Ausgabe 
20.3.1935
 
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Das Recht im täglichen Leben

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gedehnt würde.

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verschwinden.

Die Belange der BergleichsglaUbiger werden gestützt durch folgende neue Bestimmungen:

1. M i n d e st s ä tz e : Dem aus Zahlungsunfähig­keit oder Ueberfchuldung sich ergebenden Konkurs­verfahren kann ein Schuldner entgehen, wenn er Eröffnung des Vergleichsverfahrens bei Gericht beantragt und hierbei einen Mindestsatz von 35 v. H. seinen Vergleichsgläubigern anbietet, voraus­gesetzt, daß die Zahlungsfrist von der Bestätigung des Vergleichs ab nicht mehr als ein Jahr beträgt: bei einer Zahlungsfrist von einem Jahr bis zu 18 Monaten sind ' mindestens 40 v. H. anzubieten: soweit ein Betrag länger als eineinhalb Jahre gestundet werden soll, muß er 40 v. 5). der Forde-

wagen gewöhnt ist, so hat er besonders vorsichtig zu sein und gegebenenfalls Kraftfahrern besondere Zeichen zu geben. Denn jetzt haben sich dre Pferde m großen und ganzen auch in abgelegenen Gegen­den'an den Kraftfahrzeugverkehr gewöhnt, so daß der Kraftwagenführer im allgemeinen nicht mehr mit einem Scheuen der Pferde zu rechnen braucht.

Der Bauer genügt seiner Sorgfaltspflicht auch nicht schon dadurch, daß er z. B. für eine Herde einen ihm als zuverlässig bekannten Hüter bestellt. Er muß ihn auch in seiner Tätigkeit überwachen.

Zu den Haustieren im engeren Sinne gehören also nicht Luxuspferd, Luxushund, aber auch nicht das gezähmte Reh, Eichhörnchen, Dohle, Elster, der Papagei. Richten solche Tiere Schaden an, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß er ausreichende Sorgfalt bei Unterbringung und Wartung angewendet habe. Er haftet für den Schaden unbedingt. Stößt z. B. das gezähmte Reh ein kleines Kind um, so daß es zu Schaden kommt und Arztkosten entstehen, so haftet der Eigentümer. Ganz oder teilweise frei werden von der Haftung kann der Eigentümer oder, wie man hier sagt, der Halter des Tieres nur, wenn er nachweisen kann, daß der Geschädigte den Schaden selbst mit ver- schuldet hat. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn jemand trotz Warnung vor dem bissigen Hunde den Hof betreten hat und von dem Hunde gebissen wird.

Bienen gelten nicht als Haustiere. Der Beweis der erfüllten Sorgfaltspflicht befreit also nicht von der Haftung für Schaden, den sie anrichten. Und das ist gar nicht so selten, wie man annehmen möchte, sei es, daß ein Schwarm einem Menschen Schaden tut oder ein Pferd zum Scheuen und

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Dem Schutze des Schuldners gegen unnötige Härten dienen folgende Bestimmungen:

1. Offenbarungseid: Bisher mußte der Schuldner auf Verlangen eines einzigen, am Ver-

Ist die Teilnahme am Landjahr eine erzwingbare pflicht?

Oie neue Vergleichsordnung

Don Dr. jur. Karl Ruckeishausen, Gießen, gerichtl. beeid. Wirischastssachverständiger.

fördert werden. . , . .

Weitere Befürchtungen bestehen dann, daß bte

Oas Besihrechi an eingebauten Sachen.

Was geschieht mit den Sachen, die der Mieter einbauen ließ? Immer wieder steht diese Frage zur Erörterung, wenn ein Mieter aus seiner Wohnung auszieht. Mancherlei Aenderungen hat er während seiner Mietzeit in den Räumen vornehmen lassen; er hat Waschbecken anbringen lassen, einen alten Ofen durch einen neuen ersetzt usw. Und wenn der Mieter auszieht, entstehen häufig zwischen ihm und dem Hauswirt Zweifel darüber, was ter Mieter wieder entfernen lassen muß bzw. was er mit»

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Was heißt das? Zug- und Zuchtpferd, Milch- und Zuchtkuh, Wachhund dienen natürlich der Erwerbs­tätigkeit und dem Unterhalt, nicht aber das Luxus­pferd, der Schoßhund. Auch ein Jagdhund gehört nur hierher, wenn die Ausübung der Jagd zu Be­rufszwecken erfolgt. Und das wird beim Landwirt im allgemeinen nicht der Fall fein. Der Erwerbs­tätigkeit dient natürlich auch ausgezogenes Schlacht-

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rigen Stand zu setzen."

In solchen Fällen ist es aber ratsam, wenn Mieter dem Aufwand an Kosten, den er bei Beseitigung der Anlagen machen muß, den Wert dieser Dinge und ihre anderweitige Verwendungs­möglichkeit gegenübcrstellt. Oft lohnt es sich bann nicht, die Anlagen entfernen zu lassen.

macht er sich schadenersatzpflichtig.

Oft werden die Mieträume beim berechtigten Entfernen von Dingen in Mitleidenschaft gezogen. Für diesen Fall wird der §258 des Bürgerlichen Gesetzbuches wirksam:Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben u** eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den

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lichkeiten so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Künftig wird das Gericht auf Antrag des Dergleichsverwalters oder eines Ver­gleichsgläubigers von Amts wegen dem Schuldner einen Eid gleichen Inhalts nur dann auferlegen, wenn es dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für notwendig hält.

2. Vertagung des Vergleichstermins: Rach den bisherigen Vorschriften konnte auf Antrag einer der gesetzlich vorgesehenen Glaubiger- mehrheiten eine Vertagung gewährt werden, wenn zu erwarten war, daß der neue Termin zu einem Vergleich führen werde. Nunmehr muß außer, dem die Vertagung auf Antrag des Schuld­ners erfolgen, wenn sich bei der Abstimmung nur eine der beiden Gläubigermehrheiten ergibt.

Abschließend darf noch gesagt werden, daß die neue Vergleichsordnung eine gesteigerte Klarheit und Straffreiheit in der Durchführung des Ver­gleichsverfahrens aufweist und hierdurch eine Er­höhung der Garantien für Angemessenheit des Schuldnervorschlags, wie für Erfüllung des Ver­gleichs bietet.

Die Pfändung von Forderungen eines Grbhofbauern.

Die Gläubiger hatten wegen ihrer Geldforderung die Pfändung und Ueberweisung der Forderungen des Schuldners gegen eine Bank und eine Spar­kasse sowie gegen den Milchhos erwirkt. Aus die Er­innerung des Schuldners hatte das Amtsgericht den Beschluß aufgehoben. Das zuständige Landgericht hat jedoch auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger den ersten Beschluß wiederhergestellt (Beschluß des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 1934).

Zur Begründung führte das erkennende Gericht folgendes aus: Wenn auch die angeblichen Forde-

Möglichkeit wäre dem Bauern genommen, wenn im Wege einer über den Wortlaut des § 38 hinaus­gehenden Auslegung der Vollstreckungsschutz über die im Gesetz bestimmten Grenzen hinaus äus­

ser w a l t e r bestellt, der im wesentlichen die glei- 1 eben Rechte und Pflichten hat wie der vorläufige Verwalter des Vorverfahrens. Dieser muß eine geschäftskundige Person sein: daher darf er auch nur in Au^nahmefällen auf Kosten des Schuldners durch einen Sachverständigen das Unternehmen und seine Buchführung prüfen lassen. Er soll viel­mehr hierzu selbst in der Lage sein, um auf Grund eigner Verantwortung seine Entschließungen treffen -u können. Don den Gläubigern und dem Schuld­ner muß der Vergleicßsverwalter unabhängig sein.

5. Ueberwachung der Vergleichs­erfüllung: Von großer Bedeutung ist die Zu­lassung eines Nachverfahrens, das mit der Bestäti­gung des Vergleichs einfetzt. Hierbei ist zwischen zwei Arten der gesetzlichen Regelung zu unterschei­den, nämlich der Fortsetzung des Vergleichsverfah­rens über die Bestätigung hinaus einerseits und der im Vergleich selbst verankerten Ueberwachung des Schuldners anderseits. Im ersten tfaUe sieht das Gericht selbst trotz Bestätigung des Vergleichs von der Aufhebung des gerichtlichen Vergleichsver­fahrens ab; Voraussetzung hierfür ist, daß die Aus­hebung des Verfahrens dem gemeinsamen Interesse der Vergleichsgläubiger widersprechen wurde. Der Vergleichsverwalter bleibt alsdann in feinem 2imt, hat die Erfüllung des Vergleichs zu überwachen und hat das Gericht gegebenenfalls davon ln Kennt­nis zu setzen, daß die Erfüllung des Vergleichs nicht möglich ist, worauf dieses von Amts wegen über die Eröffnung des Konkurses entscheidet. Im zwei­ten Falle ist bereits im Vergleichsvorschlag vor­gesehen, daß nach Bestätigung des Vergleichs und Aufhebung des Verfahrens eine ober mehrere ge­nau bezeichnete Personen als Sachwalter den Schuldner und seine Erfüllungsmaßnahmen zu überwachen haben. Solcher Sachwalter kann iden­tisch sein mit dem Vergleichsoerwalter, muß es aber nicht. Ihm kann auch zum Schutze der Gläu­biger Vermögen des Schuldners übertragen wer­den, insbesondere kann auf seinen Namen eine Hypothek zur Sicherung der Gläubigerrechte ein­getragen werden.

Stürzen bringt.

Gegen Schadenersatzansprüche, die sich gegen den Bauern als Tierhalter richten, kann er .sich also in manchen Fällen auch nicht dadurch schützen, daß er größtmöglichste Sorgfalt in der Verwahrung, Be. aufsichtigung und Leitung der Tiere anroenbet. Hier kann nur der Abschluß einer Haftpflichtver­sicherung helfen, die auch im übrigen zu empfehlen ist. Denn aus kleinem Anlaß können Schaden ent­stehen, die die wirtschaftliche Kraft des Bauern außerordentlich schwächen, ja ihn wirtschaftlich zu­grunde richten können. Man braucht nur daran zu denken, daß ein unbeaufsichtigter Hund in einen vollbesetzten Kraftwagen hineinläuft und einen Un­fall verursacht, der Schaden an Leib und Leben für die Insassen mit sich bringt.

Bauer und Gorgfalispflicht

von Landgerichisrat Or. jur. Zrih Thier.

Pflicht sei.

Auch über den Wert des Landjahres kann man irrige Auffassungen antreffen. Manche sehen darin, daß die Ausgewählten erst ein Jahr später in das Berufsleben eintreten, einen Nachteil für das Fort­kommen. Diese Auffassung ist deswegen unrichtig, weil nach den bestehenden Bestimmungen die wm Landjahr Einberufenen später besonders gefördert werden sollen und ihnen bevorzugt Lehrstellen zu vermitteln sind. Auch sind bereits in Einzelfallen Befürchtungen, daß eine in diesem Jahr zugesagte Lehrstelle im nächsten Jahr verloren sei, dadurch beseitigt worden, daß Lehrherren auf behördliche Anfrage hin zugesichert haben, im nächsten Jahr ohne besondere Prüfung den Landjahrpflichtigen auf dem Lehrplatz einzustellen. Die Bereitwilligkeit hierzu war um so größer, als die Landjahrpflichtigen durch das Landjahr geistig und körperlich erheblich ge-

Nach dem Gesetz ist der Bauer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Tiere anrichten, die er sich hält. Das gilt für jeden Schaden, der an Leib und Leben eines Menschen oder auch an Sachen angerichtet wird. Tiere, die oft unberechen­bar sind, können teils durch triebhaftes, nicht vor­herzusehendes Verhalten, teils auch durch die Kraft, die sie entfalten können, recht gefährlich werden. Das Gesetz steht auf dem Standpunkt, daß der­jenige der Tiere zu seinem Nutzen oder Vergnügen hält, auch für den Schaden aufzukommen hat, den diese Tiere schließlich einmal anrichten. Gar nicht notwendig ist dabei, daß den Halter des Tieres selbst irgendein Verschulten trifft. Doch macht das Gesetz dabei einen sehr wichtigen Unterschied zwi­schen Haustieren und anderen Tieren. Nun, Haus­tiere sind die zahmen Tiere, die vom Menschen zu seinem Nutzen in der Hauswirtschaft gehalten zu werden pflegen, so Pferd, Esel, Rind, Schaf, Ziege, Schwein, Hund, Katze, Geflügel.

Für Schäden, die durch solche Haustiere ange­richtet werden, haftet der Bauer dann nicht, wenn das Tier dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Bauern zu dienen bestimmt ist und er bei Beaufsichtigung des Tieres die nötige Sorgfalt beobachtet hat, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden

rungen übersteigen.

2. Vorverfahren: Bisher begannen die Auswirkungen des Vergleichsverfahrens mit dessen Eröffnung, während in der Zeitspanne zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und solcher Eröffnung selbst der Schuldner noch nicht durch gesetzliche Bestimmungen beengt war; er bediente sich hierbei meist nur auf Grund rein pri­vaten Uebereinkommens eines Vergleichsvorberei­ters, der bei Eröffnung des Verfahrens häufig zur gerichtlichen Vertrauensperson bestellt wurde. Künf­tig hat das Gericht sofort nach Eingang des An­trags auf Eröffnung einen vorläufigen Verwalter ZU' bestellen, der insbesondere die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäfts­führung, sowie die Ausgaben für die Lebensfüh­rung des Schuldners und feiner Familie zu über­wachen hat. Der Schwebezustand zwischen Antrag und Eröffnung, der meist ein bis zwei Monate und manchmal auch erheblich länger währte, hat auch insofern sein Ende gefunden, als das Gericht schon während dieser Zeit Sicherungsmaßnahmen treffen, vor allem auch Verfügungsbeschränkungen dem Schuldner auferlegen kann, um eine den Gläu­bigern nachteilige Veränderung in der Vermögens­lage des Schuldners zu verhüten. Schließlich kann das Vergleichsgericht auch schon vor Eröffnung auf Antrag des vorläufigen Verwalters einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen anord­nen, während dem Schuldner bisher keine Vor­schriften wirkungsvoller Abwehr von Gläubigern, die sich rasch noch vor Eröffnung des Verfahrens Sonderoorteile sichern wollten, zur Seite standen.

3. Ablehnungsgründe: Künftig muß das Gericht die Eröffnung des Vergleichsverfahrens auch ablehnen, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegenüber dem Schuldner stattgefunden hat, oder wenn dieser währenddem den Offenbarungseid geleistet hat. Das Gleiche gilt, wenn der Vergleichsvorschlag der Ver­mögenslage des Schuldners nicht entspricht, indem dieser zuviel oder zuwenig bietet, ober wenn im Falle der Fortführung des Unternehmens seine Erhaltung durch den Vergleich offenbar nicht zu erwarten ist; in beiden letzteren Fällen ist das Gutachten der amtlichen Berufsvertretung bet Kaufleuten Industrie- und Handelskammer nun­mehr von entscheidender Bedeutung.

4. Mit der Eröffnung wird ein Vergleichs-

rungen sämtlich aus Milchlieferungen herrühren, so fehlt es doch im Reichserbhofgesetz an einem hin­reichenden Anhalt für die Annahme, daß der Ersatz- wert in Geld der auf dem Erbhof gewonnenen land­wirtschaftlichen Erzeugnisse ganz allgemein dem Dollstreckungsschutz des § 38 Absatz 2 des Reichs- erbhofgefetzes unterliegt. Nach § 38 Absatz 2 des Reichserbhosgssetzes kann wegen einer Geldforde­rung nur in die auf dem Erbhof gewonnenen land­wirtschaftlichen Erzeugnisse selbst nicht vollstreckt werden. Hätte der Gesetzgeber diese Schutzbestim­mungen auch auf die Forderungen aus dem Verkauf der Erzeugnisse erstrecken wollen, so wäre zweifellos eine entsprechende Bestreichung in das Gesetz ausgenommen worden. Ausdrücklich wird in § 9 des Reichserbhofgesetzes nur e i n wichtiger Ersatzwert des Erbhofs, nämlich die Forderung aus den für Hof und Zubehör eingegangenen Versiche­rungen, als zum Erbhof gehörig erklärt und damit dem Vollstreckungsschutz aus § 38 des Reichserbhof­gesetzes unterstellt. Zwar soll bei Zweifelsfragen in der Anwendung des Reichserbhofgesetzes so ent­schieden werden, wie es den in den Einleitungs­worten dargelegten Grundsätzen entspricht. Wenn Sinn und Zweck des Gesetzes aber dahin gehen, dem Bauern den Erbhof selbst, also Grundstücke und Zubehör, zu erhalten und vor Ueberschuldung zu bewahren, so liegt es auch im Interesse des Erbhofes, daß die immer noch unerläßlichen Vor­aussetzungen für den Betrieb und die Bewirtschaf­tung gegeben sind, nämlich, daß der Bauer in ge­wissem Umfang kreditfähig und in der Lage bleibt, seine in einem landwirtschaftlichen Betriebe nicht vermeidbaren Verbindlichkeiten zu erfüllen. Diese

nehmen darf.

Grundsätzlich ist nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch der Mieter berechtigt, die Dinge, mit denen er die Räume ausgeftättet hat, wegzunehmen. Wenn also der Mieter einen neuen Ofen anstelle des alten gesetzt hat, so kann er bei seinem Auszug diesen Ofen mitnehmen. Alle diese Dinge, die der Mieter zusätzlich in der Wohnung anbringen ließ, darf er grundsätzlich wieder herausnehmen.

Es muß aber genau beachtet werden, ob die an­gebrachten Sachen nicht etwawesentlicher Be­standteil" der Wohnung geworden sind. Damit ändert sich nämlich die Rechtslage. §93 des Bür- gerlichen Gesetzbuches sagt:Bestandteile einer Sache (also hier der Räume), die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine ober der andere zerstört ober in seinem Wesen verändert wird" sind alswesentlicher Bestandteil" anzusehen. Sv hat z. B. das Oberlandesgericht Breslau in einem Urteil vom 20. August 1934 entschieden, daß eine Schaufensteranlage, die der Mieter eines La­dens machen ließ, wesentlicher Bestandteil ist. Das Reichsgericht hat wiederholt festgestellt (u. a. unter dem Aktenzeichen V 331/32), daß Badeeinrichtun- gen als wesentlicher Bestandteil anzusehen sind, und solche Einrichtungen der Räume werden Eigen­tum des Vermieters der Wohnung. Allgemein ist aber anerkannt, daß der Mieter grundsätzlich den- noch ein Recht zur Wegnahme besitzt.

Unter gewissen Umständen aber darf das Weg- nahmerecht nicht ausgeübt werden. So kann z. B. im Mietvertrag ausgemacht werden, daß der Mie­ter fein Recht hat, angebrachte Sachen zu entfer­nen, wenn er auszieht. Hierbei muß aber beachtet werden, daß nur Die Einrichtungen davon betrof­fen werden, deren Wegnahme mit einer Beschädi­gung der Räume verbunden ist. So entschied bas Amtsgericht Berlin-Mitte, daß Defen, die transpor­tiert werden können, sowie Badewannen, Glüh­birnen einer Lichtanlage und das Schaltbrett von dem vertraglichen Wegnahmeverbvt ausgenommen sind. Dagegen dürfen, wenn im Mietvertrag das Wegnahmerecht des Mieters ausgeschlossen ist, ein­gebaute Sicherheitsschlösser, Lichtleitungen, Steck'- dosen und Lichtschalter nicht entfernt werden.

Wichtig ist auch, festzuhalten, daß immer dann der Mieter die angebrachten Einrichtungen nicht wegnehmen darf, wenn es feststeht, daß die Dinge nach ihrer Entfernung für den Mieter keinen Wert mehr haben und die Entfernung selbst dem Ver- Mieter schabet. Also: wenn ber Mieter eigentlich nur ausSchikane" hantelt. So bestimmt der § 226 bes Bürgerlichen Gesetzbuches:Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur ben Zweck haben kann, einem anberen Schaden zuzufügen." Und wenn ber Mieter bem ungeachtet boch z. B. Lichtanlagen, die er legen ließ, herausreißt, so

Auswahl eines Kinbes für bas Lanbjahr bas An­sehen ber Familie beeinträchtige, weil angenommen wird, daß das Landjahr nur von Kindern besucht werden solle, die in ihrem Werte unter dem Durch­schnitt ständen. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Nach den Bestimmungen sollen nur solche Kinder ausgebildet werden, die eine gute Veranlagung mit­bringen. Durch das Landjahr sollen nicht Kinder, die unter dem Durchschnitt stehen, auf den Durch­schnittsstand gebracht werden, sondern sollen Kinder von guter Veranlagung über den Durchschnitt hin­aus gefördert werden.

In der Mehrzahl ber Fälle, wo bie Eltern die Freigabe eines Kindes beantragen, liegen bie Gründe in wirtschaftlichen Bedenken. Entweder wollen die Eltern die Arbeitskraft des Kindes in ben Dienst der eigenen Wirtschaft stellen, oder sie wollen möglichst bald das Kind selbst in Verdienst bringen. Es wird nicht verkannt, daß in solchen Fällen Opfer mit ber Einberufung zum Landjahr verbunden sind. Die Opfer sind aber gering im Ver- gleich zu den Opfern, bie früher durch bie Ein­berufung zum Heeresbienst ben Pflichtigen auferlegt würben. Dies ergibt sich allein schon baraus, daß cs sich bei ben Heerespflichtigen um Männer han­delte, die zumeist bereits die höchsten Lohnsätze erreicht hatten, und baß ber Heeresbienst regelmäßig zwei Jahre dauerte, bas Lanbjahr bagegen nur acht Monate. Auch hanbelt es sich hier weniger um Opfer für die Allgemeinheit, als um Opfer für die bessere Erziehung und bas bessere Fort- kommen des Kindes. Schließlich ist nicht bie Ent­lastung zu vergessen, bie bie Eltern badurch erfahren, daß ihnen der Unterhalt bes Kinbes für die Dauer des Landjahres abgenommen wird. Zwar wird eine Ausstattung der Einberufenen mit Wäsche verlangt. In den Fällen jedoch, wo die Eltern zur Beschaffung dieser Ausstattung nicht in der Lage sind, hilft hier die NS.-Dolkswohlfahrt oder die öffentliche Fürsorge.

Es besteht kein Zweifel, daß die heute noch gegen­über bem Landjahr vorgebrachten Bedenken bald verschwunden sein werden, wenn die Einberufenen den Eltern ihre eigenen Eindrücke übermitteln und diesen dadurch der Wert des Landjahres ersichtlich wird. Dann werden die beteiligten Kreise die kleinen von ihnen verlangten Opfer als überreichlich gelohnt erkennen.

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Schaden an, so kann sich also der Bauer von der Haftung durch den Nachweis befreien, daß er bei Führung ber Aufsicht bie ersorberliche Sorgfalt angewenbet hat. Diese Sorgfaltspflicht verletzt er z. B., wenn er ein als bissig bekanntes Pferd ohne Beißkorb im Zuge gehen läßt, wenn er beim Füh­ren eines Stieres nicht die üblichen Sicherheits­maßnahmen anroenbet, wenn er einen ihm als ge­fährlich bekannten Jungstier auf freier Weibe laufen läßt, einen bissigen Hunb bei unverschlossenem Hof­tor nicht an die Kette legt. Unter Umständen muß er von der Verwendung eines bissigen ober als Schläger bekannten Pferdes in belebterer Gegend völlig absehen. Eine störrische ober scheue Kuh muß er auf bem Transport abblenben.

So mußte ein Bauer für den Schaden aufkom­men, den sein Pferd einem im Stalle daneben stehenden Gastpferd durch Schlagen beigebracht hatte, weil er fein Pferd so lang angebunden hatte, daß es in die Stallgasse zurücktreten und nach dem anderen Pferd schlagen konnte. Ein anderer hatte ein junges, an Bahnhosslärm nicht gewöhntes Tier am Wagen angesträngt unbeaufsichtigt stehen lassen. Er mußte für den Schaden aufkommen, den das durch den Bahnhofslärm scheugewordene Tier beim Durchgehen anrichtete.

Der Bauer verletzt seine Sorgfaltspflicht aber auch, wenn er friedfertige Tiere aus einer dem Kraftfahrzeugverkehr dienenden Landstraße unbe­aufsichtigt Herumlaufen läßt. Er hat also im all­gemeinen nicht nur den Schaden, wenn ihm ein Tier auf der Landstraße getötet wird, sondern er muß unter Umständen auch noch den Schaden er­setzen, der an dem Kraftfahrzeug und seinen In­sassen infolge unberechenbaren Verhaltens der Tiere entsteht, sofern nicht den Kraftfahrer selbst irgendein Verschulden trifft. Bringt ber Bauer ein Pferd auf bie Landstraße, bas noch nicht an Kraft-

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Nicht selten ist bie Meinung anzutreffen, daß die Teilnahme am Landjahr für die zum Landjahr Ausgewählten freiwillig sei. Wenn die Behörde nicht dem Wunsche auf Freistellung eines Ausgewählten nachkomme, stehe es den Eltern immer noch frei, die Kinder zurückzuhalten und bie Entsendung zu verweigern. Diese Meinung wird daraus gefolgert, daß nicht alle geeigneten Kinder zum Lanbjahr ein­berufen werden. Sie ist aber irrig. Durch das Gesetz über das Landjahr vom 29. April 1934, veröffentlicht in der Preußischen Gesetzsammlung, Seite 243, ist im § 1 bestimmt: .

Zur Teilnahme am Lanbjahr sind alle Kinder verpflichtet, die die Schule nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht verlassen und zum Landjahr einberufen werden."

Hiernach ist die Teilnahme am Landjahr genau so Pflicht, wie früher die allgemeine Wehrpflicht. Die Pflicht zur Teilnahme am Landjahr kann daher auch mit denselben Zwangsmitteln durchgesetzt wer­den, wie früher die Wehrpflicht (Zwangsstellung). Gerade so wenig wie früher die Freilassung der Ueberzähligen von der Wehrpflicht ober die Frei­stellung von Einberufenen auf begründeten Antrag die Folgerung zuließ, daß es sich bei dem Heeres­dienst um eine freiwillige Leistung handele, genau so wenig begründen die genannten Verhältnisse beim Landjahr die Folgerung, daß die Teilnahme nicht

Am 1 April 1935 tritt die neue Vergleichsorb- nung (vom 26. Februar 1935) in Kraft, wahrend das am 5. Juli 1927 ergangene Gesetz über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses, auch kurz Vergleichsordnung genannt, gleichzeitig außer Kraft tritt". Als Uebergangsbestimmung ist hierbei zu be­achten, daß alle gerichtlichen Vergleichsverfahren, die am 1.4.1935 noch nicht eröffnet sind, ben Be­stimmungen der neuen Vergleichsordnung unter­liegen, während für bie zu diesem Zeitpunkt bereits eröffneten Vergleichsverfahren auch weiterhin un­eingeschränkt die Vorschriften der bisherigen 23er- gleichsorbnung gelten.

Fehler, Mängel und Härten, die sich aus Anwendung bes bisherigen Gesetzes im Laufe Jahre klar ergeben haben, sind für die Zukunft erfreulicher Entschiedenheit beseitigt. Das neue

fetz steht in erster Linie unter dem Zeichen bes ver­stärkten Gläubigerschutzes; daneben sind auch ein­zelne Vorschriften ergangen, durch die ungerecht­fertigte Härten gegenüber dem Vergleichsschuldner

fahren beteiligten Gläubigers im Vergleichstermin tätigfeit Dient natürlich auch «wür­ben Dffenbarungseib dahin leisten, baß er nach vieh. .,n0(,ren Sinnei

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