Nr.M Dritter Blatt Gietzener Anzeiger (General-Anzeiger für GberWen)Mittwoch, 22. Mai (935
Oie große Friedensrede des Führers.
fest hinter Ihnen steht wie bisher. Sie lScheinwerfer tritt der Führer aus der Krollhaben der Welt den Frieden gezeigt, die Welt möge Oper. Unbeschreiblicher Jubel bricht aus. Mit er
den Frieden erfüllen. Wir sind Ihnen verpflichtet
Lied
Das deutsche Wehrgesetz verkündet
mst u n t a u g Wehrpflichtige n n t n i s s e s,
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(DNB.) Die Reichsregie- Gesetz beschlossen, das hier-
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Berlin, 21. Mai. rung hat das folgende mit verkündet wird:
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in heißem Dank und in unauslöschlicher Treue.
Damit schloß Präsident Göring die Sitzung. Das ganze Haus erhob sich von den Plätzen, um ein dreifaches Heil auszubringen und das Horst-Wessel-
§26. Politik in der Wehrmacht. Die Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen. Die Zugehörigkeit zur NSDAP, oder einer ihrer Gliederungen oder zu einem der ihr angeschlossenen Verbände ruht für die Dauer des aktiven W e h r d i e n st e s. Für die Soldaten ruht das Recht zum Wählen oder zu Teilnahme an Abstim- mungen im Reich. Die Soldaten bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art, sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außer- halb der Wehrmacht.
W.ehrmachtbeamten. Soldaten sind die im aktiven Wehrdienst stehenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften. Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert für a) die Soldaten vom Tage des Eintritts oder der Einrufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungstages; b) die a k - tiven Wehrmachtbeamten vom Tage ihrer Ernennung bis zum Ablauf ihres Entlassungstages; c) die zu Hebungen als solche Unberufenen
Dank an Blomberg.
Ministerbesprechung unter Vorsitz des Führers.
Berlin, 21. Mai. (DNB.) Vor der Reichstags- sitzung hatte eine Ministerbesprechung unter dem Vorsitz des Führers und Reichskanzlers stattgefunden, in der das vom Reichswehrminister eingebrachte Wehrgesetz beraten und beschlossen worden war. Ferner wurde ein Gesetz über Aenderung des Reichsmini» stergesetzes angenommen, wonach allgemein aktive Soldaten Mini st er werden können. Bei einem zum Reichsminister ernannten Soldaten ruht der Anspruch auf sein Diensteinkommen. Am Schluß der Sitzung dankte der Führer und Reichskanzler in herzlichen Worten dem Reichs- kriegsminister von Blomberg für die große, bei der Wiederherstellung der Wehrfreiheit des deutschen Volkes geleistete Arbeit.
die die S u b d i a k o n a t s -
berufen werden.
§ 14. Wehrpflichtmaßnahmen. Zum Wehrdienst dürfen nicht herangezogen werden: 1. Wehrpflichtige, die nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes für den Wehrdienst untauglich befunden worden sind;
römisch-katholischen Be-
I. Allgemeines.
§ 1. Wehrdienst ist Ehrendien st am deut- ch e n Volke. Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig. Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dien st lei st ung für das Vaterland verpflichtet.
§ 2. Die Wehrmacht ist der Waffenträger und die soldatische Erziehungsschlle des deutschen Volkes. Sie besteht aus dem Heere, der Reichsmarine, der Luftwaffe.
§ 3. Ober ft er Befehlshaber der Wehrmacht ist der Führer und Reichskanzler. Unter ihm übt der Reichskriegsmini st er als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehls- g e w a l t über die Wehrmacht aus.
II. Oie Wehrpflicht.
§ 4. Dauer der Wehrpflicht: Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahre bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres
nahm.
Die Dauer der Wehrpflicht.
Berlin, 21.Mai. (DNB.) Zu § 8 des Vehr- gefehes vom 21. Mai 1935 hat der Führer und Reichskanzler folgende Verordnung erlassen: Die Dauer der aktiven Dien st pflicht bei den drei Dehrmachtsteilen wird einheitlich auf ein Jahr festgesetzt.
olgenden 31. März.
§ 5. Pflichten im Kriege. Alle Wehr- pflichtigen haben sich im Falle einer Mobilmachung zur Verfügung der Wehrmacht zu halten. Der Reichskriegsminister entscheidet über ihre Verwendung. Die Belange der Wehrmacht gehen im Kriege allen anderen vor.
§ 6. Erweiterung der Wehrpflicht. Im Kriege und bei besonderen Notständen ist der Reichskriegsminister ermächtigt, den Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer zu erweitern.
§ 7. Wehrdienst: Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. Der Wehrdienst umfaßt
den aktiven Wehrdienst.
zu singen.
Die Reichshauptstadt jubelt dem Führer zu.
Abs. 1.
Aktive Offiziere und solche U n ter» Offiziere und Mannschaften, die freiwillig länger dienen, als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist,
Die Wehrmachtbeamten, die nach Erfüllung der Dienstpflicht als Beamte an- gestellt werden, ohne in den Beurlaubtenstand überführt zu werden,
L d i e aus dem Beurlaubten st an de
Im aktiven Wehrdienst stehen:
Die Wehrpflichtigen während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8
stande.
Im Beurlaubtenstande stehen die Angehörigen
1. der Reserve,
2. der Ersatzreserve,
3. der Landwehr.
Die nach § 6 einberufenen Jahrgänge im Alter von über 45 Lebensjahren bilden den Landsturm.
§ 8". Aktive D i e n st p f l i ch t. Der Führer und Reichskanzler setzt die Dauer der aktiven Dienstpflicht für die Wehrpflichtigen fest. Die Wehrpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 2 0. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen. F r e i w i l l i g e r E i n t r i i t in die Wehrmacht ist schon früher möglich.. Die Erfüllung der Arbeitsdienst pflicht ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Ausnahmen werden durch Sonderbestimmungen geregelt. Bei Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Wehrpflichtigen die entsprechende Zeit nachzudienen, falls sie nicht nach § 23 aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden müssen.
§ 9. Reserve. Zur Reserve gehören die Wehr- pflichtigen nach der Entlassung aus dem aktiven Heerdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 3 5. Lebensjahr vollenden.
§ io. Ersatzreserve. Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. i einberufen werden, bis 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden.
§ 11. Landwehr. Zur Landwehr gehören die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden, bis zu dem auf die V o l l e n d u n g d e s 45. L e b e n s ! a h r e s folgenden 31. März.
8 12. Ersatzwesen. Die Wehrpflichtigen werden durch die E r s a tz d i e n st st e l l e n der Wehrmacht erfaßt. Der Reichskriegsminlster regelt den Aufbau der Erfatzdienststellen und ihr Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. In der ent- militarisierten Zone werden die Wehrpflichtigen durch die Behörden der allgemeinen uni) inne-
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Ich kann die heutige Rede vor Ihnen, meine Mitkämpfer und Vertrauensmänner der Ration nicht besser schließen als durch die Wiederholung unseres Bekenntnisses zum Frieden. Die Art unserer neuen Verfassung gibt uns die Möglichkeit, In Deutschland den Kriegshetzern das Handwerk zu legen. Möge es auch den anderen Völkern gelingen, der wahren Kehnsucht ihres Inneren mutigen Ausdruck zu verleihen. Wer in Europa die Brandfackel des Krieges erhebt, kann nur das Chaos wünschen. Wir aber leben in der festen lleberzeugung, daß sich in unserer Zeit nicht erfüllt der Untergang des Abendlandes, sondern seine Wiederauferstehung. Daß Deutschland zu diesem großen Werk einen unvergänglichen Beitrag liefern nwge. ist unsere stolze Hoffnung und unser unerschütterlicher Glaube.
Einmütige Zustimmung de« Aeichstags.
Zehntausende füllen den Königsplatz und lauschen der großen Friedensrede des Führers. Immer wieder schallen Beifallsstürme über den weiten Platz. Riesige Scheinwerfer lassen ihre Kegel über den Köpfen der Masse kreisen. Die Ehrenkompanie der Leib st and arte Adolf Hitler mit dem Musikzug ist aufmarschiert. Filmoperateure und Pressephotographen haben den Eingang umlagert. Kurze Zeit danach erschallen Kommandos, die Ehrenkompanie präsentiert und im Lichte der
§ 13. Wehrunwürdigkeit. Wehrunwürdig und damit ausgeschlossen von der Erfüllung der Wehrpflicht ist, wer a) mit Zuchthaus bestraft ist; b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist; c) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen ist; d) durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren hat; e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist. Der Reichskriegsminister kann Ausnahmen zu Abs. 1 c und e zulassen. Wehrpflichtige, gegen die auf Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Aemter erkannt worden ist, dürfen erst nach Ablauf der im Urteil für diese Ehrenstrafe vorgesehenen Zeit ein-
zu Hebungen oder sonstigem aktiven Wehrdienst einberufenen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften und Wehrmachtsbeamten nach Ziffer 3.
b) Den Wehrdienst im Beurlaubten-
Stürmische Ovationen für den Führer.
Als der Führer seine immer wieder von stürmischer Zustimmung des Hauses begleiteten Ausführungen geschlossen hatte, erhob sich das Haus und bereitete Adolf Hitler l a n g a n h a l t e n d e O v a- tionen. Immer wieder von neuem erhob si<Y Adolf Hitler und dankte. Als der Beifall verhallt war, erklärte Reichstagspräsident Göring u.a.: Der deutsche Reichstag hofft und erwartet, daß Die einzigen Worte unseres Führers von der W e 11 gehört und befolgt werden. Dem gibt er Ausdruck, indem der Reichstag beschließt: „Der Reichstag billigt einmütig die Erklärung des Führers und Reichskanzlers und dankt ihm sowie der gesamten Reichsregierung für die nachdrückliche Wahrung der deutschen Ehre und Gleichberechtigung." Diese Entschließung ist einstimmig angenommen von den Vertretern des Reiches, eine Entschließung, mein Führer, die heute das ganze Volk geschlossen ebenfalls angenommen hat, eine Entschließung, mein Führer, hinter der 8ne 6*mt« auch io iommeMi Lag« be
bobener Hand fährt der Führer langsam an der Ehrenkompanie vorbei, nach der Reichskanzlei.
Zehntausende strömen zur Wilhelm st raße, um dem Führer bei seiner Rückkehr aus dem Reichstag stürmische Kundgebungen zu bereiten. Dem immer lauter werdenden Verlangen der Massen folgend, zeigte sich der Führer sodann kurze Zeit am Fenster der Reichskanzlei. In späten Abendstunden erreichte der Juvel der Massen seinen Höhepunkt, als der Führer am Fenster stehend den Vorbeimarsch feiner Leibstandarte ab-
Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes Tage der Einberufung (Gestellungstag) bis Ablauf des Entlassungstages.
Fortsetzung der Führerrede aus dem 2. Blatt.
13. Die deutsche Reichsregierung ist jederzeit bereit, einer internationalen Vereinbarung zuzustimmen, die in einer wirksamen Weise alle Versuche einer Einmischung von außen in andere Staaten unterbindet und unmöglich macht. Sie muß jedoch verlangen, daß eine solche Regelung international wirksam wird und allen Staaten zugute kommt. Da die Gefahr besteht, daß in Ländern mit Regierungen, die nicht vom allgemeinen Vertrauen ihres Volkes getragen sind, innere Erhebungen von interessierter Seite nur zu leicht auf äußere Einmischung zurückgeführt werden können, erscheint es notwendig, den Begriff „Einmischung" einer genauen internationalen Definition zu unterziehen.
Abgeordnete!
Männer des Deutschen Reichstags!
Ich habe mich bemüht. Ihnen ein Bild der Auffassungen zu geben, die uns heute bewegen. S» groß auch die Besorgnisse im einzelnen fein mögen, ich halte es mit meinem Verantwortungsgefühl als Führer der Nation und Kanzler des Reiches unvereinbar, auch nur einen Zweifel über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Friedens auszusprechen.
Die Völker wollen ihn. Ls muh den Regierungen möglich sein, ihn zu bewahrens
Ich glaube, daß die Wiederherstellung der deutschen Wehrkraft zu einem Element dieses Friedens werden wird, nicht weil wir beabsichtigen, sie zu einer sinnlosen Größe zu steigern, fonibern weil die einfache Tatsache ihrer Existenz ein gefährliches Vakuum in Europa beseitigt. Deutschland hat nicht die Absicht, frine Rüstungen ins Uferlofe zu steigern. W i r besitzen keine 1 0 000 Bombenflugzeuge, werden sie auch nicht bauen, im Gegenteil: Wir haben uns selbst jene Begrenzung aufgelegt, die nach unserer Heberzeugung den Schutz der Nation gewährleistet, ohne gegen den Gedanken einer kollektiven Sicherheit und ihre Regelung zu verstoßen. Wir würden am glücklichsten sein, wenn eine solche Regelung uns die Möglichkeit geben vstirde, den Fleiß unseres Volkes für nützlichere Produktionen verwenden zu können, als für die Herstellung von Instrumenten
zur Zerstörung von Menschenleben und Gütern.
Wir glauben, daß, wenn die Völker der Welt sich einigen könnten, ihre gesamten Brand-, Gas- und Sprengbomben gemeinsam zu vernichten, dies eine billigere Angelegenheit wäre, als sich mit ihnen gegenseitig zu zerfleischen.
Wenn ich so spreche, dann rede ich nicht mehr als Vertreter eines wehrlosen Staates, dem eine solche Handlung anderer keine Verpflichtungen, sondern nur Vorteile bringen könnte. Es ist nicht meine Absicht, mich an der in letzter Zeit an verschiedenen Orten eingerissenen Diskussion über d e n Wert anderer oder der eigenen Armee, über den fehlenden Mut fremder und der hervorragenden Tapferkeit der eigenen Soldaten zu beteiligen. Wir alle wissen, wie viele Millionen kühner und todes- mutiger Gegner uns leider im Weltkrieg gegenüber« gestanden sind. Uns Deutschen aber kann die Geschichte sicherlich öfters das Zeugnis ausstellen, daß wir die Kunst des d e r n ü n f t i g e n ß e b e n s weniger verstanden haben, als die Kun ft des anständigen Sterbens. Ich weiß, der Deutsche wird als Soldat, wenn je die Nation angegriffen würde, unter dem Eindruck der eineinhalb Jahrzehnte langen Belehrung über das Schicksal besiegter Völker mehr denn je seine Pflicht erfüllen.
Diese sichere Ueberzeugung ist für uns alle d i e Last einer schweren Verantwortung und damit eine Höch sie Verpflichtung.
§ 22. Zeitgerechte Entlassung. Aus dem aktiven Wehrdienst werden entlassen: a) Soldaten, die die aktive Dienstpflicht- erfüllt haben, nach Ablauf der nach § 8 festgesetzten Zeit, b) Unteroffiziere und Mannschaften nach Ablauf der über die aktive Dienstpflicht nach § 8 hinaus freiwillig eingegangenen Dienstverpflichtung. Der Reichskriegsminister kann, wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, die Soldaten begrenzte Dauer in der Wehrmacht zurückbehal- te n und ' Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes zum aktiven Wehrdienst wieder einberufen.
§ 23. Ausscheiden von Rechts wegen. Soldaten scheiden aus dem aktiven Wehrdienst von Rechts wegen aus, wenn gegen sie erkannt worden ist: a) nach dem Militärstrafgesetzbuch auf Verlust der Wehrwürdigkeit, b) auf Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat, c) auf Unfähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Aemter. In den Fällen nach a) scheiden sie aus dem Wehrpflichtverhältnis aus. In den Fällen nach b) und c) wird das weitere Wehr- dienstverhältnis durch die Ersatzdienststellen, bei Offizieren durch Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile geregelt. Der Reichskriegsminister kann die Wehrpflichtigen nach Verbüßen der Strafe wieder zum aktiven Wehrdienst einberufen, in den Fällen nach c) nach Ablauf der im Urteil festgesetzten Zeit. Die vor der Verurteilung abgeleistete Dienstzeit ist anzurecknen, falls sie länger als 30 Tage gedauert hat.
§ 24. Enlassung aus besonderen Gründen. Soldaten müssen aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn a) sich herausstellt, daß sie nach dem Wehrgesetz ober seinen Ausführungsbestimmungen von der Erfüllung der Wehrpflicht ausgeschlossen sind ober nicht zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden dursten, b) sie entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden.
Soldaten können aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden a) wegen D i e n st Unfähigkeit, wenn sie die zum aktiven Wehrdienst erforderlichen körperlichen oder geistigen Kräfte nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes nicht mehr besitzen, b) wegen mangelnder Eignung, wenn sie nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten die für ihre Dienststelle nötige Eignung nicht mehr besitzen, c) wegen unehrenhafter H a nd lu n - gen, auch wenn diese vor dem Diensteintritt begangen worden sind, sofern nicht Wehrunwürdigkeit nach § 13 Abs. 1 norliegt, d) auf eigenen Antrag in begründeten Fallen, Soldaten, die die aktive Dienstpflicht erfüllen, jedoch nur, wenn nach der Einberufung ein Zurückstellungsgrund eingetreten ist.
Offiziere können außerdem aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn für sie keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht.
Die Absicht der Entlassung ist in den Fällen nach Abs. 2a und b und Abs. 3 Offizieren 3 Monate, Unteroffizieren und Mannschaften, die freiwillig länger dienen, als nach § 8 festgesetzt ist, 1 Monat vorher unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. In allen übrigen Fällen bedarf die Entlassung keiner befristeten Ankündigung. Die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 finden auf Angehörige des Beurlaubtenstandes, die nicht im aktiven Wehrdienst stehen, sinngemäß Anwendung.
§25. Pflicht zur Geheimhaltung. Die Angehörigen der Wehrmacht und des Beurlaubten- ftanöes sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung erforderlich ' ober angeorbnet ist, verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach bem Ausscheiben aus bem Wehr- . bienst bestehen.
weihe erhalten haben.
§ 15. Arische Abstammung. Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister aufstellt. Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht werden. Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes ist das Eingehen der Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen militärischen Dienstgrades zur Folge. Die Dienstleistung der Nichtarier im Kriege bleibt besonderer Regelung vorbehalten.
§ 16. Zurück st ellung. Wehrpflichtige können im Frieden von der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht auf begrenzte Zeit zurückgestellt werden.
§ 17. Wehrpflichtige im Ausland. Auch die im Ausland lebenden Wehrpflichtigen haben grundsätzlich ihre Wehrpflicht zu erfüllen. Wehrpflichtige, die im Ausland leben oder für längere Zeit ins Ausland gehen wollen, können bis zu 2 Jahren, in Ausnahmefällen bis zur Beendigung der Wehrpflicht aus dem Wehrpflichtverhältnis beurlaubt werden. Don der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 können sie jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen befreit werden.
§ 18. Reichsangehorigkeit. Reichsangehöriger im Sinne Dieses Gesetzes ist jeder Reichsangehörige, auch wenn er außerdem im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist. Reichsangehörige, die bereits in der Wehrmacht eines anderen Staates aktiv gedient haben, sind von der deutschen Wehrpflicht nicht befreit. Sie werden jedoch im Frieden nur auf besonderen Antrag, den der Reichskriegsminister entscheidet, zum aktiven Wehrdienst zugelassen. Die Entlassung von Wehrpflichtigen aus der Reichsangehörigkeit und damit aus dem Wehrpftichtoer- hältnis bedarf der Genehmigung des Reichskriegsministers ober einer von ihm gezeichneten Ersatzdienststelle. Wer die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzt, bedarf zum Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis der Genehmigung des Führers und Reichskanzlers, der die Befugnis zur Genehmigung dem Reichskriegs. Minister übertragen kann.
§19. Wehrüberwachung. Alle Wehrpflicht tigen unterliegen der Wehrüberwachung. Sie wird durch die Erfatzdienststellen der Wehrmacht im Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung durchgeführt. Die Wehrpflichtigen des Beurlaubten st andes werden in der Regel einmal jährlich zu Wehrversammlungen zusammengerufen. Von der Teilnahme können nur die Ersatzdienst- steilen befreien. Während der Dauer von Wehrversammlungen, im dienstlichen Verkehr mit den Ersatzdienststellen und beim Tragen der Uniform eines Wehrmachtteiles sind die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes der militärischen Be- fehlsgewalt unterworfen. Inwieweit sie außerhalb des aktiven Wehrdienstes der militärischen Disziplinarstrafgewalt, dem Militärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, bestimmen die militärischen Disziplinarstrafordnungen, das Militär- strafaesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung.
s 20 Hebungen. Der Reichskriegsminister kann die Wehrpflichtigen der R e s e r v e, der E r - atzreserve und der Landwehr zu Hebungen ein berufen und Vorschriften für ihre sonstige Weiterbildung erlassen.
III. Pflichten und Rechte
der Angehörigen der Wehrmacht.


