Ausgabe 
23.5.1935
 
Einzelbild herunterladen

gung und zum freundschaftlichen Zusammenleben als Leitmotiv gehabt habe. Die Friedfertigkeit sei dabei nicht mit komplizierten Pakt­formeln verknüpft. Für Polen seien von besonderem Interesse die Ausführungen Hitlers, daß der deutsch-polnische Vertrag ein mehr als wertvoller Beitrag zum europäischen Frieden sei und daß man Vertiefung der freundschaftlichen Be­ziehungen zwischen Deutschland und Polen wünsche. Polen seinerseits habe niemals den Vertrag mit Deutschland als zeitlich begrenzt angesehen. Seine Verlängerung liege ebenso im Sinne der polnischen Regierung, wie nach der Erklärung des Reichskanzlers auch im Sinne der Reichsregierung. Durch diese Erklärung habe der Kanzler die Grund­losigkeit der von einzelnen Seiten aufgetauchten Behauptungen bewiesen, daß der deutsch-polnische Vertrag etwas Provisorisches, auf einem zehnjährigen Zeitraum- Beschränktes sei. Der Kanz­ler habe vor aller Welt festgestellt, daß der deutsch­polnische Vertrag der Versuch zu einer dauer­haften Lösung eines ernsthaften europäischen Problems sei.

Das Kriegsgespenst von 1935 verscheucht."

Schweizer Pressestimmen zur Führerrede.

Genf, 22. Mai. (DRV.)Journal de G e - nöoe" erklärt, der Führer habe seine Politik nicht nur darlegen, sondern auch rechtfertigen wollen. Die Beweisführung, daß Deutschland durch das Verhalten der anderen seiner Entwaffnungsver­pflichtungen ledig geworden sei, könne widerlegt werden. Hitler vergesse immer, daß der Krieg von seinem Lande erklärt worden sei, daß dieses Land seinen Nachbarn nicht immer Vertrauen ein- geflößt habe und daß keine juristische Theorie ge­gen das Vorhandensein einer belasteten Vergangen­heit aufkommen könne. Das Blatt entnimmt aus den Ausführungen über die bisherigen Konferenz­methoden den Wunsch Deutschlands, nicht mehr einer gemeinsamen Front gegenüberzustehen. Es meint, daß diese Forderung Befürchtungen Hervor­rufen werde. In manchen Kreisen habe man darin das Bestreben gesehen, sich zwischen die Alliierten zu drängen und sie zu spalten. Die deutschen An­sprüche erschienen nicht übertrieben, sobald sie sich auf die effektive Gleichheit beziehen. Diese werde aber ihre ganz natürliche Verwirk­lichung finden, sobald das Reich kein Mißtrauen mehr erregt. Die Befürchtungen der anderen könn­ten durch die Organisation der Sicherheit behoben werden. Hier mache Hitler Vorschläge, von denen mehrere durchaus konstruktiv erschienen. Auch auf dem Gebiet der Rüstungen sei festzustellen, daß Deutschland ein allgemeines Begrenzungsniveau, eine Luftkonvention, die Abschaffung der Offensiv­waffen und das Verbot des Bombenabwurfs in nicht militärischen Zonen annehme. Hier suche Deutschland einen Schutz gegen die Bedrohung durch die Sowjetluftfahrt.

DieBasler Nachrichten" schreiben u. a.: Die erste Konsequenz aus der Hitler-Rede scheint uns darin zu bestehen, daß Deutschland für das im Londoner Programm vom 3. Februar d. I. skiz­zierte System eines Ausbaues der internationalen Zusammenarbeit nicht zu haben ist. Darüber hinaus ist aber noch höchst wichtig, daß Adolf Hitler im Grunde überhaupt jede internationale systematische Friedenssicherung ablehnt, sowohl das Allianz- system der Vorkriegszeit, das gegen­wärtig eine Art Renaissance erlebt, als auch die moderne, in schwerem Kampf um ihre Durchsetzung begriffene Rechtsordnung des Völker­bundes. Für die Großmächte, namentlich für solche, die ihren Bedarf an Kriegsmaterial durch eine eigene leistungsfähige Industrie jederzeit selbst zu decken in der Lage sind, wird das zu denken geben. Die mittleren und die kleinen Staaten wür­den rücksichtslos dem Recht des Stärkeren preis- gegeben werden. Die zweite Konsequenz der Hitler- Rede ist erfreulicher. Das Reich ist zu praktisch nicht unwichtigen Vereinbarungen über- stungsbeschränkung geneigt. So entschieden Hitler die Brücke zum Völkerbund abgebrochen hat, so aussichtsreich scheinen uns nach seiner Erklärung Verhandlungen über die Rückkehr des Reichs zur Weltabrüstungskonferenz zu sein. Ablehnbar wäre ein Zusammengehen auf dem Rüstungsgebiet nur dann, wenn der Gesamteindruck der Hitlerrede ein friedensfeindlicher wäre, und das können auch deren aufmerksamste Kritiker nicht mit gutem Gewissen behaupten. Unendlich viel wichtiger als die antiannexionistischen Beteuerungen der Rede sind deren konkrete Feststellungen über den Verzicht Deutschlands auf Rückeroberung der in Versailles abgetretenen Gebiets auf dem Beharren beim Locarnovertrag und auf Einhaltung eines bestimmten st ungs Verhält­nisses zur See und in der Luft. Damit hat der Führer sein Reich und sein Volk so feierlich ver­pflichtet, daß das Kriegs gespenst von 1935 als verscheucht gelten darf.

Der Abessinienkonflikt.

Gefahren für den Völkerbund.

Paris, 23. Mai. (DNB. Funkspruch.) Die Genfer Besprechungen über die Beilegung des ita­lienisch-abessinischen Streitfalles werden von den französischen Blättern sehr pessimistisch beurteilt. Man erklärt, daß die bisherigen Bemühungen Lavals und Edens erfolglos geblieben seien, wenn man auch noch nicht die Hoffnung aufgegeben habe, trotz der italienischen Unnachgiebigkeit zu -'mer friedlichen Lösung zu gelangen. Der Streitfall so schreibt dasEcho de Pans", könne schwerste Folgen für einen auf der Grundlage des gegen­seitigen Beistandes vorgenommenen friedlichen 2luf* bau Europas haben. Er drohe immer mehr sich zu einem Streit zwischen Italle nun d dem Völkerbund auszuwirken. Der ..Mattn weift ebenfalls auf diese besondere Gefahr hm. Cm Austritt Italiens aus dem Völkerbund wurde das Sterbegeläut der Genfer Einrichtung bedeu­ten.Oeuvre" wirft Mussolini vor, aus Der gcmzen Angelegenheit eine faschistische Prestigefrage zu machen, die auffallend an das Vorgehen Japans in der Mandschurei erinnere. Anstatt aber mit orientalischer Geschmeidigkeit und Freundlichkeit mit den Genfer Gesetzen zu ver­fahren, versuche der italienische Diktator, dem Völkerbund kaltblütig seinen Willen aufzuzwingen.

Chinesisches Militärflugzeug auf eine Kaserne gestürzt. Cin Toter, vierzig Verletzte.

In der Nähe von Kanton stürzte ein chinesisches Militärflugzeug bei Vorführungsflügen ab und landete auf einer Kaserne. Beim Aufprall fand der Pilot den Tod. Die Kaserne wurde teilweise schwerbeschädigt, und durch einstürzende Mauerteile wurden 40 von den in der Kaserne untergebrachten Kadetten vo »Letzt,

Oie Auswirkungen des Wehrgesehes.

General von Reichenau, Leiter des Wehrmachtsamts, gibt der presse Erläuterungen.

Berlin, 22. Mai (DNB.) Der Leiter des Wehr­machtsamtes im Reichskriegsministerium, General von R e i ch e n a u , gab der Preße den Inhalt des neuen Wehrgesetzes bekannt. Er führte aus:

Der Entschluß des Führers und Reichskanzlers vom 16. März 1935 hat dem deutschen Volk die Wehrhoheit und damit seine Ehre wiedergegeben. Die Größe dieser Tat wird für sich selbst sprechen, nicht nur in den heutigen Tagen, sondern noch in erner Zukunft. W i r Soldaten danken dem Zührer, daß wir auf der Grundlage seines Ent- chlusses unsere Arbeit aufnehmen konnten; mit uns )ankt ihm das ganze deutsche Volk für dieses Ge- chenk von historischer Bedeutung.

Das neue Wehrgefetz wurzelt tief in dem Grunde besten und stärksten deutschen Geistes, der vor mehr als hundert Jahren einem geknechteten Volk die Freiheit wiedergegeben hat. Es ist aber auch befruchtet von der Kraft des Nationalsozialismus, der das heutige Deutschland geschaffen hat. Es ist nationalsozialistisch in seinem Geist und in seinen Forderungen, in einen Rechten und in seinen Pflichten; denn es teilt d i e Pflicht, dem Volksganzen zu Dienen und in ihm aufzugehen vor das Recht, als Einzelperson in unserem Volke anerkannt und ge- chätzt zu werden. Es stellt aber auch das Recht edes wehrwürdigen und wehrfähigen Mannes fest, einem Volke mit der Waffe zu dienen, und macht )ie Stärke der Wehrmacht nicht abhängig von Par­lament und Mehrheitsbeschlüssen. Es kennt keine Standesvorrechte und keine Bildungs­privilegien, nur Charakter und Lei­stung werden den Weg des Soldaten bestimmen.

Das alte Wehrgesetz.

Ehe ich auf das Gesetz im einzelnen eingehe, darf ich noch ganz kurz Ihre Aufmerksamkeit auf das Wehrgesetz vom 23. März 1923 lenken, das unter dem Druck des Versailler Vertrages die gesetzliche Grund­lage für die Reichswehr geschaffen hat. Begriffe und Bezeichnungen aus diesem Gesetz, die mit der Berufswehrmacht eng verbunden waren, find in das neue Gesetz nicht übernommen worden, um diese Periode unserer Wehrpolitik auch äußerlich endgültig abzuschließen. Ich möchte aber betonen, daß wir Soldaten Der Reichswehr keine Ver­anlassung haben, uns Jener Zeit zu schämen. Trotz Versailler Vertrag, trotz innen­politischer Hemmungen ist es der Zielklarheit, dem Idealismus und der Beharrlichkeit der verantwort­lichen Führer gelungen, das soldatische Erbe unserer großen Vergangenheit zu bewahren. Sie haben, um ein Wort des Generali- obersten von Seeckt zu zitieren, mit heißem Herzen aber kühlem Verstand geholfen, den 16. März 1935 vorzubereiten.

Das neue Wehrgesetz.

Die Dauer der Wehrpflicht ist vom 18. bis zum 45. Lebensjahr festgesetzt. Der Reichs­kriegsminister kann diese Dauer im Kriege und bei besonderen Notständen erweitern. Diese Fest­legungen stellen keineswegs eine lieber* jpannung der Wehrpflicht dar. In allen euro­päischen Staaten mit allgemeiner Wehrpflicht sind etwa die gleichen Altersgrenzen festge­legt, häufig sogar noch Darüber hinaus­gehend, wie in Frankreich und in Ruß­land. Die Wehrpflicht wird durch den Wehr- d i e n ft erfüllt, der aktiv in Der Wehrmacht ober im Beurlaubtenstande geleistet wird. Die Un­terteilung des Beurlaubtenstandes ist derjeni­gen der Vorkriegszeit angeglichen, wie überhaupt auf bewährten Einrichtungen und Erfahrungen aufgebaut worden ist. Der Mann tritt nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zur Reserve über, der er bis zum 35. Lebens­jahr angehört. Zwischen dem 35. und 45. Le­bensjahr gehört er der Landwehr an; die Jahrgänge über 45 Jahre, die im Kriege ober bei befonberen Notftänben einberufen werben können, bilben ben ßanbfturm. Zur Er­satzreserve gehören -bie Wehrpflichtigen, bie nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einbe­rufen werben. Auch bie Ersatzreservisten treten mit Vollenbung bes 35. Lebensjahres zur Lanb- wehr über. Die Dauer ber aktiven Dienst- p flicht beträgt ein Jahr. Neben ben langbie- nenben Unteroffizieren können Freiwillige im Heer auf ein weiteres Jahr, in Kriegs­marine undLuftwaffe auf insgesamt vier Jahre verpflichtet werben. Das Flottenperfonal ber Kriegsmarine unb bie Fliegertruppe werden sich ausschließlich aus längerdienenden Freiwilligen ergänzen. Die Erfüllung der Arbeits- di en ftp flicht ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Für das Jahr 1935 kann diese Voraussetzung allerdings noch nicht gefor­dert werden, da die Arbeitsdienstpflicht noch nicht gesetzlich feftgelegt ist. Gewisse Ausnahmen wer­den für die Übergangszeit und auch auf weitere Sicht notwendig bleiben.

Das Ersatzwesen.

Die Wehrpflichtigen werden durch die Ersatz­dienst stellen der Wehrmacht ersaßt. Die näheren Ausführungsbestimmungen hierüber, auch über Wehrtauglichkeit, Zurückstellung und Wehrüberwachung, wird die Deutsche Wehr- Ordnung enthalten, deren erster Teil alsVor­läufige Musterungsanweisung für 1 935" noch in dieser Woche veröffentlicht werden soll Die Ersatzorganisation der Wehrmacht gliedert sich in Wehrersatzinspektionen und Wehrbezirkskommandos, die in die zehn Wehrkreise eingeordnet sind. Es sind insgesamt 24 Wehrersatzinspektionen und 223 Wehr­bezirkskommandos.

Die Stellung der «tarier.

Die Vorschriften über die Stellung ber Nichtarier sinb nach Grundsätzen entstanden, die ber Führer und Reichskanzler aufgestellt hat. Arische Abstammung ist grundsätzlich eine Voraus­setzung für den Wehrdienst, doch können Aus­nahmen zugelassen werden, die durch Prü­fung s a u s s ch ü s s e entschieden werden, die bei den Wehrersatzinspektionen durch den Reichs­minister des Innern im Einvernehmen mit Dem Reichskriegsminister eingerichtet werden, eben o werden Die Richtlinien für Die Prüfungsausschüsse von beiDen Ministern ausgearbeitet Die Richt­linien werden dahin gehen, daß solche Nichtaner und Personen, bie mit Frauen ntchtaa: t» 4^»« strrÜ. Mi V&tV

williger Melbung zum aktiven Wehr­dienst zugelassen werden, die nach der Art ihrer bisherigen Betätigung nach dem persönlichen Ge­samteindruck und nach Prüfung der politischen Zu­verlässigkeit für geeignet befunden wer­den. Reinrassige Juden werden zum akti­ven Wehrdienst nicht heran gezogen. Alle Nichtarier unterliegen der militärischen Melde­pflicht und ber Wehrüberwachung. Die zum aktiven Wehrbienst zugelafsenen Nichtarier gelangen nicht in Vorgesetzten st ellungen. Für ben Kriegsfall wirb eine befonbere Regelung biefer schwierigen Frage eintreten müssen, bie ber Führer unb Reichskanzler sich noch vorbehalten hat.

Die Wehrpflichtigen, die dauernd im Aus­lände leben ober für längere Zeit nach dem Auslanbe gehen wollen, müssen grunbsätz- lich ihre Wehrpflicht in Deutschland erfüllen. Es ist jedoch zeitliche Zurück st ellung, in Aus­nahmefällen sogar Urlaub bis zur Beendigung der Wehrpflicht möglich. Im Jahre 19 3 5 sollen im Ausland lebende Wehrpflichtige zum aktiven Wehr­dienst nicht herangezogen werden, da weder die Musterung unb Aushebung rechtzeitig burchge- sührt noch bie Gesuche sich freiwillig Meldenber be­arbeitet werben können. Die für Die im Auslanb

lebenden Wehrpflichtigen zuständige Ersatz» d i e n st st e l l e ist das Wehrbezirkskommando VI, Berlin W 35, Genthiner Straße 11, Fernsprecher B 2 2187.

Soldaten dürfen sich nach § 26 nicht politisch betätigen. Dieser Grundsatz ist alt und bewährt. Es ist klar, daß während der kurzen Dienstzeit ber Solbat seine ganze körperliche unb geistige Kraft auf bie Ausbildung mit ber Waffe lenken muß, baß er nur einer Befehls» gemalt, der der Wehrmacht, unterstehen kann. Infolgedessen ruht auch für alle Soldaten die Zu­gehörigkeit zur NSDAP., das Recht zum Wählen unb zur Teilnahme an Abstimmungen.

Die G e b ü h r n i s s e ber Solbaten werben burch bas Reichsbesolbungsgesetz geregelt. Besonbers dringlich ist eine Sicherungsvorschrift ge­halten, die verhindern soll, daß dem einzelnen Wehrpflichtigen nach Ableistung seines aktiven Wehrbien st es Nachteile in seinem Beruf entstehen. Ebenso ist für frei­willig länger bienende Soldaten eine Versor­gung vorgesehen, die eingehend in einem beson­deren Gesetz, dem Wehrmachtsversorgungsgesetz, be­handelt werden wird.

Die Musterung der Geburtsjahrgänge 1914 unh 1915.

Jahrgang 1914 wird am 1. November eingezogen, Jahrgang 1915 muß die Arbeitsdienstpflicht ableisten.

3m Jahre 1935 werben ble Geburts- jahrgänge 1914 unb 1915 gemustert unb ber Jahrgang 1914 zur Erfüllung ber aktiven Dienstpflicht ausgehoben. Der Jahrgang 1915 steht nach ber Musterung zu­nächst zur Ableistung bes Arbeltsdien- ft es zur Verfügung. Die Dienstpflichttgen dieser beiden Jahrgänge find bereits durch die Behörden der Allgemeinen und Inneren Verwaltung in Personalblättern erfaßt. Die Musterung beginnt im Juni, die Aushebung findet im Herbst 1935 statt. Die Ausgehobenen werden beim Heer und der Luftwaffe zum 1. November 1935 eingezogen.

Die Kriegsmarine hat verschiedene Ein- slellungslermine, die sich je nach der Verwendung im Flotten- oder Küstendienst über das ganze Jahr verteilen. Für Ostpreußen wird außerdem noch der Geburtsjahrgang 1910 zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht gemustert unb ausgehoben. Die vorläufige Anweisung für die Musterung und Aushebung 1935 wird in Kürze im Reichs- gesehblatt veröffentlicht werden.

Die Wehrpflichtigen aus den Jahr­gängen 1913 bis 1910 können auf Grund freiwilliger Meldung zur Ableistung der aktiven Dienstpflicht eingestellt werden. Eine Musterung und Aushebung dieser Jahr­gänge und der noch älteren kann vorläufig noch nicht erfolgen, da die Unterlagen hierzu erst geschaffen werden müssen. Sie werden nicht mehr für die Ableistung der aktiven Dienstpflicht, sondern nur zu einer kurzen Ersah- reserveausbildung herangezogen werden.

Gesuche um freiwilligen Eintritt in die Wehrmacht können nur bis zum 1. Juli d. I. angenommen werden, da mit Beginn der Musterung die Freiwilligeneinstellung beendet sein muß. Es wird gebeten, alle Anfragen an das zuständige Wehrbezirkskom- m a n d o zu richten. Wer nicht weiß, welches Wehr­bezirkskommando für feinen Wohnort zuständig ist. erhält Auskunft auf der Orlspolizei- b e h ö r d e.

ie werden die Dienstpflichtigen ersaßt?

Berlin, 23. Mai. (DNB.) Das Reichsgesetzblatt Nr. 52 Teil 1 vom 22. Mai 1935 enthält eineV e x- ordnung über bas Ersassungswesen" vom 22. Mai 1935, durch bie bie Erfassung ber Wehrpflichtigen eingchenb geregelt wirb. Danach wirb bas Erfassungsoerfahren von Den polizei­lichen MelDebehörden unD von Den Standesämtern Durchgeführt. Das Ver­fahren ber polizeilichen MelDebehörbe erfaßt bie Dienstpflichtigen an ihrem Wohnsitz ober bauernben Aufenthalt, währenb Das Ver­fahren bes Stanbesamtes bie Dienstpflichtigen an Dem Orte ihrer Geburt erfaßt unb ber Er- g ä n z u n g bes Verfahrens ber polizeilichen Melbe- vehörbe bient.

Die polizeiliche Melbebehörbe legt anhanb ihrer Unterlagen (polizeiliche Meldescheine, Einwohner­listen und bergt.) für jeden Dienstpflichtigen, der an dem festgesetzten Stichtag in ihrem Bezirk Wohn­sitz ober dauernden Aufenthalt hat, ein Perso­

nalblatt an, das alle wichtigen Angaben übet die Person des Dienstpflichtigen enthält.

Das Standesamt führt Die Geburtskartei nach Dem Geburtsregister. In diese Kartei sind alle in das Geburtsregister des erfaßten Jahrganges eingetragenen Dienstpflichtigen aufzunehmen.

Im einzelnen enthält die Verordnung genaue Vorschriften über die Behandlung Der einzelnen Formblätter, Die für das Erfaffungsverfahren und Die Musterung der Dienstpflichttgen benötigt werben. Kopien der Formblätter find dem Reichsgefetzblatt beigefügt. Eine Anlage 1 zum Reichsgesetzblatt Nr. 52 enthält ein Berufsverzeichnis, in dem sämtliche wr Eintragung in die Formblätter zuge­lassenen Berufsbezeichnungen aufgezählt werben. Anlage 2 enthält bie W e h r b e zir k s e in­te i 1 u n g für bas Deutsche Reich mit Aus­nahme der entmilitarisierten Zone, wäh­rend Anlage 3 bie E r s a tz b e z i r k s e i n t e i- lu n g für die entmilitarisierte Zone des Deutschen Reiches angibt.

ft

erkannOsflzierdesVeurtaubtenflandeswerden?

Berlin, 22. Mai. (DNB.) In einem amtlichen Merkblatt werden im einzelnen die Richtlinien auf­geführt, die für die Ernennung zum Offizier des Beurlaubtenftanbes maßgebend find.

Einleitend mitt) betont, daß der Weg zum Offi­zier d. B. jedem Wehrfähigen offen steht, der als Soldat im Heer gedient hat. Der erfolgreiche Abschluß einer höheren Bildungsan- ftalt ist nicht erforderlich, die Anwärter müssen jedoch nach Auffassung, Persönlichkeit und Lebenswandel Den an Führerper­sönlichkeiten zu stellenden Anforderungen ent­sprechen, geordnete wirtschaftliche Ver- hältnise nachweisen und für sich sowie gegebe­nenfalls für ihre Ehefrau ben Nachweis arischer Abstammung erbringen.

In Frage kommen 1. Persönlichkeiten mit guter militärischer Vorbildung, die die Grundausbildung für ihren Beruf bereits abgeschlossen haben und ben Lebensunterhalt für sich unb gegebenenfalls ihre Familie bestreiten können. 2. Aus bem Heere ent­lassene Versorgungsanwärter, bie bie Abschluß­prüfung I unb II mit Erfolg bestauben haben unb Deren Persönlichkeit Darauf schließen läßt. Daß sie nach Ablauf ber Hebergangsjahre als Beamter an- gestellt werben. 3. Aus bem Heere entlassene Ver­sorgungsanwärter, bie anstatt bes Zivilbienstscheines eine Kapitalabfindung erhalten haben, wenn sie Die Voraussetzungen zu 1. erfüllen. 4. Ehemalige aktive unb Reserve-Offiziere Der alten unb ber neuen Wehrmacht, soweit sie ben Voraussetzungen zu 1. entsprechen.

Wie kann man Offizier

des Beurlaubtenstandes werden?

A. Nach Erfüllung Der aktiven Dienstpflicht: 1. Nach aktiver Dienstzeit von minDeftens ein Jahr. Entlassung unter Ernennung zum Reserve-Offiziers­anwärter unD zum überzähligen Gefreiten ber Re­serve. 2. Erste Reserve-Uebung: sechs Wochen bei Der Truppe. Bei Bewährung Ernennung zum über­zähligen Unteroffizier her Reserve. 3. Zweite Referve-Hebung: Einberufung tm dritten Reserve-

Jahr. Dauer ber Hebung: vier Wochen bei ber Truppe. Mit Bestehen Der am Schluß zu leistenben praktischen und theoretischen Prüfung: Ernennung zum überzähligen Feldwebel (Wachtmeister) ber Reserve. 4. Dritte Reserve-Hebung: (Offiziers- Hebung) Einberufung im vierten ober fünften Re­serve-Jahr. Dauer Der Hebung: sechs Wochen, bie ersten Drei Wochen in besonderem Lehrgang auf einem Hebungsplatz.' Aus Grund bes Urteils beim besonderen Lehrgang, Der abschließenDen entschei­denden Beurteilung bes Truppenteils und der er­folgten Offizierswähl kann bei Eignung Vorschlag zur Ernennung zum Leutnant der Reserve erfolgen. Die Vorzuschlagenden müssen sich verpflichtet haben, innerhalb von vier Jahren, in Ausnahmefällen innerhalb von sechs Jahren nach Ernennung zum Reserve-Offizier zwei weitere Hebungen von zusam­men 10 Wochen Dauer abzuleisten. 5. Mit Ge­nehmigung Der Wehrkreiskommandos kann bie zweite und dritte Hebung auch unmittelbar hinter­einander abgeleitet werden. 6. Einmalige Wie­derholung der Hebungen eins, zwei unb Drei ist mit Genehmigung ber Wehrkreiskommanbos zu­lässig. 7. Der Reserve-Offizieranwärter leistet in der Regel die Drei Reserve-Hebungen bei feinem Stammtruppenteil ab; d. h. bei Dem Truppenteil, bei welchem er aktiv gedient hat. Läßt sich jedoch ein künftiger dauernder Wohnsitz voraussehen, so sind die Hebungen im Hinblick auf die spätere end­gültige Zuteilung als Reserve-Offizier bei einem dem künftigen dauernden Wohnsitz nahegelegenen Truppenteil abzuleisten. Nach ber ersten Hebung ist ein Wechsel bes Truppenteils nicht mehr zulässig. 8. Bei Dem Truppenteil, bei bem bie brei Re­serve-Hebungen abgeleistet werben, erfolgt bie Wahl und ber Vorschlag zur Ernennung zum Reserve- Offizier. Der Vorschlag ist bem vorgesetzten Wehr- kreiskommanbo vorzulegen, das bei Weitergabe art den Chef der Heeresleitung zugleich Den Truppen­teil vor schlägt, zu dessen Reserve der Vorgeschla» gene gestellt werden soll.

B. Nach Ableistung von zwei Ausbildungsübungeiz von je zwei Monaten Dauer. 1. Männer im 2Uiei