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Rechtsfolgen der Zurücknahme der Berufung ergeben sich aus § 18 der ersten DVO.

Die Berufung der Gemeinderäle.

Spätestens bis zum 1. Oktober 1935 sind die neuen Gemeinderäte zu berufen und zu ernennen. Die bis­herigen Stadtrats- und Gemeinderats - Mitglieder bleiben bis zur Berufung der neuen Gemeinderäte im Amt. Sie nehmen die Aufgaben der Gemeinde­räte nach den Bestimmungen der DGO. wahr. Sie sind also weiterhin ehrenamtlich tätigt, aber nicht Gemeinderäte, also auch nicht Ehrenbeamte im Sinne der DGO. Die bisherigen Stadtrats- und Gemeinderats-Mitglieder bilden auch kein Kollegium mehr und können keine Beschlüsse mehr fassen. Ihre Beratungen vollziehen sich im Rahmen der in der DGO. vorgesehenen Bestimmungen. Die Berufung der neuen Gemeinderäte erfolgt nach der DGO. durch den Beauftragten der NSDAP. Auf Grund des § 118 der DGO. hat der Stellvertreter des Führers eine Ausführungsverordnung vom 26. März 1935 (RGBl. I S. 470) erlassen. Hiernach ernennt der Gauleiter zum Beauftragten der NSDAP, den Kreisleiter. Für den Fall, daß ein Kreisleiter haupt­amtlich Beamter, Angestellter oder Arbeiter einer Gemeinde oder einer Aufsichtsbehörde im Sinne der DGO. über eine Gemeinde ist, für die er als Beauftragter zu ernennen wäre, ernennt der Gau­leiter an seiner Stelle den Gauinspektor (Gaubeauf­tragten) zum Beauftragten für diese Gemeinde. Die Kreisleiter haben Ehrenämter in den Gemeinden, für die sie als Beauftragte ernannt werden, späte­stens mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Ver­fügung zu stellen. Der Beauftragte kann vom Gau­

leiter bindende Anweisungen für dle Erledigung der Geschäfte erhalten.

Die Bauftraglen der NSDAP. in Hessen.

Für den Gau Hessen-Nassau (hessisches Gaugebiet) hat der Gauleiter nachstehende Regelung getroffen:

Für die Stadtkreise Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms hat sich der G a u l e i t e r die Aufgaben des Beauftragten der NSDAP, selbst vor­behalten. Die geschäftsmäßige Bearbeitung ist dem Gauamtsleiter für Kommunalpolitik übertragen worden. Zu Beauftragten der NSDAP, für die kreisangehörigen Gemeinden sind mit sofortiger Wir­kung ernannt:

Für die kreise:

Alsfeld: Kreisleiter Fritz Kirchner, Alsfeld. Alzey: Kreisleiter Dr. Schilling, Gau-Odernheim. Bensheim (mit Ausnahme der Stadt Bensheim): Kreisleiter und Bürgermeister Gg. Brückmann, Auerbach.

Bingen: Gauinspektor z. b. V. und Regierungs­vizepräsident Mischke, Wiesbaden.

Büdingen: Kreisleiter Dr. Heiland, Bü­dingen.

Darmstadt: Kreisleiter und Oberbürgermeister Wamboldt, Darmstadt.

Dieburg (mit Ausnahme der Stadt Dieburg): Kreisleiter und Bürgermeister Franz Burkart, Die­burg.

Erbach: Kreisleiter Wilh. Schwinn, Erbach.

Friedberg: Kreisleiter Wilhelm Seipel, Fauerbach.

Gießen: Gauinspektor David Müller, Frank­furt a. M.

Groß-Gerau (mH Ausnahme der Stadt Groß- Gerau): Kreisleiter und Bürgermeister Robert Sta- winoga, Groß-Gerau.

Heppenheim: Gauabteilungsleiter Adam Mickel, Frankfurt a. M.

Lauterbach: Gauinspektor z. b. V. und Kreis­direktor Klo st ermann, Gießen.

Mainz: Kreisleiter und Oberbürgermeister Dr. Barth, Mainz.

Offenbach a. M.: Kreisleiter und Oberbürger­meister Dr. Schranz, Offenbach a. M.

Oppenheim: Stellv. Kreisleiter Biedert, Oppen­heim.

Schotten: Kreisleiter Wilhelm Ä r o mm, Schotten.

Worms: Oberbürgermeister Bartholomäus, Worms.

Für die Gemeinden:

Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau: Gauamtsleiter Rechtsanwalt und Notar Kurt Wirth, Frankfurt a. M.

Haben die Kreisleiter in denjenigen Gemeinden, für die sie als Beauftragte ernannt find, Ehren­ämter inne, so haben sie diese sofort zur Verfügung zu stellen und dem Gauamt für Kommunalpolitik zu melden, daß dies geschehen ist.

Die Beauftragten der NSDAP, für die kreis­angehörigen Gemeinden haben vor Erteilung der Zustimmung zum Erlaß der Hauptsatzung die An­träge des Bürgermeisters dem Gauamtsleiter für Kommunalpolitik zuzuleiten. Anträge auf Ver­leihung und Aberkennung von Ehrenbürgerrechten sind in jedem Fall dem Gauamtsleiter für Kom­munalpolitik einzureichen. Bei der Berufung von Bürgermeistern und Beigeordneten sind die Be­

stimmungen der §§ 39/44 der DGO. genauestens zui beachten. Soweit hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete in kreisangehörigen Städten berufen werden sollen, sind die nach Beratung mit den Gemeinderäten aufgestellten Vorschläge dem Gau« amtsleiter für Kommunalpolitik einzureichen. Für die Berufung der Gemeinderäte selbst wird dev Stellvertreter des Führers den Beauftragten der NSDAP, die erforderlichen Weisungen geben. Da die Berufung der Gemeinderäte mit besonderer Sorgfalt erfolgen soll, ist mit den vorbereitenden Arbeiten sobald wie möglich zu beginnen. Sobald die Berufung der Gemeinderäte erfolgt ist, gilt dis Tätigkeit der bisherigen Stadtrats- und Gemeinde- ratsniitglieder als beendet.

Die Berufung der Beiräte hat bis spätestens 1. Oktober 1935 zu erfolgen. Bis zu diesem Zeit­punkt nehmen die bisherigen gemeindlichen Depu­tationen, Ausschüsse usw. die Aufgaben der Bei« räte nach den Bestimmungen der DGO. wahr« Auch hier gilt hinsichtlich der Tätigkeit das für die Gemeinderäte Gesagte. Auf alle Fälle endet die Amtszeit der bisherigen Deputationen ufw. am 1. Oktober 1935, auch wenn an ihrer Stelle Bei­räte nicht berufen werden.

Die Ueberleitungsvorschriften sehen auf organisa- torischem Gebiete vor, daß Stadtkreise im Sinne der DGO. die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms sind. Aufsichts­behörde ist für die Stadtkreise der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung, für die kreisange­hörigen Gemeinden das Kreisamt. Obere Aufsichts­behörde im Sinne der DGO. ist die für die Stadt­kreise bestimmte Aufsichtsbehörde.

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