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Verträgen" alsGrundregel des internationalen Lebens und als eine Voraussetzung der Aufrecht­erhaltung des Friedens". Aber hat sich Frankreich nicht fünfzehn Jahre lang einer ununterbrochenen Kette von Verstößen gegen die von chm selbst prokla­mierten Grundsätze eines europäischen Friedens schuldig gemacht? Solange Genf mit zweierlei Maß mißt, ein U r t e i l i n e i g e n e r S a ch e sich anmaßt, solange muß die Frage einer Rückkehr Deutschlands nach Genf illusorisch bleiben. Nur ein anderer, neuer Völkerbund wird Deutschland in Genf sehen.

Der Ratsbeschluß fordert die Regierungen, die das Londoner Programm vom 3. Februar ins Leben gerufen und sich ihm angeschlossen haben, auf, die Verhandlungen beschleunigt fortzusetzen und entsprechende Beschlüsse zu fassen. Vergegen­wärtigt man sich den Ratsbeschluß im Zusammen­hänge mit der Schlußerklärung von Stresa, so steigen Zweifel auf, ob die Voraussetzungen der Londoner Vereinbarung noch fortbestehen, und ob vonfreien Verhandlungen" mit Deutsch­land überhaupt noch gesprochen werden kann. Die Einseitigkeit der Pläne für die soge­nannte Organisierung des Friedens, die Art wie diese Pläne in Stresa vorbereitet sind und weiter verfolgt werden sollen, müssen bedenklich bestimmen. Kann von einer freien gleichberechtigten Politik für ein kollektives System überhaupt noch die Rede sein, wenn die Bündnispolitik alten Stils immer üppiger ins Kraut schießt, wenn bei allen Abmachungen die bereits fertiggestellt oder geplant sind, die Gegnerschaft gegen Deutschland Voraussetzung und treibendes Element ist?

Mit der Ankündigung des Abschlusses eines militärischen Hilfeleistungsabkom- mens zwischen Moskau und Paris wurde die Stresakonferenz e^rgeleitet; ein gleiches Abkommen zwischen der Sowjetunion und der Tschechoslowakei ist in Aussicht genommen. Immer neue abgesonderte Beistands­versprechungen, so zwischen Frankreich untz Italien, tauchen auf. Selbst der Luft- patt zwischen den Locarnomächten soll mitzwei­seitigen Abkommen, die ihn begleiten können", be­packt werden, also beispielsweise zwischen Frank­reich und Italien, England und Frankreich, wäh­rend nach demTemps" Deutschland nur zugelassen werden soll, wenn es die gegenseitigen Bürgschafts­klauseln in dem geplanten gesamteuropäischen Si­cherheitspakt unterzeichnet. Da Deutschland be­kanntlich keinen Pakt unterzeichnen wird, dessen in­tegrierenden Bestandteil solche Verpflichtungen bil­den, gleichgültig ob für alle oder einzelne Teil­nehmer, so kann es sich nur um einen Versuch handeln, Deutschland aus der Luftpaktfront aus- z u f ch l i e ß e n.

Der Donaupakt wird in der Schlußerklärung von Stresa als vordringlich bezeichnet. Zueinem möglichst frühen Zeitpunkt" man spricht von Ende Mai soll über den Donauraum und über Oesterreich unter Hinzuziehung aller Nachbarstaa­ten, also auch Deutschlands, eine Konferenz in Rom stattfinden. Hier spielt auch die Frage der Rüstungsfreiheit für Oe st erreich, Un­garn und Bulgarienim Rahmen der all­gemeinen und regionalen Sicherheitsbürgschaften" mithinein, gegen die sich vorläufig die Kleine Entente mit ihrem Wortführer T i t u l e s c u , dem Hauptverfechter des Statusquo, an der Spitze, mit Händen und Füßen sträubt. Da sich die maß­gebenden Mächte bereits über eine Formel für die Nichteinmischung geeinigt haben sollen, bleibt für Deutschland auch hier die Freiheit der Verhandlung ausgeschlossen.

Immer neue Paktentwürse mit immer unüber­sehbareren Verschachtelungen für dieSicherung des Friedens" treten in Erscheinung; sie sind nur eine schlecht verhüllte Kulisse für politisch-militärische Verträge, deren Ziel in der Drohung gegen Deutsch­land liegt. Der 17. April war ein schwarzer Tag für Genf und den Völkerbund gewesen. Alle Staa­ten, die aufrichtig den^Frieden und die Zusammen­arbeit wollen, müssen bedauern, daß die Heuchelei gesiegt hat, und daß die Selbstbesinnung einzelner Staaten sich gegenüber den erpresserischen Metho­den gewisser Mächte nicht behaupten konnte. Vor allem aber hat die englische Politik einen schweren Schlag erlitten: England hat sich die Füh­rung der internationalen Verhandlungen aus der Hand schlagen lassen. Es wird nicht leicht sein, die eben zerschnittenen Fäden wieder anzuknüpfen und für neue internationale Verhandlungen eine Ver­trauensgrundlage wieder herzustellen.

Oer Kairoer Ludenprozeß.

Auch der ägyptische Generalstaatsanwalt fordert Abweisung der Klage.

Alexandria, 18. April. (DNB.) Der zweite Verhandlungstag im Kairoer Judenprozeß stand im Zeichen des Schlußvortrages des Generalstaatsan­waltes Holmes, der die Unzulässigkeitserklärung der Klage forderte und sich dabei auf entsprechende englische Gerichtsentscheidungen stützte. Die Klage des Nebenklägers B o u s s o und dessen Beweis- führung habe eindeutig bewiesen, daß es sich bei diesem'Prozeß nicht um einen Einzelfall handele. Es handele sich vielmehr um einen Prozeß der jüdischen Rasse. Das Gericht fei aber nicht im­stande, über die jüdische Rasse, noch über irgend eine andere Rasse zu entscheiden. Eine solche Ent­scheidung über die jüdische Rasse falle alle m d i e Geschichte, wie sie das bereits seit 2000 Jahren tue. Nach dem Vortrage des Generalftaatsanwalts vertagte der Vorsitzende die Verhandlung auf näch­sten Donnerstag zur Urteilsverkündung.

Zu dieser Meldung wird von sachverständiger Seite mitgeteilt: Die Ausführungen des ägyptischen Generalstaatsanwalts geben in nicht mißzuverstehen- der Deutlichkeit den Standpunkt der ägyp­tischen Regierung und des ägyptischen Volkes zu diesem Prozeß wieder. Darüber hinaus enthalten die Ausführungen des Generalstaatsanwaltes den vollen Beweis für die Richtigkeit der von Professor Grimm dem Gericht vorgetragenen deutschen Thesen. Schon in der ersten Instanz hatte der Staatsanwalt des Gemischten Gerichts in Kairo auf die Unbegründetheit der jüdischen Klage hin­gewiesen und die Erhebung der Klage durch die Juden als Zeichen mangelnden Vertrauens zu dem Königreich Aegypten bezeichnet. In ebenso scharfer Form hat nun der Vertreter des ägyptischen Staates auch in der zweiten Instanz die Klage als politischen Hetzversuch gekennzeichnet. Die mannhaften und mutigen Worte des ägyptischen Generalstaatsan­waltes verdienen deshalb bei allen rechtlich denken­den Menschen besondere Anerkennung, weil es bei

dem gewaltigen Einfluß des Judentums in Aegyp­ten und der großen jüdischen Pressemacht gewiß nicht leicht gewesen ist, den Standpunkt des Rechts und der Wahrheit zu vertreten. Das befreundete ägyptische Volk hat mit dieser Stellungnahme seines Generalstaatsanwaltes erneut seine Unparteilichkeit und den Willen bewiesen, sein schönes Land nicht zum Tummelplatz für jüdische Hetzer benutzen zu lassen.

Oer Regierungswechsel m Bulgarien.

Gesandter Toschefs mit der Kabinetts­bildung beauftragt.

Sofia, 18. April. (DNB.) Ministerpräsident General S l a t e w teilte der Presse mit, daß er dem König das Rücktritts gesuch der ge­samten Regierung überreicht habe. Das Ge­such sei vom König angenommen worden. Sein Vorgänger G e o r g i e f f und einige seiner politischen Freunde hätten seit dem Regierungs­wechsel vom 22. Januar ununterbrochen Zusam­menkünfte gehabt sowie ständig Gerüchte und In­trigen gegen sein Kabinett verbreitet. Anderseits habe Prof. Zankof f völlig unberechtigte Angriffe gegen die Regierung gerichtet und die Rückkehr der Armee in die Kasernen gefordert, damit die Ein­heit zwischen Krone, Heer und Volk wiederherge- stellt werde. In der Wohnung Zankoffs habe eine nächtliche geheime Versammlung statt- gefunden, an der sich auch Offiziere beteiligt hätten. Er habe daher eine Strafverfolgu g gegen Zankoff wie auch gegen Georgieff und deren Freunde angeordnet und ihre Verbannung be­fohlen.

Amtlich wird mitgeteilt, daß der König den ehe­maligen Gesandten Andrej Toscheff mit der Bildung des neuen Kabinetts beauf­tragt habe. Von den früheren Ministern werden voraussichtlich Unterrichtsminister R a d e f f, In­nenminister Koleff und der bisherige Minister­präsident S l a t e w als Kriegsminister, ferner auch der Direktor der staatlichen Getreidestelle Kana- s i r s k i, der Chef des Zivilkabinetts K ü f f e i w a - n o f f und der Direktor des Arbeitsamts M o f cha­tt o f f in das Kabinett eintreten.

Ergebnisse

der Verirouensraiswablen.

Berlin, 18. April. (DNB.) In folgenden Gauen wurden von allen abgegebenen Stimmen Ja-Stim­men abgegeben:

Gau o. H.

Essen 81

München-Oberbayern 85,5

Thüringen 85

Berlin 72,4

Kurmark 86

Koblenz-Trier 83,6

Schleswig-Holstein 89

Kurhessen 83,1

Westfalen-Nord 76,9

Baden 85,3

Schlesien 85

Halle-Merseburg 81,7

Main-Franken 91,6

Württemberg 85,9

Hessen-Nassau 85

Magdeburg-Anhalt 86

Pommern 82,8

Köln-Aachen 79,6

Sachsen 86 6

Rheinpfalz 81,6

Südhannover-Braunschweig 83,5

Westfalen-Nord 77

Mecklenburg 86

Sachsen 85

Ostpreußen 82

Oas Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues.

Berlin, 18. April. (DNB.) Nach dem Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues vom 30. 3. 1935 muß der Hauseigentümer, der Gebäude­entschuldungssteuer zu entrichten hat, 25 v. H. der Steuer dem Reich als verzins­liche Anleihe zur Verfügung stellen. Hierzu ist die Durchführungsverordnung' erlassen worden. In dieser ist folgendes bestimmt worden:

1. Die vorerwähnten 25 v. H. brauchen nicht gezahlt zu werden, wenn die Steuer ohne Be­rücksichtigung der niedergeschlagenen oder erlassenen Beträge für ein Grundstück weniger als 200 Reichsmark jährlich beträgt. Bei einem über 200 Reichsmark jährlich betragenden Steuersoll gelten die 25 v. H. der entrichteten Gebäudeentschuldungssteuer als Einzahlung auf die Anleihe. Wenn die Steuer wegen Hilfsbedürftigkeit eines Wohnungsmieters ganz oder teilweise erlassen worden ist, so gelten 25 v. H. des erlassenen Betrages als Einzahlung auf die Anleihe.

2. Der Einzahlungspflichtige erhält a u s R e i ch s- befitz stammende Schuldverschreibun- aen des Umschuldungsverbandes deut­scher Gemeinden, die mit 4 Prozent verzins­lich und 3 Prozent jährlich tilgbar sowie reichs­banklombardfähig find, zum Nennwert, und zwar mit Zinsscheinen, die die Zinsen ab dem Beginn des Zinsabschnitts verbriefen, in dem der Anspruch auf die Aushändigung der Schuldverschreibungen fällt. Die kleinste Stückelung der Anleihe beträgt 100 Reichsmark.

3. Soweit die auf die Anleihe eingezahlten Beträge nicht durch 100 Reichsmark teilbar sind, werden sie dem Einzahlungspflichtigen solange gut­geschrieben, bis die Zuteilung eines Anleiheftückes möglich ist. Das Finanzamt erteilt jedoch für diese Beträge auf Antrag des Einzahlungspflichtigen einem von ihm benannten Kreditinstitut (Sparkasse, Genossenschaft, Bank oder Bankier) eine Bescheini­gung darüber, wie groß das durch das Konto des Einzahlungspflichtigen ausgewiefene Guthaben ist. Die Kreditinstitute haben sich grundsätzlich zum Ankauf der Guthaben und Bescheinigungen bereit erklärt. Die Frage des Uebernahmekurfes wird noch geklärt werden.

Wettbewerb für das Abzeichen des Gautages der NGOAp. in Darmstadt.

LPD. Frankfurt a. TO., 18. April. Um für den Gautag in Darmstadt ein Abzeichen von ganz besonderem künstlerischen Wert zu be­kommen und um anderseits auch der heimischen

Industrie zu helfen, veranstaltete Gaupropaganda­leiter Müller-Scheld im Auftrage des Gau­leiters einen Wettbewerb unter den Studie­renden der Kuttstgewerbefchule. Die fünf Preisträger dieses Wettbewerbes sind Friedrich Wacker, Karl Bechtold, Wilhelm Winter, Hans K n ö f e r l und Hans Kräuter. Alle fünf sind Studierende der Kunstgewerbeschule in Offenbach a. M. Das Ergebnis war derart hervorragend, daß der Gau­leiter die vorgesehene Preissumme verdoppelt hat. Damit ist für den Gautag in Darmstadt ein Gau­abzeichen geschaffen worden, das wohl bisher eines der künstlerischsten und schönsten dieser Art darstellt.

Erprobung von

Rundfunk-Störungs-Gchutzmitteln an Starsstromgeräten und -einrichtungen.

Zur Förderung des Rundfunkentstörungsdienstes ist die Gemeinschaftsarbeit zwischen der Deutschen Reichspost und den Elektrizitätswerken erweitert worden. Mit der Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsver­sorgung hat die Deutsche Reichspost vereinbart, daß die Rundfunk-Entstörer der Deutschen Reichspost jetzt auch Störungsschutzmittel an rundfunkstörenden Maschinen und Geräten probeweise anbrin- gen dürfen. Besitzern störender Anlagen kann jetzt sobald die Fehlerquelle von dem Rundfunk-Entstörer festgeftellt ist, auch gleich gezeigt werden, auf welche Weise die Rundfunkstörung behoben werden kann. Durch Versuche und behelfsmäßigen Einbau wird das wirksamste und wirtschaftlichste Entstörungs­mittel festgestellt. Den endgültigen Einbau von Störungsschutzmitteln, das heißt die endgültige Entstörung bleibt aber nach wie vor allein den zu solchen Arbeiten berechtigten Handwerkern Vorbehal­ten. Durch die neue Regelung werden zum Wohle des Rundfunks nicht nur Zeitverluste und für den Störer unnötige Kosten vermieden, es wird durch die behördlichen Entstörer auch wertvolle Vorarbeit für das Handwerk geleistet.

Meine politische Nachrichten

Der nationalfozialistifche Staat besitzt im Kampf gegen schädliche Schriften jeder Art, nicht allein um die Jugend, sondern um das gesamte Volk vor diesen zu schützen, im Reichskulturkammer­gesetz und in den auf ihm beruhenden Einrich­tungen der Reichsschrifttumskammer ein weit wirksameres Mittel, als es der liberale Staat in seinen Prüfstellen hatte. Die Reichs- regierung hat daher beschlossen, das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 (Reichsgesetzblatt I, Seite 505) am 31. März 1935 außer Kraft zu setzen.

Der Pressereferent im Minister-Büro des Reichs­ministeriums für Volksaufklärung und Propaganda, Dagobert Dürr, wurde vom Führer und Reichs­kanzler zum Oberregierungsrat ernannt.

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Die Osternummer des katholischen Kir­chenblattes für das'Bistum Berlin vom 21. April mußte von der Staatspolizeiftelle wegen eines irreführenden Artikels über den be­kannten Prozeß gegen den katholischen Pfarrer Prä­laten L e f f e r s in Rostock beschlagnahmt und eingezogen worden.

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Am 17. April ist in Bern das neue deutsch- schweizerische V e r r e cb n u n g s - A b k o m- men abgeschlossen worden. Das Abkommen tritt zur Hauptsache am 1. Mai in Kraft, während ein­zelne Bestimmungen rückwirkend zum 1. April An­wendung finden.

Der Generalsekretär des ungarlän­dischen Volksdeutschen Bildungsver­eins, Dr. Franz Basch, wurde von der Kgl. Tafel in Pecs in Zweiter Instanz wegen Schmähung der ungarischen Nation zu fünf Monaten G e - fängnis verurteilt. Dr. Basch hatte in einer Versammlung erklärt, es seien keine ehrlichen Leute, die ihre deutschen Namen magyarisie- ren. Das auf drei Monate lautende Gerichtsurteil wurde von der Tafel mit der Begründung a u f fünf Monate erhöht, daß Basch die natio­

nale Souveränität angegriffen und damit das An­sehen des ungarischen Staates geschädigt habe.

Amtsgericht Gießen.

Der K. S. aus Gießen fuhr am 22. Oktober 1934 mit seinem Personenkraftwagen durch den Hindenburgwall in Richtung Hitlerwall in Gießen. Beim Einbiegen nach rechts in die Bleichstraße streifte er mit seinem hinteren Kotflügel einen Rad­fahrer, so daß dieser umfiel. Durch Strafbefehl er­hielt der Angeklagte eine Geldstrafe von 100 RM., hilfsweise 20 Tage Haft, auferlegt. In der Haupt- verhandlung am Donnerstag, die auf seinen Ein­spruch hin stattfand, ermäßigte das Gericht die lt. Strafbefehl verhängte Geldstrafe von 100 RM. auf 20 RM., evtl. 4 Tage Haft. Es konnte dem An­geschuldigten nicht nachgewiesen werden, daß er durch alleiniges Verschulden den Unfall herbeigeführt hat, zumal er in mäßigem Tempo die Straßen­kreuzung genommen hatte. Die Kosten des Ver- : fahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.

Preußen.

Oie Zuteilung der Landjahrpfl chtigen des Kreises Wetzlar

Die Landjahrpflichtigen verteilen sich auf nach­stehende Heime wie folgt:

Die beiden Knaben der Schule Wißmar sind dem Landjahrheim Stockelsdorf, Kreis Landesteil ' Lübeck, die Knaben der Schulen Launsbach, Krofdorf - Gleiberg, Hermannstein, ^Naunheim, der katholischen Volksschule in Wetzlar, neun Pflichtige der Schule Nieder­girmes dem Landjahrheim Thiensen, Post Eller- ' Hof, Kreis Pinneberg, die drei übrigen Knaben der i Schule Niedergirmes dem Landjahrheim Voß- i loch, Kreis Pinneberg, ebenso die pflichtigen Knaben der S p i l b u r g s ch u l e, der Schulen Nauborn, Burgsolms, Steindorf, Hörnsheim zugeteilt.

Von den ausgewählten landjahrpflichtigen Mäd­chen sind die Mädchen der Schule H e r mann­st e i n , der katholischen Volksschule Wetzlar und 6 Mädchen der Schule Niedergirmes dem Landjahrheim Münchenhagen, Kreis Nienburg, Re­gierungsbezirk Hannover, überwiesen; der Rest, die zwei übrigen Mädchen der Schule Niedergir­mes, die Mädchen der S p i l b u r g s ch u l e und der Schule R o d h e i m dem Landjahrheim Uffeln, Kreis Bersenbrück, Regierungsbezirk Osnabrück.

Die Reise zu den Landjahrheimen wird Mittwoch der nächsten Woche unter Leitung eines Heim­leiters ausgeführt. Osterdienstag, 19 Uhr, findet in der Gastwirtschaft Kitterle in Wetzlar eine Ver­sammlung der Eltern der Landjahrpflichtigen statt.

Kreis Wehlar.

Ä Lützellinden, 18. April. Die für dieses Jahr im hiesigen Markwald vorgesehenen K u l- turarbeiten sind seit einiger Zeit wieder im Gange. Es ist das Bestreben der Forstbehörde, den Waldbestand auf Kiefern und Buchen umzustellen, um so die Rentabilität des Waldes für spätere Jahre ficherzuftellen. In den letzten Jahren haben die Kulturarbeiten durch die Umstellung des Wald­bestandes der Gemeinde größere Ausgaben ver­ursacht, die aber durch den Mehrerlös für Nutz­holz wieder zum Ausgleich kamen. Durch die all­gemeine Wirtschaftsbelebung fiel es der Gemeinde nicht schwer, das durch einen Sonderhieb gefällte Holz zu einem günstigen Preise zum Verkauf zu bringen.

Briefkasten der Redaktion.

(Rechtsgutachten find ohne Verbindlichkeit der Schriftleitung.)

August R., Gießen. Sie haben auch heute noch einen Anspruch auf Aufwertung, und zwar in Höhe von 25 v. H. der ursprünglichen Forderung. Die Zinsen betragen ab 1. Januar 1925 1,2 v. H., vom 1. Juli 1925 ab 2,5 v. H., vom 1. Januar 1926 ab 3 v. H., vom 1. Januar 1928 5 v. H. und vom 1. Januar 1932 ab 6 v. H.

k. k.» Gießen. Soweit die Guthaben abgehoben sind, dürften Aufwertungsansprüche heute wegen Ihres untätigen Verhaltens während dieses langen Zeitraumes verwirkt sein. Wegen der Restbeträge dagegen haben Sie auch heute noch Anspruch auf Aufwertung.

Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung in Hessen.

Unter dieser Ueberschrift veröffentlicht die Hessische Gemeinde-Zeitung", Kom­munales Fachblatt der Gemeinden und Ge­meindeverbände Hessens, in ihrer Nummer vom 15. April 1935 einen aufschluß­reichen Artikel des Geschäftsführers des Deutschen Gemeindetages, Landesdienstftelle Hessen-Hessen-Nassau, Dr. G ö b - Frank­furt a. M. Mit freundlicher Erlaubnis der Schriftleitung derHessischen Gemeinde-Zei­tung" entnehmen wir diesem bemerkenswer­ten Aufsatz die nachstehenden wichtigen Auf­klärungen. D. Red.

Verwirklichung des Führerprinzips.

Hier gibt es keine Übergangszeit. An Stelle noch vorhandener Zuständigkeiten von kollegialen Stadt- und Gemeinderäten tritt der Bürgermeister. In­wieweit er die bisherigen Stadtrats- und Gemeinde- rats-Mitglieder zu hören hat, hängt davon ab, ob eine im Sinne des § 55 der DGO *) wichtige An­gelegenheit vorliegt.

Die jetzigen Bürgermeister und Beigeordneten bleiben im Amt.

In persönlicher Hinsicht ist eine allmähliche lieber» leitung insofern vorgesehen, als die im Amte be­findlichen Bürgermeister nach der ersten DVO. **) im Amte verbleiben. Ihre Rechtsstellung wird durch die DGO. nicht berührt, auch nicht ihre be- soldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche, so­weit ihre Regelung den bestehenden gesetzlichen Be­stimmungen entspricht. Diese Vorschrift findet ent­sprechende Anwendung auf die Beigeordneten und die ihnen gleichstehenden Amtsträger. Diese Re­gelung ist deshalb getroffen, damit der Fortgang der verantwortungsbewußten Gemeindearbeit ge­sichert ist und eine Beunruhigung vermieden wird.

Für die Zuständigkeit des Bürgermeisters gelten alle in der DGO. enthaltenen Bestimmungen, wie über alleinige Verantwortung, Vertretung der Ge-

* DGO. = Deutsche Gemeindeordnung.

** DVO. Durchführungsverordnung.

meinde, Dienftvorgefetztenoerhältnis zu den Beam­ten, Angestellten und Arbeitern mit sofortiger Wirkung.

hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern.

Die DGO. sieht für die Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern grundsätzlich die ehrenamt­liche Verwaltung und in Ausnahmefällen die Ein­richtung einer hauptamtlichen Bürgermeister- ober Beigeordnetenftelle vor.

Auch hier bestehen in der ersten DVO. lieber« gangsvorschristen, nach denen die derzeitigen Stellen­inhaber im Amte bleiben, auch wenn mehr als eine Stelle hauptamtlich besetzt ist. Das gleiche gilt, wenn in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, in denen nach der DGO. nur hauptamtliche Ver­waltung der Stelle des Bürgermeisters ober eines Beigeordneten vorgeschrieben ist, für bie ehrenamt­lichen Amtsträger. Unter biefen Umständen kann die Frage, ob in Gemeinden mit unter 10 000 Ein­wohnern die Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten nach Ablauf der Amtszeit der jetzigen Stelleninhaber weiter hauptamtlich verwaltet werden soll, in Ruhe nachgeprüft werden. Auf bie gegen­wärtigen Stelleninhaber finden die Bestimmungen der DGO. (§ 42, 43, Absatz 1), nach denen Bürger­meister und Beigeordnete nicht besoldete Beamte des Staates, der Gemeinden usw. sein dürfen und daß Bürgermeister und Beigeordnete miteinander nicht bis zum dritten Grade verwandt ober bis zum zweiten Grade verschwägert sein dürfen, bis zur Wiederbesetzung der Stellen keine Anwendung. Wenn hauptamtliche Beamte auf Grund des § 43, 2 der DGO. (Entstehen der Verwandschaft ober Schwäger­schaft im Laufe ber Amtszeit) ausscheiben müssen, so stehen sie solchen Beamten gleich, bie wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden. Die Amtszeit der bei Inkrafttreten ber DGO. im Amt befinblichen haupt­amtlichen unb ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten richtet sich nach dem bisherigen Recht. Die Zurücknahme der Berufung kann erfolgen, wenn sie nach dem bisherigen Recht zulässig war. Die

Bei schlechter Verdauung Bll Ul'ich-Salz Ta°b^20Pfq.