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Särge waren mit der arabischen Nationalflagge be­deckt und wurden von einem großen Traueren, in dem sich auch die arabischen Iugendverbändc mit ihren Fahnen befanden, begleitet. Durch Stein- würfe wurden alle Fensterscheiben des Polizeivräsi- diurnv eingeworfen. Trotzdem lies, die Polizei den Leichenzug ruhig weiterziehen.

Die Iudenfrage an den polnischen Hochschulen.

Marschau, 22 Rav. (DNB. Funkspr.) (Eine Befprechuna der Präsektore,, der vier Mar- schauer Hochschule n mit einem Vertreter des Kultuoministerlutno führte zu dem Beschluß, die In- folge der sudenfeindlitfjcn Kundgebungen eingestell­ten Vorlesungen bis auf weiteres nicht wieder auszunehmen. Der Vertreter des Ministeriums

kündigte an, baß im Falle einer Wiederholuna der Kundgebungen die Hochschulen geschlossen würden, so das, sich alle Studenten neu imma­trikulieren lassen müssen. Die Studierenden an der Warschauer Technischen Hochschule stellen fol- aende Forderungen aus: I. Verringerung der Un­terstützungen und Stivendien für jüdische Studenten auf einen Hundertsatz, der dem Verhältnis der jüdischen Bevölkerung zur polnischen entspricht. Bisher wurde dieser Hundertsatz errechnet aus dem 'Verhältnis der jüdischen Studenten der technischen Hochschulen zu den polnischen Stu­denten. 2. Anweisung von gesonderten Plot» zen für die jüdischen Studenten bei den Vorlesun­gen. 3. Einrichtung besonderer Zeichenpläne und gesonderter Uebungstruppen für die jüdischen Stu­denten.

Die Reichsarbeitsdienstpflicht und Wehrpflicht der nächsten Jahrgänge.

Berlin, 21. Nov. (DNB.) Die Jahrgänge, die v o m Herb ft 1 9 3 ß a n ihrer Neichoarbeitsdienft- pflicht und Wehrpflicht, oder letzterer allein, zu ge­nügen haben, find:

Zahrgang 1916.

Er bat den halbjährigen Neichsar- bei ts dien ft Im Winter 1936/37 oder im Som­mer 1937 zu leisten.

Der aktive W e h r d i e n st ist von den taug­lich 1 und 2 Befundenen in einjähriger Dienstzeit z. T. In dem im Herbst 1937, z. T. In dem im Herbst 1938 beginnenden Ausbildungsjahr zu leisten. Die Verteilung auf die beiden Auobildungo- iahre wird im allgemeinen nach dem Äeburto- datum vorgenommen, so das, also die in den ersten Monaten des Jahres 1916 (Geborenen im ersten, die übrigen Im zweiten Anobildungsjahr eingezogen werden. Die bedingt Tauglichen werden im allgemeinen vom Herbst 1937 an i n z w e i m o no­tig e n U e b u n g c n bei Ergänzungseinheiten mi­litärisch ausgebildet.

Jahrgang 1913.

Er wird vom Sommer 1936 an im Verlaufe der nächsten drei Jahre in zweimonatigen Hebungen bei Ergänzungseinheiten militärisch ausgebildet, unterliegt aber nicht der Reichs- a r b c i t o d i e n st p , l i ch t. In Ostpreußen wird auch der Jahrgang 19 11 vom Herbst 1936 an noch zum aktiven 'Wehrdienst herangezogen. Er unterliegt aber ebenfalls nicht mehr der Reichs- arbeitsdienstpflicht. Die vorsteyend genannten Jayr- gänge werden im F r ü h s n h r 19 3 6 g e m u st e r t und hierzu im Winter 1935/36 von den polizeilichen Meldebehärden ersaht und In die Wehrstannnrolle ausgenommen. Die Angehörigen dieser Jahrgänge werden durch öffentliche Bekannt,nachung auf- gefordert, sich zu diesem Zweck persönlich bei den genannten Behörden anzuinelden. (Siehe gestrige Bekanntmachung der Polizeidirektion (Kletzen.) Für

die im Ausland lebenden Angehörigen dieser Jahrgänge wird das Heranziehen zum Reichs- arbeitodlenst und aktiven Wehrdienst noch g e - sondert geregelt.

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Für die Jahrgänge 1914 und 1916 (in Ostpreußen auch 1910), die im Sommer 1935 ge- Mustert worden sind, ist die Ableistung der Reicys- arbeltsdienstpflicht und der Wehrpflicht, oder letzte­rer allein, erst z. T. festgelegt. Soweit dies noch nicht geschehen, gilt folgende Regelung:

Jahrgang 1914.

Die wehrfähigen Angehörigen dieses Jahrganges, die im Noven,der d. I. noch n I ch t e I n g e st e l l t, andern der E r s a tz r e s e r v e I zugeteilt worden ind, werden, soweit sie tauglich l oder 2 be- unden sind, im Herbst 1936 zum einjährigen aktiven Wehrdienst ausgeboben werden. Soweit sie bedingt tauglich sind, werden sie im Jahre 1936 In zweimonatigen Hebun­gen bei Ergänzungseinheiten militärisch ausgebil­det werden.

Jahrgang 1915.

Die wehrfähigen Angehörigen dieses Jahrganges leisten zurzeit oder Im Sammer 1936 den halb­jährigen Neichsarbeitodienst. Bon den tauglich 1 und 2 Befundenen wird vor­aussichtlich nur ein kleiner Teil im H e r b st 1 9 3 6, der größere Teil erst vom H e r b st 1 937 an zum einjährigen aktiven M e h r d i e n st einge- zogen werden. Die Verteilung auf die beiden (Ein- stellungsjahre wird wie beim Jahrgang 191 ß vor­genommen werden. Die bedingt Tauglichen werden in dem im Herbst 1 936 beginnenden Ausblldungojabr in zweimonatige n Ueb u n- gen bei Ergänzungseinheiten militärisch ausgebil­det. In Ostpreußen wird auch der Jahr­gang 19 10 ebenso wie der Jahrgang 1914 zum aktiven Wehrdienst herangezogen.

Die Berufung der Großen Senate des Reichsgerichts.

Leipzig, 21. Nov. (DNB.) Die beim Reichs­gericht zu bildenden b e i d e n (9 rotzen Senate wurden bunt, den Neichsjustizminister Dr. Gärt­ner, der mit den Stcmtvsekretären Dr. Freis­ter und Dr. S ch 1 e g e l b e r g e r nach Leipzig gekommen war, feierlich berufen. In der großen Wandelhalle des Reichsgerichts hatten die Mitglie­der des Reichsgerichts und der Reichsanmaltschaft sowie die 'Rechtsanwälte beim Reichsgericht in Ihren roten Roben Platz genoinmen. Ais Ehrengäste wohnten der Feier neben den Spitzen der Behör­den u. n. 30 alte Mitkämvser des Führers bei, die damit_ die enge Verbundenheit der Rechtspflege mit Staat und Wirtei zun, Ausdruck brachten. Brethooensche Klänge gaben der Feier den wär- digen Auftakt.

Reichsgerichtspräsident Dr. Bumte

führte dann u. a. aus:

Zun, ersten Male empfängt das Reichsgericht den Besuch eines Reichsintnifters der Justiz, den, alle d e u t i ch e n 01 e richte, alle deutschen Staats­anwaltschaften, alle Strafvollzugsbehörden in Deutschland unterstehen. Die Vereinigung der ge­samten deutschen Rechtspflege in der Hand des Reiches ist eine Tat, die wir nächst dem Genius des Führers Ihnen, Herr M i n i st e r , verdanken. Wir grüßen in Ihnen, Herr Minister, zugleich den Mann, den der Führer mit der gewaltigen Auf­gabe betraut hat, den, Dritten R e l ch c I n n euer R e ch 1 zu schasse n. In unserer Tages­arbeit können mir vielleicht mehr als andere er­kennen, welche gewaltigen Leistungen die Gesetz­gebung bereits in den ersten Jahren vollbracht hat. um alte Schäden zu heilen und ein Recht zu schaf­fen, das den Bedürfnissen der Gegenwart und ur­eigensten, deutschen Wesen entspricht. Das Reichs­gericht ist geschaffen worden, um die deutsche Recht- sprechung nach langer Zersplitterung All einer Ein» in'lt zusammenzuschließen, einzelnen Senaten nach Möglichkeit vorgebeugt und dort, wo sie entstehen, schnell und sicher einer einheitlichen Auffassung Geltung verschafft wird.

Die Mängel des bisherigen Rechts waren längst erkannt. In Zukunft werden die Großen Senate des Reichsgerichts berufen sein, Rechtsfragen von g r u n d f ä tz l I ch e r Bedeut» n g zu e n t- cheIden, wenn ihr Spruch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung geboten erscheint. Damit ist letzt gesichert, daß die Verschiedenheiten der Auffassungen durch einen mit höchster Autorität ausgestatteten Richter­spruch ausgeglichen werden.

Der Reichominister der Justiz Dr. Gürtner

antwortete in längerer Rebe, in der er u. a. aus- führte: Heute hat jeder Richter die Anwendung des Rechtes nach den Grundanschauungen aufzn- richten, die das deutsche Volk seit seiner Einigung neu gewonnen hat und nm deivn Festigung und 'Vertiefung wir uns täglich bemühen. Das R"ichs- G'richt ist wie bisher der Hüter der Einheit des Rechtes in allen deutschen Gauen und innerhalb seiner eigenen rechifprechenden KoNegien, seiner Senate. Die innere Einrichtung des Reichs­gerichtes iit durch die Errichtung der Großen Senate b e w e g I i ch e r g e st a 11 o t wmchen. Die Großen Senate Stehen aus dem Präsidenten und dem

Vizepräsidenten als ständigen Mitgliedern und sieben Mitgliedern des Gerichtes, von denen all­jährlich jeweils die Hälfte ausscheidet. Durch diese persönliche Zusammensetzung glaubt der Gesetzgeber eine Gewähr f ü r di e Stetigkeit der o b e r st e n Rechtsprechung gegeben und die Gefahr irgendeiner Erstarrung gebannt zu haben. Die Großen Senate treten In Tätigkeit, wenn inner­halb des Reichsgerichtes selbst über eine Rechtsfrage verschiedene Auffassungen bestehen, und haben die Aufgabe, in diesem Falle in kurzer Zeit und autoritär zu entscheiden. Im künftigen Straf- gesetzbuch roiro die Fassung der Tatbe - st ä n d e in sehr vielen Fällen derart sein, daß sic dem Richter eine grüß e r e Freiheit und da­mit freilich auch eine größere Verantwor­tung bei der unmittelbaren Anwendung des Ge­setzes gewährt. Wenn künftig eine Handlung nach dem Gewissen des Volkes als unerlaubt, rechtswidrig, strafbar empfunden wird, und es findet sich kein (besetz, das auf diese Handlung un­mittelbar zutrifft, so hat der Richter zu prüfen, ob der Rechtogedanke, der die Bestrafung dieser Hand­lung fordert, im Strafgese z einen sichtbaren Ans- druck gesunden bat. Trift das zu, und nur bann, wenn diese Voraussetzung ge­geben ist, dann soll er das Gesetz anwenden, dessen Grundgedanke auf die Tat am besten zutrifft.

Die Methode der Rechtsfindung, wie sie dem Ge­setzgeber vorschwebt, ist etwas grundsätzlich anderes als die Auslegung im bisherigen Sinne. Das deut­sche Volk und die deutsche Reichsregierung haben zu ihrem obersten Gerichtshof das 'Vertrauen, daß er auch auf dem Wege der Rechtsfindung der ihm zugedachten Aufgabe gerecht werden wird.

Reichsjustizminister Dr. Gürtner berief dann die Mitglieder der beiden Großen Senate und über- reichte jedem mit Handschlag die Berufmigsm künde. Mitglieder des 61 r o ß e n Senates f ü r Zivil- fache ii find die Senatspräsidenten Dr. h. c. Oegg, Dr. Fl ad und Freiherr von Richthosen, die Reichs- aerichtvi äte Dr. Günther, Dr. Lindemaier, Kolb und Rusch.

Mitglieder des Großen Senats für Strafsachen sind Senatspräsident Dr. Witt, die Reichsgerichtsräte Niethammer, Vogt, Dr. Schultze, Schmitz, Dr. Titte! und ©elltner.

Oberst Reinhard an den ehem. NSDHB. (Giahlhelm).

Berlin, 21. Nov. (DNB.) Der Bundes- f ü I) r e r des Deutschen N e i ch s k r i e g e r - b u n d e s K i) f f h ä u s e r, Oberst a. D. und SS.- Oberführer R e i n h a r b , gibt folgendes bekannt:

Die Auflösung des NS. - Frontkämp - ferbundes Stahlhelm ist auf Grund des Schreibens des Führers und Reichskanzlers an den Bundesführer Franz Seldte durch diesen vollzogen worden. Der Führer hat In diesem Schreiben ben bisherigen Stahlhelmern, die ihre soldatischen Er- innerungen weiter pflegen wollen, den Eintritt in den R e i ch s k r i e a e r b u n d K n f f h ä u s e r empföhle n. Ich heiße diejenigen Kameraden des ehemaligen Stahlhelm, die dieser Anregung des Führers entsprechen wollen, im Reichskriegerbund w l l l k o m m e n. Ich reiche jedem die Kameraden­hand, der als Bekenner der nationalsozialistischen Idee und als trauer Gelolgommin des Führers io

-ieue Fühlungnahme derAbesfinien-Gachverfländigeninparis Oie Aussichten für eine bessere Derhandlungsgrundlage sind gering.

Paris, 22. Nov. (DNB. Funkspruch.) Die Be­sprechungen des englischen Sachverständigen für abessinische Fragen, Peterson, mit dem franzö­sischen Sachverständigen St. Quentin beginnen erst am Freitagabend. Die englische Regierung soll die bisher ausgearbeiteten Sachoerständigen-Vor- schlage nicht für geeignet gehalten haben, weil sie keine Aussicht hätten, vom Völkerbund und vom Negus gebilligt zu werden. Die Vorschläge sollen daher nun einer nochmaligen Prü­fung durch die beiden Sachverständigen unter- zvgen werden mit dem Ziel, gemeinsam aus­gearbeitete Richtlinien zu finden, die allen Teilen gerecht werden können. Man erklärt, Laval sei entschlossen, die Besprechungen fortzusetzen. Die in Kraft getretenen Sühnemaß­nahmen hätten einen außerordentlich drückenden Ausnahme zu st and geschaffen. Daher liege es im allgemeinen Interesse, diesem Zustand ein Ende zu bereiten.

Petit Journal" warnt davor, die Wiederauf­nahme der Sachverftändigen-Besprechungen allzu optimistisch auszulegen. Augenblicklich seien die Aussichten für eine friedliche Beilegung des afrika­nischen Streitfalles recht schwach. Denn die diplomatische Lage sei in jeder Beziehung ungün­stig. Die Weigerung Abessiniens, Oiebiete an ben Angreifer abzutreten, ber Abbruch der.englisch-ita­

lienischen Besprechungen über die Mittelmeer- Frage, die verstärken Truppenzusammenziehungen in Aegypten und Tripolis und schließlich die bevor- stehenden Genfer Beratungen über eine Petroleum­sperre gegen Italien ließen wenig Hoffnung auf greifbare Ergebnisse. Aehnlich urteiltFigaro': Die «nnahme, daß man eine Losung auf Grund des outen Willens Englands und Frankreichs finden könne, fei ein Irrtum. Die Fragen lägen leider nicht so einfach.

Der PariserTimes"-Korrespondent stellt ange­sichts der Behauptung, daß auch italienische Sachoer st ändlge nach Paris kommen würden, um an den Besprechungen teilzunehmen, fest, daß keine dreiseitige Erörterung beab­sichtigt sei. Das Ziel sei, womöglich eine ver­nünftige Grundlage für Verhandlungen zu schaf­fen. Erst dann werde es möglich sein, an die drei Parteien heranzutreten, deren Zustimmung not­wendig sei, nämlich an den Völkerbund, an Italien und an Abessinien. Die enge Fühlungnahme mit Rom, die Laval immer noch aufrechterhalte, werde es zweifellos verhin­dern, daß eine etwaige französisch-englische Verein­barung eine Ueberraschung für Musso­lini mit sich bringe.

Die Strafanträge im Devisenprozeß gegen den Bischof von Meißen.

Berlin, 21. Nov. (DNB.) Im Devisenprozeß gegen den Bischof von Meißen führte der Staats­anwalt in seinem Plaidoyer u. a. aus:

Der Angeklagte Legge behaupte, daß Dr. Hofiuo ihm einen legalen W e g gezeigt hätte. Der wirkliche Weg habe aber darin oestanden, das Geld durch Ordensgei ft liche über bie Grenze schmuggeln zu lassen. Daß Dr. Legge nicht an diesen angeblich legalen Weg ge­glaubt, foiibcrn b l e wirklichen Zusammen- hänge gekannt habe, ergebe sich aus einigen Indizien. Der Staatsanwalt erwähnte einen Brief des Angeklagten Dr. Legge an Dr. Hofius, worin er diesem mltteUt, daß er seinem Bruder die notwendigen Mitteilungen gemacht habe, soweit sie möglich waren. Auch daß der Bischof an die Legalität des Weges nicht geglaubt habe, könne an­genommen werden, denn durch den vorgeschlagenen Weg sei ja eine Entlastung von den Zinsen gar nicht denkbar gewesen, im Gegenteil es wäre sogar eine Belastung eingetreten. Anfang 1934 hätten dem Angeklagten S o p p a ebenfalls Bedenken gekommen fein müßen. (Er habe nicht den Mut gefunden, selbst in der damaligen Ordinariatssitzung den Vorschlag zu unterbreiten, sondern habe den Bischof darum gebeten. Soppa sei in den Händen des Bischofs ein williges Werkzeug gewesen. Die Beweisauf­nahme habe einwandfrei ergeben, daß der Bischof über bie Devisenschiebungen unterrichtet gewesen sei unb sie gebilligt habe. Dr. Theodor Legge, Der Binder beo Bischofs, bestreite nicht ernstlich, von den Schiebungen gewußt zu haben. Auch er müsse als im Sinne ber Anklage überführt gelten.

Bei ber Frage ber Strafzumessung wies der Staatsanwalt darauf hin, daß ber Prozeß in ber Reihe ber Strafverfahren gegen katholische Ordens- angehörige unb Geistliche eine besonbere Rolle ein- nehme. Die hohe Stellung ber Angeklagten, ihr Bilbnngsarad, bie Höhe ber verschobenen Summen und die Höhe des angerichteten Schabens zwängen zur Annahme eines bcfonbers schweren Falls. Durch ihre Hanblungsweise hätten ber Bischof unb sein Bruder sich außerhalb der Volksgemeinschaft ge­stellt, und es müßten ihnen daher auch die bür­

gerlichen Ehrenrechte aberkannt wer­den. Wesentlich milder sei der Fall des General­vikars Dr. Soppa zu beurteilen, ber wenigstens ben Mut gehabt habe, ein Gestänbnis abzulegen. (Er habe sich in einem schweren Gewissensstreit ge­genüber dem Bischof befunbcn unb sei an diesem Gegensatz gescheitert.

Der Slaateanroalf beantragte gegen den Bischof von Meißen, Peter Legge und feinen Bruder Dr. Theodor Legge je fünf Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Ehrverlust und je 140 000 RM. Geldstrafe bzw. weitere 140 Tage Zuchthaus. Gegen den Ge- neratvikar Domherr Prof. Dr. NUlh. Soppa zwei Jahre Gefängnis und 50 000 B7N. Geldstrafe bzw. 50 Tage Gefängnis. Allen drei Angeklagten soll die Untersuchungshaft ange­rechnet werden.

Außerdem beantragte ber Staatsanwalt bie Ein­ziehung der beschlagnahmten 95 000 Gulden Obli­gationen unb bie Mithaftung bes Bistums Meißen, sowie bes Bonifatiusvereins für bie Gelbstrafen und Kosten der Angeklagten.

Die Verteibiger beleuchteten noch einmal bas Ergebnis ber Beweisaufnahme vom Stanbvunkt der Verteidigung unb setzten sich mit ben Strafanträgen ber Staatsanwaltschaft auseinander. Der Verteidi­ger des Bischofs erklärte, er sei zwar persönlich da­von überzeugt, daß bie Voraussetzungen für eine Amnestie bei feinem Klienten vorlägen, bennoch fehe er bavon ab, biefe Voraussetzungen geltenb zu machen in der Hoffnung, daß ber Bischof frelgefpro- chen werbe. Der Bischof kämpfe nicht für fein per­sönliches Schicksal, sonbern für bie In ihm verkör­perte ehrwiirbige Einrichtung. Er fühle sich dabei nicht nur als treuer Diener seiner Kirche, sondern auch als deutscher Volksgenosse, als erbgeborener Sohn Westfalens, ber sich bewußt sei, welche Pflich­ten ihm sein hohes Amt ber Volksgemeinschaft gegenüber auferlege. Das Urteil soll am Sams­tag oerfünbet werben.

unsere Reihen treten will. Der Geist, ber in dem von mir geführten Reichskrlcgerbunb herrscht, ist der Gei st ber Front unb bes ewigen S o l b a t e n t u m s. Die Arbeit, bie von uns ge­leistet werden muß, ist treue Mitarbeit nm groß e n A ufba u w er k des Führer «. Wer sich dazu aus Innerer Ueberzeugimg bedingungslos bekennt, soll unser Kamerad sein.

Waffenmeister der Lustwaffe

Das Waffenmeisierpersonal ber Luftwaffe setzt sich zusammen aus Soldaten in einer besonderen Unterofsizierloufbahn und 2vehrmachtsbeamten des einfachen mittleren und gehobenen mittleren Dien­stes, die aus dieser Unteroffizierlaufbahn hervor­gehen. Den Angehörigen beider Laufbahnen obliegt die Instandsetzung und Instandhaltung ber in ber Luftwaffe vorhandenen Streitmittel.

Voraussetzung für bie Einstellung ist, baß ber Bewerber n) bas 18. Lebensjahr uollcnbct unb bas 25. Lebensjahr noch nicht Überschritten hat; b) bie deutsche Staats- (Reichs-) Angehörigkeit besitzt; c) die Gewähr bietet, baß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt; d) unbescholten; e) unverheiratet; f) arischer Abstammung; ß) nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers ober eines von ber Wehrmacht beauftragten Arztes tauglich für ben Wehrdienst unb farbentüchtig ist. Ist ber Be- werber noch nicht 18 Jahre alt. wirb festgestellt, ob er mit Eintritt bes wehrpflichtigen Alters voraus­sichtlich tauglich sein wirb. Der erfolgreiche Besuch einer höheren Bilbmigsanstalt ist nicht imbcbingt erforderlich. Besitz des Zeugnisses über bie abge­schlossene praktische Lehrzeit als Büchsenmacher, Mechaniker, Maschinenschlosser, Maschinenbauer, Werkzeugmacher, Gesellenprüfungszeugnio von einer Handwerks- ober Gewerbekammer.

Einstellung erfolgt am allgemeinen Einstellungs­tag im Hervst jeben Jahres. Währenb des ersten Dienstjahrcs bei ber Luftwaffe werben bie Anwär­ter sechs Monate im F r o n t d i e n st ausge- hübet, anschließcnb leisten sie D l e n ft in ben Trup p e n Waffenmeistereien als Waffen- mdftcrgehiffen. Geeignete Mastenmeiftergehilfen werden mit Beginn des zweiten Dienstjahres z u (Befreiten befördert unb nach mlnbestens 1 '«jähriger Gesamtdienstzeit drei Monate zur Heeres M a f f e n m e i st e r s ch u l e kom - »i andiert, sie legen dort die Aufnahmeprüfung für die Heeres-Wasfenmelfterschule ab. Soldaten, bie bie Aufnahmeprüfung bestauben haben, werben schule versetzt unb nut Beginn be» dritten Dienst- für weitere 2S Jahre zur Hecres-Waffenmeister- sichres affigieren btfärberi

Die (beamteten) Waffenmeister ergänzen sich aus den Waffenfeldwebeln unb Oberfelbwebeln, die währenb bes Besuches ber Waffenmeisterschule hervorragende Leistungen erzielt und sich während ber weiteren Dienstzeit befonbers bewährt haben. Sie werben im zwölften Dlenstjahr zu einem halb­jährigen oberen Lehrgang ber Waffenmeisterschule kommandiert unb nach bestanbener Abschlußprüfung zum Waffenmeisteranwärter ernannt.

Die Aussichten in ber Waffenmeisterlaufbahn sind infolge bes großen Bebarfs als gut zu bezeichnen. Es bietet sich jungen, strebsamen Leuten eine gute Fortkommensmöglich kett.

Amsterdamer Kommunisten stehlen deutsche Flagge.

In A m st e r b a tn würbe von bem beutschen Koh- lendampserAdele Traber" von Kommuni­sten, die sich in einem Boot dem Dampfer genähert hatten, öle deutsche Flagge gestohlen. Die Hafenpolizei hat vier Verdächtige verhaftet. Sie werden sich wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu verantworten haben. Das niederländische Straf­gesetz kennt keinen Paragraphen, der hie Beleidi­gung der Flagge einer befreundeten Nation unter Strafe stellt. Der deutsche Konsul hat beim Po- lizeipräsidium Auskunft erbeten unb auf bas Be- deutliche einer Wiederholung derartiger Vorfälle hingewiesen. Der Polizeipräsident, ber ben Vorfall fehr bebnuert, wird Maßnahmen erwägen, bie eine Mleberholung solcher Vorfälle unmöglich machen sollen.

Oevisenprozeß gegen Paderborner Ordensschwestern.

Berlin, 21. Nov. (DNB.» In dem Devi(en. Prozeß gegen bie Schwestern des Orbens ber Christ­lichen Liebe in Paderborn fällte bas Berliner Son­dergericht bas Urteil Nach dem Verlauf der Be- weisaufnahme ließ sich die Anklage in verschiedenen Punkten nicht aufrechterhalten. Das Sonberacricht verhängte baher.auch nur Gefängnisstrafen, soweit Acht Freisprechung erfolgte. Im einzelnen erhielten bie Erste Generalassistentin des Ordens Ida Baur 1 Jahr 3 Monate Gefängnis und 7000 Mark Geld­strafe, die Provinzialverwalterin Elisabeth S t a r f e 1 Jahr Gefängnis unb 6000 Mark Gelbstrafe sowie bie Generalverwalterin Klara Schreiber 9 Mo­nate Gefängnis unb 2000 Mark Gelbstrafe. Die Mitangeklagten Agnes Koch und Josef Körner wurden f r e i g e | p r o d) e n.