Ausgabe 
27.2.1935
 
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hin, die dem Vizekönig von Indien das Recht gibt, die Verfassung auf unbestimmte Zeit außer Kraft zu setzen. Wenn dieser Fall einmal eintreten sollte, so würden damit die s e l b- ftändigen indischen Staaten automa­tisch der Oberhoheit des Vizekönigs unterstellt. Mit einem solchen Zustand könnten ich die felbftänbiqen indischen Staaten nicht ab- i n d e n. Die Fürsten verlangen, daß die Ho­le i t s r e ch t e, die sie auf Grund der neuen Ver- assungsbestimmungen an den neuzuschaffen­den Indischen Staatenbund abtreten würden, im Falle der Außerkraftsetzung der Verfassung wieder in den Besitz der Für st en zurückkehren. Ebensowenig sind die indischen Fürsten geneigt, sich der Autorität des Staatssekretärs für Indien und des Vizekönigs in der von der Vorlage in Aussicht genommenen Form unterzuor^nen.

Der Berichterstatter desDaily Herald" in Bom­bay meldet, der Maharadscha von Patiala habe ein Telegramm des Staatssekretärs für Indien, Sir Samuel Hoare, erhalten, in dem der Vorschlag gemacht wird, daß sofort eine Abordnung der Für st en nach London reisen möchte, um dort über die im Zusammen­hang mit den Verfassungsgesetzen entstandenen Schwierigkeiten zu beraten. DieTimes" betont, die Fürsten hätten sich mit dem Plan der Bildung eines Bundes st aates grund­sätzlich einverstanden erklärt und nur die Bedingung gestellt, daß ihre Rechte und ihre Unabhängigkeit nicht geschmälert wür­den. Das Blatt vertritt daher den Standpunkt, daß es sich nur um die Aufgabe handele, den Wortlaut des Gesetzes über die Regierung Indiens in ge­eigneter Weise abzuändern, um die offenbar bei den Fürsten bestehenden Zweifel zu beseitigen. Die Wortführer der Gegner der Indien­politik der Regierung, dieDaily Mail" und die Morning Post", vertreten die Ansicht, die Fürsten hätten endgültig nein gesagt und deshalb würde der Gesetzentwurf am besten ganz auf- gegeben.

England kontrolliert die Außenposten.

Besichtigungsreisen britischer Offiziere in die überseeischen Gebiete

London, 26. Febr. (DNB.) Die Frage des militärischen Schutzes der überseeischen britischen Gebiete beschäftigt die britischen Behörden in zu­nehmendem Maße. Nachdem der Sekretär des Reichsverteidigungsausschusses Sir Maurice H a n- key im vorigen Jahre eine große Rundreise nach Südafrika, Australien, Neuseeland und Kanada unternommen hatte, ist nunmehr eine gründliche Besichtigung aller überseeischen Garniso­nen, Befestigungen und Flottenstützpunkte im Gange. Malta und Gibraltar sind bereits von Mit­gliedern des Armeerates besucht worden. Jetzt wird der Chef des Reichsgeneralstabes General Sir Ar­chibald Montgomery-Massingberd per­sönlich Aegypten, den Sudan, Palästina und Transjordanien besuchen. Er wird nicht vor April nach England zurückkehren. Inzwischen ist Generalmajor B a r r o n auf einer ähnlichen Be­sichtigungsreise in Singapore eingetroffen. Bar- ron ist Inspekteur der festen Verteidigungsstütz­punkte. Dieser Posten ist im Oktober vorigen Jahres neu geschaffen worden. Barron wird in Singapore die Befestigungen, das Kriegsmaterial und die Gar­nisonen gründlich besichtigen. Dann wird er nach Hongkong reifen und auf der Heimreise in Co­lo m b o und Aden halt machen. Im Lichte der Ergebnisse dieser verschiedenen Untersuchungen dürf­ten dem Reichsgeneralstab Vorschläge für die Ver­besserung und Verstärkung derAußen- posten des britischen Reiches" unterbreitet werden.

Neufundland in Not.

London, 27. Febr. (DNB. Funkspruch.)News Ehronicle" meldet aus St. I o h n s (Neufundland), daß Taufende von Arbeitslosen, Män­ner und Frauen, sich Dienstag vor dem Wohl­fahrtsamt angesammelt und stürmisch Lebens­mittel, Brennstoff und Kleider verlangt hätten. Ein starkes Polizeiaufgebot hielt die erregte Menge mit Mühe zurück. Die Regierungskommission gewährte den Arbeitslosen nur eine Unterstützung von drei­einhalb Pence pro Tag. Die Kinder st erblich- k e i t soll infolge Lebensmittelnot und Kälte u n - gewöhnlich hoch fein.

Das britische Dominion Neufundland ist eine der Ostküste Kanadas vorgelagerte Insel, die mit zahlreichen kleinen Nebeninseln rund 110 000 Quadratkilometer umfaßt. Die Inseln sind außer­ordentlich dünn besiedelt, bei einer Gesamteinwoh­nerzahl von 260 000 kommen nur 2,4 Einwohner auf einen Quadratkilometer. Das Land ist im In­nern zum großen Teil kahle Felsfläche, Heide und Moor, die Küsten felsig und lange Zeit von Nebeln umhüllt und von Eis blockiert. Die Haupterwerbs­quelle der Bewohner ist die Seefischerei. Da das Dominion 1933 in eine schwere Finanzkrise geraten war, wird es seitdem von einer Kommission der britischen Regierung verwaltet. Die Presse fordert nun unverzügliches Einschreiten der Londoner Re­gierung, die die moralische Pflicht habe, den not- leidenden Neufundländern zu helfen.

Neubildung italienischer Divisionen.

Rom, 26. Febr. (DNB.) lieber die Truppen­transporte nach Jtalienisch-Ostafrika wurde eine amtliche Mitteilung ausgegeben, in der es heißt, daß die Einschiffung der Effektivbestände und des Materials der Division Peloritana nach Ostafrika zur rechtzeitigen Verstärkung der Verteidigungs­stellungen der beiden Kolonien in vollkommener Ordnung weiter gehen. In den nächsten Tagen wird die Division Gavanina in Neapel 3 u s amm en g e z o gen. Die Einberufung weiterer Jahresklassen vor der des Jahres 1911 ist ausgeschlossen. Immerhin ist daran zu erinnern daß Italien auf Grund der neuen faschistischen Ge­setze, durch die die Militärpflicht vom 18. bis zum 55. Lebensjahr ausgedehnt wird, 37 Jahresklassen mit einem Gesamteffektivbe­stand zwischen 7 und 8 Millionen Mann m v b i l i s i e r e n kann. Die Jahresklasse 1914 wird zu dem normalen Zeitpunkt, d. h. zum 1. April, unter die Waffen gerufen. Täglich laufen weiterhin beim Kriegsministerium Tausende von Freiwilligen- Angeboten ein, die nach Gebühr berücksichtigt wer­den. Zwei neue Divisionen unter der Be­zeichnung Gavanina II und Peloritana II sind ge­bildet worden.

Das Reichskabinett beschließt eine Reihe neuer Gesetze.

Berlin, 26. Febr. (DNB.) Das R e i ch s k a - binett genehmigte in seiner heutigen Sitzung zunächst die vom Reichsminister des Auswärtigen oorgelegte Bekanntmachung über die Vereinbarun­gen und Erklärungen aus Anlaß der Rückglie­derung des Saarlandes. Es handelt sich hierbei um die bereits im wesentlichen bekannte Abkommen von Rom, die insbesondere auch die llebertragung des Eigentums an den Saar- gruben, Eisenbahnen usw. und die Regelung der Währungs-, Schulden- und Versicherungsfragen enthalten.

Weiter verabschiedete das Reichskabinett die vom Reichsjustizminister oorgelegte neue P er gleich s- ordnung, über deren Vorschriften weiter unten berichtet wird. Angenommen wurde ferner ein Ge­setz über die

Beseitigung der Gerichtsferien.

Die Rechtspflege muß jederzeit den jeweiligen B e - dürfniffen der recht suchenden Bevöl­kerung entsprechen. Bisher stand der Erfüllung dieser Forderung in der bürgerlichen Rechtspflege und bis zu einem gewissen Grade auch in der frei­willigen Gerichtsbarkeit die Einrichtung der Ge­richtsferien entgegen. Die bei den preußischen Ge­richten während des letzten Jahres gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß sich auch ohne Gerichtsserien der Rechtspflegebetrieb rei­bungslos und gleichmäßig durchführen läßt. Mit diesem Gesetz kommt'die Reichsregierung leb­haften Wünschen aus allen Volkskreisen entgegen.

Das ferner vom Reichskabinett beschlossene Ge­setz über den

Waffengebrauch der Forst- und Zagdschuhberechtigten sowie der Fischereibeamten und Fischereiaufseher wurde notwendig, nachdem das gesamte Jagdwesen durch das Reichsjagdgesetz fürdasganzeReich einheitlich geregelt ist. Die auf diesem Ge­biet bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften sind heute veraltet. Durch das Gesetz, das für das ganze Reich einheitliche Bestimmungen trifft, wird der Kreis der waffenberechtigten Personen erwei­tert. Ferner wird die Berechtigung zum Waffenge brauch nicht nur in den Fällen der Notwehr, sondern auch dann anerkannt, wenn es zur Durchführung der Aufgaben der Berechtigten notwendig ist.

Das Reichskabinett hat weiter angenommen ein Gesetz über die.

(Anführung eines Arbeitsbuches.

Das Arbeitsbuch wird als amtlicher Ausweis über die Berufsausbildung und die beruf­liche Entwicklung der Arbeiter und Angestellten dienen, der es erleichtern soll, in der Wirtschaft den richtigen Mann an den richtigen Platz zu stellen, den Zudrang zu überfüllten Be­rufen und die Landflucht abzubremsen und Schwarzarbeit zu verhindern. Nach dem 1. April 1935 wird kein Arbeiter oder An­gestellter mehr beschäftigt werden dürfen, der nicht im Besitz des für ihn vorgeschriebenen Arbeits­buches ist. Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausgestellt. Anderen Stellen ist die Ausstellung von Arbeitsbüchern oder ähnlichen Ausweisen bei Strafe untersagt. Ausnah­men gelten nur für solche Ausweise, die wie der Arbeitsdienst paß auf Grund besonderer ge- etzlicher Bestimmungen eingeführt sind. L e i - tungszeugnisse werden von dem Verbot elbstverständlich nicht erfaßt.

Unter den weiter im Reichskabinett beschlossenen Gesetzen befindet sich ein sehr wichtiges

Gesetz zur lleberleituug des Bergwesens auf das Reich.

Dieses Gesetz bestimmt: Das Bergwesen (Berghoheit und Bergwirtschaft) ist Reichsangelegen­heit. Es wird vom Reichswirtschaftsminister ge­leitet. Die Landesbergbehörden haben den Weisun­gen des Reichswirtschaftsministers auf dem Gebiete des Bergwesens Folge zu leisten. Bis zur Errich­tung von unteren und mittleren Reichsbergbehörden (Bergämtern und Oberbergämtern) wird den Landes­behörden die Ausübung der Aufgaben im Auftrage und im Namen des Reiches übertragen. Gegen die Entscheidung einer mittleren Landesbergbehörde findet die Beschwerde an den Reichswirtschaftsmini­ster statt, soweit die Entscheidung nicht unanfecht­bar oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der Reichswirtschaftsminister entscheidet nach An­hörung der obersten Landesbergbehörde.

Das vom Reichskabinett ferner verabschiedete Ge­setz zur

Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften bestimmt: Zur Befriedigung des Bedarfes der Land­wirtschaft an Arbeitskräften kann der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits­losenversicherung anorbnen, daß Arbeiter ober An­gestellte, bie innerhalb bestimmter Zeit vor Erlaß b e r Anorbnung in berLanb -

wirtschaft tätig waren, aber zur Zeit des Erlasses berAnorbnung inanberenals lanb- wirtschaftlichen Betrieben ober Berufen mit anberen als lanbwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt finb, vom Unternehmer (Arbeitgeber) ihres Betriebes zu ent­lassen sinb. Die im Frühjahr beginnenbe Er­zeugungsschlacht wirb ben Bebarf an lanb­wirtschaftlichen Arbeitskräften in Zukunft noch ft e i g e r n. Durch bas neue Gesetz wirb bie Mög­lichkeit geschaffen, wenn es notwendig werben sollte, auch schon in anbere Berufe abgeroanberte Arbeiter unb Angestellte, bie mit ber Lanbwirt- schaft vertraut finb, biefer roieber zuzufüh­ren.

Das Kabinett verabfchiebete weiter ein Zweites Gesetz zur Aenberung bes Kraftfahrzeug­steuergesetzes, woburch eine weitere steuer­liche Begünstigung für Personen- unb Lastkraft­wagen eintritt, insbesondre burch eine Bevor­zugung ber Kraftwagen, bie mit nichtflüssigen Treib­stoffen getrieben werben. Durch ein Gesetz über bie Gewährleistung für ben Dienst von Schulb- verfchreibungen ber Konversionskasse für beutfcfje Auslandsschulden wird eine Regelung getroffen, durch die diese Schuldver­schreibungen zukünftigen Beschränkungen durch die Devisengesetzgebung nicht unterliegen sollen. Schließlich verabschiedete das Reichskabinett ein Ge­setz zur Aenberung bes Finanzaus­gleiches, burch bas bie Anteile ber Länber an ber Einkommensteuer, ber Kärpeyschaftssteuer und ber Umsatzsteuer gekürzt werben, wenn biefe Steuern gewisse Beträge überschreiten.

Die neue Vergleichsordnung.

Die neue Vergleichsorbnung verwirklicht natio­nalsozialistische Wirtschaftsgrunbsätze. Sie erschwert bem Schuldner bie Abschüttelung seiner Verbinb- lichkeiten. Sie hält unroürbige Schulbner wirksamer als bisher vom Verfahren fern. Sie unterbinbet Versuche einzelner Gläubiger, sich Sonbervorteile zu verschaffen, nur nachbrücklicher als im bis­herigen Recht unb stärkt ben Einfluß ber Ver­gleichsrichter.

Das Gesetz schreibt vor, baß ben Gläubigern in jebem Vergleich 35 v. H. ihrer Fvr- berungen (bisher 30 v. H.) gewährt wer­ben müssen, unb führt biefen Minbestsatz auch für ben Liquibationsvergleich ein. Wirb bem Schulbner eine Zahlungsfrist von mehr als einem Jahr gewährt, jo muß ber Minbestsatz 40 v. H. betragen. Kommt ber Schulbner mit ber Erfüllung bes Vergleiches in Verzug, so wirb nicht nur ber Erlaß, sonbern auch bie Stunbung von Forderungen hinfällig.

Es bebarf nicht mehr ber Einverstänbniserklä- rung ber Gläubigermehrheit für bie Eröffnung bes Verfahrens. Um währenb ber Prüfung bes Er­öffnungsantrages bie Geschäftsführung bes Schulb- ners zu überwachen unb bas Vermögen bes Schulb- ners gegen ben Zugriff einzelner Gläubiger unb gegen feine eigenen Verfügungen zu schützen, hat bas Gericht nach Eingang bes Eröffnungsantrages einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. Auch kann es bem Schulbner Verfügungs­beschränkungen auferlegen unb auf Antrag bes Verwalters Vollftreckungsmaßnah- men gegen ben Schulbner auf bie Dauer von sechs Wochen einstweilen einstellen.

Damit unroürbige Schulbner vom Ver­gleichsverfahren ausgeschlossen werben, finb

neue Ablehnungsgrünbe hinzugekommen. So muß bie Eröffnung bes Vergleichsverfahrens abgelehnt werben, wenn ber Schulbner innerhalb ber letzten fünf Jahre ein Konkursver­fahren ober ein Vergleichsverfahren burchgemacht ober ben £) f f e n b a r u n g s e i b ge­leistet hat, ferner wenn ber Schulbner eine so mangelhafte Buchführung hat, baß ein hinreichenber Ueberblicf über feine Vermögenslage nicht ermöglicht wirb, schließlich, wenn burch ben Vergleich bas Unternehmen bes Schulbners nicht erhalten werben könnte.

Bei ber Bestellung bes Vergleichsverwalters ist bas Gericht in einer Entschließung völlig frei. Der Schulbner barf Verbinblichkeiten, bie nicht zum ge­wöhnlichen Geschäftsbetriebe gehören, nur mit Zustimmung bes Vergleichsverwal­ters eingehen. Er soll auch bie Eingehung von ge­wöhnlichen Verbinblichkeiten unterlassen, wenn ber Derwaltter bagegen Einspruch erhebt, unb hat auf Verlangen bes Verwalters zu gestatten, baß alle eingehenben Gelder von dem Verwalter ent­gegengenommen und Zahlungen nur von dem Verwalter geleistet werden.

Der Ausdruck£) f f e n b a r u n g s e i b" für bie eibliche Erklärung bes Schulbners über feine Ver­mögenslage ist beseitigt. Auch ist nicht mehr erforberlich, baß ber Schulbner seiner Firma ben Zusatzim Vergleichsverfahren" beifügt. Nach ber Bestätigung bes Vergleiches wirb bas Vergleichs­verfahren in ber Regel noch nicht aufgehoben, Jon- bern läuft zur Ueberroadjung'bcr Ver­gleichserfüllung weiter.

Bei juristischen Personen kann nach neuem Recht auch noch im Liquibationsstabium ein Vergleichs­verfahren ftattfinben.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

ist geänbert worben, um nachbrücklicher, als es bis­her möglich war, Mißbräuchen beiAusver- Käufen entgegenzutreten. Deswegen wirb nicht nur bem Ausverkäufer selbst, sonbern auch Per - onen, bie z u i h m in naher Beziehung tehen, bie Eröffnung ober Fortsetzung eines gleichen Geschäftes innerhalb eines Jahres nach bem Ausverkauf untersagt. Weiter soll verhin- bert werben, baß beim Wechsel bes G e - chäfts Inhabers Ausverkäufe ftattfinben. Des­wegen ist es nach Beginn bes Ausverkaufes jeber- mann verboten, mit Waren aus bem Ausoerkaufs­unternehmen ben Geschäftsbetrieb in benfelben ober in unmittelbar benachbarten Räumen aufzunehmen. Währenb bisher Saisonschluß-, Inventur- Verkäufe unb anbere Veranstaltungen von ber höheren Verwaltungsbehörbe zugelassen werben konnten, sieht bas neue Gesetz in erster Linie ben Erlaß ber ben Verkauf regelnben Bestimmungen durch ben Reichswirtschaftsmini st er ober eine von ihm bestimmte Stelle vor. Diese Gesetzes­vorschrift soll eine einheitliche Hanbhabung ür benachbarte Gebiete mit engem wirtschaftlichem Zusammenhang er­möglichen. Da bie Zulassung burch ben Reichswirt- chaftsminister bereits bie Gewähr bietet, baß bie Belange ber Wirtschaft unb ber Volksgemeinschaft berücksichtigt werben, finb im Gesetz einschrän- f e n b e Voraussetz u"n gen für bie Zulassung n i ch t aufgestellt. Wenn ber Reichswirtschaftsmi- nifter von ber Ermächtigung keinen Gebrauch macht, kann bie höhere Verwaltungsbehörbe bie Zulassung aussprechen. Schließlich wirb bem Reichswirtschafts­minister bie Ermächtigung erteilt, zur Regelung von Verkaufsveranstaltungen befonberer Art Bestim­mungen zu treffen, bie bann im Deutschen Reichs­anzeiger bekannt zu machen finb.

Die Aenderung

des Handelsgesetzbuches

beseitigt eine als unzeitgemäß empfunbene Er- chwerung bei ber Grünbung ber Aktien­gesellschaften unb Kommanbitgesell- djaften auf Aktien. Bisher mußten 25 v.H.

des Aktiennennbetrages unb bas Agio vor Ein­tragung in bas Hanbelsregister bar eingezahlt werben. Zwar war auch bie Einzahlung burch be­stätigten Reichsbankscheck unb burch Gutschrift auf ein Reichsbankkonto ober ein Postscheckkonto zu- gelaffen. Aber auch biefe Erleichterung würbe ben Bedürfnissen bes bargelblosen Zahlungsverkehrs noch nicht gerecht. Deswegen läßt bie Novelle neben ben genannten Zahlungsarten auch bie Ein- jahlung burd) Gutschrift auf ein Konto

. r Gesellschaft ober bes Vorstanbes bei einer Bank zu unb erforbert für alle Zahlungs- arten, baß ber Betrag enbgültig zur freien Ver­fügung bes Vorstanbes steht.

Frankfurt erwartet 2S0000Handwerker

Die Vorbereitung des Reichshandwerkertages am 15. und 16. Zuni 1935.

Berlin, 26. Febr. (DNB.) Wie bie Deutsche Arbeitsfront (Reichsbetriebsgemeinschaft Hanbwerk) u. a. mitteilt, finbet ber biesjährige große Hanb - roerfertag in ber Zeit vom 15. bis 17.Juni 1935 in Frankfurt a. M statt. Der Reichs- hanbwerksmeister unb Reichsbetriebsgemeinschafts­leiter W. G. Schmibt hatte zu einer gemein­samen Besprechung ber grunblegenben Fragen Ver­treter ber Partei, bes Staates unb ber Stabtver- roaltung Frankfurt, ferner bie Lanbeshanbwerks- meifter unb Gaubetriebsgemeinschaftsleiter ber um= liegenben Bezirke unb weitere maßgebenbe Persön­lichkeiten geladen. Die Tatsache, daß ber Reichs- hanbwerkertag von ber Reichsbetriebsgemeinschaft Hanbwerk in ber Deutschen Arbeitsfront burch- geführt wirb, gibt ber Kunbgebung bes Hanbwerks einen befonberen Rahmen. Das Hanbwerk tritt nicht wie früher als wirtschaftliche Organisation vor bie Öffentlichkeit, sonbern zum ersten Male als eine politische Willensgemeinschaft ber Meister, Gesellen unb Lehrlinge mit bem Zweck, bem beutschen Volke ben Beweis zu erbringen, baß bie auf bem Sozial- unb Leistungs­prinzip aufgebaute Hanbwerksarbeit ein wesentlicher Bestanbteil ber gesamten Aufbauarbeit bes nationalsozialistischen Staates barftellt. Das beutfdje Handwerk in allen feinen Gliederungen wird Rechenschaft ablegen über bas, was es bisher geleistet hat unb was es in Zukunft zu tun gewillt ist, um bie Ibee ber Volksgemeinschaft zu vertiefen unb burch hanbwerkliche Qualitätsarbeit ben Ruf bes beutschen Volkes in ber Welt zu seinem Teil zu verbreitern.

Diesem Akt ber Willenskunbgebung entsprechen!) wirb ber biesjährige Reichshanbwerkertag schon rein äußerlich gewaltige Ausmaße annehmen. Frank­furt erwartet 250 000 Hanbwerker aus bem ganzen Reich, barunter zahlreiche Hanbwerksbelegationen aus bem A u s l a n b. In Zusammenarbeit mit ber Stabt unb unter An­weisung bes ©aupropaganbaleiters wirb bas Hanb­werk bie Ausschmückung ber Stabt Frankfurt a. M. s e l b st in bie Hanb nehmen, um ber Fest- timmung einen künstlerischen unb roürbigen äußeren Rahmen zu geben.

Der vorläufige Plan sieht u. a. folgenbes vor: Am. 15. Juni finbet im Haus ber Technik eine große (EröffnungsFunbgebung statt, auf ber u. a. hanbwerkliches Brauchtum gezeigt wirb.

Am Sonntag, 16. Juni, treffen aus allen Teilen bes Reiches etwa 1 0 0 0 roanbernbe Gefe 1 - len ein, bie am Römerberg vor bem Reichshandwerksmeister 'aufmarschieren.

Dann wirb ber Reichshanbwerksmeister im Sta­dion bie feierliche Lossprechung von Mei­stern unb Gesellen vornehmen. Am Nachmittag ziehen Meister unb Gesellen in einem großen F e st- 3 u g zum Stabion, wo sie in einer riesigen Kunb­gebung ihren Willen zur probuktiven Arbeit im Dienste bes Volkes bekräftigen. Runb 6000 H a n b» werksfänger werben bei biesem gewaltigen Aufmarsch mit ausgewählten Darbietungen auf­treten.

Am nächsten Tage werben Arbeitstagun­gen der Lanbeshandwerksmeister und Kreis-Be- triebsgemeinschaftswalter abgehalten, während gleichzeitig zahlreiche Fachverbände zu ihren Jahrestagungen in Frankfurt a. M. einge» laben werben. Der Bevölkerung wirb Gelegenheit gegeben, an allen Veranstaltungen nach Möglichkeit teilzunehmen. Darüber hinaus plant man bie Auf­führung hanbwerklicher Tänze und Bräuche auf verschiedenen Plätzen, außerdem wird in einer Schau von ausgewählten Meister­stücken aus allen Handwerkszweigen jedem Volks­genossen bie Notwenbigkeit unb Schönheit ber hanbwerklichen Arbeit gezeigt werben.

Die Teilnehmer an ber ersten Besprechung waren einmütig ber Auffassung, baß in engster Zusam­menarbeit zwischen politischen unb wirtschaftlichen Organisationen biefe erste große Kunbgebung bes beutschen Hanbwerks zu einem unvergeßlichen Er­lebnis für bas beutfche Volk gestaltet werben müsse. Das Hanbwerk als biejenige Betriebsform, in ber nationalsozialistisches Gebankengut am ehesten Wurzel zu schlagen geeignet ist, wirb in Frankfurt als eine geschlossene Front auftreten, bie nur eine Aufgabe unb em Ziel kennt: Dem Staat zu bie­nen, bamit bas Volk lebe!

Nur genehmigte Fragebogen an die Betriebe!

. , 26. j|ebr. (DTO.) Das Hauptorgani-

fationsamt Kt. II DAF. bes Reichsorganisations- jetter5 ber N^>DAP. aU5 gegebener Veran­lassung folgenbe Anordnung bekannt:Auf Anord­nung des Reichsorganisationsleiters find alle std e b o g e n , welche von den Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront und deren Gliederungen a n Betriebe gerichtet werden, bis auf roei« t r e 5 d e r b o t n. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur die vom Organisationsamt der Deutschen Arbeitsfront in jedem einzel- ncn Fall genehmigten Fragebogen."