Buntes Allerlei
Die abzugsfähigen Sonderausgaben.
Die Kameraschaftsaktion der Handwerker und Beamten am 1. Dezember rechnet mit dir, Volksgenoffe. Dein Opfer hilft Bot lindern!
von be- 300 um das
1500 Mark.
Die Beiträge zu Bausparkassen sind absetzbar, soweit sie bis zur Erlangung des Baudarlehens — gegebenenfalls noch nach Erhalt von Zwischenkrediten — gezahlt werden. Nach Erlangung des Darlehens sind nur die Zinsleistungen, Verwaltungskostenbeiträge und Lebensversicherungsbeiträge, nicht aber die Tilgungsbeträge abzugsfähig, die beiden erstgenannten Kosten auch nur, soweit mit dem Baudarlehen nicht ein steuerbefreiter
anderer Fluggast es sich dort bereits bequem ge- macht. Scali bat den Fremden, ihm den Platz zu Übermassen, aber der Mitreisende, der sich als der Tennisspieler Aslangul auswies, erklärte, keines- falls freiwillig dazu bereit zu fein. Nun gab es zunächst ein erregtes Wortgefecht, bei dem beide Fahrgäste behaupteten, ein Anrecht auf den um« strittenen Sitzplatz zu haben. Da es sich offenbar um sehr temperamentvolle Reisende handelte, so wurden sie handgreiflich und schließlich versetzte Aslangul dem Kaufmann einen Stoß, Scali fiel zu Boden und kam nicht wieder in die Höhe. Man stellte fest, daß er einen Beinbruch erlitten hatte und legte ihm einen Notverband an. Vor Gericht traf er nach einigen Wochen wieder mit dem Kampfhahn Aslangul zusammen, der die Arztrechnung und eine kleine Geldstrafe bezahlen mußte. — Wenn sich solche Keilereien im Flugzeug häufiger ereignen sollten, so wird man am Ende noch einen Luftpolizisten mitfahren lassen müssen, der für die Aufrechterhaltung des Friedens zwischen den Fluggästen Sorge trägt.
Die Zusammenarbeit der Beamten und Handwerker wird sich am 1. Dezember bewähren. Volksgenosse, auch du mußt an diesem Tage durch dein Opfer helfen!
unten!).
Die abzugsfähigen Derbungskoslen.
Zu den absetzbaren Werbungskosten rechnen alle „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen". Neben den Aufwendungen für Arbeitsmittel (Berufskleidung und Werkzeuge) kommen vor allem notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Betracht. Als notwendig werden zum Abzug regelmäßig nur die Fahrtausgaben für öffentliche Verkehrsmittel zugelassen, die der Steuerpflichtige aufwendet, um von seiner Wohnung, die zu dem Einzugs- und Siedlungsgebiet des Beschäftigungsortes gehören muß, zur Arbeitsstätte zu gelangen. Die politischen Gemeindeoder Bezirksgrenzen sind dabei nicht von Bedeutung. Auch spielt es keine Rolle, ob die Siedlung erst im Entstehen begriffen ist und noch keine geeigneten Derkehrsverbindungen besitzt. Wohnt der Arbeitnehmer außerhalb des Einzugs- und Siedlungsgebiets, so sind nach der Rechtsprechung nur die durchschnittlichen Fahrtausgaben der im Gebiete der betreffenden Stadt tätigen und dort wohnhaften Arbeitnehmer absetzbar (Rfh. vom 24.7.35 VIA 434/435). M. E. werden mindestens die vom Rande des Einzugsgebiets entstehenden Fahrtausgaben zum Abzug zugelassen sein. Die höheren Kosten für die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeugs bei den Fahrten zur Arbeitsstätte sind nur absetzbar, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mit besonderen Unbequemlichkeiten verbunden ist, oder das Fahrzeug gleichzeitig für dienstliche Zwecke benötigt wird (Rfh. vom 8.6.34 Reichssteuerbl. S. 942); auch mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers wird
Oie allwissende Stimme.
Der französische Postminister ist stolz auf eine neue Einrichtung im Fernsprechwesen, die auf sein Betreiben hin geschaffen worden ist. Schon ihr Name läßt aufhorchen: Die allwissende Stimme? Wohl besteht in vielen Ländern, wie auch bei uns in Deutschland, die Möglichkeit, sich durch Telephonanruf jederzeit die genaue Zeit angeben zu lassen, und daneben besteht ein Kundendienst, der in vielen Fällen dem Inhaber eines Fernsprechanschlusses hilfreich zur Seite steht. Aber die geheimnisvolle Stimme eines unbekannten Sprechers, der auf alle Fragen zuverlässige Auskünfte gibt, das ist in der Tat etwas Ungewöhnliches. Zunächst versieht die Stimme die Dienste eines Reisebüros. Man ruft an, und läßt sich die genaue Abfahrtszeit von Zügen und die Fahrpreise mitteilen, weiterhin aber auch die Kosten eines Hotelaufenthalts und die Aufwendungen, die man durchschnittlich für Nebenausgaben rechnen muß. Will man in einem Gasthof speisen, so kann man sich bei der allwissenden Stimme zunächst angeben lassen, wie hoch die Preise sind und sich andere Vorschläge machen lassen, bis man den richtigen Gasthof gefunden hat. Dann bestellt die allwissende Stimme im Auftrag des Anrusers in dem Gasthof einen Tisch, ebenso wie sie jederzeit die Besorgung von Theaterplätzen übernimmt. Wer unerwartet Besuch bekommt, der kann sich mit Hilfe des unbekannten Allwissenden am anderen Ende der Strippe ein kleines Abendbrot ins Haus besorgen lassen. Befindet man sich während der Unterhaltung in einer Meinungsverschiedenheit', so kann man von der allwissenden Stimme in kürzester Zeit erfahren, wer dieses oder jenes Buch geschrieben hat, wie groß das Budget eines Ministe- riums ist, wann Laval geboren ist und wie weit Paris von Peking entfernt ist. Nur der weite Umkreis der Fragen kann damit angedeutet werden, die allwissende Stimme weiß noch viel mehr und ist gern bereit Auskunft zu geben. Und wie dankt man der Stimme für ihre klugen Einflüsterungen durch die Muschel des Fernsprechers? Man zahlt für jede Frage einen Franc, also etwa vierzehn Pfennige.
Als Sonderausgaben können in erster Linie zusammen mit den Werbungskosten zunächst Schuldzinsen sowie bindend übernommene Rentenzahlungen und sonstige Lasten geltend gemacht werden, soweit sie nicht mit steuerfreien Einkünften (z. B. bei Wohnungsneubauten) in Zusammenhang stehen. Kirchensteuern sind ohne Beschränkung crb- zugsfähig. Begrenzt ist dagegen der Abzug von Lebensversicherungsprämien und Versicherungsbeiträgen für den Steuerpflich- tigen, seine Ehefrau und seine Kinder, für die er Kinderermäßigungen erhält, zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherungen sowie von Beiträgen zu Witwen-, Waisen-, Dersorgungs- und Sterbekassen, schließlich Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung Baudarlehen. Die steuerfreie Grenze trägt hier 500 Mark. Sie erhöht sich um je Mark für die Ehefrau und das erste Kind, 400 Mark für das zweite, um 600 Mark für
dritte, um 800 Mark für das vierte, um je 1000 Mark für das fünfte und jedes weitere Kind, für die Kinderermäßigungen gewährt werden. Der Höchstabzug stellt sich z. B. für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern auf
Die zulässigen Abzüge bei der Lohnsteuer 1936 Ermäßigungsanträge rechtzeitig einreichen!
Don Or. jur. et rer. pol. K. Wuth, Berlin.
die Benutzung des eigenen Kraftwagens begründet werden können (Rfh. vom 26.6.35 VIA 416/35).
Persönliche Aufwendungen für die Lebensführung, infolge der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, werden für den Abzug nur zugelassen, wenn sie ausschließlich mit der d t e n st- lichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Repräsentatwnsaufwen- dungen. Nach Erklärungen aus dem Reichsfinanzministerium werden jedoch die wirklich echten beruflichen Ausgaben nach wie vor anerkannt, z. B. wenn aus geschäftlichen Erwägungen Uebernachtung in ersten Hotels, Fahren in Schlafwagen 1. Klasse usw. erforderlich sind. Das gleiche gilt für tue Einladung von Geschäftsfreunden, Abhaltung von Konferenzen usw. (DStZtg. Nr. 35). Ausgaben für besonders gute Kleiedung führen nur noch ausnahmsweise (z. B. bei Kaffeehausangestellten) zu einem Abzug. Der besondere Verschleiß von Kleidung auf Reisen wird jedoch geltend gemacht werden können.
Die anteiligen Unkosten an Miete, Heizung usw. für das häusliche Arbeitszimmer kommen im allgemeinen für die Absetzung nur in Betracht, sofern ein dienstlicher Raum hierfür nicht zur Verfügung steht. Anteilige Fernsprechgebühren für dienstliche Zwecke bilden Werbungskosten. Auch Ausgaben für die Berufsfortbildung können als solche anzusehen sein, wie Halten von Fachzeitschriften, Teilnahme an Fortbildungskursen usw.; jedoch läßt der Reichsfinanzhof die Verzehrkosten bei fachlichen Veranstaltungen der Berufsorganisationen nicht zum Abzug zu (Rfh. vom 19.12.34 VI A 460/34).
Die Beiträge zur Arbeitsfront und sonstigen Berufsständen sowie Berufsoerbänden rechnen nad) dem Einkommensteuergesetz ebenfalls zu den Werbungskosten. Dagegen gehören zur rein persönlichen Sphäre die Spenden zur Winterhilfe, zu sonstigen wohltätigen Zwecken sowie Beiträge an politische Organisationen.
W erb un gs ko st en und Sonderausgaben, die zusammen 40 Mark monatlich übersteigen, vom Finanzamt durch Vermerk auf der Lohnsteuerkarte besonders zum Abzug zugelassen werden. Das gleiche gilt für außergewöhnliche wirtschaftliche, insbesondere häusliche Belastungen (vgl.
Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte für 1936, die dem Lohnsteuerpflichtigen in der nächsten Zeit von der Gemeinde übermittelt wird, sind zweckmäßig baldigst die Anträge auf Zulassung weite- rer Frei betrüge bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt unter Vorlegung der Steuerkarte einzureichen. Die rechtzeitige Einreichung der Anträge ist besonders ratsam, weil höhere Werbungskosten und Sonderausgaben später grundsätzlich nicht mehr in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sie für die Zeit vor Stellung des Antrages früher hätte geltend machen können. Ebenso werden besondere wirtschaftliche Belastungen in früherer Zeit für die folgenden Lohnzahlungszeiträume grundsätzlich nur berücksichtigt, soweit sie sich in diesem noch auswirken (z. B. Krankheitskosten bezahlt werden).
Die Abzüge für höhere Werbungskoslen und Sonderausgaben.
Während der steuerfreie Einkommensteil, sowie die Ausgaben für Werbungskosten und Sonderausgaben bis 40 Mark monatlich schon bei der Berechnung der Lohnsteuer in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt sind, müssen Aufwendungen für
Kinder kommen solche bei aus« ä r t i ger U nter b r i n q u n g zum Besuch einer höheren Schule, Haushaltunasschule, in der Lehre und dergleichen, ferner in Blinden-, Taubstummen- und sonstig^ besonderen Anstalten in Betracht. Handelt es sich, wie bei Studien kost en, nicht um zwangsläufige Aus- aaben z. B. Studienkosten, so muß das Kind nach der Rechtsprechung unter besseren Einkommensverhältnissen dem Studium zugesuhrt sein. In Bedacht kommen ferner Falle, m denen volljah- riqe Kinder mangels eigenen Einkommens von den Eltern noch unterhalten oder verheirateten Kin- dern Zuschüsse zum Haushalt gewahrt werden
Allgemein werden besondere Ausgaben infolge Krankheit, Todes- oder Unglucksfall berucksich- tigt. Nur müssen in der Regel die Aufwendungen die oben erwähnten Hundertsatze des Einkommens erreichen. Ausgaben für den Unterhalt v e - bürfti-ger Angehöriger muffen je nach den Verhältnissen des Empfängers notwendig und angemessen sein, ohne daß es im übriaenl darauf an- rommt, ob Unterhalt auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht oder lediglich aus sittlichen Gründen freiwillig gewährt wird. Bei Aufnahme m den Haushalt sollen als Kosten des Lebensunterhalts je nach den Verhältnissen bis 80 Mark monatlich angemessen sein. Da jedoch die eigenen Einkünfte des Bedürftigen angerechnet werden, wird z. B. bei einer Rente des Bedürftigen von 30 Mark eine Belastung nur mit 50 Mark berücksichtigt. Bei nicht in den Haushalt aufgenommenen unterstützten 2In- gehörigen werden höhere Beträge in Betracht kommen.
Wohnungsneubau hergestellt ist. Von der Bausparkasse ist über die Verteilung der Beitrage auf Tilgung einerseits, Zinsen, Derwaltungskostenbeltrage und Lebensversicherungsbeiträae andererseits eine Bescheinigung zur Vorlegung beim Finanzamt anzufordern. , .
Außergewöhnliche Belastungen des Steuerpflichtigen, die seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, führen zur Absetzung eines Freibetrages, sofern das Einkommen im Jahre 20 000 Mark, bei Vorhandensein von mindestens drei Kindern, für die Kinderermäßigung gewährt wird, 30 000 Mark nicht übersteigt. Die besonderen Aufwendungen müssen b e sti mmt e Hundertsätze des Einkommens übersteigen, bei Steuerpflichtigen ohne Kinder nut Einkommen bis 5000 Mark 10 v. H. ®infonv mens, mit höherem Einkommen bis 10 000 Mark 12 v. H., bis 15 000 Mark 15 v. H., nut darüber hinausgehenden Einkommen 20 v. H. Für Verheiratete mit einem oder zwei Kindern — wobei auch volljährige, noch ganz oder hauptsächlich unterhaltene Kinder mitzählen — müssen die verausgabten Beträge bei den entsprechenden Einkommen mindestens 8 v. H., 10 v. H., 12 v. H. und 15 v. H., für Verheiratete mit drei oder mehr Kindern 6 v. H., 8 v. H., 10 v. H. bzw. 12 v. H. des Einkommens 1936 betragen.
Berücksichtigt werden nur Belastungen, die nicht lediglich in den allgemeinen Umständen, sondern den besonderen Verhältnissen des einzelnen Arbeitnehmers ober einer kleinen Minberheit von Steuerpflichtigen begrünbet finb. Von ben Kosten für die Erziehung, Unterhalt und Berufsausbildung der
Keilerei im Flugzeug.
Eine Flugzeugkabine ist sicher gerade der rich« tige Ort, um eine Meinungsverschiedenheit handgreiflich auszutragen. Und doch gab es in dem Verkehrsflugzeug der Linie London—Paris kürzlich eine richtige Keilerei, bei der schließlich ein Arzt als Helfer und ein Richter als Schlichter bemüht werden mußten. Ein Kaufmann aus Paris namens Scali hatte sich in dem fahrplanmäßigen Flugzeug einen Platz reservieren lassen, aber als er im letzten Augenblick in höchster Eile ankam, da hatte ein
Die Verlobung meiner Tochter Meine Verlobung mit Fräulein
Gisela mit Herrn Walter Stahl Oisela £efyr
zeige ich hiermit an Tochter des verstorb. Herrn Steuer-
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