haltspflicht oder lediglich aus sittlichen Gründen freiwillig gewährt wird. Bei Aufnahme m den Haushalt sollen als Kosten des Lebensunterhalts je nach den Verhältnissen bis 80 Mark monatlich angemessen sein. Da jedoch die eigenen Einkünfte des Bedürftigen angerechnet werden, wird z. B. bei einer Rente des Bedürftigen von 30 Mark eine Be­lastung nur mit 50 Mark berücksichtigt. Bei nicht in den Haushalt aufgenommenen unterstützten 2In- gehörigen werden höhere Beträge in Betracht kommen.

Wohnungsneubau hergestellt ist. Von der Bauspar­kasse ist über die Verteilung der Beitrage auf Til­gung einerseits, Zinsen, Derwaltungskostenbeltrage und Lebensversicherungsbeiträae andererseits eine Bescheinigung zur Vorlegung beim Finanzamt an­zufordern. , .

Außergewöhnliche Belastungen des Steuerpflichtigen, die seine steuerliche Leistungs­fähigkeit wesentlich beeinträchtigen, führen zur Ab­setzung eines Freibetrages, sofern das Einkommen im Jahre 20 000 Mark, bei Vorhandensein von mindestens drei Kindern, für die Kinderermäßigung gewährt wird, 30 000 Mark nicht übersteigt. Die besonderen Aufwendungen müssen b e sti mmt e Hundertsätze des Einkommens über­steigen, bei Steuerpflichtigen ohne Kinder nut Einkommen bis 5000 Mark 10 v. H. ®infonv mens, mit höherem Einkommen bis 10 000 Mark 12 v. H., bis 15 000 Mark 15 v. H., nut darüber hinausgehenden Einkommen 20 v. H. Für Ver­heiratete mit einem oder zwei Kindern wobei auch volljährige, noch ganz oder hauptsächlich unter­haltene Kinder mitzählen müssen die veraus­gabten Beträge bei den entsprechenden Einkommen mindestens 8 v. H., 10 v. H., 12 v. H. und 15 v. H., für Verheiratete mit drei oder mehr Kindern 6 v. H., 8 v. H., 10 v. H. bzw. 12 v. H. des Einkommens 1936 betragen.

Berücksichtigt werden nur Belastungen, die nicht lediglich in den allgemeinen Umständen, sondern den besonderen Verhältnissen des einzelnen Arbeit­nehmers ober einer kleinen Minberheit von Steuer­pflichtigen begrünbet finb. Von ben Kosten für die Erziehung, Unterhalt und Berufsausbildung der

Keilerei im Flugzeug.

Eine Flugzeugkabine ist sicher gerade der rich« tige Ort, um eine Meinungsverschiedenheit hand­greiflich auszutragen. Und doch gab es in dem Ver­kehrsflugzeug der Linie LondonParis kürzlich eine richtige Keilerei, bei der schließlich ein Arzt als Helfer und ein Richter als Schlichter bemüht werden mußten. Ein Kaufmann aus Paris namens Scali hatte sich in dem fahrplanmäßigen Flugzeug einen Platz reservieren lassen, aber als er im letz­ten Augenblick in höchster Eile ankam, da hatte ein

Die Verlobung meiner Tochter Meine Verlobung mit Fräulein

Gisela mit Herrn Walter Stahl Oisela £efyr

zeige ich hiermit an Tochter des verstorb. Herrn Steuer-

, .. . amtmanns Ernst Lehr und seiner

Frau Katharina ^.ehr $rau Gemahlin gebe ich bekannt

geb. Schwalb ,,

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