GmbH. Warnemünde gehürt und mit einer Ladung Getreide sich auf dem Wege von Wismar nach Rotterdam befand. Die 12köpfige Besatzung und der Kapitän sind von dem holländischen Rettungsboot „Jnsulinde" gerettet und nach Borkum gebracht worden. Der Schlepper „Hermes" aus Hamburg ist zur Bergung des Schiffes nach der Strandungsstelle unterwegs.
Sturm und Hochwasser an der nordfriesischen Küste.
Der schwere Sturm, der an der ganzen Nordseeküste tobte, trieb das Wasser mit großer Gewalt gegen die Deiche Nordfrieslands. Vor dem Marien- koog bei Dagebüll ist der zum Schutz einer Baustelle errichtete Kajedeich gebrochen. An dem eigentlichen Sommerdeich find dagegen keine Schäden aufgetreten. Auf Föhr erreichte die Sturmflut eine Höhe von 2,15 Meter über normal. Die Strandbefestigungen haben dem ungeheuren Anprall der Wogen im allgemeinen standgehalten. Ein junger- Mann, der trotz des gewaltigen Seeganges zu baden versuchte, geriet in Lebensgefahr. Nur dem opferbereiten Einsatz einiger SA.-Männer ist es zu danken, daß der leichtsinnige Badegast mit dem Leben davonkam. Auch auf der Insel Amrum haben Sturm und Hochwasser Schaden angerichtet. Auf den Halligen mußte das Vieh in die Häuser genommen werden, da die Warften völlig überspült waren und die Hochwassertide die Flut bis an die Schwellen der Häuser trieb. Der Hinden- burgdamm, der schon manchem stürmischen Wetter getrotzt hat, ist auch diesmal völlig unbeschädigt geblieben.
Die Insel Sylt wurde in diesem Jahre sehr zeitig von der Sturmflut heimgesucht. Die Windstärke betrug 10 bis 11. Bei List strandeten drei Küstensegler, von denen einer gesunken ist. Der Schiffsjunge konnte sich retten. Der Steuermann, der Verletzungen erlitten hatte, und der Kapitän wurden von einem Minensuchboot der Kriegsmarine geborgen. Bei Tinnum wurde ein Haus vollkommen abgedeckt. Die Ländereien am Wattenmeer sind weit überflutet. Der Verbleib einiger Schiffe ist noch unbekannt.
Zwölf Personen in einem Strohschober verbrannt.
Auf einem Gutsbesitz in Frydek bei Mährisch- Ostrau geriet in der Nacht ein Strohschober, der gegen 10 Waggon Stroh umfaßte, in Brand. Das Feuer griff mit so ungeheurer Schnelligkeit um sich und entfachte eine so gewaltige Glut, daß die zur Rettung herbeigeeilten Löschmannschaften nicht an den Brandherd herankonnten. Nachdem der Schober niedergebrannt war, fand man in den Mesten zwölf verkohlte Leichen, deren Identität nicht festgestellt werden konnte. Es handelt sich offenbar um Landstreicher oder Arbeitslose, die trotz aller Warnungen in dem Strohschober übernachtet hatten.
Vollstreckung eines Todesurkeils.
In Amberg ist der 1910 geborene Ludwig W e - der hingerichtet wordech der am 6. Juni 1935 von dem Schwurgericht in Amberg wegen dreier Verbrechen des Mordes und des Raubes zum Tode verurteilt worden ist. Weber hat am 31. März 1935 seine 79jährige Tante Katharina Weber, ihre 44jährige Tochter Maria Weber und deren 17jährigen Sohn Richard Weber durch Beilhiebe und Erdrosselung mit einem Strick ermordet, beraubt und die Beute ohne jede Gewissensbisse in zwei Tagen verpraßt.
Acht neue Automobilwettrekorde in Amerika.
Unter Kontrolle unternahm der erfolgreiche amerikanische Automobilrennfahrer George Eyston auf der bewährten Rennstrecke bei Salt Lake (Kalifornien) in den letzten Tagen aus seinem Rolls Royce-Wagen „Speed of the Wind“ neue R e - k o r d v e r s u ch e, die durchweg von Erfolg waren. Der Amerikaner verbesserte sämtliche bestehenden Rekorde von 2000 Kilometer an bis zu 24 Stunden. 24 Stunden lang steuerte Eyston mit Ablösungen seinen Wagen und legte in dieser Zeit eine Strecke von 5427,560 Kilometer zurück, während es die Engländer „nur" auf 5201,5 Kilometer brachten'. Dabei fuhr Eyston eine Durcbschnitts- geschwindigkeit von 226,149 Kilometerstunoen und überbot somit die bisherige Rekordleistung von Eobb von 217,079 Kilometerstunden ganz erheblich. Seine Höchstgeschwindigkeit bei dieser Rekordjagd betrug 233,448 Kilometerstunden.
Lynchjustiz an einem Neger in Amerika.
Ein neuer sensationeller Fall von Lynchjustiz an einem Neger wird aus Oxford (Mississippi, USA.) gemeldet. Während die Geschworenen in einem Mordprozeß gegen einen Neger über den Urteilsspruch berieten, drang eine erregte Volksmenge in das Gefängnis ein, überwältigte drei Polizeibeamte und bemächtigte sich des Negers. Der Neger wurde in einem Auto etwa 5 Kilometer weit fortgebracht und an einem Baum aufgeknüpft. Der Neger war beschuldigt worden, im Mai d. I. einen Weißen ermordet zu haben.
Gesetzwidrige Behinderung der Werbungtreibenden.
Eine grundsätzliche Stellungnahme des Werberates.
Schwerer Verkehrsunfall bei Hildesheim.
Bei einem Zusammenstoß zweier Personenkraftwagen in der Ortschaft Hasede bei Hildesheim ist die Gattin des Staatssekretärs G r a u e r t aus dem Innenministerium tödlich verletzt worden. Frau Grauert befand sich mit ihrem Bruder der den Wagen steuerte, auf der Heimfahrt nach Berlin. Der Chauffeur saß hinten im Wagen. Bei dem Zusammenstoß hat die Gattin des ^vtaat^ sekretärs Grauert einen schweren Schädelbruch erlitten und ist bald nach der Einlieferung im Hildesheimer Krankenhaus gestorben. Der Chauffeur wurde durch die Windschutzscheibe geschleudert, ihm wurde die Kopfhaut bis zur Kopfmitte aufae- schnitten. Der Bruder der Frau Grauert wurde nur leicht verletzt, ebenso der Wagenführer des anderen Kraftwagens.
Ein Gedenktag der deutschen Hugenotten.
Der Hugenottenverein Deutschlands rüstet zu einer großen dreitägigen Feier zum 250. Jahrestag der Aufhebung des Edikts von N a n t e s und des darauffolgenden Toleranzerlasses des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg. Aus diesem Anlaß finden in Berlin vom 29. bis 31. Oktober eine Reihe von Veranstaltungen statt, an denen sich auch Abordnungen der Hugenottengemeinden im Rhein-Maingebiet beteiligen. Hugenottengemeinden sind im Rhein-Maingebiet u. a. in Frankfurt, Offenbach, Hanau, Neu-Isenburg, Friedrichsdorf i. T.
Deutscher Farmer in Palästina ermordet.
Der deutsche Farmer Knoop, ein ehemaliger Frontkämpfer, wurde in Tabgha am See Geneza- reth von zwei Beduinen ermordet. Die Mörder wurden verhaftet. Neber den Beweggrund der Tat ist noch nichts bekannt.
Kunst und Wissenschaft.
Neuerscheinungen des Verlages E. A. Seemann.
Der Verlag E. A. Seemann in Leipzig kündigt folgende Neuerscheinungen an: aus dem Gebiet der Kunstwissenschaft ein Buch von Wilhelm Pinder „Die Kunst der deutschen Kaiserzeit bis zu Ende der staufischen Klassik". Das größte Verlagsunternehmen der internationalen Kunstwissenschaft, Thieme-Beckers „Allgemeines Lexikon der bildenden Künstler von der Antike bis zur Gegen- wart" geht durch das Erscheinen des 29. Bandes seiner Vollendung entgegen. Die Buchreihe „Berühmte Kunststätten" wird durch einen jetzt besonders zeitgemäßen Band „Olympia" bereichert, den Wilhelm Wunderer geschrieben hat. Auf das Gebiet der Baukunst führt ein neues Werk des bekannten Städtebaumeisters Professor Fritz Schumacher, „Strömungen in deutscher Baukunst seit 1800". Die in jüngerer Zeit eingeschlagene Richtung zum vaterländischen und Jugendbuch wurde ausgebaut. Von Kuglers berühmter Geschichte Friedrichs des Großen mit den 400 Menzelbildern ist die von den Holzstöcken gedruckte Originalausgabe wieder aufgelegt worden. Für die abenteuerlustige Jugend erschien gut illustriert: Erich D a u t e r t, „Auf Walfang und Robbenjagd im Südatlantik", für die weibliche Jugend ein biographischer Roman von Else von Hollander-Lossow, „Die Gefangene von Celle". Neben der planmäßigen Fortführung seines Buchverlages hat E. A. Seemann seine Seestern- Lichtbildreihen weiter ausgebaut durch zeitgemäße Serien zur deutschen Volkskunde, Rassenkunde, Serien über deutsche Dome mit Bildern von Walter Hege, deutsche Volkstrachten mit Bildern von Hans Retzlaff u. a. m.
Wetterbericht
des Reichswetterdienstes. Ausgabeort Frankfurt.
An der Vorderseite eines neuen über England zur Entwicklung gekommenen Tiefdruckwirbels dringt zur Zeit feuchtwarme Luft nach Deutschland ein. Sie kam an der vorgelagerten kalten Luft zum Aufgleiten und gab auch in unserem Gebiet bis zum Donnerstagvormittag Anlaß zu landregenartigen Niederschlägen. Anschließend kann unter Druckanstieg zunächst wieder mit einer leichteren Besserung gereck)net werden, doch bleibt sie nur vorübergehend und der Gesamtcharakter der Witterung auch weiterhin recht unbeständig.
Aussichten für Freitag: Wieder mehr wechselnd bewölkt und zu einzelnen Niederschlägen geneigt, bei lebhaften westlichen Winden etwas kühler.
Aussichten für Samstag: Fortdauer der unbeständigen und zu Niederschlägen neigenden Witterung, westliche Winde.
Lufttemperaturen am 18. September: mittags 16,7 Grad Celsius, abends 9 Grad: am 19. September: morgens 9,8 Grad. Maximum 17,8 Grad, Minimum 6,5 Grad. — Erdtemperaturen in 10 cm Tiefe am 18. September: abends 14,4 Grad; am 19. September: morgens 12,2 Grad Celsius. — Sonnenscheindauer 7,3 Stunden. — Niederschläge 2,6 mm.
Dem Mitteilungsblatt des Werberates der deutschen Wirtschaft „Wirtschaftswerbung" (1. September-Heft) entnehmen wir die fol-' genden Ausführungen. D. Red.
Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat wiederholt gegen alle verbandsmäßigen Beschränkungen der Werbefreiheit Stellung genommen und in zahlreichen Fällen wirtschaftliche Verbände und andere Interessenvertretungen zur Aufhebung ihrer Werbebeschränkungen veranlagt. Trotzdem glauben immer wieder einzelne Organisationen aus den verschiedensten Gründen für sich das Recht in Anspruch nehmen zu müssen, in die Werbung ihrer Mitglieder regelnd einzugreifen. Man weist auf die Notwendigkeit hin, Den „ungezügelten Wettbewerb" unter den Mitgliedern einzuschränken, insbesondere den kleinen Unternehmer vor dem Wettbewerb des großen zu schützen oder die „Schleuderkonkurrenz" mit wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen. Man hält sich für verpflichtet, die Mitglieder vor Werbung in angeblich ungeeigneten Druckschriften zurückzuhalten oder sie durch ein völliges Anzeigenverbot vor dem Besuch aufdringlicher Anzeigenwerber zu bewahren. Manche Verbände glauben sogar, ihren Mitgliedern die Werbung Überhaupt abnehmen zu müssen und die Einzelwerbung durch Gemeinschaftswerbung ersetzen zu können. Nicht selten trifft man auch das Bestreben, die aesamte Anzeigenwerbung zu überwachen und darüber zu zu urteilen, ob sie den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmannes entspricht. Daneben werden in einzelnen Fällen noch zahllose andere Gründe ins Feld geführt.
Der IDerberat hat fast durchweg derartige Werbebeschränkungen für nicht gerechtfertigt erklärt
und dabei auf folgendes hingewiesen: Es ist richtig, daß der nationalsozialistische Staat einen uneingeschränkt freien Wettbewerb nicht billigt. Der einzelne hat sich in den Grenzen zu halten, die ihm Die Verantwortung gegenüber dem Volksganzen auferlegt. Diese Grenzen sind jedoch gesetzlich festgelegt. Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die Richtlinien des Werberates, das Zugabe- und das Rabattgesetz, die Verordnung über Wettbewerb und andere Vorschriften ist der Rahmen, innerhalb dessen sich der Wettbewerber und damit auch der Werbungtreibende halten muß, bestimmt. Wenn der Gesetzgeber eine Wettbewerbsmaßnahme nicht verboten hat, werden dafür wohlerwogene Gründe maßgebend gewesen sein, die nur von zentraler Stelle aus übersehen werden können.
Ls führt zu einer Zersplitterung des DJettbe- werbsrechts und zu einer Auflösung der bestehenden Ordnung in eine Unzahl von Sonderregelungen, wenn Organisationen und Verbände von sich aus und voneinander abweichend Wettbewerb und Werbung regeln.
Das Wettbewerbs und Werberecht muß in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet einheitlich bleiben. Die Wettbewerbsbedingungen müssen überall die gleichen sein. Aus diesen allgemeinen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten, die allen anderen voran- gehen müssen, ist jede Verschärfung der bestehenden gesetzlichen Werbebeschränkungen — auch wenn sie nur bestimmte Unternehmungsformen betreffen — schädlich und daher zu mißbilligen.
Die gesetzlichen Vorschriften genügen durchaus, um Auswüchsen in der Werbung zu begegnen.
Im Rahmen dieser Vorschriften und der Richtlinien des Werberates muß der einzelne, wie in Ziff. 6 Abf. 1 der Zweiten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft betont ist, in der Ausübung und Gestaltung seiner Werbetätigkeit frei sein.
Abgesehen davon, daß derartige grundsätzliche Erwägungen gegen jede verbandsmäßige Beschränkung der Werbefreiheit sprechen, können auch die Gründe im einzelnen meist nicht als stichhaltig anerkannt werden. Die Notwendigkeit eines Schutzes der Mitglieder vor unwirtschaftlicher Werbung und vor ungeeigneten Werbeträgern ist insbesondere kein Grund, um die Werbung allgemein oder in einzelnen Druckschriften zu verbieten. Einmal hat der Werberat wertlose Werbeträger (sogenannte „Anzeigenfriedhöfe") Lurch seine Zehnte Bekanntmachung bereits ausgeschaltet.
Es geht nicht an, daß diese Bestimmungen verschärst werden. Dann darf auch die Betreuung der Mitglieder nicht zu einer Bevormundung führen. Jeder muh auf eigene Gefahr handeln und daher auch diejenige Werbung treiben dürfen, die ihm gut scheint.
Sind bestimmte Werbeträger völlig ungeeignet, so wird sich kein vernünftiger Werbungtrelbender ihrer bedienen. Es besteht kein Anlaß, ihn zu zwm» gen, nutzlose Werbung zu unterlassen. Die Entscheidung darüber, ob eine Werbung Erfolg verspricht, wird überdies immer nur der einzelne Werbung» treibende treffen können. Eben so wenig wie der Schutz vor wertlosen Werbeträgern ist der Schutz vor aufdringlichen Werbern ein Grund, der eine so weittragende Maßnahme wie ein Werbeverbot recht- fertigen könnte. Im allgemeinen wird der Besuch eines Anzeigenwerbers nicht als Belästigung empfunden werden. Es mag sein, daß hin und wieder sich Mißstände aus wiederholten Dorsprachen oder durch Ausnützung persönlicher Beziehungen ergeben haben. Die dem Werberat und den berufsständischen Organisationen zur Verfügung stehenden Mittel reichen aber durchaus hin, um solche unzuverlässigen Werber auszuschalten.
Lin schwerwiegender Irrtum liegt in der Auffassung, die Einzelwerbung könne durch Gemeinschaftswerbung erseht werden. Wenn der 1B er berat der Gemeinschaflswerbung sein besonderes Augenmerk zugewendet hat und diese in jeder Beziehung fördert, will er damit keinesfalls die Linzelwerbung in den Hintergrund treten lassen. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Die Gemeinschaftswerbung soll die Grundlage sein, auf der die Einzelwerbung sich aufbauen muh. Gemeinschaftswerbung ohne anschließende Einzelwerbung ist wertlos. Alle Werbebeschränkungen, die mit dem Hinweis beschlossen ober angeordnet werden, dah die Werbung vom Verband als Gemeinschaftswerbung durchgeführt werde, müssen daher entschieden gebilligt werden.
Betont sei, daß es im allgemeinen keinen Unterschied macht, wie die Beschränkungen zustande kommen, ob sie beschlossen, angeordnet oder vereinbart werden. Mit Unrecht leugnen oft die Verbände das Dorliegen einer Werbebeschränkung, wenn sie sich darauf berufen, daß eine derartige Werbebeschränkung auf einstimmigem Beschlüsse beruhe.
Jede Maßnahme, die die Werbungtreibenden irgenroie behindert, wird vom Werberat als unerwünschte Werbebeschränkung angesehen.
Wann Werbebeschränkungen als unbedenklich gelten können, kann allgemein nicht gesagt werden. Immer sind die Gründe im gegebenen Fall entscheidend. Die Notwendigkeit z. B., die Hinterbliebenen kurz nach dem Todesfälle vor Belästigungen durch Bestattungsinstitute, Grabmalfirmen usw. zu schützen, ist als hinreichender Grund für das Verbot persönlichen Besuches anerkannt worden. Schließlich hat der Werberat den freien Berufen in lieber- einstimmung mit der Rechtsprechung eine wettbewerbliche Sonderstellung zugebilligt. Auf die Verlautbarung in Nr 1/1935 der „Wirtschaftswerbung" „Werbebeschränkung der freien Berufe" wird Bezug genommen. Es muß aber ganz entschieden dagegen Stellung genommen werden, daß diese Sonderstellung auch von gewerblichen Berufsorganisationen (z. B. den Innungen) in Anspruch genommen wird, und
das berufsethische Gesichtspunkte nur vorgeschoben werben, um durch Werbebeschränkungen unbequemen Wettbewerb zu verhindern.
Der Werberat will jedoch, wenn er sich gegen alle Eingriffe in die Werbung wendet, keineswegs den wirtschaftlichen Verbünden und Organisationen das Recht jeder Betätigung auf diesem Gebiet abfpre- chen. Es bestehen keinerlei Bedenken, daß die Verbände ihre Mitglieder beraten, ihnen geeignete Werbemittel empfehlen und von ungeeigneten abraten. Nur dürfen sich hinter solchen Ratschlägen und Empfehlungen keine Anordnungen verstecken.
Im Falle der Nichtbeachtung darf dem Illit- gliebe keinerlei Nachteil (;. v. Boykott) drohen.
Auch ist nicht zu beanstanden, wenn Verbände über die Werbesitten ihrer Mitglieder wachen, sie auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. das Zugabeverbot) aufmerksam machen und sich um Abstellung solcher Verstöße bemühen. Aber auch hier darf kein Zwang ausgeübt und nicht aus eigener Machtvollkommenheit Strafen oder andere Nachteile verhängt werden. Kommt ein Verband nicht auf gütlichem Wege zum Ziele, so mag er den Werberat anrufen. Der Werberat ist für jede Mitarbeit dankbar und begrüßt es, wenn die wirtschaftlichen Verbände ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
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