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Nr.M Erstes Blatt

Donnerstag, 27. Juni 1935

185. Jahrgang

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1 zu den erläffigen

Berlin. 27. Juni. (DRV.) Der Oberste SA.-Führer Adolf Hiller hat folgende Anordnung ec.u en:

Zur Prüfung des allgemeinen Aus- bildungssiandes der SA. und zur För­derung ihres opferfreudigen, frei­willigen Dienstes für die Bewegung und unser Volk ordne ich für den Sommer 1935 einen Reichswettkampf der SA. -Stürme an. Für den siegenden Sturm jeder Gruppe stifte ist einen Ehrenpreis. Die Ausführungsbestim­mungen erläßt der Stabschef.

Der VB. schreibt hierzu u. a.: jn der ge­samt e n SA. wurde dieser Befehl mit Jubel ausgenommen, denn er beweist, wie sehr dem Führer die SA. am Herzen liegt. Mit großem Eifer wird sich die SA. der Prüfung ihres allgemeinen Ausbildungsstandes un- lerziehen und den erneuten Beweis ihres opferfreudigen^ freiwilligen Dien­stes für die Bewegung und für das Volk und Führer erbringen. Mit Dankbarkeit und dem un­erschütterlichen Willen, sich der Anerkennung wür­dig zu erweisen, hat die S2l. die Stiftung der Ehrenpreise durch den Führer vernommen. Der Reichswettkampf ist ein M a h st a b für das können und für die Einsatzbereit­schaft der SA. Jeder Sturm wird den Ehr­geiz haben, Sieger in feiner Gruppe zu sein. Und wenn es auch nicht allen Stürmen vergönnt sein wird, sich einen der Preise zu eringen, so wird er doch in der Erkennung seiner Mängel seinen

Einführung der allgemeinen Arbeiisdienstpflichi.

Das Reichskabinett verabschiedet ein grundlegendes Gesetz über den Reichsarbeitsdienst.

Dem Arbeitsdienst ist die Aufgabe gestellt, die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauf­fassung, vor allem zur gebührenden Ach­tung der Handarbeit zu erziehen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen staatspolitische Schulung, kameradschaftliches Zusammenleben, Ord­nungsdienst und Arbeit am deutschen Boden. In Zukunft soll jeder junge Deutsche eine Zeitlang in ernster Arbeit den Spaten führen und wirt­schaftliche Werte für die Gesamtheit des Volkes schaffen. Wie groß diese Werte find, zeigt schon die bisherige Tätigkeit des Freiwilligen Arbeitsdienstes, insbesondere bei den Bodenkultivierungen.

Das Führerkorps des Arbeitsdienstes setzt

nheit.

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V. w- - (15) - gegebenen änblid)en, der Zeit- ithält, für rten eine . bar, bie ebräudjen -ermittelt, nPferd (am, weil iswelt bes 10. W men bes urbe. So Gen Re­bellen, bie g aufhellt.

Karl 1,50 r, - (175) - cikers hegt gehaltene rregte. Die e uns die efchichte in Auffassung enwartt. schen Cha- eiihmg 3U-

Willen stöhlen. Jeder wird sein Bestes hergeben.

Der Reichswettkampf ist kein Wettkampf im üb­lichen Sinne, denn er wird nicht an einem Tage und vor großer Zufchauermenge ausgetragen, son­dern in Monate dauernden Einzel- kämpfen. Der Reichsweltbewerb besteht aus sieben Leistungsgruppen des gesamten Ausbildungsgebietes der SA.

Die 1. Leistungsprüfung umfaßt das weltan­schauliche Gebiet;

die 2. Gruppe der Leistungsprüfung ist dem ersten Teil der SA. - S p o r t a b z e i ch e n - P r ü- fung entnommen;

die 3. Leistungsprüfung besteht aus einem Ouerfeldeinlauf über 1OOO Meter;

die 4. Leistungsprüfung ist ein 10-kilome- ter-Marsch mit Gepäck;

die 5. Leistungsführung ist eine Prapaganda- fa hrt;

die 6. Leistungsprüfung umfaßt Einsatz­übungen, die im Gelände SA.-mähige Auf­gaben zu lösen haben;

die 7. Leistungsprüfung besteht aus den Hebun­gen 7 und 8 des Kleinkaliberschießens, aus den Bedingungen des Erwerbs des SA.-Sport­abzeichens.

Die Sondereinheilen, wie Mariae-, Rach- richlen-, Pionier- und Reilerslürme haben ihrer Sonderläligkeit entspre­chende Aufgaben erhalten.

Reichswettkampf der SA.

Oer Führer stistek für den siegenden Sturm jeder Gruppe einen Ehrenpreis.

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Einführung der allgemeinen Luffchutzpflicht

Ein Reichslustschuhgefeh vom Reichskabinett verabschiedet.

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i Don Ratur, 's bar­dische Spuren Mantif -utschez 'n Flur

unb Dörfer, m Hin­rheins, nMa» lenlwal. mb bie 3eii). m nia» lenfbuch mberns, ßanbe

Gietzener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

Die Reichsregierung hat ein bedeutsamesL u f t- schutzgesetz" beschlossen. Der Luftschutz ist Auf­gabe des Reiches. Der R e i ch s m i n r st e r derLuftfahrt bedient sich bei der Durchführung des Luftschutzes neben der R e i ch s l u f t f a h r t s- oerwaltung der Polizei, auch kann er Dienst­stellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, und Körperschaften des öffentlichen Rechts in An­spruch nehmen. Besondere Kosten werden vom Reich erstattet. Alle Deutschen sind zur Dienst- und Sach­leistung sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur Durchfüh­rung des Luftschutzes erforderlich sind. Mit dieser Bestimmung wird dieL u f t s ch u tz p f l i ch t ge­schaffen. Luftschutzpflichtig sind ferner alle lunsti- schen Personen, nicht rechtsfähige Personenvereini- gunqen Angestellte und Einrichtungen osfentüchen und' privaten Rechts, soweit sie im Deutschen Reich Sitz, Niederlassung oder Vermögen haben. Aus­länder und Staatenlose, die im Deutschen Reich Wohnsitz, Aufenthalt oder Vermögen haben, sind luftschutzpflichtig, soweit nicht Staatsoertrage oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts ent- ^Personen, die infolge ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes ungeeignet erscheinen dürfen zu persönlichen Diensten im Luftschutz nicht herangezogen werden. Das gleiche güt für Parfo- nen deren Heranziehung mit ihren Berufspslichten gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich rechtlichen Dienstver­hältnisses nicht zu vereinbaren ist. Die Heranziehung zur Luftschutzpslicht erfolgt durch polizeiliche Ver­ordnung. Für die Leistung persönlicher Dienste wird grundsätzlich keine Vergütung gewahrt

Der § 7 des Luftschutzgesetzes betrifft die G e - Heimhaltung von Geschäfts- und Be­trieb s g e h e i m n i s s e n, die die im Luftschutz tätigen Personen bei Wahrnehmung ihres Dienstes erfahren. Heber andere Tatsachen, an deren Nlcht- bekanntwerden die Betroffenen ein berechtigtes Interesse haben, ist Verschwiegenheit zu bewahren. Nur mit Genehmigung des Relchsrnmisters der Luftfahrt darf über Fragen des Luft Putzes Un- terricht erteilt, dürfen Vortrage gehalten Bilder oder Filme öffentlich vorgefuhrt oder Luftschutz- o^Die^Str^stbestl^mmungen sehen in besonders schwe­ren Fällen sogar Zuchthaus vor. Dem Reichs-

Berlin, 26. Juni. (DNB.) Amtlich wird mitgeteilt: Jn der heutigen kabinettssihung, der i letzten vor einer längeren Sommerpause, wurde das Gesetz über den Reichsarbeitsdiensi verab­schiedet, wonach alle jungen Deutschen verpflich- ' tet sind, im Reichsarbeitsdienst zu dienen. Zu­nächst wird die Arbeitsdien st pflicht der männlichen Jugend eingeführt, während die Arbeitsdienstpflicht der weiblichen Jugend einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleibt. Jm Anschluß an das Gesetz über die Einführung der Arbeitsdienslpflicht hat der Führer verfügt, daß die Dienstzeit des Arbeitsdien st es bis auf weiteres ein halbes Jahr be­trägt Die Stärke des Arbeitsdienstes soll während des nächsten Dienstjahres vom 1. Oktober 1935 bis 30. September 1936 einschließlich des Stamm- und Hilfspersonals 200 000 Mann nicht über­schreiten. Mil dieser Zahl werden in zwei Schichten ungefähr alle Tauglichen des Jahrganges 1915 zm m Arbeits­dienst eingezogen werden können. Der frei­willige Eintritt in den Arbeitsdienst ist bereits vom vollendeten 17. Lebensjahr an möglich, um denjenigen, die in diesem Alter aus der Schule oder aus der Lehrzeit ausscheiden, sofort den Eintritt in den Arbeitsdienst zu ermög­lichen.

Der Reichsarbeitsdienst ist ein Musterbeispiel der neuen Gesetzgebung. Der Arbeitsdienst wird nicht in Regeln und Organisationen hineingezwängt, die für andere Zwecke geschaffen sind, der Arbeitsdienst hat für seine eigenen Aufgaben feine eigene Organisation und seine eige­nen Regeln geschaffen und die Gesetze müssen sich jetzt diesem Aufbau anpassen.

Das Gesetz bringt eine Bestätigung dessen, was das Volk durch die Tat bereits als seinen Willen bekundet hat. Viele Hunderttausende sind schon freiwillig durch den Arbeitsdienst gegangen, das ganze Volk hat den Arbeitsdienst als eine moralische Pflicht bereits anerkannt und begeistert seine Arbeit ausgenommen. Nun wird er aus einer Gemeinschaft der Freiwilligkeit zu einer machtvollen Pflichtorganisation der Nation, der sich niemand entziehen kann.

Nach § 1 des Gesetzes ist der Arbeitsdienst E h r e n d i e n st am deutschen Volke. Wer freiwillig oder ausgehoben zum Arbeitsdienst kommt, kann und darf'nicht für sich selbst besondere materielle Vorteile erwarten. Für seinen Dienst und seine Arbeit erhält er keinen Arbeitslohn. Dienst und Arbeit gilt der ganzen Volksgemeinschaft. Von jedem einzelnen wird selb st loser Einsatz seiner ganzen Kraft verlangt.

Die Dienstpflicht umfaßt alle gesunden jungen deutschen Männer und Frauen. Die Vorschriften über die Dienstpflicht der weib­lichen Jugend bleiben noch besonderer R e g e l u n g' vorbehalten, da der Frauenarbeits­dienst weder nach der Zahl seiner Führer noch nach dem Aufbau seiner Verwaltung in der Lage ist 100 000 Mädchen in Pflichtarbeitsdienst aufzu­nehmen.

Vom männlichen Arbeitsdienst wird der Geburtsjahrgang 1915 etnberufen die Hälfte zum 1. Oktober 1935, die andere Hälfte zum 1. April 1936. Die Einberufung richtet sich nicht nach dem Monat der Geburt. Die Dienstzeit dauert vorläufig sechs Monate. Die allge­meine Musterung wird von Ium bis August 1935 im Zusammenhang mit der Musterung für die Wehrmacht durchgeführt. Die Aushebung für den Arbeitsdienst erfolgt durch die Meldeämter des Arbeitsdienstes. Wer nicht vom Arbeitsdienst be­freit (ausgemustert) wird, erhält die Einberufung zu einer bestimmten Arbeitsdienstabteüung. Die­jenigen, die bereits den Arbeitspaß im Frei­willigen Arbeitsdienst erhalten haben, werden nicht mehr zum Reichsarbeitsdienst emgezogen

Da der Arbeitsdienst Ehrendien st ist, müssen diejenigen ausgeschlossen bleiben, die wegen ehrenrühriger Handlung öuruckge- stellt sind, das sind alle mit Zuchthaus B e st r a f t e n, ferner die Bestraften, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, die den Maßregeln der Sicherung oder Besserung unterworfen sind und die wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft sind. Außerdem ist unwürdig, wer aus der NSDAP, wegen ehrenrühriger Handlungen ausgeschlossen 'st- Wer durch gerichtliches Urteil die Fähigkeit zur Beklei düng öffentlicher Aemter für eine befristete Zeit verloren hat, darf in dieser Zeit nicht einberufen werben. , ..

Wer für die besonderen Arbeiten im Arbeits­dienst körperlich oder geistig v oll i g un­tauglich ist, wird nicht eingezogen. Wer vor­übergehend untauglich ist, kann z u r u ck g e- st e l l t werden. Wer für längere Zeit ins Aus­land gehen will ober bereits im 21 u s l a n De lebt, kann von der Ableistung der Arbeitsdlenst- pflicht entbunden werden. Kehrt er aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres nach Deutschland zurück, so muß er seiner Arbeitsdienstpflicht noch genügen. Eine Zurückstellung von der Dienstpflicht kann im allgemeinen bis zu zwei Jahren, im Höchst­fall bis zu fünf Jahren erfolgen.

minifter ber Luftfahrt wirb bie Ermächtigung er­teilt, im Einvernehmen mit ben zustänbigen Reichs- minifterien bie zur Durchführung bieses Ge­setzes notwenbigen Rechtsverorbnungeii unb allgemeinen D e r w a l t u n g s v o r s ch r i f- ten zu erlassen.

Ein umfangreiches Gesetzgebungswerk verabschiedet

Das Reichskabinett hat am Mittwoch ferner an­genommen ein Gesetz zur Aenberung bes Strafgesetzbuches, bas in erster Lime beson­ders burch bie Gesetzgebung auf anderen Gebieten notwendig geworden war, durch das aber auch die UmfteUung des Strafrechts auf den (Seift d e s neuen Staates unter Vorweg­nahme einiger Gedanken ber künftigen Gesamtreform weiter vorwärtsgetrieben wird. Insbesondere ent­hält diese Novelle eine wesentliche Verschär­fung der Strafbestimmungen für bie Unzucht unter Männern. Das Gesetz zur Aenberung von Vorschriften bes Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes bringt die tech­nische Sicherung der Vorschriften des ersten Gesetzes. Angenommen wurde weiter eine Aenderung des Gesetzes zur Verhütung erdkrankenNach- wuchses, durch das eine Beschleunigung des Ver­fahrens herbeigeführt und bestehende Unklarheiten beseitigt werden, ein Gesetz zur D e r e i n h e l t l l - chung der Fideikommißauflosung und eine Aenderung des Besoldungsgeset­zes, durch das bie bereits im Reichshaushaltsplan 1935' enthaltenen neuen Aemter unb Amtsbezeich­nungen in bie Reichsbefolbungsorbnung ausgenom­men werden, um die ordnungsmäßige Besetzung der neuen Planstellen zu ermöglichen. Verab­schiedet wurde weiterhin ein Gesetz über die He­berführung von Angehörigen der Landespolizei in die Wehrmacht und ein Gesetz über die Entziehung des Rechts zum Führen einer Dienstbezeichnung ber Wehrmacht, burch das all denen diese Be­rechtigung entzogen wird, bie burch ihr Verhalten sich des Führens der früheren Dienstbezeichnung als unwürdig erwiesen haben. Durch das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraft- roagen soll die Befriedung des Wettbewerbs zwi-

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infolge höherer Gewall Stellen-, Vereins-, gemein-

=ä Seneral-Anzeiger für Gberhchen

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sich in Zukunft nur aus Männern zusammen, bie bie allgemeine Arbeitsbienstpflicht abgelegt haben. Für die gesamten Aufgaben ist ein einheit­liches Führerkorps bestimmt. Jedem Führer ist durch die verschiedenen Schulungen im Arbeits­dienst selbst die Möglichkeit gegeben, bei entsprechen­der Eignung in bie höch sten Führer st el- l e n aufzurücken. Die Führer sinb weder Beamte, noch Hnterosfiziere ober Offiziere. Sie sinb vielmehr ein eigener Typ für bie Sonberaufgaben bes Arbeitsdienstes. Sie erhalten eine Besoldungs­ordnung, die auf die Besonderheiten des Ar­beitsdienstes eingestellt ist. Für eine ausreichende Versorgung werden besondere Vorschriften ge­schaffen.

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schen den Eisenbahnen unb ben Unternehmern des Güterfernverkehrs erreicht werden. Das Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- unb Kleinpachtlanborbnung dient der Beseiti­gung der in vielen Wohnlaubengebieten bestehen­den Rechtsunsicherheit unb der Gegensätze zwischen Verpächtern unb Laubenbesitzern.

Gin neues Aeichsnaturschuhgef etz

Ein von ber Reichsregierung verabschiebetes Reichsnaturschutzgesetz bient bem Schutze und ber Pflege ber heimatlichen Natur in allen ihren Er­scheinungen. Die ober st e Naturschutz - b e t) ö r b e für bas Reich stellt der R e i ch s f o r st » meister dar, der einzelne Befugnisse auf die Nachgeordneten Naturschutzbehörden übertragen kann. Zur fachlichen Beratung wird jeder Naturschutz­behörde eineStelle f ü r Naturschutz" bei­geordnet. Diese regionalen Naturschut' ellen werden in der neugeschaffenen Reichsstelle für Naturschutz" zusammengefaßt. Das Gesetz gibt dem Reichsforftmeifter das Recht, wichtige Flächen zu Reichsnaturschutzgebieten zu erklä­ren und erforderlichenfalls auch Enteignur q e n vorzunehmen. Für Zuwiderhandlungen geg> >i Das Gesetz sind Geldstrafen oder Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren vorgesehen. Mit diesem Gesetz ist zum ersten Male eine einheitliche Rege­lung des Naturschutzes für das gesamte Reich getroffen worden.

Eine Beschlußstelle für Rechtsfragen der Evangelischen Kirche.

Das Reichskabinett beschloß ein Gesetz zur Sch a f- fung einer Beschluß st elle in Rechts- angelegenheiten ber Evangelischen Kirche. Die Beschlußstelle in Rechtsangelegen­heiten wirb beim Reichsministerium des Innern gebildet. Hängt in einem bürger­lich e n R e ch t s ft r e i t die Entscheidung davon ab, ob seit dem 1. Mai 1935 in den Evangelischen Lan­deskirchen ober in ber Deutschen Evangelischen Kirche getroffene Maßnahmen gültig sinb, wird die Be­sch l u ß st e l l e auf Antrag des Gerichtes hierüber beschließen.

Eine Ehrengabe für Mackensen.

Angenommen wurde schließlich ein Gesetz über die Abgabenb e"f reiung einer Dotation an den Generalfeldmarschall August von Mackensen. Nach dem Willen des Führers und Reichskanzlers soll dem Dank des deut­schen Volkes an den ruhmvollen Heer­führer unvergänglicher Ausdruck verliehen wer­den. Das preußische Staatsministerium hat daher beschlossen, die preußische Domäne Brüssow, Kreis Prenzlau, bem Führer und Reichskanzler für eine Hebereignung an den General­feldmarschall von Mackensen zur Verfügung zu stellen.

Deutsche Aerzte fahren nach USA.

Siebzig deutsche Aerzte treten am 27. Juni 1935 mitdemHapag-SchnelldampferHam­burg" eine Studienreise nach den Vereinigten Staaten an. Die Fahrt wird von der Deutschen Gesellschaft für ärztliche Studien- reifen veranstaltet, sie dient u. a. dazu, den nord- amerikanischen Aerzten, die oft in Deutschland Fort- bildungs- und andere Ausbildungskurse besuchen, einen Gegenbesuch abzustatten, hervorragende Ver­treter der Medizinischen Wissenschaft Amerikas ken­nenzulernen und die wissenschaftlichen und charita- tiven Einrichtungen der Vereinigten Staaten zu studieren. An der Reise nehmen der Vorsitzende der Gesellschaft, Professor Dr. Dessau, und der Ge- neralsekretär Medizinalrat Dr. Saar teil. Als Vertreter der NSDAP, und gleichzeitig des Reichs­ärzteführers begleitet Gauamtsleiter Dr. Brau­neck, Bremen, die deutschen Aerzte. Den amerika­nischen Kollegen wird eine Einladung zu einer im nächsten Jahre vor oder im Anschluß an die Olympischen Spiele geplanten Reise zur Besichtigung deutscher Bäder und Hochschulen überbracht werden. In Neuyork wird der amerikanische Aerzteverbanb die deutschen Aerzte empfangen unb begrüßen. Es liegen ferner Einlabungen vor von ber Deut­schen Aerztlichen Gesellschaft Neu­york unb von ber American Academy o f Medicine Dleutjorf.

Weitere Ziele ber Stubienfahrt sinb Niagara, Detroit, wo bie Forb-Automobil-Werke besichtigt werben sollen, Chikago, Philadelphia unb nor allem Washington, wo insbesondere ein Besuch des Capitols, des Weißen Hauses und zahl­reicher Museen und öffentlicher Institute vorgesehen ist. Am 26. Juli werden die deutschen Aerzte mit dem Hapag-SchnelldampferNeuyork" wieder in 1 Hamburg eintreffen.

Hilgenfeldt dankt der HI. für Mitarbeit am WHW. 4934/35.

I

Jn rückhaltlosem Einsatz hat sich die Hitler- - Jugend in ben vergangenen Monaten mit ihrer gesamten Mannschaft für bas Winterhilfss » werk bes beutschen Volkes eingesetzt. Wie de« » Reichs-Jugend-Pressebienst meldet, hat der Reichs» beauftragte für das Winterhilfswerk, Pg. Hil» : genfelbt, dem Reichsjugendführer in einen! i Schreiben für die freubige Mitarbeit der HI. unb ; des BdM. beim Winterhilfswerk bes deutschen i Volkes gedankt unb ihn gebeten, diesen Dank den - Formationen zu übermitteln.