Einzelbild herunterladen

kehr, 2140 Millionen Mark (1815 Millionen Mark in 1933) durch den Güterverkehr und 268 Millionen Mark (259 Millionen Mark in 1933) durch sonstige Einnahmen aufgebracht. Die E i n- gliederung der Eisenbahnen des Saar­landes in die Reichsbahn wurde eingehend er­örtert.

*

Der an Stelle des auf seinen Wunsch ausgeschie­denen Geh. Rat von Siemens gewählte Präsi­dent Koenigs wurde 1882 zu Düsseldorf geboren als Sohn des späteren Vortragenden Rats im Preu­ßischen Ministerium für Handel und Gewerbe Dr. Koenigs. Er erhielt seine Ausbildung im höheren Verwaltungsdienst in den Jahren 1904 bis 1909. Von 1909 bis 1917 war Koenigs als Regierungs­assessor bei den Landratsämtern Blumenthal «(Han­nover) und Düsseldorf, von 1917 bis 1920 als Regie­rungsrat bei der Regierung in Düsseldorf und als kommissarischer Landrat des Kreises Osthavelland tätig. Als Geheimer Regierungsrat 1920 in das Preußische Ministerium der öffentlichen Arbeiten berufen, wirkte er dort als Referent in den Wasser­straßenabteilungen und seit der Verreichlichung der Wasserstraßen im Reichsverkehrsministerium. 1921 erhielt er seine Ernennung zum Ministerialdirigenten im Reichsoerkehrsministerium und Leiter der Ver­kehrsabteilung für Binnenschiffahrt und Seeschiff­fahrt. Seit hem 30. Dezember 1931 ist Koenigs Staatssekretär im Reichsverkehrsministerium.

Oie Berliner Schutzpolizei ehrt Or. Krick.

DRB. Berlin, 23. Jan. Aus Anlaß der fünf­jährigen Wiederkehr seiner Wahl zum thüringischen Innen- und Dolksbil- dungsminister brachte am Mittwochnach­mittag die Kapelle der Schutzpolizei Berlins dem Reichs- und preußischen Minister des Innern, Dr. Wilhelm Frick, im Garten seiner Wohnung ein Ständchen. Minister Dr. Frick zeigte sich über diese spontane Ehrung sehr erfreut und dankte in einer kurzen und herzlichen Ansprache seinen Kameraden von der Schutzpolizei. Der Mini­

ster betonte hierbei, daß es vor 5 Jahren e i n schwerer Entschluß gewesen sei, unter miß­lichen parlamentarischen Verhältnissen in die Regie­rung eines Landes hineinzugehen und daß in der Partei selbst hierüber die Meinungen geteilt ge­wesen seien. Der Führer habe jedoch mit seinem Entschluß, in die Regierung zu gehen, wie stets bei seinen Entscheidungen, das Richtige ge­troffen, denn dadurch, daß die NSDAP, damals gezeigt habe, daß sie nicht nur Opposition treiben, sondern auch tatkräftig re­gieren könne, sei der große Wahlerfolg des 14. September 19 3 0 zu erklären. Der Minister verwies auf die Tätigkeit der Regierung Adolf Hitler, die durch den überwältigenden Saar­sieg am 13. Januar d. I. eine vorläufige Krönung erfahren habe. Dr. Frick schloß seine Ansprache mit einem Treuegelöbnis an den Führer, in das die Polizeikameraden und die Gäste des Ministers, seine Staatssekretäre und Ministerial­direktoren, freudig einstimmten.

Hauptversammlung des VOA.

Berlin, 23. Jan. (DNB.) Im Hause der Deutschen Presse hielt am Mittwoch der Dolksbund für das Deutschtum im Auslande in Anwesenheit des Reichsministers Heß als Vertreter des Führers die diesjährige Hauptversammlung ab. An der Tagung nahmen ferner teil: Vertreter der Partei, der Reichs- und Staatsbehörden, der Reichswehr und Reichsmarine und befreundeter Verbände und Ver­eine.

Nach der Begrüßungsansprache des Bundesleiters des VDA. Dr. Steinacher und der Eröffnungs­rede Prof. Dr. Haushofers nahm Reichs­minister Heß das Wort zu einer kurzen An­sprache, in der er der Bundesleitung und den Mit­arbeitern des VDA. seinen Dank für die geleistete mühevolle und an Kämpfen reiche Arbeit aussprach. Sein besonderer Dank, fuhr der Minister fort, gelte jenen, die außer­halb der Grenzen des Reiches den Kampf

führen. Er selber wisie, daß dieser Kampf zum Teil s e h r h a r t ist und daß unsere Volksgenossen drau­ßen S ch w e r e s a u f sich n e h m e n um der Zu­kunft unseres Auslanddeutschtums willen. Mit einem kräftigen Heil Hitler schloß Reichsminister Heß seine Ansprache.

Zusammenarbeit zwischen Hitler-Jugend und IlS.-Lehrerbund.

Der Reichs-Jugend-Pressedienst teilt mit: Anläß­lich der Begründung des HJ.-GebietesBayerische Ostmark" fand eine sehr fruchtbare Besprechung zwischen dem Reichsjugendführer und dem Reichs­amtsleiter des NSLB. in der GauschuleH. St. Ehamberlain" statt. Die Besprechung ergab völlige Uebereinstimmung hinsichtlich der Tätigkeit und der A u f g a b e n a b g r e n z u n a der Hitler- Jugend und des NSLB.. Die einzelnen Auf­gabengebiete wie Jugendherbergen, Schullandheime, soziale Arbeit, Staatsjugendtag wurden besprochen. Führende Männer der Bewegung, wie Baldur von S ch i r a ch und Staatsminister S ch e m m kamen in all diesen Fragen zu einer Einigung, Klärung und fruchtbaren Zusammenarbeit. Mit großem Bei­fall wurden die Pläne der Schulreform ausgenom­men, die den sozialen Gedanken des Aufstieges befähigter Kinder aus den armen Schich­ten des Volkes betonen.

Oer Vorsitzende des phiiologenverbandes aus dem JK5£23. ausgeschlossen.

Bayreuth, 23. Jan. (DNB.) Das Pr e s s e a m t der Hauptamtsleitung des NSLB. teilt mit:

Der Vorsitzende des Philologenverbandes, Ober­studiendirektor Schwendtke (Berlin), wurde wegen seines AufsatzesBesinnung" in Nummer 1 desDeutschen Philologenblattes" mit sofortiger Wirkung aus dem NSLB. ausgeschlossen. Ferner ist Nr. 1 des Philo­logenblattes, Jahrgang 35, am 9. d. M. polizei­lich beschlagnahmt und eingezogen worden. Diese Maßnahme erstreckt sich auch auf sämtliche außerpreußischen Länder.

Leistungsprinzip im Handwerk.

Rur ein Meister darf einen selbständigen Handwerksbetrieb führen.

Handwert hat goldenen Voden.

Das deutsche Handwerk hat mit der Errichtung der Handwerksrolle sowie mit der Einrichtung der Handwerkskarte endlich das erreicht, wofür das Handwerk feit 65 Jahren vergeblich gekämpft hat: den großen Befähigungsnachweis. Um das richtig zu verstehen, muß auf die sozial- und wirtschaft­lich-politische Entwicklung seit Mitte des 19. Jahr­hunderts zurückgegriffen werden, eine Entwicklung, die in Deutschland zunächst einmal in der G e - werbeordnung gipfelte. Wesen und Geist die­ser Gewerbeordnung waren von der sog. liberalen Auffassung erfüllt, daß alle Schranken und Hem­mungen einer veralteten und überwundenen Wirt­schaftsverfassung beseitigt werden müßten, um der Persönlichkeit, um dem freien Spiel der Kräfte freien Raum zu geben Zu den veralteten Formen wurde auch alles das gerechnet, was in der Vergangenheit dem Handwerk einen gewissen Schutz und eine gewisse Sicherheit gegen Gleichmacherei und Unfähigkeit gewährt hatte. Für das Handwerk gab es auf Grund der Gewerbeordnung z u n ä ch ft überhaupt keinen Schutz, was in der Hauptsache dadurch veranlaßt war, daß das Hand­werk selbst für wirtschaftstechnisch über­holt galt. Die Entwicklung zum Großbetrieb oder zur Fabrik wurde als unvermeidlich angesehen, so daß jeder Schutz für das eigentliche Handwerk im Sinne dieser Auffassung nichts anders war als wie ein Hemmschuh. Alle Warnungen, die nicht nur aus dem Handwerk selbst heroorgingen, wurden mißachtet, wurden zur Seite geschoben, wurden vielfach sogar als rückständiges Zünstlertum ver­höhnt.

Die unbeschränkte Gewerbesreiheit machte möglich, daß auch Leute einen Handwerksbetrieb eröffnen und führen konnten, die überhaupt keine handwerkliche Ausbildung, weder als Lehrling, weder als Geselle noch als Meister, er­halten hatten. Trotz der liberalen Gesetzgebung in Wirtschaft und Politik verlief die wirtschaftliche Ent­wicklung wesentlich anders, vor allem soweit es sich um das Handwerk, sowie um den gewerb­lichen Mittelstand handelte. Daß das Handwerk, das einmal in Zünften und Innungen zufammen- gefaßt war, einen goldenen Boden hatte, war nicht nur eine schöne Redensart, es war auch Tatsache. Nun war und ist gewiß richtig, daß sich die Wirtschaftsoerfassung, in der das Handwerk in Zünften und Innungen blühte, nicht ohne Rück­sicht auf die wirtschaftliche Entwicklung aufrechterhal­ten ließ. Allein was das deutsche Handwerk trotz oder gerade wegen derfreiheitlichen" Gewerbeord­nung forderte, war nicht der veraltete Zunftgeist oder der starre Rahmen einer Innung, sondern Können und Leistung. ßu dieser Forderung hatte das Handwerk schon in Hinsicht auf seine gro­ßen Leistungen in der Vergangenheit ein Recht. Wer das nachprüfen und verstehen will, der halte sich einmal vor, daß die Schöpfungen des Handwerks bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts hinein heute zu den vielumworbenen Kostbarkei­ten gehören. Die Erzeugnisse des Dischlerhand- werks, der Gold- und Silberschmiede, des Schlosser- Handwerks, der Drucker und Buchbinder, soweit sie aus früheren Jahrhunderten stammen, sind tech­nisch und künstlerisch gewertet bis heute vielfach noch nicht erreicht, sicher aber noch nicht überholt worden. Wenn sich das Handwerk gegen die Gleichmacherei zur Wehr setzte, so tat es dies nicht nur für sich als Berufsstand, sondern auch in der Erkenntnis, daß es ohne ein ge­sundes Handwerk keinen blühenden Mittelstand geben kann. Es bedurfte hart­näckiger Kämpfe, um erst 1881 ein Zugeständnis in der Form zu erhallen, daß es den Innungen ge­stattet wurde, Gesellen- und 9)1 e i ft e r Prü­fungen vorzunehmen. Die Lehrlingszüchterei so­wie das zweifelhafte Recht, Handwerksbetriebe auf­zumachen, wurden damals noch nicht beschränkt. Das alles wurde erst schrittweise erreicht, wobei aber jeder Erfolg unzulänglich war, denn die ver­antwortlichen Behörden, die die großen und kleinen Novellen zur Gewerbeordnung ausarbeiteten, wa­ren, wenn nicht vom liberalen, so doch vom kathedersozialistischen Geist erfüllt. Die Zusammen­setzung des Reichstags bot erst recht keine Möglich­keit, für das Handwerk etwas zu erreichen, weil

Liberale und Sozialisten alle Versuche vereitelten, die Gewerbeordnung von ihren Schäden und ihren Nachteilen zu befreien. Erst 1908 wurde der kleine Befähigungsnachweis ein^eführt, der darin bestand, daß es nur geprüften Meistern erlaubt war, Lehrlinge zu hal­ten und anzulernen. Das war nicht viel, weil ja die Meisterprüfung selbst noch im Argen lag, weil es noch immer möglich war, daß auch Leute einen Handwerksbetrieb führen konnten, die nichts davon verstanden. Was die freiheitliche Ge­werbeordnung in dieser Hinsicht verschuldet hat, das beweist allein schon die Tatsache, daß es diese Ge­werbeordnung war, die dem berüchtigten Bau­sch w i n de l in der Vorkriegszeit den Weg geebnet hatte.

Im Novemberstaat war es für das Handwerk erst recht schwer, seine sozialpolitischen Forderungen durchzusetzen, denn der einflußreiche Marxismus war ja davon überzeugt, daß das Handwerk dazu ver­urteilt war, zugrunde zu gehen. Aber das deutsche Handwerk war nicht bereit, abzudanken, zumal es noch über eine Lebenskraft verfügte, wie sie anderen Betriebsformen der kapitalistischen Wirtschaft nicht eigen gewesen ist. Es mußte erst der national­

sozialistische Staat kommen, um endlich dem Handwerk zu gewähren, was dem Handwerk gebührt, wie er auch dem Arbeiter und Angestellten gewährt hat, um sie zu lebenswilligen und lebens­fähigen Trägern des neuen Staates zu machen. Wenn der neue Staat nunmehr verordnet, daß Handwerksmeister nur sein kann, wer unter be­stimmten Voraussetzungen in die Handwerks­rolle eingetragen, sowie über die Handswerks­karte verfügt, so sind das nicht nur formale Bestimmungen. Wer die Handwerkskarte erhält, muß zuvor nachgewiesen haben, daß er seinen Beruf gründlich erlernt hat, so daß Außenseiter sich nicht mehr hineindrängen können. Wer ein Handwerk lernen und ausüben will, muß künftig schon als Lehrling und Geselle beginnen, etwas Tüchtiges zu lernen und zu leisten; denn die Abschlußprüfungen werden sich nicht mit formalen Kenntnissen begnügen, son­dern eine wirkliche Leistung fordern. Mit dieser Steigerung der Leistungen, mit diesem edlen Wettbewerb, was sich alles in der Meisterprüfung wiederholt, werden die Voraussetzungen dafür ge­schaffen, um das Handwerk wieder zu einem gesun­den und blühenden Stand zu machen.

Eine Wiche Kundgebung in Berlin.

Berlin, 23. Jan. (DNB.) Die Errungenschaf­ten der nationalsozialistischen Handwerksgesetzge­bung, die jetzt durch die Einführung des großen Befähigungsnachweises und der Han d- werkskarte einen gewissen vorläufigen Abschluß gesunden haben, gaben den Anlaß zu einer Kund­gebung der Führerschaft des Reichs­standes des deutschen Handwerks im Sitzungssaal des Preußenhauses. Neben den Haken­kreuzfahnen schmückten die alten Jnnungsfahnen des Berliner Handwerks den Sitzungssaal. Der Veranstaltung wohnten der stellvertretende Reichs­wirtschaftsminister, Reichsbankpräsident Dr. Schacht, Reichsarbeitsminister Dr. S e l d t e, die Staatssekre­täre Krohn und Posse, der Stabsleiter der Deut­schen Arbeitsfront, Dr. v. Renteln sowie zahlreiche andere Vertreter der Regierung, der Verwaltung und der Parteigliederungen bei. Besonders freudig wurde der Präsident der Handwerks­kammer Saarbrücken, Schmelzer, von der Versammlung begrüßt. Der Präsident der Hand­werkskammer zu Berlin, Lohmann, eröffnete die Veranstaltung. Er erinnerte daran, daß die ver­gangenen Regierungen niemals die Wünsche und Forderungen des Handwerks beachtet hätten und stellte demgegenüber mit großer Freude fest, daß es dem Nationalsozialismus in der kurzen Zeit seit der Machtübernahme gelungen sei, auch dem Hand­werk wieder den gebührenden Lebensraum zu geben. Das Handwerk habe vom ersten Tage an dem Na­tionalsozialismus und dem Führer treueste Gefolg­schaft zugesagt und werde diese immer halten und bewahren. Es werde dem Führer zeigen, daß es feines Vertrauens wert sei.

Reichsbankprasidenl Dr Schacht

führte dann u. a. folgendes aus:

Meine sehr geehrten Herren Handwerksmeister! Durch die heute erlassene Verordnung der Reichs­regierung wird der vom Handwerk feit langem ge­hegte Wunsch nach dem sogenannten großen Befähigungsnachweis endlich erfüllt. Da­mit wird die selbständige Ausübung des Hand­werksberufes nunmehr an die Ablegung der Meisterprüfung geknüpft. Der Entschluß gründet sich auf die nationalsozialistische Auffassung vom Handwerk. Diese Auffassung ist eben so weit entfernt von der liberalistischen Idee völliger Gewerbefreiheit wie von der reaktionären Idee einer überlebten Zunftverfassung. Solange die gewerbliche Technik an das Handwerks­zeug gebunden war und die Maschine noch nicht ihren Siegeslauf angetreten hatte, hat die strenge mittelalterliche Zunftoerfassung ihre Berechtigung gehabt und ist Hauptträgerin hervor­ragender handwerklicher Lei st ungen gewesen. Mit dem Hochkommen der maschinel­len Fabrikation und Massenerzeugungen mußte das Handwerk notgedrungen eine

Einengung erfahren. Aber es war sicher­lich eine der wirtschaftspolitischen Uebertrei- b u n g e n des liberalistischen 19. Jahrhunderts, wenn man mit der unvermeidlichen Einengung des Handwerks auch seine berufliche Organi- satiom verfallen ließ und durch Einfüh­rung schrankenloser Gewerbefreiheit das handwerk­liche Können herabminderte.

Wenn es auch selbstverständlich war, daß man Lokomotiven, Flugzeuge, Automobile usw. nicht handwerksmäßig herstellen kann, so hätte man doch nicht vergessen dürfen, daß alle moderne Industrie aus dem Handwerk und sei­nem fachlichen können ihren Ur­sprung genommen hat. Man durfte nicht hoffen, die gewerbliche Leistung auf ihrer höhe halten zu können durch Pfuschertum und ma­schinellen Massenschund. Gerade im Inter­esse einer hochqualifizierten In­dustrie muh es liegen, das handwerk­liche kann en zu erhalten und weiter zu bilden.

Erst der nationalsozialistischen Regierung ist es vorbehalten geblieben, die gesetzgeberischen Konse­quenzen aus dieser Erkenntnis zu ziehen. Wohl hatte das Jahr 1908 den sogenannten kleinen Befähigungsnachweis gebracht, der vorsah, daß nur der geprüfte Meister Lehrlinge a u 5 b i I b e n durfte; wohl war 1929 die Hand­werksrolle eingeführt worden, in die alle selb­ständigen Handwerker eingetragen werden müssen, aber erst die jetzige Verordnung bringt die eigent­liche Sicherung des Leistungsprin- zips im Handwerk.

Nachdem durch das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom November 1933 das Fundament gelegt worden war, führte die Verordnung vom Juli 1934 die allgemeine Pflichtinnung und die Ehrengerichts­barkeit ein. Nun endlich bringt die heute ver­öffentlichte Verordnung den sog. großen Be­fähigungsnachweis, wonach nur der­jenige in d ie H a n d w e r k sr o ll e einge­tragen wird, der die M e i ft e r p r ü f u n g ab­gelegt hat oder die Befugnis zur Anlei­tung von Lehrlingen besitzt und nur, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist, ein Hand­werk als stehendes Gewerbe ausüben darf.

Diese Verordnung soll ein Ansporn sein zur Erreichung einer hohen Leistung, ohne daß je­doch irgendjemandem der Weg hierzu versperrt wird. Die heutige Verordnung bringt keinen numerus clausus. Alle Handwerker, die vor dem 1. Januar 1932 in die Handwerksrolle eingetragen waren, bleiben von der Verordnung unberührt. Diejenigen, die später eingetra­

gen wurden und noch nicht 35 Jahre alt sind» müssen die Meisterprüfung bis 1939 nach- holen, aber unter erleichterten Bedingungen. Auch dem Handwerker, der seine Ausbildung in der Industrie erhalten hat, steht der Weg zur Meisterprüfung und damit zur Selb­ständigkeit offen, wenn hier also gewisse Vor­rechte für das Handwerk ausgesprochen werden, so steht die Erringung dieser Vorrechte doch in dem Willen eines jeden, der sich dem Handwerksberuf zuwenden will. Die Meisterprüfung wird der Maßstab für die Auslese der wirklichTüch- tigen im Handwerk sein. Sie muß hohe Leistungen fordern, darf aber nicht dazu benutzt werden, den Zugang zum Handwerk unbillig

zu erschweren.

Meine Herren, das weitere Schicksal der Der« orbnung ist in Ihre Hänbe gelegt. Das hohe Ver­trauen, bas Ihnen bamit entgegengebracht wird, werben Sie baburch rechtfertigen, baß Sie im Geist unseres Führers Abolf Hitler ben wirtschaftlichen unb nationalen Aufbau Deutschland auch im Hand- werk durch zähe, opferwillige Mitarbeit vollenben helfen.

MchshandVerkSmeisier W. G. Schmidt

gab einen geschichtlichen Rückblick über ben Kampf des Hanbwerks unb fuhr bann fort: (9erabe in ber Wirtschaftskrise finb Ungelernte ohne bie nötige Sachkenntnis unb bas erforberliche Verantwortungs­gefühl ins Hanbwerk geströmt unb haben neue selbstänbige Hanbwerksbetriebe eröffnet; noch heute ist bas Hanbwerk zu 20 v. H. übersetzt. Die nicht oorgebilbetenHanbwerker" reißen durch unlauteres Verhalten in großem Umfange bie Auf­träge an sich, unb zwar befonbers burch Heber« vorteilung ber Kunben ober burch Schmutzkonkurrenz; solche Schüblinge er­möglichen Schleuberpreise, inbem sie ihre Mitarbei­ter unter Tarif entlohnen, ober Steuern, Sozial- beiträge, Miet- unb Gefchäftsschulben nicht bezahlen. Damit haben sie einen Wettbewerb mit un­gleichen Waffen eröffnet, bem ber anftänbig unb ehrbar arbeitenbe Hanbwerker nicht gewachsen sein konnte. Auch bie Schwarzarbeiter unb Gelegenheitsarbeiter untergraben bas wirtschaftliche Dasein bes geschulten Hanbwerks- meifters, zumal ber Kunbe selten minberroertige von guten, bauerhaften Leistungen unterscheiben kann. Entscheibenb war schließlich, bah ungelernte Hanb­werker, Gelegenheitshanbwerker unb Schwarzarbei­ter mit ihren schlechten Leistungen bas Ver­trauen zur Hanbwerksarbeit erschüt­terten. Hätte jetzt nicht ber Gesetzgeber eingegrif­fen, bann hätte bem ehrbaren Hanbwerk bas immer weitere Absinken unb schließliche Verschwinben ge- broht. Diese Gefahr ist burch bie neue Verorbnung gebannt.

Der gesunbe Wettbewerb soll durch die neue Verordnung nicht ausgeschaltet wer­den. Das Handwerk soll auch keine bevor­zugte Stellung vor den anderen Be­rufsständen erhalten. Allein bi e Lei­stung wirb in Zukunft bestimmen, ob das Hanb­werk eine neue Blütezeit erlebt. Zunächst aber muß das Faule unb Minderwertige im Hand­werk abgestoßen, die Schwarzarbeit unb bie Preisschleuberei verhindert unb ber Verbraucher nach Möglichkeit vor Pfuschar­beit gesichert werden. Der nationalsozialistische Staat muß bestrebt sein, bie Leistungshöhe in den einzelnen Berufen zu heben. Hierzu ist eine berufs- ständische Auslese nötig, unb sie läßt sich ohne eine Prüfung vor einer mit ben nötigen Befugnissen ausgestatteten Stelle nicht burchführen. Auch aus biesem Grunde war der Große Befähigungsnach­weis nötig.

Es soll niemand verwehrt werden, den Beruf eines ehrsamen Handwerkers auszuüben ober zu ergrei­fen. Wer ihn aber erwählt, der soll auch die nötigen Voraussetzungen mitöringen und ausweifen, denn das liegt in feinem eigensten Interesse und dient der Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden Existenz. Es dient aber auch bem guten Namen deutschen Handwerkskönnens und damit deutscher Gütearbeit, unb es wirb gebieterisch vom Wohl bes Volksganzen gefordert, dem unsere Arbeit unb unser Können zu dienen hat.

Zum Schluß brachte Landeshandwerksmeister i. V. Kammerpräsident Lohmann den Dank des Groß- Berliner und Märkischen Handwerks an den Reichs­stand dafür zum Ausdruck, daß dieser sich für bie Einführung des Großen Befähigungsnachweises und der Handwerkskarte eingesetzt hat.

Das neue Grundgesetz.

Durch bas Gesetz vom 20. November 1933 war bekanntlich ber vorläufige Aufbau bes beutschen Hanbwerks auf berufsstänbischer Grunblage entschei­benb festgelegt worben. Die erste Verorbnung zur Durchführung bieses Gesetzes brachte vor allem ben Mitgliebszwang ber Hanbwerker in ihren Innungen unb bereu Zusammenfassung in Kreise, Lanbesverdänbe, Fachverbänbe und schließlich im Reichsstanb. Weitere Einzelfragen blieben ber späteren Durchführung vorbehalten, bie jetzt burch eine zweite unb britte Verorbnung, beibe batiert vom 18. Januar 1935, erfolgt ist.

In Zukunft gilt, baß auch bie Hanbwerks- fammern nach dem F ü h r e r g r u n b s a tz geleitet werben. Ihre Zusammensetzung burch Wahlen gelangt also in Fortfall. Der Vorsitzenbe unb ber Stellvertreter jeber bieser Kammern wird vom Reichswirtschaftsminister nach An­hörung bes Deutschen Hanbwerks- unb Gewerbe­kammertages ernannt unb abberufen. Die Hanbwerkskammern unterstehen ber Aufsicht bes Reichswirtschaftsministers. Ihr V o r ft a n b besteht neben bem Vorsitzenben unb seinem Stellvertreter aus höchstens sieben Mitgliebern, bie ber Vorsitzenbe beruft, sowie einem Obmann ber Ge­sellen, ber auf gleiche Weise berufen wirb. Zur Beratung unb Unterstützung bes Vorsitzenben und bes Vorstanbes wirb ein Beirat gebildet, dessen Mitglieder von dem Vorsitzenden auf bie Dauer von brei Jahren ernannt werben. In ben Beirat kann nur berufen werben, wer Reichsangehöriger, in bie Hanbwerksrolle eingetragen unb zur Anleitung von Lehrlingen berechtigt ist. Der Vorsitzenbe ist ferner berechtigt, aus bem Kreise ber Beiratsmitglieber unb sonstigen in bie Hanbwerksrolle eingetragenen Personen unb ber Gesellen Ausschüsse zu bilben unb sie mit befonberen Aufgaben zu betrauen. Zu ben Sitzungen bes Vorstanbes, bes Beirats unb ber Ausschüsse können sachverstänbige Perso­nen zugezogen werben. Der Vorsitzenbe führt bie Hanbwerkskammer unb vertritt sie gerichtlich unb außergerichtlich.

Nach einer Verorbnung ber Reichsregierung vom